Amtsblatt für den Landkreis Nürnberger Land

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1 Amtsblatt für den Landkreis Nürnberger Land Herausgegeben vom Landratsamt Nürnberger Land Lauf a. d. Pegnitz Nummer 1 Freitag, Inhaltsübersicht: Sitzung des Kreistags (Vorstellung Haushalt) am Seite 1 Sitzung des Ausschusses für soziale Fragen (Vorstellung Haushalt) am Seite 1 Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Vorstellung Haushalt) am Seite 1 Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg für das Haushaltsjahr 2016; Hinweis auf die Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt Seite 1 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Moritzberggruppe für das Haushaltsjahr 2016 Seite 1 Baugenehmigung für die Änderung, bauliche Erweiterung der PsoriSol-Hautklinik in Hersbruck Seite 1 Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Leinburg Seite 2 Kraftloserklärung einer Sparurkunde Seite 2 Öffentliche Bekanntmachung Wasserrecht; Diehl Metall Stiftung, Röthenbach a. d. Pegnitz; Anlagengenehmigung nach 60 Abs. 3 WHG i. V. m. IZÜV Seite 2 Öffentliche Bekanntmachung Wasserrecht; Retorte GmbH, Röthenbach a. d. Pegnitz; Einleitung von Produktionsabwässern in die Pegnitz Seite 2 Überschwemmungsgebietsverordnung Sittenbach Seite 2 Nr. 1 Sitzung des Kreistags (Vorstellung Haushalt) am Montag, , um 14 Uhr im großen Sitzungssaal, Waldluststr. 1, Lauf a. d. Pegnitz 1 Vorstellung Entwurf Kreishaushalt 2016 Nr. 2 Sitzung des Ausschusses für soziale Fragen (Vorstellung Haushalt) am Mittwoch, , um 13 Uhr im großen Sitzungssaal, Waldluststr. 1, Lauf a. d. Pegnitz 1 Vorberatung des Haushaltsvorschlags für 2016, Einzelplan 4 Sozialhilfe, bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Asylbewerberleistungsgesetz Nr. 3 Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Vorstellung Haushalt) am Mittwoch, , um 15 Uhr im großen Sitzungssaal, Waldluststr. 1, Lauf a. d. Pegnitz 1 Vorberatung des Verwaltungshaushalts für 2016, Einzelplan 4 Soziale Sicherung Nr. 4 Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg für das Haushaltsjahr 2016; Hinweis auf die Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg für das Haushaltsjahr 2016 wird im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 1 am 15. Januar 2016 amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg für das Haushaltsjahr 2016 liegt vom bis bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg bei der Stadt Nürnberg, Rechtsamt/Kreisverwaltungsbehörde, Hauptmarkt 16, 2. Stock, Zimmer 216, Nürnberg öffentlich auf. Nr. 5 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Moritzberggruppe für das Haushaltsjahr 2016 I. Aufgrund Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen u. Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen u. Ausgaben mit ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben. 2. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. Leinburg, Zweckverband zur Wasserversorgung Moritzberggruppe Lang, Verbandsvorsitzender II. Der Zweckverband zur Wasserversorgung Moritzberggruppe hat dem als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 vorgelegt. Die Haushaltssatzung wurde nicht beanstandet. Gemäß 21 der Verbandssatzung, Art. 24 Abs. 1 KommZG und Art. 65 Abs. 3 GO wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres im Rathaus Leinburg (Zimmer 4, EG) während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Nr. 6 Baugenehmigung für die Änderung, bauliche Erweiterung der PsoriSol-Hautklinik auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1764, 40/17, 1763/7, 1763/8, 1764/2, 1765/2 der Gemarkung Hersbruck Mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land (Bauordnungsbehörde) vom , Az.: B , wurde der GbR mbh Sartoriusmühle Hersbruck eine Baugenehmigung für das obengenannte Vorhaben erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 40/0, 40/11, 1755/0, 1763/2, 1765/2, 1760/3, 1761/0, 1762/2 der Gemarkung Hersbruck, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides vom zuzustellen. Nachdem mehr als 20 Eigentümer beteiligt sind, erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides kann beim Landratsamt Nürnberger Land (Sachgebiet 23/Re) innerhalb der allgemeinen Besuchszeiten (Mo. + Di. von 7.30 bis Uhr, Mi. von 7.30 bis Uhr, Do. von 7.30 bis Uhr, Fr. von 7.30 bis Uhr) oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.-Nr / von den betreffenden Eigentümern eingesehen 1

