I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

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1 Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Hinweis: Für Studierende, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten der letzten Änderungssatzung aufgenommen haben: Bitte beachten Sie auch die vorangegangenen Änderungssatzungen mit ihren Übergangsbestimmungen. Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informations- und Kommunikationstechnik und Masterstudiengang Information and Communication Technology an der Technischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) FPOIuK/ICT Vom 21. September 2007 geändert durch Satzungen vom 25. Juli Mai April August Februar Juli Juli Oktober Februar Dezember Januar März 2019 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 4 und 5, Art. 58 Abs. 1 sowie Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG erlässt die FAU folgende Prüfungsordnung: Inhaltsverzeichnis: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Bachelorstudiengang, Regelstudienzeit, Unterrichts- und Prüfungssprache Masterstudiengang, Regelstudienzeit, Teilzeitstudium, Studienbeginn, Unterrichts- und Prüfungssprache... 2 II. Teil: Besondere Bestimmungen Bachelorprüfung Gliederung des Bachelorstudiums a Wahlpflichtmodule b Modul Seminar und Modul Praktikum oder Projektarbeit Leistungsnachweise des Bachelorstudiums Grundlagen- und Orientierungsprüfung Voraussetzung für die Vergabe der Bachelorarbeit Bachelorarbeit Bewertung der Leistungen des Bachelorstudiums

2 2. Masterprüfung Qualifikation zum Masterstudium, Nachweise und Zugangsvoraussetzungen Umfang und Gliederung des Masterstudiums a Qualifikationsziele der wählbaren Schwerpunkte b Wahlpflichtmodule c Modul Praktikum oder Projektarbeit und Modul Seminar d Forschungsprojekt Leistungsnachweise des Masterstudiums Voraussetzung für die Vergabe der Masterarbeit Masterarbeit Bewertung der Leistungen des Masterstudiums... 9 III. Teil: Schlussbestimmungen Inkrafttreten... 9 Anlage 1: Studienverlaufsplan Bachelor...10 Anlage 2: Studienverlaufsplan Master Vollzeit...12 Anlage 2a: Studienschwerpunkt Embedded Systems...12 Anlage 2b: Studienschwerpunkt Networks and Digital Communication...13 Anlage 2c: Studienschwerpunkt Media Processing Systems...14 Anlage 3: Studienverlaufsplan Master Teilzeit...15 Anlage 3a: Studienschwerpunkt Embedded Systems...15 Anlage 3b: Studienschwerpunkt Networks and Digital Communication...16 Anlage 3c: Studienschwerpunkt Media Processing Systems...17 I. Teil: Allgemeine Bestimmungen 35 Geltungsbereich Die Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelorstudiengang Informationsund Kommunikationstechnik (IuK) und Masterstudiengang Information and Communication Technology (ICT) ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelorund Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät der FAU ABMPO/TechFak in der jeweils geltenden Fassung. 36 Bachelorstudiengang, Regelstudienzeit, Unterrichts- und Prüfungssprache (1) Das Bachelorstudium Informations- und Kommunikationstechnik setzt sich aus Modulen im Gesamtumfang von 180 ECTS-Punkten gemäß Anlage 1 zusammen. (2) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. (3) 1 Gemäß 3 Abs. 6 Sätzen 3 und 4 ABMPO/TechFak folgt die Prüfungssprache bei schriftlichen Prüfungen der Unterrichtssprache. 2 Bei mündlichen Prüfungen kann von der Regelung des Satz 1 im Einvernehmen mit der bzw. dem zu Prüfenden abgewichen werden. 3 Im Übrigen bleibt 3 Abs. 6 ABMPO/TechFak unberührt. 37 Masterstudiengang, Regelstudienzeit, Teilzeitstudium, Studienbeginn, Unterrichts- und Prüfungssprache (1) 1 Der Masterstudiengang Information and Communication Technology baut konsekutiv auf dem Bachelorstudiengang Informations- und Kommunikationstechnik auf. 2 Er setzt sich aus Modulen im Gesamtumfang von 120 ECTS-Punkten gemäß Anlage 2 bzw. 3 zusammen und beinhaltet eine Masterarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 6 Monaten inkl. Referat. 2

3 (2) 1 Das Masterstudium Information and Communication Technology kann in Vollzeit und in Teilzeit absolviert werden. 2 Der Masterstudiengang Information and Communication Technology kann sowohl zum Sommer- als auch zum Wintersemester begonnen werden. (3) 1 Abweichend von 4 Abs. 5 Satz 1 ABMPO/TechFak ist die Unterrichts- und Prüfungssprache im Masterstudiengang Information and Communication Technology Englisch. 2 Einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen können auch auf Deutsch abgehalten werden. 3 Die Masterarbeit soll in englischer Sprache verfasst werden; über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der bzw. des Studierenden. 4 Zeugnisse werden in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. II. Teil: Besondere Bestimmungen 1. Bachelorprüfung 38 Gliederung des Bachelorstudiums (1) 1 Das Bachelorstudium setzt sich aus Pflichtmodulen, Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen zusammen. 2 Deren Verteilung über die Studiensemester, die Art und Dauer der Prüfungen sowie die Zahl der zu erwerbenden ECTS-Punkte sind der Anlage 1 zu entnehmen. (2) Pflichtmodule sind die Module Nr. 1 bis 21 der Anlage 1. (3) 1 Die Module Nr. 22 sowie Nr. 25 und Nr. 26 der Anlage 1 (Wahlpflichtmodule, Seminar und Praktikum oder Projektarbeit) sind Module, die aus Katalogen gewählt werden müssen, die von der Studienkommission IuK erstellt und auf der IuK- Homepage bekannt gegeben werden. 2 Auf Antrag kann die bzw. der Vorsitzende der Studiengangskommission weitere Module zulassen. 3 Näheres regeln 38a und 38b. (4) 1 Das Modul Nr. 23 der Anlage 1 ist ein Modul im Umfang von 5 ECTS-Punkten, das aus dem Angebot des Departments Elektrotechnik-Elektronik-Informationstechnik und des Departments Informatik gewählt werden muss. 2 Die Studierenden können auch zwei Module à jeweils 2,5 ECTS-Punkten wählen. 3 Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und der Prüfung sind abhängig von den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen und der jeweils einschlägigen Fachprüfungsordnung bzw. dem Modulhandbuch zu entnehmen. (5) Wahlmodule gemäß Nr. 24 der Anlage 1 sind Module im Umfang von insgesamt 10 ECTS-Punkten, die aus dem Angebot der FAU außerhalb der Technischen Fakultät gewählt werden müssen. 2 Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und der Prüfung sind abhängig von den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen und der jeweils einschlägigen Fachprüfungsordnung bzw. dem Modulhandbuch zu entnehmen. (6) Darüber hinaus beinhaltet das Bachelorstudium - gemäß Nr. 27 der Anlage 1 das Modul Bachelorarbeit, welches mit der Bachelorarbeit selbst und einem Referat derselben abschließt, 3

