Sitz des Vereines ist das Geschäftsdomizil des jeweiligen Präsidenten.
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- Miriam Günther
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1 Vorschlag vom STATUTEN VESPA-VSP Fusionsverband Verantwortlich: Kommission zur Vereinigung der Verbände VESPA & VSP Datum: Mitglieder: Alexandra Frei (VESPA, VSP) Louis Lagler (VESPA, VSP) Dr. Philipp Rüfenacht (VESPA, VSP) Renato Bollhalder (VESPA, VSP) Adrian Rappold (VSP) Olivier Sacroug (VESPA) Beat Stump (VESPA) Kathrin Wagner (VESPA, VSP) 1. Name und Sitz des Verbandes Unter dem Namen "-XXX-" (abgekürzt "-XXX-") bzw. -XXX- (abgekürzt XXX-) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Name des Vereins lautet in italienischer Sprache -XXX- (abgekürzt XXX-), in englischer Sprache -XXX- (abgekürzt XXX-). Sitz des Vereines ist das Geschäftsdomizil des jeweiligen Präsidenten. 2. Verbandszweck Der Verband bezweckt, die Interessen, die Rechte und das Ansehen der in der Schweiz im gewerblichen Rechtsschutz freiberuflich tätigen Mitglieder im In- und Ausland zu fördern und zu wahren, insbesondere: a. die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden, Ämtern und Dritten im In- und Ausland zu vertreten und diesbezügliche Kontakt zu pflegen; b. die Aus- und Weiterbildung, insbesondere der Mitglieder, zu fördern und Nachwuchsförderung zu betreiben; c. sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der Durchführung der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung zu beteiligen; d. sich aktiv an Vernehmlassungen im Bereich des Immaterialgüterrechts zu beteiligen; und e. die persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander zu wahren und die Kollegialität zu fördern.
2 3. Mitgliedschaft 3.1. Mitgliedschaftsarten Der Verband setzt sich zusammen aus: a. ordentlichen Mitgliedern; b. Veteranenmitgliedern; c. Ehrenmitgliedern und d. Kandidaten. Veteranenmitglieder und Kandidaten sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Verbands teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder haben die selben Rechte, wie ordentliche Mitglieder, sofern sie die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit Voraussetzungen für die Mitgliedschaft Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer folgende Vorraussetzungen erfüllt: a. in der Schweiz seinen Geschäftssitz hat, b. seine Tätigkeit als Patentanwalt und/oder Markenanwalt freiberuflich ausübt und c. seine Tätigkeit in ehrenhafter, redlicher und kollegialer Art betreibt und für die Beachtung und Einhaltung der Statuten, Reglemente und Standesregeln des Verbandes und ggf. gesetzlicher Bestimmungen besorgt ist; sowie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt: d. nach Art. 11 Patentanwaltsgesetz in der vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum geführten Liste der Patentanwälte eingetragen ist; e. in der Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter eingetragen ist; und/oder f. kumulativ folgende Vorraussetzungen erfüllt: i. einen Nachweis über ein in- oder ausländisches juristisches Studium erbringen kann; ii. eine mindestens fünfjährige Praxis im Markenrecht in der Schweiz vor dem Institut für Geistiges Eigentum nachweisen kann; iii. eine mehrheitlich im Markenrecht erfolgte Tätigkeit nachweisen kann; und iv. eine vom Verband bestimmte Prüfung als Nachweis über ausreichende Kenntnisse insbesondere im Schweizer Markenrecht erfolgreich absolviert hat. Als Kandidat kann aufgenommen werden, wer bei einem ordentlichen Mitglied in Ausbildung zum Patent- und/oder Markenanwalt steht.
