Statuten. Interessengemeinschaft Kleinbasel (IGK) der. (gegründet 1952)
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1 Statuten der Interessengemeinschaft Kleinbasel (IGK) (gegründet 195)
2 - 1 - I. I. GRUNDLAGEN Art. 1 Unter dem Namen "Interessen-Gemeinschaft Kleinbasel" (IGK) besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Art. Art. 3 Die IGK widmet sich der Wahrung, Pflege und Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Detailhandels und des Gewerbes im Kleinbasel sowie der Interessen des gesamten Kleinbasel. 1 Die Mittel der IGK bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, aus Einnahmen aus Dienstleistungen sowie aus sonstigen Zuwen-dungen. Es haftet für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten ausschliesslich das Vereinsvermögen, und es ist jede persönliche oder kollektive Haftung der Vereinsmitglieder unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen. II. II. ORGANISATION Art. 4 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand. Art. 5 Art. 6 1 Das Vereins- bzw. Amtsjahr dauert jeweils vom Abschluss einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 1 Publikationsorgan der IGK ist der Vogel Gryff. Die Publikationen der IGK im Vogel Gryff gelten als allen Mitgliedern bekannt. III. III. MITGLIEDSCHAFT Art. 7 1 Mitglieder der IGK können natürliche und juristische Personen sein, die im Kleinbasel ihren Wohnsitz oder ihr Geschäftsdomizil haben oder dem Verein nahestehen bzw. dessen Bestrebungen mittragen helfen. Mitglieder, die ihre Geschäftstätigkeit im Kleinbasel aufgeben, bzw. Personen, die ein Mitglied innerhalb der IGK ordentlicherweise vertreten haben, werden nach mindestens fünfjähriger Mitgliedschaft auf ihren Antrag hin vom Vorstand als Seniorenmitglieder umgeschrieben bzw. aufgenommen. Sie sind verpflichtet, einen reduzierten, pauschalen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. [Art. 7 Abs. eingefügt durch Revisionsbeschluss der Generalversammlung vom 8. April 004] Art. 8 Art. 9 1 Der Vorstand teilt den Vereinsmitgliedern die Aufnahmegesuche in geeigneter Weise unter Ansetzung einer Einsprachefrist mit. Er entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist über die Aufnahme. Wer abgewiesen wird, kann im Sinne eines Antrages den Entscheid der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung verlangen. Personen, die sich um den Verein oder dessen Zwecke ausserordentliche Verdienste erworben haben, können durch Mitgliederversammlungsbeschluss zu Ehrenmitgliedern oder durch Vorstandsbeschluss zu Freimitgliedern ernannt werden. Art Die Mitgliedschaft erlischt: durch den Tod der natürlichen Person oder die Auflösung der juristischen Person; infolge Austrittes; durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen und wird auf den Zeitpunkt der Erklärung wirksam. Für das laufende Vereinsjahr bereits bezahlte Mitgliederbeiträge bleiben verfallen.
3 - - 3 Personen, die den in Art. definierten Vereinszwecken absichtlich entgegenwirken, den Sinn dieser Statuten grob verletzen, oder aus anderen Gründen der Mitgliedschaft nicht würdig erscheinen, werden nicht aufgenommen bzw. als Mitglieder durch Mitgliederversammlungsbeschluss ausgeschlossen. 4 Mitglieder, die mit mindestens zwei Mitgliederjahresbeiträgen in Verzug sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. [Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch Revisionsbeschluss der Generalversammlung vom 6. April 006] IV. IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLI ITGLIEDER Art Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, ihr Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht auszuüben und Anträge zu stellen. Im übrigen haben sie ein Anrecht auf die statutarischen und reglementarischen Leistungen des Vereins. Art. 1 1 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die von den Mitgliederversammlungen beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Die Mitgliederjahresbeiträge werden jeweils von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt und errechnen sich nach der Zahl der gegebenenfalls im Betrieb des Mitgliedes fest Angestellten. 3 Der Vorstand kann in begründeten Fällen Zahlungserleichterungen gewähren. 4 Die Ehren- und Freimitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliederjahresbeiträge befreit. V. V. MITGLIEDERVE ITGLIEDERVERSAMMLUNGEN Art. 13 In die ausschliessliche Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen folgende Angelegenheiten: a) Aufnahme im Falle eines Antrags gemäss Art. 8 Abs. hievor und Ausschluss von Mitgliedern; b) Beschlussfassung über den Kassabericht und die Jahresrechnung; c) Déchargeerteilung an den Vorstand; d) Wahl des Vorstandes; e) Wahl des Revisorats; f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge; g) Beschlussfassung über Anträge gem. Art. 14 Abs. 1 und 15 h) Statutenrevision; i) Auflösung und Liquidation des Vereins. Art Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Der Versammlungstermin wird vom Vorstand rechtzeitig publiziert oder in geeigneter Weise den Mitgliedern bekanntgegeben. Alle antragsberechtigten Mitglieder haben das Recht, bis spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich begründete Anträge zur Behandlung in der bevorstehenden Generalversammlung einzureichen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt sodann durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes an die Mitglieder unter Bekanntgabe der vollständigen Traktandenliste mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Art. 15 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind aufgrund eines begründeten Antrages von mindestens 50 Mitgliedern oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Vorschriften über die ordentliche Generalversammlung (Art. 14 Abs. hievor). VI. VI. WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN Art Alle Vereinsmitglieder sind stimm-, (aktiv- und passiv) wahl- und antragsberechtigt. Zugelassen wird nur die einfache Stellvertretung juristischer Personen durch ein Organ.
