Leitfaden. lebensministerium.at. zur Konsolidierung gemäß 22 Umweltmanagementgesetz (UMG) inklusive Tipps & Praxisbeispiele zur Umsetzung

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1 Leitfaden zur Konsolidierung gemäß 22 Umweltmanagementgesetz (UMG) inklusive Tipps & Praxisbeispiele zur Umsetzung lebensministerium.at lebensministerium.at lebensministerium.at lebensministerium.at lebensministerium.at lebensministerium.at lebensministerium.at lebensministerium.at

2 VerfasserInnen des Leitfadens DI Dr. Rudolf Kanzian Mag. (FH) Katrin Gasser DI Stefan Röder Layout Rosanna Maier KANZIAN ENGINEERING & CONSULTING GmbH 1020 Wien, Heinestraße 2/ Feldkirchen, 10.Oktoberstraße 17/1.7 Website: Medieninhaber und Herausgeber: Lebensministerium (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Abteilung VI/5- Betrieblicher Umweltschutz und Technologie Leitung: DI Andreas Tschulik Tel: Stubenbastei 5; A-1010 Wien Das Handbuch kann als pdf-file unter (EMAS-Publikationen) herunter geladen werden.

3 Vorwort Mit dem Umweltmanagementgesetz (UMG) wurde 2001 ein wichtiger Schritt gesetzt, um die Teilnahme an einem freiwilligen Umweltmanagementsystem nach EMAS (gemäß der EMAS-Verordnung) noch attraktiver zu gestalten. So wurden EMAS-registrierten Organisationen besondere Rechte eingeräumt, wie beispielsweise 22 des UMG, der die Konsolidierung von Betriebsanlagengenehmigungen regelt. Durch die Vereinheitlichung und Vereinfachung der anlagenrechtlichen Situation hat sich der konsolidierte Genehmigungsbescheid zu einem wichtigen Werkzeug zur Gewährleistung der Rechtskonformität entwickelt, von dem sowohl Unternehmen als auch Behörden und Bürger profitieren. In diesem Leitfaden wird gezeigt, welche Anforderungen an ein Konsolidierungsprojekt gemäß 22 UMG gestellt werden und worauf speziell im Rahmen der Einreichung zu achten ist. So soll dieses Handbuch als Hilfestellung für die Vorbereitung von konsolidierten Genehmigungsbescheiden für Unternehmen und Behörden dienen und gleichzeitig die Bekanntheit des konsolidierten Genehmigungsbescheides steigern. Es wird Schritt für Schritt hinterlegt mit Musterbeispielen gezeigt, worauf bei der Planung, Durchführung und Weiterführung des konsolidierten Genehmigungsbescheides geachtet werden muss. An dieser Stelle bedankt sich das Lebensministerium bei den Verantwortlichen der Unternehmen und Behörden, deren Anregungen zur Konsolidierung in den Leitfaden mit eingeflossen sind. Das Lebensministerium wünscht allen Organisationen viel Erfolg bei der Umsetzung von Konsolidierungsprojekten gemäß UMG und hofft, damit einen Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der Rechtssicherheit von Betriebsanlagen, bei der Umsetzung eines Umweltmanagements sowie der Beziehungen zwischen Unternehmen und Behörden zu leisten. DI Andreas Tschulik Leiter der Abteilung VI/5 Betrieblicher Umweltschutz und Technologie, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lebensministerium) Wien, Juni 2009

4 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Grundlagen der Konsolidierung Vorbereitung des Einreichprojektes Entspricht die bestehende Anlage dem Genehmigungsstand? Anforderungen für den konsolidierten Bescheid Konsenswidrigkeiten während des Konsolidierungsverfahrens Vorbesprechungen mit Behördenvertretern Aufbau des Konsolidierungsantrages Verzeichnis der Genehmigungsbescheide Anlagendokumentation Abfallwirtschaftskonzept EMAS-Teilnahme bzw. erste Umweltbetriebsprüfung (Internes Audit) Änderungsverzeichnis Exkurs: Erstellen der Anlagenbeschreibung mit Software-Unterstützung Checkliste für Antragsunterlagen Vorbereitung und Ablauf der Konsolidierungsverhandlung Fortführung des Bescheides Erfahrungen von Behörden und Unternehmen Literaturverzeichnis Anhangverzeichnis...39

5 1 Einleitung Am 8. August 2001 trat das Umweltmanagementgesetz (UMG), BGBl Nr. I 96/2001, in Kraft, womit nationale Umsetzungsmaßnahmen bezüglich der geänderten Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS- II) erlassen wurden. Ziel war es, Erleichterungen für EMAS-Betriebe sowie Grundlagen zur Umsetzung der EMAS-Verordnung II festzulegen. Recht bald entwickelte sich in diesem Rechtsrahmen der konsolidierte Genehmigungsbescheid als die wichtigste Maßnahme. Auf diesen neuartigen Bescheid wird in diesem Leitfaden eingegangen, wobei einerseits die Rechtsgrundlagen und andererseits die Umsetzung sowie Weiterführung dargestellt werden. Über diesen Leitfaden Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die Grundlagen des konsolidierten Genehmigungsbescheides und beschreibt die einzelnen Anforderungen und Vorgangsweisen, wie eine Konsolidierung möglichst effizient und effektiv abgehandelt werden kann. Er gibt Hilfestellung von der Erarbeitung von Einreichunterlagen, über Tipps zur Vorbereitung der Verhandlung bis zur Fortführung des konsolidierten Bescheides durch Änderungen bei Betriebsanlagen. So können interessierte VertreterInnen von Unternehmen und Behörden auf erprobtes Know-how zurückgreifen und dadurch Zeit und Kosten sparen. Für die gewonnenen Erfahrungen im Rahmen von Projekten und Empfehlungen aus Interviews, die in diesen Leitfaden eingeflossen sind, bedanken wir uns herzlich bei den dafür befragten Personen aus Behörden und Unternehmen: Bezirkshauptmannschaft Mödling Magistrat Villach Magistrat St. Pölten Rich. Klinger Dichtungstechnik GmbH & CoKG Infineon Austria AG voestalpine Schienen GmbH Mag. Andreas Strobl Mag.a Angelika Chmelar Egon Karitnig Mag. Martin Gutkas Ing. Walter Kubista DI Horst Hainzl Ing. Hermann Rauscher Ing. Herwig Otto Besonderer Dank gilt jedoch Mag.a Angelika Chmelar, Egon Karitnig, Mag. A. Strobl und Mag. M. Gutkas für ihre konstruktiven Vorschläge bezüglich Weiterführung des konsolidierten Bescheides. Der vorliegende Leitfaden kann bei Elisabeth Seifert im Lebensministerium kostenlos als Druckexemplar bestellt werden (elisabeth.seifert@lebensministerium.at) bzw. auf der Homepage als PDF-Datei heruntergeladen. 1

