Hauptversammlung und Internet

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hauptversammlung und Internet"

Transkript

1 Juristische Reihe TENEA/ Bd. 15 MARC SASSE Hauptversammlung und Internet Juristische Reihe TENEA/ Bd

2 Marc Sasse, 1970 in Mülheim an der Ruhr geboren Abitur in Mülheim an der Ruhr bis 1991 kaufmännische Ausbildung. Jurastudium von 1991 bis 1997 an den Universitäten Bochum und Freiburg. 1. Staatsexamen 1997 in Freiburg bis 2000 Referendariat am OLG Düsseldorf. Ende 1999 Wahlstation in San Francisco, USA. 2. Staatsexamen Januar 2000 in Düsseldorf. 2000/2001 Promotion und begleitende Tätigkeit bei Rotthege, Wassermann und Partner, Düsseldorf. Seit Januar 2002 Tätigkeit als Rechtsanwalt bei Hölters & Elsing, Düsseldorf. Das Internet hat Einzug in alle Bereiche des Wirtschafts-, Rechts- und Soziallebens gehalten und ist aus den Kommunikations- und Informationsprozessen der Menschen und Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Entsprechend seiner Verbreitung wirkt das Internet in fast alle Rechtsgebiete ein. Das Recht der Hauptversammlung hat lange Zeit der neuen Entwicklungen unzureichend Rechnung getragen. Bis vor kurzem ging das Aktienrecht vom Papier als dem vorherrschenden Kommunikationsmittel aus und war von bürokratischen Formerfordernissen durchzogen. Das Bild der Hauptversammlung im AktG ist geprägt von der physischen Zusammenkunft der nationalen Anleger an einem Ort. Dieses Präsenzmodell wirkt angesichts der Internationalisierung der Aktionärsstruktur und Elektronisierung der Kapitalmärkte antiquiert. Die Hauptversammlung als Informations- und Kommunikationsforum der Anleger ist wie geschaffen für den Einsatz des Internet. Den bedeutenden Veränderungen bei den Informationstechnologien und auf den Kapitalmärkten, versucht der deutsche Gesetzgeber seit einiger Zeit Rechnung zu tragen. Er will das deutsche Aktienrecht modernisieren und an internationale Gepflogenheiten anpassen. Ziel dieser Untersuchung ist es zu überprüfen, ob und wie das Internet bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung rechtssicher eingesetzt werden kann. Dabei sind insbesondere die neu geschaffenen Möglichkeiten durch das Namensaktiengesetz (NaStraG) und ihre Auswirkungen auf die Unternehmensverfassung der Aktiengesellschaft kritisch zu hinterfragen. ISBN ,80 SFr

3 TENEA Juristische Reihe TENEA/ Bd. 15

4 Tenea ( η Τενέα), Dorf im Gebiet von Korinth an einem der Wege in die Argolis, etwas s. des h. Chiliomodi. Sehr geringe Reste. Kult des Apollon Teneates. T. galt im Alt. sprichwörtl. als glücklich, wohl wegen der Kleinheit [ ] Aus: K. Ziegler, W. Sontheimer u. H. Gärtner (eds.): Der Kleine Pauly. Lexikon der Antike. Bd. 5, Sp München (Deutscher Taschenbuch Verlag), 1979.

5 MARC SASSE Hauptversammlung und Internet

6 Marc Sasse: Hauptversammlung und Internet (Juristische Reihe TENEA/ Bd. 15) Zugleich FernUniversität Gesamthochschule Hagen Dissertation 2002 TENEA Verlag für Medien Berlin 2002 Alle Rechte vorbehalten. All rights reserved. Digitaldruck und Bindung: docupoint GmbH Magdeburg Umschlaggestaltung: nach Roland Angst, München TENEA-Graphik: Walter Raabe, Berlin Printed in Germany 2002 ISBN

7 Meinen Eltern

8

9 Vorwort Die Arbeit wurde im Sommersemester 2002 von der Juristischen Fakultät der Fernuniversität Hagen als Dissertation angenommen. Literatur und Rechtsprechung sind bis Ende 2001 eingearbeitet. Der Anhang gibt einen Überblick über aktuelle Reformen im Jahr 2002 und berücksichtigt Literatur bis August Mein herzlicher Dank gilt meiner Doktormutter, Frau Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, die diese Arbeit in vielfältiger Weise gefördert und mit Ihren Anregungen und Hilfestellungen zum Gelingen der Arbeit beigetragen hat. Herrn Prof. Dr. Ulrich Eisenhardt danke ich für die Übernahme des Zweitgutachtens. Zu Dank bin ich auch allen Professoren, Rechtsanwälten und Unternehmen verpflichtet, die eine praxisnahe Bearbeitung des Themas ermöglicht haben. Bei meinen Eltern und meinem Bruder möchte ich mich schließlich herzlichst für die Hilfe und Unterstützung bedanken, mit denen sie meine Ausbildung und das Entstehen dieser Arbeit begleitet und gefördert haben.

10

11 Einleitung Kapitel: Die traditionelle Hauptversammlung und ihre Missstände...20 A. Die traditionelle Hauptversammlung...20 I. Funktion der Hauptversammlung...20 II. Rechtsstellung der Hauptversammlung...21 III. Ordentliche-/außerordentliche Hauptversammlung/Vollversammlung 21 IV. Zuständigkeit der Hauptversammlung...22 V. Vorbereitung der Hauptversammlung Planung der Hauptversammlung Einberufung der Hauptversammlung Bekanntmachung von Einberufung und Tagesordnung Mitteilungspflichten Weitergabepflicht von Kreditinstituten/Aktionärsvereinigungen...28 VI. Ablauf der Hauptversammlung Teilnahme an der Hauptversammlung...29 a) Teilnehmer...29 b) Teilnahmebedingungen...31 c) Legitimation der Teilnehmer...31 d) Teilnehmerverzeichnis Leitung der Hauptversammlung Ausübung versammlungsgebundener Aktionärsrechte...34 a) Auskunftsrecht...34 b) Stimmrecht Beschlussfassung...37 B. Missstände der traditionellen Hauptversammlung...38 I. Organisatorischer und finanzieller Aufwand...38 II. Sinkende Hauptversammlungspräsenzen Befund Gründe für das Fernbleiben inländischer Aktionäre Gründe für das Fernbleiben ausländischer Aktionäre...45 III. Missbrauch des Anfechtungsrechts...46 IV. Depotstimmrecht und Bankenmacht...47 V. Die Hauptversammlung als schwerfälliges Organ...49 VI. Fehlende Binnenkommunikation der Aktionäre...50 VII. Mangelnde Investor Relations

