1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat?
|
|
- Rosa Glöckner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Stellenbesetzung, Anrechnungsstunden, Vertretungsreserve was der Lehrerrat wissen sollte Dirk Prinz und Volker Maibaum
2 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
3 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
4 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Zugriffsberechtigung Nur registrierte Anwenderinnen und Anwender aus der Schulaufsicht Rollenbasiertes Rechtekonzept -> unterschiedliche Anforderungen einzelner Anwendergruppen - > Zugriffsberechtigung regional, schulformspezifisch und funktional eingrenzbar, z. B. - für PRe nur Leserechte im Modul Unterrichtsversorgung - Schulen haben keinen Zugriff! -> aber: SCHULMITTEILUNG (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
5 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Anfragen an und Informationen für die Schulen betr. SchIPS (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
6 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
7 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Was der Lehrerrat lt. MSB wissen darf (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
8 Wichtigste Rechtsgrundlage für die Stellenberechnung einer Schule in der BASS
9 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Stellenbedarf ( AVO-Bedarf ) pauschalisierter und rein rechnerischer Bedarf an Lehrerstellen begründet keinen Rechts- Anspruch der Schule Grundbedarf Mehrbedarf Ausgleichsbedarf (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
10 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Grundbedarf = Zahl der Schülerinnen und Schüler schulformspezifischer Wert [L-S-Relation] aber: abgerundet auf halbe oder ganze Stellen! und zusätzlich wird abgezogen der bedarfsdeckende Unterricht (BDU) der LAAs (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
11 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Grundbedarf = (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
12 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Mehrbedarf Automatischer Zuschlagsfaktor, z. B. Ganztag (20% o. 30% des Grundbedarfs) Besondere Stellen o. Mittel aus dem Haushalt, z. B. Integrationsstellen, LES-Budget etc. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
13 Lehrerversorgung der einzelnen Schule z. B. für Ausgleichsbedarf Personalrat Fachleitung Fortbildungsmoderation Fachberatung Mittel für Vertretungsunterricht Zeitbudget (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
14 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Zusätzliche Stellen (?) gegen Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
15 Verwendung der UA-Stellen Die zusätzlich bereit gestellten Stellen sind ausschließlich zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung einzusetzen. Nur in den Fällen, in denen auf Grund der Schülerzahlprognose des Haushalts und der Eckdaten der AVO-Bedarf auf Bezirksebene in einer Schulform vorübergehend nicht gedeckt werden kann, dürfen die zusätzlichen Stellen zur Sicherung des Grundbedarfs (Erfüllung der Stundentafel) eingesetzt werden. Soweit der Bedarf an einer Schule trotz einer Bedarfsdeckungsquote in der Schulform von 100 Prozent und mehr nicht gedeckt ist, sind Abordnungen oder Versetzungen vorzunehmen; die Inanspruchnahme von zusätzlichen Stellen gegen Unterrichtsausfall ist unzulässig. Eine Verwendung der Stellen zum Beispiel zur Verringerung von Klassengrößen ist unzulässig. Die Einplanung von Stellenreservestunden darf nicht für den Unterrichtsbedarf der Stundentafeln erfolgen. Diese Stunden sind gezielt für Vertretungsaufgaben und individuelle Förderung einzusetzen. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai Quelle: Eckdatenerlass vom , S.24
16 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Zahlen zur Inklusion - Bedarfe (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
17 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Zahlen zur Inklusion Besetzung (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
18 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Leitungszeit und Anrechnungsstunden (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
19 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? AVO RL 5 Leitungszeit (1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen ( 7 Absatz 1), des Ganztagszuschlags ( 9 Absatz 1), des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I ( 9 Absatz 2 Nummer 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach 9 Absatz 2 Nummer 7 und 8 berechnete Leitungszeit zur Verfügung. Sie beträgt neun Wochenstunden zuzüglich 0,7 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,3 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zwei (C) Wochenstunden Dirk Prinz, Bonn, Mai 2018 je Schule. 19
