VSMR Verband Stahl-, Metall- und Papier-Recycling Schweiz S T A T U T E N

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1 VSMR Verband Stahl-, Metall- und Papier-Recycling Schweiz S T A T U T E N Stand Oktober 09

2 2 Inhalt I. Name und Sitz...4 II. III. Art. 1 Name und Sitz...4 Zweck...4 Art. 2 Zweck...4 Art. 3 Geschlechterneutrale Funktionsbezeichnungen...4 Mitgliedschaft...4 A. Definition der Mitgliedschaft...4 Art. 4 Art. 5 Mitgliedschaft...4 Mitgliederkategorien...5 B. Erwerb der Mitgliedschaft...5 Art. 6 Erwerb der Mitgliedschaft...5 C. Rechte und Pflichten der Mitglieder...5 Art. 7 Teilnahme an der Mitgliederversammlung...5 Art. 8 Leistungen des Verbandes...5 Art. 9 Beitragspflicht...5 Art. 10 Anerkennung der Statuten und Beschlüsse...5 D. Beendigung der Mitgliedschaft...6 Art. 11 Kündigung und Auflösung...6 Art. 12 Ausschluss...6 Art. 13 Folgen des Erlöschens der Mitgliedschaft...6 IV. Organisation...6 A. Allgemein...6 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Organe des Verbandes...6 Regionale und sprachliche Vertretung...6 Wählbarkeit...7 Art. 17 Amtsdauer...7 B. Die Mitgliederversammlung...7 Art. 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung...7 Art. 19 Leitung der Versammlung...7 Art. 20 Einberufung...7 Art. 21 Anträge...8 Art. 22 Zu behandelnde Geschäfte...8 Art. 23 Stimmrecht...8 Art. 24 Abstimmungen und Wahlen...8 C. Der Vorstand...8

3 3 Art. 25 Mitglieder...8 Art. 26 Aufgaben des Vorstandes...9 Art. 27 Beschlussfassung und Zeichnungsberechtigung...9 Art. 28 Entschädigung...9 D. Die Geschäftsstelle...9 Art. 29 Geschäftsstelle...9 E. Die Fachbereiche...9 Art. 30 Fachbereiche...9 F. Die Kommissionen...10 Art. 31 Kommissionen...10 G. Die Revisionsstelle...10 Art. 32 Revisionsstelle...10 V. Finanzen...10 Art. 33 Finanzen...10 Art. 34 Mitgliederbeitrag...10 Art. 35 Verwendung der Mittel...10 Art. 36 Haftung...11 Art. 37 Verbandsjahr...11 VI. Weitere Bestimmungen...11 Art. 38 Statutenänderung...11 Art. 39 Auflösung des Verbandes...11 Art. 40 Genehmigung...11

4 4 S T A T U T E N I. Name und Sitz Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen VSMR Verband Stahl-, Metall- und Papier-Recycling besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Domizil der Geschäftsstelle. II. Zweck Art. 2 Zweck Zweck des Verbandes ist die Wahrung der branchenspezifischen Interessen seiner Mitglieder, welche im Bereich der Sekundärrohstoffe tätig sind. Der Verband informiert seine Mitglieder über branchenrelevante Vorgänge, erarbeitet Branchenlösungen und bietet Aus- und Weiterbildungen an. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder zudem auf politischer Ebene, betätigt sich in der Öffentlichkeitsarbeit und fördert die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit verwandten Verbänden. Weiter ist er zur gerichtlichen Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berechtigt. Art. 3 Geschlechterneutrale Funktionsbezeichnungen Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe wie Mitglieder, Präsident, Geschäftsführer, Arbeitnehmer usw. umfassen jeweils beide Geschlechter. III. Mitgliedschaft A. Definition der Mitgliedschaft Art. 4 Mitgliedschaft Mitglied des Verbandes können juristische Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden, welche sich mehrheitlich in privatem Besitz befinden und sich ausschliesslich oder auch mit dem Stahl-, Metall- und Papier-Recycling, dem Stahl-, Metall- und Papier-Handel oder der Stahl-, Metall- und Papier-Verwendung befassen und der MWST-Pflicht unterstellt sind. Ferner können auch Betriebe anderer Recycling-Branchen Mitglied werden, sofern sie der MWST-Pflicht unterstellt sind. Ausgenommen sind Betriebe, welche lediglich eine Tätigkeit im Sinne einer Anfallstelle ausüben. Zulieferfirmen und -betriebe sowie branchenverwandte Verbände und Einzelpersonen können Mitglied des VSMR ohne Stimmrecht werden. Personen, die grosse Verdienste um den Verband und das schweizerische Recyclingwesen erworben haben, können zum Ehrenmitglied gemacht werden. Alle Aktivmitglieder mit Stimmrecht müssen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein domiziliert sein.

