Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
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- Walter Möller
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1 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom VK 02/2007 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: Aktenzeichen: VK 02/2007 Rechtsgrundlagen: 98 PfDG Vorinstanzen: keine Leitsatz: 1. Die bei der Entscheidung über eine Unterhaltsbeitragsgewährung nach Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigenden Tatbestandsmerkmale der Bedürftigkeit und der Unwürdigkeit unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Überprüfung. 2. Für die Beurteilung, ob ein Strafrechtsverstoß die Unwürdigkeit in Bezug auf einen Unterhaltsbeitrag begründet, ist maßgeblich, inwieweit die Straftat die Funktionsfähigkeit, das Ansehen und Vertrauen in die Evangelische Kirche und die dort tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer beeinträchtigt hat, auch wenn sich der Strafrechtsverstoß nicht gegen die Evangelische Kirche selbst gerichtet hat. Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Inhaber der Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde X.. Er ist schwerbehindert mit einem GdP von 100 und den Merkzeichen H, B, RF und B1. Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet und Vater von 4 Kindern. Durch Urteil des Amtsgerichts Y. vom wurden im Versorgungsausgleich zugunsten der ersten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von 1.384,53 sowie 28,02 bezogen auf den zu Lasten des Klägers übertragen. Ende 2002 erstattete die Tochter des Klägers Strafanzeige gegen den Kläger wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Familienangehörigen. Der Kläger befand sich in der Zeit vom bis in Untersuchungshaft. Durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom wurde wegen der genannten Vorwürfe ein Disziplinarverfahren eröffnet. 1
2 VK 02/2007 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Mit Urteil des Landgerichts Z. vom wurde der Kläger wegen Vergewaltigung seiner Tochter zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Strafmildernd hatte das Gericht u.a. berücksichtigt, dass der Kläger die Tat gestanden hat, diese 21 Jahre zurückliegt, der Kläger nicht vorbestraft ist sowie das Alter und den Gesundheitszustand des Klägers. Mit bestandskräftigem Bescheid vom stellte das Landeskirchenamt gegenüber dem Kläger aufgrund Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom selben Tage das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland mit Ablauf des fest. Am teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, dass er für die Dienstzeit vom bis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werde. Mit Schreiben vom beantragte der Kläger einen Unterhaltsbeitrag gemäß 98 Abs. 2 Satz 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) i. V. m. 31 Abs. 2 Pfarrbesoldungs- und versorgungsordnung (PfBVO) für die Zeit vom bis in Höhe von 75 v. H. seines vorherigen Ruhegehalts. Zur Begründung führte er aus: Die Nachversicherung, die nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen werde, führe zu einem deutlich geringeren Rentenanspruch. In der Folge mache die aus dem Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau gezahlte Rente bis auf 12,25 aus der Nachversicherung die ihm zustehende Rente aus. Er müsse daher seinen Lebensunterhalt durch Kredite finanzieren. Zwar habe er einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß 10 a des Versorgungsausgleichs- Härteregelungsgesetzes (VAHRG) beim zuständigen Familiengericht gestellt. Die Abänderungsentscheidung wirke aber gemäß 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG nicht auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Ruhegehalts, sondern auf den der Antragstellung folgenden Monatsersten, d. h. den , zurück. Auch läge in seinem Fall keine Unwürdigkeit vor. Die Straftat läge lange zurück; zudem habe er sie wahrheitswidrig eingeräumt, um im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand einer Haftstrafe zu entgehen. Mit Bescheid vom lehnte das Landeskirchenamt aufgrund des Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes den Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ab. Zur Begründung führte es aus: Angesichts der Bedeutung der Straftat für das Opfer sowie für das Amt als Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland erscheine der Kläger der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nicht würdig. Mit Schreiben vom zugegangen am legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid unter Wiederholung und Vertiefung seiner Rechtsauffassung ein. Ergänzend trug er vor, dass bloße Zweifel an der Würdigkeit, wie sie im Bescheid der Beklagten vom geäußert worden seien, eine Versagung des Unterhaltsbeitrages nicht rechtfertigten. Dies setze vielmehr eine Straftat voraus, die sich unmittelbar gegen die Kirche richte. 2
3 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom VK 02/2007 Aufgrund Beschlusses der Kirchenleitung der Beklagten vom wies das Landeskirchenamt den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom zurück. Der Bescheid trägt den Ab-Vermerk Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Im angegriffenen Ablehnungsbescheid seien nicht nur Zweifel an der Würdigkeit geäußert worden. Das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis sei verletzt. Durch die dem Urteil zugrunde liegende Straftat sei nicht nur die Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Betroffenen zerstört, sondern auch die der Kirche in erheblicher Weise angegriffen. Der Kläger hat am per Fax Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass ausweislich des Poststempels der Bescheid vom am abgesandt worden sei und wegen der Weihnachtstage ihn der Widerspruchsbescheid am erreicht habe. Die Klage sei daher fristgerecht