Landratsamt Dienststelle Fürth Abt. 2, SG 21
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1 Landratsamt Fürth. Postfach Zirndorf Landratsamt Dienststelle Fürth Abt. 2, SG 21 Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom: Telefon Ansprechpartner / Zi.-Nr. / Herr Mordhorst / 1.14 (Dienstgebäude Fürth) Unser Zeichen Telefax Datum /16-MoM m-mordhorst@lra-fue.bayern.de Vollzug der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung); Anordnung zur Aufstallung von Geflügel im Landkreis Fürth erlässt das Landratsamt Fürth folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g : 1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) im Landkreis Fürth halten, haben das Geflügel aufzustallen. 2. Die Aufstallung hat in geschlossenen Ställen zu erfolgen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. 3. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Verhaltensmaßregeln: a. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. b. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht freigelassen werden. c. Es ist sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind. d. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten Dienstgebäude Besuchszeiten Bus & Bahn Kontakt Vermittlung Bankverbindung Stresemannplatz 11 MO-FR Buslinie bis Stresemannplatz Fürth DO 112,173, 174, 177, Uhr Uhr und nach Vereinbarung Telefon: Telefax: poststelle@lra-fue.bayern.de Sparkasse Fürth Kto (BLZ ) Postbank Nürnberg Kto (BLZ )
2 werden. Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen. e. Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. f. Es ist eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände vorzuhalten. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder-matten). g. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. 4. Alle Geflügelhalter im Landkreis Fürth, die ihrer bestehenden Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamtes Fürth anzuzeigen. 5. Die sofortige Vollziehung der in den Nrn.1 bis 4 des Tenors getroffenen Regelungen wird angeordnet. 6. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gründe: I. Nachdem in Bayern bei mehreren tot aufgefundenen Wildvögeln der hochpathogene Subtyp H5N8 des Aviären Influenza-Virus nachgewiesen wurde, hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) eine allgemeine Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel angeordnet. Diese ist durch den Erlass einer Allgemeinverfügung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde umzusetzen, was hiermit geschieht. II. Das Landratsamt Fürth ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts (TierSVollzV), Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG), und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Zu Nr. 1 des Tenors: Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1 des Tenors erfolgt auf Grundlage des 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung. Gemäß 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung 2
3 des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Der Risikobewertung sind gemäß 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis zu Grunde zu legen, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll. Ein entsprechender Verdacht auf Geflügelpest besteht derzeit in der kreisfreien Stadt Nürnberg, die an den Landkreis Fürth angrenzt. Ferner können der Risikobewertung Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. Im Rahmen des aktuellen Geflügelpestgeschehens bei Wildvögeln in ganz Bayern wurden bislang aufgrund der Risikobewertung an den Fundstellen positiver Wildvögel lokal begrenzte Aufstallungsgebote erlassen. Die Tatsache, dass die Zahl der Verdachtsfälle in ganz Bayern mittlerweile deutlich zugenommen hat und bereits bestätigte H5N8-Fälle in mehreren bayerischen Landkreisen aufgetreten sind, lassen befürchten, dass es sich in Bayern nicht nur um ein lokal begrenztes Geschehen handelt. Zu Nr. 2 des Tenors: Die in Nr. 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot oder Sekreten des Nasen- Rachenraumes und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 2 genannten Aufstallungsarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren. Zu Nr. 3 des Tenors: Die Nr. 3 des Tenors ergeht gemäß der 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit 6 der Geflügelpestverordnung und 3 der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen, in Kraft getreten am Nach den 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung über die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen treffen. Das Landratsamt legt hier die Schutzmaßregeln aus 6 der Geflügelpestverordnung zu Grunde. Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot, Sekreten und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Anordnungen wie die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 3 Buchst. c) - f) erfolgt in Einklang mit 3 der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016, in Kraft getreten am Erfasst werden somit auch Bestände mit Stück Geflügel oder weniger. 3
4 Die Anordnung erfolgt nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahmen sind geeignet, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit dem H5N8-Virus zu erreichen. Sie sind erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel ersichtlich ist, mit dem der angestrebte Zweck in gleich geeigneter Weise erreicht werden kann. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter dadurch erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Verhaltensmaßregeln die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter. Zu Nr. 4 des Tenors: Gemäß 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i. V. m. 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 4 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf den 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis, weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenvorbeugung und -bekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig. Die Anordnung erfolgt nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Kenntnis aller im Landkreis Fürth vorhandenen Geflügelbestände ermöglicht es der Behörde, im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts auf Vorliegen der Geflügelpest zeitnah die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung zu ergreifen. Sie ist daher für diesen Zweck geeignet. Sie ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel ersichtlich ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da angesichts der drohenden wirtschaftlichen Nachteile im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest es erfordern, umgehende Vorbeuge- bzw. Bekämpfungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse, dass die Geflügelhalter ihrer bestehenden gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommen, die privaten Interessen des betroffenen Personenkreises. Zu Nr. 5 des Tenors: Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn. 1 bis 4 des Tenors wird gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs. Zu Nr. 6 des Tenors: Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. 4
5 Hinweise: - Aufgrund der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (bis einschließlich Stück Geflügel) ist Folgendes zu beachten: Der Tierhalter eines Bestandes 1. bis einschließlich 100 Stück Geflügel hat ein Register nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung und 2. mit 10 bis einschließlich Stück Geflügel hat ein Register nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung zu führen. - Mit Geldbuße bis zu Euro kann gemäß 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung belegt werden, wer sein Geflügel entgegen dieser Allgemeinverfügung nicht aufstallt. - Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Fürth, Dienstgebäude Fürth, Zimmer 1.14, Stresemannplatz 11, Fürth, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. - Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Rechtsbehelfe gegen die Nummern 1 4 dieser Verfügung keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 5
6 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Tierseuchenrecht abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Fürth, Landratsamt Fürth Göller Regierungsdirektorin 6
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