FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein,

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1 Sonderamtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie unter Erscheint in der Regel wöchentlich. Nr. 2 Seite 5 Inhaltsverzeichnis: Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung über ein Betretungs- und Befahrungsverbot für den Ortsteil Raiten, Gemeinde Schleching 3/19 Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung über ein Betretungs- und Befahrungsverbot für den Bereich der Bundesstraße 305 zwischen Seehaus (Gemeinde Ruhpolding) und Seegatterl (Gemeinde Reit im Winkl) 4/19

2 Seite 6 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 2 3/19 Az.: 5.35 Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung über ein Betretungs- und Befahrungsverbot für den Ortsteil Raiten, Gemeinde Schleching Das Landratsamt Traunstein erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Das Betreten und Befahren des in Nr. 2 bezeichneten Ortsteils ist bis auf weiteres für Jedermann (incl. Einsatz- und Rettungskräfte) verboten. 2. Der Verbotsbereich umfasst alle Grundstück im Ortsteil Raiten, einschließlich Emperbichl. Ausnahme ist die Bundesstraße Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wird angeordnet. 4. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben. 5. Die Allgemeinverfügung tritt ab sofort in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis zu ihrem Wider-ruf. Gründe: I. Am Vormittag des stellte die Lawinenkommission im Rahmen einer Befliegung fest, dass der Ortsteil Raiten, Gemeinde Schleching akut durch einen potentiellen Lawinenabgang großen Umfangs und ausgehend von der Hochplatte gefährdet ist. Daher wurde der Ortsteil Raiten (incl. Emperbichl) am Nachmittag des komplett geräumt und alle Anwohner des Ortsteils anderweitig untergebracht. 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes Traunstein zum Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 6 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungs-gesetzes (LStVG) und Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). II. 2. a) Die Anordnungen unter Nrn. 1 bis 4 konnten als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG getroffen werden.

3 Nr. 2 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 7 b) Das Betretungsverbot beruht auf Art. 26 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 LStVG. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden. Art. 26 i.v.m. Art. 58 LStVG ermächtigt gegenüber dem Bewohner und anderen Personen, denen das Betreten eines Gebiets untersagt wird, zu Eingriffen in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz (GG) und die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG. Gem. Art. 13 Abs Alternative GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen vorgenommen werden. Diese Allgemeinverfügung war zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich. Diese Allgemeinverfügung greift daher nicht in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG ein. c) Es liegt eine dringende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen vor. Daher ist ein Betretungs- und Befahrungsverbot zwingend notwendig, um der von der potentiellen Lawine ausgehenden Gefahr zu begegnen. Nach Auskunft der Lawinenkommission ist mit einem Abgang der Lawine zu rechnen, Größe und Dimension der Lawine sind beträchtlich und können Leib und Leben im Ortsteil Raiten akut gefährden. Da die möglichen Schäden für Leben und Gesundheit der Personen, die sich in diesem Bereich aufhalten besonders hoch sein können, ist die Verfügung eines Betretungs- und Befahrungsverbot daher zwingend notwendig. d) Die Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Die Anordnung, den Ortsteil Raiten nicht betreten zu dürfen, ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Der Verbotsbereich wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit für die Gefahrenbewertung festgelegt. In gleicher Weise geeignete Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit bei Betreten und Befahren von Teilen des Grundstückes sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt den zu schützenden Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit/körperlicher Unversehrtheit eine äußerst hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 3. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im öffentlichen Interesse geboten, da hier der Schutz der Belange der Allgemeinheit überwiegt. Mit der Verfügung eines Betretungs- und Befahrungsverbotes des in Nr. 1 betroffenen Grundstückes kann nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe gewartet werden, da sich hierdurch die zur Abwendung der für die im betroffenen Bereich aufhaltenden Personen bestehende Gefahr durch die potentielle Lawine unverhältnismäßig verzögern würde. Dies hätte eine Erhöhung des Gefährdungspotenzials zur Folge. 4. Von einer Anhörung des Beteiligten im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG kann gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen werden. 5. Die Anordnung des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG).

