Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

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1 Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 25/2005 vom 8. Dezember 2005 Änderung Ordnung des Studiums für den Studiengang MBA Health Care Management an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang MBA Health Care Management an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/ Berlin Telefon: 0 30/ Telefax: 0 30/

2 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 2 Ordnung des Studiums für den Studiengang MBA Health Care Management an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 1. Juli 2005 Aufgrund von 71 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom (GVBl. S. 82), hat der Rat des Institute of Management Berlin (IMB) an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin folgende Prüfungsordnung erlassen: Übersicht 1 Geltungsbereich Studienort Art des Studiums Ziele des Studiums Zulassung Studienfachberatung Studienbeginn Gliederung des Studiums Studienorganisation Einführung Module und Lernbereiche Leistungspunkte(Credit Points) Teilnahmeentgelt Inkrafttreten... 6 Anlage zur Studienordnung für den Studiengang MBA Health Care Management"... 7

3 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 3 1 Geltungsbereich (1) Die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW) führt den Studiengang MBA Health Care Management gemäß den Bestimmungen dieser Studienordnung durch. (2) Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung des Studiengangs MBA Health Care Management vom und gilt für die ab dem Wintersemester 2005/2006 zugelassenen Studierendengruppen. (3) Diese Studienordnung wird durch die Prüfungsordnung vom ergänzt. 2 Studienort Studienort ist Berlin. Soweit es organisatorisch zweckmäßig und mit den Zielen des Programms vereinbar ist, können Teile des Studienangebotes in der uneingeschränkten Verantwortung der FHW auch an anderen Orten durchgeführt werden. 3 Art des Studiums Der Master of Business Administration (MBA)-Studiengang soll Hochschulabsolventen 1 mit Berufserfahrung die für die Wahrnehmung von Aufgaben als Führungskraft oder als Berater notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, insbesondere in oder für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Es handelt sich somit um ein postgraduales und weiterbildendes Studium gem. 25 und 26 BerlHG, das als berufsbegleitendes Teilzeitstudium durchgeführt wird. 4 Ziele des Studiums (1) Aufbauend auf den Kenntnissen und Erfahrungen, die das abgeschlossene Studium und die Tätigkeit in der Praxis vermittelt haben, sollen die Studierenden jene besonderen Kompetenzen erwerben, die sie zur Führungskraft und zum Berater von Unternehmungen, Betrieben und Organisationen befähigen. Dabei wird ein besonderes Schwergewicht auf Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen gelegt. (2) Die Studierenden sollen sich das Wissen um die Rahmenbedingungen unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesens aneignen, um ihr eigenes Handeln entsprechend ausrichten zu können. Die Behandlung der in Deutschland geltenden Bedingungen schließt den Vergleich mit Entwicklungen in ausgewählten Staaten ein. (3) Die Studierenden erwerben Kompetenzen im Umgang mit unterschiedlichen Akteuren, insbesondere in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in der Bildung von Teams mit Mitgliedern unterschiedlicher fachlicher, sozialer und kultureller Herkunft. Die Studierenden lernen den Prozess der Führung und die Anforderungen an eine Führungskraft kennen, wobei sie in besonderer Weise zur Kommunikation mit Unternehmungen im internationalen Umfeld befähigt werden. (4) Die Studierenden lernen die unterschiedlichen Methoden zur Wahrnehmung der beschriebenen Managementaufgaben kennen und können sie in der Praxis anwenden. 1 Im Interesse eines leichteren Leseflusses wurde auf die Bezeichnung der männlichen und weiblichen Form verzichtet; die geschriebene Version steht immer für beide Geschlechter.

