Zirkularbeschluss vom 21. März
|
|
- Meike Sachs
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 69. Aufsichtsrechtliche Anordnung / Einsetzung eines Sachwalters. Zirkularbeschluss vom 21. März Zirkulationsbeschluss vom 21. März 2019 In Sachen Betreffend Röm.-kath. Kirchgemeinde Zell Aufsichtsrechtliche Anordnung / Einsetzung eines Sachwalters Der stellt fest und erwägt: 1. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2019 ersuchte die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände (nachfolgend: Aufsichtskommission) beim, der Kirchgemeinde Zell das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen (Urk. 1). Die Aufsichtskommission führt diesbezüglich aus, dass anlässlich der Gesamterneuerungswahlen im Juni 2018 die Kirchgemeindeversammlung lediglich vier Mitglieder, samt Präsidentin, für die Kirchenpflege gewählt habe und der vakante Sitz bis zum heutigen Zeitpunkt nicht habe besetzt werden können. Mit vom 12. März 2019 habe die Kirchenpflegerin Agatha Lüthi erklärt, sie sei per 1. März 2019 nach Brütten (Kirchgemeinde Illnau-Effretikon) umgezogen, wodurch sie gestützt auf 45 Kirchgemeindereglement vom 29. Juni 2017 (KGR; LS ) per 1. März 2019 aus der Kirchenpflege ausgeschieden sei. Mit Eingabe vom 12. März 2019 habe zudem die Präsidentin der Kirchenpflege, Pia Kupschina, um sofortige vorzeitige Entlassung aus dem Amt als Präsidentin und Mitglied der Kirchenpflege Zell ersucht. Grund für den sofortigen Rücktritt seien kirchenpflegeinterne Unstimmigkeiten, die eine weitere Zusammenarbeit verunmöglichen würden. Die Aufsichtskommission genehmigte in der Folge mit Präsidialverfügung vom 15. März 2019 die vorzeitige Entlassung von Pia Kupschina als Präsidentin und Mitglied der Kirchenpflege Zell auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines leitenden Organs der Kirchenpflege durch den (Urk. 2). Mit dem Ausscheiden der Präsidentin würde die Kirchenpflege nämlich nur noch zwei Mitglieder, Susanna Messina und Loredana Honegger, zählen und dadurch sei sie nicht mehr beschluss- ( 48 KGR) und auch nicht mehr funktionsfähig. 2. Gestützt auf 71 Abs. 2 KGR kann der auf Antrag der Aufsichtskommission oder im Rahmen seiner Oberaufsicht einer Kirchgemeinde die Selbstverwaltung entziehen und ein leitendes Organ einsetzen, wenn die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes müssen unverzüglich aufsichtsrechtliche Massnahmen im Sinne von 71 KGR ergriffen werden, damit die Kirchenpflege Zell weiterhin beschlussfähig ist und die Kirchgemeinde funktionsfähig bleibt. Als angemessen erscheint die Einsetzung eines Sachwalters mit Präsidialbefugnissen. 3. Die Präsidentin des es hat nach Rücksprache mit der Leiterin des Rechtsdienstes für Kirchgemeinden Benno Schnüriger, Zürich, als Sachwalter angefragt. Benno Schnüriger präsidierte 11 Jahre den und war davor auch als Kirchenpflegepräsident der Kirchgemeinde Zürich-Dreikönigen tätig. Er war Beisitzer im Präsidium der Römisch-katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und ist Vorstandsmitglied beim Hilfswerk Caritas Schweiz. Als Rechtskonsulent hat er sich auf die Beratung von öffentlichen Verwaltungen spezialisiert. Benno Schnüriger Protokoll des s Seite 162
2 verfügt somit über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung, um die notwendige Hilfestellung in der Kirchgemeinde Zell zu leisten. 4. Benno Schnürgier ist aufsichtsrechtlich als Sachwalter der römisch-katholischen Kirchgemeinde Zell einzusetzen und mit Präsidialbefugnissen auszustatten. Die beiden gewählten Mitglieder der Kirchenpflege Zell, Susanna Messina und Loredana Honegger, bilden zusammen mit ihm eine Interimskirchenpflege, die sämtliche der Kirchenpflege obliegenden Geschäfte besorgt, bis die Stimmberechtigten eine beschlussfähige Kirchenpflege gewählt haben. Benno Schnüriger hat in der Interimskirchenpflege Stimmrecht und präsidiert die Behörde. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Leitung der Interimskirchenpflege, die Übernahme und Leitung von Ressorts, die Gewährleistung der Administration, die Vertretung der Kirchgemeinde und der Interimskirchenpflege gegen aussen sowie die Unterstützung bei der Suche nach neuen Mitgliedern der Kirchenpflege. 5. Die Entschädigung von Benno Schnüriger erfolgt nach effektivem Zeitaufwand zu einem Stundensatz von Fr , zuzüglich Fr pro Hin- und Rückreise sowie der Kosten für anfallende Spesen gemäss dem Spesenreglement des es vom 5. Februar Es ist in diesem Zusammenhang Vormerk zu nehmen, dass Benno Schnüriger gegenüber den Sozialversicherungen selbstständig abrechnet. 6. Die Kosten dieser aufsichtsrechtlichen Massnahme gehen zu Lasten der römischkatholischen Kirchgemeinde Zell. Benno Schnüriger ist eingeladen, seine Abrechnung mindestens alle zwei Monate dem einzureichen. Der wird gebeten, diese Rechnung zu begleichen und der Kirchgemeinde Zell entsprechend Rechnung auf Rückerstattung zu stellen. 7. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen, da die volle Handlungsfähigkeit der Kirchenpflege umgehend gewährleistet sein muss. 8. Dieser Beschluss ist im Textteil des Amtsblatts der Kantons Zürich mit folgendem Text zu veröffentlichen: "Der der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich hat Benno Schnüriger, Zürich, als Sachwalter mit Präsidialbefugnissen für die römischkatholische Kirchgemeinde Zell eingesetzt. Der Beschluss kann beim bezogen werden. Gegen diesen Beschluss kann bei der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft, Minervastrasse 99, 8032 Zürich, innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs erhoben werden. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen." Protokoll des s Seite 163
