Bekanntmachung Bürgerversammlung

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2 INHALTSVERZEICHNIS Seite: Bekanntmachung Bürgerversammlung Beteiligungsbericht der Stadt Deggendorf gem. Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) für das Jahr Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in Deggendorf, Mettener Straße 41, auf dem Grundstück Fl.Nr. 214/3 der Gemarkung Schaching durch die DS Projekt GmbH & Co. KG, Wiesenstraße 10, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Errichtung einer unbeleuchteten Doppelwerbetafel in Deggendorf, Ruselstraße, auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Schaching, durch die Tiefenbacher Außenwerbung, vertreten durch Frau Margit Köber, Johann-Peter-Herrlein-Straße 9, Bad Kissingen- Albertshausen (Bauplan-Nr. B ) Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Nutzungsänderung des bestehenden Großraumbüros in einen Copyshop mit Verkauf von 3D-Druckern und Zubehör sowie Café in Deggendorf, Güterstraße 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/71 der Gemarkung Schaching, durch die PICCO s 3D World GmbH, Güterstraße 2, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Tektur zur Errichtung eines Blockheizkraftwerkes am bestehenden Wohnhaus in Deggendorf, Mühlbogenstraße 47, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 802 und 809/8 der Gemarkung Deggendorf, durch Herrn Hans Lindinger, Schmiedgasse 15, Waldkirchen (Bauplan-Nr. B )

3 Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 134 Niederkandelbach- Nord hier: erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB, erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 Sandnerhof durch das Deckblatt Nr. 3 hier: Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses und des Billigungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. 13 BauGB; Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB; Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 141 Schwaigerbreite hier: Bekanntmachung des Aufstellungs- und Billigungsbeschlusses ( 2 Abs. 1 Satz 2, i.v.m. 13a Abs. 3 BauGB) Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 13 Abs. 2 Nr. 3, 4 Abs. 2 BauGB, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendcenter 4You Deggendorf Vom Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Anlagenverordnung (VAwS); Lagerung von flüssigen wassergefährdenden Stoffen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Donau, der Isar, der Vils, der Hengersberger Ohe und des Reißinger Baches

4 Bekanntmachung Bürgerversammlung 2014 Am Sonntag, 19. Oktober 2014 findet um Uhr in den Deggendorfer Stadthallen die 62. Bürgerversammlung der Stadt Deggendorf statt. Anträge zur Behandlung in dieser Bürgerversammlung sind spätestens eine Woche vorher bei der Stadt Deggendorf einzureichen. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

5 Abt. II/Scho/Hr. Beteiligungsbericht der Stadt Deggendorf gem. Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) für das Jahr 2013 Gem. Art. 94 Abs. 3 GO ist über alle Beteiligungen der Stadt an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen sie mindestens 5 Prozent der Anteile hält, jährlich ein Bericht zu erstellen. Zielsetzung ist dabei, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben trotz privatrechtlicher Ausgliederungen für die Kommune und den Bürger transparent bleibt. Der Beteiligungsbericht wurde für das Jahr 2013 für die berichtspflichtigen Beteiligungen im Bereich der Stadt Deggendorf erstellt. Der Beteiligungsbericht liegt bei der Stadt Deggendorf, Stadtkämmerei, Zimmer 136, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf. Darüber hinaus kann der Bericht auch im Internet auf der Homepage der Stadt Deggendorf eingesehen bzw. abgerufen werden. Deggendorf, Stadt Deggendorf gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

6 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) 228/3 289/ /12 Auf der W TS Mettener Str /10 I 28 I III 26a 26b III III 206/3 206/ a 5 2a a 3 229/3 288/ /8 229/ / / / / / /4 2 III 214/ /26 233/6 228/ Mettener St 5 214/ / /6 Max - Peinkofer - Str /13 214/ /9 214/ /1 233/12 233/ Scharfstr /9 233/8 233/7 233/ / /4 233/10 236/3 23a /2 233/19 236/ /10 St /14 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in Deggendorf, Mettener Straße 41, auf dem Grundstück Fl.Nr. 214/3 der Gemarkung Schaching durch die DS Projekt GmbH & Co. KG, Wiesenstraße 10, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/km-ha (Bauplan-Nr. B Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom , SG 40/km-ha (Bauplan-Nr. B ) wurde der DS Projekt GmbH & Co. KG die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in der Mettener Straße 41, auf dem Grundstück Fl.Nr. 214/3 der Gemarkung Schaching, erteilt. 2. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde.