4 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 4 5 Zulassung (1) Zulassungsvoraussetzungen sind: 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium 2. angemessene Berufserfahrung nach dem Studium, insbesondere in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens 3. Nachweis ökonomischer Kenntnisse 4. grundsätzlich gute Englischkenntnisse (2) Es werden bis zu 30 Studienbewerber jährlich aufgenommen. 6 Studienfachberatung (1) Für die Studienfachberatung sind von Amts wegen die Akademisch Beauftragten des Rats des IMB für den Studiengang zuständig. (2) Zusätzlich ist jeder Dozent, der im Studiengang lehrt, gehalten, Studienfachberatungen für die von ihm vertretenen Module durchzuführen. 7 Studienbeginn Der Studiengang beginnt jeweils zum Wintersemester. 8 Gliederung des Studiums Das Studium gliedert sich in zwei Studienjahre. Die Module werden in der Regel im Rahmen von Präsenzblöcken durchgeführt. Das Studium schließt mit einer Abschlussarbeit ab. 9 Studienorganisation (1) Der Unterricht wird seminaristisch, d.h. in der Form des Lehrgesprächs unter Einschluss von Diskussionen, Übungen, praxisbezogenen Lehrformen und Praxiserkundungen durchgeführt. (2) Die Teilnahme an den Modulen ist verbindlich. Verhinderungen sind zu belegen. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt. (3) Alle im Studienplan (s. Anlage zur Studienordnung) aufgeführten Module sind Pflichtveranstaltungen. Darüber hinaus werden Zusatzveranstaltungen angeboten. 10 Einführung Zu Beginn des ersten Semesters des Studiums findet eine Einführung statt, in dem die Studierenden mit den Studienzielen sowie mit den vorgesehenen Lehrmethoden und Arbeitstechniken vertraut gemacht werden.

5 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 5 11 Module und Lernbereiche (1) Im Rahmen des Studiengangs werden 12 Module angeboten, die vier Lernbereichen zugeordnet sind. Darüber hinaus werden ein Teambuilding-Seminar, ein Forschungs-methodisches Seminar sowie vier Management-Skill-Seminare angeboten. Die Module umfassen insgesamt 706 Unterrichtsstunden. (2) Übersicht der Lernbereiche: Lernbereich I: Lernbereich II: Lernbereich III: Lernbereich IV: Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung Verhaltenswissenschaftliche Aspekte der Unternehmensführung Strategische Perspektiven der Unternehmensführung Funktionen und Instrumente des Managements (3) Übersicht der Module: Lernbereich I: Lernbereich II: Lernbereich III: Lernbereich IV: 1. Gesundheitsökonomie mikroökonomische Perspektiven 2. Recht des Gesundheitswesens 3. Gesellschaftliche und makroökonomische Umfeldbedingungen des Gesundheitssystems 1. Organisationsentwicklung und Projektmanagement in Einrichtungen des Gesundheitswesens 2. Personalmanagement 3. Sozialmedizinische Grundlagen des Gesundheitswesens 4. Problemlösungs- und Entscheidungstechniken 1. Strategisches Management 2. Finanz- und Investitionsmanagement 1. Konstitutive Entscheidungen, Beschaffung, Leistungserstellung und Absatz (einschließlich Planspiel) 2. Betriebliches Rechnungswesen 3. Informations- und Kommunikationstechnologie für das Gesundheitsmanagement (4) Die Module können ganz oder teilweise in englischer Sprache durchgeführt werden. 12 Leistungspunkte (Credit Points) Es wird das European Community Course Credit Transfer System (ECTS) angewandt. Den Modulen und der Abschlussarbeit werden in Anlehnung an ECTS-Regeln insgesamt 90 Leistungspunkte (Credit Points) zugeordnet, die durch die Erfüllung der Prüfungsanforderungen erworben werden.

6 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 6 13 Teilnahmeentgelt Die Teilnahme am Studiengang ist entgeltpflichtig. Die Höhe der Entgelte wird vom Rektor gemäß der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Teilnahme am weiterbildenden Studium der FHW festgesetzt. 14 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der FHW in Kraft.