3 Der beschliesst auf dem Zirkularweg: I. Die Amtstätigkeit der römisch-katholischen Kirchgemeinde Zell wird aufsichtsrechtlich sichergestellt: i. Benno Schnüriger, Zürich, wird aufsichtsrechtlich als Sachwalter der römischkatholischen Kirchgemeinde Zell eingesetzt und mit Präsidialbefugnissen ausgestattet. ii. Die gewählten Mitglieder der Kirchenpflege Zell, Susanna Messina und Loredana Honegger, bilden zusammen mit dem Sachwalter, Benno Schnüriger, eine Interimskirchenpflege, die sämtliche der Kirchenpflege obliegenden Geschäfte besorgt, bis die Stimmberechtigten eine beschlussfähige Kirchenpflege gewählt haben. iii. Benno Schnüriger hat in der Interimskirchenpflege Stimmrecht und präsidiert die Behörde. iv. Aufgaben von Benno Schnüriger sind insbesondere die Leitung der Interimskirchenpflege, die Übernahme und Leitung von Ressorts, die Gewährleistung der Administration, die Vertretung der Kirchgemeinde und der Interimskirchenpflege nach aussen sowie die Unterstützung bei der Suche nach neuen Mitgliedern der Kirchenpflege. II. III. IV. Die Entschädigung von Benno Schnüriger erfolgt im Sinne der Erwägungen nach Zeitaufwand und geht zulasten der römisch-katholischen Kirchgemeinde Zell. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft, Minervastrasse 99, 8032 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. Einem Rekurs gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Dieser Beschluss wird im Textteil des Amtsblattes des Kantons Zürich mit folgendem Text veröffentlicht: VI. VII. "Der der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich hat Benno Schnüriger, Zürich, als Sachwalter mit Präsidialbefugnissen für die römischkatholische Kirchgemeinde Zell eingesetzt. Der Beschluss kann beim bezogen werden. Gegen diesen Beschluss kann bei der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft, Minervastrasse 99, 8032 Zürich, innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs erhoben werden. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. " Schriftliche Mitteilung an: - Benno Schnüriger, Hügelstrasse 35, 8002 Zürich ( und A-Post) - Susanna Messina, Bolsternstrasse 6, 8483 Kollbrunn (Einschreiben) - Loredana Honegger, Bolsternstrasse 24, 8483 Kollbrunn (Einschreiben) - Pia Kupschina, Im Feld 2a, 8486 Rikon (Einschreiben) - Roland Bischofberger, Mülihalde 32, 8483 Weisslingen, im Dispositiv (A-Post) - Staatskanzlei des Kantons Zürich, Zentrale Dienste, im Dispositiv ( ) - Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft, Minervastrasse 99, 8032 Zürich, im Dispositiv (A-Post) Protokoll des s Seite 164
4 - Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,,, im Dispositiv - Generalvikariat für die Kanton Zürich und Glarus,,, im Dispositiv - Franziska Driessen-Reding, Präsidentin - Gregor Minzer, Verwaltung, Bereichsleiter Finanzen - Simon Spengler, Verwaltung, Bereichsleiter Kommunikation und Kultur - Claudia Tognon, Verwaltung, Leiterin Rechtsdienst Kirchgemeinden Protokoll des s Seite 165
5 71. Migration Windows 10 Centrum 66. Ausgabenbewilligung Sachverhalt Die für 2018 vorgesehene Windows 10 Migration der Verwaltung musste wegen Sicherheitsmängeln bei den Herstellern von Prozessoren verschoben werden. Nachdem diese Mängel nun beseitigt sind, muss die Migration in diesem Jahr erfolgen, weil im Januar 2020 der Support von Microsoft für Windows 7 eingestellt wird. Geplant ist die Umstellung in den zwei Wochen der Betriebsferien des Centrums 66. Die Mitarbeitenden wurden bereits informiert, dass ihnen in dieser Zeit keine Arbeitsmittel zur Verfügung stehen werden. Ebenfalls wurde die Paulus Akademie von der Umstellung in Kenntnis gesetzt und gebeten, die Mieter an der Bederstrasse über diese zu informieren. Als Ersatz für das Betriebssystem Windows 7 hat das Projektteam, bestehend aus dem Generalsekretär, der Leiterin ICT und dem externen Berater Pascal Schrafl, entschieden, Windows 10 LTSC 2019 zu beschaffen. Die LTSC Version unterscheidet sich von der normalen Version dahingehend, dass Microsoft keinen Feature-Update Zwang für die Windows 10 LTSC Versionen vorsieht und die Windows 10 LTSC Version über 10 Jahre mit Sicherheitsupdates versorgt. Die regulären Windows 10 Versionen werden höchstens 30 Monate mit Sicherheitsupdates versorgt, bevor zwangsweise auf eine neue Windows 10 Version aktualisiert werden muss. Dies könnte zu unerwünschten Fehlfunktionen führen, weswegen Sicherheits-Updates immer vorab durch die ICT Stabsstelle getestet werden müssen, bevor sie ausgerollt werden. Die Migration bedingt auch, dass die im Einsatz stehenden Applikationen auf den neusten Stand gehoben werden müssen. Dies betrifft zur Hauptsache die 95 Office-Anwendungen Word, Excel und Powerpoint, welche von der Version 2013 auf 2019 angehoben werden (da nur Office 2019 offiziell auf Windows 10 LTSC 2019 unterstützt wird), wie auch die vereinzelt eingesetzten Adobe (39) und Access (3) Programme und das im Generalvikariat verwendete Augias Express. Um die bestehenden Userprofile einfacher migrieren zu können, wird eine speziell dafür entwickelte Software, Tranxition Migration Manager, beschafft. Die Paketierung und Softwareverteilung erfolgte bisher mit Columbus. Columbus kann aber nicht Software über das Internet verteilen, wie dies für die Aussenstellen benötigt wird. Deshalb hat der mit der Verabschiedung des IT-Konzepts für Aussenstellen entschieden, ClueBiz als Alternative zu Columbus einzusetzen. Die Firmen ClueBiz und UniqConsulting hatten in der Vergangenheit bereits mit JetNet Services erfolgreich Projekte umgesetzt. Zur Entlastung des Projektteams kann ClueBiz für die Paketierungen der Software und Erstellung der Hardwarejobs für die verschiedenen PC-Typen beauftragt werden. Mit Windows 10 hat Microsoft die Roaming Profile Technologie eingestellt, welche es erlauben, sich als Benutzer mit dem gleichen Benutzerprofil an verschiedenen PCs anzumelden und dabei die gleichen Einstellungen und Daten vorzufinden. Die Firma UniqConsulting kann das Projektteam bei der Einführung einer neuen Benutzerprofil-Technik und bei der Anpassung der Windows 10 Gruppenrichtlinien unterstützen. Ebenso kann bei der Migration der Benutzerprofile von Windows 7 zu Windows 10 der Support der Firma Tranxition beigezogen werden. Protokoll des s Seite 168
