ZEICHENNUTZUNGSVERTRAG

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1 Anlage 2 zum Lizenzvertrag ZEICHENNUTZUNGSVERTRAG zwischen der Landwirtschaftskammer für das Saarland, Lebach - Lizenznehmer - und... *) - Zeichennutzer - für den Produktbereich PRÄAMBEL Das Land Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, fördert Maßnahmen zur Erschließung und Pflege von Märkten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse. Zur Förderung des Absatzes von Agrarprodukten wurde das Qualitätszeichen des Saarlandes "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" für Agrarprodukte geschaffen. Mit dem Zeichen als rechtlich geschützter Marke werden besonders festgelegte Herkunfts- und Qualitätseigenschaften den Verbrauchern und dem Handel verdeutlicht und garantiert. Die Erzeugung muss nach den Richtlinien für den integrierten und kontrollierten Anbau und den Grundsätzen einer tiergerechten Viehhaltung erfolgen. Dabei sind sich die Vertragspartner bewusst, dass die im nachfolgenden Vertrag festgelegten Regelungen der Entwicklung unterliegen und anhand neugewonnener Erkenntnisse und technischer Möglichkeiten fortgeschrieben werden sollen. Daher wird folgender Vertrag geschlossen: *) vom Lizenznehmer auszufüllen

2 - 2 - I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Der Lizenznehmer hat durch das Land Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Zeichenträger, zugleich Lizenzgeber), eine Lizenz zur Nutzung des in der Anlage 1 abgebildeten Qualitätszeichens des Saarlandes für Agrarprodukte "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" (Zeichen) für Produktangabe erhalten. 2. Der Lizenznehmer erteilt hiermit dem Zeichennutzer das nicht übertragbare Recht, dieses Zeichen in der in Anlage 1 abgebildeten Form für "Produktangabe" zu nutzen. Der Abschluss weiterer Zeichennutzungsverträge für das Qualitätszeichen Saarland mit anderen Lizenznehmern für diesen Produktbereich ist nicht zulässig. 3. Der Zeichennutzer soll das Zeichen für sein gesamtes für die Zeichennutzung zugelassenes Warenangebot verwenden. Zumindest für einen Teilbereich ist er zur Zeichennutzung verpflichtet. 4. Der Zeichennutzer verpflichtet sich, das Zeichen auf der Verpackung, dem Etikett oder in Verbindung mit der Auszeichnung der Waren in einer ausreichenden Größe und an deutlich sichtbarer Stelle in der vorgeschriebenen Form zweifelsfrei anzubringen. Die Zeichenverwendung muss dem Handelsklassenrecht entsprechen und ist durch das Pflichtenheft für den für diesen Vertrag geltenden Produktbereich mit den Bestimmungen über Herkunft, Erzeugung, Qualität, Verfahren und Zeichenverwendung geregelt. Eine anderweitige Verwendung in Verbindung mit besonderen Warenangeboten und in der Werbung bedarf der Zustimmung des Lizenzgebers. 5. Der Zeichennutzer erkennt die Richtlinie für die Nutzung des Qualitätszeichens des Saarlandes des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung an. Er verpflichtet sich, das Zeichen nur für solche Erzeugnisse nach Nr. I. 2 dieses Vertrages zu verwenden, die die in diesem Vertrag unter Nr. II. vereinbarten besonderen Herkunfts- und Qualitätseigenschaften (Pflichtenheft) aufweisen. Um dies sicherzustellen, ist der Zeichennutzer verpflichtet, in seinem Betrieb die erforderlichen Eigenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren, das Personal entsprechend einzuweisen und zu schulen sowie die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Erzeugung muss nach den Richtlinien für den integrierten und kontrollierten Anbau erfolgen. Die Kontrollen zur Überwachung der Bestimmungen über Herkunft, Qualität, Verfahren und Zeichenverwendung sowie der Richtlinien für den integrierten und

