Amtsblatt gegründet 1746

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1 Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 51/52, 28. Dezember 2012, Seite 316 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Änderungsbeschluss - Erlass der Veränderungssperre - Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2013 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Donauwörther Str /2 Lechhauser Str. 7 1/2 Verlust des Parkausweises für eine Schwerbehinderte Nr.516/1452 Herausgegeben und gedruckt von der Verantwortlich für Bekanntmachungen: Leiter der städtischen Dienststellen Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt, Erscheint nach Bedarf an Freitagen Rathausplatz 1, Augsburg Einzelpreis 0,50 Telefon (0821) Abonnementpreis: Telefax (0821) im Jahr 30,00 per Postversand im Jahr 10,00 per

2 Amtsblatt der Nummer 51/52, 28. Dezember 2012, Seite Änderungsbeschluss - Der Stadtrat von Augsburg hat am die 1. Änderung des BP Nr. 605 A (rechtskräftig seit ) für den Bereich zwischen den Grundstücken Fl.Nr im Osten und den Fl.Nrn sowie 1640/13 im Westen, jeweils Gemarkung Lechhausen, in einem Abstand bis zu 235 m nördlich der Stätzlinger Straße beschlossen. Dem Vorentwurf der Änderungssatzung in der Fassung vom hat er zugestimmt. Mit dieser Änderung wird 3 Art der baulichen Nutzung des BP Nr. 605 A um folgenden Absatz ergänzt: Nicht zulässig sind Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution. Die sonstigen Festsetzungen des BP Nr. 605 A gelten unverändert fort. Das Änderungsverfahren wird gemäß 13 BauGB vereinfacht durchgeführt. In diesem vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB wird nach Erstellung des Entwurfes der Änderungssatzung und der Billigung durch den Stadtrat zu gegebener Zeit im Amtsblatt der bekannt gemacht. Ziele der Planung In letzter Zeit ist im Plangebiet durch die Aufgabe verschiedener Gewerbebetriebe und dem damit einhergehenden Leerstand verstärkt ein Besatz von Bordellnutzungen wahrzunehmen, der zu einer Verdrängung des klassischen Gewerbes führt. Insbesondere am Übergang zu Wohngebieten soll, wie es hier der Fall ist, das erhebliche Konfliktpotential das von Bordellen und bordellartigen Betrieben ausgeht, verringert oder gar vermeiden werden. Zukünftig sollen deshalb, um eine Abwertung der angrenzenden Quartiere und eine städtebaulich unverträgliche Häufung zu verhindern, weitere Bordelle und bordellartige Nutzungen an der 750 m langen Nahtstelle zur Stätzlinger Straße in einem Abstand bis zu 235 m nördlich davon unzulässig sein. Auskünfte zur Planung erteilt Frau Di Vita, Zimmer 447, 4. Stock, Tel.: (0821) , während der Servicezeiten: Dienstag von Uhr, Donnerstag von Uhr und Uhr und Freitag von Uhr. Augsburg, Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister - Erlass der Veränderungssperre - Der Stadtrat von Augsburg hat am zur Sicherung der mit der Änderungssatzung zum BP Nr. 605 A Östlich der Kalterer Straße beabsichtigten Planung für deren Geltungsbereich zwischen den Grundstücken Fl.Nr im Osten und den Fl.Nrn sowie 1640/13 im Westen, jeweils Gemarkung Lechhausen, in einem Abstand bis zu 235 m nördlich der Stätzlinger Straße eine Veränderungssperre gemäß 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der konkrete räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan in der Fassung vom , im Maßstab 1 : 1.000, der Bestandteil der Satzung ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.

3 Amtsblatt der Nummer 51/52, 28. Dezember 2012, Seite 318 Die Veränderungssperre kann vom Tag der Bekanntmachung an bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 4. Stock, im Informationsbüro Zimmer 441, während der Servicezeiten: Dienstag von Uhr, Donnerstag von Uhr und Uhr und Freitag von 8.00 Uhr Uhr eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Hinweise a) Gemäß 18 Abs. 3 BauGB: Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperren sowie des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. b) Gemäß 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Augsburg, Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2013 Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden ( 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes). Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2013 wird hiermit gemäß 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2013 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2013 erhalten, im Kalenderjahr 2013 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2012 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2013 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird - vorbehaltlich einer anderen Regelung - zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2013 fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag der Steuer am 1. Juli zu entrichten. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der, Kämmerei- und Steueramt, Rathausplatz 2 a (Rathausanbau), Augsburg, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der, Kämmerei- und Steueramt, Rathausplatz 2 a (Rathausanbau), Augsburg, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten () und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten () und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

4 Amtsblatt der Nummer 51/52, 28. Dezember 2012, Seite 319 Zur Ergänzung dieser öffentlichen Bekanntmachung versendet die Stadtkasse für nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmende Zahlungspflichtige vor den oben angegebenen Einzahlungsterminen Benachrichtigungen (Einzahlungshinweise); die Abbucher erhalten auf den Lastschriftbelegen eine Aufgliederung der Grundsteuer und der evtl. anfallenden sonstigen Grundbesitzabgaben. Kämmerei- und Steueramt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-NU Bauvorhaben: Nutzungsänderung von Lagerraum in Bistro Baugrundstück: Donauwörther Str /2 Flur Nr.: 1968, Gemarkung: Oberhausen Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg in Zimmer 246 (2. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit der Sachbearbeiterin, Frau Weber-Sailer, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. ) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. -Referat 6- Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-IA Bauvorhaben: Erweiterung der Mobilfunkstation -Antrag auf Ausnahme nach 4 Abs. 3 BauNVO Baugrundstück: Lechhauser Str. 7 1/2 Flur Nr.: 3284, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt.

5 Amtsblatt der Nummer 51/52, 28. Dezember 2012, Seite 320 Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg in Zimmer 245 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Fäustlin, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. ) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. -Referat 6- Bauordnungsamt Verlust des Parkausweises für eine Schwerbehinderte Der blaue Parkausweis Nr. 516/1452 für eine Schwerbehinderte, ausgestellt vom Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr der Stadt Augsburg, ist verloren gegangen und wird hiermit für ungültig erklärt. Ansprechpartner: Tiefbauamt, Abt. Straßenverkehr Sachbearbeiter: Frau Talio Tel.:

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