6 Erwägungen Die bestehenden Windows 7 Lizenzen sollen durch Windows 10 LTSC 2019 ersetzt werden. Gleichzeitig sollen alle im Einsatz stehenden Anwendungen auf einen einheitlichen Stand gehoben werden, so dass dadurch der Support vereinfacht wird. Die Firma ClueBiz soll die Software für die verwendeten PC s und Notebooks paketieren. Die Firma UniqConsulting soll das Projektteam bei der Einführung einer neuen Benutzerprofil-Technik und der Anpassung der Windows 10 Gruppenrichtlinien unterstützen. Die Kosten für diese Unterstützung betragen CHF 85' Die einmaligen Kosten für die Beschaffung der benötigten Softwarelizenzen belaufen sich auf CHF CHF 83' (inkl. MwSt.). Die Dienstleistungen der Firma ClueBiz werden mit CHF 44' (inkl. MwSt.), diejenigen der Firma UniqConsulting mit CHF 36' (inkl. MwSt.) und die Kosten der Firma Tranxition mit CHF 4' (inkl. MwSt.) veranschlagt. Alle drei Firmen sollen mit der Unterstützung des Projektteams beauftragt werden. Hauptsächlich für die Softwareverteillösung ClueBiz und für den Remotesupport der ICT Stabsstelle fallen jährlich wiederkehrende Softwarelizenzkosten an. In den ClueBiz Lizenzkosten ist auch der Zugriff auf den Package Shop von ClueBiz enthalten, welcher über 700 Software Pakete enthält. Der Vorteil des ClueBiz Package Shops liegt darin, dass Software, welche oft aktualisiert wird (z.b. Google Chrome, Adobe Reader oder Oracle Java) über den Package Shop bezogen werden kann und somit nicht extra separat paketiert werden muss. Die hierfür entstehenden Kosten in der Höhe von CHF 20' (inkl. MwSt.) sollen ebenfalls gutgeheissen werden. Der beschliesst I. Der heisst das Projekt zur Windows 10 Migration des Centrums 66 gut. II. III. IV. Die einmaligen Kosten für die Beschaffung von Softwarelizenzen in der Höhe von CHF 83' und die jährlich wiederkehrenden Kosten in der Höhe von CHF 20' werden gutgeheissen. Die Firmen ClueBiz, UniqConsulting und Tranxition werden beauftragt, das Projektteam zu unterstützen. Die dafür anfallenden Kosten in der Höhe von CHF 85' werden gutgeheissen. Sämtliche Kosten gehen zulasten der Investitionsrechnung, Kostenstelle 1921, EDV. V. Mitteilung an - Franziska Driessen-Reding, Präsidentin - Markus Hodel, Verwaltung, Generalsekretär - Gregor Minzer, Verwaltung, Bereichsleiter Finanzen und Liegenschaften - Brigitte Fortino, Verwaltung, Leiterin ICT Protokoll des s Seite 169
7 72. Institut Kinderseele Schweiz. Beitragsgesuch Sachverhalt Das Institut Kinderseele Schweiz in Winterthur setzt sich dafür ein, dass sich Kinder und Jugendliche psychisch belasteter Eltern genauso gesund entwickeln können wie nicht betroffene Kinder. Sein aktuell grösstes Projekt ist die Onlineplattform rund um das Thema Kinder psychisch kranker Eltern auf Das Angebot konnte unter anderem dank substantieller Unterstützung durch die 2017 gestartet werden. Diese Plattform bietet Betroffenen und Fachpersonen Informationen zum Thema an und zeigt Unterstützungsangebote auf. Ein wichtiger Bestandteil der Plattform ist die E-Beratung, welche von Betroffenen, ihrem Umfeld und Fachpersonen genutzt wird. Zur optimalen Ergänzung des Onlineangebots beabsichtigt das Institut, in Winterthur eine Informationsund Beratungsstelle zu eröffnen. Diese soll Rat suchenden Familien aus Winterthur sowie der näheren und weiteren Umgebung die Möglichkeit bieten, sich persönlich beraten zu lassen. Da das Institut Kinderseele Schweiz in Winterthur beheimatet ist, konnten vor Ort auch einzelne persönliche Beratungsgespräche geführt werden. Dieses sehr eingeschränkte Angebot soll nun aufgrund der Nachfrage im Rahmen eines dreijährigen Projekts verbindlicher angeboten werden. Diverse Stellen in Winterthur, wie das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz), die Kompetenzorientierte Familienarbeit (KOFA), der Schulpsychologische Dienst, die Schulsozialarbeit und der Verein Familien- und Jugendhilfe sind davon überzeugt, dass es in Winterthur eine Anlaufstelle für betroffene Familien braucht. Für den Start und die Projektphase muss die Finanzierung über Beiträge und Spenden sichergestellt werden. Angefragt wurden u.a. der Bund, der Kanton Zürich und die Stadt Winterthur. Der Finanzierungsbedarf für die dreijährige Projektdauer beträgt CHF 465'000. An den erging das Gesuch um einen Beitrag von CHF 30'000 bis CHF 50'000. Das Projekt wird von der Hochschule für Soziale Arbeit FHNW evaluiert. Erwägungen Der hatte an seiner Sitzung vom 18. April 2016 beschlossen, im Rahmen des 50-Jahr-Jubiläums 2013 der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich das Institut Kinderseele Schweiz in Winterthur mit einen Beitrag von CHF 50'000 zu unterstützen. Er anerkannte damit die geleistete Arbeit des Instituts und ermunterte es, weiterhin diesen wertvollen Beitrag in der Beratung sowie in der Prävention- und Sensibilisierungsarbeit zu leisten. Bis vor circa 10 Jahren wurde schweizweit noch fast gar nicht auf die Situation dieser Kinder geachtet, weil die Sensibilität für deren Not nicht vorhanden war. Der Aufbau der internetbasierten Informations- und Anlaufplattform hat sicher seinen Teil zum Bewusstwerden in der Öffentlichkeit beigetragen. Die Nachfrage nach Information und Beratung zeigt, dass viele daran arbeiten, die Lebenssituation psychisch belasteter Eltern und insbesondere ihrer Kinder zu verbessern. Dass jetzt zur Internetplattform auch ein persönlicher niederschwelliger Beratungsdienst in Winterthur aufgebaut wird, ist erfreulich. Die Ressortleiterin Soziales beantragt, diese Ausdehnung des Hilfsangebotes zu unterstützen. Vergleichbare kirchliche Angebote existieren nicht und die Ressortleiterin Spezialseelsorge regt an, das Institut Kinderseele auf die Liste der Hilfeangebote für Kinder und Jugendliche der Jugendseelsorge zu setzen. Angesichts der für einmalige soziale Beitrage 2019 insgesamt Protokoll des s Seite 170
8 zur Verfügung stehenden CHF 50'000 kann der Gesuchshöhe nicht entsprochen werden. Die Ressortleiterin Soziales beantragt einen einmaligen Beitrag CHF 10'000. Der beschliesst I. Der Aufbau einer Informations- und Beratungsstelle des Instituts Kinderseele Schweiz in Winterthur wird mit einem einmaligen Startbeitrag von CHF 10'000 unterstützt. II. III. IV. Der Beitrag geht zulasten der Kostenstelle 5650, einmalige soziale Beiträge. Als Sponsorenhinweis soll der Vermerk "" verwendet werden. Mitteilung an - Institut Kinderseele Schweiz, Alexandra Weber, Albanistrasse 24/233, 8400 Winterthur - Ruth Thalmann, Synodalrätin, Ressortleiterin Soziales - Frank Ortolf, Jugendseelsorge Zürich, Auf der Mauer 13, - Hubert Lutz, Verwaltung, Bereichsleiter Soziales und Bildung - Gregor Minzer, Verwaltung, Bereichsleiter Finanzen und Liegenschaften Protokoll des s Seite 171