12 VIII. Zusammenfassung Kapitel: Aktuelle Gesetzgebung...54 A. Namensaktiengesetz (NaStraG)...54 I. Der Weg zum NaStraG...55 II. Überblick über die Gesetzesänderungen Modernisierung der Regelungen zur Namensaktie...57 a) Aktienregister...57 b) Erhobene Daten und ihre Verwendung...58 c) Umschreibung...58 d) Auskunftsrecht statt Einsichtsrecht...59 e) Namensaktionäre Öffnung des Aktienrechts für neue Medien...60 a) Hauptversammlung und neue Medien...60 b) Aufsichtsratsbeschlüsse...61 c) Elektronisches Teilnehmerverzeichnis...61 B. Formanpassungsgesetz (FormAnpG)...63 I. Gesetzgebungsverfahren...63 II. Überblick über die Gesetzesänderungen Einführung von elektronischer Form und Textform Änderungen im Aktienrecht...65 C. Gesetzesvorschläge...65 I. Regierungskommission Corporate Governance...65 II. Bundesnotarkammer Kapitel: Einsatz des Internet im Vorfeld der Hauptversammlung...67 A. Einberufung der Hauptversammlung...67 I. Einberufung durch öffentliche Bekanntmachung Elektronische Bekanntmachung Anforderungen an eine zusätzliche elektronische Bekanntmachung Beurteilung der Neuregelung Überlegungen de lege ferenda...71 II. Einberufung mit eingeschriebenem Brief Elektronische Einberufung Beurteilung der Neuregelung Überlegungen de lege ferenda...77 B. Mitteilungen der Gesellschaft

13 I. Mitteilungspflichten bei Namensaktien Elektronische Mitteilungen...79 a) Mitteilungen per b) Mitteilungen auf der Homepage...81 c) Link-Adresse per Voraussetzungen der elektronischen Mitteilungen...83 II. Mitteilungspflichten bei Inhaberaktien Elektronische Mitteilungen Voraussetzungen der elektronischen Mitteilungen...85 III. Exkurs: Mitteilung von Beschlüssen...86 IV. Übertragungsrisiko...87 V. Beurteilung der Gesetzesänderung...88 C. Weitergabe durch Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen...89 I. Elektronische Weitergabe der Mitteilungen Zulässigkeit der elektronische Weitergabe Voraussetzungen der elektronischen Weitergabe...92 II. Ergänzende Angaben nach 128 Abs. 2 AktG Inhaberaktionäre und gleichgestellte Namensaktionäre Namensaktionäre Hinweispflicht bei Interessenkollisionen Aktionärsvereinigungen...95 III. Übertragungsrisiko...96 IV. Beurteilung der Gesetzesänderung...96 D. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären...97 I. Elektronische Gegenanträge...98 II. Überlegungen de lege ferenda...99 E. Anmeldung und Hinterlegung I. Anmeldung II. Hinterlegung III. Schriftformerfordernis in der Satzung F. Minderheitenrechte im Vorfeld der Hauptversammlung I. Form II. Quorum G. Bevollmächtigung und Weisungserteilung I. Individuelle Stimmrechtsvertretung

14 1. Elektronische Bevollmächtigung Nachweis und Dokumentation Legitimation Erlöschen der elektronischen Vollmacht Elektronische Weisungserteilung II. Im Besonderen: Bevollmächtigung von Gesellschaftsvertretern Verwaltungsstimmrecht vor NaStraG a) Diskussion in der Wissenschaft b) Erfahrungen in der Praxis US-amerikanisches Proxy-Voting Die Regelung des 134 Abs. 3 S. 3 AktG n.f a) Person des Gesellschaftsvertreters b) Konsequenz für die Auslegung des 134 Abs. 3 S. 3 AktG c) Analoge Anwendung des 135 Abs. 1 S. 2 AktG d) Zusammenfassung e) Stellungnahme f) Überlegungen de lege ferenda Elektronische Form, Nachweis und Legitimation Elektronische Weisungserteilung III. Bevollmächtigung von Kreditinstituten Elektronische Bevollmächtigung Nachweis und Legitimation Besonderheiten bezüglich des Inhalts der Vollmacht Erlöschen der elektronischen Vollmacht Elektronische Weisungserteilung IV. Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen V. Anfechtungsrisiko wegen Kommunikationsstörungen VI. Bewertung der Neuregelungen VII. Zusammenfassung Kapitel: Einsatz des Internet beim Ablauf der Hauptversammlung A. Internetgestützte Präsenzversammlung I. Online-Teilnahme Aktionäre Mitglieder der Verwaltung Teilnehmerverzeichnis

15 II. Audio-visuelle Übertragung der Hauptversammlung im Internet Grundsätze Übertragung in Nachbarräume Übertragung der Redebeiträge von Vorstand und Aufsichtsrat Übertragung der Aussprache a) Übertragung mit Zugangsbeschränkung b) Übertragung ohne Zugangsbeschränkung c) Zusammenfassung Praktische Umsetzung a) Technische Voraussetzungen b) Zugangsbeschränkte Übertragung c) Öffentliche Übertragung Technische Störung III. Einsicht in Unterlagen und Teilnehmerverzeichnis IV. Internetgestützte Stimmrechtsausübung Online-Stimmabgabe (Direct-Voting) Stimmabgabe durch Vertreter (Vertretermodell) Praxismodell Online-Hauptversammlung V. Internetgestützte Ausübung des Auskunftsrechts Online-Befragung Fragen durch Stellvertreter VI. Internetgestützte Ausübung des Rederechts VII. Widerspruch zur Niederschrift B. Tele-Hauptversammlung I. Zulässigkeit der Tele-Hauptversammlung II. Beurkundung III. Grenzüberschreitenden Tele-Hauptversammlung IV. Hilfskonstruktion mittels Vertretermodell C. Virtuelle Hauptversammlung D. Zusammenfassung Kapitel: Gesamtbewertung und Ausblick A. Bewertung der Neuregelungen im Aktienrecht B. Überlegungen de lege ferenda I. Übertragung der Hauptversammlung II. Ausgestaltung der versammlungsgebundenen Aktionärsrechte