4 Seite 8 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 2 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: München, Postfach , Hausanschrift: München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen* Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. Nr. 13/2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - * Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Andreas Knott Abteilungsleiter und Leiter FüGK /19 Az.: 5.35 Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung über ein Betretungs- und Befahrungsverbot für den Bereich der Bundesstraße 305 zwischen Seehaus (Gemeinde Ruhpolding) und Seegatterl (Gemeinde Reit im Winkl) Das Landratsamt Traunstein erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Das Betreten und Befahren des in Nr. 2 bezeichneten Gebiets ist bis auf weiteres für Jedermann (incl. Einsatz- und Rettungskräfte) verboten. 2. Der Verbotsbereich umfasst alle Grundstück entlang der Bundesstraße 305 (Straße incl. der parallel verlaufenden Langlaufloipe) zwischen dem Ortsteil Seehaus, Gemeinde Ruhpolding (Schranke) und dem Ortsteil Seegatterl, Gemeinde Reit im Winkl (Schranke). 3. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wird angeordnet. 4. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.

5 Nr. 2 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 9 5. Die Allgemeinverfügung tritt ab sofort in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis zu ihrem Widerruf. Gründe: I. Die Lawinenkommission stellte im Rahmen einer Befliegung fest, dass der Bereich der B 305 zwischen den Ortsteilen Seehaus (Ruhpolding) und Seegatterl (Reit im Winkl) akut durch einen potentiellen Lawinenabgang großen Umfangs gefährdet ist. Bereits vor einigen Tagen ist eine Lawine dort abgegangen. Daher wurde Bundesstraße 305 im genannten Bereich bereits komplett gesperrt. 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes Traunstein zum Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 6 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). II. 2. a) Die Anordnungen unter Nrn. 1 bis 4 konnten als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG getroffen werden. b) Das Betretungsverbot beruht auf Art. 26 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 LStVG. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden. Art. 26 i.v.m. Art. 58 LStVG ermächtigt gegenüber dem Bewohner und anderen Personen, denen das Betreten eines Gebiets untersagt wird, zu Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG. Diese Allgemeinverfügung war zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich. c) Es liegt eine dringende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen vor. Daher ist ein Betretungs- und Befahrungsverbot zwingend notwendig, um der von der potentiellen Lawine ausgehenden Gefahr zu begegnen. Nach Auskunft der Lawinenkommission ist mit einem Abgang weiterer Lawinen zu rechnen, Größe und Dimension der Lawinen können beträchtlich sein und können daher Leib und Leben von Personen in diesem Bereich akut gefährden. Da die möglichen Schäden für Leben und Gesundheit der Personen, die sich in diesem Bereich aufhalten besonders hoch sein können, ist die Verfügung eines Betretungsund Befahrungsverbot daher zwingend notwendig. d) Die Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Die Anordnung, das genannte Gebiet nicht betreten zu dürfen, ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Der Verbotsbereich wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit für die Gefahrenbewertung festgelegt. In gleicher Weise geeignete Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit bei Betreten und Befahren von Teilen des Grundstückes sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt den zu schützenden Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit/körperlicher Unversehrtheit eine äußerst hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

6 Seite 10 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im öffentlichen Interesse geboten, da hier der Schutz der Belange der Allgemeinheit überwiegt. Mit der Verfügung eines Betretungs- und Befahrungsverbotes des in Nr. 2 betroffenen Bereichen kann nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe gewartet werden, da sich hierdurch die zur Abwendung der für die im betroffenen Bereich aufhaltenden Personen bestehende Gefahr durch die potentiellen Lawinen unverhältnismäßig verzögern würde. Dies hätte eine Erhöhung des Gefährdungspotenzials zur Folge. 4. Von einer Anhörung des Beteiligten im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG kann gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen werden. 5. Die Anordnung des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: München, Postfach , Hausanschrift: München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen* Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. Nr. 13/2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - * Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Andreas Knott Abteilungsleiter und Leiter FüGK Siegfried Walch Landrat

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