4 - und gemäß Nr. 28 der Anlage 1 eine berufspraktische Tätigkeit im Umfang von mindestens 8 Wochen; Näheres, insbesondere zur Art der berufspraktischen Tätigkeit, ist in den Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit von Studierenden der Informations- und Kommunikationstechnik an der FAU (Praktikumsrichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. (7) Abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche in Wahlmodulen beim Wechsel in alternative Module nicht angerechnet. 38a Wahlpflichtmodule (1) 1 Das Qualifikationsziel des Modulbereiches Wahlpflichtmodulbereich aus Katalog für IuK (Nr. 22 gemäß Anlage 1) im Umfang von insgesamt 10 ECTS-Punkten liegt darin, den Studierenden zu ermöglichen, sich gezielt in ausgewählten Kompetenzen zu vertiefen. 2 Zweitens wird damit ein forschungsorientiertes Qualifikationsziel verfolgt, indem fachverwandte Forschungsmethoden vermittelt und fachvertiefendes Wissen erlangt werden. 3 Drittens wird den Studierenden durch die Wahlfreiheit ermöglicht, ihr Profil im Hinblick auf ihr angestrebtes zukünftiges Berufsfeld zu schärfen. (2) 1 Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen nach Abs. 1 und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 2 Mögliche Prüfungsleistungen pro Modul sind: Klausur (60 Min., 90 Min. oder 120 Min.) oder mündliche Prüfung (30 Min.). 3 Das Modulhandbuch wird vor Semesterbeginn ortsüblich bekannt gemacht. (3) 1 Die Wahlpflichtmodule im Umfang von 5 ECTS-Punkten setzen sich in der Regel aus einer Vorlesung (2 SWS) und einer Übung (2 SWS) oder einer Vorlesung (3 SWS) und einer Übung (1 SWS) zusammen. 2 Abweichende Verteilungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 38b Modul Seminar und Modul Praktikum oder Projektarbeit (1) 1 Das Qualifikationsziel des Moduls Seminar und des Moduls Praktikum oder Projektarbeit (Nr. 25 und 26 der Anlage 1) liegt jeweils darin, es den Studierenden zu ermöglichen, fachlich relevante Informationen zu sammeln, zu bewerten und zu interpretieren. 2 Zweitens wird damit einerseits ein die Selbst- und Sozialkompetenz förderndes Qualifikationsziel verfolgt, indem ein Fachthema für ein Fachpublikum auf Bachelorniveau aufbereitet, dargestellt und zielgruppenadäquat präsentiert wird, und andererseits im Rahmen einer Gruppe gemeinsam unter Anleitung fachnahe Anwendungen sowie Realisierungsmöglichkeiten erarbeitet und fachspezifisch erprobt werden. 3 Drittens wird den Studierenden durch die Wahlfreiheit ermöglicht, ihr Profil im Hinblick auf ihr angestrebtes zukünftiges Berufsfeld zu schärfen. (2) 1 Die wählbaren Module sind dem entsprechenden Katalog (vgl. 38 Abs. 3) zu entnehmen. 2 Nähere Informationen zu Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und der Prüfung sind der Anlage 1 und dem Modulhandbuch zu entnehmen. [aufgehoben] 39 Leistungsnachweise des Bachelorstudiums 4