6 2 Grundlagen der Konsolidierung 2.1 Voraussetzungen Für Unternehmen, die sich in Österreich nach EMAS begutachten und zertifizieren lassen, gibt es seit 2001 gemäß österreichischem Umweltmanagementgesetz 2001 (nachfolgend als UMG bezeichnet) rechtliche Erleichterungen, wobei sich vor allem der 22 UMG als eine sehr gute Maßnahme herausgestellt hat. Mit dieser rechtlichen Vereinfachung haben Betriebe, die gemäß EMAS begutachtet wurden oder zumindest die Absicht schriftlich dokumentieren, EMAS einzuführen, die Möglichkeit, bei der jeweils zuständigen Behörde (meist Bezirksverwaltungsbehörde) einen Antrag auf einen sogenannten konsolidierten Genehmigungsbescheid zu stellen, in dem alle bundesrechtlichen Anlagengenehmigungen in diesem einen Bescheid zusammengefasst werden. Die EMAS-Verordnung (EG Nr. 761/2001) wurde 1993 vom europäischen Parlament verabschiedet, um ein Gemeinschaftssystem eines Umweltmanagementsystems und einer Umweltbetriebsprüfung für Organisationen (EMAS = Eco Management and Audit Scheme) in der EU festzulegen. Ziel dieser Verordnung ist es, dass Organisationen freiwillig einerseits die kontinuierliche Verbesserung ihrer Umweltauswirkungen und andererseits mindestens die Einhaltung der relevanten Umweltrechtsvorschriften sicherstellen. Dazu gibt es Forderungen, dass sowohl direkte am Standort unmittelbar beeinflussbare und indirekte vom Unternehmen indizierte Umweltaspekte ermittelt werden. Zur Umsetzung der Rechtskonformität und kontinuierlichen Verbesserung der Umweltauswirkungen müssen entsprechende organisatorische Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dazu zählen die Festlegung der Organisation und Verantwortung Schulungen der Mitarbeiter und der im Auftrag arbeitenden Personen externe und interne Kommunikation Dokumentation inkl. Managementhandbuch Lenkung von betrieblichen Abläufen Notfallvorsorge Die Umsetzung dieser Forderungen muss jährlich intern durch Umweltbetriebsprüfungen (interne Audits) überprüft und von der obersten Leitung auf ihre Wirkung bewertet werden. Die Umweltleistungen der Organisation müssen extern mittels sogenannter Umwelterklärung der interessierten Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Externe unabhängige Umweltgutachter, die vom Lebensministerium zugelassen und regelmäßig überprüft werden, kontrollieren mindestens alle drei Jahre die Umwelterklärung und die interne Umsetzung des Umweltmanagementsystems, wobei die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistungen und die Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften im Vordergrund stehen. Die nur bei EMAS geforderte und vom Umweltgutachter geprüfte Umwelterklärung muss öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Organisation wird in das EMAS-Organisationsverzeichnis gemäß 16 UMG, ein öffentlich zugängliches Register, eingetragen und darf das EMAS-Zeichen verwenden. Anschließend an EMAS wurde 1996 die erste Fassung der international gültigen Norm ISO 14001, ebenfalls für die Einführung und Aufrechterhaltung von Umweltmanagementsystemen, veröffentlicht. 2

7 Beide Standards ISO und EMAS haben inzwischen die selben Anforderungen bezüglich Aufbau und interne Organisation des Umweltmanagementsystems, EMAS aber verlangt eine öffentliche Kommunikation über die Umweltleistungen, mit der Betonung auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Weiters verlangen beide die Durchführung interner Audits bzw. Umweltbetriebsprüfungen, die regelmäßige Bewertung des Umweltmanagementsystems im Rahmen des Management Reviews durch die oberste Leitung und die Bewertung der Einhaltung von umweltrelevanten Rechtsvorschriften. Die externen Begutachtungen bzw. Zertifizierungen werden nur bei EMAS verbindlich gefordert. Interessierte können Umwelterklärungen von registrierten Organisationen auf der Website des Umweltbundesamts - dem österreichischen Standorteverzeichnis - ( bzw. bei der DG IX (Environment) der europäischen Kommission ( anfordern und sich über die Umweltleistungen informieren. Ein weiterer Unterschied liegt in der Nutzung eines einheitlichen Logos für EMAS-Betriebe. Abbildung 1: EMAS-Logo Grundsätzlich darf der Hinweis Geprüftes Umweltmanagement außer auf Produkten oder Verpackungen verwendet werden, wobei immer auf begutachtete Organisation bzw. den Standort hingewiesen werden muss. Mit der Nutzung der Logo-Bezeichnung Geprüfte Information besteht für zertifizierte Organisationen die Möglichkeit, Schriftstücke vom Umweltgutachter freigeben zu lassen und damit zu signalisieren, dass Daten oder Informationen vom Unternehmen korrekt und vollständig dargestellt wurden. Der Nutzen eines Umweltmanagementsystems umfasst daher Rechtssicherheit (Legal Compliance) Geringere Umwelthaftungsrisiken Kostensenkungen durch bessere Ressourcennutzung, Reduktion von Entsorgungs- und Energiekosten, optimierte Prozesse und Abläufe Erkennen von Verbesserungspotentialen durch nachvollziehbare Beseitigung von Abweichungen Wettbewerbsvorteile Imagegewinn 3

8 2.2 Was bedeutet eine Konsolidierung von Genehmigungsbescheiden? Grundsätzlich ist die Konsolidierung wie bereits erwähnt für Betriebe anwendbar, die im Begriff sind, ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS einzuführen oder bereits umgesetzt haben. Das heißt, sie müssen entweder gemäß 16 UMG in ein Organisationsverzeichnis ( eingetragen sein oder zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung also ein Internes Audit des eingeführten Umweltmanagementsystems entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II der EMAS-Verordnung durchgeführt haben. Mit einer Konsolidierung gemäß UMG können alle vorliegenden bundesrechtlichen Anlagengenehmigungsbescheide außer Kraft gesetzt und durch einen einzigen neuen Bescheid ersetzt werden, wobei keine Neugenehmigung sondern eine Zusammenfassung der bestehenden Genehmigungen stattfindet. Dies bietet die Möglichkeit alle bundesrechtlichen Genehmigungsbescheide auf Aktualität und Relevanz zu überprüfen die wesentlichen und relevanten Genehmigungen in einem neuen, einzigen aktuellen Bescheid zusammen zu fassen für die Anlage den vollständigen bundesrechtlichen Konsens aktuell zu erfassen die Ergebnisse der letzten Überprüfung gemäß 82b der Gewerbeordnung abzuarbeiten und die erforderliche Konsenssituation zu schaffen Konsenswidrigkeiten von abweichend errichteten und betriebenen Anlagen zu bereinigen und geringfügige Konsensabweichungen im Rahmen der Konsolidierung mitzugenehmigen eine einheitliche und aktuelle Beschreibung der Betriebsanlage in Form einer Losen Blattsammlung zu schaffen und diese als Antragsunterlage sowie Beschreibung der Betriebsanlage als Bestandteil des neuen Genehmigungsbescheides zu führen die ideale Basis für spätere, laufende Aktualisierungen zu schaffen Ein konsolidierter Genehmigungsbescheid ermöglicht Verbesserte Rechtskonformität Minimierung der Haftung Nachweis der Rechtskonformität Vereinheitlichung von wiederkehrenden Prüfungen Beseitigung von nicht mehr relevanten Pflichten Auflagenklärung Durch eine umfassende Aufarbeitung der bestehenden Genehmigungssituation und vollständige behördliche Überprüfung des konsensgemäßen Zustandes wird die Rechtskonformität verbessert. Für Geschäftsführer und verantwortliche Beauftragte sowie für die Behördenvertreter wird die Haftung minimiert. Sowohl für das Unternehmen und Vertragspartner wie z.b. Versicherungen oder Banken als auch die zuständige Behörde dient die Konsolidierung als Nachweis der Rechtskonformität. Eine Vereinheitlichung von wiederkehrenden Prüfungen führt zur Reduzierung des Aufwands für Überprüfungen. Nicht mehr relevante und überholte Verpflichtungen (z.b. für obsolete Anlagenteile oder Errichtungsanforderungen) werden beseitigt. Die Konsolidierung bietet die Chance, widersprüchliche Auflagen und sonstige 4

