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1 KREATIVES EUROPA ( ) UNTERPROGRAMM MEDIA AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA/16/2015: Förderung von Filmfestivals WICHTIGER HINWEIS: Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gilt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel nach der Verabschiedung des Haushalts für das Jahr 2016 von der Haushaltsbehörde. 1. ZIELE UND BESCHREIBUNG Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bilden die Verordnung Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) 1 und ihre Berichtigung vom Zu den Prioritäten des Unterprogramms MEDIA im Rahmen des Einzelziels der Förderung der länderübergreifenden Verbreitung zählt unter anderem: die Förderung der Publikumsentwicklung vor allem mittels Werbung, Veranstaltungen, Filmkompetenz und Festivals als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen audiovisuellen Werken zu beleben und den Zugang dazu zu verbessern. Unterstützt werden sollen über das Unterprogramm MEDIA folgende Maßnahmen: Initiativen, die die Vielfalt europäischer audiovisueller Werke präsentieren und fördern; Aktivitäten, die den Kenntnisstand und das Interesse des Publikums an europäischen audiovisuellen Werken erhöhen. 2. FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER 1 Verordnung Nr. 1295/2013, Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. L 347, S. 221). 2 Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. L 189, S. 260). 1

2 Die Antragsteller müssen Einrichtungen bzw. Unternehmen aus Europa sein (Privatunternehmen, Organisationen ohne Gewinnzweck, Verbände, karitative Organisationen, Stiftungen, Städte/Gemeinden usw.), die ihren Sitz in einem der am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Länder haben und entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung Eigentum von Staatsangehörigen dieser teilnehmenden Länder sind. Zulässig sind Anträge von Rechtspersonen, die ihren Sitz in den nachstehenden Ländern haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden und die Kommission gegebenenfalls Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: EU-Mitgliedstaaten; Beitritts-, Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU- Programmen; EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR- Abkommens; der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen; Ländern des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an EU-Programmen mit diesen Ländern festgelegt wurden; Das Programm ist offen für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen, gerichtet auf ausgewählte Länder oder Regionen auf der Grundlage zusätzlich gezahlter Mittel und Sonderregelungen die mit diesen Ländern oder Regionen vereinbart werden. Das Programm soll Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen mit Ländern ermöglichen, die nicht an dem Programm teilnehmen und mit internationalen Organisationen, die in den Kulturund Kreativbereichen, wie der UNESCO, dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Kooperation und Entwicklung oder der World Intellectual Property Organisation tätig sind, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Ziele des Programms. Die Agentur kann Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern auswählen, sofern bis zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ein Übereinkommen über die Teilnahme dieser Länder an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde. (Eine aktualisierte Liste der Länder, die die in Artikel 8 der Verordnung genannten Bedingungen erfüllen und mit denen die Kommission Verhandlungen aufgenommen hat, kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen. 3. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN Nur Anträge förderfähiger Einrichtungen, die audiovisuelle Festivals in am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern organisieren, werden berücksichtigt. 2

3 Mindestens 70 % der förderfähigen Programmpunkte, die dem Publikum während des Festivals gezeigt werden, ODER mindestens 100 Spielfilme (bzw. 400 Kurzfilme bei Kurzfilmfestivals) müssen aus den am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Ländern stammen. Von diesen Programmpunkten aus Ländern des Unterprogramms MEDIA müssen: 50 % der Filme aus einem anderen Land stammen; mindestens 15 solcher Länder vertreten sein. Die Aktivitäten müssen in den folgenden Zeiträumen beginnen: Datum des Beginns der Aktivität Zeitraum der Maßnahme Am 17. Dezember 2015 eingereichte Vorschläge zwischen dem und dem Monate Am 28. April 2016 eingereichte Vorschläge zwischen dem und dem Monate Der Maßnahmezeitraum beginnt 8 Monate vor dem Datum des Beginns der Aktivitäten und endet 4 Monate nach diesem Datum. Die Laufzeit der Maßnahmen darf höchstens 12 Monate betragen. 4. VERGABEKRITERIEN Förderfähige Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet: Relevanz (40 Punkte), auf das Publikum ausgerichtete Aktivität, insbesondere Outreach-Verfahren, einschließlich der Nutzung neuester digitaler Technologien und Instrumente wie z. B. soziale Medien, und Projektmaßnahmen zur Förderung der Filmkompetenz, Qualität des Inhalts und der Aktivitäten (20 Punkte), europäische Dimension der Programmpunkte einschließlich ihrer kulturellen und geografischen Vielfalt, 3

4 Verbreitung der Projektergebnisse, Auswirkungen und Nachhaltigkeit (30 Punkte), Größe des Publikums und Auswirkungen der Bewerbung und Verbreitung von europäischen audiovisuellen Werken (Nutzung von digitalen Technologien und Verfahren zur Erleichterung des kommerziellen oder anderweitigen Vertriebs), Organisation des Teams (10 Punkte), Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Teams im Hinblick auf die spezifischen Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme. 5. MITTELAUSSTATTUNG Für die Kofinanzierung von Projekten werden Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. EUR veranschlagt. Der Finanzierungsbeitrag der EU wird in Form eines Pauschalbetrags geleistet, der je nach Zahl der europäischen Filme im Projektprogramm zwischen und EUR beträgt. Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben. 6. FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON ANTRÄGEN Letzter Termin für die Einreichung der Vorschläge: , Uhr (Brüsseler Zeit) für Aktivitäten, die zwischen dem und dem anlaufen; , Uhr (Brüsseler Zeit) für Aktivitäten, die zwischen dem und dem anlaufen. Die Vorschläge sind auf dem hierfür vorgesehenen elektronischen Formular (eform) einzureichen. In anderer Form eingereichte Anträge sind unzulässig. Die Antragsteller haben alle im elektronischen Formular geforderten und alle dort von ihnen genannten Unterlagen vorzulegen. Zusätzlich sind mehrere obligatorische Anhänge, die nicht online eingereicht werden können, per Post an die Agentur zu schicken. Die Anschrift lautet: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) Programm Kreatives Europa ( ) Unterprogramm MEDIA Nr. der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Avenue du Bourget 1 BOUR 03/ Brüssel BELGIEN Der Umschlag muss Folgendes enthalten: eine Kopie der Eingangsbestätigung für den Antrag, die Anhänge auf Papier und eine CD-ROM oder einen USB-Stick, auf der bzw. dem alle diese Unterlagen gespeichert sind. 4

5 7. AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN Die vollständigen Leitlinien sowie die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: Die Anträge müssen sämtliche in den Leitlinien angegebenen Bedingungen erfüllen und unter Verwendung der elektronischen Formulare (eforms) gestellt werden. 5

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