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1 19/SN-61/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Völkerrechtsbüro GZ. BMEIA-AT /0160-I.5/2018 zu Zahl: BMNT-UW.4.1.2/0028-IV/1/2018 SB / DW: Ges. Mag.Lauritsch/ SB: Ges. Dr. Pech / Mag. Prummer DW: 3587 / karin.lauritsch@bmeia.gv.at ingrid.pech@bmeia.gv.at julia.prummer@bmeia.gv.at An: Kopie: BMNT - abt-18@bmnt.gv.at Parlament - begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Betreff: Begutachtung; BMNT; BG mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018); Stellungnahme BMEIA Das BMEIA nimmt zu dem Entwurf wie folgt Stellung: I. In formeller Hinsicht: Gemäß Rz. 53ff des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei erstmaliger Zitierung eines Unionsrechtsakts Titel der Norm und Fundstelle anzuführen, wobei hingegen die Bezeichnung des erlassenden Organs und das Erlassungsdatum entfallen. Das entsprechende Langzitat ist dabei in jedem Dokument bei erstmaliger Zitierung einmal auszuführen. Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist gem. Rz. 56f des EU-Addendums nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel (z.b. Seveso-III-Richtlinie), in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: z.b. Richtlinie 2012/18/EU. Ist für den Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgelegt worden ist, so ist dieser im Anschluss an den vollständigen Titel in Klammer unter Voranstellung der Wortfolge im Folgenden anzuführen. Das Kurzzitat/der Kurztitel ist im gesamten Dokument einheitlich zu verwenden. Die nachfolgenden Unionsrechtsakte sind an den angeführten Stellen wie folgt zu zitieren bzw. die jeweiligen Zitate zu ergänzen: B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r E u r o p a, I n t e g r a t i o n u n d Ä u ß e r e s A W i e n, M i n o r i t e n p l a t z 8, w w w. b m e i a. g v. a t, T ( 0 )

2 2 von 6 19/SN-61/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) S. 1 der WFA unter Vorblatt, Problemanalyse : im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom S. 3, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom S. 109 Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abl. Nr. L 143, , S 87). [Bei erstmaliger Nennung ist das korrekte Langzitat anzuführen] S. 1 der WFA unter Vorblatt, Inhalt : Um der Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und mit dem Prinzip der nützlichen Wirkung Effektivitätsgrundsatz (effet utile) des europäischen Umweltrechtes im Anwendungsbereich des Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie für Abfallbehandlungsanlagen nachzukommen, [Um Umbrüche innerhalb von Rechtsnormen zu vermeiden, wie in der WFA auf S. 1 bei Art. 216 Abs. 2 AEUV der Fall, sind geschützte Leerzeichen (STRG+SHIFT+LEERTASTE) zu verwenden] S. 2 der WFA unter Erläuterungen : im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom S. 3, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom S. 109 Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abl. Nr. L 143, , S 87). Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC), ABl. Nr. C 364 vom S. 1, Um der Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und mit dem Prinzip der nützlichen Wirkung Effektivitätsgrundsatz (effet utile) des europäischen Umweltrechtes im Anwendungsbereich des Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie für Abfallbehandlungsanlagen nachzukommen, S. 3 der WFA unter Erläuterungen : Auch für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (im Folgenden: Seveso-III- Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom S. 1 Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, (ABl. Nr. L 197 vom S. 1) (im Folgenden: Seveso-III-Richtlinie) fallen, soll eine legistische Klarstellung hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen

3 19/SN-61/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 S. 3 der WFA unter Erläuterungen Übereinkommen von Aaarhus : Beschluss 2005/370/EG über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 124 vom S. 1(Abl. Nr. L 124/1 vom ). S. 4 der WFA zu Z 7 ( 40 Abs. 1b): Analog der Regelungen der Gewerbeordnung 1994 und der Regelungen des UVP-G 2000 soll auch im AWG 2002 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH in der Rsechtssache C-137/14 vom Oktober2015 eine Zustellfiktion für Umweltorganisationen gemäß 42 Abs. 1 Z 13 und/oder Z 14 AWG 2002 eingeführt werden. [Innerhalb der Dokumente ist auf eine einheitliche Zitierweise von EuGH Judikaten zu ac hten] S. 5 der WFA unter Vorblatt Problemanalyse : Daraus folgt, dass Personen, die von der Gefahr einer Überschreitung der unionsrechtlich durch die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. L 226 vom S. 4, vorgegebenen Grenzwerte unmittelbar betroffen sind, Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in der Rs C-664/15 vom , Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation und die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus S. 7 der WFA unter Erläuterungen Besonderer Teil zu Z 1 bis Z 5 ( 9a Abs. 1, 1a, 6, 9, 11, 12 und 13): In Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC), ABl. Nr. C 364 vom S. 1 ist der Öffentlichkeit insbesondere der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren Daraus folgt, dass Personen, die von der Gefahr einer Überschreitung der unionsrechtlich durch die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (im Folgenden: Luftqualitäts-RL), ABl. Nr. L 152 vom S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1480, ABl. Nr. L 226 vom S. 4 Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom S. 1 (Luftqualitäts-RL) vorgegebenen Grenzwerte unmittelbar betroffen sind, Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes EuGH in den Rs Dieter Janecek und Client Earth. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in der Rs Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation hat der VwGH erkannt, dass neben unmittelbar betroffenen natürlichen Personen auch Umweltorganisationen, - 3 -

