Stadt Passau Passau, den 23. Dezember 2016 Ordnungsamt
|
|
- Emil Bauer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Passau Passau, den 23. Dezember 2016 Ordnungsamt Aufgrund von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, erlässt die Stadt Passau folgende A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G I. Am ab Uhr bis um Uhr wird das Betreten der Marienbrücke (Fl.Nr. 505/3, Gmkg. Passau) sowie der Bereich der Brückenköpfe Süd (Fl.Nr. 876/6, Gmkg. Passau) und Nord (Fl.Nr. 534/4, Gmkg. Passau) verboten, einschließlich des Befahrens mit Fahrrädern. In begründeten Fällen können die vor Ort anwesenden Polizeikräfte Ausnahmen für das zügige Überqueren der Brücke zu Fuß oder per Fahrrad zulassen. Zulässig bleibt das zügige Überqueren der Brücke mit Kraftfahrzeugen. II. Die sofortige Vollziehung der Nr. I des Bescheides wird angeordnet. III. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Passau als bekanntgegeben. 1
2 Begründung: I. Seit nun schon vielen Jahren dient die Marienbrücke als Treffpunkt, um dort den Jahreswechsel zu begehen. Die Marienbrücke ist der bei weitem bekannteste Ort, um im Stadtgebiet Silvester zu feiern. Auch wenn es keinen Veranstalter gab, der Feierlichkeiten organisiert hätte, strömten jedes Jahr so viele Menschen dorthin, dass die Menschen eng aneinander gereiht den Bereich der gesamten Brücke zum Feiern genutzt hatten. Viele brachten Flaschen und Feuerwerkskörper mit. Aus der Menge wurden Feuerwerkskörper abgeschossen. Es war nicht mehr möglich, mit Fahrzeugen auf die Marienbrücke zu kommen. Wegen der großen Menschenansammlung mussten die Brücke und ein Teilstück der Gottfried-Schäffer-Straße gesperrt sowie im Vorfeld ein Sicherheitskonzept erarbeitet werden. Die jüngere Vergangenheit, insbesondere aktuell der Terroranschlag in Berlin, hat auf tragische Weise verdeutlicht, dass Großveranstaltungen in der Gefahr stehen, als Anschlagsziel ausgewählt zu werden. Mit Blick auf die Feiern auf der Marienbrücke kommt erschwerend hinzu, dass hier nicht allein der Straßenraum als Versammlungsort Gefahren birgt, die sich in Berlin auf schreckliche Art verwirklicht haben. Hinzu tritt insbesondere, dass in Anbetracht der Menschenmenge auch auf andere Weise Panik verursacht werden könnte. Die Brücke als Zielscheibe von entsprechenden Aktionen ist gerade deshalb so gefährlich, weil im Fall von Panik bspw. durch das gezielte Abfeuern von Feuerwerkskörpern in die Menschenmenge die Betroffenen nicht allein durch panikhafte unkontrollierte Fluchtbewegungen als Reaktion darauf gefährdet sind. Stürzen in diesem Bereich Menschen in den Inn, bestünde (auch in Anbetracht der Wassertemperaturen) akute Lebensgefahr. 2
3 II. 1. Die Die Stadt Passau ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 LStVG sachlich und nach Art. 22 Abs. 1 GO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern) örtlich zuständig. 2. Nach Art. 23 Abs. 1 LStVG können u. a. zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen Anordnungen für den Einzelfall erlassen werden. a) Um für Personen, die sich anlässlich des Jahreswechsels zum Feiern im Bereich der Marienbrücke aufhalten wollen, Gefahren für das Leben und die Gesundheit zu vermeiden, wird in Ziff. I dieser Verfügung ein Betretungsverbot angeordnet. Diese Maßnahme führt dazu, dass Menschenansammlungen auf der Marienbrücke vermieden werden. Aus dieser Zielrichtung heraus erklären sich die ebenfalls geregelten Ausnahmen. Diese sind nur zulässig, wenn die Polizei im Einzelfall das Betreten für Fußgänger oder Radfahrer erlaubt. Die Polizei kann damit effektiv absichern, dass es auf der Brücke nicht doch zu Menschenansammlungen kommen kann. Auch der Kraftfahrzeugverkehr bleibt zugelassen, wobei nur das zügige Überqueren der Brücke erlaubt ist, um Umgehungen des Betretungsverbots zu vermeiden. b) Eine Menschenansammlung auf der Marienbrücke wäre Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt. In den vergangenen Jahren haben sich so viele Personen auf der