2 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Nr. 7 Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1004/12 der Gemarkung Leinburg Mit Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land (Bauordnungsbehörde) vom , Az.: B , wurde Herrn und Frau Dr. Lutz und Jennifer Uhlig eine Baugenehmigung für das obengenannte Vorhaben erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 1004/13, 1003 der Gemarkung Leinburg, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides vom zuzustellen. Nachdem mehr als 20 Eigentümer beteiligt sind, erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides kann beim (Sachgebiet 23/Rö) innerhalb der allgemeinen Besuchszeiten (Mo. + Di. von 7.30 bis Uhr, Mi. von 7.30 bis Uhr, Do. von 7.30 bis Uhr, Fr. von 7.30 bis Uhr) oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.-Nr / von den betreffenden Eigentümern eingesehen Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht, Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Nr. 8 Kraftloserklärung einer Sparurkunde Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens (Artikel AGBGB) wird hiermit nach Artikel 39 AGBGB die verlorene, nachfolgend genannte Sparurkunde für kraftlos erklärt. Nr. der Sparurkunde: Alle Ansprüche gegen die Sparkasse aus der verlorenen Sparurkunde sind damit erloschen. Nürnberg, den SPARKASSE NÜRNBERG Der Vorstand Nr. 9 Öffentliche Bekanntmachung Wasserrecht; Diehl Metall Stiftung, Heinrich-Diehl-Straße 9, Röthenbach a. d. Pegnitz; Anlagengenehmigung nach 60 Abs. 3 WHG i. V. m. IZÜV Das hat mit Bescheid vom , Az B-Zi , Diehl Metall Stiftung, Heinrich- Diehl-Straße 9, Röthenbach a. d. Pegnitz die wasserrechtliche Genehmigung für die im Betreff genannte Maßnahme erteilt. Eine Ausfertigung des Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie eine Ausfertigung des genehmigten Planes liegen vom bis * bei der Stadt Röthenbach a. d. Pegnitz, Friedrichsplatz 21, Röthenbach a. d. Pegnitz, Hauptamt Zimmer 101, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag Uhr Uhr, Montag Uhr Uhr und Donnerstag Uhr Uhr) * beim, Waldluststraße 1, Lauf a. d. Pegnitz, Raum 233 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag und Dienstag Uhr Uhr, Donnerstag Uhr Uhr, Mittwoch und Freitag Uhr Uhr) aus Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststraße 1, Lauf a. d. Pegnitz, angefordert Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusammen mit den für das Vorhaben maßgeblichen Unterlagen im Internet unter und Umwelt / Wasserrecht / Aktuelles eingesehen Lauf a. d. Pegnitz, Bezold, Ltd. Regierungsdirektor Nr. 10 Öffentliche Bekanntmachung Wasserrecht; Retorte GmbH, Sulzbacher Straße 45, Röthenbach a. d. Pegnitz; Einleitung von Produktionsabwässern in die Pegnitz Das hat mit Bescheid vom , Az B-Zi , der Firma Retorte GmbH Selenium Chemicals & Metals, Sulzbacher Str. 45, Röthenbach an der Pegnitz die beschränkte Erlaubnis für die im Betreff genannte Maßnahme erteilt. Eine Ausfertigung des Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie eine Ausfertigung des genehmigten Planes liegen vom bis * bei der Stadt Röthenbach a. d. Pegnitz, Friedrichsplatz 21, Röthenbach a. d. Pegnitz, Hauptamt Zimmer 101, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag Uhr Uhr, Montag Uhr Uhr und Donnerstag Uhr Uhr) * bei der Gemeinde Rückersdorf, Hauptstraße 20, Rückersdorf, Bauamt Zimmer 9, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag Uhr sowie zusätzlich am Donnerstag von Uhr) und * beim, Waldluststraße 1, Lauf a. d. Pegnitz, Raum 233 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag und Dienstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Donnerstag 07:30 Uhr - 18:00 Uhr, Mittwoch und Freitag Uhr Uhr) aus. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Landratsamt Nürnberger Land, Waldluststraße 1, Lauf a. d. Pegnitz, angefordert Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusammen mit den für das Vorhaben maßgeblichen Unterlagen im Internet unter und Umwelt / Wasserrecht / Aktuelles eingesehen Lauf a. d. Pegnitz, Bezold, Ltd. Regierungsdirektor Nr. 11 Überschwemmungsgebietsverordnung Sittenbach Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land über das Überschwemmungsgebiet des Sittenbaches (Gewässer II. Ordnung) von Fluss-km 0,000 bis 3,300 im Bereich der Stadt Hersbruck, für die Ortsteile Altensittenbach und Kühnhofen, sowie der Gemeinde Kirchensittenbach, Landkreis Nürnberger Land, vom Das erlässt auf Grund von 76 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 2009 (BGBI S. 2585), zuletzt geändert mit dem Gesetz vom (BGBl. I. S. 1724) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 Abs.1 Satz 2 und Art. 73 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBI 2010, S. 66) zuletzt geändert mit Gesetz vom (GVBl 2013, S. 174) folgende Verordnung 1 Allgemeines, Zweck (1) 1 In der Stadt Hersbruck und der Gemeinde Kirchensittenbach wird das in 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. 2 Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen. (2) 1 Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. 2