5 5 Art. 5 Mitgliederkategorien Der VSMR kennt folgende Kategorien von Mitgliedern: 1. Als Aktivmitglieder des VSMR gelten juristische Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche sich mehrheitlich in privatem Besitz befinden und sich ausschliesslich oder auch mit dem Stahl-, Metall- und Papier- Recycling, dem Stahl-, Metall- und Papier-Handel oder der Stahl-, Metall- und Papier-Verwendung befassen sowie Betriebe der anderen Recycling-Branchen. Aktivmitglieder verfügen in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. 2. Als Passivmitglieder des VSMR ohne Stimmrecht gelten Zulieferfirmen und -betriebe sowie branchenverwandte Verbände und Einzelpersonen. Passivmitglieder brauchen sich nicht in mehrheitlich privatem Besitz zu befinden. 3. Als Ehrenmitglieder des VSMR ohne Stimmrecht kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Einzelpersonen benennen, die sich grosse Verdienste um den Verband und das schweizerische Recyclingwesen erworben haben. Ehrenmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen befreit. B. Erwerb der Mitgliedschaft Art. 6 Erwerb der Mitgliedschaft Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern auf schriftliches Gesuch hin. Gegen den Entscheid des Vorstandes, welcher ohne Begründung erfolgen kann, kann innerhalb von 14 Tagen zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung rekurriert werden. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. C. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 7 Teilnahme an der Mitgliederversammlung Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht gemäss Art. 5 auszuüben. Art. 8 Leistungen des Verbandes Die Mitglieder erhalten regelmässig Informationen und können an Verbandsaktivitäten partizipieren. Sie haben die Möglichkeit, an Vorträgen, Kursen, Tagungen und weiteren Angeboten des VSMR teilzunehmen. Art. 9 Beitragspflicht Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu leisten. Die Beiträge der Stahlwerke dürfen dabei höchstens 50 % über dem nächsthöchsten Mitgliederbeitrag liegen. Art. 10 Anerkennung der Statuten und Beschlüsse Mit der Aufnahme in den Verband anerkennt das aufgenommene Mitglied die Statuten sowie sämtliche Beschlüsse des Verbandes.

6 6 D. Beendigung der Mitgliedschaft Art. 11 Kündigung und Auflösung Jedes Mitglied kann auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft erlischt im Weiteren durch die Auflösung eines Mitglieds oder durch die Änderung des Geschäftszweckes eines Mitgliedes, welcher sich nicht mit den Aufnahmekriterien (Art. 4) vereinbaren lässt. Art. 12 Ausschluss Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Verbandes sowie die Nichterfüllung der statutarischen Verpflichtungen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Gegen diesen Entscheid kann das betroffene Mitglied innert 14 Tagen zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Rekurs erheben. Diese entscheidet endgültig. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung bleibt das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied in seinen Rechten suspendiert. Art. 13 Folgen des Erlöschens der Mitgliedschaft Das Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von der Erfüllung der laufenden Verpflichtungen des Geschäftsjahres. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft fällt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen dahin. IV. Organisation A. Allgemein Art. 14 Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Geschäftsstelle 4. Die Fachbereiche 5. Die Kommissionen 6. Die Revisoren Art. 15 Regionale und sprachliche Vertretung Bei der Wahl und der Bestellung der Organe ist auf eine angemessene regionale und sprachliche Vertretung zu achten.

