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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2014) 8785 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Jahresaktionsprogramme 2014 und 2015 (Teil 1) für die Region Asien zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union DE DE

2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Jahresaktionsprogramme 2014 und 2015 (Teil 1) für die Region Asien zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/ des Rates, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat das Regionale Strategiepapier für Asien und das entsprechende Mehrjahresrichtprogramm für den Zeitraum angenommen, in dem unter den Punkten , , 3.3.1, und folgende Prioritäten genannt sind: Stärkung des Integrationsprozesses des Verbands Südostasiatischer Staaten (ASEAN), der zur Förderung des Handels, zur Verringerung der Armut, zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Erhaltung des Friedens und der Stabilität in Südostasien beiträgt; Förderung einer verstärkten regionalen Integration und Zusammenarbeit im Süden und im Nordosten Asiens; Unterstützung der Wiedereingliederung entwurzelter Bevölkerungsgruppen, einschließlich der Unterstützung für lokale Gemeinschaften und Wiederansiedlungsgebiete; Beitrag zu wirtschaftlichem Wohlstand und zur Armutsminderung in Asien sowie zur Entwicklung einer umweltfreundlichen Wirtschaft und zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels durch Förderung eines nachhaltigen Wachstums; Förderung zusätzlicher Investitionen und Schlüsselinfrastrukturen mit Schwerpunkt auf im Zusammenhang mit dem Klimawandel relevanten grünen Investitionen in den Bereichen Umwelt, Energie, KMU und soziale Infrastrukturen. (2) Die Kommission hat das Mehrjahresrichtprogramm für Vietnam für den Zeitraum angenommen, in dem unter Punkt hinsichtlich eines nachhaltigen Energiesektors folgendes übergeordnete spezifische Ziel genannt wird: Beitrag zu einer nachhaltigeren Energiewirtschaft durch Förderung effizienter, umweltfreundlicher und erneuerbarer Energie für alle Bürger ABl. L 77 vom , S. 95. ABl. L 298 vom , S. 1. Beschluss C(2014) Beschluss C(2014) DE 2 DE

3 (3) Die Ziele des im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit 5 zu finanzierenden Jahresaktionsprogramms bestehen in der Stärkung der regionalen Integration im Südosten, Süden und Nordosten Asiens, der Unterstützung der Wiedereingliederung entwurzelter Bevölkerungsgruppen und dem Beitrag zum wirtschaftlichen Wohlstand und zur Entwicklung einer umweltfreundlichen Wirtschaft. (4) Die Maßnahme 1 Initiative zur Stärkung des regionalen Dialogs EU-ASEAN (E- READI) zielt auf die Unterstützung der regionalen Integration der ASEAN-Länder ab, wobei die Verringerung der Armut durch inklusives und nachhaltiges Wachstum angestrebt wird. (5) Die Maßnahme 2 EU-Südasien-Projekt für den Aufbau von Kapazitäten zur Katastrophenvorsorge zielt auf die Stärkung der Resilienz Südasiens gegenüber hydrologischen Klimakatastrophen sowie auf die Stärkung der Kapazitäten im Bereich des Katastrophen-Risikomanagements ab, und zwar vor allem auf regionaler und nationaler Ebene. (6) Die Maßnahme 3 Schutz, Grundversorgung und dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge in Bangladesch Phase IV zielt auf die Verbesserung des Schutzes und der sozialen Bedingungen für myanmarische Flüchtlinge in Bangladesch ab, um ihnen Zugang zu dauerhaften Lösungen zu ermöglichen. (7) Die Maßnahme 4 Unterstützung für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in Afghanistan zielt darauf ab, zum Schutz und zur Wiedereingliederung entwurzelter Bevölkerungsgruppen in Afghanistan, Pakistan und Iran beizutragen. (8) Die Maßnahme 5 Unterstützung für den Wiederaufbau von Wohnungen für Binnenvertriebene in Sri Lanka zielt darauf ab, Rückkehrern und ihren Aufnahmegemeinschaften durch die Bereitstellung dauerhafter Unterkünfte eine nachhaltige Existenzgrundlage zu gewährleisten. (9) Die Maßnahme 6 SWITCH ASIA II Förderung von nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Verbrauch zielt auf die Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster und Verhaltensweisen in Asien ab. (10) Mit der Maßnahme 7 Investitionsfazilität für Asien wird eine grüne Wirtschaft durch die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen und Schlüsselinfrastrukturen mit Schwerpunkt auf im Zusammenhang mit dem Klimawandel relevanten grünen Investitionen gefördert. (11) Dieser Beschluss entspricht den Bedingungen des Artikels 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 6. (12) Die Kommission sollte den in diesem Beschluss genannten Einrichtungen vorbehaltlich des Abschlusses einer Übertragungsvereinbarung Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung übertragen. Der zuständige Anweisungsbefugte hat sich im Einklang mit Artikel 60 Absätze 1 und 5 6 Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum (ABl. L 77 vom ). ABl. L 362 vom , S. 1. DE 3 DE