7 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 7 Anlage zur Studienordnung für den Studiengang MBA Health Care Management Studienplan Lernbereiche Module US* sws** Leistungspunkte Teambuilding-Seminar / Einführung 10 0,75 -- IV Forschungsmethodisches Seminar Forschungs- und Planungsmethoden 12 0,9 -- Management Skill-Seminare 32 2,4 -- Konstitutive Entscheidungen, Beschaffung, Leistungserstellung und Absatz (einschließlich Planspiel) IV Betriebliches Rechnungswesen 60 4,5 7 Abschlussarbeit IV Informations- und Kommunikationstechnologie für das Gesundheitsmanagement I Gesundheitsökonomie mikroökonomische Perspektiven (einschließlich 52 3,9 5 Struktur des Gesundheitssystems im internationalen Vergleich) II Organisationsentwicklung und Projektmanagement in Einrichtungen des Gesundheitswesens II Personalmanagement II Sozialmedizinische Grundlagen des Gesundheitswesens III Strategisches Management (einschließlich Unternehmensethik und 96 7,2 10 strategische Leistungsplanung unter DRG-Bedingungen) III Finanz- und Investitionsmanagement 60 4,5 8 I Recht des Gesundheitswesens I Gesellschaftliche und makroökonomische Umfeldbedingungen des Gesundheitssystems II Problemlösungs- und Entscheidungstechniken Study Visit 24 1,8 -- Bearbeitungszeit 3 Monate 15 Gesamtsumme ,95 90 Lernbereich I Lernbereich II Lernbereich III Lernbereich IV Lernbereiche Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung Verhaltenswissenschaftliche Aspekte der Unternehmensführung Strategische Perspektiven der Unternehmensführung Funktionen und Instrumente des Managements *) US = Unterrichtsstunden **) sws = Semesterwochenstunden

8 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 8 Ordnung der Prüfungen für den Studiengang MBA Health Care Management an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 1. Juli 2005 * Aufgrund von 71 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom (GVBl. S. 82), hat der Rat des Institute of Management Berlin (IMB) an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin folgende Prüfungsordnung erlassen: Übersicht: 1 Geltungsbereich Akademischer Grad Regelstudienzeit, Prüfungsabschnitte Zweck der Prüfungen Prüfungsausschuss Prüfungsstruktur Studienbegleitende Prüfungsleistungen Klausuren Hausarbeiten Mündliche Prüfungen Praxiserkundungen Leistungstests Prüfer und Beisitzer in studienbegleitenden Prüfungen Wiederholung studienbegleitender Prüfungsleistungen (Nachprüfung) Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Bewertung der Prüfungsleistungen Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten Mängel des Prüfungsverfahrens Prüfungsfächer Abschlussarbeit Überarbeitung der Abschlussarbeit Modulnoten, Gesamtnote Bestehen der Prüfung, Zeugnis Inkrafttreten Anlage zur Prüfungsordnung für den Studiengang MBA Health Care Management : Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen * bestätigt durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 28. Oktober 2005

9 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 9 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Prüfungen im Studiengang MBA Health Care Management an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW). (2) Diese Prüfungsordnung ersetzt die Prüfungsordnung des Studiengangs MBA Health Care Management vom und gilt für die ab dem Wintersemester 2005/2006 zugelassenen Studierendengruppen. (3) Sie ergänzt die Studienordnung vom Akademischer Grad Nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung wird den Absolventen 2 von der FHW der a- kademische Grad Master of Business Administration (MBA) verliehen. 3 Regelstudienzeit, Prüfungsabschnitte (1) Das Studium umfasst gemäß 8 der Studienordnung eine Dauer von zwei Jahren (Regelstudienzeit). (2) Das Studium wird mit dem Bestehen der letzten Prüfungsleistung abgeschlossen. 4 Zweck der Prüfungen (1) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob der Studierende die Kenntnisse erworben hat, die den in der Studienordnung gesetzten Zielen entsprechen. (2) Durch die Abschlussprüfung in Form einer Abschlussarbeit soll festgestellt werden, ob der Studierende fundierte Kenntnisse im Management, insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen besitzt, um praktische Aufgaben der Unternehmensführung mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und verantwortliche Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Mitglieder des Ausschusses sind: 1. ein vom Rat des IMB für den Studiengang beauftragter Professor 2. zwei weitere Professoren der FHW 3. ein weiterer Dozent 4. ein externes sachverständiges Mitglied (3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der vom Akademischen Senat beauftragte Professor. Sein Stellvertreter wird vom Prüfungsausschuss gewählt. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Rat des IMB gewählt. Die gewählten Professoren bzw. Dozenten sollen über Managementerfahrungen insbesondere im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesen verfügen. Die Amtszeiten der Mitglieder betragen zwei akademische Jahre. 2 Im Interesse eines leichteren Leseflusses wurde auf die Bezeichnung der männlichen und weiblichen Form verzichtet, die geschriebene Version steht immer für beide Geschlechter.