7 7 Art. 16 Wählbarkeit In die Organe können nur Vertreter der Aktivmitglieder des VSMR gewählt werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind der Präsident, Fachspezialisten in den Kommissionen und die Revisionsstelle. Art. 17 Amtsdauer Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung gewählten Organe beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen werden im der jeweiligen Amtsdauer vorangehenden Jahr vorgenommen. B. Die Mitgliederversammlung Art. 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Ihre statutengemäss gefassten Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder rechtsverbindlich. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Mitgliederversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten: 1. Festsetzung und Änderung der Statuten 2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 3. Décharge-Erteilung an den Vorstand 4. Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages 5. Wahl des Präsidenten und des Vorstandes 6. Wahl der Revisoren 7. Beschlüsse über Sonderaufwendungen und deren Finanzierung 8. Entscheide über Rekurse von abgewiesenen Anwärtern und ausgeschlossenen Mitgliedern 9. Entscheid über die Benennung von Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes. Sie kann jederzeit Vorstandsmitglieder abberufen. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist durch die Geschäftsstelle ein Protokoll zu führen und vom Präsidenten oder Vizepräsidenten gegenzuzeichnen. Art. 19 Leitung der Versammlung Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Art. 20 Einberufung Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung, unter Beilegung der Traktandenliste sowie eines Auszuges der Jahresrechnung. Die Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens 10 Tage vor der Versammlung erfolgen, unter Beilegung einer Traktandenliste. Zu den Mitgliederversammlungen kann durch einfachen Brief, per Fax oder durch E- Mail eingeladen werden.

8 8 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes, auf Verlangen der Rechnungsrevisoren oder begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. In diesem Fall hat die Einberufung innerhalb von drei Wochen, vom Eingang des Begehrens beim Vorstand an gerechnet, zu erfolgen. Art. 21 Anträge Die Mitglieder haben ein direktes Antragsrecht an die Mitgliederversammlung für alle Geschäfte, die in deren Zuständigkeit fallen. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuhanden des Vorstandes einzureichen. Das antragstellende Mitglied bringt seinen Antrag in der Mitgliederversammlung vor. Art. 22 Zu behandelnde Geschäfte An der Mitgliederversammlung können nur die auf der Tagesordnung aufgeführten Geschäfte behandelt werden. Art. 23 Stimmrecht und Stellvertretung Die Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Mitgliederkategorie (Art. 5). Voraussetzung für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts ist die pünktliche Begleichung des Mitgliederbeitrages (30 Tage nach Rechnungsstellung; Art. 34). Jedes Aktivmitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Aktivmitglied vertreten lassen. Ein Aktivmitglied kann maximal ein anderes Aktivmitglied vertreten. Art. 24 Abstimmungen und Wahlen Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Stimmen oder auf Beschluss des Vorstandes hin sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen. Bei Wahlen und Beschlussfassungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Vorsitzende, bei Wahlgeschäften das Los. C. Der Vorstand Art. 25 Mitglieder Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie ein bis neun weiteren Mitgliedern. Der Präsident sowie die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. In den Vorstand können mit der nachfolgenden Ausnahme nur Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder eines Aktivmitgliedes gewählt werden. Vorstandsmitglieder und Revisoren dürfen nicht derselben Firma angehören und nicht miteinander verwandt oder verschwägert sein. Die Mitgliederversammlung kann als Präsidenten eine dem Kreis der Mitglieder nicht angehörende Persönlichkeit in den Vorstand wählen. Jeder Fachbereich hat Anrecht auf mindestens einen Vertreter im Vorstand. Im Übrigen ist auf eine angemessene Vertretung aller Fachbereiche im Vorstand zu achten.