9 74. Symposium Gregorianik. Beitragsgesuch Sachverhalt Seit 55 Jahren gehört der Gregorianische Choral zum festen Lehrplan des Musikwissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich. Mit dem geplanten Symposium (20./21. September 2019) plant das Institut erstmalig eine Kombination von musikwissenschaftlicher Theorie und liturgischer Praxis. Internationale Experten und "Praktiker" (Choralscholen, Abt Urban von Einsiedeln) gestalten gemeinsam das anspruchsvolle Programm. Wissenschaftliche Vorträge wechseln sich mit dem kirchlichen Stundengebet ab (Laudes, Mittagshore, Vesper, Komplet), den Abschluss bildet ein Pontifikalamt mit Gregorianischem Choral in St. Peter und Paul. Die Stundengebete finden in der Predigerkirche statt. Die Veranstalter richteten ein Gesuch um einen Unterstützungsbeitrag an die RKZ. Diese verwies auf die Zürcher Kantonalkirche und den Stadtverband. Die RKZ leistet nur einen Beitrag, falls die Vorgenannten eine Unterstützung des Anlasses ablehnen sollten. Dementsprechend wandte sich das Musikwissenschaftliche Institut an den Stadtverband und die Körperschaft und bittet je um einen Beitrag von CHF 3'000 bis 4'000. Die Gesamtkosten des zweitägigen Symposiums belaufen sich auf CHF 28'450, wovon CHF 1'750 durch die Teilnehmer gedeckt werden. Der Rest muss durch Sponsoring finanziert werden, wobei auch namhafte private und öffentliche Geldgeber angefragt wurden. Die Antworten sind noch weitgehend ausstehend. Das Institut selbst steuert Eigenleistungen in der Höhe von CHF 3'200 bei. Erwägungen Der Veranstalter gehört einem Institut der Universität an, also einer öffentlichen Institution, die nicht in irgendeiner Verbindung zu Kirche steht. Der gregorianische Choral gehört aber zweifellos zum kulturellen Erbe der Kirche und er ist bis heute in der Liturgie der römischen Kirche lebendig. Insofern darf die Kirche dankbar sein, dass im Rahmen der öffentlichen Universität dieses kulturelle Erbe Beachtung und Pflege findet. Durch die Verbindung von Theorie und Praxis kommt es auch zu Begegnungen von Wissenschaft und Spiritualität und in der Person von Abt Urban Federer von Einsiedeln ist ein hochrangiger Vertreter der Kirche Ehrengast des Symposiums. Aus diesen Gründen beantragt der Ressortleiter, dem Gesuch stattzugeben und einen Beitrag von CHF 4'000 zu sprechen. Der beschliesst I. Das Sympoium "Gregorianik in Wissenschaft und Praxis" wird mit einem Beitrag von CHF 4'000 unterstützt. II. III. Als Sponsorenhinweis soll der Vermerk "" verwendet werden. Der Betrag geht zulasten der Kostenstelle 7548, Kultursponsoring. Protokoll des s Seite 173
10 IV. Mitteilung an - Dr. Bernhard Hangartner, Musikwissenschaftliches Institut, Universität Zürich, Florhofgasse 11, - Franziska Driessen-Reding,, Präsidentin - Zeno Cavigelli,, Ressortleiter Kommunikation und Kultur - Simon Spengler, Verwaltung, Bereichsleiter Kommunikation und Kultur - Markus Hodel, Verwaltung, Generalsekretär - Gregor Minzer, Verwaltung, Bereichsleiter Finanzen und Liegenschaften Protokoll des s Seite 174
11 75. Black Cinema Festival. Beitragsgesuch Sachverhalt Der Verein "Black Cinema Festival" wurde im Frühjahr 2018 gegründet mit dem Ziel, mittels Filmen das Publikum für schwarze Lebensrealitäten und Erzählungen zu sensibilisieren. Die Organisatorinnen hauptverantwortlich sind drei Frauen gehen in der Nutzung des Begriffs "Black Cinema" über das Afroamerikanische Filmschaffen hinaus und beziehen sich auf das kontinentübergreifende Schaffen von schwarzen Filmemacherinnen und Filmemachern. Der Verein organisiert das neue "Black Cinema Festival". Ein jährlich gesetzter Themenschwerpunkt gibt einen inhaltlichen Rahmen vor, in dem sich die ausgewählten Filme und die Rahmenveranstaltungen, wie Podiumsdiskussionen, Schulvorstellungen usw., bewegen. Damit möchte das Festival Diskussionen anstossen, berühren, provozieren und auffordern, eigene Bilder zu hinterfragen. Es gehört zur Vision der Macherinnen, zu vermitteln, den Dialog und den Austausch zu fördern, damit eines Tages Filme von schwarzen Filmschaffenden im Kinoprogramm eine Selbstverständlichkeit werden, was sie heute noch nicht sind. Das "Black Cinema Festival" kann noch keine Erfahrungswerte zu Zuschauerzahlen, medialen Auftritten und Rückmeldungen liefern. Mit der Neugass Kino AG konnte für die kommenden Jahre aber ein starker Kooperationspartner gewonnen werden. Die erstmalige Ausgabe der Festivals wird vom 27. Juni bis 3. Juli 2019 in den Räumlichkeiten des Houdini-Kinos stattfinden. In ihrem Schreiben ersucht Rispa Stephen, Projektleitung, mit die Katholische Kirche im Kanton Zürich zur Ermöglichung von Schulvorführungen um eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von CHF 3'000. Erwägungen Die Film-Festivals alleine im Einzugsgebiet des Kantons Zürich gibt es 20 erfreuen sich von Jahr zu Jahr grösserer Beliebtheit. Seit einigen Jahren unterstützt die Katholische Kirche im Kanton Zürich Filmfestivals wie das Human Rights Film Festival oder das Filmfestival Yesh!. Seit 2017 verleiht sie zudem im Rahmen des Zurich Film Festivals zusammen mit der reformierten Landeskirche einen ökumenischen Preis der Zürcher Kirchen. Das neue "Black Cinema Festival" weist klar einen kulturellen sowie sozialen und integrativen Charakter auf. So sollen die Filme und die Rahmenveranstaltungen den Dialog, das Verständnis und den Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern. Insbesondere sind Anlässe mit Schulklassen und Gruppen vorgesehen, was künftige Kooperationen mit Pfarreien (MinistrantInnen, Firmlinge usw.), Jugendgruppen, dem jenseits und der Mittelschulseelsorge ermöglichen könnte. Der Ressortleiter beantragt dem, das im Sommer erstmalig stattfindende «Black Cinema Festival» mit CHF 3'000 zu unterstützen. Der beschliesst I. Dem Verein "Black Cinema Festival" wird für das erstmalige Festival, insbesondere für Schul- und Gruppenvorführungen, ein Betrag von CHF 3'000 ausgerichtet. II. Als Sponsorenhinweis soll der Vermerk "" verwendet werden. Protokoll des s Seite 175
12 III. IV. Der Betrag geht zulasten der Kostenstelle 7548, Kultursponsoring. Mitteilung an - Rispa Stephen, Projektleitung "Black Cinema Festival", Gipserweg 3, 8400 Winterthur - Franziska Driessen-Reding,, Präsidentin - Zeno Cavigelli,, Ressortleiter Kommunikation und Kultur - Simon Spengler, Verwaltung, Bereichsleiter Kommunikation und Kultur - Markus Hodel, Verwaltung, Generalsekretär - Gregor Minzer, Verwaltung, Bereichsleiter Finanzen und Liegenschaften Protokoll des s Seite 176
Das Gesamtbudget des Projekts beträgt CHF 1,86 Mio., verteilt auf drei Jahre (CHF 620'000 pro Jahr). Die Finanzierung wird sichergestellt durch:
255. FIZ. Projekt Umfassender Schutz für Opfer von Menschenhandel im Asylbereich. Unterstützungsgesuch 47.32 Sachverhalt Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel 2017 bis 2020 und mit
Beschlussprotokoll. 9. Amtsdauer 12. Synoden-Sitzung vom 28. Juni 2018
12. n-sitzung Traktanden 1. Ersatzwahlen a) Kirchgemeinde Zürich-Guthirt Die beschliesst stillschweigend: Die Wahl von Hans Arnold, Schubertstrasse 14, 8037 Zürich als neues Mitglied der für den Rest der
Beschlussprotokoll. 8. Amtsdauer. 6. Synoden-Sitzung vom 6. Dezember 2012
6. n-sitzung Traktanden 1. Mitteilungen 2. Ersatzwahl in der Kirchgemeinde Zollikon-Zumikon Die beschliesst stillschweigend: Die Wahl von Urs Häfliger, Im Grossacher 14, 8125 Zollikerberg als neues Mitglied
6. Kirchgemeinde Stäfa. Genehmigung Teilrevision Kirchgemeindeordnung. Sachverhalt
6. Kirchgemeinde Stäfa. Genehmigung Teilrevision Kirchgemeindeordnung 23.02/3 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde Stäfa stimmten an der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2017 einer Teilrevision
Für eine Kirche mit* den Frauen. Beitragsgesuch
20. 61.01 Für eine Kirche mit* den Frauen. Beitragsgesuch Seit gut zwei Jahren arbeitet ein Kernteam in monatlichen Sitzungen zum Projekt "Für eine Kirche mit* den Frauen". Das Kernteam setzt sich aus
I. Das Flüchtlingsprojekt Sprachkurs für Asylsuchende der Pfarrei St. Benignus, Pfäffikon ZH, wird mit einem Beitrag von CHF 1'000 unterstützt.
299. Flüchtlingsprojekt. Sprachkurs in der Pfarrei St. Benignus Pfäffikon. Beitragsgesuch 47.32 In der Pfarrei St. Benignus, Pfäffikon ZH, werden seit 2016 kostenlose Deutschkurse für Asylsuchende angeboten.
144. Kampagne 16 Tage gegen Gewalt an Frauen 2017 des Christlichen Friedensdienstes (cfd). Beitragsgesuch 61.01
144. Kampagne 16 Tage gegen Gewalt an Frauen 2017 des Christlichen Friedensdienstes (cfd). Beitragsgesuch 61.01 Weltweit finden jedes Jahr während den 16 Tagen zwischen dem 25. November (Internationaler
Synodalrat. Bericht und Antrag an die Synode. Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1)
Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1) Ressort Sachbearbeitung Präsidialressort Dr. Benno Schnüriger Liliane Gross Ort/Datum Zürich, 6. Juli 2015 Bericht 1. Ausgangslage Mit
/3. Die Kirchgemeindeordnung ist gesetzeskonform und kann gemäss Art. 55 Abs.4 Kirchenordnung vom Synodalrat genehmigt werden.
27. 23.02/3 KG Urdorf. Genehmigung der neuen Kirchgemeindeordnung Gemäss Art. 55 Kirchenordnung regeln die Kirchgemeinden ihre Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe in einer Kirchgemeindeordnung.
/3. Art. 39 Zusammensetzung Die Kirchenpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 6 Mitgliedern.
228. 23.02/3 Männedorf-Uetikon. Genehmigung Teilrevision Kirchgemeindeordnung Gemäss Art. 55 Kirchenordnung regeln die Kirchgemeinden ihre Organisation sowie die Zuständigkeit und die Aufgaben ihrer Organe
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) Festsetzung des jährlichen Beitrages für die Jahre 2010 bis und mit 2012
Antrag und Bericht an die Synode betreffend Zürcher (ZBA) Festsetzung des jährlichen Beitrages für die Jahre 2010 bis und mit 2012 Ressort Sachbearbeitung Soziales, Pfr. Luzius Huber Hubert Lutz Ort/Datum
Kirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement
Statuten des Vereins beraber Bern
Statuten des Vereins beraber Bern I. Name und Sitz Art. 1 Name und Sitz Unter der Bezeichnung Verein beraber Bern besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB. II. Zweck und Ziel Art. 2 Zweck Der Verein
/3 Kirchgemeinde Schlieren KGO
242. 23.02/3 Kirchgemeinde Schlieren KGO Gemäss Art. 55 Kirchenordnung regeln die Kirchgemeinden ihre Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe in einer Kirchgemeindeordnung. Die Kirchgemeindeordnung
Rechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder
Rechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder Synodalrat Claudia Tognon juristische Sekretärin Einführungsveranstaltung für Mitglieder der Kirchenpflege Überblick Die Rechte, Pflichten
Reglement. FliK Freiluftlichtbildschau Kommission. Kommission des VSETH. Fassung 19. Oktober 2015
FliK Freiluftlichtbildschau Kommission Kommission des VSETH Reglement Fassung 19. Oktober 2015 FliK Freiluftlichtbildschau Kommission des VSETH c/o Freiluftlichtbildschau Kommission VSETH Universitätstrasse
Reglement über den Ökofonds der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, SRLA
Anhang zur Synodevorlage Traktandum 9 Motion Ökofonds Finanzielle Unterstützung der Kirchgemeinden für die Ausführung von Energiesparmassnahmen für kirchliche Bauten : Beantwortung Reglement über den Ökofonds
Sachverhalt. Erwägungen
190. Bericht und Antrag an die Synode. Diözesane Schlichtungsstelle. Wahl eines Mitglieds und eines Ersatzmitglieds als Vertreter der Körperschaft 26.04 Die Vereinbarung zwischen der Diözese Chur und den
Entschädigungs- und Spesenreglement
Entschädigungs- und Spesenreglement Effretikon, 11. September 2012 Entschädigungs- und Spesenreglement der reformierten Kirchgemeinde Illnau- Effretikon vom September 2012 Grundsatz Art 1 Geltungsbereich
Beschlussprotokoll. 8. Amtsdauer. 4. Synoden-Sitzung vom 19. April 2012
8. Amtsdauer 4. n-sitzung Traktanden 1. Mitteilungen 2. Jugendkirche jenseits IM VIADUKT. Projektbericht 2011 und Überführung in ein ständiges Angebot Der Synodalrat schliesst sich dem Antrag der Sachkommission
Minifest 2017 in Luzern. Verein DAMP. Beitragsgesuch
210. 33.41 Minifest 2017 in Luzern. Verein DAMP. Beitragsgesuch Sachverhalt Die DAMP Deutschschweizerische Arbeitsgruppe für MinistrantInnenpastoral ist eine ehrenamtliche Arbeitsgruppe. Sie organisiert
Geschäftsordnung des Synodalrates der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
8. Geschäftsordnung des Synodalrates der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR) (vom 7. Mai 0) Der Synodalrat beschliesst: Konstituierung und Amtsantritt
Flüchtlingsprojekt der Pfarreien in Winterthur. Beitragsgesuch
118. 47.33 Flüchtlingsprojekt der Pfarreien in Winterthur. Beitragsgesuch Sachverhalt Die katholischen Pfarreien in Winterthur führen seit mehreren Jahren unter dem Motto Treffpunkt Zukunft immer am Samstag
Neubau Pfadiheim Schönegg: Investitionsbeitrag;
S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 2104 Neubau Pfadiheim Schönegg: Investitionsbeitrag; Nachtragskredit Bericht und Antrag des Stadtrats vom 1. Juni 2010 Das Wichtigste im Überblick Das Pfadiheim
über die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche
Synodebeschluss über die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche vom 18. Mai 2005 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern, gestützt auf 26 Abs. 1 Ziff. 13
Pro Juventute "Beratung + Hilfe 147". Beitragsgesuch 5.02