Marienbrücke versammelt, dass es den sich dort aufhaltenden Personen nicht möglich war, sich ungehindert auf der Brücke zu bewegen oder diese zu verlassen. Vielfach wurden Getränke, insbesondere alkoholischer Art, und Feuerwerkskörper mitgenommen. Die Feuerwerkskörper wurden auch auf der Brücke innerhalb der drangvollen Enge der Menschen gezündet. Flaschen wurden auf dem Boden zerschlagen. aa) Terroristen oder auf Chaos bedachte Personen können diese Situation ausnutzen. Hierbei ist sicherlich nicht einmal in erster Linie an groß angelegte Anschläge zu denken, wie sie bislang vorwiegend in Großstädten verwirklicht wurden. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit geht auch davon aus, dass es in Anbetracht der dicht gedrängten Menschenmenge keines großen Aufwands bedarf, durch Verursachen von Panik schlimme Folgen herbeizuführen. So wäre es im Schutz des Getümmels der Silvesternacht bspw. ohne größere Anstrengungen 3
4 möglich, die Marienbrücke zur Zielscheibe von Angriffen mit Feuerwerkskörpern zu machen. Entsprechend Schaden zufügende Feuerwerkskörper sind leicht zu erlangen. Bräche dann Panik auf der Brücke aus, wären ernsthafte Verletzungen einschließlich Lebensgefahr nicht allein aufgrund der Feuerwerkskörper, sondern auch aufgrund der ggf. ausbrechenden Panik die Folge. Die Gefährdungen auf einer Brücke über dem eiskalten Inn im Falle einer Massenpanik sind ebenfalls zu berücksichtigen. bb) Ergänzend hierzu treten die Gefahren für Leben und Gesundheit aufgrund der Feierlichkeiten an sich. Wegen der Menschenmenge auf der Brücke ist es nicht möglich, etwaig versehentlich fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern oder den Flaschensplittern auszuweichen. Fehlgeleitete Feuerwerkskörper sind in Anbetracht des an Silvester üblichen Alkoholkonsums auch nicht gänzlich unwahrscheinlich. Allein das Zünden von Feuerwerkskörpern auf der dicht besetzten Brücke, wie es in den vergangenen Jahren praktiziert wurde und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu befürchten ist, birgt die Gefahr in sich, dass Menschen verletzt werden. Dass es den Rettungskräften dann nur sehr erschwert möglich ist, unverzüglich und ohne zeitliche Verzögerung zur Einsatzstelle zu kommen und die notwendigen Hilfsmaßnahmen für die Verletzten zu leisten, tritt hinzu. Auch haben die Personen auf der Brücke einen sehr langen Fluchtweg, wenn sie im Gefahrenfall die Brücke verlassen wollen. Die Brücke mit Brückenköpfen ist ca. 220 m lang. Es besteht daher die erhöhte Gefahr, dass auf der Brücke Besucher verletzt werden und nicht schnell genug die notwendige Hilfe geleistet werden kann. c) Um diese konkreten Gefahren zu verhindern, ist es ermessensgerecht, ein Betretungsverbot der Brücke anzuordnen. Eine weniger einschneidende und umsetzbare Möglichkeit, die Gefahren zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wären Kontrollen nicht gleich effektiv. Es wäre schlechterdings nicht möglich, bspw. vor Ort zu entscheiden, ob Feuerwerkskörper oder Böller den entsprechenden deutschen Bestimmungen genügen, ganz abgesehen davon, dass auch mit legalen Feuerwerkskörpern erheblicher Schaden angerichtet werden kann. Die Maßnahme ist letztlich auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Es gibt ausreichende Flächen im Stadtbereich, die es ermöglichen, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Innenstadt trotzdem zu beobachten bzw. daran teilzunehmen, so dass die Einschränkung für die Betroffenen hierdurch abgemildert 4
