Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege bei der Stadt Menden (Sauerland)

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1 Richtlinien zur Förderung vn Kindern in Tagespflege bei der Stadt Menden (Sauerland)

2 - 2 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S: Seite: 1. Grundlagen der Kindertagespflege Rechtliche Grundlagen Tagesbetreuungsausbauplanung Ziele der Kindertagespflege 4 3. Umfang der Förderung 4 4. Vraussetzungen für die Inanspruchnahme vn Kindertagespflege Tagespflege für Kinder mit Behinderungen Qualifikatin und Eignung der Tagespflegepersn Pflegeerlaubnis Betreuungsvertrag Schutzauftrag bei Kindeswhlgefährdung ( 8a SGB VIII) Finanzierung der Kindertagespflege Zusammensetzung der laufenden Geldleistung Höhe der Geldleistung Auszahlung der Geldleistung Nachrang der Geldleistung Ausschließungsgründe für die Zahlung der Geldleistung Umfang der Betreuungszeit Betreuung in den Nachtstunden Betreuung in Randzeiten Betreuung an Snn- und Feiertagen Verfügungszeit Betreuungsfreie Zeit (z.b. wegen Urlaub der Krankheit) Eingewöhnungszeit Antragstellung/Bewilligungszeitraum Beendigung der Kindertagespflege.. 11

3 - 3 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S: Seite: 14 Übernahme vn Versicherungsbeiträgen für Tagespflegepersnen Mitwirkungspflicht Ksten der Qualifizierung Kstenbeiträge Inkrafttreten 13

4 - 4 - Richtlinien zur Förderung vn Kindern in Tagespflege bei der Stadt Menden (Sauerland) 1. Grundlagen der Kindertagespflege 1.1 Rechtliche Grundlagen VIII. Buch Szialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Gesetz zur Förderung vn Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiföG) Gesetz zur frühen Förderung vn Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) Die Rechtsgrundlagen gelten in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Tagesbetreuungsausbauplanung Der SkF stellt den weiteren Ausbau der Kindertagespflege auf Basis der in Menden beschlssenen Tagesbetreuungsausbauplanung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für die Betreuung der Kinder unter 3 Jahren sicher. Demnach sllen 25 % der U3-Betreuungsplätze durch die Tagespflege abgedeckt werden. 2. Ziele der Kindertagespflege Die Kindertagespflege sll 1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwrtlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. 3. Umfang der Förderung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung vn Kindern in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen gem. 22 bis 24 SGB VIII. (2) Die Kindertagespflege umfasst gem. 23 SGB VIII 1. die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegepersn 2. die fachliche Beratung und Qualifizierung der Tagespflegepersn 3. die Beratung der Erziehungsberechtigten und 4. die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Die Aufgaben 1. bis 3 werden vm Szialdienst kathlischer Frauen (SkF) wahrgenmmen.

5 Vraussetzungen für die Inanspruchnahme vn Kindertagespflege (1) Für die Gewährung vn Leistungen der Kindertagespflege ist nach 86 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Die Förderung in Tagespflege erflgt gem. 24 SGB VIII für ein Kind, das das erste Lebensjahr nch nicht vllendet hat, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwrtlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gebten ist der 2. die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen der Arbeit suchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung der Hchschulausbildung befinden der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. (3) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vllendet hat, hat bis zur Vllendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung der in Kindertagespflege. Der bedarfsunabhängige Grundanspruch beläuft sich auf eine Betreuungszeit in Höhe vn 25 Stunden pr Wche. Bei einer Betreuungszeit vn über 25 Stunden pr Wche sind entsprechende Nachweise für den Betreuungsbedarf zu erbringen. (4) Die Stadt Menden hält für Kinder bis zur Vllendung des 14. Lebensjahres ein Kindertagespflege-Angebt vr, um Betreuungszeiten am Wchenende der vr und nach der Öffnung der Tageseinrichtungen, Schule der OGS abzudecken, sweit die Vraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. (5) Für Kinder nach Abs. 4 sllen freie Plätze und vrhandene Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schule der OGS ausgeschöpft werden, bevr Kindertagespflege als zusätzlich öffentlich geförderte Leistung in Betracht kmmt. Tagespflege sll der Vrzug vr Tageseinrichtungen gegeben werden, wenn sie für das Whl des Kindes geeignet und unbedingt erfrderlich ist. Der SkF legt der Verwaltung dazu eine schlüssige Stellungnahme vr. 5. Tagespflege für Kinder mit Behinderungen Auf Basis des Grundsatzes gleichberechtigter Teilhabe verflgt auch die Kindertagespflege das Ziel, dass Menschen mit und hne Behinderung vn Anfang an gemeinsam leben. Vr diesem Hintergrund ist die gemeinsame Betreuung, Bildung und Förderung vn Kindern mit und hne Behinderung in der Kindertagespflege möglich und gewünscht. Die Entscheidung über die Betreuung eines behinderten der vn Behinderung bedrhten Kindes wird jeweils im Einzelfall durch den SkF in Rücksprache mit dem Jugendamt getrffen. Grundsatz muss sein, dass die Betreuung bei der Tagespflegepersn den spezifischen Bedürfnissen des betrffenen Kindes entspricht und in der Tagespflege eine adäquate Förderung gewährleistet kann.

