Weiterleitungsvertrag

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1 Zur Durchführung der Maßnahme (genaue Bezeichnung der Maßnahme) wird zwischen - nachfolgend Zuwendungsempfänger genannt und - nachfolgend Dritter genannt folgender geschlossen: Weiterleitungsvertrag 1 Verwendungszweck Der Zuwendungsempfänger leitet die bewilligten Mittel nach Maßgabe der Ziffer 11. der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vom sowie nach Ziffer 6.9 ANBest P / Ziffer 7.6 ANBest - G an den Dritten weiter. Die Höhe der weitergeleiteten Zuwendung beträgt. Dieser Betrag verteilt sich auf die Haushaltsjahre wie folgt: Die Auszahlung der Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde richtet sich nach den Regelungen im Zuwendungsbescheid. 2 Bindung des Dritten Der Dritte verpflichtet sich, die Maßnahme nach den Bedingungen des Zuwendungsbescheids, den ANBestP/-G nebst Anlagen zu erbringen. 1/5

2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, dem Dritten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3 Vorlage des Zwischen/Verwendungsnachweises und der Belegliste Der Dritte verpflichtet sich, den Zwischennachweis, sofern der Bewilligungszeitraum über das laufende Jahr hinausreicht, bis zum dem Zuwendungsempfänger nebst Sachbericht vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist nebst v.g. Anlagen bis zum einzureichen. Dem Zwischennachweis und dem Verwendungsnachweis des Dritten ist eine Belegliste beizufügen, sofern im Zuwendungsbescheid vom Zuwendungsempfänger selbst eine solche verlangt wird. 4 Informationspflichten Der Zuwendungsempfänger und der Dritte verpflichten sich gegenseitig umgehend Informationen, die den Fortgang des Projektes beeinflussen können, zur Verfügung zu stellen. 5 Prüfung der Unterlagen Der Rechnungshof des Landes NRW, die Bewilligungsbehörde sowie das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW sind auch nach Ende des Durchführungszeitraums - berechtigt, die Maßnahme vor Ort zu prüfen. 6 Öffentlichkeitsarbeit Informationspflichten gegenüber Maßnahmeteilnehmern Die Teilnehmer/innen der Maßnahme sind über die Förderung der Maßnahme durch das Land Nordrhein-Westfalen zu informieren. Auf Materialien des Landes NRW, die zu diesem Zweck bereitgehalten werden, ist zurückzugreifen. Bei Berichten, Veröffentlichungen und Pressemitteilungen ist ein entsprechender Hinweis vorzunehmen. Bei Print- und Internetveröffentlichungen ist 2/5

3 darüber hinaus durch die Verwendung von Logos des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW auf die Förderung an herausgehobener Stelle hinzuweisen. Das Logo kann unter zuwendung-oeffentlichkeitsarbeit-logos-mais herunter geladen werden. Das Logo der Landesinitiative NRW hält zusammen für ein Leben ohne Armut und Ausgrenzung kann unter angefordert werden. 7 Evaluierung Der Dritte ist verpflichtet, für wissenschaftliche Untersuchungen im Rahmen der Evaluierung Informationen über die geförderte Maßnahme zur Verfügung zu stellen, sofern datenschutzrechtliche Belange dem nicht entgegenstehen. 8 Rückforderung Sofern die Bewilligungsbehörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger Rückforderungen geltend macht, ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, diese im Wege des Regresses gegenüber dem Dritten zurück zu fordern. 9 Aufbewahrungsfrist/Aufbewahrungsort Sämtliche Unterlagen der Maßnahme sind mindestens bis auf zubewahren. Aufbewahrungsort ist (Name, Straße, Ort). 10 Laufzeit des Vertrages Vorstehende Regelungen gelten für die Zeit vom bis zum (Dauer des Durchführungszeitraums), soweit sich die Regelungen nicht ausdrücklich auf die Zeit nach Ende des Durchführungszeitraums 3/5

4 beziehen und keiner der Vertragspartner von seinem Kündigungsrecht nach 11 Gebrauch macht. 11 Kündigung Innerhalb der Laufzeit kann das Vertragsverhältnis unter Angabe von Gründen durch eine der Vertragsparteien vier Wochen vor Ende eines Quartals zum Quartalsende gekündigt werden. Der Dritte verpflichtet sich, dem Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis über den abgelaufenen Projektzeitraum unter Beifügung der Originalbelege innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Quartalsende vorzulegen. 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch eine Vereinbarung, die das Erfordernis der Schriftform aufhebt, hat schriftlich zu erfolgen. 13 Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist (Ort). 4/5

5 14 Inkrafttreten Der Vertrag tritt am in Kraft. (Ort), (Datum) (Ort), (Datum) Unterschrift Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerin Unterschrift Dritter 5/5

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