9 Zusammenfassung u. Vereinheitlichung der Dokumentation Vertrauensförderung und Wertsteigerung des Unternehmens Bessere Chancen für Investitionsprojekte und Änderungsverfahren Vereinfachung der 82b Überprüfungen Bewertung der Rechtskonformität Kostenminimierung für Strafen Widersprüche in bestehenden Genehmigungen eindeutig zu klären. Betriebsanlagen werden in Form übersichtlicher, aktueller Dokumentationen zusammengefasst (wie z.b. Maschinenaufstellpläne, Brandschutzpläne, etc.). Stärkung des Vertrauens sowohl für Behörden, Versicherungen, Banken, Konzernzentralen und Anrainer, etc., die Wertsteigerung des Standortes und eine höhere Kreditwürdigkeit durch die aktualisierte und übersichtliche Konsenslage und Rechtskonformität. Aufgrund schnellerer Beurteilungen durch Sachverständige und Behörden, kürzere Verfahren, bessere Unterlagen, leichtere Planung, bessere Erkennbarkeit für Anrainer, etc. wird eine ideale Basis für zukünftige Projekte und Änderungsverfahren gelegt. Durch strukturierte Anlagenbeschreibungen ( Lose Blattsammlung ) und laufende Fortschreibung des konsolidierten Bescheides kann eventuell auf die 82b Überprüfung verzichtet werden. Eine Basis für die vollständige Bewertung der Einhaltung von umweltrelevanten Rechtsvorschriften im Sinne der Forderung der ISO und EMAS wird geschaffen. Kosten für Strafen können minimiert werden. Mit folgenden Aufwendungen ist zu rechnen: Kosten für das Verfahren Kosten für die Erstellung der Einreichunterlagen abhängig von der Art der Anlage und Zahl der bestehenden Genehmigungsbescheide Kosten für die Beseitigung von möglichen Konsensabweichungen! Für den Erfolg des Projektes sind die Auswahl der richtigen, kompetenten externen Beratung und eine gute und rechtzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde wesentlich. 2.3 In welchem Zusammenhang steht eine Konsolidierung zur generellen Genehmigungssituation? Jedes Unternehmen in Österreich ist grundsätzlich verpflichtet, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Gerade die Einführung von Umweltmanagementsystemen bringt für Betriebe oft Überraschungen, da vielfach Rechtsvorschriften vorher nicht im ausreichenden Maß bekannt waren und umgesetzt wurden. Das erzeugt oft auch Änderungsanträge oder Einreichprojekte bei Behörden oder Nachrüstmaßnahmen in den Betrieben. Eine dieser Vorschriften ist die großteils 5-jährig geforderte wiederkehrende Überprüfung des Genehmigungskonsenses wie z.b. die 82b Überprüfung gemäß Gewerbeordnung, 134 Überprüfung gemäß Wasserrechtsgesetz, 5

10 62 Abfallwirtschaftsgesetz oder 19a Eisenbahngesetz. Die 82b Überprüfung ist z.b. seit 1994 von jedem Unternehmen, das gewerberechtlich genehmigte Anlagen betreibt, durchzuführen. Dies wird jedoch nicht immer als zutreffend wahrgenommen und Prüfprotokolle liegen nicht oder nur mangelhaft auf. Weiters führen manche Veränderungen an Betriebsanlagen auch zu Änderungen des Genehmigungskonsenses wie z.b. Anlagen oder Betriebsteile, die ausgeschieden umgestellt oder anders betrieben werden oder neue Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet und betrieben werden. Diese Punkte wären Anlässe für Meldungen an die Behörde und damit für die Anzeige der festgestellten Änderungen, doch die Praxis zeigt oft eine andere Situation. Die Konsequenzen dieser Situationen tragen aber die verantwortlichen Personen des gewerberechtlich genehmigten Betriebes! Der Betrieb einer nicht genehmigten Anlage führt zu Verwaltungsstrafen und zum Verlust des Versicherungsschutzes! Das Risiko von nicht genehmigten oder falsch genehmigten Anlagen wird den Anlagenbetreibern leider oft erst bei einem Unfall oder Störfall bewusst. Derzeit werden bei Änderungen von Betriebsanlagen die Anzeigen der Anlagenbetreiber von der Behörde geprüft und bei Bedarf mit Auflagen die Genehmigung für die geänderte oder neue Betriebsanlage erteilt. Der Betrieb erhält einen zusätzlichen Genehmigungsbescheid, alte Bescheide oder Auflagen werden nicht gelöscht bzw. außer Kraft gesetzt. Ein klassisches Beispiel für einen Betrieb, für den die Konsolidierung stark zu empfehlen ist: Die Firma Mustermann GmbH ist seit ca. 100 Jahren in Betrieb. Zur Betriebsanlage existieren 130 Bescheide, davon sind 30 nicht mehr auffindbar und unter den restlichen 100 finden sich viele widersprüchliche und obsolete Auflagen. Zahlreiche Anlagenteile aus dem Bescheiden sind nicht mehr in Betrieb. Außerdem wurden Änderungen und Stilllegungen teilweise nicht bei der Behörde angezeigt, obwohl sich Tätigkeiten und Anlagen des Betriebes inzwischen verändert haben. Niemand hat mehr den Überblick über die Genehmigungssituation und aktuelle Auflagen. Das ist die ideale Ausgangssituation für eine Konsolidierung, denn durch die kontinuierliche Zunahme von Genehmigungsbescheiden, die mit der Zeit nur mehr teilweise den tatsächlichen Betriebszuständen entsprechen, wird die Einhaltung für Betriebe und auch die Überprüfung für Behörden zunehmend schwieriger und unübersichtlicher! 2.4 Welche Rechtsvorschriften können konsolidiert werden? Genehmigungsbescheide auf Basis der folgenden bundesrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung können grundsätzlich konsolidiert werden: Abfallwirtschaftsgesetz Gewerbeordnung Wasserrechtsgesetz Forstgesetz Mineralrohstoffgesetz (Berggesetz) Schifffahrtsgesetz Emissionsschutzgesetz bzw. Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen Immissionsschutzgesetz-Luft Rohrleitungsgesetz Eisenbahngesetz 6

11 Luftfahrtgesetz Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz Umweltmanagementgesetz Gaswirtschaftsgesetz Schieß- und Sprengmittelgesetz Bäderhygienegesetz Strahlenschutzgesetz Mit der Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der Konsolidierungsbescheid beschränkt sich auf die oben genannten Bundes-Rechtsvorschriften. Relevante landesrechtliche Genehmigungen (wie Bau-, Kanal-, Heizungsanlagen- und naturschutzrechtliche Genehmigungen) können im Konsolidierungsverfahren derzeit nicht berücksichtigt werden. Sinnvoll ist es, die zuständige Landesbehörde (Magistrat oder Gemeinde) in das Verfahren einzubeziehen und mit einem Feststellungsbescheid (auf der Basis des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG) festzustellen, dass die Anlage im Sinne der vom Antragsteller erstellten Anlagenbeschreibung auch hinsichtlich landesrechtlicher Vorschriften konsensgemäß errichtet und betrieben wird. Optimal wäre eine Ausweitung der Konsolidierung auf Landesrechtsvorschriften, um eine gesamte und vollständige Zusammenfassung aller Genehmigungsvorschriften zu erreichen. 2.5 Allgemeiner Ablauf einer Konsolidierung Erfassung der Unterlagen von Anlagen und Genehmigungen Einreichung des Antrages Verhandlung Abstimmung (Vorbesprechungen) mit Behördenvertretern Entwurf aufgelegt in Standortgemeinde (2 Wochen) Behörde gibt bisher für die anlagenbezogenen Regelungen zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme Prüfung, ob bestehende Anlagen dem Genehmigungsstand entsprechen Vorbereitung der Einreichunterlagen für den konsolidierten Bescheid Aktualisierung bzw. Fortführung des konsolidierten Bescheides Konsolidierter Bescheid 7

