Ihr Schreiben Unser Zeichen Zimmer-Nr. Telefon: Telefax: Datum OA/3-FH 211 (2. OG) Herr Dietsch
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- Britta Siegel
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1 Stadt Nürnberg Ordnungsamt Stadt Nürnberg, OA, Innerer Laufer Platz 3, Nürnberg 320 Innerer Laufer Platz 3 Sprechzeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag Uhr, Mittwoch und Freitag Uhr oder nach Vereinbarung Telefonzentrale: (0911) Fleischhygiene@stadt.nuernberg.de U-Bahnlinie 2: Haltestelle Rathenauplatz Buslinie 36: Haltestelle Innerer Laufer Platz Ihr Schreiben Unser Zeichen Zimmer-Nr. Telefon: Telefax: Datum OA/3-FH 211 (2. OG) Herr Dietsch Vollzug des Tierseuchengesetzes, der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) und der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung); Ausbruch der Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln im Stadtgebiet Nürnberg sowie Widerruf der Gebietsfestlegung nach 1 Abs. 3 der Geflügel-Aufstallungsverordnung Anlage Karte Sperrbezirk (Anlage A) Die Stadt Nürnberg, Ordnungsamt, erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Aufgrund des in der Stadt Nürnberg im Stadtteil Wöhrd und im Stadtteil St. Jobst amtlich festgestellten Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest bei mehreren Wasservögeln werden folgende Schutzmaßnahmen angeordnet: 1.1 Um den in Ziffer 1 genannten Fundort wird ein Sperrbezirk festgelegt, der im Gebiet der Stadt Nürnberg wie folgt begrenzt wird:
2 - 2 - Thurn-und-Taxis-Str. ab Stadtgrenze Bierweg Marienbergstr. Lohestr. Kilianstr. Erlanger Str. Nordwestring Reutersbrunnenstr. Willstr. Fürther Str. Obere Kanalstr. Rothenburger Str. Frankenschnellweg Nopitschstr. Dianaplatz Dianastr. Minervastr. Julius-Loßmann-Str. Trierer Str. Münchener Str. Karl-Schönleben-Str. Beuthener Str. Hans-Kalb-Str. östliche und nördliche Stadtgrenze bis Thurn- und Taxis-Straße. Die genannten Straßen bzw. Örtlichkeiten sind Bestandteil des Sperrbezirks. Auf die beigefügte Karte (Anlage A), die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, wird verwiesen. 2. Im Sperrbezirk gilt für 21 Tage ab dem auf die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tag (Festlegung des Sperrbezirks) Folgendes: 2.1 Verbot des Verbringens der von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten stammenden tierischen Nebenprodukte aus Vogelhaltungen. 2.2 Verbot des Verbringens von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und Bruteiern aus einer Vogelhaltung. 2.3 Verbot des Verbringens von frischem Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder von Federwild aus dem Sperrbezirk. Dies gilt nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Verbraucher abgegeben worden ist oder sind. 2.4 Pflicht des Tierhalters zur Sicherstellung, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. 2.5 In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen zur Aufstockung des Wildbestandes nicht freigelassen werden. 2.6 Federwild darf nur mit Genehmigung der Stadt Nürnberg gejagt werden. 2.7 Ein innerhalb eines Sperrbezirk gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für einen den Stall oder sonstige Standorte betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
3 Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. 2.9 Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen. 3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet. 4. Kosten werden nicht erhoben. 5. Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. 6. Das mit Allgemeinverfügung vom festgelegte Beobachtungsgebiet bleibt bis ein schließlich bestehen. Hinweise Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann beim Ordnungsamt der Stadt Nürnberg (Innerer Laufer Platz 3, Nürnberg, Zimmer 211) eingesehen werden Die Stadt Nürnberg, Ordnungsamt, kann Ausnahmen von den unter Ziffer 2 aufgeführten Verboten genehmigen. Auskünfte über Ausnahmegenehmigungen bzw. Ausnahmetatbestände erhalten Sie unter der Telefonnummer Wer in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies dem Veterinäramt, Landratsamt Fürth, Stresemannplatz 11, Fürth, Tel.: 0911/ unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist. 4.
4 - 4 - Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet einzuhaltenden Maßnahmen können nach 13 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. Verstöße gegen die Aufstallungspflicht können nach 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes ebenfalls mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. 5. Die mit der Allgemeinverfügung des Ordnungsamts der Stadt Nürnberg vom (Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 11 / 31. Mai 2006) vorgenommene Gebietsfestlegung zur nach 1 Abs. 3 der Geflügel-Aufstallungsverordnung wurde bereits in der Allgemeinverfügung vom widerrufen. Wer im Stadtgebiet (nicht nur im Sperrgebiet) Nürnberg Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese daher weiterhin in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten. Begründung: I. Bei 15 Vögeln aus dem Gewässer Wöhrder See wurde der hoch pathogene Erregerstamm des H5N1-Virus nachgewiesen (zuletzt: , Fundort: Ludwig-Erhardt-Brücke). Der Ausbruch der Geflügelpest ist seit dem durch das Friedrich-Löffler Institut amtlich festgestellt. Am , und erließ das Ordnungsamt Allgemeinverfügungen zur Errichtung eines Sperrbezirks und Beobachtungsgebietes, bekannt gemacht in den Amtsblättern vom , und Auf Grund der erneuten Geflügelpest-Fälle muss der Sperrbezirk angepasst und neu festgelegt werden.
5 - 5 - II. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Nürnberg zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in Verbindung mit 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. III. Nach 4 Abs. 1 Satz 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung ist die zuständige Behörde in Fällen des Ausbruchs der Geflügelpest verpflichtet, einen Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens drei Kilometern um den Fundort festzulegen. Hierbei hat sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach 11 Abs. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung, eines Beobachtungsgebiets nach 17 Abs. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung oder einer Kontrollzone nach 20 Abs. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung, die Struktur des Handels, die örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Eine Ausnahme kommt aufgrund der durchgeführten Risikobewertung nicht in Betracht. Von einem neuerlichen Beobachtungsgebiet kann jedoch nach 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung abgesehen werden. Ausgehend von den Fundorten der im Bereich des Wöhrder Sees gefundenen infizierten Wasservögel war das in Nummer 1 beschriebene Gebiet festzusetzen. Die unter den Nummern 2. beschriebenen Maßnahmen im Sperrbezirk ergeben sich unmittelbar aus 5 Abs. 1 bis 4 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung. Die Anordnung des Sofortvollzuges nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist im öffentlichen Interesse geboten. Zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche ist es erforderlich, dass hinsichtlich der in den festgelegten Bezirken liegenden Geflügelhaltungen sofort die daran geknüpften Maßnahmen greifen und die per Verordnung vorgeschriebene Pflicht zur Aufstallung beachtet wird. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der Übertragung auf Hausgeflügelbestände ist höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts.
6 - 6 - Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit Klage angegriffen wird. Bei der Stadt Nürnberg, Ordnungsamt, kann die Aussetzung der Vollziehung oder beim vorgenannten Verwaltungsgericht kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden ( 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Im Auftrag Dietsch
7 Anlage A zur Allgemeinverfügung vom
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