16 1. Stimmrecht Auskunfts- und Rederecht Widerspruchsrecht III. Tele-Hauptversammlung IV. Virtuelle-Hauptversammlung V. Zusammenfassung C. Schluss Anhang: Reformen des Aktienrechts A. Aktuelle Entwicklung B. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) I. Elektronischer Bundesanzeiger II. Ankündigung von Gegenanträgen III. Videozuschaltung von Aufsichtsratsmitgliedern IV. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung C. Deutscher Corporate Governance Kodex I. Grundlagen II. Empfehlungen und Anregungen des Kodex Literaturverzeichnis

17 Einleitung Das Internet hat Einzug in alle Bereiche des Wirtschafts- und Soziallebens gehalten und das Leben der Menschen verändert. Längst ist das Medium nicht mehr allein eine Spielwiese für Computer-Spezialisten. Als das Netz der Netze konnte es sich in wenigen Jahren zum globalen, grundsätzlich jederzeit erreichbaren Kommunikationsmedium entwickeln. 1 Die Zahl der Internetnutzer in Deutschland beträgt gegenwärtig über 34 Millionen. 2 Damit haben fast 49 % der Bundesbürger Zugang zum World Wide Web. 3 Die bundesweite Registrierungsstelle für deutsche Internet-Adressen (Domain-Namen) DENIC hat kürzlich einen neuen Höchststand gemeldet: In Deutschland sind jetzt vier Millionen Internetadressen mit der Endung de registriert. 4 Jeden Monat kommen rund Adressen hinzu. Die rasante Entwicklung der Technik und Infrastruktur im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien hat vor allem das Wirtschaftsleben stark beeinflusst. Das Medium Internet als wichtigster Repräsentant dieser Technologien ist aus den Kommunikations- und Informationsprozessen der Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Dabei durchdringt es als Querschnittstechnologie sämtliche Branchen. Die Veränderungen finden nicht nur in den Hightech- Sektoren der New Economy statt, sondern auch in den Produktionsprozessen und Arbeitsabläufen etablierter Unternehmen. Informationen, Dienstleistungen und Waren jeder Art können über das Internet abgerufen, in Auftrag gegeben oder bestellt werden. Die Unternehmen präsentieren sich der Öffentlichkeit auf Webseiten und setzen das Internet als Mittel zur internen und externen Kommunikation ein. 5 E-Commerce, Online-Banking, Business-to-Business (B2B) Plattformen sind Stichwörter, die verdeutlichen, wie umfassend die Auswirkungen des Zur historischen Entwicklung des Internet vgl. Köhler/Arndt, Recht des Internet, RN 6 und ausführlich Sieber in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil 1, RN 1ff. BB 2001, Heft 36, S. IV. Davon gaben 72 % an, tatsächlich in den zurückliegenden 30 Tagen im Internet gewesen zu sein; vgl. BB 2001, Heft 36, S IV. BB 2001, Heft 8, S. IV. Nach einer Studie des Deutschen Aktieninstituts (DAI) verfügen inzwischen sämtliche im DAX notierten Aktiengesellschaften über ein Internet-Angebot; vgl. DAI, Investor Relations im Internet, Heft 11, Frankfurt, September

18 Internet auf alle Bereiche der Wirtschaft sind. Entsprechend seiner Verbreitung wirkt das Internet in fast alle Rechtsgebiete ein. 6 Die vielen dabei aufgeworfenen Rechtsfragen werden an verschiedenen Stellen intensiv und kontrovers erörtert. Dabei hat sich schnell die Erkenntnis durchgesetzt, dass das Internet, entgegen früherer Befürchtungen, kein rechtsfreier Raum ist. Es besteht vielmehr ein Bedarf für kalkulierbare rechtliche Rahmenbedingungen. 7 Die Schwierigkeiten des Gesetzgebers bestehen vor allem darin, mit der rasanten technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Insbesondere das Urheberrecht 8 und das Recht des elektronischen Handels 9 haben sich aber bereits der Verbreitung moderner Informationstechnologien angenommen. Auch am Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht ist das Internet nicht spurlos vorbeigegangen. Vor allem im Bereich der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten können Unternehmen das World Wide Web nutzen. 10 So sind Veröffentlichungen von Ad hoc-mitteilungen gemäß 15 Abs. 3 Nr. 2 WpHG nicht nur in einem Börsenpflichtblatt, sondern auch über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem zulässig. 11 Ähnliche Regelungen bestehen für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus 21 ff. WpHG und sind für Publizitätspflichten nach dem neuen deutschen Übernahmerecht vorgesehen. 12 Auch die allgemeine handelsrechtliche Publizität soll künftig über elektronische Handelsregister erfolgen. 13 Bereits seit längerem ist der Handel von Wertpapieren über das Internet Gegenstand gesetzlicher Bestimmungen (z.b. 7 Abs. 1 S. 2 WpHG). 14 Das Organisationsrecht der Aktiengesellschaft und insbesondere das Recht der Hauptversammlung hat dagegen lange Zeit der neuen Entwicklungen unzurei Vgl. nur den vollständigen Überblick über alle betroffenen Rechtsgebiete vom Zivilrecht über das Strafrecht bis hin zum Steuerrecht bei Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht. Paulus in Noack/Spindler, Unternehmensrecht und Internet, S. 1ff., 1. Vgl. 69 a ff. und 87 a ff. UrhG Vgl. das Fernabsatzgesetz v (BGBl. I 897) und den Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr (EGG), abrufbar unter Zum World Wide Web als bekanntestem Internet-Dienst vgl. Sieber in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil 1, RN 781ff. Habersack, ZHR 165 (2001), 172ff., 174. Vgl. 10 Abs. 3 RegE-WpÜG, abrufbar unter Däubler-Gmelin, Humboldt Forum Recht, Vgl. Schäfer, WpHG, BörsenG, 7 RN 7; allgemein zum Wertpapierhandel im Internet 16