12 3 Vorbereitung des Einreichprojektes Anders als bei einer 82b Überprüfung geht man bei der Konsolidierung nicht von den Bescheiden aus, sondern ermittelt je Gebäude oder Anlage den tatsächlichen Genehmigungskonsens. Das heißt, man sichtet je Anlage die Genehmigungsgrundlage und stellt dadurch fest, ob für eine Anlage eine Genehmigung besteht, ob weitere Genehmigungen mit möglicherweise anderen Auflagen vorliegen oder ob Anlagen nicht genehmigt sind. Der Einreichantrag für die Konsolidierung umfasst alle jemals für die Anlage erlassenen Bescheide und Antragsunterlagen. Die Unterlagen sind zu strukturieren und chronologisch je Anlagenteil zu gliedern. Der erste Schritt stellt dabei immer die Zusammenstellung aller Bescheide und Antragsunterlagen (Verhandlungsschriften, Einreichprojekte, Prüfbefunde, etc.) dar, wobei in Unternehmen aber auch bei Behörden vielfach nicht immer eine vollständige Sammlung aufliegt. Mögliche Quellen sind neben den Unterlagen des Betreibers auch die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder das Magistrat) als Genehmigungsbehörde das jeweilige Amt der Landesregierung, seine Abteilungen und Außenstellen Arbeitsinspektorate und gegebenenfalls Verkehrsarbeitsinspektorate Gemeinden eventuell die jeweiligen Ministerien wie z.b. BMWA, BMVIT, BMLFUW Außerdem liegen Unterlagen natürlich auch bei Zivilingenieuren und Architekten Planungsbüros Rechtsanwälten und Steuerberatern Notaren Gerichten auf. Wesentlich ist, dass auch die geschichtliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird, da sich der Name des Antragstellers und auch die Organisation möglicherweise im Laufe der Zeit geändert haben. Folgende Unterlagen müssen neben den Bescheiden im Rahmen der Recherche je nach Art der Anlage erfasst werden: Anlagen- bzw. Betriebsbeschreibungen Pläne & Skizzen Maschinenlisten und -verzeichnisse Abfallwirtschaftskonzepte Arbeitsplatz- und Gefahrstoffevaluierungen Antragsunterlagen nach 103 WRG Betriebspläne & Gewinnungsbetriebspläne (MinroG) Niederschriften, Verhandlungsschriften Fertigstellungsmeldungen Überprüfungsatteste Brandschutzpläne Sicherheitsanalysen mit Maßnahmenplänen Unterlagen von Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheits- Managementsystemen Bestehende Rechtsregister, Rechtsdatenbanken 8

13 Bewertungen bezüglich Einhaltung von Rechtsvorschriften im Sinne der EMAS bzw. ISO oder OHSAS (Sicherheitsmanagement) Überprüfungen gemäß 82b Gewerbeordnung, 134 Wasserrechtsgesetz, 62 Abfallwirtschaftsgesetz oder 19a Eisenbahngesetz Alle Unterlagen und Informationen sind für die Konsolidierung wesentlich, wenn sie die Entwicklung des Unternehmens beschreiben und die Genehmigungssituation bzw. Anlagenhistorie erläutern bzw. unterstützend darstellen. Alle Antragsunterlagen, die im Antrag bzw. Bescheid explizit angeführt werden, müssen einzeln aufgelistet und im Rahmen des Verfahrens vorgelegt werden. Wenn ein eindeutiger Verweis auf den Genehmigungskonsens fehlt, aber eindeutig und nachvollziehbar nachgewiesen werden kann, dass die Unterlagen bzw. Informationen zum damaligen Zeitpunkt der Genehmigung vorlagen, kann im Sinne des UMG seitens der Behörde davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Anlagenteile von der Genehmigung mitumfasst sind und daher mitgenehmigt werden können. Weiters kann im Sinne des UMGs durch nachträgliche Auflagen oder aus Überprüfungsprotokollen (extern als auch intern wie z.b. 82b- Prüfprotokolle) der Nachweis für den konsensgemäßen Zustand dargestellt werden. Auch Benützungsbewilligungen der Baubehörden, Verwaltungsstrafakte oder Urkundensammlungen wie z.b. das Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch oder das Vormerkbuch gemäß MinroG sind als Nachweisquellen für die Feststellung des ordnungsgemäßen Konsens im Sinne des UMGs geeignet. 1 Anhand sämtlicher relevanter Unterlagen je Anlagenteil wird ein Überblick über die Genehmigungshistorie ermittelt. Basis für die Ausarbeitung sind die aktuellen Anlagen und Gebäude. Mit dem letztgültigen Bescheid werden der aktuelle Konsens festgestellt und dann rückwirkend die ursprünglichen Genehmigungszustände erfasst und mit der IST-Situation verglichen. Anhand der älteren Bescheide ermittelt man die noch relevanten Auflagen und Genehmigungsvoraussetzungen und legt die daraus resultierenden noch gültigen Pflichten fest. Bei dieser Recherche kann sich ergeben, dass einzelne Bescheide oder verwiesene Antragsunterlagen nicht auffindbar sind; einzelne Genehmigungsbescheide jeweils bestehenden Anlagenteile nicht zugeordnet werden können und auch umgekehrt Anlageteile nicht in Genehmigungsbescheide identifiziert werden können, weil z.b. die Anlagenteile zum Zeitpunkt der Errichtung und Inbetriebnahme nicht genehmigungspflichtig waren, Anlagenteile zu diesem Zeitpunkt genehmigungspflichtig waren, jetzt jedoch nicht mehr genehmigungspflichtig sind, Anlagenteile immer genehmigungspflichtig waren, aber kein Genehmigungsbescheid vorliegt; Widersprüche zwischen den einzelnen Bescheiden je Anlage bestehen; ursprüngliche Rechte (z.b. Wasserrechte) bereits erloschen sind; 1 Vgl. Kanzian (2004). 9

14 Errichtungs- und andererseits Betriebspflichten für den Anlagenbetreiber vorliegen und vor allem Errichtungsauflagen bereits mit dem Bau erledigt wurden; Gesetze und Verordnungen zur Anwendung kommen, die den Genehmigungskonsens verändern (z.b. VbF oder ASchG). Dabei müssen die derzeit relevanten Rechtsvorschriften und die zum Zeitpunkt der Errichtung und Inbetriebnahme anzuwendenden Vorschriften beurteilt werden. Schwierig ist dabei oft die Beurteilung der ursprünglichen Situation, denn hier muss geprüft werden, ob die Anlage nach den ursprünglich geltenden Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig war, genehmigt und damit rechtskonform betrieben wurde. Sollten keine Rechtsvorschriften nachträgliche Genehmigungspflichten, Betriebspflichten oder Anpassungsvorschriften an den Stand der Technik vorsehen, gilt der damalige Genehmigungszustand, auch zum Zeitpunkt der Konsolidierung. Auch seitens der Behörde können keine neuen Vorgaben in Form von Auflagen mehr vorgeschrieben werden. Bei der Beurteilung der relevanten Rechtsvorschriften ist zu berücksichtigen, ob die Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungspflichtig war und die Genehmigungspflicht inzwischen entfallen ist oder die Anlage im Sinne des seinerzeitigen Genehmigungskonsenses betrieben wird. 4 Entspricht die bestehende Anlage dem Genehmigungsstand? Wenn der Bescheidkonsens ermittelt und nachvollziehbar dargelegt wurde, muss in weiterer Folge der Ist-Zustand der Anlage mit der Genehmigungssituation verglichen werden. Dazu muss anhand der Unterlagen ermittelt werden, wo Abweichungen der bestehenden Anlagen zur genehmigten Situation bestehen und was nur mit einem eigenen Genehmigungsverfahren außerhalb der Konsolidierung genehmigt werden kann. Gleichzeitig muss geprüft werden, welche Anlagen bzw. einzelne Verpflichtungen nicht mehr zutreffend und damit obsolet sind. Die gegenstandslosen Spruchteile wie Auflagen, Befristungen und Bedingungen ( 22 Abs. 4 UMG) werden nicht im neuen konsolidierten Bescheid aufgenommen. Im Rahmen der Antragsunterlagen müssen diese Teile jedoch in der Beschreibung dargestellt werden, um eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Weiters sind die genehmigungspflichtigen Abweichungen vom Stand der Technik und den nach den jeweiligen Materienvorschriften relevanten Interessen zu berücksichtigen. Eine Mitgenehmigung von geringfügig abweichenden Anlagenteilen darf nur erfolgen, wenn die Anlagen dem derzeitigen Stand der Technik und den aus den Materienvorschriften abzuleitenden Genehmigungskriterien entsprechen. Weichen die nicht genehmigungspflichtigen Änderungen von Anlagen bzw. Anlagenteilen vom Genehmigungskonsens ab, darf die Behörde den Stand der Technik für Anlagenteile nur dann anordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, dass nachträgliche Auflagen zu erteilen sind oder wenn die Anlage nach Maßgabe einer Verordnung bereits an den Stand der Technik angepasst hätte werden müssen. 10