7 Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße Deggendorf Zimmer 219 Telefon 0991/ bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, das ist der , während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch, Freitag sowie 08:00 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

8 1 / / /74 /72 /71 20 / / a Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) /126 /128 /125 /124 /122 /121 /75 / /46 /70 / /47 / /49 /65 /64 /63 / / / /117 /129 / / / / / /4 1319/ / / / / / / / / / / / / /39 4a 1319/ / II II 103 I Ruselstr. (St 2135) 66 Stauw eiher 1343/1 1342/ / /25 Hammermühlbach 46a 1345/ / / / /22 / / /22 44a 1345/8 1342/21 5 /37 /28 Am Stauweiher / / /30 / Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Errichtung einer unbeleuchteten Doppelwerbetafel in Deggendorf, Ruselstraße, auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Schaching, durch die Tiefenbacher Außenwerbung, vertreten durch Frau Margit Köber, Johann-Peter-Herrlein-Straße 9, Bad Kissingen-Albertshausen (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/km-ha (Bauplan-Nr. B ) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom , SG 40/km-ha (Bauplan-Nr. B ) wurde der Tiefenbacher Außenwerbung die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Doppelwerbetafel in der Ruselstraße, auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Schaching erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde.

9 Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße Deggendorf Zimmer 225 Telefon 0991/ bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, das ist der , während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch, Freitag sowie Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

10 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) 107/77 107/27 1a 1 Schwaigerbreite Busbahnhof 140/5 153/ /7 146/2 Parkplatz 107/88 107/11 107/89 Bahnlinie Landshut - Bayer. Eisenstein /5 107/61 107/70 107/71 107/92 107/93 107/ /90 107/91 7 6a 10 8 Mitterfeldstr. III Güterstr /2 141/3 50/9 140/14 140/25 140/19 141/4 50/ /6 140/7 140/20 140/26 50/4 1a 2 140/ /17 50/ /15 107/82 141/5 50/13 50/ /14 146/ /6 1 50/3 3 1 I 107/81 I 107/27 137/ Gärtnerstr Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Nutzungsänderung des bestehenden Großraumbüros in einen Copyshop mit Verkauf von 3D-Druckern und Zubehör sowie Café in Deggendorf, Güterstraße 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/71 der Gemarkung Schaching, durch die PICCO s 3D World GmbH, Güterstraße 2, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/km-ha (Bauplan-Nr. B ) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom , SG 40/km-ha (Bauplan-Nr. B ) wurde der PICCO s 3D World GmbH die bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung des bestehenden Großraumbüros in einen Copyshop mit Verkauf von 3D-Druckern und Zubehör sowie Café in der Güterstraße 2, auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/71 der Gemarkung Schaching erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde.

11 Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße Deggendorf Zimmer 219 Telefon 0991/ bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, das ist der , während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch, Freitag sowie 08:00 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

12 a Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) 808/10 22 I 809/ /7 808/5 808/11 12 zu /11 802/2 802/9 808/ /14 808/12 14 Papiererstr. 809/ /9 809/10 802/6 802/5 808/15 806/ /13 808/16 808/ I 16a 47 Altbach 809/9 809/10 809/11 802/2 806/1 804/4 I 805/ I II a /2 805/33 806/5 10a 817/ /35 805/12 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Tektur zur Errichtung eines Blockheizkraftwerkes am bestehenden Wohnhaus in Deggendorf, Mühlbogenstraße 47, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 802 und 809/8 der Gemarkung Deggendorf, durch Herrn Hans Lindinger, Schmiedgasse 15, Waldkirchen (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/km-ha (Bauplan-Nr. B ) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom , SG 40/km-ha (Bauplan-Nr. B ) wurde Herrn Hans Lindinger die bauaufsichtliche Genehmigung für die Tektur zur Errichtung eines Blockheizkraftwerkes am bestehenden Wohnhaus in der Mühlbogenstraße 47, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 802 und 809/8 der Gemarkung Deggendorf erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen und Bedingungen, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. Es sind mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt, weshalb gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Deggendorf ersetzt wurde.