3 2 Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. 2 Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes/ Kennzeichnung der HW-Linie (1) Der beigefügte Übersichtslageplan des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg zum Sittenbach vom sowie die Lagepläne K1, K2 und K3 des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg vom sind Bestandteil der Überschwemmungsgebietsverordnung. (2) 1 Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den im Anhang (Anlagen) veröffentlichten Übersichts- und Detailkarten eingetragen. 2 Für die genauen Grenzziehungen sind die Detailkarten im Maßstab 1:2.500 maßgebend, die im, Lauf a. d. Pegnitz, niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen 3 Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstückgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. 4 Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellten Gebäuden, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben. 5 Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht. 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen (1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gelten 78 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3 WHG. (2) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinn des 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind, die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt 4 Sonstige Vorhaben (1) Für sonstige Vorhaben nach 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG gilt 78 Abs. 4 WHG. (2) 1 Die Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG wird im Rahmen des Verfahrens zur Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG geprüft. 2 In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gesondert auszusprechen. 5 Ausnahmen (1) Das kann von den Verboten und Beschränkungen dieser Verordnung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) 1 Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. ²Die Befreiung ist widerruflich. (3) Im Fall des Widerrufs kann das vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert. 6 Antragstellung 1 Mit dem Genehmigungsantrag nach 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. ²Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBI S. 156) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. 7 Weitergehende Bestimmungen zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) 1 Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen (d. h. auch Heizölverbraucheranlagen) verboten. ²Die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist zulässig, wenn die Aufstellfläche der Lagerbehälter oberhalb der Höhenkote des HQ 100 liegt. (2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Hochwassersicherheit - unterirdischer Anlagen zum Umgang mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen und - oberirdischer Anlagen zum Umgang mit flüssigen oder gasförmigen Stoffen der Gefährdungsstufung B, C und D (gemäß Anlagenverordnung in der geltenden Fassung) einmalig vor Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung (z. B. Austausch und Errichtung von Behältern, Sicherheitseinrichtungen oder Schutzvorkehrungen) sowie bei der Stilllegung durch anerkannte Sachverständige überprüfen zu lassen. (3) Daneben erfolgt eine wiederkehrende Prüfung der Hochwassersicherheit durch anerkannte Sachverständige - bei unterirdischen Anlagen zum Umgang mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen alle 30 Monate. - bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B, C und D alle fünf Jahre (4) 1 Bestehende Heizölverbraucheranlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die bislang noch nicht von einem Sachverständigen auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Überschwemmungsgebietsverordnung nach der VAwS / AwSV in der jeweils gültigen Fassung prüfen zu lassen. 2 Ablauf und Durchführung der Prüfung richten sich nach der VAwS / AwSV. 3 Mit dem Abschluss der Prüfung nach Satz 1 beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung dieser Anlagen nach Maßgabe von Absatz 3. (5) Für die bereits geprüften Heizölverbraucheranlagen gilt der jeweilige bisherige Prüfturnus nach Absatz 3 weiter. (6) Heizölverbraucheranlagen, die nicht den Anforderungen der VAwS / AwSV in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten. (7) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung - Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i. S. d. VAwS /AwSV betreiben will oder - Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben will oder - mit solchen Stoffen außerhalb von Anlagen umgehen will oder - an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies dem rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. (8) Die Bestandsanlagen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Überschwemmungsgebietsverordnung schriftlich beim anzuzeigen. (9) Die Anzeige muss bei Anlagen mindestens Angaben zum Anlagenbetreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind. (10) Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (11) Im Geltungsbereich der Verordnung unterliegt die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung unterirdischer Anlagen und oberirdischer Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D der Fachbetriebspflicht. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Nürnberger Land in Kraft. Anlagen: 1 Übersichtslageplan M = 1: vom Lagepläne (K1, K2, K3) M = 1: vom Lauf a. d. Pegnitz, den Armin Kroder, Landrat Anmerkungen zu Beitrag Nr. 11: Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusammen mit den weiteren für das Vorhaben maßgeblichen Unterlagen im Internet unter und Umwelt / Wasserrecht / Aktuelles eingesehen Der Lageplan K1 zur Verordnung befindet sich als Anlage 1 auf Seite 4 des Amtsblattes Der Lageplan K2 zur Verordnung befindet sich als Anlage 2 auf Seite 5 des Amtsblattes L a u f a. d. Pegnitz, LANDRATSAMT NÜRNBERGER LAND K r o d e r, Landrat 3

4 Anlage 1: Lageplan K1 zur Überschwemmungsgebietsverordnung Sittenbach (Beitrag Nr. 11) 4

5 Anlage 2: Lageplan K2 zur Überschwemmungsgebietsverordnung Sittenbach (Beitrag Nr. 11) 5

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