5 wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein zentraler Ort wie der an der Marienbrücke große Vorteile mit sich bringt: Das neue Jahr wird in Passau von vielen gemeinsam begrüßt. Die Alternative, stattdessen verstreut auf viele öffentliche Flächen auszuweichen, ist diesem Gemeinschaftserlebnis nicht gleichwertig. Die Feierlichkeiten haben sich schon zu einer von vielen sehr lieb gewonnenen Tradition entwickelt, die mit dem Betretungsverbot so nicht mehr weitergeführt werden kann. Gleichwohl geht es bei der Umsetzung einer solchen Maßnahme um das höchste Gut, dass zu verteidigen die öffentliche Hand berufen ist: Gesundheit und Leben der Feiernden sind nach der aktuellen Gefahrenlage in solch einem Maß gefährdet, dass auch auf solch eine lieb gewordene Art des Feierns verzichtet werden soll, wenn und weil eben keine anderen ausreichend effektiven Maßnahmen ersichtlich sind, dieses hohe Schutzgut ausreichend zu berücksichtigen. 3. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in Ziffer I des Tenors dieser Allgemeinverfügung wurde nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Es muss sichergestellt werden, dass das Betretungsverbot auch zur Wirkung kommt, wenn Rechtsmittel gegen diese Allgemeinverfügung eingelegt werden. Nur durch die sofortige Durchsetzung der Regelungen dieser der Allgemeinverfügung kann sichergestellt werden, dass sich die angesprochenen Gefahren nicht verwirklichen und Personen Schäden an der Gesundheit oder sogar an ihrem Leben leiden. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit des Bescheides festgestellt wird. Dann könnten sich die Schäden bei den Teilnehmern der Silvesterfeierlichkeiten schon verwirklicht haben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage. 4. Die Fiktion der Bekanntmachung beruht auf Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG. Mit Bekanntgabe wird die Allgemeinverfügung wirksam, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG. Hinweise: 5
6 Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Ordnungsamt der Stadt Passau, Dienstgebäude Passavia, Vornholzstraße 40, Passau aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, die Beklagte (Stadt Passau) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden. Ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben werden. Der Klageschrift soll diese angefochtene Allgemeinverfügung in Abschrift beifügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügt werden. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat eine Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit einer Klage angegriffen wird. Bei der Stadt Passau kann die Aussetzung der Vollziehung oder beim o.g. Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden ( 80 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 VwGO). Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: > Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des allgemeinen Sicherheitsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. > Die Klageerhebung in elektronischer Form (durch ) ist unzulässig. > Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Passau, den 23. Dezember 2016 Grochtmann Oberrechtsrat 6
7 Abdrucke per an: - Büro des Oberbürgermeisters - PI Passau 7
FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein,
Sonderamtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 17.01.2019 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie
MehrA l l g e m e i n v e r f ü g u n g
Landratsamt Schweinfurt Az: 32.2 565/1/62 001/2017 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung); Ausbruch der Geflügelpest
MehrFÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein,
Sonderamtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 17.01.2019 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie
MehrRechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
MehrÖffentliche Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz
Stadt Regensburg, Postfach 110643, 93019 Regensburg Öffentliche Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Bay. Verwaltungsverfahrensgesetz Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr Sachbearbeitung
MehrAMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF
AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 06.07.2018 53. Jahrgang, Nr. 7 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf
MehrVollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG); Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, 11. Mai 2014 (Muttertag) nach 23 Abs.
Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG); Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, 11. Mai 2014 (Muttertag) nach 23 Abs. 1 LadSchlG Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 7 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und
MehrAMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF
AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 08.06.2018 53. Jahrgang, Nr. 6 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf
MehrDas Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg (AELF Würzburg) erlässt folgende. Allgemeinverfügung:
Allgemeinverfügung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg vom 13.04.2018 Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG); Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwammspinners (Lymantria dispar
MehrAMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 33 03.09.2014 Seite 237 I n h a l t - Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 BayBO - Neubau eines Logistikzentrums mit Außenanlagen,
MehrNr. 12 Penzberg, den Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, Penzberg, Tel: 08856/813-0
AMTSBLATT DER Nr. 12 Penzberg, den 10.08.2016 Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, 82377 Penzberg, Tel: 08856/813-0 Das Amtsblatt erscheint in der Regel zum 10. und 25. jeden Monats. Verantwortlich:
MehrAMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr.18 20.06.2012 Seite 98 I n h a l t - Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegerechts(BayStrWG); Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße Grub zum nicht ausgebauten
MehrA l l g e m e i n v e r f ü g u n g geändert durch Allgemeinverfügung vom
Allgemeinverfügung zur Regelung der Befahrung der Ammer im Bereich der Unterhausener Ammerbrücke, Flußkilometer 126,63, bis zur Wielenbacher Ammerbrücke, Flußkilometer 124,44, wegen Bauarbeiten am Grundwehr
MehrBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Vom 08. März 2018, Az.
Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG); Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, den 13. Mai 2018 (Muttertag) nach 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG Bekanntmachung des Bayerischen
MehrSatzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen
26 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 6 Memmingen, 15. April 2011 53. Jahrgang
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 37 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 Am Waffenhammer durch das Deckblatt Nr. 3 hier: des Änderungsbeschlusses und des Billigungsbeschlusses
MehrA M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 6 Dingolfing, 21.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 48 - Vollzug der Jagdgesetze; öffentliche Hegeschau 2012 42-641/4/2/6-B 172 Vollzug der Wassergesetze
MehrAmtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 3/2014 Donnerstag, 20. Februar 2014 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322,
MehrAMTSBLATT. 73. Jahrgang Nr.15 Datum Inhaltsverzeichnis:
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 2 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Luftverkehrsrecht; Bekanntmachung über die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb eines
MehrNr. 03 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen
- 1 - Nr. 03 Stadt Grevenbroich 27.01.2018 Amtliche Bekanntmachungen Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über das Verbot des Mitführens von Gläsern und Glasflaschen auf dem Kirmesplatz
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 105 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Vorbereitende Bauleitplanung der Stadt Deggendorf; Aufstellung des neuen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Deggendorf; hier: frühzeitige Beteiligung der
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 69 - NHALTSVERZECHNS Seite: Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen):
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen): Anwendungsbereich: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art.
Mehr2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages
40 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13 I n h a l t Sitzung des Kreisausschusses Sitzung des Kreistages Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des
MehrSitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg
A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU
MehrNummer 34. Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gem. Art. 66 Abs. 2 BayBO an die Nachbarn
A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 23.12.2015 Nummer 34 INHALT Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) - Widmung bzw. Umstufung einer Straßenfläche
MehrAllgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung vom , Az , zuletzt geändert am , Az.
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 26.11.2012, Az. 757-7322, zuletzt geändert am 06.03.2014, Az. 7322-149/2014 des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg
MehrAMTSBLATT des Landkreises Landshut
AMTSBLATT des Landkreises Landshut Nr.: 41 Donnerstag, 9. November 2017 Seite: 201 Inhaltsverzeichnis: Mitteilungen des Landratsamtes:... Seite Sitzung des Kreisausschusses am 13.11.2017... 202 Vollzug
MehrAMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises
AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 119 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung
MehrAMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF
AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 14.05.2018 53. Jahrgang, Nr. 4 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf
MehrAMTSBLATT des Landkreises Landshut
AMTSBLATT des Landkreises Landshut Nr.: 8 Donnerstag, 9. März 2017 Seite: 58 Inhaltsverzeichnis: Mitteilungen des Landratsamtes:... Seite Sitzung des Kreisausschusses am 13.03.2017... 59 Sitzung des Ausschusses
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrSatzungs- und Verordnungsblatt
250 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 30 Memmingen, 13. Dezember 2002 44.
MehrAMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 16 24.04.2013 Seite 78 I n h a l t - Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer, Buchdrucker und Kupferstecher - Wahl der Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht
MehrVollzug des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Erlass eines Aufenthaltsverbots wegen Entschärfung einer Fliegerbombe
32 Vollzug des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Erlass eines Aufenthaltsverbots wegen Entschärfung einer Fliegerbombe Anlagen - Evakuierungsplan - Liste der im Räumbereich liegenden
MehrFÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/ Nummer XXXXIV/17. Teil I
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen Kitzingen, 27.04.2015 Jahrgang/ Nummer XXXXIV/17 Teil I Bekanntmachungen des Landratsamtes 12 636/06.0 Anlage 2 S a t z u n g
MehrAMTSBLATT. 72. Jahrgang Nr.20 Datum Inhaltsverzeichnis:
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;
MehrSatzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts...142
- 141 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts...142 Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Bebauungsplanes Nr. 111
MehrAmt für Ländliche Entwicklung Niederbayern
Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Gz. A V 7533 Verfahren Zeholfing - Dorferneuerung Stadt Landau a.d.isar, Landkreis Dingolfing-Landau Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 2500
MehrB AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises
B 11744 AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 23/24 Tirschenreuth, den 10.06.2013 69. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite
MehrAmtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 3/2017 Montag, 20. März 2017 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115 Lindau
Mehr47. Jahrgang Regensburg, 15. Januar 2016 Nr. 2/Seite 4
Amtsblatt für den Landkreis Regensburg Herausgeber: Landratsamt Regensburg Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg Das Amtsblatt wird auch veröffentlicht unter www.landkreis-regensburg.de 47. Jahrgang Regensburg,
MehrFestsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011
A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 19.01.2011 Nummer 2 INHALT Vollzug der Baugesetze; Antrag von Herrn und Frau Vitali und Olga Hörner, Rittsteiger Str. 79, 94036 Passau
MehrDas Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt (AELF Schweinfurt) erlässt folgende. Allgemeinverfügung:
Allgemeinverfügung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 10.04.2018 Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG); Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwammspinners (Lymantria dispar
Mehrfür Ländliche Entwicklung Niederbayern
0 Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Gz. B-V 7533.1 Dorferneuerung Rattenbach (DE) Gemeinde Rimbach, Landkreis Rottal-lnn II. Flurbereinigungsbeschluss Anlaqe 1. Anderungskarte zur Gebietskarte
MehrB AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises
B 11744 AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 15/16 Tirschenreuth, den 14.04.2014 70. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite
MehrWasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf. Anlage: 1 Lageplan M 1 : 2.500. I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02.
Wasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf Anlage: 1 Lageplan M 1 : 2.500 I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02.2013 Die Allgemeinverfügung zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung
MehrA M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis
A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall
Mehr3. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
Allgemeinverfügung über das Verbot des Mitführens von Glas und anderen Getränkebehältnissen sowie ein Aufenthaltsverbot an Weiberfastnacht vom 27.06.2012 Hiermit wird gemäß 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
MehrLandeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat
Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, 80466 München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung. Gewerbe Sonderbereiche KVR-I/22 Dienstgebäude:
MehrWidmung von öffentlichen Straßen
Widmung von öffentlichen Straßen Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vervollständigung der Straßenbestandsverzeichnisse bzw. Widmungsunterlagen müssen folgende Straßen bzw. Wege gem. Art. 6 BayStrWG
Mehrfür den Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, Nummer 13
- 221 - AMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld Herausgegeben vom Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, 03.08.2016 Nummer 13 Bebauungsplan Zeltplatz Badesee, Gemeinde Höchheim, Gemeindeteil
MehrFÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/Nummer XXXXVIII/7. Teil I
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen Kitzingen, 11.02.2019 Jahrgang/Nummer XXXXVIII/7 Teil I Bekanntmachungen des Landratsamtes 34-5652 Vollzug der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung;
MehrFÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 15 vom 03.06.2016 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Schwandorf im Rahmen des Vollzugs des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(BImSchG),
MehrSatzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen
SVBl 2016 Seite 171 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 30 Memmingen, 23. Dezember
MehrFirma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str Kelheim
Landratsamt Kelheim Postfach 1462 93303 Kelheim Postzustellungsurkunde Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str. 109 93309 Kelheim Sachbearbeiter/in Thomas Luft Telefon
MehrAllgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern
Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 22. Oktober 2009 Az.: III3/022/4/09
MehrAmtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50
70 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS REGEN Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 Nr. 12 Regen, 14.06.2016 Inhalt:
MehrAMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab
AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab Nr. 12 Neustadt a.d. Waldnaab, den 24. November 2016 46. Jahrgang Inhaltsübersicht Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), der Verordnung zum Schutz
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen. Allgemeinverfügung
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen Allgemeinverfügung Allgemeinverfügung über generelle Ausnahmen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone Hagen Auf Grund des 40 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
MehrAMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF
AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 16.03.2018 53. Jahrgang, Nr. 3 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf
MehrAmtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 12/2016 Montag, 14. November 2016 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115
MehrA M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis
A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall
MehrNr. 2/2009 Freitag, 20. Februar 2009
A m t s b l a t t des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 2/2009 Freitag, 20. Februar 2009 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (B), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (B) Postfach 3322, 88115 Lindau
MehrAllgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Mehr67. Jahrgang Nr. 5 Datum Inhaltsverzeichnis:
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Sg 10, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;
MehrAmtsblatt des Landkreises Ansbach
Amtsblatt des Landkreises Ansbach Herausgeber: Landkreis Ansbach Kontakt: Landkreis Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00
Mehr2018 Donnerstag, 22. März 2018 Nr. 8. I n h a l t. Bekanntmachungen der Sparkasse Altötting-Mühldorf
30 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2018 Donnerstag, 22. März 2018 Nr. 8 I n h a l t Bekanntmachungen der Sparkasse Altötting-Mühldorf Wesentliche Änderung der Anlage CT 2 Polysiliciumanlage - der Firma
MehrAMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF
AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 07.01.2019 54. Jahrgang, Nr. 1 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf
Mehr2018 Donnerstag, 13. September 2018 Nr. 31. I n h a l t. Bekanntmachung der Sparkasse Altötting-Mühldorf
104 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2018 Donnerstag, 13. September 2018 Nr. 31 I n h a l t Bekanntmachung der Sparkasse Altötting-Mühldorf Bauvorhaben: Umbau und Erweiterung der Werkstatt Firma AVP
Mehr97/33 Vollzug des KommZG und der GO; Zweckvereinbarung Kommunale Verkehrsüberwachung zwischen dem Markt Markt Schwaben und der Gemeinde Poing
A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1Nummer 24 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstraße 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet:
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 83 - NHALTSVERZECHNS Seite: Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
MehrA m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim
A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 4 vom 27.02.2015 Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner
MehrVollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Anordnung zur Durchführung flächendeckender Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Varroa-Milbe im Jahr
A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 12 20.05.2016 Seite Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom
MehrNr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises
AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00
MehrTräger der Einrichtung: Lebenszentrum Ottobeuren GmbH, Am Sonnenbühl 3,
Landratsamt Unterallgäu Postfach 1362 87713 Mindelheim Senioren, FQA Lebenszentrum Ottobeuren GmbH Herr Olaf Roßbach Am Sonnenbühl 3 87724 Ottobeuren Gesch.-Nr. Bearbeiter/in Gebäude/Zi.Nr. Besuchsadresse
MehrSatzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen
SVBl 2018 Seite 41 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 8 Memmingen, 13. April
Mehr2018 Freitag, 12. Januar 2018 Nr. 1. I n h a l t. Bekanntmachungen der Sparkasse Altötting-Mühldorf
1 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2018 Freitag, 12. Januar 2018 Nr. 1 I n h a l t Bekanntmachungen der Sparkasse Altötting-Mühldorf Schulverband Garching a.d.alz; Haushaltssatzung und Haushaltsplan
Mehrhttps://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2010/heftnummer:3/seite:98/doc...