3 - 3 - kontrollierten erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen zur Kontrolle und Dokumentation (Pflichtenheft). 6. Der Lizenznehmer kann zur Abgeltung der ihm entstehenden Kosten vom Zeichennutzer ein Entgelt verlangen. Bei der Höhe des Entgelts kann berücksichtigt werden, inwieweit Kosten durch Mitgliedsbeiträge des Zeichennutzers gedeckt werden. Die vom Zeichennutzer zu tragenden Kontrollkosten sind getrennt in Rechnung zu stellen. 7. Der Lizenznehmer ist berechtigt und aufgrund des Lizenzvertrages mit dem Lizenzgeber verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen in Nr. I. 4 und 5 dieses Vertrages beim Zeichennutzer zu überwachen. Der Lizenznehmer führt dazu im erforderlichen Umfang unangemeldete Überprüfungen im Betrieb des Zeichennutzers durch. Die hiermit beauftragten Prüfer sind berechtigt, den Betrieb des Zeichennutzers während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen und die für eine Prüfung erforderlichen geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Zeichennutzer ist verpflichtet, die Prüfer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Werden die gezogenen Proben außerhalb des Betriebes geprüft, ist auf Verlangen des Zeichennutzers eine verschlossene und versiegelte Gegenprobe zurückzulassen. Gegenstand der Überprüfungen können auch im Handel entnommene Erzeugnisse des Zeichennutzers sein. Das gleiche Recht der Überwachung steht auch dem Lizenzgeber oder den von ihm beauftragten Stellen zu. 8. Der Zeichennutzer ist damit einverstanden, dass die Ergebnisse der amtlichen Qualitäts- und Handelsklassenüberwachung sowie gerichtliche Entscheidungen, soweit sie Erzeugnisse des Zeichennutzers im Sinne von Nr. II., für die das Zeichen verwendet wird, zum Gegenstand haben, dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt werden. 9. Dem Zeichennutzer ist bekannt, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Zeichennutzung je nach Schwere der Verstöße Sanktionsmaßnahmen veranlasst werden. Sie sind abgestuft in Belehrungen, Abmahnungen, erhöhte Kontrollfrequenz, Vertragsstrafen und Ausschlüsse. 10. Bei vertragswidrigem Verhalten oder Unterlassen des Zeichennutzers kann der Lizenznehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte diesem nach vorheriger Abmahnung eine Vertragsstrafe, der er sich hiermit unterwirft, nach billigem Ermessen bis zu einer Höhe von ,- Euro auferlegen. Bei vorsätzlichem oder schwerwiegendem vertragswidrigen Verhalten oder Unterlassen kann der Lizenznehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte dem Zeichennutzer eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von ,-- Euro auferlegen.

4 Der Zeichennutzer erkennt die Entscheidungen des vom Zeichenträger eingerichteten Sanktionsbeirats an, der über Ahndungen bei erheblichen und schwerwiegenden Verstößen entscheidet. 12. Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterliegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 13. Der Zeichennutzer haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten mittel- und unmittelbaren Schäden, die durch vertragswidriges Verhalten oder Unterlassen entstehen und stellt den Lizenznehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter insoweit frei. 14. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Das Gleiche gilt bei eventuell bestehenden Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll der Lizenzgeber eine angemessene Regelung festlegen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck gewollt haben. II. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER HERKUNFT, ERZEUGUNG, QUALITÄT, VERFAHREN UND ZEICHENVERWENDUNG, BESTIMMUNGEN ZUR KONTROL- LE UND DOKUMENTATION, RICHTLINIE(N) 1. Das dem Vertrag beigefügte Pflichtenheft für den Produktbereich Produktangabe mit den Bestimmungen über Herkunft, Erzeugung, Qualität, Verfahren, Zeichenverwendung und zur Kontrolle und Dokumentation sowie die Richtlinien für den integrierten und kontrollierten Anbau in der jeweils aktuellsten Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages. Höhere Anforderungen durch den Lizenznehmer sind im Einvernehmen mit dem Lizenzgeber zulässig. 2. Die Bestimmungen in den Pflichtenheften über Herkunft, Erzeugung, Qualität, Verfahren, Zeichenverwendung und zur Kontrolle und Dokumentation sowie die Richtlinien für den integrierten und kontrollierten Anbau werden nach Beratungen im Produkt- und Qualitätsbeirat fortgeschrieben. 3. Der Zeichennutzer bestätigt durch Unterschrift auf einer besonderen Bestätigung den Erhalt der aktuellsten Fortschreibung und erklärt damit gleichzeitig, die neuen Bestimmungen einzuhalten, sie werden damit Vertragsbestandteil. III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR ZEICHENVERWENDUNG 1. Das Qualitätszeichen "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" darf nur in Verbindung mit dem Produkt zur Herausstellung der Produkteigenschaften Herkunft und Qualität zweifelsfrei und eindeutig verwendet werden. Für den Verbraucher missverständliche oder widersprüchliche Kennzeichnungen mit anderen Auszeichnungen/ Aufmachungen sind zu vermeiden.