10 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 10 (5) Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, davon zwei Professoren, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze für Prüfungen eingehalten werden und trifft die dafür erforderlichen Entscheidungen. (7) Der Prüfungsausschuss achtet ferner darauf, dass die Anforderungen in den Prüfungen gleichwertig sind und nach Art und Umfang den Studienzielen gerecht werden. (8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Prüfungsausschuss sowie jedes seiner Mitglieder ein umfassendes Informationsrecht bezüglich der im MBA-Studiengang durchgeführten Prüfungen; insbesondere kann jedes Mitglied des Prüfungsausschusses jederzeit an mündlichen Prüfungen teilnehmen und Prüfungsarbeiten und Bewertungen einsehen. (9) Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zur Erledigung übertragen; Näheres ist in einer Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses zu regeln. 6 Prüfungsstruktur (1) Die Prüfungen im Studiengang bestehen aus: - studienbegleitenden Prüfungen in den Prüfungsfächern gemäß 19 - der Abschlussprüfung in Form der Abschlussarbeit gemäß 20. (2) Anzahl und Form der Prüfungsleistungen sind in der Anlage zur Prüfungsordnung geregelt. 7 Studienbegleitende Prüfungsleistungen (1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden im Zusammenhang mit den ent-sprechenden Modulen in den Formen: 1. der Klausur gemäß 8 2. der Hausarbeit gemäß 9 3. der protokollierten mündlichen Prüfung gemäß der Praxiserkundung gemäß des Leistungstests gemäß 12 erbracht; sie sollen exemplarisch die Befähigung des Studierenden in dem durch das Modulthema bezeichneten Fachgebiet nachweisen. (2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass wegen länger andauernder Beeinträchtigung oder Schwangerschaft die Prüfung nicht zum vorgeschriebenen Termin abgelegt werden kann, wird ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass wegen länger andauernder Beeinträchtigung oder Schwangerschaft die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgeschriebenen Form abgelegt werden kann, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (4) Der Zeitpunkt der Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfern festgelegt.