3 3.3. Erwerb der Mitgliedschaft Die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Kandidat erfolgt durch den Vorstand auf schriftliches Gesuch hin. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag. 3.4 Ende und Wechsel der Mitgliedschaft Ein Wechsel der Mitgliedschaftsart kann auf Antrag des Mitglieds oder des Vorstands erfolgen. Insbesondere können ordentliche Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit einstellen, auf ihr Gesuch hin zu Veteranenmitgliedern ernannt werden. Ordentliche Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach Art. 3.2 nicht mehr erfüllen, scheiden aus dem Verband aus. Ein Austritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich zu erklären. Bei Austritt oder beim Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliederbeitrag bis Ende des betreffenden Vereinsjahres geschuldet Ablehnung der Mitgliedschaft und Ausschluss von der Mitgliedschaft Der Vorstand kann unter Angabe von Gründen Aufnahmegesuche ablehnen. Über einen Ausschluss von Mitgliedern vom Verband entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Den Abgelehnten oder Ausgeschlossenen steht die Beschwerde an die Generalversammlung offen. Sie ist innert 60 Tagen schriftlich beim Präsidenten einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme oder Rückweisung der Ablehnung abschliessend durch ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ein Kandidat kann vom Verband ausgeschlossen werden, falls er nach sechs Jahren die Bedingungen zur ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllt. Die Frist von sechs Jahren kann auf begründeten Antrag durch den Vorstand verlängert werden Richtlinien für die Berufsausübung Die Mitglieder beachten bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kollegialität sowie die Standesregeln des Verbandes.
4 4. Organisation 4.1 Verbandsstruktur Der Verband führt zur Erfüllung des Verbandszwecks gemäss Art. 2 wenigstens zwei ständige Kommissionen: eine Patentkommission und eine Markenkommission. Die Mitwirkung in diesen Kommissionen steht allen Mitgliedern unabhängig von der Art ihrer Mitgliedschaft gleichermassen offen. Es können weitere Kommissionen nach Bedarf gebildet werden. Der Verband führt die nationale Gruppe der FICPI Mitglieder gemäß Art 7 der FICPI Statuten. Es steht den Mitgliedern des Verbands frei, sich dieser nationalen Gruppe anzuschliessen und dadurch eine Mitgliedschaft bei der FICPI zu erlangen, sofern sie die Aufnahmebedingungen der FICPI erfüllen und den FICPI Mitgliedsbeitrag entrichten Organe Die Organe des Verbands sind: die Generalversammlung der Mitglieder; der Vorstand; die Rechnungsrevisoren; die Ombudsstelle; und das Verbandsgericht Generalversammlung Organisation Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Ankündigung erfolgt spätestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung unter Beilage der Traktandenliste. Wünscht ein Mitglied die Aufnahme eines Traktandums, so muss die schriftliche Eingabe spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Präsidenten des Verbandes eintreffen Ordentlicherweise wird die Generalversammlung einmal jährlich einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen: a. auf Beschluss einer Generalversammlung oder des Vorstandes; b. auf Begehren der Rechnungsrevisoren; c. auf Begehren oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Angabe des Zweckes an den Vorstand gestellt wird. Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Falls in den vorliegenden Statuten ein Mehr von Zweidritteln nicht ausdrücklich verlangt wird, gilt das einfache Mehr der Stimmen.
5 Bei offenen Abstimmungen oder Wahlen enthält sich der Präsident der Stimmabgabe, bei geheimen Abstimmungen und Wahlen stimmt er mit. Für Abstimmungen über Statutenänderungen ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Für Abstimmungen über die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Über die Geschäfte, über welche an einer Generalversammlung wegen vorgenannten Bestimmungen ein Beschluss nicht zustande kam, kann an einer frühestens einen Monat aber nicht später als 3 Monate nach der ersten Versammlung stattfindenden zweiten Generalversammlung mit dem Mehr sämtlicher anwesenden Stimmberechtigten Beschluss gefasst werden. Die Ankündigung für eine solche zweite Generalversammlung erfolgt spätestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung Wahlen Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder: a. den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstands und b. zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor. Stellvertretung bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht gestattet Befugnisse Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a. Beschluss über den Jahresbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und den Voranschlag sowie den Bericht der Rechnungsrevisoren; b. Festsetzung des Mitgliederbeitrags; c. Entlastungserklärung an den Vorstand und den Kassier; d. Änderung der Statuten; e. Erlass und Änderung von Reglementen und Standesregeln; f. Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen; g. Aufsicht über die übrigen Organe des Verbands; h. Behandlung von Geschäften, die ihr im Einzelfalle durch Vorstandsbeschluss zugewiesen werden; i. Behandlung von Aufnahmeanträgen und Ausschlüssen sofern gemäss den vorliegenden Statuten erforderlich und j. Anträge des Verbandsgerichts gemäß Artikel 4.7.
