Amtliches Mitteilungsblatt

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1 Amtliches Mitteilungsblatt Ausgabe Nr. 05/2011 vom 29. September 2011 Inhalt Ausstattung des European Legal Studies Institute im Fachbereich Rechtswissenschaften (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Ordnung für das European Legal Studies Institute ( ELSI ) im Fachbereich Rechtswissenschaften (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Universität Osnabrück Verfahrensordnung zur Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren in den Fachbereichen der Universität Osnabrück (Senatsbeschluss in der 133. Sitzung am ) Einstellung des Masterstudiengangs Kognitive Mathematik zum Wintersemester 2011/12 (Präsidiumsbeschluss in der 162. Sitzung am ) Einstellung des Masterstudiengangs Physik mit Informatik zum Wintersemester 2011/12 (Präsidiumsbeschluss in der 162. Sitzung am ) Erweiterung des 2-Fächer-Bachelor-Teilstudiengangs Romanistik/1 Sprache um Italienisch als Kernfach und Einstellung des 2-Fächer-Bachelor-Teilstudiengangs Romanistik/2 Sprachen zum Wintersemester 2011/12 (Präsidiumsbeschluss in der 162. Sitzung am ) Fachspezifischer Teil ROMANISTIK (EINE SPRACHE) zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang (Präsidiumsbeschluss in der 162. Sitzung am ) Modulbeschreibungen für die Lehreinheit Romanistik (Präsidiumsbeschluss in der 162. Sitzung am ) Studiengangsspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geoinformatik (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Modulbeschreibungen für die Lehreinheit Geoinformatik (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am )

2 Fortsetzung INHALT Studiengangsspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Systemwissenschaft (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Fachspezifischer Teil UMWELTSYSTEMWISSENSCHAFT zur studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den 2-Fächer-Bachelorstudiengang (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Modulbeschreibungen für die Lehreinheit Systemwissenschaft (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Studiengangsspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft: Demokratisches Regieren und Zivilgesellschaft (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Cognitive Science (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Modulbeschreibungen für den Bachelorstudiengang Cognitive Science (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Praktikumsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie (Präsidiumsbeschluss in der 156. Sitzung am ) Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht (Präsidiumsbeschluss in der 161. Sitzung am ) Promotionsordnung des Fachbereichs Humanwissenschaften der Universität Osnabrück für die Verleihung des Grades Ph.D. in Cognitive Science (Präsidiumsbeschluss in der 159. Sitzung am ) Zeiträume für die Lehrveranstaltungen Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 (Präsidiumsbeschluss in der 156. Sitzung am ) Impressum Herausgeber: Präsident der Universität Osnabrück Redaktion: Dezernat 4 Tel. (0541) Neuer Graben / Schloss Osnabrück

3 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK ÜBER DIE AUSSTATTUNG DES EUROPEAN LEGAL STUDIES INSTITUTE IM FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN beschlossen in der 161. Sitzung des Präsidiums am 7. Juli 2011 Das Präsidium beschließt gemäß 1 Absatz 2 der Ordnung zur Errichtung von Instituten, Fachgruppen, Seminaren in Verbindung mit 2 Absatz 4 der Grundordnung der Universität Osnabrück die Ausstattung des European Legal Studies Institute im Fachbereich Rechtwissenschaften. 1. Personalausstattung 1 Dem European Legal Studies Institute werden haushaltsrechtlich zugeordnet: 1 W3 Professur für Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht und Allgemeine Rechtsvergleichung 0,75 E 13 NwF 1, 0 E 13 WD ku nach NwF 1,0 E 6/E8 Verwaltung/Fremdsprachendienst 1 W3 Professur für deutsches und europäisches Verwaltungsrecht unter Einschluss des Energieund Kommunikationsrechts 1,75 E 13 NwF (davon 0,75 aus Transfer Institut für Europarecht) 1,0 E 6 Verwaltung/Fremdsprachendienst (davon 0,5 dto.) 1 W3 Professur für Bürgerliches Recht, Rechtsvergleichung, Europäisches und Internationales Privat- und Handelsrecht 1,5 E 13 NwF 0,5 E 6/E8 Verwaltung/Fremdsprachendienst 1 W3 Professur für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht sowie Rechtsvergleichung 1,5 E 13 NwF 0,5 E 6 Verwaltung/Fremdsprachendienst 1 W3 Professur für Bürgerliches Recht, Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Europäische Rechtsgeschichte 1,0 E 13 NwF 0,5 E 5 Verwaltung/Fremdsprachendienst 1 Stand Juli 2010

4 642 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/2011 Darüber hinaus die befristet für die Dauer von 5 Jahren (beginnend ab Rufannahme) aus dem Programm zur Schaffung neuer Professuren (Studienbeiträge) und Mitteln des Fachbereichs finanzierte 0,5 W3-Professur für Europäisches und Polnisches Privatrecht sowie Rechtsvergleichung 2. Sach- und Personalmittel Die laufenden Haushaltsmittel werden dem European Legal Studies Institute im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen über den Fachbereich Rechtswissenschaften zugewiesen. Zugeordnet werden alle weiteren Mittel und Mittel für Stellen, die im Rahmen von Drittmitteleinwerbung sowie aus Sondermitteln des Landes bzw. der Hochschule befristet zur Verfügung stehen. Dauerhafte Anschlussfinanzierungen aus temporär zur Verfügung stehenden Mitteln können entsprechend zugeordnet werden. 3. Räumliche Ausstattung Das European Legal Studies Institute ist in Räumlichkeiten der Universität untergebracht.

