Bekanntmachung der Stadt Deggendorf über den Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegenetzes...206
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- Teresa Bäcker
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2 INHALTSVERZEICHNIS Seite: Öffentliche einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Errichtung von vier Doppelhaushälften in Deggendorf, Walchstrasse 52-54a, auf dem Grundstück FlNr. 827/3 der Gemarkung Deggendorf durch die Meyer-Beer GbR, Kobelsberg 1, Deggendorf (Zu B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/mx-ha (Bauplan-Nr. B ) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung einer städtebaulichen Satzung ( Einbeziehungssatzung ) Nr. 3 Starzenbachweg gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, hier: des Aufstellungsbeschlusses Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); des Satzungsbeschlusses des Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 118 Kohlberg gemäß 10 Abs. 3 BauGB Nachbarbeteiligung durch öffentliche der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Tektur zur Änderung der bestehenden Nutzung als Hotel zum Studentenwohnheim in Deggendorf, Detterstraße 21, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 178/1 und 178/3 Gemarkung Schaching, durch Frau Elisabeth Fink-Erl, Asamstr. 3, Deggendorf Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40 Ei-ha (Bauplan-Nr. B ) der Stadt Deggendorf über den Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegenetzes der Stadt Deggendorf über den Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegenetzes nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen...208
3 Öffentliche einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Errichtung von vier Doppelhaushälften in Deggendorf, Walchstrasse 52-54a, auf dem Grundstück FlNr. 827/3 der Gemarkung Deggendorf durch die Meyer-Beer GbR, Kobelsberg 1, Deggendorf (Zu B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/mx-ha (Bauplan-Nr. B ) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom , SG 40/mx-ha (Bauplan-Nr. B ) wurde der Meyer-Beer GbR, die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von vier Doppelhaushälften in Deggendorf, Walchstrasse 52-54a, auf dem Grundstück FlNr. 827/3 der Gemarkung Deggendorf erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalte, die unter Ziffer III. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. An dem Baugenehmigungsverfahren sind mehr als 20 Nachbarn beteiligt. Die Zustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO kann deshalb durch öffentliche ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). 4. Die Zustellung gilt mit dem Tag der, das ist der , als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). 5. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße Deggendorf Zimmer 223 Telefon 0991/ bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 11:45 Uhr Donnerstag zusätzlich 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Montag bis Mittwoch Nachmittag nur nach Vereinbarung
4 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, STADT DEGGENDORF
5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung einer städtebaulichen Satzung ( Einbeziehungssatzung ) Nr. 3 Starzenbachweg gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, hier: des Aufstellungsbeschlusses Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB Der Stadtrat Deggendorf hat in seiner Sitzung am beschlossen, für den Bereich des Grundstückes FlNr. 477/4 der Gemarkung Deggendorf eine Einbeziehungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufzustellen. Das Grundstück liegt in der Nähe des Starzenbachweges im Außenbereich; im Flächennutzungsplan ist es überwiegend als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Der Beschluss vom wird hiermit öffentlich bekannt 2gemacht. Der Entwurf der in der Sitzung des Stadtrates am gebilligten Einbeziehungssatzung sowie die Begründung in der Fassung vom liegen in der Zeit vom 22. Dezember 2008 bis einschließlich 21. Januar 2009 in der Bauverwaltung der Stadt Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 2. Stock - Flur zwischen Zi.Nr. 236 und während der allgemeinen Dienststunden (Mo. Do. von Uhr und von :00 Uhr, Fr. von Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Parallel zur öffentlichen Auslegung holt die Stadt Deggendorf die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu Satzungsentwurf und Begründung ein. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über die städtebauliche Satzung unberücksichtig bleiben können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Deggendorf, STADT DEGGENDORF
6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); des Satzungsbeschlusses des Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 118 Kohlberg gemäß 10 Abs. 3 BauGB Der Stadtrat Deggendorf hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr Kohlberg Deckblatt Nr. 1 mit Begründung in der Fassung vom als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Stadt Deggendorf hält das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 118 Kohlberg mit Begründung in der Fassung vom im Bauamt, Franz-Josef- Strauß-Straße 3, II. Stock, Zi. Nr. 215, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die 214, 215 BauGB über die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird hiermit hingewiesen ( 215 Abs. 2 BauGB). Unbeachtlich werden Fehler nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, nach 214 Abs. 2 BauGB, nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Ebenfalls hingewiesen wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und auf 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung. Deggendorf, STADT DEGGENDORF
