Stadt Passau Passau, den 23. Dezember 2016 Ordnungsamt

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1 Stadt Passau Passau, den 23. Dezember 2016 Ordnungsamt Aufgrund von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, erlässt die Stadt Passau folgende A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G I. Am ab Uhr bis um Uhr wird das Betreten der Marienbrücke (Fl.Nr. 505/3, Gmkg. Passau) sowie der Bereich der Brückenköpfe Süd (Fl.Nr. 876/6, Gmkg. Passau) und Nord (Fl.Nr. 534/4, Gmkg. Passau) verboten, einschließlich des Befahrens mit Fahrrädern. In begründeten Fällen können die vor Ort anwesenden Polizeikräfte Ausnahmen für das zügige Überqueren der Brücke zu Fuß oder per Fahrrad zulassen. Zulässig bleibt das zügige Überqueren der Brücke mit Kraftfahrzeugen. II. Die sofortige Vollziehung der Nr. I des Bescheides wird angeordnet. III. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Passau als bekanntgegeben. 1

2 Begründung: I. Seit nun schon vielen Jahren dient die Marienbrücke als Treffpunkt, um dort den Jahreswechsel zu begehen. Die Marienbrücke ist der bei weitem bekannteste Ort, um im Stadtgebiet Silvester zu feiern. Auch wenn es keinen Veranstalter gab, der Feierlichkeiten organisiert hätte, strömten jedes Jahr so viele Menschen dorthin, dass die Menschen eng aneinander gereiht den Bereich der gesamten Brücke zum Feiern genutzt hatten. Viele brachten Flaschen und Feuerwerkskörper mit. Aus der Menge wurden Feuerwerkskörper abgeschossen. Es war nicht mehr möglich, mit Fahrzeugen auf die Marienbrücke zu kommen. Wegen der großen Menschenansammlung mussten die Brücke und ein Teilstück der Gottfried-Schäffer-Straße gesperrt sowie im Vorfeld ein Sicherheitskonzept erarbeitet werden. Die jüngere Vergangenheit, insbesondere aktuell der Terroranschlag in Berlin, hat auf tragische Weise verdeutlicht, dass Großveranstaltungen in der Gefahr stehen, als Anschlagsziel ausgewählt zu werden. Mit Blick auf die Feiern auf der Marienbrücke kommt erschwerend hinzu, dass hier nicht allein der Straßenraum als Versammlungsort Gefahren birgt, die sich in Berlin auf schreckliche Art verwirklicht haben. Hinzu tritt insbesondere, dass in Anbetracht der Menschenmenge auch auf andere Weise Panik verursacht werden könnte. Die Brücke als Zielscheibe von entsprechenden Aktionen ist gerade deshalb so gefährlich, weil im Fall von Panik bspw. durch das gezielte Abfeuern von Feuerwerkskörpern in die Menschenmenge die Betroffenen nicht allein durch panikhafte unkontrollierte Fluchtbewegungen als Reaktion darauf gefährdet sind. Stürzen in diesem Bereich Menschen in den Inn, bestünde (auch in Anbetracht der Wassertemperaturen) akute Lebensgefahr. 2

3 II. 1. Die Die Stadt Passau ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 LStVG sachlich und nach Art. 22 Abs. 1 GO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern) örtlich zuständig. 2. Nach Art. 23 Abs. 1 LStVG können u. a. zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen Anordnungen für den Einzelfall erlassen werden. a) Um für Personen, die sich anlässlich des Jahreswechsels zum Feiern im Bereich der Marienbrücke aufhalten wollen, Gefahren für das Leben und die Gesundheit zu vermeiden, wird in Ziff. I dieser Verfügung ein Betretungsverbot angeordnet. Diese Maßnahme führt dazu, dass Menschenansammlungen auf der Marienbrücke vermieden werden. Aus dieser Zielrichtung heraus erklären sich die ebenfalls geregelten Ausnahmen. Diese sind nur zulässig, wenn die Polizei im Einzelfall das Betreten für Fußgänger oder Radfahrer erlaubt. Die Polizei kann damit effektiv absichern, dass es auf der Brücke nicht doch zu Menschenansammlungen kommen kann. Auch der Kraftfahrzeugverkehr bleibt zugelassen, wobei nur das zügige Überqueren der Brücke erlaubt ist, um Umgehungen des Betretungsverbots zu vermeiden. b) Eine Menschenansammlung auf der Marienbrücke wäre Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt. In den vergangenen Jahren haben sich so viele Personen auf der Marienbrücke versammelt, dass es den sich dort aufhaltenden Personen nicht möglich war, sich ungehindert auf der Brücke zu bewegen oder diese zu verlassen. Vielfach wurden Getränke, insbesondere alkoholischer Art, und Feuerwerkskörper mitgenommen. Die Feuerwerkskörper wurden auch auf der Brücke innerhalb der drangvollen Enge der Menschen gezündet. Flaschen wurden auf dem Boden zerschlagen. aa) Terroristen oder auf Chaos bedachte Personen können diese Situation ausnutzen. Hierbei ist sicherlich nicht einmal in erster Linie an groß angelegte Anschläge zu denken, wie sie bislang vorwiegend in Großstädten verwirklicht wurden. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit geht auch davon aus, dass es in Anbetracht der dicht gedrängten Menschenmenge keines großen Aufwands bedarf, durch Verursachen von Panik schlimme Folgen herbeizuführen. So wäre es im Schutz des Getümmels der Silvesternacht bspw. ohne größere Anstrengungen 3