6 Qualifikatin und Eignung der Tagespflegepersn (1) Ein entscheidendes Merkmal stellt die Eignung der Tagespflegepersn als Vraussetzung zur Aufnahme einer Tagespflegetätigkeit dar. Die Geeignetheit der Tagespflegepersn im Sinne vn 23, 43 und 72a SGB VIII wird im Hinblick auf persönliche und frmale Vraussetzungen dieser Richtlinien vm SkF überprüft. Persönliche Vraussetzungen: Persönlichkeit Sachkmpetenz Kperatinsbereitschaft mit Erziehungsberechtigen und anderen Tagespflegepersnen Frmale Vraussetzungen: vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anfrderungen der Kindertagespflege, die in qualifizierten Lehrgängen der in anderer Weise, z.b. durch pädaggische Ausbildung, erwrben und nachgewiesen wurden. Die Qualifizierung für die Ausübung vn Kindertagespflege rientiert sich am Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes Qualifizierung in der Kindertagespflege. persönliche Zuverlässigkeit (Vrlage eines erweiterten Führungszeugnisses; wenn das Kind im Haushalt der Tagespflegepersn betreut wird, ist auch vn allen im Haushalt lebenden vlljährigen Persnen ein erweitertes Führungszeugnis ntwendig) gesundheitliche Eignung (Vrlage eines ärztlichen Attests der Tagespflegepersn) das Vrhalten kindgerechter Räumlichkeiten die Bereitschaft zur Inanspruchnahme fachlicher Beratung, Teilnahme an Weiterqualifizierungen swie an den Spiel- und Reflexinsgruppen des SkF die nachgewiesene Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Tagespflegepersnen (und eine Auffrischung alle zwei Jahre). 6.1 Pflegeerlaubnis (1) Nach 43 SGB VIII bedarf jeder, der ein der mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Mnate betreuen will, einer Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung vn bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. (3) Auf die Bußgeldvrschriften des 104 Abs. 1 SGB VIII wird hingewiesen. (4) Die Erlaubnis ist schriftlich vr Beginn des Tagespflegeverhältnisses über den SkF beim Jugendamt zu beantragen. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden und ist auf fünf Jahre befristet. (5) Die Erlaubnis wird durch das Jugendamt erteilt, wenn die Persn für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Persnen, die die Vraussetzungen nach Ziffer 6 Abs. 1 erfüllen.

