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1 LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach München Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausweisung wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (der Fall Erhan A. ) 54 Nr. 5 AufenthG a.f., 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.f., 82 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, UN-Resolution 2170 (2014), Art. 25, Art. 59 Abs. 2 GG Ausweisung wegen der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ( Islamischer Staat ) Fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Rechtsschutzbedürfnis im Zulassungsverfahren Berücksichtigung der UN-Resolution 2170 (2014) bei der Ausweisungsentscheidung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom , Az. 10 ZB Orientierungssätze der LAB: 1. Zur Unzulässigkeit einer Klage bzw. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Zulassung der Berufung, wenn der Kläger entgegen 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine vollständige ladungsfähige Anschrift angegeben hat (siehe Rn. 3 ff.). Hinweis: Diese Entscheidung wird gleichzeitig auf unserer Internetseite eingestellt. Dienstgebäude Verkehrsverbindung Telefon: poststelle@la-by.bayern.de Ludwigstr. 23 U3 und U6 (Universität) Telefax: Internet: München Buslinie 53

2 2. Die UN-Resolution 2170 (2014) hindert die Ausländerbehörde nicht, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (n.f.) bei der Abwägungsentscheidung mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen (Rn. 14). 3. Aus der UN-Resolution 2170 (2014) ergibt sich kein Verbot dahingehend, dass Personen, die nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz den Regelausweisungstatbestand des 54 Nr. 5 AufenthG a.f. erfüllten, nicht ausgewiesen werden dürfen (Rn. 17). 4. Bei der UN-Resolution handelt es sich nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG (Rn. 18). Hinweise: 1. Der vorliegende Fall Erhan A. sorgte in den Medien für erhebliche Aufmerksamkeit. Dieser türkische Staatsangehörige wurde wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Islamischer Staat [IS]) nach 54 Nr. 5 AufenthG (a.f.) und Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach 54 Nr. 5a AufenthG (a.f.) ausgewiesen und in die Türkei abgeschoben. Der Sachverhalt wird ausführlich dargestellt im erstinstanzlichen Urteil des VG Augsburg vom (Az. Au 1 K , juris), das die hiergegen gerichtete Klage wegen des Ausweisungsgrundes des 54 Nr. 5 AufenthG (a.f.) 54 Nr. 5a AufenthG (a.f.) blieb offen abgewiesen hatte. Mit dem vorliegenden Beschluss vom (Az. 10 ZB , juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. 2. Zuerst beschäftigt sich der BayVGH mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses des Zulassungsantrags, nachdem der Kläger im Zulassungsverfahren keine vollständige ladungsfähige Anschrift nach 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegeben hatte. Das Gericht verneint daher die Zulässigkeit des Zulassungsantrags und fasst in seiner Begründung (Rn. 4) die hierzu einschlägige Rechtsprechung wie folgt zusammen:

3 Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehöre nach 173 Satz 1 VwGO i.v.m. 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnortes des Klägers. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, sei erforderlich, um den Kläger zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es solle dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gelte auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, Beschluss vom , Az. 9 B 79.11, 9 PKH 7.11, 9 VR 1.12, 9 PKH 1.12, juris Rn. 11 m.w.n.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom , Az. 19 CE , juris Rn. 15) oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift des Klägers ändere oder dessen Wohnanschrift unbekannt geworden sei. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfalle nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches werde nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstünden (vgl. BayVGH, Beschluss vom , Az. 19 ZB , juris Rn. 6). 3. Von Klägerseite wurde in der Sache im Wesentlichen eingewandt, dass die UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ermessungsausübung des Ausweisungstatbestandes des 54 Nr. 5 AufenthG (a.f.) hätte berücksichtigt werden müssen und die Abschiebung des Klägers gegen die genannte Resolution verstoße, weil die Staatengemeinschaft aufgefordert werde, die Ausreise von IS-Kämpfern in das Kriegsgebiet zu verhindern. Das Urteil des VG Augsburg verkenne, dass die Türkei ein sog. Transitland für Dschihadisten, die nach Syrien wollten, sei. 4. Diese klägerische Argumentation wies der BayVGH zurück. Er befasst sich in grundsätzlicher Weise mit der UN-Resolution 2170 (2014) und kommt hierbei zu folgenden Ergebnissen: a) Die UN-Resolution 2170 (2014) hindert die Ausländerbehörde nicht, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (n.f.) bei der Abwägungsentscheidung mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung

4 zu berücksichtigen (Rn. 14). Sie begründet zwar konkrete Pflichten für die Staaten, die eine Umsetzung der Vorgaben der Resolution in innerstaatliches Recht erforderlich machen, jedoch kommt der UN-Mitgliedern bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates ein Spielraum zu (Rn. 15). b) Aus der UN-Resolution 2170 (2014) ergibt sich kein Verbot dahingehend, dass Personen, die nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz den Regelausweisungstatbestand des 54 Nr. 5 AufenthG a.f. erfüllten, nicht ausgewiesen werden dürfen. Da der nationale Gesetzgeber keine Veranlassung sah, über die bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinaus die Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, musste die Ausländerbehörde die sich aus der UN- Resolution 2170 (2014) ergebende, sich lediglich an die Mitgliedstaaten richtende Verpflichtung, Bewegungen von terroristischen Kämpfern zu verhindern, bei seiner Abwägungsentscheidung auch nicht weiter berücksichtigen (Rn. 17). c) Bei der UN-Resolution 2170 (2014) handelt es sich nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Dies sind nur Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch die aus nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Das Entstehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein (Rn. 18). Dr. Riedl Oberlandesanwalt

5 10 ZB Au 1 K G r o ß e s S t a a t s- w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ***** *******, *******/****** - ****** - **************: ************ ******* ***** *******, **************** **, ***** ****, gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München, - Beklagter - wegen Ausweisung; hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. April 2015, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 2016 folgenden

6 Beschluss: I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe: 1 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, nach 54 Nr. 5 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a. F.) ausgewiesen. 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig (1.). Im Übrigen würde auch das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag ( 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung rechtfertigen (2.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen von 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.1). Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor (2.2) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dem Kläger fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn selbst wenn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2014 unzulässig war. Der Kläger hat entgegen 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner Abschiebung in die Türkei keine vollständige ladungsfähige Anschrift angegeben. 4 Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach

7 173 Satz 1 VwGO i.v.m. 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnortes des Klägers (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, 82 Rn. 8 m.w.n.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um den Kläger zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, B.v B juris Rn. 11) oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift des Klägers ändert oder dessen Wohnanschrift unbekannt geworden ist. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v ZB juris Rn. 6). Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war als Wohnort des Klägers lediglich Kayseri/Türkei angegeben worden. Diese Angabe genügt jedoch nicht den Anforderungen aus 82 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 173 Satz 1 VwGO i.v.m. 130 Nr. 1 ZPO, weil der Kläger unter dieser Adressangabe weder für das Gericht noch für seinen Prozessbevollmächtigten tatsächlich erreichbar ist. 5 Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des 82 Abs. 1 VwGO, hat der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger gemäß 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung der Klage zu setzen. Vorliegend hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 7. Januar 2016 aufgefordert, die vollständige Anschrift des Klägers mitzuteilen oder Gründe für eine Verhinderung zu benennen. Der Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der gesetzten Frist die Anschrift des Klägers in der Türkei nicht ergänzt. Da die gebotene Vervollständigung der Klage somit unterblieben ist, ist sie nicht wirksam erhoben und damit unzulässig. 6 Für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. April 2015 spricht zudem, dass der Kläger offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, in das Bundesgebiet zurückzukehren, sondern in Syrien, wo er sich angeblich aufhält, bleiben will. Dies ergibt sich zumindest aus seinem Facebook-Eintrag Selbst wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre, bliebe er ohne Erfolg.