15 Widersprüchliche Genehmigungsbescheide sind in der Form aufzunehmen, dass nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und dem zu schützenden Interessen besser entsprochen wird ( 22 Abs. 4 UMG). Wichtig ist, dass nicht nur die Bescheide und Antragsunterlagen auf den Konsens überprüft werden, sondern auch der für den Betrieb relevante Stand der Technik erfasst wird. Es muss geklärt werden, ob die Betriebsanlage an den Stand der Technik (z.b. auf Grund der VbF) anzupassen ist und ob die Übergangsfristen eingehalten wurden. Enthalten gesetzliche Vorschriften keine Übergangsbestimmungen für bestimmte Anlagen (z.b. AschG bzgl. Sichtflächen ins Freie), bleibt wenn keine genehmigungsrelevanten Änderungen erfolgten der ursprüngliche Genehmigungskonsens erhalten. genehmigungspflichtige, aber nicht geringfügige und nicht mitgenehmigungsfähige und daher in einem eigenen Einreichungsprojekt abzuwickelnde Abweichungen. Die folgende Grafik soll bei der Prüfung helfen, ob eine Anlage konsolidierungsfähig ist, oder ob ein neues, eigenes Einreichprojekt benötigt wird. Anhand dieser Kriterien sollte dies für einzelne Anlagen, bei denen Zweifel bestehen, in der Vorabstimmung mit der Behörde abgeklärt werden. Nicht auffindbare Bescheide müssen im Sinne 22 Abs. 3 UMG insofern dargestellt werden, dass die Anlage in der Form ursprünglich genehmigt wurde. Wenn genehmigungspflichtige Anlagenteile nicht genehmigt sind, kann eine Mitgenehmigung im Rahmen des Konsolidierungsverfahrens stattfinden, wenn es sich um eine geringfügige Abweichung handelt. Die Geringfügigkeit wird im UMG jedoch nicht definiert und muss im Rahmen des Konsolidierungsverfahrens geprüft und von der zuständigen Behörde entschieden werden. Zusammenfassend kann es daher folgende Abweichungen vom Genehmigungskonsens geben: nicht genehmigungspflichtige Abweichungen genehmigungspflichtige, aber geringfügige, daher mitgenehmigungsfähige Abweichungen 11

16 BETRIEBSANLAGE 4.1 Anforderungen für den konsolidierten Bescheid Wegfall im Zuge der Konsolidierung (obsolet) nein ja ja Errichtet? Anlage in Betrieb? Anlage wie genehmigt betrieben? ja Widerspruch in Bescheid? nein nein ja ja Widerspruch beseitigen Genehmigt? ja Abweichungen geringfügig? nein nein Eigenes Einreichprojekt Zusammengefasst bestehen für eine Anlage folgende Anforderungen für den konsolidierten Bescheid: a) Erforderliche Genehmigungen liegen vor und Anlage ist konsensgemäß errichtet und betrieben. b) Die Anlage weicht nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, erforderliche Unterlagen liegen vor und Abweichungen sind für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig oder im Fall des Eingriffes in fremde Rechte haben die Betroffenen zugestimmt. c) Einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder Anlagenteile sind nicht auffindbar, Organisation legt Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vor, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind ( 22 Abs. 3 UMG). nein KONSOLIDIERUNGSPROJEKT Abbildung 2: Prüfung ob Anlage konsolidierungsfähig In der Grafik wird auch eine neu eingeführte Systematik dargestellt, denn mit einem Farbleitsystem (sh. Pkt ) wird in den Antragsunterlagen der prüfenden Behörde bereits ein Überblick über den derzeitigen Genehmigungszustand gewährt. 4.2 Konsenswidrigkeiten während des Konsolidierungsverfahrens Wird im Rahmen des Konsolidierungsverfahrens festgestellt, dass Konsenswidrigkeiten bei einer Anlage bestehen, muss dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes eingeräumt werden. In dieser Phase wird das Konsolidierungsverfahren ausgesetzt und nach Herstellung des konsensmäßigen Zustandes wieder aufgenommen. Im Sinne des Umweltmanagementgesetzes 23 besteht für diesen Fall Straffreiheit. Um eine rasche und einfache Abwicklung zu gewährleisten, hat die Behörde lt. UMG 22 (3b) danach zu trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen 12

17 nachzuholenden Genehmigungsverfahren erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche Genehmigung fristgerecht gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde hierüber vorliegt. Damit können Konsenswidrigkeiten leichter beseitigt werden, die Behörde wird bezüglich ihrer Aufsichtspflicht entlastet und der Betreiber erhält Gewissheit über die Rechtskonformität der Betriebsanlage. 2 5 Vorbesprechungen mit Behördenvertretern Optimal für die Vorbereitung der Verhandlung ist die Abstimmung der ersten Entwürfe der Einreichunterlagen mit der zuständigen Behörde und den Amtssachverständigen. So lernt man die Sachverständigen kennen, erfährt ihre genauen Anforderungen zur Gestaltung der Unterlagen und bekommt die Möglichkeit, z.b. frühzeitig abzuklären, welche Mindestinhalte technische Beschreibungen aufweisen müssen und welche Beilagen unbedingt erforderlich sind. Damit gewinnt man wertvolle Zeit. Man erhält eine wesentlich längere Vorlaufzeit, um technische oder organisatorische Maßnahmen zu setzen und damit den konsensgemäßen Zustand (wieder) herzustellen, indem man z.b. Atteste etc. nachreicht. So spart man sich etwaige spätere Verfahrensunterbrechungen. Da beispielsweise die Erstellung von zusätzli- chen Plänen erfahrungsgemäß lange dauern kann (Vermessungen etc.) ist es sehr hilfreich, wenn man rechtzeitig mit den Sachverständigen abklären kann und Bescheid weiß, welche Pläne für die Konsolidierungsunterlagen notwendig sind. Unter Umständen spart man sich auch so manchen Aufwand, den man in die Vorbereitung von Unterlagen investiert hätte, obwohl sie eigentlich für die Sachverständigen nicht notwendig wären. Es ist empfehlenswert, die Vorbesprechungen und deren Ergebnisse zu protokollieren. Vor allem in Hinblick darauf, welche Unterlagen bereits besprochen wurden und vom Sachverständigen für in Ordnung befunden wurden bzw. welche Dinge vorab bzw. bis zur nächsten Besprechung noch zu erledigen sind. So wird empfohlen, regelmäßig Vorbesprechungen mit den Sachverständigen parallel zum Fortschritt der Unterlagenerstellung durchzuführen. Grundsätzlich ist das Magistrat bzw. die jeweilige Bezirkshauptmannschaft für die Abwicklung des Verfahrens zuständig. Bei Verfahren, die bezirksübergreifend sind wie z.b. gemäß AWG 2002 oder ElWOG ist der Landeshauptmann bzw. das jeweilige Ministerium Konsolidierungsbehörde, wobei dabei die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung der Konsolidierung und den entsprechenden Entscheidungen betraut werden kann ( 22 Abs. 8 und 9 UMG). Diese Konsolidierungsbehörde ist auch für die weitere Fortführung des konsolidierten Bescheides bei Änderungen zuständig. Berufungsbehörde - Behörde 2. Instanz ist der jeweilige unabhängige Verwaltungssenat (gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG analog zu anderen Anlageverfahren). 3 2 Vgl. Kanzian, List, Tschulik (2004). 3 Vgl. Kanzian, List, Tschulik (2004). 13