5 40 Grundlagen- und Orientierungsprüfung (1) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung umfasst die in der Anlage 1 in der letzten Spalte mit GOP gekennzeichneten Module. (2) 1 Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen der Module Nr. 1 und 2 gemäß Anlage 1 bestanden sind und zusätzlich aus den Modulen Nr. 5, 6, 7, 13 und 15 gemäß der Anlage 1 zusammen mindestens 12,5 ECTS- Punkte erreicht wurden. 2 Ein Modul nach Satz 1 gilt spätestens bei der erfolgreichen Erstwiederholung als für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung gewählt. 41 Voraussetzung für die Vergabe der Bachelorarbeit Für die Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit gilt 27 Abs. 3 Satz 2 ABMPO/TechFak. 42 Bachelorarbeit (1) 1 Die Bachelorarbeit dient dazu, die selbstständige Bearbeitung von Aufgabenstellungen der Informations- und Kommunikationstechnik zu erlernen. 2 Zur Vergabe der Bachelorarbeit sind alle am Department Elektrotechnik-Elektronik-Informationstechnik sowie am Department Informatik hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer berechtigt. 3 Die Bachelorarbeit muss in ihren Anforderungen so gestaltet sein, dass sie in 300 Stunden abgeschlossen werden kann. (2) Die Bachelorarbeit wird mit 10 ECTS-Punkten bemessen und im entsprechenden Modul um ein unbenotetes Referat mit einem Workload im Umfang von 2,5 ECTS- Punkten ergänzt. 43 Bewertung der Leistungen des Bachelorstudiums (1) Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn alle Module gemäß Anlage 1 nachgewiesen sind. (2) 1 Bei der Bildung der Gesamtnote gehen alle benoteten Modulbereiche einschließlich der Bachelorarbeit nach Anlage 1 mit dem Gewicht der zugeordneten ECTS- Punkte der benoteten Modulteile ein. Dazu wird für jeden Modulbereich eine Zwischennote entsprechend der ECTS-Gewichtung der einzelnen Module gebildet. 2. Masterprüfung 44 Qualifikation zum Masterstudium, Nachweise und Zugangsvoraussetzungen (1) 1 Fachspezifischer Abschluss im Sinne des 29 Abs. 1 Nr. 1 ABMPO/TechFak ist der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiengangs im Fach Information and Communication Technology bzw. Informations- und Kommunikationstechnik. 2 Als fachverwandte Abschlüsse im Sinne des 29 Abs. 1 Nr. 1 ABMPO/TechFak werden insbesondere Bachelorabschlüsse in Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik sowie Informatik anerkannt. (2) 1 Als weiterer Nachweis i. S. d. Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 der Anlage zur ABM- PO/TechFak ist der Nachweis über englische Sprachkenntnisse auf dem Level von mindestens B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen durch ausreichende Schul- oder Hochschulkenntnisse oder geeignete Sprach- 5

6 zertifikate zu erbringen. 2 Der Nachweis kann insbesondere durch den Nachweis des schulischen Englischunterrichts bis zur Niveaustufe B2 GER mit diesbezüglicher Zertifizierung im Zeugnis bzw. einer entsprechenden Bescheinigung der Schule oder Nachweis des erfolgreichen Test of English as a Foreign Language (TOEFL) oder den Test International English Language Testing System (IELTS) auf dem Niveau B2 oder höher oder durch vergleichbare Nachweise (hierzu wird beispielhaft auf die Äquivalenztabelle des Sprachenzentrums der FAU verwiesen) erbracht werden. 3 Der Nachweis ist nicht zu erbringen, falls die Hochschulzugangsberechtigung bzw. der einschlägige erste berufsqualifizierende Abschluss in englischer Sprache erworben wurde. (3) Die Qualifikation zum Masterstudium Information and Communication Technology wird i. S. d. Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Anlage ABMPO/TechFak festgestellt, wenn von den folgenden fachwissenschaftlichen bzw. studiengangsbezogenen Pflichtmodulen des Bachelorstudiengangs Informations- und Kommunikationstechnik bei mindestens zwei der nachfolgenden Module bzw. hinsichtlich des Kompetenzprofils nicht wesentlich unterschiedliche Module einer anderen Hochschule die Modulnote 2,7 oder besser beträgt: - Modul Stochastische Prozesse - Modul Algorithmik kontinuierlicher Systeme - Modul Rechnerkommunikation - Modul Grundlagen des Software Engineerings - Modul Signale und Systeme - Modul Signale und Systeme II - Modul Digitale Signalverarbeitung - Modul Nachrichtentechnische Systeme. (4) In der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 5 Satz 3 ff. Anlage ABMPO/TechFak werden die Bewerberinnen und Bewerber auf Basis folgender Kriterien beurteilt: 1. sichere Kenntnisse in der Signalverarbeitung, Systemtheorie, Schaltungstechnik, Nachrichtentechnik, Rechnerarchitektur, Programmierung sowie mathematische Diskursfähigkeit (Gewichtung 50 %), 2. gute Kenntnisse im Bereich einer fachlichen Spezialisierung entsprechend einer wählbaren Studienrichtung des Masterstudiengangs; die Bewerberin bzw. der Bewerber wählt die für das Gespräch maßgebliche Spezialisierung (Gewichtung 35 %), 3. positive Prognose aufgrund der gezeigten Leistungen im bisherigen Studienverlauf; Besprechung anhand der Abschlussdokumente des Erstabschlusses (insbesondere Transcript of Records) (Gewichtung 15 %). 45 Umfang und Gliederung des Masterstudiums (1) 1 Das Studium setzt sich aus Pflichtmodulen, Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen zusammen. 2 Hinzu kommt in der Regel ein Forschungsprojekt im Umfang von 5 ECTS-Punkten an einem ICT-Lehrstuhl oder in einem Betrieb, mit welchem eine Kooperation mit einem ICT-Lehrstuhl besteht. 3 Anstelle des Forschungsprojektes i. S. d. Satz 2 können durch die Studienkommissionsvorsitzende bzw. den Studienkommissionsvorsitzenden auch andere unbenotete Wahlmodule aus dem Angebot der Technischen Fakultät im Umfang von 5 ECTS-Punkten zugelassen werden. 4 Die Verteilung der Module nach den Sätzen 1 bis 3 über die Studiensemester, die Art und Dauer der Prüfungen sowie die Zahl der zu erwerbenden ECTS-Punkte sind der Anlage 2 bzw. 3 zu entnehmen. 6