19 chend Rechnung getragen. Bis vor kurzem ging das Aktienrecht vom Papier als dem vorherrschenden Kommunikationsmittel aus und war von bürokratischen Formerfordernissen durchzogen. Das Bild der Hauptversammlung im AktG von 1965 ist geprägt von der physischen Zusammenkunft der nationalen Anleger an einem Ort. Dieses Präsenzmodell wirkt angesichts der Internationalisierung der Aktionärsstruktur 15 und Elektronisierung der Kapitalmärkte antiquiert. Die verspätete Reaktion des Gesetzgebers ist insofern erstaunlich, da die Hauptversammlung als Informations- und Kommunikationsforum der Anleger wie geschaffen für den Einsatz des Internet erscheint. Die Vorzüge der modernen Kommunikationstechnologie, wie die enorme Senkung von Informationsbeschaffungsund verteilungskosten, lassen sich gerade bei den kommunikativen und formellen Vorgängen rund um das Aktionärstreffen gewinnbringend einsetzen. 16 Über das Internet können die Gesellschaften umfangreiche Informationen an eine nahezu beliebige Zahl von Adressaten zeitgleich und weltweit verbreiten. Das Medium erlaubt eine effiziente Kommunikation mit nationalen und internationalen Anlegern und bietet für die Abwicklung der Versammlungsvorbereitung attraktive Beschleunigungs- und Vereinfachungspotentiale. Während der Hauptversammlung können sich Aktionäre aus allen Teilen der Welt online zuschalten und ihre Rechte über das Internet ausüben. Sogar eine Verlegung der Zusammenkunft in den Cyber-Space ist denkbar. Das Internet bietet somit die Möglichkeit, Aktionäre besser zu informieren, stärker zu engagieren und einfacher in Angelegenheiten ihres Unternehmen zu involvieren. 17 Bei den Aktionären jedenfalls scheint die erforderliche Akzeptanz für neue Medien groß zu sein. So ist nach einer Studie des Deutschen Aktieninstituts (DAI) die Verbreitung von Internet-Zugängen bei Inhabern von Aktien und Aktienfondsanteilen mit 44,4 % überdurchschnittlich hoch. 18 Aus dem Kreis der Nicht-Aktionäre verfügen nur 16,4 % über einen Online-Zugang. Dass Kapitalmarktakteure die Möglichkeiten, die das Internet ihnen bietet, intensiv nutzen, belegt auch die rasant wachsende Zahl der Online-Konten. Ende 1999 wurden in Deutschland über Pfüller/Westerwelle in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil 13.7, RN 72ff. Seibert, BB 1998, 2536ff., Spindler, ZGR 2000, 420ff., 420. Balz, Die Tele-HV, abrufbar unter Studie von Infratest im Auftrag des DAI, abrufbar unter 17

20 15 Millionen Konten über das Internet geführt. 19 Die Schwelle von 20 Millionen dürfte bald erreicht sein. Nicht wenige Anleger handeln auch Wertpapiere im Internet. Acht Prozent aller Erwachsenen, aber 20 % der Internet-Nutzer betreiben Online-Brokerrage. 20 Die marktführenden Online-Broker Comdirect und Consors haben jeweils rund Depotkunden. 21 Der Einsatz des Internet bei der Kommunikation zwischen Gesellschaften und ihren Anlegern wird durch eine weitere aktuelle Entwicklung im Aktienrecht unterstützt. In den Jahren 1999 und 2000 haben eine Reihe wichtiger und großer börsennotierter Unternehmen die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien 22 vollzogen. 23 Gründe für die Renaissance der Namensaktie sind deren stärkere internationale Verbreitung insbesondere an den US-amerikanischen Börsen, ihre internationale Akzeptanz als Akquisitionswährung, die Einbeziehung in die Girosammelverwahrung und die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme mit dem Aktionär. 24 Letzteres ist vor allem für den Internet-Einsatz von großer Bedeutung. Nur bei der Ausgabe von Namensaktien kennt die Gesellschaft ihre Anleger und kann sich unmittelbar an sie wenden, ohne den Umweg über einzelne Banken gehen zu müssen. Diesen bedeutenden Veränderungen bei den Informationstechnologien und auf den Kapitalmärkten, versucht der deutsche Gesetzgeber seit einiger Zeit Rechnung zu tragen. Er will das deutsche Aktienrecht durch Modernisierung und Anpassung an internationale Gepflogenheiten für das internationale Aktienpublikum interessanter gestalten und damit die Attraktivität des Standortes Deutschland erhöhen. 25 Mit dem Namensaktiengesetz (NaStraG) hat er jetzt erstmals dem Internet einen ersten konkreten und gesetzlich definierten Anwendungsbereich im Aktienrecht eröffnet. Anstoß waren dazu auch die OECD-Principles of Corporate SZ v , S. 26. SZ v , S. 26. FAZ v , S. 35. Vgl. zur Namensaktie Noack in FS Bezzenberger, 2000, 291ff., 291; Noack, DB 1999, 1306ff.; Dieckmann DB 1999, 1985ff. Z.B. Daimler-Chrysler AG, Siemens AG, Deutsche Bank AG, Mannesmann AG, Dresdner Bank AG, Deutsche Telekom AG, Aventis AG, Celanese AG, Infineon AG; vgl. die Nachweise bei Kölling, NZG 2000, 631ff., 631, FN 1. Zu den Beweggründen ausführlich Noack in FS Bezzenberger, 2000, 291ff., 292ff.; Noack DB 1999, 1306ff.; Kölling, NZG 2000, 631ff., 634ff. Däubler-Gmelin, WM 1999, 169f.

