(Zutagefördern / Ableiten / Einleiten von Grundwasser in ein Oberflächengewässer) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2735/10 der Gemarkung Mammendorf 63
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1 Amtsblatt INHALT Bekanntmachungen des Landratsamtes Nummer Seite Wasserrecht; Öffentliche Bekanntmachung zur Planfeststellung für die Errichtung einer Sohlschwelle in der Amper bei Grafrath, Fl. km. 99,358 zur Vernässung des Ampermooses 60 Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen des Vorbescheides vom für folgendes Bauvorhaben: Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1579/13 der Gemarkung Maisach (Bauherrin: Frau Marianne Bucher; Bauort: Sommerstraße 10, Maisach-Gernlinden) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1579/12, 1579/45, 1579/46, 1579/6, 1579/7, 1579/33, 1579/8, 1579/32 der Gemarkung Maisach 60 Vollzug der Wassergesetze (WHG und BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Bauwasserhaltung (Zutagefördern / Ableiten / Wiederversickern von Grundwasser) auf den Grundstücken Fl.-Nrn und 1798/1 der Gemarkung Emmering 63 Vollzug der Wassergesetze (WHG und BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Bauwasserhaltung (Zutagefördern / Ableiten / Einleiten von Grundwasser in ein Oberflächengewässer) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2735/10 der Gemarkung Mammendorf 63 Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Tekturgenehmigung vom für folgendes Bauvorhaben: 1. Tektur: Grundriss- und Fassadenänderungen, Änderung Brandschutz zur Errichtung eines Kinderhauses mit fünf Gruppen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1512/1 der Gemarkung Puchheim (Bauherren: Stadt Puchheim; Bauort: Obere Lagerstr. 13 a, Puchheim) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1512/66, 1523/70, 1523, 1523/73, 1523/72 der Gemarkung Puchheim 63 Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland 66 Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Schweinbach- Glonngruppe (BGS/EWS)
2 Wasserrecht; Öffentliche Bekanntmachung zur Planfeststellung für die Errichtung einer Sohlschwelle in der Amper bei Grafrath, Fl. km. 99,358 zur Vernässung des Ampermooses Mit der Schlussabnahme des landschaftspflegerischen Begleitplanes konnten alle Arbeiten (Rückbau der Baustelleneinrichtung und Renaturierung) im Zusammenhang mit der Errichtung der Sohlschwelle in der Amper bei Grafrath, Fl. km. 99,358 am abgeschlossen werden. Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen des Vorbescheides vom für folgendes Bauvorhaben: Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1579/13 der Gemarkung Maisach (Bauherrin: Frau Marianne Bucher; Bauort: Sommerstraße 10, Maisach-Gernlinden) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1579/12, 1579/45, 1579/46, 1579/6, 1579/7, 1579/33, 1579/8, 1579/32 der Gemarkung Maisach Die Nachbarausfertigungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayerische Bauordnung -BayBO- des Vorbescheides des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom , Az. 22 A3, BV-Nr. V betreffend Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1579/13 der Gemarkung Maisach werden hiermit an die Eigentümer des o. g. Nachbargrundstücks nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der Vorbescheid wurde am unter Nebenbestimmungen erteilt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach München Hausanschrift: Bayerstr München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden
3 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem hier betroffenen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Zusatz: Der Vorbescheid vom einschließlich der genehmigten Pläne kann beim Landratsamt Fürstenfeldbruck, Bauamt Zimmer-Nr. A 258, Münchner Straße 32, Fürstenfeldbruck, nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Fürstenfeldbruck gilt die Zustellung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO), d. h. ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist. Fürstenfeldbruck, den Micheli Bauamt
4 Bekanntmachungen des Landratsamtes
5 Vollzug der Wassergesetze (WHG und BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Bauwasserhaltung (Zutagefördern / Ableiten / Wiederversickern von Grundwasser) auf den Grundstücken Fl.-Nrn und 1798/1 der Gemarkung Emmering Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass das Vorhaben keine nachhaltigen umweltrelevanten Auswirkungen erwarten lässt, die in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären. Für das Vorhaben wird daher keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Landratsamt Fürstenfeldbruck weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Vollzug der Wassergesetze (WHG und BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Bauwasserhaltung (Zutagefördern / Ableiten / Einleiten von Grundwasser in ein Oberflächengewässer) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2735/10 der Gemarkung Mammendorf Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass das Vorhaben keine nachhaltigen umweltrelevanten Auswirkungen erwarten lässt, die in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären. Für das Vorhaben wird daher keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Landratsamt Fürstenfeldbruck weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Tekturgenehmigung vom für folgendes Bauvorhaben: 1. Tektur: Grundriss- und Fassadenänderungen, Änderung Brandschutz zur Errichtung eines Kinderhauses mit fünf Gruppen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1512/1 der Gemarkung Puchheim (Bauherren: Stadt Puchheim; Bauort: Obere Lagerstr. 13 a, Puchheim) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1512/66, 1523/70, 1523, 1523/73, 1523/72 der Gemarkung Puchheim Die Nachbarausfertigungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayerische Bauordnung -BayBO- der Tekturgenehmigung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom , Az. 22 A1, BV-Nr. TO T1 betreffend 1. Tektur: Grundriss- und Fassadenänderungen, Änderung Brandschutz zur Errichtung eines Kinderhauses mit fünf Gruppen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1512/1 der Gemarkung Puchheim werden hiermit an die Eigentümer des o. g. Nachbargrundstücks nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Tekturgenehmigung wurde am erteilt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung
6 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach München Hausanschrift: Bayerstr München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem hier betroffenen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Zusatz: Der Tekturgenehmigungsbescheid vom einschließlich der genehmigten Pläne kann beim Landratsamt Fürstenfeldbruck, Bauamt Zimmer-Nr. A 259, Münchner Straße 32, Fürstenfeldbruck, nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Fürstenfeldbruck gilt die Zustellung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO), d. h. ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist. Fürstenfeldbruck, den Krautloher Bauamt
7 Lageplan Bekanntmachungen des Landratsamtes
8 Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland Am 25. Mai 2014 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag 1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet), 4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind, 5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst nach dem bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden ( 17a Abs. 2 der Europawahlordnung). Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, 3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme. Fürstenfeldbruck, den gez. Drexl Kreiswahlleiter Thomas Karmasin Landrat
9 Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Schweinbach-Glonngruppe (BGS/EWS) Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S 555, ber. GVBl 1995 S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S 272), sowie Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom (GVBl S 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S 272), erlässt der Abwasserzweckverband Schweinbach-Glonngruppe folgende Satzung: 1 9 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: Die Gebühr beträgt 1,64 pro m³ Schmutzwasser. 9a Abs. 7 erhält folgende neue Fassung: Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,48 pro m² pro Jahr. 2 3 Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft. Oberschweinbach, den Abwasserzweckverband Schweinbach-Glonngruppe Klaus Wenger Verbandsvorsitzender Herausgeber: Landratsamt Fürstenfeldbruck - Redaktion und Druck Referat
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