4 möglich, die Marienbrücke zur Zielscheibe von Angriffen mit Feuerwerkskörpern zu machen. Entsprechend Schaden zufügende Feuerwerkskörper sind leicht zu erlangen. Bräche dann Panik auf der Brücke aus, wären ernsthafte Verletzungen einschließlich Lebensgefahr nicht allein aufgrund der Feuerwerkskörper, sondern auch aufgrund der ggf. ausbrechenden Panik die Folge. Die Gefährdungen auf einer Brücke über dem eiskalten Inn im Falle einer Massenpanik sind ebenfalls zu berücksichtigen. bb) Ergänzend hierzu treten die Gefahren für Leben und Gesundheit aufgrund der Feierlichkeiten an sich. Wegen der Menschenmenge auf der Brücke ist es nicht möglich, etwaig versehentlich fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern oder den Flaschensplittern auszuweichen. Fehlgeleitete Feuerwerkskörper sind in Anbetracht des an Silvester üblichen Alkoholkonsums auch nicht gänzlich unwahrscheinlich. Allein das Zünden von Feuerwerkskörpern auf der dicht besetzten Brücke, wie es in den vergangenen Jahren praktiziert wurde und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu befürchten ist, birgt die Gefahr in sich, dass Menschen verletzt werden. Dass es den Rettungskräften dann nur sehr erschwert möglich ist, unverzüglich und ohne zeitliche Verzögerung zur Einsatzstelle zu kommen und die notwendigen Hilfsmaßnahmen für die Verletzten zu leisten, tritt hinzu. Auch haben die Personen auf der Brücke einen sehr langen Fluchtweg, wenn sie im Gefahrenfall die Brücke verlassen wollen. Die Brücke mit Brückenköpfen ist ca. 220 m lang. Es besteht daher die erhöhte Gefahr, dass auf der Brücke Besucher verletzt werden und nicht schnell genug die notwendige Hilfe geleistet werden kann. c) Um diese konkreten Gefahren zu verhindern, ist es ermessensgerecht, ein Betretungsverbot der Brücke anzuordnen. Eine weniger einschneidende und umsetzbare Möglichkeit, die Gefahren zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wären Kontrollen nicht gleich effektiv. Es wäre schlechterdings nicht möglich, bspw. vor Ort zu entscheiden, ob Feuerwerkskörper oder Böller den entsprechenden deutschen Bestimmungen genügen, ganz abgesehen davon, dass auch mit legalen Feuerwerkskörpern erheblicher Schaden angerichtet werden kann. Die Maßnahme ist letztlich auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Es gibt ausreichende Flächen im Stadtbereich, die es ermöglichen, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Innenstadt trotzdem zu beobachten bzw. daran teilzunehmen, so dass die Einschränkung für die Betroffenen hierdurch abgemildert 4

5 wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein zentraler Ort wie der an der Marienbrücke große Vorteile mit sich bringt: Das neue Jahr wird in Passau von vielen gemeinsam begrüßt. Die Alternative, stattdessen verstreut auf viele öffentliche Flächen auszuweichen, ist diesem Gemeinschaftserlebnis nicht gleichwertig. Die Feierlichkeiten haben sich schon zu einer von vielen sehr lieb gewonnenen Tradition entwickelt, die mit dem Betretungsverbot so nicht mehr weitergeführt werden kann. Gleichwohl geht es bei der Umsetzung einer solchen Maßnahme um das höchste Gut, dass zu verteidigen die öffentliche Hand berufen ist: Gesundheit und Leben der Feiernden sind nach der aktuellen Gefahrenlage in solch einem Maß gefährdet, dass auch auf solch eine lieb gewordene Art des Feierns verzichtet werden soll, wenn und weil eben keine anderen ausreichend effektiven Maßnahmen ersichtlich sind, dieses hohe Schutzgut ausreichend zu berücksichtigen. 3. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in Ziffer I des Tenors dieser Allgemeinverfügung wurde nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Es muss sichergestellt werden, dass das Betretungsverbot auch zur Wirkung kommt, wenn Rechtsmittel gegen diese Allgemeinverfügung eingelegt werden. Nur durch die sofortige Durchsetzung der Regelungen dieser der Allgemeinverfügung kann sichergestellt werden, dass sich die angesprochenen Gefahren nicht verwirklichen und Personen Schäden an der Gesundheit oder sogar an ihrem Leben leiden. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit des Bescheides festgestellt wird. Dann könnten sich die Schäden bei den Teilnehmern der Silvesterfeierlichkeiten schon verwirklicht haben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage. 4. Die Fiktion der Bekanntmachung beruht auf Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG. Mit Bekanntgabe wird die Allgemeinverfügung wirksam, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG. Hinweise: 5

6 Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Ordnungsamt der Stadt Passau, Dienstgebäude Passavia, Vornholzstraße 40, Passau aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, die Beklagte (Stadt Passau) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden. Ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben werden. Der Klageschrift soll diese angefochtene Allgemeinverfügung in Abschrift beifügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügt werden. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat eine Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit einer Klage angegriffen wird. Bei der Stadt Passau kann die Aussetzung der Vollziehung oder beim o.g. Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden ( 80 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 VwGO). Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: > Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des allgemeinen Sicherheitsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. > Die Klageerhebung in elektronischer Form (durch ) ist unzulässig. > Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Passau, den 23. Dezember 2016 Grochtmann Oberrechtsrat 6

7 Abdrucke per an: - Büro des Oberbürgermeisters - PI Passau 7

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