7 (2) 1 Zur fachspezifischen Profilbildung ist ein Schwerpunkt zu bilden. 2 Die wählbaren Schwerpunkte sind - Embedded Systems, - Networks and Digital Communication, - Media Processing Systems. 3 Für jeden Schwerpunkt gibt es einen Katalog von Pflichtmodulen und Wahlpflichtmodulen gemäß der Anlage 2 bzw. 3 und 45a, der vom Prüfungsausschuss erstellt und auf der ICT-Homepage bekannt gegeben wird. 4 Die Wahl eines Schwerpunkts erfolgt mit der Anmeldung zur ersten Prüfung. (3) 1 Die Module der Modulgruppe 1 der Anlage 2 bzw. 3 sind Pflichtmodule, die im Schwerpunktkatalog nach Abs. 2 Satz 3 beschrieben werden. 2 Für den Fall, dass bereits ein Modul aus dem Katalog der Pflichtmodule in den Bachelorstudiengang vorgezogen und dort erfolgreich absolviert wurde, ist wegen des erforderlichen fachspezifischen Kompetenzgewinns, welcher sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung im Kontext des Qualifikationsziels des Masterstudiengangs ergibt, ersatzweise ein Modul aus dem Katalog der Wahlpflichtmodule gemäß 45a und 45b zu wählen. (4) 1 Die Module der Modulgruppe 2 der Anlage 2 bzw. 3 sind Wahlpflichtmodule im Umfang von insgesamt 20 ECTS-Punkten, die in 45a sowie 45b und im Schwerpunktkatalog nach Abs. 2 Satz 3 beschrieben werden. 2 Dabei sind jeweils Module im Umfang von mindestens 10 ECTS-Punkten aus dem Angebot des Departments Elektrotechnik-Elektronik-Informationstechnik und dem Angebot des Departments Informatik zu wählen. (5) Die Module der Modulgruppe 3 der Anlage 2 bzw. 3 sind Wahlmodule im Umfang von 25 ECTS-Punkten, die aus dem Angebot des Departments Elektrotechnik- Elektronik-Informationstechnik und des Departments Informatik gewählt werden müssen. (6) 1 In der Modulgruppe 4 der Anlage 2 bzw. 3 ist ein Wahlmodul aus dem Angebot der Technischen Fakultät oder der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Umfang von 5 ECTS-Punkten zu wählen. 2 Die Studierenden können auch zwei Module à jeweils 2,5 ECTS-Punkte wählen. (7) Die Module der Modulgruppe 5 der Anlage 2 bzw. 3 sind Wahlmodule im Umfang von 10 ECTS-Punkten, die aus dem Gesamtangebot der FAU gewählt werden müssen. (8) Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und der Prüfungen der gemäß Abs. 5 bis 7 zu absolvierenden Module sind abhängig von den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen und der jeweils einschlägigen Fachprüfungsordnung bzw. dem Modulhandbuch zu entnehmen. 45a Qualifikationsziele der wählbaren Schwerpunkte (1) 1 Das übergeordnete Qualifikationsziel der gemäß 45 Abs. 2 wählbaren Schwerpunkte (Modulgruppe 1) liegt darin, es den Studierenden zu ermöglichen sich gezielt in ausgewählten Schwerpunkten zu vertiefen. 2 Damit sollen forschungsrelevante Kompetenzen erworben werden. 7

8 (2) In dem Schwerpunkt Embedded Systems werden insbesondere Kompetenzen in den Anwendungsbereichen Entwurf und Methodik des Entwurfs eingebetteter Systeme erworben. (3) In dem Schwerpunkt Networks and Digital Communication werden insbesondere Kompetenzen in den Anwendungsbereichen leitungsgebundene und drahtlose digitale Nachrichtenübertragung sowie über Architekturen und auf höheren Schichten angesiedelte Protokolle von Kommunikationsnetzen erworben. (4) In dem Schwerpunkt Media Processing Systems werden insbesondere Kompetenzen im Anwendungsbereich Entwurf von Media Processing Systems erworben. 45b Wahlpflichtmodule (1) 1 Das Qualifikationsziel des Modulbereiches Wahlpflichtmodulbereich gemäß Schwerpunkt aus Katalog (Modulgruppe 2) im Umfang von insgesamt 20 ECTS- Punkten liegt erstens darin, es den Studierenden zu ermöglichen, ihren Studienschwerpunkt gemäß 45a gezielt in ausgewählten Kompetenzen zu vertiefen. 2 Zweitens wird damit ein forschungsorientiertes Qualifikationsziel verfolgt, indem fachverwandte Forschungsmethoden vermittelt und fachvertiefendes Wissen erlangt werden. 3 Drittens wird den Studierenden durch die Wahlfreiheit ermöglicht, ihr Profil im Hinblick auf ihr angestrebtes zukünftiges Berufsfeld zu schärfen. 4 Die Studierenden können dabei aus einem Angebot von Modulen im Umfang von je 2,5 ECTS- Punkten, 5 ECTS-Punkten und 7,5 ECTS-Punkten wählen. (2) 1 Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen nach Abs. 1 und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 2 Mögliche Prüfungsleistungen pro Modul sind: Klausur (60 Min., 90 Min. oder 120 Min.) oder mündliche Prüfung (30 Min.). 3 Das Modulhandbuch wird vor Semesterbeginn ortsüblich bekannt gemacht. (3) 1 Die Wahlpflichtmodule im Umfang von 5 ECTS-Punkten setzen sich in der Regel aus einer Vorlesung (2 SWS) und einer Übung (2 SWS) oder einer Vorlesung (3 SWS) und einer Übung (1 SWS) zusammen. 2 Abweichende Verteilungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen. 45c Modul Praktikum oder Projektarbeit und Modul Seminar 38b gilt entsprechend. 45d Forschungsprojekt 1 Das Qualifikationsziel des Moduls Forschungsprojekt liegt darin, es den Studierenden zu ermöglichen, die Praxis wissenschaftlichen Arbeitens in der Forschung zu erlernen. 2 Der Schwerpunkt der Forschungsarbeiten kann experimentellen, theoretischen oder auch konstruktiven Charakter haben. 3 Kombinationen aus unterschiedlichen Schwerpunkten sind zulässig. 46 Leistungsnachweise des Masterstudiums (1) 1 Spätestens bei der Zulassung zur ersten Prüfung muss die Wahl des Schwerpunktes nach 45 Abs. 2 i. V. m. 45a feststehen. 2 Soweit sich aus den 45a bis 45d nichts anderes ergibt, sind Art und Dauer der Prüfungen des Masterstudiums der Anlage 2 bzw. 3 zu entnehmen. 8