7 - 7 - (6) Die persönliche Eignung swie das Vrliegen kindgerechter Räumlichkeiten werden vm SkF festgestellt. 6.2 Betreuungsvertrag Für jedes betreute Kind wird zwischen den Erziehungsberechtigten und der zukünftigen Tagespflegepersn unter Beteiligung des SkF ein schriftlicher Betreuungsvertrag geschlssen. Das Jugendamt ist kein Vertragspartner beim Abschluss des Betreuungsvertrages. Das Jugendamt leistet nur einen Zuschuss zur Kindertagespflege. 7. Schutzauftrag bei Kindeswhlgefährdung ( 8a (4) SGB VIII) (1) Zwischen der Abteilung Jugend und Familie der Stadt Menden (im Flgenden Jugendamt genannt) und dem SkF besteht eine Vereinbarung gemäß 8a Abs. 4 SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswhlgefährdung). (2) Die Tagespflegepersn ist über den Inhalt der bestehenden Vereinbarung nach 8a SGB VIII umfassend infrmiert. (3) Nimmt die Tagespflegepersn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Whls eines vn ihr betreuten Kindes wahr, s teilt sie dies der zuständigen Fachkraft des SkF mit und führt im Zusammenwirken mit dieser eine Gefährdungseinschätzung durch. (4) Im weiteren Verfahren ist die zuständige Fachkraft des SkF verantwrtlich für das weitere Vrgehen im Sinne der Vereinbarung. Hierzu gehören insbesndere: die Hinzuziehung einer insweit erfahrenen Fachkraft zur Gefährdungseinschätzung, die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten swie des Kindes in die Gefährdungseinschätzung, sweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird, die Hinwirkung auf Inanspruchnahme vn Hilfen bei den Erziehungsberechtigten. 8. Finanzierung der Kindertagespflege Ist die Förderung des Kindes in Kindertagespflege für sein Whl nach den 22 ff SGB VIII geeignet und der Bedarf auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch den SkF bestätigt wrden, s trägt die Stadt Menden gem. 23 SGB VIII und unter Berücksichtigung dieser Richtlinien die ntwendigen und angemessenen Ksten der Tagespflegepersn. 9. Zusammensetzung der laufenden Geldleistung (1) Tagespflegepersnen haben nach 23 SGB VIII Anspruch auf Gewährung einer Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus: der Erstattung angemessener Ksten, die der Tagespflegepersn für den Sachaufwand entstehen (1,73 pr Stunde),

8 - 8 - einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegepersn (abhängig vm zeitlichen Umfang, Anzahl der zu betreuenden Kinder und Qualifizierung der Tagespflegepersn) und der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, swie der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung. 10. Höhe der Geldleistung (1) Bei der Bemessung der Geldleistung werden flgende Beträge je betreutem Kind und Stunde zugrunde gelegt: 1. 4,00 für Tagespflegepersnen, die über eine Qualifizierung eines Qualifizierungsträgers entsprechend dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes mit einem Gesamtumfang vn mindestens 160 Stunden verfügen (zertifizierte Tagespflegepersnen) der gleichgestellte Persnen nach Abs ,00 für zertifizierte Tagespflegepersnen der gleichgestellte Persnen nach Abs. 2, die eine Berufserfahrung vn mindestens drei Jahren swie die regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangebten nachweisen. 3. 3,00 für Tagespflegepersnen, die sich im Qualifizierungsverfahren entsprechend dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes mit einem Gesamtumfang vn mindestens 160 Stunden befinden swie Persnen, die sich in einer Ausbildung zu gleichgestellten Persnen nach Abs. 2 befinden. 4. 2,00 für Tagespflegepersnen, die mit dem zu betreuenden Kind bis einschließlich zum dritten Grad in gerader Linie verwandt sind und den Grundkurs eines anerkannten Qualifizierungsträgers auf der Grundlage des Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes abgeschlssen haben (Bestandsschutz bis bis zu diesem Zeitpunkt wird ausschließlich der Betrag in Höhe vn 2,00 pr Betreuungsstunde hne jegliche Zuschläge weitergezahlt). (2) Den zertifizierten Tagespflegepersnen gleichgestellt sind die Fachkräfte nach 1 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikatin und den Persnalschlüssel nach 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung vn Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) in der aktuellen Fassung. Ebenfalls gleichgestellt sind Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit nachgewiesenen vertieften Kenntnissen in der Kindertagespflege. (3) Die maßgebende Geldleistung erhöht sich ab dem jährlich um 1,5 vm Hundert. Hiervn ausgenmmen sind die Zuschläge. (4) Bei regelmäßigen Betreuungszeiten wird eine mnatliche Pauschale gezahlt. Diese wird anhand des wöchentlichen Bedarfs der ersten drei Betreuungsmnate ermittelt und mit 4,34 multipliziert. In Ausnahmefällen erflgt die Festlegung der Geldleistung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betreuungsstunden (z.b. unregelmäßige Betreuungszeiten, unvllständige Betreuungsmnate). (5) Liegt für ein betreutes Kind eine Anerkennung der Behinderung der drhenden Behinderung nach 53 SGB XII vr und erfüllt die Tagespflegepersn die Vraussetzungen nach 22 Abs. 3 KiBiz, s wird ein um 50 % erhöhter Stundensatz gezahlt (Regelung ab ).

