Die Senatorin für Finanzen 24. Januar Vorlage für die Sitzung des Senats am 8. Februar 2011

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1 Die Senatorin für Finanzen 24. Januar 2011 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 8. Februar 2011 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten A. Problem Am ist auf Bundesebene die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes in Kraft getreten (BGBl. I S. 320) um durch eine Zusammenfassung in einer Verordnung Parallelregelungen mit dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auszuräumen. In Bremen enthalten die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter größtenteils Verweise auf die Bundesvorschriften, so dass eine Anpassung an die Entwicklung beim Bund erforderlich ist. Außerdem ist der sich aus den Regelungen des Bremischen Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes vom (Brem.GBl S. 17) ergebende Anpassungsbedarf umzusetzen. B. Lösung Zusammenfassung der bisherigen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und der Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter zu einer Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten. Der eigenständige Regelungsgehalt der Verordnung beschränkt sich auf das wegen der Besonderheiten der bremischen Gegebenheiten erforderliche Minimum. Damit wird auch der Anpassungsbedarf bei künftigen Änderungen dieser Verordnung gering gehalten. Zudem wird ein Beitrag zur Reduzierung von Normen geleistet. Materielle Änderungen werden sich durch den Verordnungsentwurf nicht ergeben. C. Alternativen Alternativen werden nicht empfohlen. D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Zusätzliche Ausgaben entstehen nicht. Die vorgesehene Änderung hat keine gleichstellungspolitische Relevanz.

2 E. Beteiligung und Abstimmung Der Entwurf ist mit allen Ressorts und dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven abgestimmt. Die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau hat in ihrer Stellungnahme vom (Anlage 1) darum gebeten, dass in allen Fällen einer bestehenden Beurlaubung ein Anspruch auf Umwandlung der Beurlaubung in Elternzeit gegeben sein soll. Sie ist der Auffassung, dass nach der bisherigen Regelung ein solcher Anspruch besteht und mit der Neuregelung insoweit eine Verschlechterung eintreten wird, als diejenigen Beamtinnen und Beamten, die beurlaubt sind, keinen Rechtsanspruch auf Umwandlung der Beurlaubung in Elternzeit haben, sondern auf das Ermessen der jeweiligen Dienststellen angewiesen sind. Für die Betroffenen aus ihrer Sicht überwiegend Frauen würde das eine Verschlechterung ihrer sozialrechtlichen Ansprüche darstellen. Den Bedenken der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau wurde dadurch Rechnung getragen, dass 2 der Verordnung dahingehend angepasst wurde, dass die Einschränkung, Elternzeit dürfe nur Beamtinnen und Beamten mit Dienst- bzw. Anwärterbezügen gewährt werden, nicht für die nach 62 BremBG aus familienpolitischen Gründen beurlaubten Beamtinnen und Beamten gelten soll. Dieser Anspruch ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom , Az.: 2 C 8/95 juris). Anders ist die Frage bei einem Urlaub nach 64 BremBG zu beurteilen. Ein solcher Urlaub kann ohne Angabe von Gründen bis zu einer Dauer von sechs Jahren gewährt werden. Da dieser Urlaub auch aus privaten Gründen genommen werden kann, verbietet sich hier ein Rechtsanspruch auf Umwandlung aus einer solchen Beurlaubung in eine Elternzeit, ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles möglich. Der Senator für Justiz und Verfassung hat den Verordnungsentwurf rechtsförmlich geprüft, die vorgeschlagenen Änderungen wurden berücksichtigt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande Bremen sind gemäß 93 des Bremischen Beamtengesetzes und die zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter im Lande Bremen gemäß 39a des Bremischen Richtergesetzes beteiligt worden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat mit Schreiben vom 15. September 2010 (Anlage 2) Bedenken geltend gemacht, ob die dynamischen Verweisungen sich noch in den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzen bewegen. Die Verweisung auf das entsprechende Recht des Bundes hat das Ziel, einen Gleichklang mit den für Arbeitnehmerinnen und, soweit anwendbar, für Arbeitnehmer geltenden Regelungen herbeizuführen, nämlich dem Mutterschutzgesetz, der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Dies entspricht der Verordnungsermächtigung in 81 BremBG und der Praxis in einer ganzen Reihe anderer Länder. Die vom DGB aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen dynamischen Verweisung werden für den vorliegenden Fall nicht geteilt.