13 Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße Deggendorf Zimmer 225 Telefon 0991/ bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, das ist der , während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag Mittwoch, Freitag sowie 08:00 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

14 Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 134 Niederkandelbach-Nord hier: erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB Der Verwaltungssenat Deggendorf hat in seiner Sitzung am den Vorentwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 134 Niederkandelbach-Nord in der Fassung vom mit Begründung und Umweltbericht gebilligt. Der Aufstellungs- und Billigungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 11 der Stadt Deggendorf am ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom bis einschließlich Außerdem wurde für die Öffentlichkeit am ein Erörterungstermin abgehalten. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mit Schreiben vom an dem Verfahren beteiligt. Zusätzlich fand hierzu am ein Fachstellengespräch statt. Auf Grundlage der Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen wurde der nun vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 134 Niederkandlbach- Nord in der Fassung vom mit Begründung erarbeitet. Der Bau-, Stadtplanungs- und Umweltausschuss Deggendorf hat in seiner Sitzung am den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 134 Niederkandlbach-Nord in der Fassung vom einschließlich Begründung und Umweltbericht gebilligt. Dieser Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 134 Niederkandlbach-Nord sowie dessen Begründung mit Umweltbericht liegen während der Zeit vom 19. August 2014 bis einschließlich 18. September 2014 in der Bauverwaltung der Stadt Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 2. Stock - Flur zwischen Zi.Nr. 236 und während der allgemeinen Dienststunden (Mo. Fr. von Uhr, Mo., Di., Do. auch von Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus. In dieser Zeit kann jedermann die Pläne mit Begründung und Umweltbericht einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

15 Zu den Belangen des Umweltschutzes haben sich nachfolgende Stellen geäußert: Landratsamt Deggendorf - Untere Naturschutzbehörde -, Landratsamt Deggendorf - Technischer Umweltschutz -, Bund Naturschutz in Bayern e.v., Kreisgruppe Deggendorf, Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, Diese umweltbezogenen Informationen können während der Auslegung eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Parallel zur öffentlichen Auslegung holt die Stadt Deggendorf die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den Planentwürfen und Begründungen ein ( 4 Abs. 2 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtig bleiben können, sofern die Stadt Deggendorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist ( 4a Abs. 6 BauGB). Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

16 Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 Sandnerhof durch das Deckblatt Nr. 3 hier: Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses und des Billigungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. 13 BauGB; Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB; Der Bau-, Stadtplanungs- und Umweltausschuss der Stadt Deggendorf hat in seiner Sitzung am beschlossen, den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 97 Sandnerhof durch das Deckblatt Nr. 3 im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB abzuändern. Der Änderungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. In der gleichen Sitzung billigte der Bau- Stadtplanungs- und Umweltausschuss der Stadt Deggendorf den Entwurf des Deckblattes Nr. 3 mit Begründung in der Fassung vom Die Grundzüge der ursprünglichen Planung werden durch die Änderung durch das Deckblatt Nr. 3 nicht berührt. Es wird deshalb das vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB angewandt. Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gem. 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Dieser Entwurf des Deckblatts Nr. 3 mit Begründung in der Fassung vom liegt während der Zeit 19. August 2014 bis einschließlich 18. September 2014 in der Bauverwaltung der Stadt Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 2. Stock - Flur zwischen Zi.Nr. 236 und während der allgemeinen Dienststunden (Mo. Fr. von Uhr, Mo., Di., Do. auch von Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