21 Governance vom , die zur guten Unternehmensführung auch den Einsatz von Informationstechnologie im Unternehmen und zur Kommunikation mit den Anlegern zählen. 26 Ziel dieser Untersuchung ist es zu überprüfen, ob und wie das Internet bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung rechtssicher eingesetzt werden kann. Dabei sind insbesondere die neu geschaffenen Möglichkeiten durch das Namensaktiengesetz (NaStraG) und ihre Auswirkungen auf die Unternehmensverfassung der Aktiengesellschaft kritisch zu hinterfragen. Auch sollen Bedenken gegen den Einsatz des Internet im Rahmen der Hauptversammlung berücksichtigt werden. Im ersten Kapitel wird zunächst ein Überblick über die traditionelle Hauptversammlung und ihre aktienrechtlichen Grundlagen gegeben. Anschließend werden die Missstände dieses traditionellen Hauptversammlungswesens aufgezeigt und hinsichtlich ihrer Überwindbarkeit mit Hilfe des Internet untersucht. Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit den Entwicklungen in der aktuellen Gesetzgebung und stellt das Namensaktiengesetz (NaStraG) und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr (FormAnpG) vor. Im dritten Kapitel wird untersucht, ob und wie das Medium Internet bei der Vorbereitung der Hauptversammlung eingesetzt werden kann. Dabei wird schwerpunktmäßig auf die elektronische Vollmachtund Weisungserteilung sowie auf die neuen Möglichkeiten der gesellschaftsnahen Stimmrechtsvertretung eingegangen. Der Einsatz des Internet während der Hauptversammlung ist Gegenstand des vierten Kapitels. Es werden verschiedene Modelle der internetgestützten Hauptversammlung hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit in der Praxis überprüft. Im letzten Kapitel werden schließlich die neu geschaffenen rechtlichen Optionen im Rahmen der Hauptversammlung kritisch bewertet. Überlegungen, wie in Zukunft das Internet für eine verstärkte Partizipation der Aktionäre eingesetzt werden kann, runden die Untersuchung ab. 26 Vgl. AG 1999, 337ff., mit Vorbem. Seibert. 19

22 1. Kapitel: Die traditionelle Hauptversammlung und ihre Missstände A. Die traditionelle Hauptversammlung Die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Hauptversammlung sind in wesentlichen Teilen seit der Verkündung des Aktiengesetzes im Jahre unverändert geblieben. Sie finden sich vor allem im vierten Abschnitt des Aktiengesetzes. I. Funktion der Hauptversammlung Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ist die Versammlung ihrer Anteilseigner, der Aktionäre. Da die Struktur der AG in der Regel auf eine Vielzahl von Mitgliedern angelegt ist, bedarf es für die Willensbildung eines Forums mit festgelegten Verfahrensregeln. Den Begriff Hauptversammlung definiert das Aktiengesetz nicht. In 118 Abs. 1 AktG hat der Gesetzgeber lediglich festgelegt, dass die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Norm konstituiert damit die Hauptversammlung als Organ der Gesellschaft. 28 Sie legt fest, dass die Hauptversammlung das hauptsächliche Instrument ist, mittels dessen die Aktionäre ihre Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft ausüben. 29 Zu diesen versammlungsgebundenen Aktionärsrechten zählen die elementaren Mitgliedschaftsrechte, namentlich das Teilnahmerecht, das Stimmrecht und das Auskunftsrecht. Die Hauptversammlung ist damit das Willensbildungsorgan der Gesellschaft, wobei der Wille der Gesellschaft in Form von Beschlüssen der Aktionäre geäußert wird. 30 Sie wird daher auch als Sitz der Aktionärsdemokratie bezeichnet. 31 Außerhalb der Hauptversammlung stehen den Aktionären Rechte nur in einigen gesetzlich bestimmten Fällen zu. 32 Dabei handelt es sich neben dem Dividendenanspruch ( 58 Abs. 4 AktG) vor allem um Kontrollbefugnisse und Informationsrechte Gesetz v (BGBl. I S. 1089); vgl. Kropff, AktG. Hüffer, AktG, 118 RN 1. Semler in MünchHdb AG, 34 RN 2; Henn, BB 1982, 1185ff., 1186ff. Hüffer, AktG, 118 RN 3; Nirk in Handbuch der AG, Teil I RN K. Schmidt, GesR, 28 IV 1a; kritisch Martens, Leitfaden, S. 1ff. Vgl. Henn, BB 1982, 1185ff., 1190ff. Bedeutend sind vor allem die der Durchsetzung der Mitgliedschaftsrechte dienende Anfech-

23 II. Rechtsstellung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist neben Vorstand und Aufsichtsrat das dritte notwendige Organ der Aktiengesellschaft. 34 Teilweise wird sie als oberstes Organ eingeordnet. 35 Dies ist jedoch zumindest irreführend, da die Aktiengesellschaft gerade keine hierarchische Organverfassung hat, nach der sich die einzelnen Organe in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. 36 Charakteristisch ist vielmehr die bestehende Machtbalance zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. 37 Die Hauptversammlung ist strikt in die gesetzliche Kompetenzordnung eingebunden und nicht allzuständig. 38 Die gesetzlich geregelten Befugnisse von Vorstand und Aufsichtsrat stehen nicht zur Disposition der Hauptversammlung. Fragen der Geschäftsführung sind allein Sache des Vorstands, der dabei vom Aufsichtsrat überwacht wird. Über sie kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn es der Vorstand verlangt ( 119 Abs. 2 AktG), was in der Praxis nur selten vorkommt. 39 Da die Hauptversammlung aber über die fundamentalen Fragen der Gesellschaft sowie über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ( 101, 103 AktG) und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ( 84 Abs. 3 S Alt AktG) entscheidet, kommt ihr im Dreiecksverhältnis dennoch eine besondere Bedeutung zu. 40 III. Ordentliche-/außerordentliche Hauptversammlung/Vollversammlung Anders als Vorstand und Aufsichtsrat, die immer im Amt sind und daher als die Verwaltung zusammengefasst werden, ist die Hauptversammlung kein ständiges Organ. 41 Sie tritt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zusammen. Regelmäßig bleibt es bei der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ( 175 AktG), die den in jedem Jahr erneut zu behandelnden Tagestungsbefugnis und das Recht auf Nichtigkeitsklage ( 241ff. AktG) sowie der Minderheitsschutz gegen Hauptversammlungsmehrheiten (z.b. 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). Zöllner in Kölner Komm. AktG, 119 RN 4; Mülbert in Großkomm. AktG, vor RN 18; Hüffer, AktG, 118 RN 2; aa Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, AktG, vor 118 RN 3. Semler in MünchHdb AG, 34 RN 4. Mülbert in Großkomm. AktG, vor RN 18; Hüffer, AktG, 118 RN 4; Mertens in Kölner Komm. AktG, vor 76 RN 1; Schaaf, Praxis der HV, RN 9; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, AktG, vor 118 RN 5. Hüffer, AktG, 118 RN 4. Martens, Leitfaden, S. 1. Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften, 16 RN 1. Mülbert in Großkomm. AktG, vor RN 43; Schaaf, Praxis der HV, RN 9. Semler in Münch Hdb AG, 34 RN 7; Hüffer, AktG, 118 RN 5. 21