4 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vergewissert, dass diese Einrichtungen ein Niveau des Schutzes der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, das dem für die Verwaltung von Unionsmitteln durch die Kommission erforderlichen Niveau entspricht. Die Weltbank, der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), das Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UNHABITAT), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die Nordische Investitionsbank (NIB) und die Entwicklungsbank des Europarates (CEB) sind derzeit Gegenstand der Bewertung nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Unter Vorwegnahme der Ergebnisse dieser Bewertung vertritt der zuständige Anweisungsbefugte die Auffassung, dass diesen Einrichtungen aufgrund der positiven Bewertung nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1605/2002 und der langjährigen reibungslosen Zusammenarbeit Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden können. Was die Investitionsfazilität für Asien betrifft, handelt es sich bei den anderen in Betracht kommenden Einrichtungen um privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden (Agence Française de Développement (AFD), Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die spanische Agentur für internationale Entwicklungszusammenarbeit (AECID) und die italienische Società Italiana per le Imprese all'estero (SIMEST)); auch sie werden der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten unterzogen werden. Unter Vorwegnahme der Ergebnisse dieser Prüfung vertritt der zuständige Anweisungsbefugte die Auffassung, dass diesen Einrichtungen aufgrund der langjährigen reibungslosen Zusammenarbeit Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden können. (13) Der mit diesem Beschluss festgesetzte Höchstbeitrag der Europäischen Union sollte etwaige Verzugszinsen auf der Grundlage von Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates und Artikel 111 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 abdecken. (14) Die Kommission ist gehalten, den Begriff nicht substanzielle Änderung im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EG) 1268/2012 des Rates zu definieren, damit derartige Änderungen vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (im Folgenden zuständiger Anweisungsbefugter ) vorgenommen werden können. (15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des DCI-Ausschusses für die Entwicklungszusammenarbeit BESCHLIESST: Artikel 1 Annahme der Maßnahme Die Jahresaktionsprogramme 2014 und 2015 (Teil 1) für die Region Asien zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union werden angenommen. Das Programm umfasst folgende Maßnahmen: Anhang 1: Stärkung des regionalen Dialogs EU-ASEAN (E-READI); Anhang 2: EU-Südasien-Projekt für den Aufbau von Kapazitäten zur Katastrophenvorsorge; DE 4 DE

5 Anhang 3: Schutz, Grundversorgung und dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge in Bangladesch, Phase IV; Anhang 4: Unterstützung für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in Afghanistan Anhang 5: Unterstützung für den Wiederaufbau von Wohnungen für Binnenvertriebene in Sri Lanka; Anhang 6: SWITCH-Asia II Förderung von nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Verbrauch Anhang 7: Investitionsfazilität für Asien Artikel 2 Finanzbeitrag Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbeitrag der Europäischen Union für die Durchführung dieses Programms beläuft sich auf EUR, davon EUR zulasten der Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2014, und EUR zulasten der Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für Dieser Beschluss kann nur durchgeführt werden, wenn die Mittel nach Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gemäß Absatz 1 in voller Höhe oder nach der Regelung der vorläufigen Zwölftel bereitgestellt werden. Artikel 3 Durchführungsmodalitäten Die Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung können vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarungen den in den Anhängen genannten Einrichtungen übertragen werden. In Abschnitt 4 der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Anhänge sind die Elemente aufgeführt, die nach Artikel 94 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erforderlich sind. Der in Artikel 2 genannte Finanzbeitrag deckt etwaige Verzugszinsen ab. Artikel 4 Nicht substanzielle Änderungen Mittelerhöhungen oder Mittelsenkungen von bis zu 10 Mio. EUR, die 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beitrags nicht übersteigen, oder kumulierte Änderungen der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen, die insgesamt 20 % dieses Beitrags nicht übersteigen, sowie Verlängerungen der Durchführungsfrist gelten im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1268/2012 als nicht substanziell, wenn sie die Art und die Ziele der Maßnahmen nicht wesentlich beeinflussen. Der zuständige Anweisungsbefugte kann die in Absatz 1 genannten nicht substanziellen Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen. DE 5 DE

6 Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Neven MIMICA Mitglied der Kommission DE 6 DE

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