9 (2) Abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche in Wahlmodulen beim Wechsel in alternative Module nicht angerechnet. 47 Voraussetzung für die Vergabe der Masterarbeit 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist, dass Leistungsnachweise gemäß 45 Abs. 1 im Umfang von mindestens 80 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. 2 Es wird empfohlen, mit der Masterarbeit erst zu Beginn des vierten Semesters zu beginnen. 48 Masterarbeit (1) 1 Die Masterarbeit dient dazu, die selbstständige Bearbeitung von wissenschaftlichen Aufgabenstellungen der Informations- und Kommunikationstechnik nachzuweisen. 2 Zur Vergabe der Masterarbeit sind alle am Department Elektrotechnik- Elektronik-Informationstechnik sowie am Department Informatik hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer berechtigt. (2) Die Masterarbeit einschließlich Referat wird mit 30 ECTS-Punkten bewertet. 49 Bewertung der Leistungen des Masterstudiums (1) Das Masterstudium ist bestanden, wenn alle Module gemäß Anlage 2 bzw. 3 nachgewiesen sind. (2) 1 Bei der Bildung der Gesamtnote gehen alle benoteten Modulbereiche einschließlich der Masterarbeit nach Anlage 2 bzw. 3 mit dem Gewicht der zugeordneten ECTS-Punkte der benoteten Modulteile ein. 2 Dazu wird für jeden Modulbereich eine Zwischennote entsprechend der ECTS-Gewichtung der einzelnen Module gebildet. III. Teil: Schlussbestimmungen 50 Inkrafttreten (1) 1 Diese Fachprüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. 2 Sie findet erstmals Anwendung auf Studentinnen und Studenten, die ab dem Wintersemester 2007/2008 das Bachelor- bzw. ab dem Wintersemester 2010/2011 das Masterstudium Informations- und Kommunikationstechnik aufnehmen. (2) 1 Die elfte Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die das Studium ab dem Sommersemester 2018 aufnehmen werden. (3) 1 Die zwölfte Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die das Studium ab dem Sommersemester 2019 aufnehmen werden. 9

10 Anlage 1: Studienverlaufsplan Bachelor Nr. Module Workload-Verteilung pro Semester SWS Gesamt in ECTS-Punkten Art und Umfang der Studien-/ ECTS Prüfungsleistung GOP V Ü P S Sem. Sem. Sem. Sem. Sem. Sem. 1 Mathematik für IuK 1 1) 4 2 7,5 7,5 PL (K90) + SL (ÜbL) 2 Mathematik für IuK 2 1) PL (K120) + SL (ÜbL) 3 Mathematik für IuK 3 1) PL (K60) + SL (ÜbL) 4 Stochastische Prozesse PL (K90) 5 Einführung in die IuK-Technik 4 2 7,5 7,5 PL (K120) 6 Algorithmen und Datenstrukturen PL (K120) + SL (ÜbL) 7 Grundlagen der Rechnerarchitektur und -organisation PL (K90) 8 Systemprogrammierung PL (K120) 9 Ereignisgesteuerte Systeme PL (K90) 10 Algorithmik kontinuierlicher Systeme 4 2 7,5 7,5 PL (K90) + SL (ÜbL) 11 Rechnerkommunikation PL (K90) + SL (ÜbL) 12 Grundlagen des Software Engineering 4 2 7,5 7,5 (vgl. FPO INF) 13 Digitaltechnik PL (K90) 14 Praktikum Software für die Mathematik 2 2,5 2,5 SL (PrL) 15 Elektronik und Schaltungstechnik 4 2 7,5 7,5 PL (K120) 16 Praktikum Schaltungstechnik 3 2,5 2,5 SL (PrL) 17 Signale und Systeme I PL (K90) 18 Signale und Systeme II PL (K90) 19 Digitale Signalverarbeitung PL (K90) 20 Nachrichtentechnische Systeme 4 2 7,5 7,5 PL (K120) 21 Digitale Übertragung PL (K90) 22 Wahlpflichtmodule aus Katalog für IuK gemäß 38a 2) vgl. 38a Abs vgl. 38a Abs. 2 3) 23 Wahlmodule aus EEI und INF vgl. 38 Abs vgl. 38 Abs. 4 3) 4) 24 Wahlmodule außerhalb der TechFak vgl. 38 Abs vgl. 38 Abs. 5 3) 4) 25 Seminar gemäß 38b 2 2,5 2,5 PL (SeL) 26 Praktikum oder Projektarbeit gemäß 38b 2 2,5 2,5 SL (PrL) 27 Bachelorarbeit 12,5 12,5 BA mit Referat 28 berufspraktische Tätigkeit (8 Wochen) gemäß Praktikumsrichtlinien 7,5 7,5 SL (PrL) Summe SWS (mind.) und ETCS 1) Die Äquivalenzen der Mathematik-Module in den Studiengängen der Technischen Fakultät werden ortsüblich bekanntgemacht. 2) Der Studienrichtungskatalog wird vor Semesterbeginn ortsüblich auf der IuK-Homepage bekannt gemacht. 3) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig von dem konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 4) Siehe Modulhandbuch; abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche nicht angerechnet und es besteht gemäß 28 Abs. 1 Satz 5 ABMPO/TechFak bei Nichtbestehen keine Wiederholungspflicht innerhalb der gesetzten Frist. 10