18 6 Aufbau des Konsolidierungsantrages Gemäß 22 Abs. 2 UMG hat ein Konsolidierungsantrag folgende Unterlagen zu beinhalten: 1. Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, inklusive der zu übernehmenden Spruchteile (vgl. Pkt. 6.1) 2. von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinenund Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen (vgl. Pkt. 6.2) 3. von einem Befugten erstellte erforderliche Pläne und Skizzen (vgl. Pkt. 6.2) 4. aktuelle Betriebsbeschreibung (vgl. Pkt. 6.2) 5. Abfallwirtschaftskonzept ( 10 AWG 2002) (vgl. Pkt. 6.3) 6. Bericht über die erste Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang II EMAS-V und 7. Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System oder zur Registrierung im Organisationsverzeichnis (vgl. Pkt. 6.4) Im Kurzkommentar UMG wurde auf die Anforderungen an einen Befugten im Sinne des 22 UMG eingegangen. Da im UMG dazu keine Regelungen geschaffen wurden, wird als befugt in den Ausführungen derjenige angesehen, der über die geforderte Qualifikation verfügt. Dies gilt für technische Büros, Zivilingenieure, Maschinenhersteller, Umweltbeauftragte, Betriebsleiter, abfall- und gewerberechtliche Geschäftsführer. Wenn die Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig sind, hat die Behörde eine Verbesserung im Sinne des 13 Abs. 3 AVG zu verlangen, ein unmittelbarer Zusammenhang zur Befugnis kann daraus nicht abgeleitet werden. Sowohl für das Unternehmen als auch für die Behörde ist es jedoch wesentlich, dass nur Befugte bzw. externe Berater herangezogen werden, die auseichende Erfahrungen mit Konsolidierungen aufweisen und bereits Konsolidierungsverfahren abgeschlossen haben, um das Verfahren nicht durch mangelnde Vorbereitungen in die Länge zu ziehen und die Verfahrenskosten zu erhöhen! Der Antrag muss mindestens in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorgelegt oder je nach Möglichkeiten in elektronischer Form übermittelt werden ( 22 Abs 2 UMG). Erfahrungsgemäß reichen 2 Exemplare und eine digitale Ausfertigung. Ein Muster für ein beiliegendes Antragsschreiben finden Sie in Anhang 2 bzw. als Download auf der Website 14

19 INHALTSVERZEICHNIS Anlagendokumentation Mustermann GmbH Standort Musterstadt INHALTSVERZEICHNIS Anlagendokumentation Mustermann GmbH Standort Musterstadt 0. FARBLEITSYSTEM III. PLÄNE und SKIZZEN Schwarz: Textpassagen, die bestehen bleiben (genehmigt und korrekt errichtet) Pläne Grau: Grün: Blau: Rot: Textpassagen, die zu verhandeln wären (genehmigt obsolet) Neubeschreibungen (genehmigt geringfügige Abweichungen) Anlage nicht mehr vorhanden bzw. nicht errichtet (genehmigt nicht errichtet) Nicht genehmigungsfähig (nicht genehmigt) I. BESCHEIDAUFLISTUNG & AUFLAGENPUNKTE Bescheidauflistung Aufstellung der Bescheidauflagen (Übersicht) II. ANLAGENDOKUMENTATION 0.0 Standort Musterstadt allgemeine Beschreibung 0.1 Arbeitnehmerschutz 0.2 Brandschutz 0.3 Wiederkehrende Prüfungen 1.0 Bürogebäude 2.0 Tankstelle 3.0 Halle A Vorbereitung Fertigung 4.0 Halle B Fertigung 5.0 Halle C - Verpackung 6.0 Gaslager 7.0 Werkstatt 8.0 Aufzugsanlage 9.0 Eisenbahnanschluss 10.0 Medienversorgung 10.1 Wasserver- u. -entsorgung 10.2 Heizung 10.3 Strom 11.0 Obsolete Anlagen Mustermann GmbH Inhaltsverzeichnis Revision: 0 Seite 1 von 2 IV. BEFUNDE/GUTACHTEN Befunde über elektrotechnische Anlagen Lärmgutachten MAK-Messungen V. EMAS EMAS-Teilnahmebestätigung Umwelterklärung 2008 VI. ABFALLWIRTSCHAFTSKONZEPT Abfallwirtschaftskonzept VII. ÄNDERUNGSVERZEICHNIS Änderungsverzeichnis (zukünftige Änderungen) VIII. Sonstige Beilagen Firmenbuch- und Grundbuchsauszug Brandschutzordnung Sicherheitsdatenblätter Mustermann GmbH Inhaltsverzeichnis Revision: 0 Seite 2 von 2 Abbildung 4: Inhaltsverzeichnis des Konsolidierungsantrages, Seite 2 Abbildung 3: Inhaltsverzeichnis des Konsolidierungsantrages, Seite 1 15

20 6.1 Verzeichnis der Genehmigungsbescheide Um die Vollständigkeit der Bescheidsituation zu erfassen, wird eine Bescheidauflistung durchgeführt, die in einer tabellarischen, systematischen Form vorliegt und sämtliche im Unternehmen aufliegende Genehmigungen umfasst. Aufgrund der Übersichtlichkeit sollten in dieser Bescheidliste folgende Punkte enthalten sein: Rechtsmaterie Datum Bescheidnummer Aktenzahl Behörde Inhalt Verhandlung Anmerkung Farbleitsystem Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die Unterlagen für die Behörde bestmöglich und einheitlich nachvollziehbar vorbereitet werden müssen. Daher wurde ein Farbleitsystem entwickelt, um die IST-Situation optimal zu beschreiben. Abbildung 6: Farbleitsystem Rechtsmaterie Datum Bescheid Aktenzahl Behörde Inhalt Gewerberecht B 000/2000 Musterzahl Magistrat Irgendwo Betriebsanlagennehmigung Halle B Gewerberecht B 000/3000 Musterzahl Magistrat Irgendwo Betriebsanlagennehmigung Halle A Gewerberecht B 000/4025 Musterzahl Magistrat Irgendwo Betriebsanlagennehmigung Halle C Gewerberecht B 000/5485 Musterzahl Magistrat Irgendwo Änderung Halle B Gewerberecht B 000/6587 Musterzahl Magistrat Irgendwo Genehmigung zur Änderung - 1. Umbau der Halle A 2. Errichtung des Parkplatzes Gewerberecht B 000/6951 Musterzahl Magistrat Irgendwo Errichtung einer neuen Zufahrtsstrasse zum Betriebsgelände Gewerberecht B 000/7855 Musterzahl Magistrat Irgendwo Erweitung des Parkplatzes Obsolete Bescheidteile werden nicht im Konsolidierungsbescheid erfasst. Für die Vorbereitung der Konsolidierungsverhandlung und die Abstimmung mit der Behörde ist es zur besseren Nachvollziehbarkeit trotzdem wesentlich, alle Grundlagen und damit auch obsolete Teile aufzunehmen und farblich z.b. grau zu hinterlegen. Wasserrecht B 000/2658 Musterzahl Magistrat Irgendwo Wasserrechtliche Bewilligung Abbildung 5: Bescheidauflistung 6.2 Anlagendokumentation Lose Blattsammlung Grundsätzlich sind der Aufbau und die Struktur der Antragsunterlagen formfrei und im UMG nicht geregelt. Damit die Forderungen des 22 16