9 9 Art. 26 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten einem anderen Organ des Verbandes zugeteilt sind. Er vertritt den Verband nach aussen und besorgt die Geschäfte, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er wählt die Geschäftsstelle. Art. 27 Beschlussfassung und Zeichnungsberechtigung Der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft die im Interesse des Verbandes notwendigen Vorstandssitzungen ein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auf dem Zirkularweg oder telefonisch gefasst werden. Über diese Beschlüsse wird ebenso wie über die ordentlichen Vorstandssitzungen Protokoll geführt. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer, kollektiv zu zweien. Art. 28 Entschädigung Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine pauschale Entschädigung im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets. D. Die Geschäftsstelle Art. 29 Geschäftsstelle Der Vorstand bestimmt die Geschäftsstelle, die durch einen Dritten geführt werden kann, welcher als Geschäftsführer des Verbandes amtet. Die Geschäftsstelle führt alle Geschäfte des Verbandes und die Rechnung. Der Vorstand regelt ihre Rechte und Pflichten, den Umfang ihrer Tätigkeit sowie die Honorierung hierfür in einem Vertrag. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. E. Die Fachbereiche Art. 30 Fachbereiche Der Verein gliedert sich in folgende drei Fachbereiche: Stahl- und Metall-Recycling Altpapier Stahl- und Eisenschrottverwender (früher VSSV) Jedes Mitglied ist entsprechend seiner Tätigkeit Mitglied eines Fachbereiches. Die Fachbereiche konstituieren sich selber. Sie können hierzu eine Satzung vorsehen, die die Arbeit des Fachbereichs regelt. Diese Satzung ist dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten.

10 10 F. Die Kommissionen Art. 31 Kommissionen Der Vorstand kann Kommissionen bilden, die als Arbeitsgruppen spezifische Themenbereiche behandeln. Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Vorstand gewählt. Nach Möglichkeit sind die berufsspezifischen Erfahrungen bei der Wahl zu berücksichtigen. Die Kommissionen arbeiten nach einem Pflichtenheft, das vom Vorstand erlassen wird. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. G. Die Revisionsstelle Art. 32 Revisionsstelle Die Revisionsstelle wird von der Mitgliedersammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Revisionsstelle unterzieht die Buchführung einer eingeschränkten Prüfung (Art. 727c und 729 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts). Solange die Revisionsstelle nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, steht es dem Vorstand frei, auf die Revision zu verzichten oder die Revision anders zu ordnen. V. Finanzen Art. 33 Finanzen Der VSMR beschafft sich die erforderlichen Mittel wie folgt: 1. Mitgliederbeiträge 2. Gönnerbeiträge 3. Spenden 4. Verkaufserlöse 5. Weitere Erträge Art. 34 Mitgliederbeitrag Die Auslagen des Verbandes werden insbesondere durch jährliche Mitgliederbeiträge gedeckt, deren Höhe auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Mitgliederbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Beiträge betragen maximal Fr Art. 35 Verwendung der Mittel Die Mittel des Verbandes werden verwendet zur Deckung der laufenden Kosten und zur Bestreitung der Ausgaben, welche sich aus dem Verbandszweck ergeben oder zur Durchführung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben notwendig sind. Ein allfälliger Überschuss wird vom Vorstand zinstragend angelegt.

11 11 Art. 36 Haftung Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt. Art. 37 Verbandsjahr Das Verbandsjahr des VSMR dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. VI. Weitere Bestimmungen Art. 38 Statutenänderung Eine Änderung der Statuten kann in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch bedarf es bei einer solchen Beschlussfassung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Art. 39 Auflösung des Verbandes Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschliessen. Über die Verwendung des Verbandsvermögens nach der Auflösung beschliesst die Mitgliederversammlung. Art. 40 Genehmigung Die Statuten vom 23. April 1999 wurden mit Mehrheitsbeschluss an den Mitgliederversammlungen vom 18. November 2005 in Bern, vom 16. November 2007 in Lausanne und vom 13. November 2009 in Solothurn geändert. Die vorliegende Version tritt am 13. November 2009 in Kraft. Der Präsident: Der Geschäftsführer: NR Toni Brunner Dr. Thomas Bähler

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