20 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? 5 Leitungszeit (2) Für Grundschulen, weiterführende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs mit Teilstandorten erhöht sich die Leitungszeit für den zweiten und jeden weiteren Teilstandort um je sieben Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen. Für die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes nach 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW erhöht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und für die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden. (3) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich eine Wochenstunde je Schule. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
21 LEITUNGSZEIT VV 5.1 (zu 5 Abs. 1) Ergeben sich bei der Berechnung der Leitungszeit auf der Basis der gerundeten Grundstellenzahl ( 7 Abs. 1), der Stellen des Ganztagszuschlags ( 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach 9 Abs. 2 Nummer 7 und 8 Stundenbruchteile, sind diese bei einem Wert von weniger als 0,5 abzurunden, ansonsten aufzurunden Die Leitungszeit soll entsprechend den tatsächlichen Belastungen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Vertretung aufgeteilt werden. An Schulen mit besonderer Leitungsstruktur (z.b. Gesamtschulen) ist sie entsprechend den Aufgabenbereichen der festgelegten Leitungsfunktionen aufzuteilen. Soweit an anderen größeren Schulen weitere Lehrkräfte mit der ständigen Wahrnehmung von Leitungsaufgaben beauftragt sind, sollen sie bei der Aufteilung der Leitungszeit entsprechend ihrer Belastung berücksichtigt werden; entsprechend ist an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen hinsichtlich der von der 2. Konrektorin oder dem 2. Konrektor wahrgenommenen Leitungsaufgaben zu verfahren Die Aufteilung im Einzelfall erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der ständigen Vertretung und den anderen mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulaufsicht ( ) (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
22 Anrechnungsstunden Anrechnungsstunden je Stelle je nach Schulform Primarstufe: Grundschule 0,2 Sekundarstufe I: Hauptschule 0,6 Realschule 0,5 Sekundarschule 0,5 Gymnasium 0,5 Gesamtschule 0,5 Sekundarstufe II: Gymnasium 1,2 Gesamtschule 1,2 Berufskolleg: Berufsschule 0,5 Fachschule 1 Berufsfachschule, Fachoberschule 1,2 Förderschule (alle Förderschwerpunkte) 0,4 Schule für Kranke 0,4 Weiterbildungskolleg 1. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
23 Anrechnungsstunden (5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß 7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6) verfügen: Tabelle 5: Anrechnungsstunden je Stelle je nach Schulform Zusätzlich können die Schulen für den Unterrichtsmehrbedarf nach 9 Absatz 2 Nummer 7 und 8 schulformunabhängig über 0,4 Anrechnungsstunden je Stelle verfügen. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
24 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? rer/lehrerversorgung/faq- Lehrerversorgung/index.html (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014. Vom 13. Mai 2013
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014 Vom 13. Mai 2013 Auf Grund des 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW.
Mehr, Düsseldorf Personalrat Hauptschule Düsseldorf
Teil-Personalversammlung Hauptschule 23.03.2017, Düsseldorf Personalrat Hauptschule Düsseldorf Tagesordnung 1. Die Rechte des Lehrerrates 2. Zusammenarbeit von Lehrerrat und Personalrat an ausgewählten
MehrVerordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG)
Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 18. März 2005 (Fn 1) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.04.2008 Aufgrund des 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar
MehrHerzlich Willkommen zur Teilpersonalversammlung Neue Schulen Schulen im Aufbau
Herzlich Willkommen zur Teilpersonalversammlung 28.03.2017 Neue Schulen Schulen im Aufbau Idee eine neue Schule etablieren eigene Ideen einbringen neue, vielleicht bessere Wege gehen Ideen verwirklichen
MehrVerordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Schuljahr 2016/17
Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Schuljahr 2016/17 Vom 18. März 2005 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2016 Auf Grund des 93 Absatz 2 des Schulgesetzes
Mehr223 Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 18. März 2005
223 Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 18. März 2005 Aufgrund des 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem
MehrBASS. c) bei einer Beschäftigung im Umfang
Die Verordnung und die Verwaltungsvorschriften wurden gegenüber der letzten BASS geändert. 11 11 Nr. 1 Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 18. März 2005 (GV.
MehrSchulamt für die Stadt Bielefeld - untere staatliche Schulaufsichtsbehörde
Schulamt für die Stadt Bielefeld - untere staatliche Schulaufsichtsbehörde Grundschulforum Termin: 26.01.2011, 18:00 20:00 Uhr Vorabinformation zu TOP 3 - Lehrerstellenversorgung an Grundschulen - Lehrerstellenversorgung
Mehr2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 3 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang
Nr. Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 8. März 2005 (GV. NRW. S. ) geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2006 (GV. NRW. S. 25) mit 2) Nr.. Verwaltungsvorschriften
MehrGH RS RegioS GemS Gy/GS
Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass) Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen
Mehr223 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des 5 Schulfinanzgesetz (VO zu 5 SchFG) vom
- SGV.NRW. - Seite 1 223 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des 5 Schulfinanzgesetz (VO zu 5 SchFG) vom 22.05.1997 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des
MehrLehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum 26. Januar 2011 / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold
Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold Hier könnte ein schmales Bild eingefügt werden Allgemeine Grundsätze Verfahren Rolle der
MehrGesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 9 vom 4.4.2014 Seite 223 bis 236 - lv.recht.nrw.de Seite 1von6 Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 9 vom 4.4.2014 Seite 223 bis 236 223 Verordnung zur Änderung der
Mehr1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.
alt Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Vom 15. Februar 2005 neu Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im
MehrAuf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES)
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).
Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
MehrDie Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1435 mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 namens der Landesregierung beantwortet.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3923 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1435 vom 7. September 2018 der Abgeordneten Elisabeth Müller-Witt SPD Drucksache
MehrDie Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1452 mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 namens der Landesregierung beantwortet.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3935 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1452 vom 7. September 2018 der Abgeordneten Angela Lück SPD Drucksache 17/3630
MehrDie Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1454 mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 namens der Landesregierung beantwortet.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3937 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1454 vom 7. September 2018 der Abgeordneten Angela Lück SPD Drucksache 17/3632
MehrVerwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
1. Arbeitszeit Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche
MehrWie verteilen sich im Schuljahr 2016/2017 die Integrationsstellen über die Schulformen in den jeweiligen Regierungsbezirken?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13570 24.11.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5264 vom 20. Oktober 2016 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/13229
MehrGrundschulen 2015/2016
Grundschulen 2015/2016 Was läuft, und was läuft nicht? Eine landesweite Umfrage zur Situationsbestimmung der Grundschulen in Nordrhein-Westfalen Beteiligung: 1245 von 2786 öffentlichen Grundschulen. Grundlagen
MehrStellenbedarf und Stellenversorgung an Schulen in Bad Oeynhausen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3934 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1451 vom 10. September 2018 der Abgeordneten Angela Lück und Christian Dahm
MehrV RLA E. 1 ~478 fi.{ ~~9.J:"
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
Mehr--- A15 A7. p.. Februar 2014 Seite 1 von 15 VORLAGE 16/1662. An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf
Ministerium tür Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
MehrEinführung: Das Schulrecht NRW im Überblick 1
Inhaltsübersicht Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XV Einführung: Das Schulrecht NRW im Überblick 1 Erstes Kapitel: Vom Auftrag der Schule und ihrer Stellung im Recht 1 1 Was vorab zu sagen ist 1 2 Warum
MehrVerordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen Vom. Juni 2011
Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen Vom. Juni 2011 Aufgrund des 144a Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni
MehrBegründung des Regierungsentwurfs zu 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Begriffswandel von der Integration zur Inklusion bedeutet, dass es nicht mehr darum gehen kann, Menschen zur Teilhabe an einem Regelsystem zu befähigen, sondern dieses Regelsystem so einzurichten,
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992, in der geänderten Fassung
MehrNeuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Sc!iulen
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 4fü 90 Düsseldorf /15', OktOber 2018 Seite 1 von 6 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold,
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen Ministetium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
MehrZahlen zur Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen (Stand: ohne Ersatzschulen)
Schulsozialarbeit - Gesamtschulen als Motor der Entwicklung BERICHTE AUS DER SCHULPRAXIS Schulsozialarbeit - Gesamtschulen als Motor der Entwicklung In den vergangenen Jahren hat sich Schulsozialarbeit
MehrDas Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2008/09. Statistische Übersicht 369
Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2008/09 Statistische Übersicht 369 April 2009 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Quantita Schuljahr 2008/09...................................
MehrErgebnisse der Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2011/2012
16. November 2011 Ergebnisse der Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2011/2012 1. Entwicklung der Schülerzahlen Zum Schuljahr 2011/2012 sind die Schülerzahlen an den allgemeinbildenden
MehrSchülerinnen und Schüler an öffentlichen und privaten Schulen
an öffentlichen und privaten Schulen Schulform Zunahme bzw. Abnahme 2016/17 2017/18 2017/18 gegenüber 2016/17 ist voraussichtlich absolut in % Grundschule / Jahrgänge 1 bis 4 632.796 639.130 6.334 1,0
MehrDas Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2007/08. Statistische Übersicht 366
Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2007/08 Statistische Übersicht 366 Juli 2008 Impressum: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger
MehrDie Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet.
Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 8. November 2012 Stellenbesetzungen an Schulen der Stadt Bremen Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet.
MehrSchulische Bildung in NRW: Entwicklung und Perspektiven
Schulische Bildung in NRW: Entwicklung und Perspektiven Dr. Monika Pavetic 1 Gliederung (1) Erhebung der amtlichen Schuldaten in NRW (2) Schulbildung in NRW im Kontext der Bildungspolitik und des demografischen
MehrUnterrichtsstatistik (Unterrichtserteilung / Unterrichtsausfall)
Unterrichtsstatistik (Unterrichtserteilung Unterrichtsausfall) Angaben zur Schule Schulnummer Schulform Schulstufe Schule Anschrift Telefon Bearbeitungsstand letzte Änderung Erhebungsabschnitt Erhebungsabschnitt
MehrDie Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 895 mit Schreiben vom 13. April 2018 namens der Landesregierung beantwortet.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2372 16.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 895 vom 21. März 2018 des Abgeordneten Guido van den Berg SPD Drucksache 17/2232
MehrStellenbesetzungen an Schulen der Stadt Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/268 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 11.12.12 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Stellenbesetzungen an Schulen der Stadt Bremen Antwort
MehrLeitlinien. zum Umgang mit pädagogischen und personellen Fragestellungen an Gesamtschulen mit Teilstandorten
Leitlinien zum Umgang mit pädagogischen und personellen Fragestellungen an Gesamtschulen mit Teilstandorten 1. Rechtliche Ausgangslage Das nordrhein-westfälische Schulsystem ist seit Jahrzehnten mit Herausforderungen
MehrAKTUELLE BILDUNGSPOLITIK Anmerkungen zur aktuellen Bildungspolitik in NRW
Anmerkungen zur aktuellen Bildungspolitik in NRW AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK Anmerkungen zur aktuellen Bildungspolitik in NRW Inklusion und das 9. Schulrechtsänderungsgesetz Nachdem der erste Entwurf des
MehrVwV-SMK Arbeitszeit Schulen
1. Arbeitszeit Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche
MehrHinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst
Hinweise zur Verwaltungsvorschrift Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Grundlegendes im Überblick: - Der Begriff der Präsenzzeit entfällt; zukünftig werden gebundene Arbeitszeiten
MehrEmpfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg
1 Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg Das LGG beschreibt in Abschnitt III (Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie),
MehrAKTUELLE BILDUNGSPOLITIK
AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK Gastkommentar des Vorsitzenden des VBE NRW zum Inkrafttreten des Schulgesetzes Udo Beckmann: Gesetz mit Fallstricken Das Schulgesetz, das am 01.08.2006 in NRW in Kraft tritt, ist
MehrDie Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5198 mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13262 26.10.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5198 vom 28. September 2016 der Abgeordneten Kirstin Korte CDU Drucksache 16/13095
MehrEntwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst
Entwurf V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom
Mehr~ Februar 2018 Seite 1 von 2
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Herrn Andre Kuper MdL Platz des
MehrSchülerzahlentwicklung seit 1970 nach Schulform
Schülerzahlentwicklung seit 1970 nach Schulform Amtliche Schuldaten Prognose Sonstige * Berufskolleg Gymnasium Gesamtschule Sekundar-/ Gemeinschaftsschule Realschule Hauptschule Grundschule *) Sonstige:
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
MehrKapitel Öffentliche Realschulen
178 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2017 2016 2017 2015 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 05 330 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 114 Vermischte Einnahmen..........................
MehrKapitel Öffentliche Realschulen
178 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2018 2017 2018 2016 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 05 330 1. Dieses Kapitel ist der Budgeteinheit 0520 zugeordnet. 2. Siehe
MehrHANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER
HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER (Teilzeitbeschäftigte im Rahmen der Elternzeit oder nach 71 LBG) Wie kann ich Beruf und Familie miteinander vereinbaren? Diese Frage
MehrHaushaltsplan. für den Geschäftsbereich. des Ministeriums für. Schule und Weiterbildung. für das Haushaltsjahr
Nordrhein-Westfalen Einzelplan 05 Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung für das Haushaltsjahr 2010 Hierzu: Beilage 1: Verpflichtungsermächtigungen Beilage
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrGrundschulforum Fragen zur Lehrerversorgung in Bielefeld
Frage 1: Welche der beiden Listen stellt die Ist-Situation an den Bielefelder Grundschulen hinsichtlich der Lehrerversorgung dar? Keine. Frage 2: Wie ist der derzeitige Stand der Lehrerstellenversorgung
MehrEckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule
Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule Im Bereich des Gemeinsamen Lernens muss eine spürbare Qualitätssteigerung der inklusiven Angebote an allgemeinen Schulen erreicht werden. Aus diesem
MehrAmtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 26. Jahrgang Potsdam, den 24. Juli 2017 Nummer 21 Inhaltsverzeichnis I. Nichtamtlicher Teil Seite Ermittlung des Betriebskostenzuschusses für Schulen
Mehrdes Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 27. Jahrgang Potsdam, den 17. April 2018 Nummer 9 Inhaltsverzeichnis Bildung
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 27. Jahrgang Potsdam, den 17. April 2018 Nummer 9 Inhaltsverzeichnis I. Nichtamtlicher Teil Seite Bildung Ermittlung des Betriebskostenzuschusses
Mehrft~h~ -A7 I:j.., April 2013 Seite 1 von 1 16/ 821 A15
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
MehrWas tut die Landesregierung, um gravierende Verschlechterungen an Förderschulen durch die rot-grüne Umsetzung der Inklusion zu verhindern?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11934 09.05.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4632 vom 5. April 2016 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/11636
MehrARBEITSZEIT. Rechtslage im Überblick
ARBEITSZEIT Rechtslage im Überblick Für Lehrkräfte gilt grundsätzlich die Arbeitszeitregelung des 60 Absatz 1 Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt
MehrKlassenteam Klassenkonferenz Fachkonferenz sonderpädagogische Förderung Lehrerkonferenz...
6-1 Inhalt 6 Kooperation und Kommunikation in der Schule... 6-2 6.1 Klassenteam... 6-2 6.2 Klassenkonferenz... 6-3 6.3 Fachkonferenz sonderpädagogische Förderung... 6-4 6.4 Lehrerkonferenz... 6-5 6.5 Schulkonferenz...
MehrAllgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter. 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen Einsatzes
Bezirksregierung Münster 19.05.2011 Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer 1. Vorbemerkungen 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen
MehrAuszug aus dem Schulgesetz
Auszug aus dem Schulgesetz Siebter Teil Schulverfassung Zweiter Abschnitt Mitwirkung in der Schule 65 Aufgaben der Schulkonferenz (1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste
Mehr1. Wie haben sich die Klassenzahlen und Klassengrößen in allen Schularten im Kreis Esslingen im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2493 14. 10. 2003 Kleine Anfrage der Abg. Carla Bregenzer SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Situation der Schule
MehrUnterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen
Schulamt für die Stadt Bielefeld Harald Drescher 6. April 20 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen Erlass des MSW vom 2.2.2009 Schulgesetz
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08)
223 240 Unterrichtsorganisation an Realschulen plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) Unter Wahrung eigener
MehrZur Vorlage in der öffentlichen Anhörung des Unterausschusses Personal des Haushalts- und Finanzausschusses am 21. Oktober 2014
08. Oktober 2014 Stellungnahme des vlbs zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das HH-Jahr 2015 Schwerpunkt Personaletat 2015, Drucksache 16/6500 Zur Vorlage in der öffentlichen Anhörung
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4134 5. Wahlperiode 22.02.2011 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Andreas Bluhm, Fraktion DIE LINKE Stand der Umwandlung von Ganztagsschulen in offener in die gebundene
MehrAn die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster 24.
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrHöchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden
Anlage 1 (zu 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) Höchstzahl schulbezogener 1. Für Grundschulen: bis 4 10 5 13 6 17 7 19 8 20 9 22 10 23 11 und 12 25 13 und 14 28 15 30 16 32 17 33 18 und 19 34 20 35 21 36 22 und
MehrDie Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1051 mit Schreiben vom 8. Mai 2013 namens der Landesregierung beantwortet.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2919 13.05.2013 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1051 vom 9. April 2013 des Abgeordneten Thomas Nückel FDP Drucksache 16/2563
Mehr~. April 2019 Seite 1 von 2
Ministerium tür Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westtalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPEF1iODE
MehrEckdaten der Stellenzuweisung für die öffentlichen Schulen für das Schuljahr 2014/2015
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
MehrDie Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
Stand: 31. August 2015 13 41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 13 41 Nr. 2.2 Einleitender Text bei der Veröffentlichung im Amtsblatt Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
MehrI. Allgemeine Grundsätze
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) I. Allgemeine Grundsätze 1. Anrechnungen,
MehrGemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht
Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht Dr. Stephan Boes 1 Folgende Aspekte des gemeinsamen Lernens werden aus statistischer
MehrDie Ministerin. alle Aba.
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf 27. Januar 2016 Seite 1 von 2 An die Präsidentin des
MehrMinisterium für Schule Düsseldorf, August 2015 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2015/16
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2015/16 Die nachfolgenden Angaben beruhen auf den Amtlichen Schuldaten (Schuljahr 2014/15)
MehrAntwort. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13736 12.12.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5340 vom 16. November 2016 der Abgeordneten Susanne Schneider FDP Drucksache
MehrAn die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster 30.
MehrÜbergang zu weiterführenden Schulen Stand Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform
Das neue Schulgesetz Übergang zu weiterführenden Schulen Stand 14.11.2011 Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform Basis für Entscheidung ist Lernentwicklung,
MehrWas Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW.
Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW www.inklusion.gew-nrw.de Wieso hat die GEW diese Umfrage gemacht? Seit dem Schuljahr 2014/2015 setzen engagierte Kolleginnen und Kollegen an den
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).
Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
MehrHessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule
Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule 1 Inhalt Sie erhalten Informationen zu folgenden Fragen: Welche Rechte haben Sie als Eltern bei der Wahl des weiterführenden
MehrWie haben sich die Unterrichtsbedingungen an den Schulen in Herne in den letzten Jahren entwickelt?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/684 22.08.2012 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 225 vom 19. Juli 2012 der Abgeordneten Yvonne Gebauer und Ingola Schmitz FDP
MehrMathematik / Naturwissenschaften / Technik
1 Mathematik / Naturwissenschaften / Technik Informatik 18-19 / 098 Zertifikatskurs Informatik Sek I Fortbildungsart: SCHELF (regional, landesweit) Vorbemerkung In allen Schulformen der Sek I unterrichten
MehrUnterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen
Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen Individuelle Förderung Schülerinnen und Schüler werden künftig noch stärker als bisher gefördert werden. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen
MehrWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen:
16/10 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen
MehrCHANCEN FÜR ALLE. NRW macht Schule
CHANCEN FÜR ALLE NRW macht Schule GEMEINSAM LERNEN Bildungschancen und -wege müssen länger offen bleiben, denn jedes Kind entwickelt sich anders. Im Sommer 2011 haben wir Grüne gemeinsam mit CDU und SPD
MehrPersonalversammlung Personalrat Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen bei der Bezirksregierung Düsseldorf
Personalversammlung 2016 Tagesordnung PV 2016 1. Eröffnung ca. 20min 2. Aussprache und Nachfragen zum Tätigkeitsbericht ca. 20min 3. Arbeitszeit in Schule ca. 2h 4. Anträge und Resolutionen ca. 20min VO
MehrPortfolio Teil II für die Hauptphase
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen ***** Schulname ***** Schulort Schuljahr 20*****/20***** Portfolio Teil II für die Hauptphase Seite 2 von 17 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3356 11.08.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Bedarf an Stellen für Pädagogische
MehrGesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)
17/22 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. Juli 2018 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) Gesetz zur Neuregelung
Mehr