erhoben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Bescheids des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Beklagten vom sowie des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung der Beklagten vom dem Kläger für die Zeit vom bis einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheides. Gründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Klagefrist ist eingehalten. Der Widerspruchsbescheid vom trägt den Ab-Vermerk ; Klage wurde am (per Fax) erhoben. Gemäß 26 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruch zu erheben. Die Zugangsfiktion des 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) findet gemäß 2 Abs. 1 VwVfG keine Anwendung. Gemäß 130 BGB analog ist für den Zugang und damit die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen nicht der Zeitpunkt, in dem der Empfänger Kenntnis nimmt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, in dem das zuzustellende Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt und bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Bei Einlegen in den Briefkasten ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem normalerweise mit Leerung zu rechnen ist. 3
4 VK 02/2007 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Besteht wie hier Streit über den Zeitpunkt der Bekanntgabe, so trägt im Zweifel die Beklagte die Beweislast im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe. Nach den Darlegungen des Klägers trägt der Widerspruchsbescheid den Poststempel Der Kläger behauptet, dass ihm der Widerspruchsbescheid aufgrund des Wochenendes und der Weihnachtsfeiertage daher erst am zugegangen sei. Damit hat der Kläger glaubhaft konkrete Tatsachen vorgetragen, wonach er den Widerspruchsbescheid erst am erhalten hat. Die Klage ist auch ordnungsgemäß erhoben. Dem Schriftformerfordernis des 27 Abs. 1 VwGG ist durch Einlegung mit Telefax Rechnung getragen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags. Es kann dahinstehen, ob 98 Abs. 2 Satz 2 Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz PfDG) i.v.m. 31 Abs. 2 Satz 2 Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und versorgungsordnung PfBVO) oder 98 Abs. 5 PfDG i.v.m. 32 Abs. 1 Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) bei einem Ruhestandsbeamten in den Fällen des 98 Abs. 1 Nr. 6 PfDG Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist. Beide Anspruchsgrundlagen setzen neben der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, dass Bedürftigkeit besteht und kein Verhalten vorliegt, das den Empfänger oder die Empfängerin als der Gewährung des Unterhaltsbeitrages unwürdig erscheinen lässt. Der Kläger ist gemäß 98 Abs. 1 Nr. 6 PfDG aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden, da er durch Urteil vom zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger erscheint der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages zwar bedürftig, aber unwürdig. Die Tatbestandsmerkmale der Bedürftigkeit und der Unwürdigkeit unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Bedürftigkeit des Klägers dürfte nach seinen Darlegungen im Hinblick auf die von ihm zu leistenden Rentenzahlungen an seine geschiedene Frau bis zur Abänderung des Versorgungsausgleichs für den beantragten Zeitraum gegeben sein. Unstreitig verfügte der Kläger danach vom bis über eine ihm verbleibende Rente in Höhe von 12,25. Der Kläger erscheint aber unwürdig. Der Unterhaltsbeitrag, dessen Gewährung gemäß 98 Abs. 2 Satz 2 bzw. 98 Abs. 5 PfDG im Ermessen steht, ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. OVG NRW, Urteil vom d A 512/05.0). Neben der Dienstpflichtverletzung müssen daher für die Versagung eines Unterhaltsbeitrages zusätzliche Umstände vorliegen, die sich aus der 4
5 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom VK 02/2007 Person und dem früheren Verhalten ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Verhalten des Betroffenen gegen die Grundlagen des beiderseitigen Treueverhältnisses richtet mit der Folge, dass jeder innere Grund für eine nachwirkende Fürsorgepflicht entfällt (OVG NRW aao; Köhler/Ratz, BDG, 10 Randnummer 7). Dies kommt insbesondere auch in Fällen strafbewährter Verhaltensweisen in Betracht. Dass der Strafrechtsverstoß des Klägers sich nicht gegen die Beklagte selbst richtet, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend. Maßgeblich ist, inwieweit die Straftat die Funktionsfähigkeit, das Ansehen und Vertrauen in die Evangelische Kirche und die dort tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer beeinträchtigt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit die Tat an sich, die auch durch Presseberichte öffentlich wurde, der erhebliche Tatzeitraum und die Auswirkungen auf das Opfer. Der Kläger hat durch die Straftat gegen die Grundlagen des beiderseitigen Treueverhältnisses verstoßen. Die Behauptung des Klägers, er habe wahrheitswidrig die Tat eingestanden, um einer Haftstrafe zu entgehen, steht dem nicht entgegen. Gemäß 35 DG.EKD analog können die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, auch in anderen Verfahren, die denselben Sachverhalt zum Gegenstand haben, zugrunde gelegt werden. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Z. vom hat der Kläger die Tat, d.h. die Vergewaltigung seiner Tochter gestanden. Diese Feststellungen sind für die Verwaltungskammer bindend. Auch das Fehlen von Vorbelastungen disziplinar- und strafrechtlicher Art sowie die Tatsache, dass die Tat lange Zeit zurückliegt sind nicht geeignet, die Schwere der Verfehlung abzumildern und einen Verstoß gegen das beiderseitige Treueverhältnis zu verneinen. Die Klage kann nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 66 Abs. 1 VwGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) vorliegt. 5
6 VK 02/2007 der Evangelischen Kirche im Rheinland vom
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