17 Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Naturschutzgesetze; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 141 Schwaigerbreite hier: Bekanntmachung des Aufstellungs- und Billigungsbeschlusses ( 2 Abs. 1 Satz 2, i.v.m. 13a Abs. 3 BauGB) Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 13 Abs. 2 Nr. 3, 4 Abs. 2 BauGB, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend Der Verwaltungssenat der Stadt Deggendorf hat in seiner Sitzung am beschlossen für den Bereich der Grundstücke mit den FL.-Nrn. 107/11 (Tfl.), 107/56, 107/60, 107/77 (Tfl.), 107/79, 107/88, 107/89, 143, 145/2, 146/2, 147/13, 199/3 (Tfl.) und 199/5 der Gemarkung Schaching, eine Bebauungsplan mit der Bezeichnung 141 Schwaigerbreite aufzustellen. Gleichzeitig hat der Verwaltungssenat beschlossen, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung aufzustellen. Nachdem im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend gelten, wird auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. In seiner Sitzung am billigte der des Bau-, Stadtplanungs- und Umweltausschusses der Stadt Deggendorf den Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich seiner Begründung in der Fassung vom Dieser Entwurf des Bebauungsplanes sowie dessen Begründung liegen während der Zeit vom 19. August 2014 bis einschließlich 18. September 2014 in der Bauverwaltung der Stadt Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 2. Stock - Flur zwischen Zi.Nr. 236 und während der allgemeinen Dienststunden (Mo. Fr. von Uhr, Mo., Di., Do. auch von Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus. In dieser Zeit hat jedermann die Möglichkeit, sich über die Grundzüge der beabsichtigten Planung zu informieren und sich zu äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

18 Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über die städtebauliche Satzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

19 Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendcenter 4You Deggendorf Vom Die Stadt Deggendorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung für das Jugendcenter 4You Deggendorf 1 Die Satzung für das Jugendcenter 4You Deggendorf vom , geändert am , wird wie folgt geändert: 1. In 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Jugendliche die Worte und Heranwachsende eingefügt Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Verwaltungsrat des Jugendcenters 4You besteht aus dem Vorsitzenden ( 7 Abs. 3) und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern und wird jeweils zum Beginn der Wahlperiode des Stadtrates der Stadt Deggendorf entsprechend dem in 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden als GeschO bezeichnet) festgelegten Verfahren gebildet Abs. 3 erhält folgende Fassung: Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der vom Stadtrat bestellte Jugendbeauftragte der Stadt Deggendorf. Der Verwaltungsrat wählt entsprechend den Bestimmungen des 30 GeschO aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates zwei weitere Vertreter Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: An der Vollversammlung soll das Personal der Einrichtung teilnehmen. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2014 in Kraft. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Dr. Christian Moser Oberbürgermeister

20 Landratsamt Deggendorf Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Anlagenverordnung (VAwS); Lagerung von flüssigen wassergefährdenden Stoffen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Donau, der Isar, der Vils, der Hengersberger Ohe und des Reißinger Baches B E K A N N T M A C H U N G : I. Verfügung 1. An Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten werden nach 9 Abs. 4 VAwS folgende Anforderungen gestellt: a) Sie sind so aufzustellen, dass sie vom 100-jährlichen Hochwasser nicht erreicht werden können. oder b) - Anlagen und Anlagenteile sind so zu sichern, dass sie bei einem 100- jährlichen Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3 fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben (das Gebäude muss die auftretenden Kräfte auch aufnehmen können) und - bei Hochwasser darf kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen können und eine mechanische Beschädigung z.b. durch Treibgut ist ausgeschlossen. Diese Alternative macht jedoch nur Sinn, wenn die Behälter dem Außendruck des Wassers standhalten können, ohne undicht zu werden, d.h. sie müssen für eine Aufstellung im Überschwemmungsgebiet zugelassen sein. 2. Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B (Heizöllagerbehälter und Diesellagerbehälter von landwirtschaftlichen Eigenverbrauchstankstellen über 1000 l und Altöllagerbehälter über 100 l) sind vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung einmalig von einem Sachverständigen nach 18 VAwS überprüfen zu lassen. 3. Bereits bestehende Anlagen der Gefährdungsstufe B sind bis von einem Sachverständigen nach 18 VAwS einmalig überprüfen zu lassen. Auf diese Überprüfung kann verzichtet werden, wenn durch den Betreiber der Anlage auch ohne Gutachten festgestellt wird, dass die Anlage nicht mängelfrei ist und die Beseitigung der Mängel bzw. die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände auf andere Weise innerhalb der Frist bis vorgenommen wird. Dies ist dem Landratsamt Deggendorf innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. 4. Sollte diese Prüfung ergeben, dass bei der Anlage Mängel vorliegen, sind die Mängel von einem Fachbetrieb nach 23 VAwS (nur diese dürfen Arbeiten an einem Heizöllagerbehälter über 1000 l vornehmen) entsprechend den vorgenannten Bedingungen beheben zu lassen. Anschließend ist die Anlage erneut von einem Sachverständigen prüfen zu lassen.