3 Außerdem regt der Deutsche Gewerkschaftsbund an, die bisherige Regelung zur Aufhebung einer Beurlaubung zum Zwecke der Inanspruchnahme von Elternzeit entsprechend der bisherigen Regelung zu gestalten. Dazu wird auf die Stellungnahme zu den von der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau dargelegten Bedenken verwiesen. Des Weiteren regt der Deutsche Gewerkschaftsbund an, das erstinstanzliche Urteil des VG Gießen vom , wonach Beamtinnen in Elternzeit die Inanspruchnahme des Rechts auf Mutterschutzurlaub zu gewähren ist, in der Verordnung zu berücksichtigen. Dieser Anspruch ergäbe sich auch aus dem Urteil des EUGH vom Das Urteil des VG Gießen vom ist nicht rechtskräftig, zu der Frage liegen auch gegenteilige Entscheidungen vor, z. B. das Urteil des OVG Münster vom A 2282/06 juris. Insoweit bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Die Konsequenzen sollen dann sowohl für Arbeitnehmerinnen wie für Beamtinnen einheitlich gezogen werden; der Bundesgesetzgeber hat entsprechende Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz noch nicht vorgenommen, diese würden aufgrund der Verweisung dann unmittelbar auch für die bremischen Beamtinnen wirken. Der dbb beamtenbund hat keine Bedenken erhoben. Die Hinweise der Vereinigung Bremischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter wurden berücksichtigt. Der Verein Bremischer Richterinnen und Richter hat keine Stellungnahme abgegeben. Gemäß Beschluss Nr. 3 zu TOP 3 der Konferenz Norddeutschland vom ist der Verordnungsentwurf den anderen norddeutschen Ländern zur Stellungnahme zugeleitet worden. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein und das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg haben keine Bedenken gegen den Verordnungsentwurf erhoben. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben sich nicht schriftlich geäußert. F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Geeignet nach Beschlussfassung. G. Beschluss Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage 1944/17 die Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie die Ausfertigung der Verordnung und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

4 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten Vom Aufgrund des 81 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl S a-1), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl. S. 375) geändert worden ist, verordnet der Senat: 1 Auf die Beamtinnen und Beamten im Sinne von 1 des Bremischen Beamtengesetzes finden die Bestimmungen der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 1. An die Stelle der in 4 Absatz 3 und 8 Absatz 3 zitierten Angabe 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes tritt die Angabe 22 Absatz 1 bis 3, 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes i.v.m. 30 Absatz 1 bis 3 des Bremischen Beamtengesetzes. 2. An die Stelle der in 7 Abs. 2 Satz 2 zitierten Angabe 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes tritt die Angabe 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bremischen Beamtengesetzes. 2 Elternzeit darf nur Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt werden, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Satz 1 gilt nicht für die nach 62 des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamtinnen und Beamten. 3 Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Bremischen Beihilfeverordnung sofern sie oder er nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der genannten Verordnung hat. Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, entsprechend. 4 Zuständig für Entscheidungen über die Elternzeit ist die oder der Dienstvorgesetzte. 5

5 Diese Verordnung gilt für bremische Richterinnen und Richter entsprechend. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19.November 1968 (Brem.GBl. S a-6), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, und 6 2. die Bremische Elternzeitverordnung vom 16. Juni1986 (Brem.GBl. S a- 9), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist. (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Beschlossen, Bremen, den Der Senat

6 Begründung: A. Allgemeines Ausgangspunkt für Regelungen des Mutterschutzes und der Elternzeit sind die für den Arbeitnehmerbereich geltenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Die den Besonderheiten des Beamtenstatus Rechnung tragenden Regelungen wurden in einer gemeinsamen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes, die am (BGBl. I S. 320) in Kraft getreten ist, zusammengefasst. Da im Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Beamtin regelmäßig sowohl Mutterschutz- als auch Elternzeitfragen zu klären sind, bietet sich eine solche gemeinsame Regelung an. In Bremen enthalten die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter größtenteils Verweise auf die Bundesvorschriften. Die im Bund geltenden materiellen Regelungen (z.b. zu den Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen) sollen auch in Bremen weiterhin gelten, so dass eine Anpassung an die Entwicklung beim Bund erforderlich ist. Daher werden in dem vorliegenden Verordnungsentwurf die bisherige Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter zu einer Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten zusammengefasst. Der eigenständige Regelungsgehalt der Verordnung beschränkt sich auf das wegen der Besonderheiten der bremischen Gegebenheiten erforderliche Minimum. Damit wird auch der Anpassungsbedarf bei künftigen Änderungen dieser Verordnung gering gehalten. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Regelt den Geltungsbereich und ersetzt die Vorschriften, in denen auf das Bundesbeamtengesetz verwiesen wird durch Regelungen des Beamtenstatusgesetzes i.v.m. dem Bremischen Beamtengesetz. Zu 2 Wie bisher soll es den auf beamtengesetzlicher Grundlage aus familienpolitischen Gründen beurlaubten Beamtinnen und Beamten möglich sein, aus der Beurlaubung in die Elternzeit zu wechseln. Ein nach 64 des Bremischen Beamtengesetzes bewilligter Urlaub kann ohne Angabe von Gründen bis zu einer Dauer von sechs Jahren gewährt werden. Da dieser Urlaub auch aus privaten Gründen genommen werden kann, verbietet sich hier ein

7 Rechtsanspruch auf Umwandlung aus einer solchen Beurlaubung in eine Elternzeit, ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles möglich. Zu 3 Bisher ergab sich der Anspruch auf Beihilfe aus 5 der Elternzeitverordnung des Bundes in der bis zum geltenden Fassung. Entsprechend den bisherigen Regelungen sollen die Bremische Beihilfevorschriften und die Vorschriften über die freie Heilfürsorge auch weiterhin für Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit gelten, soweit nicht schon ein Anspruch aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gegeben ist. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich jetzt direkt aus dieser Verordnung. Zu 4 Regelt die Zuständigkeit. Zu 5 Regelt ausdrücklich die Anwendbarkeit der Verordnung für bremische Richterinnen und Richter. Zu 5 Regelt das Inkrafttreten.

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