Altenkirchener Schützengesellschaft 1845 e.v Altenkirchen Westerwald
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1 Altenkirchener Schützengesellschaft 1845 e.v Altenkirchen Westerwald 14. Dezember 2018 Sehr geehrtes Mitglied der Altenkirchner Schützengesellschaft, wie in der Satzung der Altenkirchener Schützengesellschaft in 6 beschrieben, veröffentlichen wir auf unserer Homepage (und im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Altenkirchen, Ausgabe KW 01/2019) die Informationen zur Jahreshauptversammlung am Samstag, den 26. Januar 2019 um 15:00 Uhr im Schützenhaus, Heimstrasse 2 in Altenkirchen, wie folgt: Einladung zur Jahreshauptversammlung mit der Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Änderung der Beitragsordnung und Geschäftsordnung. ( letzte Änderung 2013) Die Berichte der Sportwarte, des Jugendwartes und des Schießwartes für das Schützenjahr 2018 werden den Mitgliedern als eine Vorabinformation ab KW1/2019 für die Jahreshauptversammlung zur Verfügung gestellt. Natürlich stehen Ihnen die Vorstandsmitglieder für Fragen gerne zur Verfügung. Abschließend bleibt, Ihnen als Mitglied, Ihrer Familie sowie allen Freunden und Bekannten eine schöne Weihnachtszeit zu wünschen, verbunden mit viel Gesundheit und Erfolg im Jahr 2019! Mit freundlichem Gruß aus Altenkirchen Altenkirchener Schützengesellschaft e.v. Christoph Röttgen Schützenmeister Guido Franz 1.Geschäftsführer Internet: - Mail: info@sg-altenkirchen.de - Registergericht Montabaur VR10240 Westerwald Bank e.g. IBAN: DE BIC: GENODE51WW1 Kreissparkasse Altenkirchen IBAN: DE BIC: MALADE51AKI
2 Altenkirchener Schützengesellschaft 1845 e.v Altenkirchen Westerwald Einladung zur Jahreshauptversammlung der Altenkirchener Schützengesellschaft 1845 e. V. für das Schützenjahr 2018 am Samstag, den 26. Januar 2019 um 15:00 Uhr im Schützenhaus, Heimstrasse 2, Altenkirchen. Tagesordnung 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden, 1.1 Benennung eines Protokollführers. 2. Eröffnung der Jahreshauptversammlung, 2.1 Gedenken der verstorbenen Mitglieder. 3. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung gemäß 6 der Satzung. 4. Feststellung der Beschlussfähigkeit. 5. Genehmigung der Tagesordnung. 6. Verlesung des Protokolls der Jahreshauptversammlung vom Jahresberichte, 7.1 Jahresbericht des Vorsitzenden. 7.2 Jahresbericht des Schießwartes. 7.3 Jahresbericht des Sportwart Gewehr. 7.4 Jahresbericht des Sportwart Pistole. 7.5 Jahresbericht des Jugendwartes. 7.6 Jahresbericht des Kassierers. 7.7 Aussprache zu den Jahresberichten. 8. Bericht der Rechnungsprüfer / Kassenprüfer. 9. Entlastung des Vorstandes. 10. Antrag auf Änderung/Ergänzung der Beitrags- und Geschäftsordnung. Die Änderung/Ergänzung der Beitrags- und Geschäftsordnung ist zur Einsicht veröffentlicht: auf der Homepage: http// in Papierform im Schützenhaus und beim 1. Vorsitzenden Aussprache zur Änderung/Ergänzung der Beitrags- und Geschäftsordnung Beschluss zur Änderung/Ergänzung der Beitrags- und Geschäftsordnung. 11. Wahlen, 15.1 Wahlen für Vorstandspositionen, turnusmäßig Wahlen für Offizierspositionen, turnusmäßig Wahlen für Mitglieder der Schießkommission Ergänzungswahlen. Zweiter Kassierer 15.5 Wahl der Rechnungsprüfer / Kassenprüfer.