5 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ORDNUNG FÜR DAS EUROPEAN LEGAL STUDIES INSTITUTE ( ELSI ) gemäß 2 Absatz 4 der Grundordnung der Universität Osnabrück Neufassung beschlossen in der 198. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Rechtswissenschaften am genehmigt in der 161. Sitzung des Präsidiums am AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 05/2011 vom , S. 643

6 644 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/2011 I N H A L T : 1 Aufgaben und Arbeitsgebiete Ausstattung; Mitglieder Organe des Instituts Mitglieder des Vorstands, Wahl, Amtszeit Aufgaben des Vorstands Die geschäftsführende Leitung, Wahl, Amtszeit Aufgaben der geschäftsführenden Leitung Abteilungen Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder (honorary fellows) Anwendbarkeit sonstiger Regelungen Inkrafttreten

7 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ Aufgaben und Arbeitsgebiete (1) 1 Das European Legal Studies Institute ist ein Institut des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück gem. 2 Absatz 4 der Grundordnung der Universität Osnabrück. 2 Es führt zusätzlich die Bezeichnungen Institut für europäische Rechtswissenschaft und Institut pour le droit en Europe. 3 Der Vorstand kann weitere Bezeichnungen festlegen. (2) Das Institut nimmt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Fachbereichs und der Zuständigkeit des Dekanats, der Studiendekanin oder des Studiendekans sowie des Fachbereichsrates auf den Gebieten der Rechtsvergleichung, des Europäischen Gemeinschafts-, Verfassungs-, Privat-, Wirtschafts- und Verwaltungsrechts sowie des Internationalen Privatrechts einschließlich der verfahrensrechtlichen und rechtshistorischen Bezüge Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit wahr. 2 Ausstattung; Mitglieder (1) Die Ausstattung des Instituts mit zugeordneten oder zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen, Ausgabemitteln für Personal, Sachmitteln sowie Einrichtungsgegenständen und Ausstattungsgegenständen ergibt sich aus dem Errichtungsbeschluss und den Änderungsbeschlüssen des Präsidiums. (2) (3) 1 Auf Beschluss des Fachbereichsrates können, unbeschadet der Ausstattung nach Absatz 1, weitere Mitglieder oder Angehörige der Universität Osnabrück Aufgaben im European Legal Studies Institute wahrnehmen. 2 Mitglieder des Instituts, die Angehörige der Universität Osnabrück sind, haben kein Wahlrecht ( 16 Abs. 4 Satz 3 NHG). 1 Die gemäß Absatz 1 dem European Legal Studies Institute zugeordneten Mitglieder, die Mitglieder oder Angehörigen der Universität Osnabrück nach 2 Absatz 2 Satz 4 der Grundordnung der Universität, sowie die weiteren Mitglieder nach Absatz 2 sind Mitglieder des Instituts. 2 Diese bilden gemeinsam die Mitgliederversammlung. 3 Organe des Instituts Organe des Instituts sind der Vorstand, die oder der Vorsitzende des Vorstands als geschäftsführende Leitung (geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführender Direktor) sowie die Mitgliederversammlung nach 2 Absatz 3. 4 Mitglieder des Vorstands, Wahl, Amtszeit (1) 1 Dem Vorstand gehören an a) vier Mitglieder der Hochschullehrergruppe b) ein Mitglied der Mitarbeitergruppe, c) ein Mitglied des technischen und Verwaltungsdienstes und d) ein Mitglied der Studierendengruppe. 2 Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor ( 6 Absatz 1) ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands.

8 646 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/2011 (2) 1 Die Mitglieder zu a) bis c) werden jeweils von den am Institut tätigen Mitgliedern der Gruppen aus ihrer Mitte gewählt. 2 Das Mitglied zu d) wird durch die studentischen Mitglieder des Fachbereichsrats bzw. Fakultätsrats gewählt. 3 Wählbar sind vorrangig Studierende, die unmittelbar mit der Arbeit des Instituts verbunden sind. 4 Die Wahl erfolgt als Personenwahl (Mehrheitswahl). 5 Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Amtszeit der Mitglieder zu a) bis c) beträgt zwei Jahre, jene des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Sie beginnt jeweils zum 1. April. (4) 1 Für die Mitglieder nach Absatz 1 soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden. 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Die Vertretung beschränkt sich auf den Fall der Abwesenheit. (5) Die dem Institut zugeordneten Angehörigen der Hochschullehrergruppe sowie Angehörige der anderen Statusgruppen können an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen. 5 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand leitet das Institut. (2) Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Er (a) entscheidet über die Verwendung der dem Institut zugeordneten oder zugewiesenen Ausstattung. (b) beschließt über Vorschläge zur Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und leitet die Vorschläge dem Präsidenten zu. (3) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Semester zusammen. 6 Die geschäftsführende Leitung, Wahl, Amtszeit (1) Die geschäftsführende Leitung (Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor) wird aus der Mitte der Mitglieder nach 4 Absatz 1 Buchstabe a) vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (2) Eine Wiederwahl in unmittelbarer Folge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (3) Die Vertretung der geschäftsführenden Leitung obliegt den übrigen Mitgliedern des Vorstands nach 4 Absatz 1 Buchstabe a) in der Reihenfolge des Dienstalters. 7 Aufgaben der geschäftsführenden Leitung (1) Die geschäftsführende Leitung (Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor) bereitet als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands dessen Beschlüsse vor und führt sie aus. (2) 1 Die geschäftsführende Leitung vertritt das Institut und führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit. 2 Sie wirkt darauf hin, dass die dem Institut zugeordneten Professorinnen und Professoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen. (3) Die geschäftsführende Leitung unterrichtet die Dekanin oder den Dekan und die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die Entwicklung des Instituts, insbesondere über die Verwendung der Mittel.

9 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ Abteilungen (1) Das Institut gliedert sich in folgende drei Abteilungen: Abteilung I Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Abteilung II Europäisches Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung Abteilung III Europäische Rechtsgeschichte und Gemeinschaftsprivatrecht (2) Jede Abteilung steht unter der wissenschaftlichen Leitung einer Direktorin oder eines Direktors, die bzw. der vom Vorstand bestimmt wird. (3) Der Vorstand kann Abteilungen umbenennen, auflösen oder neu einrichten. 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder des Instituts ( 2 Absatz 3) kommen auf Einladung und unter dem Vorsitz der geschäftsführenden Leitung zur Beratung des Arbeitsplanes des Instituts und die Art und Weise seiner Durchführung mindestens einmal im Semester zusammen. (2) Die Mitgliederversammlung kann zu Angelegenheiten des Instituts, insbesondere zur Durchführung des Arbeitsplans, Empfehlungen aussprechen, die der Vorstand zu beraten hat und die dieser nur begründet ablehnen darf. (3) Die geschäftsführende Leitung hat auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung die Versammlung einzuberufen. (4) Die jeweiligen Gruppenmitglieder der Mitgliederversammlung können das ihrer Statusgruppe angehörende Vorstandsmitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abwählen. (5) (6) (7) 1 Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines schriftlichen Antrags von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder nach Absatz 3. 2 Der Antrag ist zwei Wochen vor Anberaumung der nächsten Mitgliederversammlung als besonderer Tagesordnungspunkt anzukündigen. 3 Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung der Mitgliederversammlung zu beraten. 1 Der Antrag ist an die geschäftsführende Leitung zu richten; sofern diese oder dieser von dem Abwahlverfahren selber betroffen ist, an die Stellvertretung. 2 Die oder der Betroffene sowie das Dekanat und das Präsidium sind über den Eingang eines derartigen Antrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 1 Über den Antrag ist in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach der Beratung gemäß Absatz 4 stattfinden darf, geheim abzustimmen. 2 Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch das Dekanat. 10 Ehrenmitglieder (honorary fellows) (1) Der Vorstand kann auswärtigen Wissenschaftlern den Titel eines Ehrenmitglieds (honorary fellow) verleihen. (2) 1 Die Ehrenmitglieder wirken an der wissenschaftlichen Tätigkeit des Instituts mit. 2 Sie sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

10 648 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ Anwendbarkeit sonstiger Regelungen Die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsordnung der Universität Osnabrück in der jeweils geltenden Fassung finden, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass im Falle von Stimmengleichheit die Stimme der geschäftsführenden Leitung bei Beschlüssen des Vorstands den Ausschlag gibt. 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft.

11 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ BEITRAGSORDNUNG DER STUDENTINNEN- UND STUDENTENSCHAFT der Universität Osnabrück Neufassung beschlossen durch das Studentinnen- und Studentenparlament (StuPa) am Genehmigt durch den Präsidenten der Universität Osnabrück am AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 05/2010 vom , S. 549 Änderungen von 6 und der Anlagen beschlossen durch das StuPa am Genehmigt durch den Präsidenten der Universität Osnabrück am AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 05/2011 vom , S. 649

12 650 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/2011 I N H A L T : 1 Beitragshöhe Beitragspflicht Fälligkeit Verjährung Änderungen In-Kraft-Treten Bekanntmachung Anlage Anlage

13 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ Beitragshöhe (1) Die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der Universität Osnabrück zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft für jedes Semester zu entrichten haben, wird wie in der Anlage 1 Nr. 1) aufgeführt festgesetzt. (2) 1 Von dem Beitragsaufkommen wird ein in der Anlage 1 Nr. 2) aufgeführter Anteil für die Finanzierung einer studentischen Semesterfahrkarte, das so genannte Semesterticket, verwendet. 2 Die Anteile der einzelnen Verkehrsträger an diesem Anteil sind in Anlage 1 Nr. 3) aufgeführt 3 Eine andere Verwendung des Beitragsanteils nach Satz 1 ist nicht zulässig. (3) Die studentische Semesterfahrkarte ist auf den in der Anlage aufgeführten Strecken gültig. 2 Beitragspflicht (1) 1 Beitragspflichtig sind die immatrikulierten Studierenden der Universität Osnabrück. 2 Beurlaubte Studentinnen und Studenten, die die Leistungen der Studentinnen- und Studentenschaft während des gesamten Semesters wegen des Beurlaubungsgrundes nicht in Anspruch nehmen können, werden auf Antrag von der Beitragszahlung für dieses Semester befreit. 3 Über den Antrag entscheidet die Universität Osnabrück in Rücksprache mit der Studentinnen- und Studentenschaft, diese vertreten durch den Allgemeinen Studentinnen- und Studentenausschuss (AStA). (2) Hat eine Studentin oder ein Student an einer anderen Hochschule ihren oder seinen Beitrag entrichtet, ist sie oder er von der Zahlungsverpflichtung an der Universität Osnabrück befreit. 3 Fälligkeit (1) (2) 1 Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von der Universität Osnabrück für die Studentinnen- und Studentenschaft erhoben. 2 Die Universität Osnabrück macht die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung dieser Beitragspflicht für das jeweilige Semester abhängig. 1 Die Beiträge können grundsätzlich nicht erlassen und nicht gestundet werden. 2 Im Falle der Exmatrikulation oder der Rücknahme der Immatrikulation sind geleistete Beiträge zu erstatten, wenn der Antrag auf Exmatrikulation oder auf Rücknahme der Immatrikulation bis zum Vorlesungsbeginn gestellt wird. 3 In Fällen besonderer sozialer Härte kann der Beitrag auf Antrag, über den die Universität Osnabrück im Einvernehmen mit der Studentinnen- und Studentenschaft, diese vertreten durch den AStA, entscheidet, für ein Semester erlassen oder gestundet werden. 4 Verjährung 1 Die Beiträge unterliegen dem Verwaltungszwangsverfahren. 2 Der Anspruch auf die Beiträge verjährt in drei Jahren. 5 Änderungen 1 Diese Beitragsordnung kann vom Studentinnen- und Studentenparlament (StuPa) mit der Mehrheit seiner Mitglieder geändert werden. 2 Diese Änderungen bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität Osnabrück.

14 652 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ In-Kraft-Treten Diese Beitragsordnung in der Fassung des Beschlusses des StuPa der Universität Osnabrück vom tritt nach Genehmigung durch den Präsidenten der Universität Osnabrück vom am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück vom in Kraft. 7 Bekanntmachung (1) Mit Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück gilt diese Beitragsordnung als bekannt gemacht. (2) 1 Die Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Universität Osnabrück ist zusammen mit den Finanzunterlagen aufzubewahren. 2 Jedes Mitglied der Studentinnen- und Studentenschaft kann die Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Universität Osnabrück jederzeit im AStA einsehen.

15 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ Anlage 1 1) Höhe des Gesamtbeitrags gemäß 1 Abs. 1: 129,77 im Wintersemester 2011/2012 und 127,24 im Sommersemester ) Höhe des Anteils des Semestertickets vom Gesamtbetrag gemäß 1 Abs. 2 Satz 1: 119,54 im Wintersemester 2011/2012 und 117,01 im Sommersemester ) Höhe der Anteile der einzelnen Verkehrsträger am Semesterticket gemäß 1 Abs. 2 Satz 2: Wintersemester 2011/2012: 36,70 für Stadtwerke Osnabrück AG 46,34 für DB Regio AG 17,40 für Westfalenbahn GmbH 19,10 für NordWestBahn GmbH Sommersemester 2012: 36,70 für Stadtwerke Osnabrück AG 43,81 für DB Regio AG 17,40 für Westfalenbahn GmbH 19,10 für NordWestBahn GmbH

16 654 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/2011 Anlage 2 Auflistung der vom Semesterticket abgedeckten Strecken und Buslinien in der Zeit vom bis : Streckenbeginn über Streckenende Verkehrsträger KBS Lüneburg Dannenberg Ost DB Regio AG 112 Braunschweig Hbf Gifhorn Uelzen DB Regio AG 115 Bremen Hbf Soltau Uelzen DB Regio AG 116 **) Buchholz (Nordheide) Soltau Bennemühlen DB Regio AG 123 **) Minden (Westfalen) Nienburg Rotenburg (Wümme)/Bremen DB Regio AG 124 Bremen Hbf Bremerhaven-Lehe DB Regio AG 125 ***) Bremen Hbf Bremen-Vegesack DB Regio AG 126 **) Echem Lüneburg DB Regio AG 145 Hannover Hbf Gifhorn Wolfsburg DB Regio AG 300 Braunschweig Hbf Wolfsburg DB Regio AG 301 Uelzen Schnega DB Regio AG 305 Hannover Hbf Braunschweig Hbf Helmstedt DB Regio AG 310 Braunschweig Hbf Wolfenbüttel Schöppenstedt DB Regio AG 312 *) Braunschweig Hbf Hildesheim Hbf DB Regio AG 313 Hannover Hbf Hildesheim Hbf/Goslar Bad Harzburg DB Regio AG 320 Braunschweig Hbf Salzgitter-Lebenstedt DB Regio AG 352 Braunschweig Hbf Wolfenbüttel/Vienenburg Goslar DB Regio AG 353 Holzminden Kreiensen Bad Harzburg DB Regio AG 354 Göttingen Northeim Walkenried DB Regio AG 357 *) Braunschweig Hbf Seesen Herzberg (Harz) DB Regio AG 358 Hannover Hbf Hannover Bismarckstraße DB Regio AG 361 Hannover Hbf Löhne (Westfalen) DB Regio AG 370 Salzbergen Osnabrück Hbf Minden (Westfalen) DB Regio AG 375 Bremen Hbf Hannover Hbf DB Regio AG 380 Osnabrück Hbf Bremen Hbf DB Regio AG 385 Norddeich Mole Bremen Hbf DB Regio AG 390 [Nordenham Bremen Hbf DB Regio AG 391] Norddeich Mole Rheine DB Regio AG 395 Emden Hbf Emden-Außenhafen DB Regio AG 396 Ottbergen Bodenfelde Göttingen DB Regio AG Ottbergen Bodenfelde Northeim DB Regio AG Haste Hannover Hbf/Haste Minden (Westfalen) DB Regio AG Nienburg (Weser) Hannover Hbf Haste DB Regio AG Hannover Hbf Lehrte Hildesheim Hbf DB Regio AG Bennemühlen Hannover/Sarstedt Hildesheim Hbf DB Regio AG Bad Pyrmont Hameln/Weetzen Hannover-Flughafen DB Regio AG Celle Lehrte Hannover Hbf DB Regio AG Osnabrück Hbf Quakenbrück/Cloppenburg Oldenburg NWB 392 Osnabrück Hbf Vechta/Delmenhorst Bremen Hbf NWB 394 Osnabrück Hbf Dissen/Bad Rothenfelde Bielefeld NWB 402 Osnabrück Hbf Rheine/Ibbenbüren Bad Bentheim WFB RB 61 Osnabrück Hbf Bünde/Herford Bielefeld WFB RB 61 Osnabrück Hbf Herford Paderborn WFB RB 61,72 Osnabrück Hbf Münster WFB RB 66 Rheine Münster WFB RB 65 *) Gültig auch im Bus von Schöpenstedt Schöningen - Helmstedt **) Bis ***) Bis bis Cuxhaven befahrbar [ ] Gegenstandslos geworden Außerdem in den Bussen der Verkehrsgemeinschaften Osnabrück AG (Stadt und Landkreis Osnabrück) und Münsterland, in den Gemeinden Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Tecklenburg sowie Westerkappeln und dem Flughafenbus FMO X150.

17 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ VERFAHRENSORDNUNG ZUR BESETZUNG VON PROFESSUREN UND JUNIORPROFESSUREN IN DEN FACHBEREICHEN Neufassung beschlossen in der 100. Sitzung des Senats am AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 01/2006 vom , S. 3 Änderungen beschlossen in der 133. Sitzung des Senats am AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 05/2011 vom , S. 655

18 656 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/2011 I N H A L T : Präambel Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen Abschnitt I: Vorbereitung des Besetzungsverfahrens Funktionsprüfung / Ausschreibungstext Ausschreibung Abschnitt II: Verfahren in der Berufungs- bzw. Auswahlkommission Bildung und Zusammensetzung der Berufungs- bzw. Auswahlkommission Gleichstellungsbeauftragte Vorsitz; Ausschlussgründe; Beschlussfassung Verfahren nach Eingang der Bewerbungen Vorauswahl Begutachtung Beschluss über die Vorbereitung des Berufungs- bzw. Bestellungsvorschlags Abschnitt III: Verfahren im Fachbereichsrat Beteiligung der nicht dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe Entscheidung über den Berufungs- bzw. Bestellungsvorschlag Verfahren nach der Beschlussfassung Abschnitt IV: Abschluss des Verfahrens Stellungnahme des ABS bzw. des Senats Abschließende Entscheidung des Präsidiums und Weiterleitung an das Ministerium bzw. den Hochschulrat Hochschulöffentliche Bekanntmachung des Berufungs- bzw. Bestellungsvorschlags Unterrichtung der nicht berücksichtigten Vorgeschlagenen und der nicht platzierten Bewerberinnen oder Bewerber nach Ruferteilung und Rufannahme bzw. Angebot und Bestellung

19 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ Abschnitt V: Abweichende Regelungen für Berufungsverfahren bei Ausschreibungsverzicht Berufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle ( Tenure Track ) Berufung einer Professorin oder eines Professors auf Zeit auf derselben Professur auf Dauer ( Entfristung ) Berufung einer Professorin oder eines Professors auf eine höherwertige Professorenstelle ( Anhebung ) Berufung auf eine Professur, die aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird Berufung einer in besonderer Weise qualifizierten Persönlichkeit Abschnitt VI: Sonstiges Salvatorische Klausel Antrittsvorlesung Schlussbestimmungen Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage

20 658 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/2011 Präambel 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen (1) Diese Ordnung regelt das Verfahren zur Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren. (2) (3) 1 Grundlage dieser Ordnung sind die einschlägigen Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. 2 Ferner finden die Vorschriften der Grundordnung und der Allgemeinen Geschäftsordnung der Universität Osnabrück Anwendung. 3 Außerdem sind die Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts sowie die rechtlichen Regelungen zur Gleichstellung zu beachten. 1 Unterlagen zu Berufungs- und Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. 2 Die Erfordernisse des Persönlichkeitsschutzes und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Abschnitt I: Vorbereitung des Besetzungsverfahrens 2 Funktionsprüfung / Ausschreibungstext (1) 1 Das Dekanat prüft unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, ob die Besetzung einer freien Stelle dem Entwicklungsplan des Fachbereiches und des Faches entspricht. 2 Folgende Punkte sind in die Überprüfung einzubeziehen: - 3 Einhaltung der Präsidiums- bzw. Senatsbeschlüsse zur Entwicklungsplanung und Funktionsprüfung; eine Wiederbesetzung kommt nur in Betracht, wenn die Lehrnachfrage, die zu erfüllenden Forschungsaufgaben oder andere zwingende Gründe (Hochschulentwicklungsplanung) dies rechtfertigen, - Anhörung der betroffenen wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche, - Stellenvorbehalte und Besetzungssperren, - Schwerbehinderteneignung einer Stelle, - Grundsätze der Chancengleichheit von Frauen und Männern (Gleichstellungsauftrag), insbesondere nach 3 Absatz 3 NHG. 4 Von der grundsätzlich möglichen Teilzeitbeschäftigung ist auszugehen; eine fehlende Teilzeiteignung ist zu begründen. 5 In das Überprüfungsverfahren sind, soweit möglich, Kenntnisse über den Anteil der im Fachgebiet universitäts- und bundesweit vorhandenen qualifizierten Frauen einzubeziehen. (2) Das Dekanat legt gegenüber dem Präsidium ( 15 Absatz 2 der Grundordnung) die Gründe für die Wiederbesetzung und Beibehaltung bzw. Änderung der Stellenwidmung unter Beifügung eines Profilpapiers, das die relevanten inhaltlichen Eckdaten der Professur bzw. Juniorprofessur unter Bezugnahme auf die Entwicklungsplanung des Fachbereiches bzw. des Faches und ggf. auf die Zielvereinbarungen festlegt, eingehend dar (Anlagen 2 und 3). (3) 1 Der Ausschreibungstext (vgl. 3 Absatz 2) wird vom Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Präsidium unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beschlossen und dem Bericht an das Fachministerium über die Wiederbesetzung und Bewertung der Stelle beigefügt. 2 Sofern eine Juniorprofessur zu besetzen ist, beschließt das Präsidium über die Besetzung der Stelle und genehmigt den Ausschreibungstext.

21 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ Ausschreibung (1) 1 Die Professur bzw. Juniorprofessur wird vom Präsidium entsprechend dem vom Fachbereichsrat beschlossenen und vom Fachministerium bzw. Präsidium genehmigten Ausschreibungstext öffentlich ausgeschrieben. 2 Um die Internationalität der Universität Osnabrück zu stärken, soll die Stellenausschreibung auch international erfolgen. (2) Der Ausschreibungstext enthält insbesondere folgende Angaben: - vorgesehener Zeitpunkt der Stellenbesetzung, - den Aufgabenbereich einschließlich der Schwerpunktsetzung, - ggf. die Zuordnung zu einer wissenschaftlichen Einrichtung, - die Zuordnung zu und die Mitwirkung an Studiengängen, - die Einstellungsvoraussetzungen nach 25 NHG bei der Besetzung einer Professur bzw. 30 NHG bei der Besetzung einer Juniorprofessur, - erforderliche Hinweise: Auf die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung wird hingewiesen. Die Universität strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen Personal an. Frauen werden deshalb nachdrücklich um ihre Bewerbung gebeten. Sie sollen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt. - die Bewerbungsfrist (mindestens ein Monat und in der Regel nicht mehr als zwei Monate), - als Anschrift, an die die Bewerbungen gerichtet werden müssen: Dekanin / Dekan des Fachbereichs.... (3) 1 Von einer Ausschreibung einer Professur kann entsprechend 26 Absatz 1 Satz 2 NHG abgesehen werden, wenn 1. a) eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder b) die Leiterin oder der Leiter einer Nachwuchsgruppe, die oder der ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung erhalten hat, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigtenverhältnis berufen werden soll, 2. eine Professorin oder ein Professor auf Zeit auf derselben Professur auf Dauer berufen werden soll, 3. dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Universität, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Universität zu halten, 4. eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, oder 5. für die Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit gewonnen werden soll, an der die Universität zur Verbesserung ihrer Qualität und zur Stärkung ihres Profils ein besonderes Interesse hat. 2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Fachbereichsrat dem Präsidium vorschlagen, auf eine Ausschreibung zu verzichten. 3 Stimmt das Präsidium dem zu, wird der Vorschlag an das zuständige Fachministerium weitergeleitet, welches die abschließende Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft. 4 Sofern das Fachministerium seine Befugnisse zur Berufung der Professorinnen und Professoren auf die Universität Osnabrück übertragen hat, obliegt die abschließende Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung dem Präsidium.

22 660 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/2011 Abschnitt II: Verfahren in der Berufungs- bzw. Auswahlkommission 4 Bildung und Zusammensetzung der Berufungs- bzw. Auswahlkommission (1) (2) (3) (4) 1 Der Fachbereichsrat bildet zeitgleich mit dem Beschluss über den Ausschreibungstext und im Falle eines Ausschreibungsverzichts zeitgleich mit dem Beschluss über den Verzicht nach Stellungnahme des Präsidiums eine Berufungskommission, die den Berufungsvorschlag vorbereitet. 2 Im Falle der Besetzung einer Juniorprofessur bildet der Fachbereichsrat eine Auswahlkommission, die den Bestellungsvorschlag vorbereitet. 3 Die Amtszeit der Berufungs- bzw. Auswahlkommission und ihrer Mitglieder endet mit der Annahme des Rufes bzw. des Angebotes, mit der Ausschöpfung der von der Berufungs- bzw. Auswahlkommission erarbeiteten Liste oder mit der Beendigung des Berufungs- bzw. Auswahlverfahrens aus anderen Gründen. 1 Die Berufungskommission besteht aus sieben Mitgliedern der Hochschullehrergruppe und je zwei Mitgliedern der Mitarbeiter-, Studierenden- und MTV-Gruppe, die gruppenspezifisch von den jeweiligen Mitgliedern des Fachbereichsrates gewählt werden. 2 Auf Antrag des Fachbereichsrats kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Präsidiums auch eine kleine Kommission gebildet werden. 3 Ihr gehören vier Mitglieder der Hochschullehrergruppe und je ein Mitglied der Mitarbeiter-, Studierenden- und MTV-Gruppe an. 4 Die Auswahlkommission wird wie eine kleine Kommission zusammengesetzt. 1 Die Bildung der Kommission erfolgt unter Berücksichtigung folgender Regeln: - 2 Das Vorhandensein von Fachkompetenz ist zu gewährleisten; bei einer Berufungskommission soll mindestens die Hälfte der stimmberechtigten, bei einer Auswahlkommission mindestens drei der vier stimmberechtigten Mitglieder aus der Hochschullehrergruppe einschlägig tätig sein; - 3 Soweit andere Fachbereiche oder wissenschaftliche Einrichtungen von der Besetzung der Professur bzw. Juniorprofessur betroffen sind - insbesondere weil das Fachgebiet dort vertreten ist -, sind diese bei der Zusammensetzung der Berufungs- bzw. Auswahlkommission zu berücksichtigen Als stimmberechtigte Mitglieder der Hochschullehrergruppe sind auch Auswärtige, d. h. Fachvertreterinnen oder Fachvertreter anderer Universitäten oder Forschungseinrichtungen, zu berücksichtigen; von dieser Bestimmung können mit Zustimmung des Präsidiums Ausnahmen zugelassen werden. 5 Eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Nachbarfaches oder eine Vertreterin oder ein Vertreter eines fremden Faches aus der Hochschule sollen bei der Zusammensetzung der Berufungs- bzw. Auswahlkommission berücksichtigt werden. 6 Das Präsidium kann ein Mitglied der Berufungs- bzw. Auswahlkommission bestellen, das mit beratender Stimme mitwirkt. 7 Bei Stiftungsprofessuren kann in die Berufungs- bzw. Auswahlkommission ein von der jeweiligen Stifterin oder dem jeweiligen Stifter benanntes Mitglied mit beratender Stimme aufgenommen werden. 8 Nichtmitglieder der Universität können bei gleichwertiger Qualifikation Mitglieder der Berufungs- bzw. Auswahlkommission sein. 9 Das sind Angehörige der Universität, Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen sowie Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige einer Hochschule sind Die derzeitige Stelleninhaberin oder der derzeitige Stelleninhaber darf der Kommission nicht angehören. 1 Der Berufungskommission sollen vier stimmberechtigte Frauen angehören, in der Auswahlkommission und beim kleinen Besetzungsschlüssel sollen zwei stimmberechtigte Frauen vertreten sein. 2 Der Berufungskommission sollen zwei Frauen der Hochschullehrergruppe angehören; der Auswahlkommission und beim kleinen Besetzungsschlüssel soll eine Frau der Hochschullehrergruppe angehören. 3 Auf frühzeitigen schriftlichen Antrag des Fachbereichs kann das Präsidium von Satz 1 oder Satz 2 im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Ausnahme zulassen.

23 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ (5) Die endgültige Zusammensetzung der Berufungs- bzw. Auswahlkommission soll vor Ablauf der Bewerbungsfrist und muss vor der konstituierenden Sitzung der Berufungs- bzw. Auswahlkommission erfolgt sein. 5 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität ist beratendes Mitglied der Berufungs- bzw. Auswahlkommission mit Antrags- und Rederecht. (2) (3) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität hat das Recht auf rechtzeitige und umfassende Information, und zwar auch durch Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen. 2 Auf Wunsch sind ihr Ablichtungen aller oder bestimmter Bewerbungsunterlagen zuzuleiten. 1 Das Stellungnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten der Universität bezieht sich auf jedes mit der Berufung bzw. Auswahl befasste Gremium. 2 Es kann in jeder Phase des Berufungs- und Bestellungsverfahrens in schriftlicher oder mündlicher Form ausgeübt werden; eine mündliche Stellungnahme ist zu protokollieren. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität kann sich durch die Gleichstellungsbeauftragte des das Berufungs- bzw. Bestellungsverfahren betreibenden Fachbereichs vertreten lassen. 6 Vorsitz; Ausschlussgründe; Beschlussfassung (1) Die Berufungs- bzw. Auswahlkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung. (2) An einer Beratung oder Entscheidung der Kommission darf ein Kommissionsmitglied nicht mitwirken, wenn die Beratung oder Entscheidung dem Mitglied selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten, Verwandten bis zum dritten, Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Personen einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. (3) (4) (5) 1 Die Mitglieder der Berufungs- bzw. Auswahlkommission, die als Betreuerinnen oder Betreuer bei der Promotion und / oder Habilitation einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der in die Vorauswahl gemäß 8 der VO gekommen ist, beteiligt gewesen sind, müssen aus der Berufungs- bzw. Auswahlkommission ausscheiden; sie werden durch Vertreterinnen oder Vertreter ersetzt. 2 Die Mitglieder der Berufungs- bzw. Auswahlkommission haben offenzulegen, ob sie mit einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der in die Vorauswahl gemäß 8 der VO gekommen ist, zusammengearbeitet oder publiziert haben. 3 Das Dekanat entscheidet im Einvernehmen mit dem Präsidium, ob aufgrund der Dauer und der Intensität die Gefahr der Befangenheit besteht. 4 In diesem Fall werden die betreffenden Kommissionsmitglieder durch Vertreterinnen oder Vertreter ersetzt. 1 Über Berufungs- bzw. Bestellungsvorschläge ist geheim abzustimmen. 2 Die Vertraulichkeit und die Erfordernisse des Persönlichkeitsschutzes sind zu beachten. 3 Die Stimmabgabe durch nichtanwesende Mitglieder der Berufungs- bzw. Auswahlkommission ist nicht statthaft. 4 Als anwesend gilt auch ein Mitglied, welches durch technische Verfahren, insbesondere Telefon- oder Videokonferenz, in die Lage versetzt ist, an den Beratungen der Berufungs- bzw. Auswahlkommission zeitgleich teilzunehmen. 5 Dieses Mitglied kann an der geheimen Abstimmung teilnehmen, indem ein zuvor von ihr oder ihm gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Berufungs- bzw. Auswahlkommission schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der Universität die Stimme für das abwesende Mitglied abgibt. 1 Die Berufungs- bzw. Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie mit der Mehrheit der Mitglieder der Hochschullehrergruppe; die Mitglieder der MTV-Gruppe sind nicht stimmberechtigt. 2 Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so entscheiden die Mitglieder der Hochschullehrergruppe abschließend.

24 662 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/2011 (6) 1 Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Minderheitenvorschlag vorzulegen. 2 Für die Einreichung eines Minderheitenvorschlags gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung über Minderheitenvoten. 3 Ein Minderheitenvorschlag soll nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die angehört worden sind, kann aber in Ausnahmefällen auch Personen, die sich nicht beworben haben oder Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht angehört worden sind, enthalten. 4 Er ist der Berufungs- bzw. Bestellungsakte beizulegen. 7 Verfahren nach Eingang der Bewerbungen (1) 1 Die eingegangenen Bewerbungsunterlagen werden von der Dekanin oder dem Dekan an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Berufungs- bzw. Auswahlkommission weitergeleitet. 2 Der Eingang der Bewerbung ist der Bewerberin oder dem Bewerber durch die Dekanin oder den Dekan zu bestätigen. (2) Stellt das Dekanat auf Vorschlag der Berufungs- bzw. Auswahlkommission fest, dass keine oder zu wenige geeignete Bewerbungen vorliegen, beschließt es über die Wiederholung der Ausschreibung und ggf., welche Bewerberinnen oder Bewerber im Verfahren bleiben. (3) 1 Die Dekanin oder der Dekan unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über die Bewerbungssituation. 2 Haben sich nicht genügend Frauen mit der laut Ausschreibung erforderlichen Qualifikation beworben, kann auf Wunsch der Gleichstellungsbeauftragten eine Fristverlängerung um 3 Wochen festgelegt werden mit dem Ziel, qualifizierte Frauen zur Nachbewerbung aufzufordern. 3 Hat sich keine qualifizierte Frau beworben, kann die Gleichstellungsbeauftragte die Wiederholung der Ausschreibung verlangen. (4) Personen, die sich nicht beworben haben, können auch nach Bewerbungsschluss aufgefordert werden, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben. (5) Die Berufungs- bzw. Auswahlkommission stellt durch die Aufstellung eines Zeitplans sicher, dass das Berufungs- bzw. Bestellungsverfahren zügig durchgeführt wird. 8 Vorauswahl (1) (2) (3) (4) 1 Bei der Festlegung von Kriterien für eine Auswahl ist darauf zu achten, dass - die in 25 NHG bzw. 30 NHG eröffneten Alternativen bei den Einstellungsvoraussetzungen ausgeschöpft werden, - der pädagogischen Eignung eine besondere Bedeutung zukommt und. - die Festlegungen des Freigabeantrags berücksichtigt werden. 1 Die Berufungs- bzw. Auswahlkommission beschließt über die Vorauswahl unter den Bewerberinnen oder Bewerbern anhand der in Absatz 1 genannten Kriterien und erbittet von ihnen Unterlagen zum Nachweis der pädagogischen Eignung gemäß Runderlass des MWK vom (Anlage 4). 2 Ggf. wird die Schwerbehindertenvertretung gemäß Runderlass des MWK vom beteiligt (Anlage 5). 1 Bei der Vorauswahl für die Besetzung von Professuren können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Universität Osnabrück nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität Osnabrück wissenschaftlich tätig waren. 2 Sonstige Mitglieder der Universität Osnabrück können nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen oder Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 berücksichtigt werden. 1 Auf Wunsch der Gleichstellungsbeauftragten sind alle Bewerberinnen, die die Grundvoraussetzungen erfüllen, einzuladen. 2 Im Übrigen ist der Runderlass des MWK vom (Anlage 2) zu beachten.

25 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ (5) 1 Die in der Vorauswahl berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerber werden von der Berufungs- bzw. Auswahlkommission zu einer persönlichen Vorstellung eingeladen. 2 Die Zahl der Eingeladenen soll in der Regel nicht über sechs liegen. 3 Die Eingeladenen haben einen Vortrag und eine Probelehrveranstaltung zu halten und eine wissenschaftliche Aussprache zu führen. 4 Bei der Bewertung der Probelehrveranstaltungen wird der Meinung der Studierenden besondere Beachtung geschenkt. 5 Die Berufungs- bzw. Auswahlkommission sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit, insbesondere die studentische, an den Vorträgen, Probelehrveranstaltungen und Aussprachen teilnehmen kann. (6) Die Erstattung von Reisekosten sowie die Gewährung von Übernachtungszuschüssen erfolgt nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen; diese Bestimmungen werden den Bewerberinnen oder den Bewerbern mit der Einladung zur persönlichen Vorstellung mitgeteilt. 9 Begutachtung (1) (2) (3) (4) (5) 1 Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind in Bezug auf alle Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der persönlichen Vorstellung in die engere Wahl genommen wurden, mindestens zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren oder anderer sachverständiger Personen einzuholen. 2 Die Gutachten nehmen in der Regel vergleichend Stellung; Ausnahmen von der Regel sind schriftlich zu begründen. 3 Von der Möglichkeit, mehr als zwei auswärtige Gutachten einzuholen, ist in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. 1 Die Auswahl der Gutachterinnen oder Gutachter obliegt der Berufungs- bzw. Auswahlkommission; ein Vorschlagsrecht der Bewerberinnen oder Bewerber existiert nicht. 2 Bei der Auswahl der Gutachterinnen oder Gutachter sind die Grundsätze des wissenschaftlichen Pluralismus zu berücksichtigen. 3 Die Willensbildung über die Auswahl der Gutachterinnen oder Gutachter ist zu protokollieren. 4 Sofern die Berufungs- bzw. Auswahlkommission bereits eine vorläufige Reihung der Kandidaten vorgenommen hat, darf diese den Gutachterinnen und Gutachtern nicht mitgeteilt werden. 5 Den Gutachterinnen oder Gutachtern sind die Einstellungsvoraussetzungen mitzuteilen. 6 Sie sind zu bitten, sich auch dazu zu äußern, ob nach ihrer Ansicht die Bewerberin oder der Bewerber diese Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. 7 Für die Begutachtung der pädagogischen Eignung ist der Runderlass des MWK vom (s. Anlage 4) zu beachten. 8 Den Gutachterinnen oder Gutachtern sind Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen die Aufgabenstellung der zu besetzenden Stelle in Forschung und Lehre sowie ihre strukturelle Einbettung in die relevanten fachlichen Zusammenhänge hervorgehen. 9 Darüber hinaus sind ihnen die Entwicklungsplanung sowie der Freigabeantrag zur Verfügung zu stellen. 10 Ferner erhalten sie den Erlass sowie eingereichte Unterlagen zum Nachweis der pädagogischen Eignung. 11 Die Berufungs- bzw. Auswahlkommission räumt den Gutachterinnen oder Gutachtern zur Erstattung der Gutachten eine Frist von maximal drei Monaten ein. 1 Bei den Gutachterinnen und Gutachtern muss sich in allen Fällen um auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern handeln, die nicht als Prüferinnen oder Prüfer oder als betreuende Personen in Qualifikationsprozessen der Bewerberin oder des Bewerbers tätig waren. 2 Als Gutachter nicht in Betracht kommen ehemalige Inhaber der zu besetzenden Professur sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die mit einer Bewerberin oder einem Bewerber gemeinsam publiziert oder herausgegeben haben. 3 Gleiches gilt für frühere Vorgesetzte, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als fünf Jahre zurückliegt. 4 Für die Gutachterinnen und Gutachter gilt 6 Absatz 2 entsprechend. 1 Die Gutachterinnen oder Gutachter sind gehalten, sich über etwaige Arbeitsbeziehungen mit den zu Begutachtenden zu äußern. 2 Sofern eine Gutachterin oder ein Gutachter Arbeitsbeziehungen mit einer oder einem oder mehreren der zu Begutachtenden mitgeteilt hat, entscheidet die Berufungs- bzw. Auswahlkommission, ob die Gutachterin oder der Gutachter noch über die für eine objektive Begutachtung notwendige Distanz verfügt. 3 Falls die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass für eine Gutachterin oder einen Gutachter eine Befangenheit vorliegt, darf deren oder dessen Gutachten nicht weiter genutzt werden; es muss stattdessen ein weiteres Gutachten eingeholt werden. 1 Die Berufungs- bzw. Auswahlkommission kann auf das Einholen von Gutachten verzichten, wenn ihr mindestens drei externe Mitglieder angehören. 2 In diesem Fall haben die externen Mitglieder eine gesonderte Stellungnahme zum Berufungsvorschlag abzugeben; ihre Stimmen sind in diesem Fall bei dem Beschluss über den Berufungs- bzw. Bestellungsvorschlag gesondert auszuweisen.

26 664 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 05/ Beschluss über die Vorbereitung des Berufungs- bzw. Bestellungsvorschlags (1) (2) (3) 1 Nach Vorliegen sämtlicher Gutachten beschließt die Berufungskommission über die Vorbereitung des Berufungsvorschlags bzw. die Auswahlkommission über die Vorbereitung des Bestellungsvorschlags. 2 Sie hat dabei auch die von den Bewerberinnen oder Bewerbern zum Nachweis der pädagogischen Eignung vorgelegten Unterlagen auszuwerten. 3 Für das Abstimmungsverfahren gilt 6 Absätze 2, 5 und 6. 4 Die Berufungs- bzw. Auswahlkommission legt den Vorschlag, ggf. mit Minderheitenvorschlägen, dem Fachbereichsrat zur Entscheidung vor. 5 Der Vorschlag der Berufungs- bzw. Auswahlkommission soll im Regelfall mindestens drei Namen enthalten ( 26 Absatz 5 Satz 1 NHG). 1 Bewerberinnen oder Bewerber, die innerhalb der letzten drei Jahre einem Ruf auf eine Stelle der Besoldungsgruppe W3 gefolgt sind, sollen in den Berufungsvorschlag nicht aufgenommen werden. 2 Dasselbe gilt, soweit mit einer Professorin oder einem Professor aus Anlass einer Verbesserung ihrer oder seiner Arbeitsmöglichkeiten vereinbart ist, dass sie oder er für eine bestimmte Zeit an einer Hochschule bleiben werde. 3 Die Vereinbarung der Kultusminister vom in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung (zuletzt vom , Anlage 6). 1 Dem Vorschlag der Berufungs- bzw. Auswahlkommission sind folgende Unterlagen beizufügen: 2 Sämtliche Bewerbungsunterlagen einschließlich Unterlagen über die pädagogische Eignung; - - ein Abschlussbericht, der insbesondere enthält: Zusammensetzung und Arbeit der Berufungs- bzw. Auswahlkommission mit Angaben über die Stelle und ihre Denomination, Auseinandersetzung mit den vergleichenden Gutachten oder bei Vorliegen einer nach 9 Absatz 1 Satz 2 zu begründenden Ausnahme mit den Einzelgutachten, ggf. auch Auseinandersetzung mit etwaigen Minderheitenvorschlägen, Anzahl der Bewerbungen nach Geschlecht, Dokumentation des Auswahlverfahrens und der dabei angewandten Kriterien, dabei ist für jede Bewerberin und jeden Bewerber gesondert darzustellen, welche Kriterien sie oder er nicht erfüllt; - etwaige Minderheitenvorschläge; - ggf. eine Begründung bei Bewerbern nach 8 Absatz 3; - ggf. eine gesonderte Stellungnahme der externen Mitglieder nach 9 Absatz 4 Satz 2; - eine eingehende und vergleichende Würdigung der persönlichen Eignung und fachlichen Leistung besonders in der Lehre; - sämtliche Gutachten; - die Begründung der Reihenfolge der Listenplätze (gesonderte Laudationes über die Platzierten sind nicht notwendig); - sämtliche Protokolle der Berufungs- bzw. Auswahlkommission; aus diesen Protokollen muss der Verlauf des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden können und das Einholen sowie der Eingang von Gutachten vermerkt sein; sämtliche Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse im Einzelnen müssen dokumentiert sein; - genehmigter Freigabeantrag; - die Unterlagen über die Beteiligung und etwaige Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten sowie die Ausnahmebegründung nach 4 Absatz 4. 3 Die genannten Unterlagen sind ausgenommen die Gutachten, die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten sowie ggf. die Minderheitenvorschläge durch die Berufungs- bzw. Auswahlkommission zu beschließen bzw., wenn ein entsprechender Formulierungsauftrag erteilt wird, zu genehmigen; die Beschlussfassung bzw. die Genehmigung kann auch im Umlaufverfahren erfolgen. 4 Die Gleichstellungsbeauftragte ist an einem Umlaufverfahren zu beteiligen; die Ergebnisse werden ihr umgehend mitgeteilt. 5 Wird Widerspruch eingelegt, so ist in einer erneuten Sitzung der Berufungs- bzw. Auswahlkommission zu beschließen.

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