9 - 9 - Bisherige Regelung (Bestandsschutz bis ): Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des 2 SGB IX ein erhöhter Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich die nach Abs. 1 zu zahlende Geldleistung um 50 vn Hundert Auszahlung der Geldleistung Die Zahlung der laufenden Geldleistung erflgt zum Ende eines jeden Mnats Nachrang der Geldleistung (1) Die Übernahme der Geldleistungen durch die Stadt Menden ist nachrangig gegenüber anderen Kstenträgern wie z.b. Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Jbcenter. Sfern den Persnensrgeberechtigten zweckbestimmte Leistungen für die Betreuung ihres Kindes gewährt werden, sind diese anzugeben und werden bei der Berechnung der Geldleistung mindernd berücksichtigt Ausschließungsgründe für die Zahlung der Geldleistung (1) Eine Geldleistung wird nicht der nicht mehr erbracht, wenn die Tagespflegepersn nicht (mehr) geeignet ist die Förderung des Kindes in Kindertagespflege nicht (mehr) dem Kindeswhl entspricht in dem Zeitraum der vereinbarten Betreuungszeiten in einer Kindertageseinrichtung der in einer OGS (25, 35 der 45 Std./Wche) eine Kindertagespflege erflgen sll. Ziffer 4 Abs. 5 gilt entsprechend. 11. Umfang der Betreuungszeit (1) Bei der Betreuung vn Kindern in Kindertagespflege sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Whle des Kindes zu berücksichtigen. (2) Die Betreuung durch die Kindertagespflege beträgt durchschnittlich mindestens 5 Stunden und maximal 50 Stunden pr Wche. Dabei sind alle Betreuungsfrmen zu berücksichtigen. Ziffer 4 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Die Anerkennung darüber hinausgehender Betreuungszeiten setzt einen nachgewiesenen Bedarf vraus. Der SkF legt dazu eine schriftliche Stellungnahme vr, die den Bedarf schlüssig begründet. (4) Findet eine Betreuung in Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung in einer Kindertagesstätte der zum Schulbesuch statt, werden ntwendige Wegezeiten der Tagespflegepersn vll berücksichtigt Betreuung in den Nachtstunden Nachgewiesene und ntwendige Betreuung in den Nachtstunden (22 Uhr bis 6 Uhr) werden mit 50 vm Hundert der maßgebenden Geldleistung berücksichtigt.