3 Seite Ehrungen. 13. Verschiedenes Aussprache zu Verschiedenes. 14. Schlusswort des Vorsitzenden und Beendigung der Jahreshauptversammlung. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Jahreshauptversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden der Gesellschaft eingegangen sind. Altenkirchener Schützengesellschaft 1845 e. V. Erster Vorsitzender - Schützenmeister - Herrn Christoph Röttgen Kölner Strasse Altenkirchen Beitrags- und Geschäftsordnung der Altenkirchener Schützengesellschaft 1845 e.v. Soweit in dieser Ordnung personenbezogene Bezeichnungen erfolgen, sind gleichermaßen weibliche und männliche Personen angesprochen, alle Personen sind gleichberechtigt. Geschäftsordnung Punkt 1: Mitgliedsbeiträge. Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er wird zu Beginn eines jeden Jahres per Bankeinzug erhoben. Ist ein Mitglied in Zahlungsrückstand, so hat es keinen Anspruch auf Vergünstigungen. Wer bis zum 1. Juli mit dem Beitrag des Vorjahres rückständig ist, scheidet automatisch aus der Gesellschaft aus. ab 2019: 1. Verheiratete und Ledige über 18 Jahre 72,00 2. Ehegatten/Lebenspartner Einzelmitglieder bis 18 Jahre 54,00 4. Einzelmitglieder bis 14 Jahre 42,00 5. Kinder von Mitgliedern (ab 1. Kind) 42,00 6. Sind die unter 1. genannten Mitglieder Studenten, in der Ausbildung, Wehrpflichtige oder im Zivildienst (Bundesfreiwilligendienst), ermäßigt sich der Beitrag auf 54,00 7. Schützen, die BDS Disziplinen schießen, bezahlen einen zusätzlichen Beitrag (Jahresbeitrag Mitgliedschaft + zusätzlicher Beitrag) + 37,00 Stichtag für eine Beitragsänderung wegen Erreichen eines bestimmten Alters bzw. Beendigung der Ausbildung, der Wehrpflicht oder dem Zivildienst (Bundesfreiwilligendienst), ist der 1. Januar. Geschäftsordnung Punkt 2: Wahl der Vorstandsmitglieder. Die Wahlen beginnen mit dem Jahr 1978 und werden ab dem Jahr 1997 wie folgt fortgesetzt:.../99/2002/05/08/11/14/17/20/23/26 1. Schützenmeister und nachfolgende Jahre 2. Adjutant des Schützenmeister 3. Jugendwart
4 4. Zeugwart /2000/03/06/09/12/15/18/21/24 5. Erster Geschäftsführer und nachfolgende Jahre 6. Zweiter Kassierer 7. Referent für Öffentlichkeitsarbeit 8. Schießwart 9. Hauptmann /2001/04/07/10/13/16/19/22/ Stellvertretender Schützenmeister und nachfolgende Jahre 11. Erster Kassierer 12. Zweiter Geschäftsführer 13. Sportwart Gewehr 14. Sportwart Pistole In jedem Jahr scheiden, je nach Wahlturnus, vier beziehungsweise fünf Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- bzw. Wiederwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das Amt von einem Vorstandsmitglied in Personalunion gemäß Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Jahreshauptversammlung übernommen. Im Bedarfsfalle kann der Vorstand eine Versammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes einberufen. Der Turnus bleibt jedoch erhalten. Für die Durchführung der Wahl gilt 7 der Satzung. Geschäftsordnung Punkt 3: Der Hauptmann ist der Vorgesetzte der Offiziere und Beamten. Er befehligt die Züge und hat für Ordnung und Disziplin zu sorgen. Schützen, die sich disziplinwidrig benehmen, können vom Hauptmann von den Umzügen ausgeschlossen werden. Der Hauptmann bestimmt von Fall zu Fall seinen Stellvertreter. Offiziere bzw. Beamte der Schützengesellschaft sind: a) der Hauptmann, b) der Adjutant, c) bis 4 Leutnante, d) der Fähnrich, e) 2 Waffenmeister, f) 1 Feldwebel. Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für drei Jahre. Für die Durchführung der Wahl gilt 7 der Satzung Geschäftsordnung Punkt 4: Der Schießwart und die Sportwarte sind die verantwortlichen Vorstandsmitglieder für die Vorbereitung und die Durchführung ihrer Ressort betreffenden Schießen. Der Schießwart ist für die ordnungsgemäße Durchführung der gesellschaftlichen Schießen inklusive des Vogelschießens verantwortlich. Die Sportwarte sind für das sportliche Schießen verantwortlich. Geschäftsordnung Punkt 5: Alljährlich findet das Königsvogelschießen statt. Es dürfen nur Schützen in Uniform teilnehmen, die mindestens 20 Jahre alt und 2 Jahre Mitglied der Gesellschaft sind. Schützenkönig/in wird, wer den Rest des aufgesetzten Vogelkörpers herunterschießt. Er/sie genießt das Recht, Königsmedaille, Schärpe und Hirschfänger zu tragen, des feierlichen Geleits von und zu seiner/ihrer Wohnung und zur Entgegennahme von Ehrenbezeigungen, die im Festprogramm vorgesehen sind. Der/die Schützenkönig/in bildet einen Thron, dem max. 14 Paare angehören sollten. Es dürfen einschließlich König max. 4 Vorstandsmitglieder vom König zu seinem Thron berufen werden. Von den Offizieren und Beamten dürfen einschließlich König max. 3 Personen genommen werden. Vor Bekanntgabe der Thronpaare in der Presse ist deren Anzahl in jedem Falle von dem jeweiligen König mit dem Schützenmeister abzusprechen. Den Königsanwärtern wird vor dem Vogelschießen von der Schützengesellschaft eine Satzung und eine Geschäftsordnung ausgehändigt. Der König hat während des Regentschaftsjahres die darin aufgeführten Punkte zu beachten.
5 Wohnt der/die Schützenkönig/in nicht in Altenkirchen, so hat er/sie während der Festtage in der Stadt Wohnsitz zu nehmen. Scheidet er/sie im Laufe des Königsjahres durch Tod oder aus anderen Gründen aus, so übernimmt der Vorstand seine/ihre Pflichten. Der/die Schützenkönig/in erhält von der Schützengesellschaft eine monetäre Unterstützung gezahlt. Der Betrag (auch Ehrensold oder Apanage genannt) wird als Einmalzahlung in Höhe von 750,00 gewährt. Ein/eine Schützenkönig/in kann erst nach Ablauf von drei Jahren wieder die Königswürde erlangen. Er/Sie ist jedoch berechtigt, auf die Vogelpreise zu schießen. Der/Die jeweilige Schützenkönig/in ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er/Sie hat kein Stimmrecht, es sei denn, der/die Schützenkönig/in ist gleichzeitig ein Mitglied im Vorstand (wie in Punkt 2 benannt). Kostenaufteilung für die Tischdekoration des Throns an Schützenfest und Königsball. Die Kosten der Tischdekoration des Throns am Schützenfest und am Königsball werden je zur Hälfte von der Schützengesellschaft und dem amtierenden Schützenkönig getragen. Sollten auf Wunsch des Königs zusätzliche Programmpunkte (zum Beispiel Tanzdarbietungen) aufgeführt werden, so zahlt hierfür der Schützenkönig. Die Gesellschaft unterstützt ihn hierbei mit einem Betrag von bis zu 100,00. Geschäftsordnung Punkt 6: Zu allen Veranstaltungen haben, wenn nichts anderes beschlossen ist, die Ehepartner/Lebenspartner und Kinder der Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, freien Zutritt. Ledige Mitglieder haben, wenn nichts anderes beschlossen ist, bei allen Veranstaltungen für einen Partner freien Zutritt. Auch für Ehepartner/Lebenspartner verstorbener Mitglieder sind sämtliche Veranstaltungen der Schützengesellschaft frei, wenn nichts anderes von der Jahreshauptversammlung beschlossen wurde. Geschäftsordnung Punkt 7: Verhalten der Gesellschaft im Sterbefall eines Mitgliedes. Das Verhalten der Gesellschaft im Sterbefall eines Mitgliedes bleibt gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom Januar 1995 der Entscheidung des Vorstandes überlassen. Kosten bei Teilnahme am Karnevalsumzug. Die Schützengesellschaft unterstützt die Teilnahme am Karnevalsumzug mit einem Betrag von bis zu 150. Diese Beitrags- und Geschäftsordnung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 27. Januar 2018 beschlossen. Ende der Beitrags-und Geschäftsordnung. Berichte:
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