11 Erläuterungen: V = Vorlesung. Ü = Übung. P = Praktikum. SWS = Semesterwochenstunden. ECTS = Punkte des European Credit Transfer Systems. SL = Studienleistung. PL = Prüfungsleistung. K = Klausur. PrL = Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. SeL = Seminarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. UbL = Übungsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. BA = Bachelorarbeit. 11

12 Anlage 2: Studienverlaufsplan Master Vollzeit Anlage 2a: Studienschwerpunkt Embedded Systems Nr. Module SWS Workload-Verteilung pro Gesamt Semester in ECTS-Punkten 1) Art und Umfang der Studien-/ ECTS Prüfungsleistung Pflichtmodule 2) 20 1a Embedded Systems vgl. FPO Informatik 5 5 PL (vgl. FPO Informatik) 1b Hardware-Software-Co-Design PL (vgl. FPO INF) 1c Communication Electronics vgl. FPO EEI 5 5 PL (vgl. FPO EEI) 1d Design of Integrated Circuits I vgl. FPO EEI 5 5 PL (vgl. FPO EEI)) 2 Wahlpflichtmodule gemäß Schwerpunkt aus Katalog gemäß 45b 2) 3) vgl. 45b Abs PL gemäß 45b Abs. 2 4) 3 Wahlmodule aus dem Angebot von EEI und Informatik gemäß 45 Abs. 5 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 5 4 Wahlmodule aus dem Angebot der Technischen Fakultät oder der Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß 45 Abs. 6 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 6 5 Wahlmodule aus dem Angebot der FAU gemäß 45 Abs. 7 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 7 6 Praktikum oder Projektarbeit gemäß 45c 3 2,5 2,5 PL (SeL) 7 Seminar gemäß 45c 2 2,5 2,5 SL (PrL) 8 Masterarbeit MA mit Referat 9 Forschungsprojekt gemäß 45d SL (PrL) 4) Summe SWS (mind.) und ECTS-Punkte ) Die Verteilung der Workload bezieht sich auf einen Studienbeginn im Wintersemester. Bei einem Beginn im Sommersemester werden die Pflichtmodule im jeweils anderen Semester angeboten. 2) Wegen des erforderlichen fachspezifischen Kompetenzgewinns, welcher sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung im Kontext des Qualifikationsziels des Masterstudiengangs ergibt, können Module, die bereits im vorangegangenen Bachelorstudium belegt wurden, in der Regel nicht mehr in die Masterprüfung eingebracht werden. Gleiches gilt für die vorherige Belegung in einem anderen Wahl(pflicht)modul dieses Studiengangs. Für diese Fälle gilt 45 Abs. 3 Satz 2. 3) Der Schwerpunktkatalog wird vor Semesterbeginn ortsüblich auf der ICT-Homepage bekannt gemacht. 4) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 5) Siehe Modulhandbuch; abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche nicht angerechnet und es besteht gemäß 28 Abs. 1 Satz 5 ABMPO/TechFak bei Nichtbestehen keine Wiederholungspflicht innerhalb der gesetzten Frist. Erläuterungen: SL = Studienleistung. PL = Prüfungsleistung. PrL = Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. SeL = Seminarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. K = Klausur. MA = Masterarbeit. 12

13 Anlage 2b: Studienschwerpunkt Networks and Digital Communication Nr. Module SWS Workload-Verteilung pro Semester Gesamt in ECTS-Punkten 1) Art und Umfang der Studien-/ ECTS Prüfungsleistung Pflichtmodule 2) 20 1a Communication Systems PL (K90) oder (m30) 4) 1b Quality of Service of Communication Systems PL (K90) oder (m30) 4) 1c Information Theory and Coding vgl. FPO EEI 5 5 PL (vgl. FPO EEI) 1d Mobile Communications PL (K90) 2 Wahlpflichtmodule gemäß Schwerpunkt aus Katalog gemäß 45b 2) 3) vgl. 45b Abs PL gemäß 45b Abs. 2 4) 3 Wahlmodule aus dem Angebot von EEI und Informatik gemäß 45 Abs. 5 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 5 4 Wahlmodule aus dem Angebot der Technischen Fakultät oder der Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß 45 Abs. 6 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 6 5 Wahlmodule aus dem Angebot der FAU gemäß 45 Abs. 7 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 7 6 Praktikum oder Projektarbeit gemäß 45c 3 2,5 2,5 PL (SeL) 7 Seminar gemäß 45c 2 2,5 2,5 SL (PrL) 8 Masterarbeit MA mit Referat 9 Forschungsprojekt gemäß 45d 4 5 SL (PrL) 4) Summe SWS (mind.) und ECTS-Punkte ) Die Verteilung der Workload bezieht sich auf einen Studienbeginn im Wintersemester. Bei einem Beginn im Sommersemester werden die Pflichtmodule im jeweils anderen Semester angeboten. 2) Wegen des erforderlichen fachspezifischen Kompetenzgewinns, welcher sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung im Kontext des Qualifikationsziels des Masterstudiengangs ergibt, können Module, die bereits im vorangegangenen Bachelorstudium belegt wurden, in der Regel nicht mehr in die Masterprüfung eingebracht werden. Gleiches gilt für die vorherige Belegung in einem anderen Wahl(pflicht)modul dieses Studiengangs. Für diese Fälle gilt 45 Abs. 3 Satz 2. 3) Der Schwerpunktkatalog wird vor Semesterbeginn ortsüblich auf der ICT-Homepage bekannt gemacht. 4) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 5) Siehe Modulhandbuch; abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche nicht angerechnet und es besteht gemäß 28 Abs. 1 Satz 5 ABMPO/TechFak bei Nichtbestehen keine Wiederholungspflicht innerhalb der gesetzten Frist. Erläuterungen: SL = Studienleistung. PL = Prüfungsleistung. PrL = Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. SeL = Seminarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. K = Klausur. m = mündlich. MA = Masterarbeit. 13

14 Anlage 2c: Studienschwerpunkt Media Processing Systems Nr. Module SWS Workload-Verteilung pro Semester Gesamt in ECTS-Punkten 1) Art und Umfang der Studien-/ ECTS Prüfungsleistung Pflichtmodule 2) 20 1a Image and Video Compression vgl. FPO CME 5 5 PL (vgl. FPO CME) 1b Statistical Signal Processing vgl. FPO CME 5 5 PL (vgl. FPO CME) 1c Communication Systems PL (K90) oder (m30) 4) 1d Pattern Recognition PL (K90) oder (m30) 4) 2 Wahlpflichtmodule gemäß Schwerpunkt aus Katalog gemäß 45b 2) 3) vgl. 45b Abs PL gemäß 45b Abs. 2 4) 3 Wahlmodule aus dem Angebot von EEI und Informatik gemäß 45 Abs. 5 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 5 4 Wahlmodule aus dem Angebot der Technischen Fakultät oder der Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß 45 Abs. 6 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 6 5 Wahlmodule aus dem Angebot der FAU gemäß 45 Abs. 7 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 7 6 Praktikum oder Projektarbeit gemäß 45c 3 2,5 2,5 PL (SeL) 7 Seminar gemäß 45c 2 2,5 2,5 SL (PrL) 8 Masterarbeit MA mit Referat 9 Forschungsprojekt gemäß 45d SL (PrL) 4) Summe SWS (mind.) und ECTS-Punkte ) Die Verteilung der Workload bezieht sich auf einen Studienbeginn im Wintersemester. Bei einem Beginn im Sommersemester werden die Pflichtmodule im jeweils anderen Semester angeboten. 2) Wegen des erforderlichen fachspezifischen Kompetenzgewinns, welcher sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung im Kontext des Qualifikationsziels des Masterstudiengangs ergibt, können Module, die bereits im vorangegangenen Bachelorstudium belegt wurden, in der Regel nicht mehr in die Masterprüfung eingebracht werden. Gleiches gilt für die vorherige Belegung in einem anderen Wahl(pflicht)modul dieses Studiengangs. Für diese Fälle gilt 45 Abs. 3 Satz 2. 3) Der Schwerpunktkatalog wird vor Semesterbeginn ortsüblich auf der ICT-Homepage bekannt gemacht. 4) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 5) Siehe Modulhandbuch; abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche nicht angerechnet und es besteht gemäß 28 Abs. 1 Satz 5 ABMPO/TechFak bei Nichtbestehen keine Wiederholungspflicht innerhalb der gesetzten Frist. Erläuterungen: SL = Studienleistung. PL = Prüfungsleistung. PrL = Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. SeL = Seminarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. K = Klausur. m = mündlich. MA = Masterarbeit. 14

15 Anlage 3: Studienverlaufsplan Master Teilzeit Anlage 3a: Studienschwerpunkt Embedded Systems Nr. Module 1 Pflichtmodule 2) 20 Workload-Verteilung pro Semester SWS Gesamt in ECTS-Punkten 1) ECTS V Ü P S Art und Umfang der Studien-/ Prüfungsleistung 1a Embedded Systems vgl. FPO Informatik 5 5 PL (vgl. FPO Informatik) 1b Hardware-Software-Co-Design PL (vgl. FPO INF) 1c Communication Electronics vgl., FPO EEI 5 5 PL (vgl. FPO EEI) 1d Design of Integrated Circuits I vgl. FPO EEI 5 5 PL (vgl. FPO EEI)) 2 Wahlpflichtmodule gemäß Schwerpunkt aus Katalog gemäß 45b 2) 3) vgl. 45b Abs PL gemäß 45b Abs. 2 4) 3 4 Wahlmodule aus dem Angebot von EEI und Informatik gemäß 45 Abs. 5 2) Wahlmodule aus dem Angebot der Technischen Fakultät oder der Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß 45 Abs. 6 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 5 vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 6 5 Wahlmodule aus dem Angebot der FAU gemäß 45 Abs. 7 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 7 6 Praktikum oder Projektarbeit gemäß 45c 3 2,5 2,5 PL (SeL) 7 Seminar gemäß 45c 2 2,5 2,5 SL (PrL) 8 Masterarbeit MA mit Referat 9 Forschungsprojekt gemäß 45d SL (PrL) 4) Summe SWS (mind.) und ECTS-Punkte ) Die Verteilung der Workload bezieht sich auf einen Studienbeginn im Wintersemester. Bei einem Beginn im Sommersemester werden die Pflichtmodule im jeweils anderen Semester angeboten. 2) Wegen des erforderlichen fachspezifischen Kompetenzgewinns, welcher sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung im Kontext des Qualifikationsziels des Masterstudiengangs ergibt, können Module, die bereits im vorangegangenen Bachelorstudium belegt wurden, in der Regel nicht mehr in die Masterprüfung eingebracht werden. Gleiches gilt für die vorherige Belegung in einem anderen Wahl(pflicht)modul dieses Studiengangs. Für diese Fälle gilt 45 Abs. 3 Satz 2. 3) Der Schwerpunktkatalog wird vor Semesterbeginn ortsüblich auf der ICT-Homepage bekannt gemacht. 4) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 5) Siehe Modulhandbuch; abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche nicht angerechnet und es besteht gemäß 28 Abs. 1 Satz 5 ABMPO/TechFak bei Nichtbestehen keine Wiederholungspflicht innerhalb der gesetzten Frist. Erläuterungen: SL = Studienleistung. PL = Prüfungsleistung. PrL = Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. SeL = Seminarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. K = Klausur. MA = Masterarbeit. 15