21 Dem Landratsamt Deggendorf ist bis ein mängelfreier Prüfbericht vorzulegen. 5. Oberirdische Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 1000 l Heizöl oder Diesel bzw. 100 l Altöl haben ebenfalls die in Ziffer I. genannten Anforderungen zu erfüllen. Eine Prüfung durch einen Sachverständigen ist nicht erforderlich; die Einhaltung der Anforderungen liegt in der Eigenverantwortung des Betreibers. 6. Betroffenen, die ihre Heizanlagen auf andere Brennstoffe als Heizöl umstellen oder an zentrale Anlagen anschließen, wird auf begründeten Antrag (z.b. Blockheizkraftwerk, Erdgasleitung wird nicht zum fertig) die Frist bis verlängert, in besonders begründeten Ausnahmefällen ausschließlich für leitungsgebundene Lösungen kann die Frist bis verlängert werden. 7. Karten des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes können beim Landratsamt Deggendorf Zimmer 209/II.Stock oder im Internet unter: eingesehen werden. Ebenso können eine Auflistung der Sachverständigen und der für das Überschwemmungsgebiet zugelassenen Lagerbehälter sowie die für das betroffene Anwesen maßgebliche Hochwasserkote beim Landratsamt Deggendorf angefordert werden. II. Diese Verfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Deggendorf wirksam und gilt mit diesem Tag als öffentlich bekanntgegeben. Gründe: Gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 der VAwS sind oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsklasse B, die in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das Landratsamt Deggendorf hat mit Bekanntmachung vom veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Deggendorf Nr. 08/2008), geändert mit Bekanntmachung vom (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Deggendorf Nr. 03/2013) das Überschwemmungsgebiet der Donau, der Isar, der Vils, der Hengersberger Ohe und des Reißinger Baches vorläufig gesichert. Die Prüfpflicht für die betroffenen Anlagen wurde somit begründet. Bei dem Hochwasser im Juni 2013 kam es zu massiven Schäden in der Umwelt und an Privat- und Staatseigentum durch ausgelaufene wassergefährdende Flüssigkeiten insbesondere durch Heizöl, Diesel oder Altöl. Derartige Schäden können vermieden werden, wenn bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten entsprechende Vorsorge getroffen wird. Das Landratsamt Deggendorf hat deshalb nach Ausübung des Ermessens festgelegt, dass bestehende Anlagen bis einer einmaligen Überprüfung durch einen Sachverständigen zu unterziehen sind. Auf diese Sachverständigenüberprüfung kann verzichtet werden, wenn der Anlagenbetreiber innerhalb obiger Frist schriftlich bestätigt, dass die Anlage nicht mängelfrei ist und die Beseitigung der Mängel bzw. die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände auf andere Weise innerhalb der Frist bis vorgenommen wird.

22 Bestehende Mängel sind bis von einem Fachbetrieb beheben zu lassen. Bei der Festsetzung der Fristen wurde berücksichtigt, dass im Landkreis Deggendorf ungefähr 1400 Anlagen betroffen sind, die Überschwemmungsgefahr bzw. das Ausmaß der Überschwemmungen immer größer wird und kaum eine Anlage vor Aufschwimmen gesichert sein dürfte. Dadurch ist die Gefahr einer drohenden Gewässerverunreinigung im Hochwasserfall sehr groß. Ein vollständiger Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser durch Deichbaumaßnahmen ist in den nächsten 2 Jahren nicht zu erwarten. Im Fall einer Umrüstung auf alternative Entergieträger wird die Frist auf Antrag gestaffelt bis zu einem halben Jahr verlängert. So können Härtefälle vermieden werden, falls die Inbetriebnahme oder der Leitungsanschluss nicht fristgerecht erfolgen kann, wenn z.b. der Versorgungsanbieter mit der Erstellung des erforderlichen Leitungsnetzes noch nicht komplett fertig ist. Das Landratsamt Deggendorf ist gem. Art. 3 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i. V. m. Art. 63 Bayer. Wassergesetz (BayWG) örtlich und sachlich zuständig. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl Nr. 13/2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Umweltrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, Landratsamt Deggendorf gez. B i s c h o f f Oberregierungsrätin

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