11 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 11 (5) An den Prüfungen darf nur teilnehmen, wer ordnungsgemäß zum Studium zugelassen wurde und regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. (6) Ein Leistungsschein kann nur bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht erteilt werden. (7) Die Prüfungen werden grundsätzlich in der Sprache des Moduls durchgeführt. 8 Klausuren (1) Klausuren haben das Ziel, festzustellen, ob der Studierende in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte und Probleme des Faches mit den geläufigen Methoden darstellen bzw. Wege zu ihrer Lösung entwickeln kann. (2) Klausuren können als Themenklausuren und/oder Fragenklausuren geschrieben werden; zu den Themenklausuren gehören auch praktische Fälle und größere mathematische Aufgaben. (3) Die Bearbeitungszeit für Klausuren beträgt drei Zeitstunden. (4) Hilfsmittel dürfen vom Prüfer nur insoweit zugelassen werden, als es sich um Rechenerleichterungen oder Unterlagen handelt, die zur Lösung von Aufgaben oder Bearbeitung von Fällen erforderlich sind und die Aussagekraft der Leistung nicht beeinträchtigen. Hilfsmittel dürfen nicht mit Anmerkungen oder Zusätzen versehen sein; ihre vorherige Bekanntmachung darf keine Rückschlüsse auf die Aufgabenstellung ermöglichen. (5) Ist die Interpretation, Analyse oder Kommentierung von Schrift- oder Zahlenmaterial Gegenstand der Klausur, so dürfen die Arbeitsmittel, die dem Kandidaten zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt werden (Texte, Bilanzen, Statistiken, Haushaltspläne usw.) nicht zuvor bekannt gemacht werden und keine Kommentierung oder Arbeitsanleitung enthalten, die die Aussagefähigkeit der Leistung beeinträchtigen. (6) Klausuren werden grundsätzlich unter Aufsicht eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Dozenten geschrieben; zu Aufsichtsführenden sollen die Dozenten bestimmt werden, die die betreffenden Kurse durchgeführt haben. (7) Über den Verlauf der Klausur ist von dem Aufsichtsführenden ein Protokoll zu führen, in dem Beginn, Ende und besondere Vorkommnisse verzeichnet sind. 9 Hausarbeiten (1) Hausarbeiten haben das Ziel, festzustellen, ob der Studierende - zur Strukturierung und kritischen Analyse empirischer Befunde oder - zur Lösung einer praktischen Aufgabe anhand einer Fallstudie oder eines konkreten unternehmensbezogenen Projektes befähigt ist. (2) Die Themen der Hausarbeiten werden vom Prüfer mit den Studierenden abgestimmt. Die Themen sollen sich auf die im Modul behandelten Lehrinhalte beziehen. Der Umfang soll zwischen 2000 und 3000 Wörter betragen (ohne Gliederung, Anhang und Literaturverzeichnis). Die Bearbeitungszeit soll zwei Monate nicht überschreiten. (3) Das Thema ist von dem Studierenden selbständig und allein zu bearbeiten. Die Ausarbeitung muss den Vermerk enthalten, dass die Arbeit selbständig und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen erstellt wurde. (4) Die Beurteilung der Hausarbeiten muss mit Korrekturvermerken versehen sein. Die Note ist schriftlich zu begründen.

12 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 12 (5) Die Hausarbeit kann mit Zustimmung des Prüfers auch als Gruppenarbeit (mit höchstens drei Studierenden) erbracht werden. Der Beitrag des einzelnen Kandidaten muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 10 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen haben das Ziel, festzustellen, ob der Studierende einen gründlichen Ü- berblick über die vermittelten Lehrinhalte erlangt hat und zu einem wissenschaftlichen Gespräch über diese Inhalte und deren Bedeutung für die berufliche und gesellschaftliche Praxis befähigt ist. (2) Mündliche Prüfungen sollen 15 Minuten dauern. (3) Mündliche Prüfungen werden vom Prüfer als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen durchgeführt und in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgenommen; der Beisitzer nimmt an der Bewertung der Prüfungsleistung beratend teil. (4) Mündliche Prüfungen können auch in der Form von in den Kurs integrierten Referaten durchgeführt werden; dabei ist den Kursteilnehmern die Möglichkeit zu kritischer Auseinandersetzung mit dem Vorgetragenen zu geben. Bei dieser Form der Prüfung entfällt die Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers. (5) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Prüfungsgegenstände sowie die Bewertung der Prüfungsleistung enthält. Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt, es wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. 11 Praxiserkundungen Durch Praxiserkundungen sollen die Studenten ermitteln, wie Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens, Managementprobleme wahrnehmen, behandeln und lösen. Die Regelungen zur Hausarbeit gemäß 9 Abs. 2-5 finden entsprechende Anwendung. 12 Leistungstests (1) Leistungstests haben das Ziel, den Studienfortschritt des Studierenden zu überprüfen; sie treten ergänzend zu den studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß 7 (1) 1-4 auf. (2) Leistungstests werden in der Form: 1. des Thesenpapiers oder 2. des Kurzreferats oder 3. der Kurzhausarbeit oder 4. der Planspielbewertung durchgeführt. (3) Die Form des Leistungstests wird jeweils vom Dozenten bestimmt. Er kann den Leistungstest auch in Teilleistungen erbringen lassen. Ist ein Leistungstest mit einer mündlichen Prüfung verbunden, so entfällt die Form des Kurzreferats. 13 Prüfer und Beisitzer in studienbegleitenden Prüfungen (1) Prüfer in studienbegleitenden Prüfungen ist in der Regel derjenige Dozent, dessen Modul der Studierende belegt hat.

13 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 13 (2) Die sachkundigen Beisitzer in den mündlichen Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss vorrangig aus dem Kreis der Dozenten bestimmt. (3) Stehen einer Beurteilung durch den Prüfer zwingende Hindernisse entgegen, so bestellt der Prüfungsausschuss als Prüfer einen anderen Dozenten. (4) Wird eine schriftliche Prüfungsleistung von dem Prüfer mit "nicht ausreichend" (schlechter als 4,0) bewertet, so bestellt der Prüfungsausschuss einen sachkundigen Zweitprüfer. Die Noten beider Prüfer werden gemittelt; wird dadurch die nicht ausreichende Leistung bestätigt, so soll eine Nachprüfung gemäß 14 durchgeführt werden. 14 Wiederholung studienbegleitender Prüfungsleistungen (Nachprüfung) (1) Prüfungsleistungen, die als "nicht ausreichend" (schlechter als 4,0) bewertet wurden, können im Wege der Nachprüfung einmal wiederholt werden. (2) Die Nachprüfungen werden in Form der Klausur gemäß 8 oder der protokollierten mündlichen Prüfung gemäß 10 durchgeführt und sollen binnen sechs Wochen nach Feststellung der nicht ausreichenden Bewertung nach Möglichkeit bei demselben Prüfer stattfinden. Bei Prüfungsleistungen, die in Form einer Hausarbeit erbracht werden, erfolgt die Nachprüfung in Form einer Überarbeitung. Die Überarbeitungsfrist beträgt vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (3) Bei positivem Ergebnis der Nachprüfung wird für die Prüfungsleistung die Note "ausreichend (4,0) erteilt. Wird die Nachprüfung nicht bestanden, ist das Modul endgültig nicht bestanden. 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Nimmt ein Kandidat ohne triftigen Grund an einer Prüfung nicht teil oder hält den für die Abgabe der Prüfung gesetzten Termin nicht ein, gilt die Prüfung als mit nicht ausreichend (schlechter als 4,0) beurteilt. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt maßgeblichen Gründe sind gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich glaubhaft zu machen. Werden sie anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. (3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung als mit nicht ausreichend (schlechter als 4,0) beurteilt. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (schlechter als 4,0) beurteilt. (4) Wird die Tatsache der Täuschung bei einer Prüfungsleistung in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Beurteilungen entsprechend berichtigen und die Prüfung gegebenenfalls für "nicht bestanden" erklären. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das unrichtige Prüfungszeugnis und die vergebene Urkunde sind einzuziehen; gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis zu erteilen. (5) Im Falle des Absatzes 1 kann eine Nachprüfung gemäß 14 stattfinden. Im Falle des Absatzes 3 kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Schwere des Falles beschließen, dass eine Nachprüfung gemäß 14 durchgeführt wird.

14 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen werden Noten von 1 bis 5 vergeben. Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7 ; 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Bei der Feststellung zusammengesetzter Modulnoten und der Gesamtnote gemäß 22 Abs. 1-3 wird die jeweils errechnete Note auf die erste Dezimalstelle abgerundet. (3) Die Eingruppierung der erteilten Noten erfolgt nach folgender Notenskala: Note Erklärung der Note 1,0 bis 1,5 eine sehr gute Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Leistungen liegt 1,6 bis 2,5 eine gute Leistung, die über den durchschnittlichen Leistungen liegt 2,6 bis 3,5 eine befriedigende Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 3,6 bis 4,0 eine ausreichende Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt schlechter nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (nicht als 4,0 bestanden) 17 Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten Dem Kandidaten wird auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer gewährt. 18 Mängel des Prüfungsverfahrens Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Beschwerde gerügt werden. Die Beschwerde ist beim Prüfungsausschuss schriftlich einzulegen. Wird ihr stattgegeben, so kann sich der Kandidat den beanstandeten Teilen der Prüfung erneut unterziehen, ohne dass dies als Wiederholung der Prüfung gilt. Entsprechende Bescheide sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen; rechtliches Gehör ist zu gewähren. 19 Prüfungsfächer (1) Die Prüfungsfächer sind Bestandteile der vier Lernbereiche: Lernbereich I: Lernbereich II: Lernbereich III: Lernbereich IV: Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung Verhaltenswissenschaftliche Aspekte der Unternehmensführung Strategische Perspektiven der Unternehmensführung Funktionen und Instrumente des Managements (2) Prüfungsfächer im ersten Studienjahr sind: 1. Konstitutive Entscheidungen, Beschaffung, Leistungserstellung und Absatz (Lernbereich IV) 2. Betriebliches Rechnungswesen (Lernbereich IV) 3. Informations- und Kommunikationstechnologie für das Gesundheitsmanagement (Lernbereich IV) 4. Gesundheitsökonomie mikroökonomische Perspektiven (Lernbereich I)