16 Anlage 3b: Studienschwerpunkt Networks and Digital Communication Nr. Module Workload-Verteilung pro Semester SWS Gesamt in ECTS-Punkten 1) Art und Umfang der Studien-/ ECTS Prüfungsleistung V Ü P S Pflichtmodule 2) 20 1a Communication Systems PL (K90) oder (m30) 4) 1b Quality of Service of Communication Systems PL (K90) oder (m30) 4) 1c Information Theory and Coding vgl. FPO EEI 5 5 PL (vgl. FPO EEI) 1d Mobile Communications PL (K90) 2 Wahlpflichtmodule gemäß Schwerpunkt aus Katalog gemäß 45b 2) 3) vgl. 45b Abs PL gemäß 45b Abs. 2 4) 3 Wahlmodule aus dem Angebot von EEI und Informatik gemäß 45 Abs. 5 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 5 4 Wahlmodule aus dem Angebot der Technischen Fakultät oder der Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß 45 Abs. 6 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 6 5 Wahlmodule aus dem Angebot der FAU gemäß 45 Abs. 7 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 7 6 Praktikum oder Projektarbeit gemäß 45c 3 2,5 2,5 PL (SeL) 7 Seminar gemäß 45c 2 2,5 2,5 SL (PrL) 8 Masterarbeit MA mit Referat 9 Forschungsprojekt gemäß 45d SL (PrL) 4) Summe SWS (mind.) und ECTS-Punkte ) Die Verteilung der Workload bezieht sich auf einen Studienbeginn im Wintersemester. Bei einem Beginn im Sommersemester werden die Pflichtmodule im jeweils anderen Semester angeboten. 2) Wegen des erforderlichen fachspezifischen Kompetenzgewinns, welcher sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung im Kontext des Qualifikationsziels des Masterstudiengangs ergibt, können Module, die bereits im vorangegangenen Bachelorstudium belegt wurden, in der Regel nicht mehr in die Masterprüfung eingebracht werden. Gleiches gilt für die vorherige Belegung in einem anderen Wahl(pflicht)modul dieses Studiengangs. Für diese Fälle gilt 45 Abs. 3 Satz 2. 3) Der Schwerpunktkatalog wird vor Semesterbeginn ortsüblich auf der ICT-Homepage bekannt gemacht. 4) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 5) Siehe Modulhandbuch; abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche nicht angerechnet und es besteht gemäß 28 Abs. 1 Satz 5 ABMPO/TechFak bei Nichtbestehen keine Wiederholungspflicht innerhalb der gesetzten Frist. Erläuterungen: SL = Studienleistung. PL = Prüfungsleistung. PrL = Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. SeL = Seminarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. K = Klausur. m = mündlich. MA = Masterarbeit. 16

17 Anlage 3c: Studienschwerpunkt Media Processing Systems Nr. Module Workload-Verteilung pro Semester SWS Gesamt in ECTS-Punkten 1) Art und Umfang der Studien-/ ECTS Prüfungsleistung V Ü P S Pflichtmodule 2) 20 1a Image and Video Compression vgl. FPO CME 5 5 PL (vgl. FPO CME) 1b Statistical Signal Processing vgl. FPO CME 5 5 PL (vgl. FPO CME) 1c Communication Systems PL (K90) oder (m30) 4) 1d Pattern Recognition PL (K90) oder (m30) 4) 2 Wahlpflichtmodule gemäß Schwerpunkt aus Katalog gemäß 45b 2) 3) vgl. 45b Abs PL gemäß 45b Abs. 2 4) 3 Wahlmodule aus dem Angebot von EEI und Informatik gemäß 45 Abs. 5 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 5 4 Wahlmodule aus dem Angebot der Technischen Fakultät oder der Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß 45 Abs. 6 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 6 5 Wahlmodule aus dem Angebot der FAU gemäß 45 Abs. 7 2) vgl. 45 Abs PL gemäß 45 Abs. 7 6 Praktikum oder Projektarbeit gemäß 45c 3 2,5 2,5 PL (SeL) 7 Seminar gemäß 45c 2 2,5 2,5 SL (PrL) 8 Masterarbeit MA mit Referat 9 Forschungsprojekt gemäß 45d SL (PrL) 4) Summe SWS (mind.) und ECTS-Punkte ) Die Verteilung der Workload bezieht sich auf einen Studienbeginn im Wintersemester. Bei einem Beginn im Sommersemester werden die Pflichtmodule im jeweils anderen Semester angeboten. 2) Wegen des erforderlichen fachspezifischen Kompetenzgewinns, welcher sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung im Kontext des Qualifikationsziels des Masterstudiengangs ergibt, können Module, die bereits im vorangegangenen Bachelorstudium belegt wurden, in der Regel nicht mehr in die Masterprüfung eingebracht werden. Gleiches gilt für die vorherige Belegung in einem anderen Wahl(pflicht)modul dieses Studiengangs. Für diese Fälle gilt 45 Abs. 3 Satz 2. 3) Der Schwerpunktkatalog wird vor Semesterbeginn ortsüblich auf der ICT-Homepage bekannt gemacht. 4) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 5) Siehe Modulhandbuch; abweichend von 28 Abs. 2 Satz 2 ABMPO/TechFak werden Fehlversuche nicht angerechnet und es besteht gemäß 28 Abs. 1 Satz 5 ABMPO/TechFak bei Nichtbestehen keine Wiederholungspflicht innerhalb der gesetzten Frist. Erläuterungen: SL = Studienleistung. PL = Prüfungsleistung. PrL = Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. SeL = Seminarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. K = Klausur. m = mündlich. 17

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