Pro Juventute "Beratung + Hilfe 147". Beitragsgesuch 5.02 Pro Juventute stellte mit Schreiben vom 19. Juli 2018 ein Unterstützungsgesuch für die Sicherstellung und Weiterentwicklung der Jugendberatung
Die Kirchgemeinden des Pastoralraums bleiben autonom. Die Eigentumsverhältnisse werden vom vorliegenden Vertrag nicht berührt.
Vertrag im Pastoralraum BE1 zwischen der röm.-kath. Kirchgemeinde Biel und Umgebung und der röm.-kath. Kirchgemeinde Pieterlen/Lengnau/Meinisberg I Art. 1 Bestimmung des Pastoralraums Name und Zweck Zur
Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung
Gemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen
Gemeinde Seltisberg R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2017 Seite 1/6 Inhaltsverzeichnis Inhalt
Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK
Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung Statuten vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Unter dem Namen Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung besteht
Statuten Verein "Häädler Frauen"
Statuten Verein "Häädler Frauen" Inkraftsetzung: 10. Mai 2017 I. NAME, SITZ, DACHORGANISATION UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen "Häädler Frauen" besteht ein parteipolitisch unabhängiger Verein
Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom in Mettmenstetten
RÖMISCH KATHOLISCHE KIRCHGEMEINDE HAUSEN METTMENSTETTEN Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 27.05.2018 in Mettmenstetten Vorsitz Protokoll Anwesend Peter Hanke, Präsident der Kirchenpflege Martina
Erdbeben in Ecuador. Nothilfegesuch
147. 61.01 Erdbeben in Ecuador. Nothilfegesuch Sachverhalt Das Ecuador-Erdbeben am 16. April 2016 war ein schweres Erdbeben der Stärke 7,8. Das Zentrum des Erdbebens lag etwa 27 km südöstlich der Stadt
Generation+ Verein Generation+ Mitgliederversammlung 16. März 2016 Ort: Rebbuckzentrum Effretikon Zeit: 20.00Uhr. Protokoll
Verein Generation+ Protokoll Generation+ Mitgliederversammlung 16. März 2016 Ort: Rebbuckzentrum Effretikon Zeit: 20.00Uhr 1. Begrüssung Patrick Stark begrüsst die Anwesenden und eröffnet die fünfte Mitgliederversammlung
Statuten. Collective
Statuten Collective Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform, Name und Sitz Unter dem Namen Collective besteht ein nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
Organisationsstatut der Ostschweizer Regierungskonferenz. Die Ostschweizer Regierungskonferenz gibt sich folgendes Organisationsstatut:
Organisationsstatut der Ostschweizer Regierungskonferenz Die Ostschweizer Regierungskonferenz gibt sich folgendes Organisationsstatut: Art. Zugehörigkeit Der Ostschweizer Regierungskonferenz gehören folgende
Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen
Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen vom 20. August 2003 1) Gestützt auf 29Absatz 4 und 40 Absatz 5 und 72 Ziffer 11 der
Statuten des Vereins Konkret
Statuten des Vereins Konkret 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Name und Sitz Der Verein Konkret ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in an der Schwerzistrasse 60, 8606 Nänikon (Uster ZH). 1.2 Ziel
Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz
Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz
Bibliotheksverein Heiden / Grub Vereinsstatuten
Bibliotheksverein Heiden / Grub Vereinsstatuten I. Allgemeines Unter dem Namen «Bibliotheksverein Heiden» besteht mit Sitz in Heiden AR ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Art. 2 Zielsetzung 1 Der
(BEIV SBK-RKZ vom 7. Dezember 2016) Tr. X
Tr. X VEREINBARUNG BETREFFEND DEN BEITRAG DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN ZENTRALKONFERENZ DER SCHWEIZ (RKZ) ZU GUNSTEN DER SCHWEIZER BISCHOFS- KONFERENZ (SBK), IHRES GENERALSEKRETARIATS UND IHRER GREMIEN (BEIV
Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001
Stand vom 28. August 2018 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18
/3 Kirchgemeinde Zürich-St. Theresia. Genehmigung Teilrevision Kirchgemeindeordnung
222. 23.02/3 Kirchgemeinde Zürich-St. Theresia. Genehmigung Teilrevision Kirchgemeindeordnung Sachverhalt Gemäss Art. 55 Kirchenordnung regeln die Kirchgemeinden ihre Organisation sowie Zuständigkeit und
Katholische Kirche im Kanton Zürich. Protokoll des Synodalrats Sitzung vom 12. Januar 2015
6. 61.01 Nicht budgetierte einmalige Beiträge. okaj, Zürich/Kantonale Kinder- und Jugendförderung. Aktion 72 Stunden: Wir stellen die Schweiz auf den Kopf!. Gesuch um finanzielle Unterstützung Das schweizweite
GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH
GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH STATUTEN 1 Die «Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zürich», gegründet 1829, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug: Neuregelung Vereinsbeitrag und Beitrag an Seefest
S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 1711 Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug: Neuregelung Vereinsbeitrag und Beitrag an Seefest Bericht und Antrag des Stadtrates vom 21. Januar 2003 Das Wichtigste
Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005
Vorsorgestiftung des Verbandes bernischer Notare Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Organisations- + Verwaltungsregl 2005 genehmigt.doc Inhaltsverzeichnis 1 STIFTUNGSRAT 3 1.1 Oberstes Organ
KiPlus VEREIN FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG BELP
Statuten KiPlus I. Rechtsform und Ziel Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen KiPlus Verein familienergänzende Kinderbetreuung
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,
60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,
Reglement. Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017
Reglement Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017 Stand vom 1. April 2010 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat
Gemeindeaufsicht im Kanton Zürich und im Rechtsvergleich
Gemeindeaufsicht im Kanton Zürich und im Rechtsvergleich Synodenstamm vom 25. August 2016 Dr. Benno Schnüriger, Synodalratspräsident Kantonsverfassung, LS 101 Art. 94 Gemeinden, Zweckverbände und weitere
Statuten IG ehealth. 22. März Interessengemeinschaft ehealth c/o Köhler, Stüdeli & Partner GmbH Amthausgasse Bern
Statuten IG ehealth 22. März 2016 Interessengemeinschaft ehealth c/o Köhler, Stüdeli & Partner GmbH Amthausgasse 18 3011 Bern INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Name und Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 Art. 3 Mitgliedschaft...