7 Nachbarbeteiligung durch öffentliche der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Tektur zur Änderung der bestehenden Nutzung als Hotel zum Studentenwohnheim in Deggendorf, Detterstraße 21, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 178/1 und 178/3 Gemarkung Schaching, durch Frau Elisabeth Fink-Erl, Asamstr. 3, Deggendorf Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40 Ei-ha (Bauplan-Nr. B ) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom SG 40 Ei-ha (Bauplan-Nr. B ) wurde die bauaufsichtliche Genehmigung für die Tektur Änderung der bestehenden Nutzung des Hotels in ein Studentenwohnheim in Deggendorf, Detterstr. 21, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 178/1 und 178/3 der Gemarkung Schaching erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalte, die unter Ziffer II des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. An dem Verfahren sind mehr als 20 Nachbarn beteiligt. Gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO wird die Zustellung nach Art. 661 Abs. 1 Satz 6 BayBO durch die öffentliche im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt. 4. Die Zustellung gilt mit dem Tag der, das ist der , als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). 5. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der
8 STADT DEGGENDORF Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße Deggendorf Zimmer 219 Telefon 0991/ bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, das ist der , während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 11:45 Uhr Donnerstag zusätzlich 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Montag bis Mittwoch Nachmittag nur nach Vereinbarung Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg; Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl. Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. - Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, STADT DEGGENDORF
9 der Stadt Deggendorf über den Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegenetzes Der Verwaltungssenat der Stadt Deggendorf hat in seiner Sitzung am die Einziehung eins Abschnittes der Wiesenstraße beschlossen. Die Straßenflächen des alten Omnibusbahnhofes sind mit einem Teil der Wiesenstraße als Ortsstraße gewidmet. Mit dem Bau einer neuen Bushaltestelle, die derzeit auf dem Nachbargrundstück errichtet wird, wird der bisherige Busbahnhof für den öffentlichen Verkehr entbehrlich und kann damit eingezogen werden. Ferner sollen Teile aus dem städtischen Grundstück, Fl. Nr. 555 Gemarkung Deggendorf verkauft werden. Voraussetzung für den Verkauf ist, dass die Wiesenstraße in diesem Bereich entwidmet wird. Nachdem die Ortsstraße Wiesenstraße im Bereich des Busparkplatzes für den öffentlichen Verkehr jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat, wird diese zwischen der Zufahrt Parkhaus und der Ostgrenze der Fl.-Nr. 557/2 (städtischer Betriebsbauhof) auf eine Länge von 130 m eingezogen. Der Zeitpunkt der Einziehung ist voraussichtlich der Dieses Vorhaben ist hiermit nach Art. 8 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes bekannt gemacht. Die Planunterlagen können bei der Stadt Deggendorf, Sachgebiet Tiefbau, Franz-Josef- Strauß-Straße 3, Zimmer 206 während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung ===================== Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl Nr. 13 vom ) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf
10 der Stadt Deggendorf über den Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes Der Verwaltungssenat der Stadt Deggendorf hat in seiner Sitzung am die Widmung eines Wegeabschnittes in Paußing zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg beschlossen. Der öffentliche Feld- und Waldweg beginnt bei der Einmündung in den öffentlichen Feld- und Waldweg Nr.195 im Bereich der Bahnüberführung und endet bei der Wendekehre beim Anwesen Nr. 3 Die Länge des Weges beträgt 75 m. Straßenbaulastträger ist die Stadt Deggendorf. Die Planunterlagen können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet Tiefbau Franz-Josef- Straße 3, Zi.Nr. 206, während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung ===================== Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl Nr. 13 vom ) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf,
11 Stadt Deggendorf nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen Nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz MeldeG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit der Bundestagswahl am 27. September 2009 den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich aber nicht telefonisch bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung. Der Widerspruch ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenweitergabe nicht widersprochen wurde, Daten frühestens ab dem 27. März 2009 weitergeben. Ort, Datum Unterschrift Deggendorf,
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