15 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite Organisationsentwicklung und Projektmanagement in Einrichtungen des Gesundheitswesens (Lernbereich II) 6. Personalmanagement (Lernbereich II) 7. Sozialmedizinische Grundlagen des Gesundheitswesens (Lernbereich II) (3) Prüfungsfächer im zweiten Studienjahr sind: 1. Strategisches Management (Lernbereich III) 2. Finanz- und Investitionsmanagement (Lernbereich III) 3. Recht des Gesundheitswesens (Lernbereich I) 4. Gesellschaftliche und makroökonomische Umfeldbedingungen des Gesundheitssystems (Lernbereich I) 5. Problemlösungs- und Entscheidungstechniken (Lernbereich II) 20 Abschlussarbeit (1) Die Abschlussarbeit ist als Einzelarbeit von jedem Kandidaten anzufertigen. Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen. (2) In der Abschlussarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er hinreichende methodische Fähigkeiten besitzt, um ein unternehmensbezogenes Problem, insbesondere im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens, unter Anwendung angemessener theoretischer Ansätze kritisch zu analysieren und praktische Wege zu seiner Lösung zu entwickeln. 9 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Abschlussarbeit wird von einem Prüfer betreut und bewertet. Der Prüfer soll im Studiengang unterrichtet haben. (4) Das Thema der Abschlussarbeit wird vom Prüfer auf Vorschlag des Kandidaten im Mai des zweiten Studienjahres vergeben. Der Prüfer meldet das Thema unverzüglich nach der Vergabe dem Prüfungsausschuss; damit wird das Einverständnis zur Betreuung der Abschlussarbeit erklärt. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Bestätigung des Themas durch den Prüfungsausschuss. (5) Der Umfang der Abschlussarbeit soll ohne Berücksichtigung von Gliederung, Literaturverzeichnis und Anhang ca Wörter umfassen. (6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen nach dem Vergabezeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Rückgabe des Themas ist unmittelbar ein neues Thema zu beantragen. (7) Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt drei Monate. Die Arbeit ist in zwei Exemplaren im IMB einzureichen; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (8) In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit verlängern, wenn der Kandidat nachweist, dass er an der Bearbeitung der Abschlussarbeit zwingend verhindert ist. Wird die Abschlussarbeit nicht innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist abgegeben, gilt sie als mit nicht ausreichend (schlechter als 4,0) bewertet. (9) Wird die Abschlussarbeit vom Prüfer mit nicht ausreichend (schlechter als 4,0) bewertet, so findet 13 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