10 Betreuung in Randzeiten Erflgt die Betreuung ausschließlich in Randzeiten, wird für Zeiten vr 7 Uhr und nach 19 Uhr zusätzlich zur maßgebenden Geldleistung ein Zuschlag in Höhe vn 1 Eur pr Stunde gewährt Betreuung an Snn- und Feiertagen Für die Betreuung an Snn- und Feiertagen wird neben der maßgebenden Geldleistung eine Pauschale in Höhe vn 10 Eur pr Tag gewährt. Der Bedarf ist durch Nachweise zu belegen Verfügungszeit Pr Kind und Wche wird bei einer Betreuungszeit vn mindestens 15 Stunden wöchentlich eine Stunde Verfügungszeit gewährt. Ausgenmmen sind Eingewöhnungszeiten und Stundenabrechnungen bei Übergang in die Kindertageseinrichtung. Damit sind sämtliche Zeiten für Vr- und Nachbereitung, Bildungsdkumentatinen, Elterngespräche, Gesprächsgruppen, Frtbildungen etc. abgeglten Betreuungsfreie Zeit (z.b. wegen Urlaub der Krankheit) (1) Die laufende Geldleistung wird grundsätzlich pauschal entsprechend dem benötigten Betreuungsumfang festgesetzt (Ziffer 10 Abs. 4). Nur für die pauschale Abrechnung gilt: Bei einer Unterbrechung der Betreuung (Krankheit des Kindes der der Tagespflegepersn, Urlaub der Eltern der der Tagespflegepersn) bis zu maximal 8 Wchen im Jahr wird die pauschale Geldleistung grundsätzlich weitergezahlt. Ist der Bewilligungszeitraum kürzer als ein Jahr, verringern sich die anzurechnenden Ausfallzeiten anteilig. (2) Ein kurzfristiger Mehrbedarf (z.b. bei Schließzeiten der Kindertageseinrichtung) vn bis zu 4 Wchen bleibt unberücksichtigt. (3) Die Tagespflegepersn hat bei eigenem Urlaub rechtzeitig eine Vertretungsregelung abzustimmen und bei Krankheit unverzüglich den SkF zu infrmieren. Bei urlaubsbedingter Vertretung besteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach Ziffer 10 nur für die Tagespflegepersn, die das Kind tatsächlich betreut Eingewöhnungszeit (1) Sind vr Beginn der vllumfänglichen Betreuung mit dem SkF Zeiten der Eingewöhnung des Kindes in die Tagespflege vereinbart wrden, s erhält die Tagespflegepersn die laufende Geldleistung, mit Ausnahme der Aufwendungen für die Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und die Alterssicherung. (2) Eingewöhnungszeiten werden bis zu maximal 20 Stunden berücksichtigt und nach tatsächlichen Betreuungsstunden anhand eines Stundennachweises abgerechnet. (3) Eingewöhnungszeiten bei Verwandtenpflege werden nicht übernmmen.

11 Antragstellung/Bewilligungszeitraum (1) Die laufende Geldleistung ist beim SkF vn den Erziehungsberechtigten zu beantragen. (2) Der Anspruch auf die laufende Geldleistung nach Ziffer 10 besteht mit Eingang des Antrages beim SkF, frühestens jedch mit Beginn der Kindertagespflege. (3) Die Leistungen sind zeitlich zu befristen. Die Befristung sll sich maximal auf 12 Mnate bzw. bis zum Ende eines Kindergarten- der Schuljahres erstrecken. 13. Beendigung der Kindertagespflege Bei einer pauschalen Abrechnung wird die Geldleistung in der Regel bis zum Ende des Mnats weitergezahlt, in dem der letzte Betreuungstag stattgefunden hat. Ausnahme hiervn kann eine plötzliche Beendigung des Betreuungsverhältnisses sein, die vn der Tagespflegepersn ausgeht. Hier endet die Zahlung der Geldleistung mit dem letzten Betreuungstag. 14. Übernahme vn Versicherungsbeiträgen für Tagespflegepersnen (1) Szialversicherung Die den Tagespflegepersnen ggf. zur Hälfte zu erstattenden nachgewiesenen Ksten für eine angemessene Alterssicherung sind begrenzt auf ein betreutes Kind je Pflegepersn. Angemessen ist der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bei privaten Rentenversicherungen wird maximal der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Gleiches gilt für die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. (2) Die der Tagespflegepersn zu erstattenden nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung sind begrenzt auf ein betreutes Kind je Pflegepersn. Erstattet wird höchstens der jeweilige Jahresbeitrag der Berufsgenssenschaft für Gesundheitsdienst und Whlfahrtspflege. (3) Erstattungen für Alterssicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung erflgen nur für Zeiträume, in denen die Pflegepersn mindestens ein Kind in Tagespflege betreut. (4) Die Versicherungsbeiträge werden wegen der vertraglichen Bindungen für vlle Kalendermnate erstattet, auch wenn nicht an allen Tagen mindestens ein Kind in Tagespflege betreut wurde. 15. Mitwirkungspflicht (1) Die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegepersnen unterliegen der Mitwirkungspflicht nach 60 ff Szialgesetzbuch I (SGB I). Während der laufenden Kindertagespflege sind die Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersnen verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen swie in der Betreuung des Kindes mitzuteilen. (2) Dies gilt insbesndere für: Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit

12 Beendigung der Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme Beendigung der Wechsel der Kindertagesbetreuung Unterbrechung der Kindertagespflege Whnungswechsel Rechtzeitige Antragstellung für die Weiterbewilligung (3) Eine unterlassene Mitwirkungspflicht kann zu einer Rückzahlungsverpflichtung und zum Entzug der Pflegeerlaubnis führen. 16. Ksten der Qualifizierung (1) Die Ksten der Qualifizierung auf der Grundlage des Curriculums des Deutschen Jugendinstituts, d. h. die reinen Lehrgangsksten, werden nach erflgreichem Abschluss übernmmen, sfern die TPP sich verpflichtet, für einen Zeitraum vn mindestens zwei Jahren für die Stadt Menden tätig zu werden. (2) Wenn innerhalb vn zwei Jahren nach Erlangung der Qualifizierung die Bereitschaft der TPP für die Stadt Menden als TPP tätig zu werden wegfällt der wenn die TPP aus persönlichen Gründen nicht vermittelbar ist, ist die TPP verpflichtet, der Stadt Menden die übernmmenen Qualifizierungsksten verzinst zurückzuzahlen. Die Zinsen bestimmen sich nach 288 Abs. 1 BGB. Im Einzelfall kann die Rückzahlungsverpflichtung in vllem Umfang der anteilig - je nach Dauer der Tätigkeit vr Ablauf der zwei Jahre - entfallen, wenn sich die Geltendmachung als unbillige Härte für die TPP darstellte. 17. Kstenbeiträge (1) Vn den Eltern bzw. Elternteil wird gem. 90 Abs. 1 SGB VIII ein pauschaler Kstenbeitrag erhben. Dieser fällt nur für ein Kind der Eltern bzw. des Elternteils an. (2) Der pauschale Kstenbeitrag zur Tagespflege bemisst sich entsprechend der Anlage (Beitragstabelle) zur Satzung der Stadt Menden (Sauerland) über die Erhebung vn Elternbeiträgen für Betreuungsangebte in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege im Stadtgebiet Menden in der jeweils gültigen Fassung. (3) Das maßgebliche Einkmmen (Brutteinkmmen) wird gem. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der vrgenannten Satzung ermittelt. (4) Der pauschale Kstenbeitrag sll nach Maßgaben des 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII auf Antrag erlassen werden, sweit er die zumutbare Belastung übersteigt. (5) Nimmt mehr als ein Kind eine Familie Kinderbetreuung in Tagespflege der in einer Tageseinrichtung (Kindergarten, OGS) in Anspruch, s entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich hne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hhe Beiträge, s ist der höchste Beitrag zu zahlen. (6) Evtl. Beitragsbefreiungen bestimmen sich nach der Satzung der Stadt Menden (Sauerland) über die Erhebung vn Elternbeiträgen für Betreuungsangebte in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege im Stadtgebiet Menden in der jeweils gültigen Fassung. (7) Wird für ein Kind swhl Tagespflege als auch Betreuung in einer Tageseinrichtung in Anspruch genmmen, ist zunächst der Kstenbeitrag nach der Gesamtbetreuungszeit zu ermitteln. Hiervn ist dann der Elternbeitrag der Tageseinrichtung in Ab-

13 zug zu bringen, s dass für die Tagespflege ein Kstenbeitrag in Höhe der Differenz zwischen den Beiträgen der unterschiedlichen Betreuungszeiten erhben wird. (8) Der Kstenbeitrag darf die Geldleistung zur Tagespflege nicht übersteigen. (9) Sfern die Differenz zwischen der zu gewährenden Geldleistung und dem festzusetzenden Kstenbeitrag 5 mnatlich nicht übersteigt, erflgt keine Auszahlung der Geldleistung (Bagatellgrenze). (10) Empfänger vn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII der Leistungen nach dem AsylbLG werden für die Dauer des Leistungsbezuges hne Prüfung der tatsächlichen Höhe der Leistung in die erste Einkmmensgruppe eingestuft. (11) Wird das Betreuungsangebt nicht der nicht in vllem Umfang in Anspruch genmmen (z.b. Krankheit, Urlaub), s berührt dies nicht die Zahlung des vllen Kstenbeitrages. 18. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung vn Kindern in Tagespflege bei der Stadt Menden (Sauerland) vm außer Kraft.

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