5 Es kann wie folgt verwendet werden: - einbezogen in die Produktkennzeichnung (Verpackung, Preisschild), - auf Schildern und Folien, die direkt mit dem Verkauf in Verbindung stehen bzw. der Produktpräsentation dienen, - in Anzeigen in Verbindung mit dem Produktangebot, - in Faltblättern mit dem Hinweis auf die Aussagen des Zeichens. 3. Das Zeichen ist grundsätzlich in der Größe von mindestens 2 cm im Durchmesser (ohne Zusatz) zu verwenden. Ausnahmsweise ist aus zwingenden Platzgründen, insbesondere auf Flaschenetiketten, auch eine Mindestgröße von 1,5 cm zulässig. 4. Wird das Qualitätszeichen "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" gleichzeitig neben einem anderen Zeichen zur besonderen Kennzeichnung des Produkts verwendet, muss es mindestens die gleiche Größe wie dieses haben. 5. Bei unverpackt angebotenen Produkten ist das Zeichen an Verkaufsständen, Regalen, Theken und Preisschildern so anzubringen, dass der Bezug zum Produkt unverkennbar und eine deutliche Abgrenzung zu dem übrigen Produktangebot hergestellt ist, für das das Zeichen nicht verwendet werden darf. IV. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG 1. Dieser Vertrag gilt unbefristet. 2. Er kann von jeder der beiden Vertragsparteien bis zum 30. September des laufenden Jahres zum 31. Dezember desselben Jahres schriftlich gekündigt werden. 3. Der Lizenznehmer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Zeichennutzer schuldhaft wiederholt oder schwerwiegend gegen diesen Vertrag verstößt. 4. Unbeschadet vorstehender Bestimmungen erlischt das Zeichennutzungsrecht mit dem Ende des Lizenzvertrages zwischen dem Lizenznehmer und dem Land Saarland. Der Zeichennutzungsvertrag ist bei Änderung des Lizenzvertrages entsprechend anzupassen. 5. Mit Abschluss des Vertrages tritt der bisherige Vertrag für den betreffenden Geltungsbereich außer Kraft.

6 - 6 - IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen unbeschadet der Regelung II. 2 der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2. Der Zeichennutzer stimmt der elektronischen Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten zum internen Gebrauch im Rahmen der Information und Dokumentation zum Qualitätszeichen "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" durch den Lizenznehmer und Lizenzgeber zu. 3. Einverständniserklärung Mit der Weitergabe seiner Daten (Name, Betriebssitz, Produktangebot) durch den Lizenznehmer oder von diesem beauftragter Dritter zum Zweck, Anfragen anderer Lizenznehmer, des Handels, Verbraucher oder interessierter Dritter entsprechend zu beantworten, erklärt sich der Zeichennutzer einverstanden nicht einverstanden. Auf die Zeichenvergabe hat die Einverständniserklärung keinen Einfluss; im Fall des Nichteinverständnisses können lediglich Anfragen nicht beantwortet werden. Ort und Tag Lizenznehmer Zeichennutzer Unterschrift Unterschrift Anlagen: Richtlinie für die Nutzung des Qualitätszeichens des Saarlandes mit Abbildung des Zeichens (Anlage 1) Pflichtenheft für den/die Produktbereich(e) Produktangabe mit den Bestimmungen über Herkunft, Erzeugung, Qualität, Verfahren und Zeichenverwendung und Bestimmungen zur Kontrolle und Dokumentation Informationen zum Kontroll- und Sanktionssystem

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