21 UMG erfüllt werden und eine einheitliche und nachvollziehbare Anlagendokumentation erstellt wird, die auch für zukünftige Änderungen einfach zu handhaben ist, wurden aus der Erfahrung heraus die Losen Anlagen- oder Blattbeschreibungen entwickelt, die Teil des Genehmigungs- bzw. in weiterer Folge des konsolidierten Bescheides sind. Diese Systematik wurde auch in dem Kommentar zum UMG 4 veröffentlicht und damit standardisiert. In dieser Losen Blattsammlung werden zusätzliche Neuerungen wie die Fotodokumentation der konsolidierten Anlage und die Systematik eines Managementsystems verwendet. Für die Weiterpflege wurden erstmalig in Genehmigungsverfahren Überlegungen der Dokumentenlenkung (wie bei Managementsystemen) verwendet. Jede Beschreibung erhält somit eine Revisionsnummer und das Erstellungsdatum. Bei Änderungen dieser Anlagen werden jene Blätter der Losen Blattsammlung ausgetauscht, die zu der geänderten Anlage gehören und durch die neue Beschreibung ersetzt. Damit eine eindeutige Rückverfolgbarkeit gegeben ist, erhöht sich die Revisionsnummer auf den Blättern und im Inhaltsverzeichnis der Losen Blattsammlung und die alten Beschreibungen werden in einem Archiv abgelegt. So gibt es immer nur eine einzige aktuelle Beschreibung der Anlage, die mit den Änderungsanträgen jeweils von der zuständigen Behörde genehmigt wird. tail betrachtet und eine objektorientierte Dokumentation aufgebaut werden Gliederung der Losen Blattsammlung Übersichtspläne Um die Übersichtlichkeit und bei großen Betriebsanlagen die Orientierung zu gewährleisten, ist es sinnvoll, jeden Anlagenteil als erstes Blatt der Beschreibung in einem Übersichtsplan darzustellen. Ziel dieser Struktur ist es, der Behörde rasch einen Überblick über den Standort, den Genehmigungskonsens und die zu verhandelnden Punkte (Abweichungen vom Genehmigungszustand) zu geben. Daher sollten bei der Gliederung dieser Losen Blattsammlung die örtlichen Gegebenheiten und technischen Abläufe vom Allgemeinen zum De- 4 Vgl. Kanzian, List, Tschulik (2004). Abbildung 7: Beispiel Übersichtslageplan 17

22 Fotodokumentation Der derzeitige IST-Zustand jeder Anlage wird mittels Fotodokumentation erfasst und damit eindeutig festgelegt. Die Fotodokumentation ermöglicht dem Antragssteller, den Aufwand für Pläne und umfassenden Beschreibungen deutlich zu reduzieren, denn mit der Konsolidierung wird die IST-Situation einer Anlage erfasst, die bereits errichtet und in Betrieb ist. Diese IST-Situation wird mit Fotos eingefroren und in den Antragsunterlagen dargestellt. Damit kann später jederzeit eindeutig nachvollzogen werden, um welche Anlage es sich bei der Beschreibung handelt und wie die Anlage zum Zeitpunkt der Konsolidierung ausgesehen hat. Diese Methode ermöglicht eine überschaubare Dokumentation des Konsolidierungsantrags, die auch nach der Konsolidierung effizient verwaltet und weitergepflegt werden kann. Abbildung 8: Beispiel Fotodokumentation Zusätzlich zu der Fotodokumentation und eventuellen Übersichtsskizzen wird dann die jeweilige Anlage möglichst kurz aber natürlich vollständig beschrieben. 18

23 Die Gliederung der Losen Blattsammlung kann folgendermaßen strukturiert sein: 0 Beschreibung der Betriebsanlage 1 Bereiche 1.1 Objekte oder Räume Anlagen und Betriebsmittel 0 Im Kapitel 0 Beschreibung der Betriebsanlage wird ein Überblick über den zu konsolidierenden Bereich, die Organisation und den Standort gegeben, um der Behörde rasch darzulegen, wo die einzelnen Bereiche sind und wie die Struktur der Organisation sowie die Zuordnung zur Dokumentation aufgebaut ist. 1 Bereiche umfassen Beschreibungen, zum Beispiel der Verwaltungsbereiche, Produktionsbereiche und Außenanlagen und regeln, welche Themen anlagen- oder standortübergreifend beschrieben und abgehandelt werden. Diese Einteilung kann sich auch an zusammenhängenden technischen Abläufen oder Prozessen orientieren, wie zum Beispiel die Einteilung in die Bereiche Rohstoffaufbereitung, Produktion neu, Produktion alt, Kläranlage, großes Lager. Die Gliederungsebene ist insbesondere bei großen Standorten relevant Anlagen sind genehmigungspflichtige Arbeitsmittel innerhalb eines Raumes oder Objektes, wie z.b. eine Produktionsanlage oder eine Produktionsstraße. Anlagen können auch objektübergreifend sein, wie z.b. eine Blitzschutzanlage oder eine Brandmelde- und Löschanlage. 5 ANLAGENBESCHREIBUNG I. BESCHREIBUNG Bescheid vom Kurze Beschreibung Bescheid vom Kurze Beschreibung Bescheid vom Kurze Beschreibung ANLAGENDOKUMENTATION Mustermann GmbH Standort Irgendwo Bereich: Allgemeine Beschreibung Bereich Nr.: 0.0 Anlage: - Anlagen Nr.: - ANLAGENBESCHREIBUNG II. ERGÄNZENDE BESCHREIBUNGEN/BEMERKUNGEN, ÄNDERUNGEN, ABWEICHUNGEN Historie des Standortes Irgendwo: durch aufgebaut Übernahme durch GmbH Umbenennung in Übernahme durch AG Beschreibung der Abweichungen, neuen Abläufe etc. ANLAGENBESCHREIBUNG III. BESCHEIDE, AUFLAGENPUNKTE, ANMERKUNGEN 1. Wasserrecht: - Bescheid vom, Zahl 2. Gewerberecht: - Bescheid 1, Zahl - Bescheid 2, Zahl - Bescheid 3, Zahl - Bescheid 4, Zahl - Bescheid 5, Zahl 3 Gewerberechtliche Anzeige: - Datum Mustermann GmbH Anlagenbeschreibung Revision: 1 Seite 2 von 2 Abbildung 9: Beispiel Allgemeine Beschreibung der Betriebsanlage Seite 1 5 Vgl. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (2003). 19

24 ÜBERSICHTSFOTO(S) ANLAGENDOKUMENTATION Mustermann GmbH Standort Irgendwo LOGO, Fotos des Betriebsgeländes Bereich: Allgemeine Beschreibung Bereich Nr.: 0.0 Anlage: - Anlagen Nr.: - Bei der Beschreibung der Anlagen ist zu beachten, dass nur jene Betriebsanlagen erfasst werden, die aufgrund eines Materiengesetzes genehmigungspflichtig sind. Dabei sollte man sich im Wesentlichen auf die ortsfesten Betriebsanlagen beziehen! Kleingeräte und nicht ortsfeste Anlagen wie z.b. mobile Waagen, Laborgeräte, etc. sollten nicht Teil der Antragsunterlagen sein, denn diese Produkte müssten ansonsten bei jedem Austausch zu einer Aktualisierung der Antragsunterlagen und damit erneuten Genehmigung durch die Behörde führen, was praktisch nicht machbar und rechtlich nicht notwendig ist. ZWECK DER ANLAGE Kurze Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens BETRIEBSANLAGETEIL BESTEHEND AUS - siehe Inhaltsverzeichnis MEDIENVERSORGUNG Am Standort werden Strom, Gas, und Wasser benötigt. Die Versorgung des Standortes mit diesen Medien wird in dem Kapitel 10.0 Medienversorgung beschrieben Betriebsmittel stellen die kleinste, noch sinnvolle Gliederungseinheit dar, wobei es auch hier wesentlich ist, sich auf die ortsfesten Arbeitsmittel zu beziehen und bei mobilen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln wie z.b. Stapler, Leitern, Hebezeuge, etc. nur die Systematik der wiederkehrenden Überprüfung ohne Auflistung oder detaillierter Beschreibung der einzelnen Geräte darzustellen. Die Kopfzeile der einzelnen Dokumente der Anlagenbeschreibung bietet sich an, die jeweilige Bereichsgliederung darzustellen. ANLAGENEMISSIONEN / GRENZWERTE Anlagenemissionen und allfällige Grenzwerte sind in den einzelnen Dokumenten der Anlagenbeschreibungen festgehalten. QUERVERWEISE / PLÄNE - siehe Inhaltsverzeichnis Abbildung 11: Beispiel Kopfzeile Bereichsunterteilung 1 Mustermann GmbH Anlagenbeschreibung Revision: 1 Seite 1 von 2 Abbildung 10: Beispiel Allgemeine Beschreibung der Betriebsanlage Seite 2 20

