1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat?"

Transkript

1 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Stellenbesetzung, Anrechnungsstunden, Vertretungsreserve was der Lehrerrat wissen sollte Dirk Prinz und Volker Maibaum

2 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

3 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

4 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Zugriffsberechtigung Nur registrierte Anwenderinnen und Anwender aus der Schulaufsicht Rollenbasiertes Rechtekonzept -> unterschiedliche Anforderungen einzelner Anwendergruppen - > Zugriffsberechtigung regional, schulformspezifisch und funktional eingrenzbar, z. B. - für PRe nur Leserechte im Modul Unterrichtsversorgung - Schulen haben keinen Zugriff! -> aber: SCHULMITTEILUNG (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

5 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Anfragen an und Informationen für die Schulen betr. SchIPS (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

6 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

7 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Was der Lehrerrat lt. MSB wissen darf (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

8 Wichtigste Rechtsgrundlage für die Stellenberechnung einer Schule in der BASS

9 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Stellenbedarf ( AVO-Bedarf ) pauschalisierter und rein rechnerischer Bedarf an Lehrerstellen begründet keinen Rechts- Anspruch der Schule Grundbedarf Mehrbedarf Ausgleichsbedarf (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

10 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Grundbedarf = Zahl der Schülerinnen und Schüler schulformspezifischer Wert [L-S-Relation] aber: abgerundet auf halbe oder ganze Stellen! und zusätzlich wird abgezogen der bedarfsdeckende Unterricht (BDU) der LAAs (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

11 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Grundbedarf = (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

12 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Mehrbedarf Automatischer Zuschlagsfaktor, z. B. Ganztag (20% o. 30% des Grundbedarfs) Besondere Stellen o. Mittel aus dem Haushalt, z. B. Integrationsstellen, LES-Budget etc. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

13 Lehrerversorgung der einzelnen Schule z. B. für Ausgleichsbedarf Personalrat Fachleitung Fortbildungsmoderation Fachberatung Mittel für Vertretungsunterricht Zeitbudget (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

14 Lehrerversorgung der einzelnen Schule Zusätzliche Stellen (?) gegen Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

15 Verwendung der UA-Stellen Die zusätzlich bereit gestellten Stellen sind ausschließlich zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung einzusetzen. Nur in den Fällen, in denen auf Grund der Schülerzahlprognose des Haushalts und der Eckdaten der AVO-Bedarf auf Bezirksebene in einer Schulform vorübergehend nicht gedeckt werden kann, dürfen die zusätzlichen Stellen zur Sicherung des Grundbedarfs (Erfüllung der Stundentafel) eingesetzt werden. Soweit der Bedarf an einer Schule trotz einer Bedarfsdeckungsquote in der Schulform von 100 Prozent und mehr nicht gedeckt ist, sind Abordnungen oder Versetzungen vorzunehmen; die Inanspruchnahme von zusätzlichen Stellen gegen Unterrichtsausfall ist unzulässig. Eine Verwendung der Stellen zum Beispiel zur Verringerung von Klassengrößen ist unzulässig. Die Einplanung von Stellenreservestunden darf nicht für den Unterrichtsbedarf der Stundentafeln erfolgen. Diese Stunden sind gezielt für Vertretungsaufgaben und individuelle Förderung einzusetzen. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai Quelle: Eckdatenerlass vom , S.24

16 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Zahlen zur Inklusion - Bedarfe (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

17 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Zahlen zur Inklusion Besetzung (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

18 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? Leitungszeit und Anrechnungsstunden (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

19 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? AVO RL 5 Leitungszeit (1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen ( 7 Absatz 1), des Ganztagszuschlags ( 9 Absatz 1), des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I ( 9 Absatz 2 Nummer 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach 9 Absatz 2 Nummer 7 und 8 berechnete Leitungszeit zur Verfügung. Sie beträgt neun Wochenstunden zuzüglich 0,7 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,3 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zwei (C) Wochenstunden Dirk Prinz, Bonn, Mai 2018 je Schule. 19

20 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? 5 Leitungszeit (2) Für Grundschulen, weiterführende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs mit Teilstandorten erhöht sich die Leitungszeit für den zweiten und jeden weiteren Teilstandort um je sieben Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen. Für die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes nach 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW erhöht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und für die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden. (3) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich eine Wochenstunde je Schule. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