16 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite Überarbeitung der Abschlussarbeit Wird die Abschlussarbeit mit nicht ausreichend (schlechter als 4,0) bewertet, wird dem Studierenden unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, die Abschlussarbeit zu überarbeiten. Für die Überarbeitung stehen nach schriftlicher Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Studienbüro vier Wochen zur Verfügung. Entspricht die Arbeit danach den Anforderungen, so wird sie insgesamt mit ausreichend (4,0) bewertet. Verfehlt die Abschlussarbeit nach erfolgter Überarbeitung erneut die Anforderungen, so ist sie endgültig nicht bestanden. 22 Modulnoten, Gesamtnote (1) Die Modulnote werden als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Noten gebildet, die für die in den betreffenden Modulen erbrachten Prüfungsleistungen erzielt wurden. Die Gewichtung erfolgt nach folgendem Schlüssel: 1. Sind in einem Modul eine Klausur und ein Leistungstest zu absolvieren, so geht die Klausurnote mit 70 % und das Ergebnis des Leistungstests mit 30 % in die Modulnote ein. 2. Sind in einem Modul je eine mündliche Prüfung und ein Leistungstest zu absolvieren, so gehen die Ergebnisse zu je 50 % in die Modulnote ein. (2) Zur Ermittlung der Gesamtnote wird das mit den Leistungspunkten gewogene arithmetische Mittel aus allen Noten der einzelnen Module und der Note für die Abschlussarbeit gebildet. (3) Entsprechend dem in Abs. 2 errechneten Mittelwert wird eine Gesamtnote gemäß 16 erteilt. Wenn die Gesamtnote 1,0, 1,1, 1,2 oder 1,3 lautet, wird der Zusatz mit Auszeichnung" auf der Urkunde vermerkt. (4) Ferner wird bei erfolgreichem Studienabschluss bei der Gesamtnote eine relative Note entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen: A B C D E für die besten 10 Prozent für die nächsten 25 Prozent für die nächsten 30 Prozent für die nächsten 25 Prozent für die nächsten 10 Prozent Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note werden außer der aktuell abschließenden Kohorte die drei vorhergehenden Kohorten erfasst. 23 Bestehen der Prüfung, Zeugnis (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Modulnoten sowie die Note für die Abschlussarbeit mindestens 4,0 lauten und der Prüfungsausschuss den erfolgreichen Abschluss aller Prüfungen bestätigt hat. (2) Wenn höchstens eine Modulnote schlechter als 4,0 lautet, kann die Prüfung vom Prüfungsausschuss auch dann für bestanden erklärt werden, wenn das einfache arithmetische Mittel aus allen anderen Fachnoten mindestens 3,0 beträgt. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss auch für die schlechter als 4,0 bewertete Leistung die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Zahl an Leistungspunkten gewähren. (3) Ist die Prüfung bestanden, verleiht die FHW den akademischen Grad "Master of Business Administration (MBA). Der Absolvent erhält ein Zeugnis und eine Urkunde, aus der sich der erworbene akademische Grad ergibt. Das Zeugnis wird vom Direktor des IMB und dem Vorsitzen

17 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 17 den des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Urkunde wird vom Rektor der FHW oder seinen Stellvertretern unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (4) Im Zeugnis werden die Bezeichnungen der Lernbereiche und der absolvierten Module sowie die dafür erteilten Noten und die ECTS-Leistungspunkte ausgewiesen. Es enthält ferner das Thema der Abschlussarbeit, die dafür erteilte Note sowie die sich aus allen Noten ergebende Gesamtnote und eine auf Grund der Gesamtnote vergebene relative Note nach der ECTS- Bewertungsskala. 24 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin in Kraft.

18 Mitteilungsblatt Nr. 25/2005 Seite 18 Anlage zur Prüfungsordnung für den Studiengang MBA Health Care Management Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen Konstitutive Entscheidungen, Beschaffung, Leistungserstellung und Absatz Betriebliches Rechnungswesen Informations- und Kommunikationstechnologie für das Gesundheitsmanagement Gesundheitsökonomie mikroökonomische Perspektiven Organisationsentwicklung und Projektmanagement in Einrichtungen des Gesundheitswesens Personalmanagement Sozialmedizinische Grundlagen des Gesundheitswesens Strategisches Management Finanz- und Investitionsmanagement Recht des Gesundheitswesens Gesellschaftliche und makroökonomische Umfeldbedingungen des Gesundheitssystems Problemlösungs- und Entscheidungstechniken Prüfungsleistung K K + L M + L K H P M + L K H K K M + L H = Hausarbeit K = Klausur L = Leistungstest M = Mündliche Prüfung P = Praxiserkundung

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