Gemeinde Avers Reglement über die Durchführung der Gesamtmelioration Avers
Gemeinde Avers Reglement über die Durchführung der Gesamtmelioration Avers von der Gemeindeversammlung erlassen am 4. Juli 2008 INHALT I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Meliorationskommission
Stiftung Caritas in Veritate. Beitragsgesuch
262. 61.01 Stiftung Caritas in Veritate. Beitragsgesuch Die Stiftung Caritas in Veritate wurde 2011 von einer Gruppe von Christen und dem Ständigen Beobachter des Heiligen Stuhls bei den Vereinten Nationen
GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI
GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI vom. Dezember 07 Die Bürgergemeinde Oberägeri gibt sich gestützt auf 69 Ziff. a des Gemeindegesetzes vom 4. September 980 folgende Gemeindeordnung: I. ALLGEMEINES
Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil
Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil Stadt Amriswil Reglement über den Betrieb des Alters- und Pflegezentrums Amriswil Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES Seite Art. 1 Trägerschaft/Aufsicht...
STATUTEN. KFB Katholischer Frauenbund Zürich
STATUTEN KFB Katholischer Frauenbund Zürich I. Name, Gründung, Sitz Art. 1 Unter dem Namen KFB Katholischer Frauenbund Zürich (nachfolgend KFB Zürich genannt) besteht ein im Jahr 1919 gegründeter Verein
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017 1226. Krankenversicherung (Klinik Lengg und tarifsuisse, Tarife für stationär erbrachte Leistungen nach SwissDRG
Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.
I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2 Der Verein bezweckt die Aktivierung von Gesundheitsförderung (GF) und Suchtprävention
Entscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013
Rekurskommission Entscheid der II. Kammer vom 28. November 2013 Mitwirkend: Präsident lic. iur. U. Broder (Vorsitz), Dr. W. Lüchinger, Ersatzmitglied lic. iur. B. Niedermann, juristische Sekretärin Dr.
Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Statuten Verein "mia Engiadina" 1. Name und Sitz Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel
Die BiMeSo wurde am 11. Oktober 2010 über einen Zwischenstand in der Umsetzung des Postulatsbegehrens ausführlich informiert.
Bericht und Antrag an die Synode Ressort Sachbearbeitung Medien und Bildung, Rolf Bezjak Hubert Lutz Ort/Datum Zürich, 6. Juni 2011 Bericht Formelles In der Synodensitzung vom 5. November 2009 wurde folgendes
Katholische Kirchgemeinde Affoltern a.a. Einladung. zur Kirchgemeindeversammlung Montag, 17. Mai 2010, Uhr im Pfarreizentrum Affoltern a. A.
Katholische Kirchgemeinde Affoltern a.a. Einladung zur Kirchgemeindeversammlung Montag, 17. Mai 2010, 20.00 Uhr im Pfarreizentrum Affoltern a. A. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
1. Zweck und Ziel. 2. Organisation
Verordnung zum Elternrat der Schule Däniken Vorbemerkung Die Schule Däniken bezieht für die Bereiche Kindergarten und Primarschule die Eltern in Form eines Elternrats in ihre Arbeit mit ein. Der Elternrat
Gemeinde Horgen. Förderreglement KEV-Überbrückung. vom 1. Januar 2013
Förderreglement KEV-Überbrückung vom 1. Januar 2013 1 Seite 2 von 5 1 Grundsatz Wer eine Stromerzeugungsanlage für erneuerbare Energien von mindestens 10 kw p in der Gemeinde Horgen erstellt und sie für
Erneuerungswahl des BVK Stiftungsrats für die Amtsperiode
Erneuerungswahl des BVK Stiftungsrats für die Amtsperiode 2017-2021 Zürich. Der Stiftungsrat BVK publiziert das Wahlergebnis der Stiftungsratswahlen für die Amtsperiode 2017-2021 (Erscheinung im Amtsblatt
Menschen für die Kirchenpflege gewinnen Warum es sich lohnt, Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger zu werden
Kirche gestalten Gemeinde leiten Sinnvolles bewirken Menschen für die Kirchenpflege gewinnen Warum es sich lohnt, Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger zu werden Warum Sie Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger
Statuten Elternverein Henggart
Statuten Elternverein Henggart Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Elternverein Henggart, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Henggart (ZH). Der Elternverein
Anträge des Vorstandes (nummeriert nach Geschäftsliste)
Anträge des Vorstandes (nummeriert nach Geschäftsliste) 2. Geschäftsbericht 2017 Antrag: Der Geschäftsbericht 2017 wird genehmigt. Begründung: Der Geschäftsbericht fasst die wichtigsten Ereignisse und
Reglement Kommission für Altersfragen (KOFA)
Reglement Kommission für Altersfragen (KOFA) KOFA - Reglement 1. Zusammensetzung und Organisation... 3 2. Zielsetzung... 4 3. Aufgaben... 4 4. Rechtsstellung... 4 5. Kompetenzen... 4 5.1 Selbständige Befugnisse...
über finanzielle Leistungen an Vereine und Institutionen
Stand: Dezember 2017 SKR: 1.392.0 Richtlinien über finanzielle Leistungen an Vereine und Institutionen (RL Finanzbeiträge) (vom 4. September 2007) Der Gemeinderat, gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes
Unter dem Namen Blind Power besteht mit Sitz im Kanton Bern ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.