24 ordnungspunkten Vorlage des Jahresabschlusses ( 175 Abs. 1 AktG), Verwendung des Bilanzgewinns ( 175 Abs. 1 AktG), Entlastung der Verwaltungsmitglieder ( 120 AktG) und Bestellung des Abschlussprüfers ( 318 Abs. 1 AktG) nachkommt. Neben diesen regelmäßig wiederkehrenden gesetzlichen Verpflichtungen kann die ordentlichen Hauptversammlung auch Beschlüsse zu weiteren Tagesordnungspunkten fassen, die in ihren Zuständigkeitsbereich gehören (z.b. Kapitalerhöhungen). 42 Bei jeder weiteren einberufenen Hauptversammlung handelt es sich um eine außerordentliche Hauptversammlung. 43 Diese behandelt die oben genannten regelmäßig wiederkehrenden Tagesordnungspunkte nicht. Die außerordentliche Hauptversammlung fasst Beschlüsse über Angelegenheiten, die ein Abwarten bis zur ordentlichen Hauptversammlung nicht zulassen. 44 Die Unterscheidung ist nur von geringer Bedeutung, da die überwiegende Zahl der relevanten Normen ( 121 ff. AktG) für beide Hauptversammlungsarten gleichermaßen gelten. 45 Sind alle Aktionäre in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten, spricht man von einer Vollversammlung oder Universalversammlung. Nach dem im Jahre 1994 neu eingeführte 121 Abs. 6 AktG 46 ist in einer Vollversammlung möglich, Beschlüsse ohne Beachtung der 121 ff. AktG zu fassen, solange kein Aktionär widerspricht. Diese Regelungen sollen Aktiengesellschaften mit wenigen Anlegern von den strengen formalen Anforderungen des Aktiengesetzes befreien. 47 IV. Zuständigkeit der Hauptversammlung Die Zuständigkeit der Hauptversammlung richtet sich nach 119 Abs. 1 AktG. Danach beschließt die Hauptversammlung in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Nahezu alle Kompetenzen der Hauptversammlung sind gesetzlich normiert Abs. 1 AktG beinhaltet einen Zuständig Semler in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch HV, RN I A 2. Mülbert in Großkomm. AktG, vor RN 16. Semler in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch HV, RN I A 3. Hüffer, AktG, 118 RN 5; Mülbert in Großkomm. AktG, vor RN 16. Eingeführt durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom (BGBl. I S. 1961). Hüffer, AktG, 121 RN 19. Erschöpfende Aufzählung bei Semler in MünchHdb AG, 34 RN 10f. und Mülbert in Großkomm. AktG, 119 RN 12ff.

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

CLEMENS-AUGUST HEUSCH. Die elektronische Signatur

CLEMENS-AUGUST HEUSCH. Die elektronische Signatur CLEMENS-AUGUST HEUSCH Clemens Heusch Die elektronische Signatur Die elektronische Signatur Änderungen des Bürgerlichen Rechts aufgrund der Signatur-Richtlinie (1999/93/EG) durch das Gesetz zur Anpassung

Mehr

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern Wertpapierkenn-Nr.: 721 750 ISIN: DE 0007217507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.

Mehr

aap Implantate AG Berlin

aap Implantate AG Berlin aap Implantate AG Berlin Ordentliche Hauptversammlung Freitag, 14. Juni 2013, 09:00 Uhr Best Western Hotel Steglitz International Albrechtstr. 2, 12165 Berlin Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE Allgemeines Was ist eine Namensaktie? Eine Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden

Mehr

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Anmeldung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach 14 der Satzung diejenigen

Mehr

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG

Mehr

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: AUDI Aktiengesellschaft. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Die HV-relevanten Fristen und ihre Berechnung sind in der nachfolgenden Tabelle eines Musterterminplans dargestellt:

Die HV-relevanten Fristen und ihre Berechnung sind in der nachfolgenden Tabelle eines Musterterminplans dargestellt: 2. Kapitel: Vorbereitung 2. Musterterminplan Die HV-relevanten Fristen und ihre Berechnung sind in nachfolgenden Tabelle eines Musterterminplans dargestellt: 44 Dienstag 1. Mai 12 Maifeiertag 43 Mittwoch

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

BIOMA Energie AG Kraftwerkepool Aktiengesellschaft FN 245469i Sitz: politische Gemeinde Salzburg Geschäftsanschrift: 5020 Salzburg, Giselakai 45

BIOMA Energie AG Kraftwerkepool Aktiengesellschaft FN 245469i Sitz: politische Gemeinde Salzburg Geschäftsanschrift: 5020 Salzburg, Giselakai 45 Absender: Käferheimerstraße 153 A 5071 Wals-Siezenheim Käferheimstraße 153 A-5071 Wals-Siezenheim Vorstand und Aufsichtsrat Telefon: +43 / (0) 662 / 857028-10 Fax: +43 / (0)662 / 857028-11 E-mail: info@bioma-energie.at