4 4 von 6 19/SN-61/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) S. 9 der WFA unter Vorblatt Problemanalyse : Aus dem Urteil des EuGH in der Rs C-664/15 vom , Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation vom in der Rs C 664/15 Protect ergibt sich, S. 10 der WFA unter Erläuternde Bemerkungen Allgemeiner Teil : Mit Urteil des EuGH in der Rs C-664/15 vom , Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation vom in der Rs C 664/15 Protect hat dieser ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmen-RL), ABl. Nr. L 327 vom S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU, ABl. Nr. L 31 1 vom S. 32, Wasserrahmen-RL 2000/60, S. 11 der WFA unter Erläuternde Bemerkungen Allgemeiner Teil : Damit ist für alle Verfahren, die in Umsetzung der Wasserrahmen-RL 2000/60 durchgeführt werden, S. 11 der WFA unter Erläuternde Bemerkungen Besonderer Teil : Der EuGH hat in Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation der Rs Protect unter der Schwelle der erheblichen Umweltauswirkung, für die das Regelwerk der Umweltverträglichkeitsprüfung Geltung hat, eine Unterscheidung dahingehend getroffen, wonach ein Vorhaben das zu einer Verschlechterung im Sinne der von Art. 4 der Wasserrahmen-RL 2000/60 (Artikel 4) führen könnte, auch eine im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens von Aarhus erhebliche negative Auswirkung auf den Gewässerzustand haben könnte. Eine Zustandsverschlechterung (Art. 4 der Wasserrahmen-RLWRRL) kann nach dem EuGH (Rs Protect ) in Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation sowohl eine erhebliche negative Auswirkung auf ein Gewässer bzw. auf die Umwelt haben als auch unter der Schwelle einer erheblichen negativen Auswirkung liegen. S. 11 der WFA unter Erläuternde Bemerkungen Besonderer Teil zu Z 2 ( 102 Abs. 3): Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll frühzeitig erfolgen, zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann (Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus; vgl. auch EuGH in Protect Natur-, Artenund Landschaftsschutz Umweltorganisation, Rz 63). S. 12 der WFA unter Erläuternde Bemerkungen Besonderer Teil zu Z 3 ( 102 Abs. 5): Die Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gegen die Verpflichtung, insbesondere eine - 4 -

5 19/SN-61/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 Verschlechterung des Zustandes der Gewässer zu verhindern, geltend zu machen (vgl. EuGH in Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation). Da der EuGH in Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation der Rs C 664/15 ( Protect ) davon ausgeht, II. Korrekturen Darüber hinaus werden nachstehende Korrekturen angeregt: Weder im aktuellen Abfallwirtschaftsgesetz noch im geltenden Immissionsschutzgesetz - Luft wird das Übereinkommen von Aarhus genannt. Die Benennung des neuen 78c des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 Übergangsbestimmung Aarhus erscheint daher etwas unmotiviert. In diesem Fall (2 Textstellen) wäre das Weglassen von Aarhus die einfachste Lösung. Zu dem Verweis im neuen Abs. 5 zu 104 des Wasserrechtsgesetzes auf Artikel 9 Abs. 2 Aarhus Konvention: Sollte ein Verweis auf das Übereinkommen von Aarhus tatsächlich nötig sein, wäre das Übereinkommen in seiner Langform anzuführen (siehe WFA, Vorblatt zu Abfallwirtschaftsgesetz, Problemanalyse, wo dies korrekt vorgenommen ist). Nicht unmittelbar einsichtig ist der Verweis auf Art. 9 Abs. 2 Übereinkommen von Aarhus, weil dieser nicht von erheblich negativen Auswirkungen handelt sondern vom Zugang zu Gerichten in Umweltverfahren an sich. Gegebenenfalls wäre die Redaktion dieses Absatzes zu überdenken. Zur WFA (inklusive Erläuterungen): Bei allen drei Novellierungsvorhaben stellt sich die Frage, ob unter Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens die Befassung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG erwähnt werden sollte, da es sich in Vollziehung jeweils um Landessache handeln dürfte. Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl. III Nr. 88/2005 (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), sollte wenigstens einmal eingangs so im Volltext erwähnt werden oder alternativ eingangs zu jeder Einzelnovelle bzw. bei der ersten Erwähnung. In der Folge sollte die Kurzfassung Übereinkommen von Aarhus durchgehend verwendet werden (nicht: Aarhus- Konvention ; an mehreren Stellen). Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes, Überschrift Übereinkommen von Aarhus : - 5 -

6 6 von 6 19/SN-61/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Es sollte nicht heißen ratifiziert und auch nicht mit Beschluss sondern: bzw. genehmigt von der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses 2005/370/EG In den Erläuterungen zu Z 7 bzw Z 9 bis 12 sollte es lauten anstelle von Analog der Analog zu den Regelungen der Gewerbeordnung 1994 und den Regelungen des und Analog zu den Regelungen der Gewerbeordnung Im Absatz Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union sollte es heißen Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten des Übereinkommens von Aarhus Wien, 7. August 2018 Für die Bundesministerin: i. V. Bühler - 6 -

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