Statuten Blind Power Von der Mitgliederversammlung angenommen am 9.Juli 2018 1. Name Unter dem Namen Blind Power besteht mit Sitz im Kanton Bern ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB. 2. Zweck Blind Power fördert
Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen «Schuldenberatung Glarnerland» besteht ein Verein nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell
Statuten Quartierverein Burg
Statuten Quartierverein Burg (Stand: 1. Januar 2014) I. Name, Sitz, Zweck 1. Name und Sitz 2. Zweck 1.1. Unter dem Namen Quartierverein Burg (nachstehend Verein genannt) besteht auf unbestimmte Dauer einer
SCHWEIZERISCHE VERBINDUNGSSTELLEN-KONFERENZ (SVK-OHG) Reglement
SCHWEIZERISCHE VERBINDUNGSSTELLEN-KONFERENZ (SVK-OHG) Reglement Art. 1 Status Die SVK-OHG ist eine ständige Fachkommission der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK).
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau
Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 28. Juni 2016 Nr. 540 Durchführung der eidgenössischen Abstimmung sowie einer Ersatzwahl im Bezirk Frauenfeld am 25. September 2016 sowie eines
I. Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird geändert.
1 Gemeindeverordnung (Änderung vom 5. Juli 2017) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung
Tischtennisverband der Stadt Zürich. Statuten Stand April Inhaltsverzeichnis
Tischtennisverband der Stadt Zürich Statuten Stand April 2010 Inhaltsverzeichnis I. Name und Zweck... 1 II. Mitgliedschaft... 2 III. Organisation... 4 IV. Finanzen... 9 V. Auflösung... 10 VI. Schlussbestimmungen...
Statuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0.
Inhalt I. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit... 2 Artikel 1 Name... 2 Artikel 2 Sitz... 2 Artikel 3 Sozialer Zweck und Steuerbefreiung... 2 Artikel 4 Tätigkeit... 2 II. Mittel... 2 Artikel 5 Zusammensetzung
71. Jesuit Refugee Service JRS. "Lebanon Mental Health and Psychosocial Support". Nothilfebeitrag 61.30
71. Jesuit Refugee Service JRS. "Lebanon Mental Health and Psychosocial Support". Nothilfebeitrag 61.30 Am 12. März 2018 trafen sich der Generalsekretär, die Ressortleiterin Migrantenseelsorge und der
Statuten der Schweizerischen Morbus Crohn / Colitis ulcerosa Vereinigung SMCCV
Statuten der Schweizerischen Morbus Crohn / Colitis ulcerosa Vereinigung SMCCV 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Unter dem Namen Schweizerische Morbus Crohn / 1.1 Colitis ulcerosa Vereinigung (SMCCV) besteht
I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum Baldeggersee
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil im Pastoralraum Baldeggersee I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum
Vereinsstatuten 2015
Vereinsstatuten 2015 Spitex Muri und Umgebung, Marktstrasse 8, 5630 Muri T 056 670 99 88 / F 056 670 99 89 / info@spitexmuri.ch / www.spitexmuri.ch 1. Grundlagen I. Name Unter dem Namen Spitex Verein
Statuten. Interessengemeinschaft Erwachsenenbildung Aargau
Interessengemeinschaft Erwachsenenbildung Aargau Statuten "Unsere Gesellschaft braucht Anstösse. Sie braucht 'innovativen Input', damit sie sich weiterentwickeln kann. Sie braucht positive Impulse, damit
Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014
Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014 Im Statutentext werden folgende Abkürzungen verwendet: MV für Mitgliederversammlung RS für Revisionsstelle VS für Vorstand
Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds
Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds 87.55 Vom. Dezember 0 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer. des RRB Nr. 0/60 vom. Dezember 0 beschliesst: Zweck Die Zinserträge
Statuten Verein Kulturbiotop
Verein Kulturbiotop, 8050 Zürich info@kulturbiotop.ch / 044 515 21 89 www.kulturbiotop.ch Statuten Verein Kulturbiotop Inhalt: I. Allgemeines II. Mittel und Haftung III. Gemeinnützigkeit IV. Mitgliedschaft
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau
Thurgau `1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 20. März 2018 Nr. 211 Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung und einer Ersatzwahl im Bezirk Frauenfeld vom 10. Juni 2018 sowie eines
ÖFFENTLICHE STATISTIK DER DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK ETHIKRAT. Reglement ÖFFENTLICHE STATISTIK
ÖFFENTLICHE STATISTIK DER DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK ETHIKRAT DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ Reglement ÖFFENTLICHE STATISTIK DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ Zweite, überarbeitete Auflage Januar 008 Herausgeber:
Statuten ADR Fraen. (Version )
Statuten ADR Fraen (Version 20.02.2016) Seite 2 KAPITEL I Name, Gegenstand, Sitz... 3 Art. 1... 3 Art. 2... 3 Art. 3... 3 KAPITEL II Mitgliedschaft... 3 Art. 4... 3 Art. 5... 3 Art. 6... 3 Art. 7... 3
Modellvereinbarung zum ökumenischen Religionsunterricht Stand...
Modellvereinbarung zum ökumenischen Religionsunterricht Stand... Diese Vereinbarung bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der beteiligten Kirchgemeinden, um ökumenischen Religionsunterricht
Religionen im Dialog. Statuten des Vereins. 1. Name und Sitz. 2. Ziel und Zweck. 3. Mittel
Entwurf 1.2 zh Gründungsversammlung Statuten des Vereins Religionen im Dialog 1. Name und Sitz Unter dem Namen Religionen im Dialog besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Stans. Er
prodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8
Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8 I. Name und Sitz des Vereins 1. Unter dem Namen "Gönnerverein Pro DieSozialfirma" ("der Verein") besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von
Anlage- und Kreditverordnung
Einwohnergemeinde aktiv und attraktiv Anlage- und Kreditverordnung vom 9. Januar 05 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Oensingen, gestützt auf folgende Rechtsgrundlagen: Gemeindegesetz des Kanton Solothurn
Strukturen der Katholischen Kirche im Kanton Zürich
der Katholischen Kirche im Kanton Zürich Synodalrat Dr. Benno Schnüriger Präsident Einführungsveranstaltung für Ebene Schweiz Schweizer Bischofskonferenz (SBK) 6 Diözesen / Bistümer 2 Gebietsabteien (Einsiedeln
Statuten BDP Bürgerlich-Demokratische Partei Muttenz-Birsfelden
Statuten BDP Bürgerlich-Demokratische Partei Muttenz-Birsfelden Muttenz-Birsfelden 1. Allgemeines Name, Sitz Art. 1 ¹ Unter dem Namen BDP Bürgerlich-Demokratische Partei Muttenz- Birsfelden (nachfolgend