21 LEITUNGSZEIT VV 5.1 (zu 5 Abs. 1) Ergeben sich bei der Berechnung der Leitungszeit auf der Basis der gerundeten Grundstellenzahl ( 7 Abs. 1), der Stellen des Ganztagszuschlags ( 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach 9 Abs. 2 Nummer 7 und 8 Stundenbruchteile, sind diese bei einem Wert von weniger als 0,5 abzurunden, ansonsten aufzurunden Die Leitungszeit soll entsprechend den tatsächlichen Belastungen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Vertretung aufgeteilt werden. An Schulen mit besonderer Leitungsstruktur (z.b. Gesamtschulen) ist sie entsprechend den Aufgabenbereichen der festgelegten Leitungsfunktionen aufzuteilen. Soweit an anderen größeren Schulen weitere Lehrkräfte mit der ständigen Wahrnehmung von Leitungsaufgaben beauftragt sind, sollen sie bei der Aufteilung der Leitungszeit entsprechend ihrer Belastung berücksichtigt werden; entsprechend ist an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen hinsichtlich der von der 2. Konrektorin oder dem 2. Konrektor wahrgenommenen Leitungsaufgaben zu verfahren Die Aufteilung im Einzelfall erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der ständigen Vertretung und den anderen mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulaufsicht ( ) (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

22 Anrechnungsstunden Anrechnungsstunden je Stelle je nach Schulform Primarstufe: Grundschule 0,2 Sekundarstufe I: Hauptschule 0,6 Realschule 0,5 Sekundarschule 0,5 Gymnasium 0,5 Gesamtschule 0,5 Sekundarstufe II: Gymnasium 1,2 Gesamtschule 1,2 Berufskolleg: Berufsschule 0,5 Fachschule 1 Berufsfachschule, Fachoberschule 1,2 Förderschule (alle Förderschwerpunkte) 0,4 Schule für Kranke 0,4 Weiterbildungskolleg 1. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

23 Anrechnungsstunden (5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß 7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6) verfügen: Tabelle 5: Anrechnungsstunden je Stelle je nach Schulform Zusätzlich können die Schulen für den Unterrichtsmehrbedarf nach 9 Absatz 2 Nummer 7 und 8 schulformunabhängig über 0,4 Anrechnungsstunden je Stelle verfügen. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt. (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

24 1.5 Was verrät die Schulmitteilung von SchIPS dem Lehrerrat? rer/lehrerversorgung/faq- Lehrerversorgung/index.html (C) Dirk Prinz, Bonn, Mai

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014. Vom 13. Mai 2013

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014. Vom 13. Mai 2013 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014 Vom 13. Mai 2013 Auf Grund des 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW.

Mehr

, Düsseldorf Personalrat Hauptschule Düsseldorf

, Düsseldorf Personalrat Hauptschule Düsseldorf Teil-Personalversammlung Hauptschule 23.03.2017, Düsseldorf Personalrat Hauptschule Düsseldorf Tagesordnung 1. Die Rechte des Lehrerrates 2. Zusammenarbeit von Lehrerrat und Personalrat an ausgewählten

Mehr

Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG)

Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 18. März 2005 (Fn 1) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.04.2008 Aufgrund des 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar

Mehr

Herzlich Willkommen zur Teilpersonalversammlung Neue Schulen Schulen im Aufbau

Herzlich Willkommen zur Teilpersonalversammlung Neue Schulen Schulen im Aufbau Herzlich Willkommen zur Teilpersonalversammlung 28.03.2017 Neue Schulen Schulen im Aufbau Idee eine neue Schule etablieren eigene Ideen einbringen neue, vielleicht bessere Wege gehen Ideen verwirklichen

Mehr

Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Schuljahr 2016/17

Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Schuljahr 2016/17 Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Schuljahr 2016/17 Vom 18. März 2005 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2016 Auf Grund des 93 Absatz 2 des Schulgesetzes

Mehr

223 Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 18. März 2005

223 Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 18. März 2005 223 Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 18. März 2005 Aufgrund des 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem

Mehr

BASS. c) bei einer Beschäftigung im Umfang

BASS. c) bei einer Beschäftigung im Umfang Die Verordnung und die Verwaltungsvorschriften wurden gegenüber der letzten BASS geändert. 11 11 Nr. 1 Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 18. März 2005 (GV.

Mehr

Schulamt für die Stadt Bielefeld - untere staatliche Schulaufsichtsbehörde

Schulamt für die Stadt Bielefeld - untere staatliche Schulaufsichtsbehörde Schulamt für die Stadt Bielefeld - untere staatliche Schulaufsichtsbehörde Grundschulforum Termin: 26.01.2011, 18:00 20:00 Uhr Vorabinformation zu TOP 3 - Lehrerstellenversorgung an Grundschulen - Lehrerstellenversorgung

Mehr

2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 3 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang

2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 3 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang Nr. Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) Vom 8. März 2005 (GV. NRW. S. ) geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2006 (GV. NRW. S. 25) mit 2) Nr.. Verwaltungsvorschriften

Mehr

GH RS RegioS GemS Gy/GS

GH RS RegioS GemS Gy/GS Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass) Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen

Mehr

223 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des 5 Schulfinanzgesetz (VO zu 5 SchFG) vom

223 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des 5 Schulfinanzgesetz (VO zu 5 SchFG) vom - SGV.NRW. - Seite 1 223 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des 5 Schulfinanzgesetz (VO zu 5 SchFG) vom 22.05.1997 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des

Mehr

Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum 26. Januar 2011 / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold

Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum 26. Januar 2011 / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold Hier könnte ein schmales Bild eingefügt werden Allgemeine Grundsätze Verfahren Rolle der

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 9 vom 4.4.2014 Seite 223 bis 236 - lv.recht.nrw.de Seite 1von6 Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 9 vom 4.4.2014 Seite 223 bis 236 223 Verordnung zur Änderung der

Mehr

1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.

1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss. alt Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Vom 15. Februar 2005 neu Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im

Mehr

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES)

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mehr

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1435 mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 namens der Landesregierung beantwortet.

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1435 mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3923 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1435 vom 7. September 2018 der Abgeordneten Elisabeth Müller-Witt SPD Drucksache

Mehr

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1452 mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 namens der Landesregierung beantwortet.

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1452 mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3935 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1452 vom 7. September 2018 der Abgeordneten Angela Lück SPD Drucksache 17/3630

Mehr

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1454 mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 namens der Landesregierung beantwortet.

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1454 mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3937 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1454 vom 7. September 2018 der Abgeordneten Angela Lück SPD Drucksache 17/3632

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 1. Arbeitszeit Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche

Mehr

Wie verteilen sich im Schuljahr 2016/2017 die Integrationsstellen über die Schulformen in den jeweiligen Regierungsbezirken?

Wie verteilen sich im Schuljahr 2016/2017 die Integrationsstellen über die Schulformen in den jeweiligen Regierungsbezirken? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13570 24.11.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5264 vom 20. Oktober 2016 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/13229

Mehr

Grundschulen 2015/2016

Grundschulen 2015/2016 Grundschulen 2015/2016 Was läuft, und was läuft nicht? Eine landesweite Umfrage zur Situationsbestimmung der Grundschulen in Nordrhein-Westfalen Beteiligung: 1245 von 2786 öffentlichen Grundschulen. Grundlagen

Mehr

Stellenbedarf und Stellenversorgung an Schulen in Bad Oeynhausen

Stellenbedarf und Stellenversorgung an Schulen in Bad Oeynhausen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3934 16.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1451 vom 10. September 2018 der Abgeordneten Angela Lück und Christian Dahm

Mehr

V RLA E. 1 ~478 fi.{ ~~9.J:"

V RLA E. 1 ~478 fi.{ ~~9.J: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen

Mehr

--- A15 A7. p.. Februar 2014 Seite 1 von 15 VORLAGE 16/1662. An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf

--- A15 A7. p.. Februar 2014 Seite 1 von 15 VORLAGE 16/1662. An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf Ministerium tür Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen

Mehr

Einführung: Das Schulrecht NRW im Überblick 1

Einführung: Das Schulrecht NRW im Überblick 1 Inhaltsübersicht Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XV Einführung: Das Schulrecht NRW im Überblick 1 Erstes Kapitel: Vom Auftrag der Schule und ihrer Stellung im Recht 1 1 Was vorab zu sagen ist 1 2 Warum

Mehr

Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen Vom. Juni 2011

Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen Vom. Juni 2011 Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen Vom. Juni 2011 Aufgrund des 144a Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni

Mehr

Begründung des Regierungsentwurfs zu 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Begründung des Regierungsentwurfs zu 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Der Begriffswandel von der Integration zur Inklusion bedeutet, dass es nicht mehr darum gehen kann, Menschen zur Teilhabe an einem Regelsystem zu befähigen, sondern dieses Regelsystem so einzurichten,

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992, in der geänderten Fassung

Mehr

Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Sc!iulen

Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Sc!iulen Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 4fü 90 Düsseldorf /15', OktOber 2018 Seite 1 von 6 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold,

Mehr

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen Ministetium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Mehr

Zahlen zur Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen (Stand: ohne Ersatzschulen)

Zahlen zur Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen (Stand: ohne Ersatzschulen) Schulsozialarbeit - Gesamtschulen als Motor der Entwicklung BERICHTE AUS DER SCHULPRAXIS Schulsozialarbeit - Gesamtschulen als Motor der Entwicklung In den vergangenen Jahren hat sich Schulsozialarbeit

Mehr

Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2008/09. Statistische Übersicht 369

Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2008/09. Statistische Übersicht 369 Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2008/09 Statistische Übersicht 369 April 2009 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Quantita Schuljahr 2008/09...................................

Mehr

Ergebnisse der Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2011/2012

Ergebnisse der Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2011/2012 16. November 2011 Ergebnisse der Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2011/2012 1. Entwicklung der Schülerzahlen Zum Schuljahr 2011/2012 sind die Schülerzahlen an den allgemeinbildenden

Mehr

Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und privaten Schulen

Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und privaten Schulen an öffentlichen und privaten Schulen Schulform Zunahme bzw. Abnahme 2016/17 2017/18 2017/18 gegenüber 2016/17 ist voraussichtlich absolut in % Grundschule / Jahrgänge 1 bis 4 632.796 639.130 6.334 1,0

Mehr

Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2007/08. Statistische Übersicht 366

Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2007/08. Statistische Übersicht 366 Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2007/08 Statistische Übersicht 366 Juli 2008 Impressum: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger

Mehr

Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet.

Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 8. November 2012 Stellenbesetzungen an Schulen der Stadt Bremen Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet.

Mehr

Schulische Bildung in NRW: Entwicklung und Perspektiven

Schulische Bildung in NRW: Entwicklung und Perspektiven Schulische Bildung in NRW: Entwicklung und Perspektiven Dr. Monika Pavetic 1 Gliederung (1) Erhebung der amtlichen Schuldaten in NRW (2) Schulbildung in NRW im Kontext der Bildungspolitik und des demografischen

Mehr

Unterrichtsstatistik (Unterrichtserteilung / Unterrichtsausfall)

Unterrichtsstatistik (Unterrichtserteilung / Unterrichtsausfall) Unterrichtsstatistik (Unterrichtserteilung Unterrichtsausfall) Angaben zur Schule Schulnummer Schulform Schulstufe Schule Anschrift Telefon Bearbeitungsstand letzte Änderung Erhebungsabschnitt Erhebungsabschnitt

Mehr

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 895 mit Schreiben vom 13. April 2018 namens der Landesregierung beantwortet.

Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 895 mit Schreiben vom 13. April 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2372 16.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 895 vom 21. März 2018 des Abgeordneten Guido van den Berg SPD Drucksache 17/2232

Mehr

Stellenbesetzungen an Schulen der Stadt Bremen

Stellenbesetzungen an Schulen der Stadt Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/268 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 11.12.12 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Stellenbesetzungen an Schulen der Stadt Bremen Antwort

Mehr

Leitlinien. zum Umgang mit pädagogischen und personellen Fragestellungen an Gesamtschulen mit Teilstandorten

Leitlinien. zum Umgang mit pädagogischen und personellen Fragestellungen an Gesamtschulen mit Teilstandorten Leitlinien zum Umgang mit pädagogischen und personellen Fragestellungen an Gesamtschulen mit Teilstandorten 1. Rechtliche Ausgangslage Das nordrhein-westfälische Schulsystem ist seit Jahrzehnten mit Herausforderungen

Mehr

AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK Anmerkungen zur aktuellen Bildungspolitik in NRW

AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK Anmerkungen zur aktuellen Bildungspolitik in NRW Anmerkungen zur aktuellen Bildungspolitik in NRW AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK Anmerkungen zur aktuellen Bildungspolitik in NRW Inklusion und das 9. Schulrechtsänderungsgesetz Nachdem der erste Entwurf des

Mehr

VwV-SMK Arbeitszeit Schulen

VwV-SMK Arbeitszeit Schulen 1. Arbeitszeit Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche

Mehr

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Hinweise zur Verwaltungsvorschrift Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Grundlegendes im Überblick: - Der Begriff der Präsenzzeit entfällt; zukünftig werden gebundene Arbeitszeiten

Mehr

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg 1 Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg Das LGG beschreibt in Abschnitt III (Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie),

Mehr

AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK

AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK AKTUELLE BILDUNGSPOLITIK Gastkommentar des Vorsitzenden des VBE NRW zum Inkrafttreten des Schulgesetzes Udo Beckmann: Gesetz mit Fallstricken Das Schulgesetz, das am 01.08.2006 in NRW in Kraft tritt, ist

Mehr

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5198 mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet.

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5198 mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13262 26.10.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5198 vom 28. September 2016 der Abgeordneten Kirstin Korte CDU Drucksache 16/13095

Mehr

Entwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst

Entwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Entwurf V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom

Mehr

~ Februar 2018 Seite 1 von 2

~ Februar 2018 Seite 1 von 2 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Herrn Andre Kuper MdL Platz des

Mehr

Schülerzahlentwicklung seit 1970 nach Schulform

Schülerzahlentwicklung seit 1970 nach Schulform Schülerzahlentwicklung seit 1970 nach Schulform Amtliche Schuldaten Prognose Sonstige * Berufskolleg Gymnasium Gesamtschule Sekundar-/ Gemeinschaftsschule Realschule Hauptschule Grundschule *) Sonstige:

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.* Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung

Mehr

Kapitel Öffentliche Realschulen

Kapitel Öffentliche Realschulen 178 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2017 2016 2017 2015 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 05 330 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 114 Vermischte Einnahmen..........................

Mehr

Kapitel Öffentliche Realschulen

Kapitel Öffentliche Realschulen 178 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2018 2017 2018 2016 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 05 330 1. Dieses Kapitel ist der Budgeteinheit 0520 zugeordnet. 2. Siehe

Mehr

HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER

HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER HANDREICHUNGEN ZUM EINSATZ TEILZEITBESCHÄFTIGTER LEHRERINNEN UND LEHRER (Teilzeitbeschäftigte im Rahmen der Elternzeit oder nach 71 LBG) Wie kann ich Beruf und Familie miteinander vereinbaren? Diese Frage

Mehr

Haushaltsplan. für den Geschäftsbereich. des Ministeriums für. Schule und Weiterbildung. für das Haushaltsjahr

Haushaltsplan. für den Geschäftsbereich. des Ministeriums für. Schule und Weiterbildung. für das Haushaltsjahr Nordrhein-Westfalen Einzelplan 05 Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung für das Haushaltsjahr 2010 Hierzu: Beilage 1: Verpflichtungsermächtigungen Beilage

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Grundschulforum Fragen zur Lehrerversorgung in Bielefeld

Grundschulforum Fragen zur Lehrerversorgung in Bielefeld Frage 1: Welche der beiden Listen stellt die Ist-Situation an den Bielefelder Grundschulen hinsichtlich der Lehrerversorgung dar? Keine. Frage 2: Wie ist der derzeitige Stand der Lehrerstellenversorgung

Mehr

Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule

Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule Im Bereich des Gemeinsamen Lernens muss eine spürbare Qualitätssteigerung der inklusiven Angebote an allgemeinen Schulen erreicht werden. Aus diesem

Mehr

Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 26. Jahrgang Potsdam, den 24. Juli 2017 Nummer 21 Inhaltsverzeichnis I. Nichtamtlicher Teil Seite Ermittlung des Betriebskostenzuschusses für Schulen

Mehr

des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 27. Jahrgang Potsdam, den 17. April 2018 Nummer 9 Inhaltsverzeichnis Bildung

des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 27. Jahrgang Potsdam, den 17. April 2018 Nummer 9 Inhaltsverzeichnis Bildung Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 27. Jahrgang Potsdam, den 17. April 2018 Nummer 9 Inhaltsverzeichnis I. Nichtamtlicher Teil Seite Bildung Ermittlung des Betriebskostenzuschusses

Mehr

ft~h~ -A7 I:j.., April 2013 Seite 1 von 1 16/ 821 A15

ft~h~ -A7 I:j.., April 2013 Seite 1 von 1 16/ 821 A15 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen

Mehr

Was tut die Landesregierung, um gravierende Verschlechterungen an Förderschulen durch die rot-grüne Umsetzung der Inklusion zu verhindern?

Was tut die Landesregierung, um gravierende Verschlechterungen an Förderschulen durch die rot-grüne Umsetzung der Inklusion zu verhindern? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11934 09.05.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4632 vom 5. April 2016 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/11636

Mehr

ARBEITSZEIT. Rechtslage im Überblick

ARBEITSZEIT. Rechtslage im Überblick ARBEITSZEIT Rechtslage im Überblick Für Lehrkräfte gilt grundsätzlich die Arbeitszeitregelung des 60 Absatz 1 Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt

Mehr

Klassenteam Klassenkonferenz Fachkonferenz sonderpädagogische Förderung Lehrerkonferenz...

Klassenteam Klassenkonferenz Fachkonferenz sonderpädagogische Förderung Lehrerkonferenz... 6-1 Inhalt 6 Kooperation und Kommunikation in der Schule... 6-2 6.1 Klassenteam... 6-2 6.2 Klassenkonferenz... 6-3 6.3 Fachkonferenz sonderpädagogische Förderung... 6-4 6.4 Lehrerkonferenz... 6-5 6.5 Schulkonferenz...

Mehr

Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter. 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen Einsatzes

Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter. 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen Einsatzes Bezirksregierung Münster 19.05.2011 Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer 1. Vorbemerkungen 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen

Mehr

Auszug aus dem Schulgesetz

Auszug aus dem Schulgesetz Auszug aus dem Schulgesetz Siebter Teil Schulverfassung Zweiter Abschnitt Mitwirkung in der Schule 65 Aufgaben der Schulkonferenz (1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste

Mehr

1. Wie haben sich die Klassenzahlen und Klassengrößen in allen Schularten im Kreis Esslingen im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?

1. Wie haben sich die Klassenzahlen und Klassengrößen in allen Schularten im Kreis Esslingen im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2493 14. 10. 2003 Kleine Anfrage der Abg. Carla Bregenzer SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Situation der Schule

Mehr

Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen

Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen Schulamt für die Stadt Bielefeld Harald Drescher 6. April 20 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen Erlass des MSW vom 2.2.2009 Schulgesetz

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) 223 240 Unterrichtsorganisation an Realschulen plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) Unter Wahrung eigener

Mehr

Zur Vorlage in der öffentlichen Anhörung des Unterausschusses Personal des Haushalts- und Finanzausschusses am 21. Oktober 2014

Zur Vorlage in der öffentlichen Anhörung des Unterausschusses Personal des Haushalts- und Finanzausschusses am 21. Oktober 2014 08. Oktober 2014 Stellungnahme des vlbs zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das HH-Jahr 2015 Schwerpunkt Personaletat 2015, Drucksache 16/6500 Zur Vorlage in der öffentlichen Anhörung

Mehr

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4134 5. Wahlperiode 22.02.2011 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Andreas Bluhm, Fraktion DIE LINKE Stand der Umwandlung von Ganztagsschulen in offener in die gebundene

Mehr

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster 24.

Mehr

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention

Mehr

Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden

Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden Anlage 1 (zu 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) Höchstzahl schulbezogener 1. Für Grundschulen: bis 4 10 5 13 6 17 7 19 8 20 9 22 10 23 11 und 12 25 13 und 14 28 15 30 16 32 17 33 18 und 19 34 20 35 21 36 22 und

Mehr

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1051 mit Schreiben vom 8. Mai 2013 namens der Landesregierung beantwortet.

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1051 mit Schreiben vom 8. Mai 2013 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2919 13.05.2013 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1051 vom 9. April 2013 des Abgeordneten Thomas Nückel FDP Drucksache 16/2563

Mehr

~. April 2019 Seite 1 von 2

~. April 2019 Seite 1 von 2 Ministerium tür Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westtalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPEF1iODE

Mehr

Eckdaten der Stellenzuweisung für die öffentlichen Schulen für das Schuljahr 2014/2015

Eckdaten der Stellenzuweisung für die öffentlichen Schulen für das Schuljahr 2014/2015 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Mehr

Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.

Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst. Stand: 31. August 2015 13 41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 13 41 Nr. 2.2 Einleitender Text bei der Veröffentlichung im Amtsblatt Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.

Mehr

I. Allgemeine Grundsätze

I. Allgemeine Grundsätze Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) I. Allgemeine Grundsätze 1. Anrechnungen,

Mehr

Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht

Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht Gemeinsames Lernen an Schulen in NRW Veränderungen bei Schulformen, Ganztagsbetreuung und Inklusion aus statistischer Sicht Dr. Stephan Boes 1 Folgende Aspekte des gemeinsamen Lernens werden aus statistischer

Mehr

Die Ministerin. alle Aba.

Die Ministerin. alle Aba. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf 27. Januar 2016 Seite 1 von 2 An die Präsidentin des

Mehr

Ministerium für Schule Düsseldorf, August 2015 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2015/16

Ministerium für Schule Düsseldorf, August 2015 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2015/16 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2015/16 Die nachfolgenden Angaben beruhen auf den Amtlichen Schuldaten (Schuljahr 2014/15)

Mehr

Antwort. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Antwort. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13736 12.12.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5340 vom 16. November 2016 der Abgeordneten Susanne Schneider FDP Drucksache

Mehr

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster 30.

Mehr

Übergang zu weiterführenden Schulen Stand Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform

Übergang zu weiterführenden Schulen Stand Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform Das neue Schulgesetz Übergang zu weiterführenden Schulen Stand 14.11.2011 Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform Basis für Entscheidung ist Lernentwicklung,

Mehr

Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW.

Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW. Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW www.inklusion.gew-nrw.de Wieso hat die GEW diese Umfrage gemacht? Seit dem Schuljahr 2014/2015 setzen engagierte Kolleginnen und Kollegen an den

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mehr

Hessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule

Hessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule 1 Inhalt Sie erhalten Informationen zu folgenden Fragen: Welche Rechte haben Sie als Eltern bei der Wahl des weiterführenden

Mehr

Wie haben sich die Unterrichtsbedingungen an den Schulen in Herne in den letzten Jahren entwickelt?

Wie haben sich die Unterrichtsbedingungen an den Schulen in Herne in den letzten Jahren entwickelt? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/684 22.08.2012 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 225 vom 19. Juli 2012 der Abgeordneten Yvonne Gebauer und Ingola Schmitz FDP

Mehr

Mathematik / Naturwissenschaften / Technik

Mathematik / Naturwissenschaften / Technik 1 Mathematik / Naturwissenschaften / Technik Informatik 18-19 / 098 Zertifikatskurs Informatik Sek I Fortbildungsart: SCHELF (regional, landesweit) Vorbemerkung In allen Schulformen der Sek I unterrichten

Mehr

Unterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen

Unterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen Individuelle Förderung Schülerinnen und Schüler werden künftig noch stärker als bisher gefördert werden. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen

Mehr

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I 1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,

Mehr

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen: 16/10 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen

Mehr

CHANCEN FÜR ALLE. NRW macht Schule

CHANCEN FÜR ALLE. NRW macht Schule CHANCEN FÜR ALLE NRW macht Schule GEMEINSAM LERNEN Bildungschancen und -wege müssen länger offen bleiben, denn jedes Kind entwickelt sich anders. Im Sommer 2011 haben wir Grüne gemeinsam mit CDU und SPD

Mehr

Personalversammlung Personalrat Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen bei der Bezirksregierung Düsseldorf

Personalversammlung Personalrat Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-Schulen bei der Bezirksregierung Düsseldorf Personalversammlung 2016 Tagesordnung PV 2016 1. Eröffnung ca. 20min 2. Aussprache und Nachfragen zum Tätigkeitsbericht ca. 20min 3. Arbeitszeit in Schule ca. 2h 4. Anträge und Resolutionen ca. 20min VO

Mehr

Portfolio Teil II für die Hauptphase

Portfolio Teil II für die Hauptphase Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen ***** Schulname ***** Schulort Schuljahr 20*****/20***** Portfolio Teil II für die Hauptphase Seite 2 von 17 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3356 11.08.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Bedarf an Stellen für Pädagogische

Mehr

Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)

Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) 17/22 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. Juli 2018 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) Gesetz zur Neuregelung

Mehr