6 4.4. Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Die Amtsdauer beginnt am Tage nach der Vereinsversammlung und dauert bis zum Ablauf des Tages der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Die Amtsdauer ist beschränkt auf 12 Jahre. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Besorgung der laufenden Geschäfte und Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind; b. Rechnungsführung und Erstellung des Voranschlags; c. Vollzug der Verbandsbeschlüsse; d. Vertretung des Verbands nach aussen; e. Einberufung der Generalversammlung und Aufstellung der Traktandenliste; f. Zuweisung von Geschäften an die Generalversammlung; g. Aufstellung der Ombudsstelle und des Verbandsgerichts; h. Wahl von Kommissionspräsidenten zumindest für die ständigen Kommissionen und Abnahme der Berichte der Kommissionen; und i. Organisation einer adäquaten Aus- und Weiterbildung im Tätigkeitsbereich seiner Mitglieder Rechnungsrevisoren Die Rechnungsrevisoren haben folgende Aufgaben: a. Prüfung der Jahresrechnung, des Vereinsvermögens und der Buchführung und b. Berichterstattung und Antragstellung an die Generalversammlung. 4.6 Ombudsstelle Die Ombudsstelle kann zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Dritten angerufen werden. Sie ist nur auf Antrag hin tätig. Der Antrag muss beim Präsidenten eingereicht werden und wird von diesem weitergeleitet. Die Ombudsstelle versucht, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung zu erwirken. Sie hat keine Entscheidungskompetenz. Kann keine Einigung bei Streitigkeiten zwischen zwei Parteien durch die Ombudsstelle erzielt werden, leitet sie die Angelegenheit auf Antrag einer Partei an das Verbandsgericht zur Entscheidung weiter.
7 4.7 Verbandsgericht Zusammensetzung Das Verbandsgericht besteht aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Vorstandsmitglieder können dem Verbandsgericht nicht angehören Befugnisse Das Verbandsgericht behandelt Beschwerden, in denen einem Verbandsmitglied von einem anderen Verbandsmitglied oder von einem Dritten ein standeswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Es ist berechtigt zu Anordnungen zur Beseitigung von standeswidrigen Zuständen und zur Auferlegung von Verbandsstrafen, Es entscheidet nicht über weitergehende Ansprüche zwischen den Beteiligten Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Verbandsgerichts ist nicht gegeben in Fällen, in denen die Interessen des Verbandes im Verhältnis zu einem seiner Mitglieder betroffen sind. Auf Antrag des Vorstandes sowie auf Beschluss der Generalversammlung untersucht jedoch das Verbandsgericht ein die Interessen des Verbandes bedrohendes oder schädigendes Verhalten eines Verbandsmitgliedes und erlässt bzw. beantragt eine angemessene Verbandsstrafe Verwarnung, Verweis, Suspension Das Verbandgericht spricht je nach dem festgestellten Verschulden eine Verwarnung oder einen Verweis und allenfalls zusätzlich die Suspension im Stimm- und Wahlrecht und in der Wählbarkeit in ein Amt des Verbandes für die Dauer von bis zu sechs Monaten aus. Über Anträge des Verbandsgerichts auf eine Suspension von längerer Dauer entscheidet die Generalversammlung, wobei sie nicht an die Anträge gebunden ist. Das Verbandsgericht kann der Generalversammlung den Ausschluss eines Mitglieds beantragen Verfahren Das Verfahren vor dem Verbandsgericht wie auch der Ersatz von Mitgliedern des Verbandsgerichts wegen Ausschluss- oder Ausstandsgründen wird durch ein Reglement geregelt, welches von der Generalversammlung erlassen wird. 5. Mitglieder des Rates des epi Die schweizerischen, freiberuflich tätigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Rates des epi (Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter) können unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Verband zu Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben dort, sofern ihnen nicht als Verbands- oder Vorstandsmitglied ein anderes Stimmrecht zusteht, beratende Stimme. 6. Verbandssprachen Die Verbandssprachen des Vereins sind Deutsch und Französisch, beide Sprachen sind gleichermassen verbindlich.
8 7. Haftung Für die Verbandsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. 8. Auflösung und Fusion Im Falle der Auflösung oder der Fusion des Vereins entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens. 9. Inkrafttreten Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung unmittelbar in Kraft. 10. Übergangsregelungen Personen, die vor der Gründung des XXX- Mitglied eines der Verbände VESPA oder VSP waren, werden unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Art. 3.2 als Mitglied in den XXX- entsprechend ihrer Mitgliedschaftsart bei VESPA und VSP aufgenommen.
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