4 - 3 - Art. 17 Vom Stimmrecht sind jene Mitglieder und/oder die sie vertretenden Personen bei der Beschlussfassung über eine Angelegenheit ausgeschlossen, die sie persönlich, ihre Verwandten oder Ehegatten betrifft. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer zur Wahl steht oder den Wahlkandidaten vertritt. Art Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr. Gezählt werden die gültig abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind in jedem Fall unbeachtlich. Erreicht ein Sachgeschäft, ein Antrag oder Wahlkandidat die erforderliche Mehrheit nicht, so gilt das Sachgeschäft oder der Antrag als abgelehnt bzw. der Kandidat als nicht gewählt. VII. DER ER VORSTAND Art Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. [Art. 19 Abs. 1, 1. Satz revidiert durch Revisionsbeschluss der Generalversammlung vom 8. Mai 013] Der Vorstand konstituiert und organisiert sich selbst, muss jedoch mindestens einen Kassier und einen Sekretären aus seiner Mitte bestimmen. Er ernennt den Geschäftsführer, der nicht Vorstandsmitglied ist. [Art. 19 Abs.,. Satz eingefügt durch Revisionsbeschluss der Generalversammlung vom 8. Mai 013] Art. 0 Die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins nach aussen wird vom Präsidenten oder durch ein von ihm im einzelnen bezeichnetes Vorstandsmitglied sowie vom Geschäftsführer ausgeübt. In finanziellen Angelegenheiten bedarf es einer Kollektivunterschrift zu zweien. [Art. 0, 1. Satz revidiert und. Satz eingefügt durch Revisionsbeschluss der Generalversammlung vom 8. Mai 013] VIII. VIII. FINANZEN Art. 1 1 Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er kann dem Vorstand jederzeit Rechenschaft über Kassenstand, Guthaben und Verbindlichkeiten geben. Er legt die Jahresrechnung rechtzeitig dem Vorstand und dem Revisorat zur Kontrolle sowie anschliessend der Generalversammlung zur Beschlussfassung vor. Art. Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder einen Liquidationsanteil besteht in keinem Fall. IX. IX. REVISORAT Art. 3 Die ordentliche Generalversammlung setzt zur Überprüfung der Jahresrechnung und des Kassaberichtes einen oder mehrere Revisoren ein, die nicht Mitglieder sein müssen. Das Revisorat hat keine Organeigenschaft. X. X. STATUTENREVISION Art. 4 Die teilweise oder gänzliche Revision der Vereinsstatuten kann von der Mitgliederversammlung mit einer ⅔- Mehrheit beschlossen werden. XI. XI. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION DES VEREINS EINS Art. 5 1 Die Auflösung der IGK kann von der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung der IGK wird das gesamte Vereinsvermögen liquidiert und einer von der die Auflösung beschliessenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden wohltätigen Organisation im Kleinbasel überwiesen.
5 - 4 - SCHLUSSBESTI CHLUSSBESTIMMUNGEN MUNGEN 1 Die Vereinsstatuten vom 0. Juni 1955 bzw. vom 9. Mai 1973 sind zufolge Totalrevision per 15. Mai 001 aufgehoben. Die vorliegenden Vereinsstatuten sind anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 15. Mai 001 beraten, genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Basel, den 15. Mai 001 Der Präsident Peter Villiger Der Sekretär Hans Gerber
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