Mehr

Einladung zur Hauptversammlung. thyssenkrupp AG 29.01.2016

Einladung zur Hauptversammlung. thyssenkrupp AG 29.01.2016 Einladung zur Hauptversammlung 2016 thyssenkrupp AG 29.01.2016 2 Tagesordnung auf einen Blick 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der thyssenkrupp AG und des Konzernabschlusses zum 30. September

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG. zur Hauptversammlung der. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG. 5. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Hauptversammlung der am 5. Mai 2011 Börsennotierte Aktiengesellschaften sind gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG verpflichtet,

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG)

Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ordentliche Hauptversammlung der JENOPTIK AG am 3. Juni 2015 Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

Mehr

Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf

Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf - Wertpapier-Kenn-Nr. 527 400 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, 02.07.2012, 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft in

Mehr

Bayerische Gewerbebau AG

Bayerische Gewerbebau AG Seite 1 von 7 Grasbrunn ISIN DE0006569007 (WKN 656900) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 25. Juni 2015, um 11.00 Uhr im Konferenzraum

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Einladung zur Hauptversammlung. am 25. Juni 2014. Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb.

Einladung zur Hauptversammlung. am 25. Juni 2014. Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb. Einladung zur Hauptversammlung am 17. Juni 2015 Einladung zur Hauptv am 25. Juni 2014 Der Erfolg unserer Kunden ist unser Antrieb. Einladung zur Hauptversammlung krones Aktiengesellschaft Neutraubling

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010

Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010 Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält

Mehr

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der K+S Aktiengesellschaft am Mittwoch, 12. Mai 2015, 10.00 Uhr, im Kongress Palais Kassel Stadthalle, Holger-Börner-Platz

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz In der Einberufung der Hauptversammlung sind bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs.

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Einladung zur Hauptversammlung

Einladung zur Hauptversammlung Einladung zur Hauptversammlung 2003 Einladung zur Hauptversammlung ELMOS Semiconductor AKTIENGESELLSCHAFT 44227 Dortmund, ISIN DE0005677108, Wertpapier-Kenn Nummer: 567 710 Sehr geehrte Aktionärinnen und

Mehr

1. Ergänzung der Tagesordnung

1. Ergänzung der Tagesordnung 1 2 Hauptversammlung 2016 der Bayer AG 1. Ergänzung der Tagesordnung 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von

Mehr

FORIS AG Bonn Wertpapier-Kennnummer 577 580 ISIN: DE0005775803. Ordentliche Hauptversammlung

FORIS AG Bonn Wertpapier-Kennnummer 577 580 ISIN: DE0005775803. Ordentliche Hauptversammlung 1 FORIS AG Bonn Wertpapier-Kennnummer 577 580 ISIN: DE0005775803 Ordentliche Hauptversammlung am Montag, dem 15. Juni 2015 um 12:00 Uhr (Einlass ab 11:30 Uhr) im Tagungszentrum Gustav-Stresemann-Institut

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Post AG am 25. Mai 2011

Ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Post AG am 25. Mai 2011 Ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Post AG am 25. Mai 2011 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält im Abschnitt

Mehr

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft

S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma: SolarWorld Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in

Mehr

Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Oldenburg (Oldb)

Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Oldenburg (Oldb) Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Oldenburg (Oldb) Wertpapierkennnummer 808 600 ISIN DE0008086000 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen

Mehr

OPEN Business Club AG Hamburg. - Wertpapier-Kenn-Nummer XNG888 - - ISIN DE000XNG8888 - Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung

OPEN Business Club AG Hamburg. - Wertpapier-Kenn-Nummer XNG888 - - ISIN DE000XNG8888 - Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung OPEN Business Club AG Hamburg - Wertpapier-Kenn-Nummer XNG888 - - ISIN DE000XNG8888 - Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 13. Juni 2007, um 10

Mehr

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Hauptversammlung der HUGO BOSS AG am 3. Mai 2012 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung 2010. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.

Ordentliche Hauptversammlung 2010. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. Ordentliche Hauptversammlung 2010 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 278 Abs. 3 AktG i.v.m. 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ist eine Kommanditgesellschaft

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Einladung zur Hauptversammlung der KAP Beteiligungs-AG, stadtallendorf ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840

Einladung zur Hauptversammlung der KAP Beteiligungs-AG, stadtallendorf ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840 Einladung zur Hauptversammlung der KAP Beteiligungs-AG, stadtallendorf ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840 ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München

Ordentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München Gigaset AG, München Ordentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,

Mehr

ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft") Einladung

ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die Gesellschaft) Einladung ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft") Einladung zu der am 20. Mai 2009 um 10:00 Uhr in der Säulenhalle der Wiener Börse Wallnerstraße 8, 1010 Wien stattfindenden 6. ordentlichen

Mehr

INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG

INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG Ergänzung der Tagesordnung gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können schriftlich

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung 2013 der Prisma Fachhandels AG am 14.08.13 im Sheraton Hotel Düsseldorf Airport

Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung 2013 der Prisma Fachhandels AG am 14.08.13 im Sheraton Hotel Düsseldorf Airport Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung 2013 der Prisma Fachhandels AG am 14.08.13 im Sheraton Hotel Düsseldorf Airport Die Vorsitzende der Aufsichtsrats der Prisma AG, Frau Birgit Lessak, eröffnet

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE DER SKW STAHL-METALLURGIE HOLDING AG ( 121 ABSATZ 3 SATZ 3 NR. 3 AKTIENGESETZ) 2011

HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE DER SKW STAHL-METALLURGIE HOLDING AG ( 121 ABSATZ 3 SATZ 3 NR. 3 AKTIENGESETZ) 2011 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes: 1. Tagesordnungsergänzungsrecht der Minderheit ( 122 Absatz 2 des

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011

Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011 Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, und den 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)

Mehr

111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft

111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft Augsburg, im März 2014 111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 7. Mai 2014, 16.00 Uhr, im Kongress am Park Augsburg (Saal Dialog Lebensversicherungs-AG), Gögginger

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Brenntag AG am 14. Juni 2016 in Düsseldorf

Ordentliche Hauptversammlung der Brenntag AG am 14. Juni 2016 in Düsseldorf Brenntag AG, Mülheim an der Ruhr Wertpapier-Kennnummer: A1DAHH ISIN: DE000A1DAHH0 Ordentliche Hauptversammlung der Brenntag AG am 14. Juni 2016 in Düsseldorf Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3