8 8 2.1 Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (strspr vgl. z.b. BayVGH, B.v ZB juris Rn. 16 m.w.n.). 9 Der Kläger formuliert in der Begründung seines Zulassungsantrags, die am 28. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, bereits schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Er führt lediglich aus, dass die Berufung mit Blick auf die Aktualität von Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art und das Fehlen einschlägiger obergerichtlicher Erkenntnisse dazu wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassungswürdig sei. Soweit der Kläger im Folgenden darauf verweist, dass die Vorgaben der UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien und die Ausweisung im Widerspruch zu der vorangegangenen Passentziehung stehe, ist darin auch keine konkrete Fragestellung zu erkennen, die klärungsbedürftig wäre und über den Einzelfall hinausginge Sofern dem Zulassungsvorbringen des Klägers der Sache nach Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen sind, genügen diese die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils lägen nur dann vor, wenn der Kläger einen einzelnen Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v BvR 812/9 juris). 11 Der Kläger bringt insoweit lediglich vor, dass die UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ermessensausübung des Ausweisungstatbestandes des 54 Nr. 5 AufenthG a.f. hätte berücksichtigt werden müssen und dass die Abschiebung gegen die genannte Resolution verstoße, weil die Staatengemeinschaft aufgefordert werde, die Ausreise von IS-Kämpfern in das Kriegsgebiet zu unterbinden. Das Urteil verkenne, dass die Türkei ein sog. Transitland für Jihadisten, die nach Syrien reisen wollten, sei. Zudem stünde die Ausweisung im Widerspruch zum Ausreiseverbot, das gegen den Kläger befristet vom 2. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 verhängt worden

9 sei. 12 Das Erstgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger den Regelausweisungstatbestand des 54 Nr. 5 AufenthG a.f. erfülle, weil er die Vereinigung Islamischer Staat unterstütze. Dieser Tatbestand umfasse bereits die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter. Das Gericht befasst sich auch mit der UN-Resolution 2170 (2014) und kommt zum Ergebnis, dass dieser Resolution im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausgangsbehörde kein besonderes Gewicht beizumessen gewesen sei und im Übrigen angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr die Ausweisung ermessensfehlerfrei erfolgt sei. 13 Der Kläger legt demgegenüber nicht dar, gegen welche Verpflichtungen aus der UN- Resolution 2170 (2014), die auch die nationale Ausländerbehörde binden würden, der Beklagte bei seiner Ermessensausübung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung konkret verstoßen haben sollte. Insoweit fehlt es bereits an der Bezeichnung der Pflicht des Mitgliedstaates und an Darlegungen zur Umsetzung der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus der UN-Resolution in nationales Recht. 14 Es bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre und den Darlegungsanforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen würde. Denn die Ausweisungsentscheidung des Beklagten wäre auch nach der seit 1. Januar 2016 maßgeblichen Regelung des 53 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtmäßig, weil die Interessen an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens überwiegen. Die dem Kläger zu Last gelegte und von ihm im Zulassungsverfahren auch nicht in Frage gestellte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung stellt nach 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.f. ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse dar. Die UN-Resolution 2170 (2014) hindert die Ausländerbehörde nicht, dieses Ausweisungsinteresse bei der Abwägungsentscheidung mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen. 15 Die Resolution 2170 (2014) beruht auf Kapitel 7 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta). Nach Art. 25 UN-Charta sind die Beschlüsse des Sicherheitsrates im Einklang mit der Charta anzunehmen und durchzuführen und daher für die Vertragsstaaten bindend. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen erfolgte durch das Gesetz vom 6. Juni 1973 (BGBl II 1973 S. 430). Die Bundesrepublik hat der Charta der Vereinten Nationen mit Zustimmungsgesetz den entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl i.s.d. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilt und

10 sich in ein System kollektiver Sicherheit eingeordnet. Folglich ist die Bundesrepublik der Bindungswirkung der Resolutionen nach dem 7. Kapitel der UN-Charta gemäß Art. 25 i.v.m. Art. 48, Art. 2 UN-Charta unterworfen. Die UN-Resolution 2170 (2014) begründet zwar konkrete Pflichten für die Staaten, die eine Umsetzung der Vorgaben der Resolution in innerstaatliches Recht erforderlich machen (vgl. Payandeh, ZRP 2014, 241/242). Den UN-Mitgliedern kommt jedoch bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates ein Spielraum zu (vgl. Fritzsch, ZAR 2010, S. 333). 16 Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, seine Ausweisung verstoße gegen die Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates, bezieht er sich damit wohl auf Nr. 8 dieser Resolution. Darin werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, um den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer zur ISIL, zur ANF und zu allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu unterbinden und diese ausländischen Kämpfer im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht vor Gericht zu stellen. Ferner verweist der Sicherheitsrat darin außerdem erneut auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, unter anderem durch wirksame Grenzkontrollen, und in diesem Zusammenhang zügig Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, um Bewegungen von Terroristen und terroristischen Gruppen in und aus dem Hoheitsgebiet, die Belieferung von Terroristen mit Waffen sowie Finanzierungsaktivitäten zur Unterstützung von Terroristen zu verhindern. 17 Der deutsche Gesetzgeber hat bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) ein dichtes strafrechtliches Regelungsgefüge zur Erfassung terroristischer Aktivitäten erlassen ( 129a StGB, 129b StGB, 89a StGB und 89b StGB) und den Katalog des 47 Abs. 2 AuslG um zwei neue Regelausweisungstatbestände ergänzt. Nach 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990 i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen belegen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (ab Nr. 5 AufenthG). Die Einführung dieses neuen Tatbestandes geschah vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001), in dem Bestreben, dem internationalen Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BT-Drs. 14/7386, S. 35). Zudem können nach geltendem Recht Ausreiseverbote verhängt werden ( 10 Passgesetz und 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein Verbot dahingehend, dass Personen, die nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz den Regelausweisungstatbestand

11 des 54 Nr. 5 AufenthG a.f. erfüllten, nicht ausgewiesen werden dürfen, ergibt sich aus der Resulution 2170 (2014) jedenfalls nicht. Vielmehr erfolgte die Einführung des Regelausweisungstatbestandes des 54 Nr. 5 AufenthG a.f. im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, um der neuen Dimension der terroristischen Bedrohung Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass diejenigen Personen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht erhalten, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten entfalten oder unterstützen. Da der nationale Gesetzgeber somit keine Veranlassung sah, über die bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinaus die Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, musste der Beklagte die sich lediglich an die Mitgliedstaaten richtende Verpflichtung, Bewegungen von terroristischen Kämpfern zu verhindern, bei seiner Abwägungsentscheidung auch nicht weiter berücksichtigen. 18 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 25 GG. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bei der UN-Resolution 2170 (2014) handelt es sich jedoch um keine allgemeine Regel des Völkerrechts. Dies sind nur Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Das Entstehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein (Epping/Hillgruber, Beck scher Online-Kommentar GG, Art. 25 Rn. 19, 21; BayLSG, U.v L 2 P 22/13 juris Rn. 32). 19 Soweit der Kläger darauf verweist, dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 verfügte Ausweisung im Widerspruch zu dem vom 22. Februar 2014 bis 31. August 2014 für ihn gültigen Ausreiseverbot stehe, hat dies schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Das Ausreiseverbot sollte verhindern, dass der Kläger an kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien teilnehmen und dadurch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Der Kläger hat sich in dieser Zeit aber zum Anführer der Salafistenszene im Kemptener Raum entwickelt. Sein Ziel war nicht mehr Syrien, um dort an kriegerischen Auseinandersetzungen teilzunehmen, vielmehr wollte er den seiner Ansicht nach wahren Islam in Deutschland verbreiten. 20 Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO.

12 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Senftl Zimmerer Dihm

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