https://www.verkuendungbayern.de/allmbl/jahrgang:2010/heftnummer:3/seite:98/doc... Page 1 of 6 923W Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach 35 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
MehrAmtsblatt für den Landkreis Schwandorf
Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 10 vom 17.06.2011 Inhaltsverzeichnis Stellenausschreibung (Hausmeister für das Landratsamt Schwandorf 2 Haushaltssatzung des Landkreises Schwandorf für das Haushaltsjahr
MehrNr. 13 vom Inhaltsverzeichnis
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 13 vom 02.06.2017 Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeinverfügung zur Regelung der Befahrung der Naab in der Großen Kreisstadt Schwandorf wegen des Feuerwerkes anlässlich
MehrBekanntmachung der Stadt Deggendorf über den Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegenetzes...206
- 199 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Öffentliche einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Errichtung von
MehrUmfang der geplanten Maßnahmen
32-4354.2-3-7 Planfeststellungsverfahren gemäß 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.v.m. Art. 72 ff. des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
MehrAugsburg, Nr. 28
Augsburg, 27.07.2017 Nr. 28 Bekanntmachung über die Erteilung einer Baugenehmigung Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe, Landkreis Augsburg,
Mehrvom , Az. IPS 4c
102 mm SVBl Nr. 23 vom 19. Oktober 2012 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) über Maßnahmen
MehrNr Jahrgang. Das Landratsamt Main-Spessart, Karlstadt, erlässt folgenden. Bescheid:
A M T S B L A T T 1Z 20 532 B Amtliches Organ des Landratsamtes und Landkreises Main-Spessart Nr. 17 03.08.2017 44. Jahrgang Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils Bauwesen; Vollzug der Baugesetze; Bauvorhaben:
MehrBevölkerungsstand der Gemeinden im Landkreis Fürstenfeldbruck (Stand ) 150
A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 17 27.09.2018 Seite Bevölkerungsstand der Gemeinden im Landkreis Fürstenfeldbruck (Stand 31.12.2017)
MehrAmtsblatt der Landeshauptstadt München Nr. 31/2013
Bewerbungen für folgende Veranstaltungen der LHSt München: Maidult 26.04. 04.05.2014 Jakobidult 26.07. 03.08.2014 Kirchweihdult 18.10. 26.10.2014 Stadtgründungsfest 14.06. 15.06.2014 Christkindlmarkt 27.11.
Mehrdas Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12 80535 München Milchprüfring Bayern e. V.
MehrAmt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Gz. L A 7533-1154 Verfahren Martinlamitz II - Dorferneuerung Stadt Schwarzenbach a.d.saale, Landkreis Hof Flurbereinigungsbeschluss Anlagen 1 Gebietskarte M =
MehrAmtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)
Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr.13/2014 Donnerstag, 20. November 2014 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322,
MehrIhre Nachricht Bitte in der Antwort angeben Haus Zimmer Miesbach, La H April 2013
www.landratsamt-miesbach.de. Landratsamt * Postfach 303 * 83711 Seniorenzentrum Der Schwaighof GmbH Geschäftsleitung Schwaighofstr. 83 83684 Tegernsee Fachbereich Gesundheit, Betreuung und Senioren Ansprechpartner:
MehrB AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises
B 11744 AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 33/34 Tirschenreuth, den 18.08.2014 70. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite
MehrAugsburg, Nr. 34
Augsburg, 23.08.2018 Nr. 34 Bekanntmachung über die Erteilung einer Baugenehmigung Bekanntmachung über die Erteilung einer Baugenehmigung Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Nordendorf
MehrAllgemeinverfügung. Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) für den und den auf dem Boulevard
Allgemeinverfügung Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) für den 31.12.2017 und den 01.01.2018 auf dem Boulevard Gemäß 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) in
MehrFÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF. Nr. 8 vom INHALTSVERZEICHNIS
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 8 vom 11.04.2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zur Wahl des 2 Landrats am 30.03.2014 Immissionsschutzrecht; Immissionsschutzrechtliche
MehrE n t s c h e i d u n g :
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2017 über die Popularklage des Herrn F. W. in E. u. a. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung
Mehr