25 Abbildung 12: Beispiel Kopfzeile Bereichsunterteilung 2 Eine Gliederung der Anlagendokumentation könnte beispielsweise wie folgt aussehen: Bezeichnung des Gliederungsteils 0 Betriebsanlage 0.1 Brandschutz 0.2 Wiederkehrende Prüfungen, Wartung, Instandhaltung 0.3 ArbeitnehmerInnenschutz 0.4 Flurförderfahrzeuge 1 Verwaltungsgebäude 2 Produktion/Fertigung 2.1 Kran 2.2 Fördertechnik/Automatische Verpackung 2.3 Schleusenraum 2.4 Waschraum 2.5 Roboter I 2.6 Lagertank 3 Rohstofflager 4 Regallager Verladebereich LKW 5 Bahnanschluss (Verladebereich Bahn) 5.1 Rangier-Robot 6 Schlammentwässerung 7 Papiermaschine 1 8 Zellstoffpulver 9 Kesselhaus 9.1 Dampfkesselanlage Dampfkesselanlage Öltank 9.4 Öltank 10 Wasserkraftanlage 11 Wasserversorgung 11.1 Brunnen I 12 Trafostation 13 Chemikalienlager 14 Aufzugsanlage II. ANLAGENDOKUMENTATION 0.0 Standort Musterstadt allgemeine Beschreibung 0.1 Arbeitnehmerschutz 0.2 Brandschutz 0.3 Wiederkehrende Prüfungen 1.0 Bürogebäude 2.0 Tankstelle 3.0 Halle A Vorbereitung Fertigung 4.0 Halle B Fertigung 5.0 Halle C - Verpackung 6.0 Gaslager 7.0 Werkstatt 8.0 Aufzugsanlage 9.0 Eisenbahnanschluss 10.0 Medienversorgung 10.1 Wasserver- u. -entsorgung 10.2 Heizung 10.3 Strom 11.0 Obsolete Anlagen Abbildung 14: Beispiel Anlagengliederung Beschreibung der Anlagen Folgende Informationen sollten je Anlagenteil vorliegen: Anlagenbezeichnung (meist schon in der Kopfzeile des Dokuments der Losen Blattsammlung ) Örtlicher Bereich oder Standort der Anlage (kann auch durch eine Übersichtslegende erfolgen (Kopfzeile) Abbildung 13: Beispiel Anlagengliederung 21

26 Beschreibung des Zwecks der Anlage was wird produziert, ungefähre Kapazität, Mitarbeiteranzahl, etc. Medienversorgung (Energieversorgung) Technische Daten wie Leistung, etc. Umweltauswirkungen (Emissionen), Arbeitssicherheitsaspekte, Brandschutzanforderungen, spezielle Einsatzstoffanforderungen wie REACH-Registrierung, etc. Sonstiges / Verweise auf weiterführende Beschreibungen oder Pläne Die Vorsprechungen mit den Sachverständigen bieten die Möglichkeit zu klären, wie detailliert die technischen Daten ausgeführt sein sollen bzw. welche Kenndaten verpflichtend erforderlich sind. Mögliche weitere Untergliederung der Anlage Die eigentliche Anlagenbeschreibung mit der Darstellung der Anlage, den Bedienungsanforderungen, etc. Dazu können Skizzen, Flow-Charts, Prozessbeschreibungen, Fotos, Pläne oder Schema-Darstellungen verwendet werden 22

27 Zuordnung zu den Genehmigungsbescheiden (hier sind alle Genehmigungsbescheide anzuführen, die sich auf die jeweilige Anlage beziehen, um Widersprüche oder Genehmigungslücken festzustellen) Eventuelle Ergänzungen zu den Beschreibungen der Einreichprojekte, Abweichungen Auflistung der einzelnen Bescheidauflagen zu dem jeweiligen Bescheid, der die Anlage betrifft Ziel der Beschreibung ist es darzustellen, wie die Anlage errichtet wurde und wie sie derzeit betrieben wird. In der Beschreibung sind auch Anlagenteile aufzunehmen, die bereits errichtet wurden und im Konsolidierungsverfahren mitgenehmigt werden sollen, der Behörde noch nicht angezeigt wurden oder voraussichtlich aufgelassen werden. Bei Seveso-Anlagen und IPPC-Anlagen, für die besondere rechtliche Anforderungen (vgl. 77a ff, 84a ff und 356a GewO 1994) gelten, muss ersichtlich sein, dass derartige Anlagenteile diesen Rechtsgrundlagen unterliegen. Zusammengefasst gibt es zu jeder Anlage eine Auflistung der Bescheide und Auflagenpunkte und der daraus geforderten Maßnahmen. Die Anlagenbeschreibung umfasst auch Inhalte von verwiesenen Antragsunterlagen und Bedingungen betreffend noch nicht errichteter Anlagenteile, sofern deren Genehmigungen noch aufrecht sind. Das heißt, es sind auch Anlagenteile aufzunehmen, die bereits genehmigt und noch nicht errichtet wurden. Bezüglich noch zutreffender Auflagen und Befristungen wurden unterschiedliche Vorgehensweisen getroffen. Bei manchen Konsolidierungen werden die Auflagen und Befristungen in die Anlagenbeschreibungen eingearbeitet, aus der Praxis der innerbetrieblichen Weiterführung des konsolidierten Bescheides ist es jedoch sowohl für Behörden als auch Betriebe einfacher, Auflagen und Fristen in einer eigenen Auflistung im Anhang zur Anlagenbeschreibung anzuführen. So können intern und extern wiederkehrende Pflichten leichter verwaltet und überblickt werden. 23

28 Weitere Beispiele zum Aufbau der einzelnen Anlagendokumente Firmenlogo Beschreibung des Anlagenstandortes Es könnte ein schematisch beschreibendes Fließbild der Anlage eingefügt werden. Übersichtsplan der jeweiligen Anlage Fußzeile mit Datum, Anlage, Revisionsnummer Abbildung 15: Beispiel Übersichtsplan Abbildung 16: Beispiel Fließbild 24

29 Informationen zu technischen Grunddaten der Anlage Kurzbeschreibung - welchen Zweck erfüllt die Anlage? Welche Medien (Strom, Wasser, Abfälle etc.) sind für die Anlage relevant? Hier wird die Anlage auf Basis des eingereichten und genehmigten Bescheides beschrieben. Dies kann mitunter auch unfangreicher sein und über mehrere Seiten gehen. Welche Emissionen resultieren aus der Anlage? Kurze Aufzählung der verschiedenen Teile (bauliche Teile, Maschinen, Produktionseinheiten...) der Anlage. Abbildung 18: Beispiel Genehmigungsstand Verweis auf Pläne, Gerätelisten, Stofflisten etc. Abbildung 17: Beispiel Auszug Anlagenbeschreibung 25

30 Sollte es Abweichungen bzw. Widersprüche (SOLL/IST Zustand der Anlage) geben so werden sie hier angeführt Abbildung 20: Beispiel Abweichungen Die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagenpunkte werden auf Basis des Bescheides hier aufgelistet. Abbildung 19: Beispiel Auflagepunkte Pläne und Skizzen zur Betriebsanlage Pläne sind in Abstimmung mit dem Textteil auszuführen und mit Querverweisen zu versehen. Die Ausführung der Pläne ist so zu gestalten, dass sowohl der Konsens- als auch Ist-Zustand ersichtlich ist. Hierzu zählen unter anderem: Lagepläne als Übersicht, Maschinenaufstellpläne, Bau- und Lüftungspläne, Brandschutz- und Fluchtwegspläne, Kanalpläne, Fließschemata etc. Es ist wichtig, im Rahmen der Vorbesprechungen mit Sachverständigen so früh wie möglich zu klären, welche Pläne tatsächlich vonnöten sind und in welchem Detaillierungsgrad diese eingereicht werden sollen. 26

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