Mehr

Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr. Stand: 28. Oktober 2015. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr. Stand: 28. Oktober 2015. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr 1 Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr Stand: 28. Oktober 2015 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. (2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma,,Aktiengesellschaft

Mehr

INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110 UND 118 AKTG

INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110 UND 118 AKTG INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110 UND 118 AKTG Ergänzung der Tagesordnung gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können schriftlich

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main ISIN DE 0005773303 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der am Freitag,

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (Nachfolgender Text entspricht der beglaubigten Abschrift Urkunde Nr. B-599/2004 vom 23.04.2004, Notar Helmut Barth, FT) Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH 1 Firma und Sitz der

Mehr

Franconofurt AG. Frankfurt am Main

Franconofurt AG. Frankfurt am Main Frankfurt am Main ISIN DE0006372626 WKN 637262 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Montag, den 30. August 2010 um 10:00 Uhr in den

Mehr

WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG

WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG MAYR-MELNHOF KARTON AG WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Hauptversammlung der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, ( BBI Immobilien AG ) am 30. Juni 2015

Hauptversammlung der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, ( BBI Immobilien AG ) am 30. Juni 2015 Hauptversammlung der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, ( BBI Immobilien AG ) am 30. Juni 2015 Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 zu den Rechten der Aktionäre nach 122

Mehr

2. Stabilität und Verfügbarkeit des Online-Services zur Hauptversammlung/Haftungsausschluss

2. Stabilität und Verfügbarkeit des Online-Services zur Hauptversammlung/Haftungsausschluss E.ON SE E.ON-Platz 1 D-40479 Düsseldorf www.eon.com Nutzungsbedingungen und -hinweise für den Online-Service zur ordentlichen Hauptversammlung der E.ON SE am 30. April 2014 1. Geltungsbereich Diese Nutzungsbedingungen

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Lotto24 AG am 24. Mai 2016

Ordentliche Hauptversammlung der Lotto24 AG am 24. Mai 2016 Ordentliche Hauptversammlung der am 24. Mai 2016 Erläuterung gemäß 124a Satz 1 Nr. 2 AktG zu Punkt 1 der Tagesordnung Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nach HGB und den

Mehr

E I N L A D U N G. zur. 97. ordentlichen Hauptversammlung. der. Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft

E I N L A D U N G. zur. 97. ordentlichen Hauptversammlung. der. Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft E I N L A D U N G zur 97. ordentlichen Hauptversammlung der Innsbruck FN 32942w ISIN AT0000625504 (Stammaktien) ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien) Mittwoch, 13. Mai 2015 um 10.00 Uhr Stadtforum 1, 6020

Mehr

RWE Pensionsfonds AG

RWE Pensionsfonds AG - Genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18.10.2007 Gesch.Z: VA 14-PF 2007/9 - RWE Pensionsfonds AG I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz, Geschäftsgebiet

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke

Mehr

Nordzucker AG. mit Sitz in Braunschweig. ordentlichen Hauptversammlung. ein, die am Donnerstag, den 10. Juli 2014, 10:00 Uhr,

Nordzucker AG. mit Sitz in Braunschweig. ordentlichen Hauptversammlung. ein, die am Donnerstag, den 10. Juli 2014, 10:00 Uhr, Nordzucker AG mit Sitz in Braunschweig Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Donnerstag, den 10. Juli 2014, 10:00 Uhr, in der Stadthalle Braunschweig,

Mehr

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Paderborn Wertpapier-Kenn-Nummer: A0CAYB ISIN: DE000A0CAYB2 Einladung zur Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Montag, 19. Januar 2015, um 11.00 Uhr im Hansesaal,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

S A T Z U N G. I. Allgemeine Bestimmungen. NEVAG neue energie verbund AG.

S A T Z U N G. I. Allgemeine Bestimmungen. NEVAG neue energie verbund AG. S A T Z U N G I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma NEVAG neue energie verbund AG. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hückelhoven. 3. Geschäftsjahr

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

NEXUS AG. Villingen-Schwenningen WKN 522 090 ISIN DE0005220909

NEXUS AG. Villingen-Schwenningen WKN 522 090 ISIN DE0005220909 NEXUS AG Villingen-Schwenningen WKN 522 090 ISIN DE0005220909 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG am Montag, dem 16.06.2008, um 11.00

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung, Montag, dem 16. Juni 2014, 14:00 Uhr, im Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg

Ordentliche Hauptversammlung, Montag, dem 16. Juni 2014, 14:00 Uhr, im Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg Hawesko Holding Aktiengesellschaft Hamburg WKN 604270 - ISIN DE0006042708 Ordentliche Hauptversammlung, Montag, dem 16. Juni 2014, 14:00 Uhr, im Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg Rechte der

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) Hauptversammlung der WILEX AG am 18. Mai 2011 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) 1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß 122 Abs. 2 AktG Aktionäre,

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014

SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014 SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries Stand: 13. Juni 2014 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Geschäftsjahr (1) Die Firma lautet: Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft.

Mehr

ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE

ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung 2012 unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Ergänzung der Tagesordnung ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre,

Mehr

Nutzungsbedingungen und -hinweise für den Online-Service zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 der Deutsche Post AG

Nutzungsbedingungen und -hinweise für den Online-Service zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 der Deutsche Post AG Nutzungsbedingungen und -hinweise für den Online-Service zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 der Deutsche Post AG 1. Geltungsbereich Diese Nutzungsbedingungen und -hinweise gelten für alle Aktionäre,

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Interaktive Teilnahme an einer Generalversammlung über das Internet: Fiktion oder Realität? von Hansjürg Appenzeller *

Interaktive Teilnahme an einer Generalversammlung über das Internet: Fiktion oder Realität? von Hansjürg Appenzeller * Interaktive Teilnahme an einer Generalversammlung über das Internet: Fiktion oder Realität? von Hansjürg Appenzeller * Das Informations- bzw. Internetzeitalter wird unser tägliches Leben verändern. Mit

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr