E x p o s é. EU Insolvenz in 4-8 Monaten

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1 E x p o s é EU Insolvenz in 4-8 Monaten Entschulden Sie sich mittels der Insolvenz in der EU in nur 4-8 Monaten und seien Sie danach wieder voll rechts- und geschäftsfähig. Seite 2 - Allgemeine Informationen zur Insolvenz-EU Seite 3 - Service der Kanzlei Diop & Meier Seite 4 - Ablauf des Verfahrens Seite 5 - Konditionen der Kanzlei Diop & Meier Seite 5 - Allgemeine Kosten einer Insolvenz in der EU Seite 6 - BGH Urteil Kanzlei Diop & Meier 1

2 Allgemeine Informationen zur EU Insolvenz Insolvenzverfahren der üblichen Art mit Restschuldbefreiung und den damit verbundenen Wohlverhaltensphasen von unterschiedlicher Dauer gibt es grundsätzlich in jedem EU-Mitgliedsstaat. In Deutschland ist mit einer Dauer des Verfahrens von gegenwärtig 7 bis 9 Jahren bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu rechnen. An den vom Gericht festgesetzten Treuhänder muss der pfändbare Teil des Einkommens während der Wohlverhaltensphasen abgetreten werden. Die Gerichtskosten können vorübergehend gestundet werden, dürfen jedoch nicht erlassen werden. Beispielsweise in Frankreich dauert dieses Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung je nach Komplexität ab 8 bis 18 Monaten. Eine Wohlverhaltensphase wie in Deutschland von 6 Jahren gibt es in z.b. Frankreich nicht. Mit Beschluss vom hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) festgelegt, dass die Entscheidungen der französischen Gerichte von jedem deutschen Gericht anerkannt werden müssen, das bedeutet, dass auch deutsche Staatsbürger in Frankreich oder auch in jedem anderen EU Mitgliedsstaat das Insolvenzverfahren mit Entschuldung (Restschuldbefreiung) erfolgreich durchführen können. > Siehe dazu BGH Urteil Seite 6 < Es muss bei der EU Insolvenz in jedem Fall sichergestellt sein, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf Sie zutrifft. Hierbei zählt zum Beispiel die Haftungsinanspruchnahme aus ehemaliger Tätigkeit als Einzelunternehmer oder GbR oder die Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer einer GmbH. Natürlich zählen hier auch Schulden, die Sie sich als Privatperson aufgebaut haben (z.b. private Kredite, Mietschulden, Steuerschulden, etc... ) Trifft die Verbraucherinsolvenz auf Sie zu, dann ist es Ihnen problemlos möglich, Ihren "offiziellen" Lebensmittelpunkt, also Ihren Erstwohnsitz ins EU-Ausland zu verlegen und die Insolvenz dort in nur wenigen Monaten durchzuführen. Sie müssen dazu weder französisch noch eine andere Fremdsprache sprechen. Ihre Arbeit in Deutschland müssen Sie ebenfalls nicht aufgeben. Die Kanzlei begleitet und betreut mittlerweile hunderte Personen, zumeist ehemals Unternehmer, jedes Jahr bei der Durchführung des EU Insolvenzverfahrens. Wir informiern Sie im Detail was wirklich" im Ausland zu tun ist und welche Nachweise (Lebensmittelpunkt) zu erbringen sind und begleiten Sie hier bei jedem Schritt. Außerdem beraten wir Sie, wie Sie unternehmerisch während einer EU Insolvenz tätig werden können (z.b. durch Gesellschaftsplattformen) und wie Sie dabei Ihr vorhandenes privates oder geschäftliches Vermögen sichern. Die einmaligen Kosten für die gesamte Beratung und Betreuung während des gesamten Zeitraums liegen bei ab EUR. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten, Ihr bestehendes Unternehmen vor Zugriffen zu schützen und Zugriffe/Pfändungen Dritter abzuwähren. Wichtig dafür, ist dass Sie sich vorher informieren und einen persönlichen Termin mit uns vereinbaren. Kanzlei Diop & Meier 2

3 Service der Kanzlei Diop & Meier Wir sind eine Sanierungs und Wirtschaftskanzlei, die in den letzten Jahren mehr als 200 Mandate erfogreich in einen neuen Lebensabschnitt ohne Schulden begleitet hat. Wir bieten den Service daher vorrangig Unternehmern und Privatpersonen an, die sich in kurzer Zeit entschulden möchten und in dieser Zeit weiterhin geschäftlich tätig bleiben wollen, ohne dabei den Sitz ihres Geschäftes verlagern zu müssen. Eine weitere Priorität liegt darin, das eventuell bestehende private und/oder geschäftliche Vermögen zu schützen, z.b. durch eine neue Gesellschaft oder unser Bauherrnmodell. Im Stundenhonorar der Kanzlei Diop & Meier, in Höhe von 160,00 EUR zuzüglich RA Kosten, werden folgende Leistungen für Sie erbracht: Beratung zur gesamten Durchführung der EU Insolvenz mit hauseigener Rechtsabteilung vor Aufnahme des Insolvenzverfahrens (Dauer ca. 1,2 Stunden) und Abklärung aller individuellen Details und Schwerpunkte bei der Durchführung des Verfahrens. Beratung zur Weiterführung einer beruflichen/geschäftlichen Tätigkeit mit Fortführung/Neugründung eines Unternehmens unter wie z.b. einer Sarl, Ltd oder GmbH, welches auch treuhänderisch begleitet werden kann, um somit Ihr/das Vermögen sichert. Beratung zur Sicherung von bestehendem oder neuem Vermögen (z.b. von Immobilen oder Erträgen aus geschäftlicher Tätigkeit - Bauherrenmodell) Begleitung beim Umzug des Hauptwohn/Geschäftssitzes in ein EU-Land Begleitung bei der Einrichtung des Hauptwohnsitzes nach den Anforderungen des jeweiligen Landes Begleitung bei den Modalitäten bei Ämtern und Gerichten Zur Verfügungstellung unserer Niederlassungen sowie unseres Netzwerkes vor Ort bei dem Insolvenzverfahren im EU-Ausland sowie im Inland. Hinweis: Zur Durchführung Ihres Verfahrens ist es nicht nötig, dass Sie eine Fremdsprache sprechen. Wichtig ist, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in jenem Land haben müssen, in dem Sie das Verfahren beantragen wollen wie z. B. Frankreich, England, Österreich, Spanien, Deutschland. Der Arbeitsplatz kann weiterhin bestehen. Kanzlei Diop & Meier 3

4 Ablauf des Verfahrens: 1. Das Verfahren zur Durchführung der Insolvenz in der EU beginnt bei der Kanzlei Diop & Meier mit einem ausführlichen Beratungsgespräch, in dem alle Details zur Insolvenz besprochen werden. Bei diesem ist dann auch der hauseigene Rechtsanwalt dabei. Hier werden auch individuelle Fragen und Probleme mit eingebunden und geklärt. Außerdem wird in diesem Gespräch erörtert, wie Sie weiterhin unternehmerisch tätig werden oder bleiben können, zum Beispiel mittels einer neuen oder gegebenenfalls treuhänderischen Firma mit Konto und Eintragung im Handelsregister. Hier wird insbesondere auch besprochen, wie Ihr (wenn vorhandenes) persönliches und geschäftliches Vermögen gesichert werden kann. 2. Als zweites erfolgt die offizielle Verlagerung des Erstwohnsitzes ins EU-Ausland und die Anmeldung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt. Unsere Niederlassungen vor Ort stellen Ihnen kostengünstige Mietangebote zur Verfügung und begleiten und betreuen Sie bei der Unterzeichnung der Mietverträge und bei der Anmeldung vor Ort. 3. Der deutschsprachige Anwalt prüft Ihre Unterlagen (Gläubigerliste, etc.) und beantragt nach 6-8 Monaten bei den EU-Gerichten die Eröffnung des Verfahrens. Alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie werden sofort gestoppt und Sie kommen in den Genuss des vollen Gläubigerschutzes. 4. Der vom Gericht bestimmte Verwalter unternimmt mit Ihnen alle weiteren Schritte. Er erstellt nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Bericht, den er dem Gericht übergibt. Sofern Ihrerseits keine Masse vorhanden ist, wird das Verfahren, wie in Deutschland auch, abgewiesen. Anschließend wird das Gericht die Erteilung der Legitimation/Entschuldung (Restschuldbefreiung) vornehmen. Achtung: Sofern das Gericht erkennt, dass in den letzten Wochen oder Monaten willkürliche Schulden aufgebaut wurden und man sich auf diese Art und Weise von seinen Verpflichtungen befreien will, wird das Verfahren abgelehnt. 5. Mit dem Urteil des Insolvenzgerichtes, müssen Sie beim Amtsgericht den Antrag auf Löschung der Schuldnerdaten im Schuldner-Register stellen, außerdem die Löschung der Schulden aus der Schufa beantragen. Bis vor kurzem durften deutsche Gerichte dies ablehnen, nach heutiger Rechtssprechung des BGH ist das nicht mehr möglich. Der Europäische Rat hat in einer Verordnung Nr. 1346/2000 noch zusätzlich eine Bestätigung gegeben. Diese Verordnung vom besagt, dass alle Insolvenzverfahren, die in einem EU-Land entschieden wurden, von allen anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen. Kanzlei Diop & Meier 4

5 Konditionen der Kanzlei Diop & Meier Komplettberatung und Betreuung während der gesamten EU-Insolvenz unter Einbindung folgender Leistungen: Beratung zur gesamten Durchführung der EU Insolvenz vor Aufnahme des Insolvenzverfahrens (Dauer ca. 1 1/2 Stunden) Abklärung aller individuellen Details und Schwerpunkte zur glaubhaften Durchführung des Verfahrens und zur Sicherung von bestehenden Vermögenswerten Offizielle Sitzverlegung ins EU-Ausland (Zweitwohn- und Arbeitssitz kann Deutschland bleiben) Offizieller Hauptwohnsitz im EU-Ausland mit allen Anforderungen (wie z. B. Anmeldung: Strom, Wasser, Heizung, usw.) Einleitung des Insolvenzverfahrens im EU-Ausland durch das Netzwerk der deutschsprachigen Anwälte. Begleitung bei der Durchführung der Modalitäten bei Ämtern und Gerichten Betreuung der Mandantschaft vor Ort durch unsere Niederlassungen bzw. deren Mitarbeiter Kosten ab 6.900,00 EUR Allgemeine Kosten der EU Insolvenz: Neben der Kostennote der Kanzlei Diop & Meier in Höhe von 3.900,00 EUR entstehen noch zwei weitere Kostenfaktoren, welche in einer Insolvenz in der EU Berücksichtigung finden müssen. Zum ersten entstehen Mietkosten durch das erforderliche Mietverhältnis. Die Kosten hierbei sind bei monatlich zwischen ca. 350,00-500,00 EUR einzuordnen und über den gesamten Verlauf der Insolvenz von Nöten. Bei der Anmietung dieses Mietverhältnisses ist die Kanzlei Diop & Meier im Rahmen ihres Services vor Ort, mit den Mitarbeitern, für Sie da. Als zweites entstehen die Insolvenzanwalts- und Gerichtskosten, welche maßgeblich von der Höhe der Verbindlichkeiten und vor allem der Anzahl der Gläubiger abhängig ist. Bei wenigen Gläubigern (1-10) können die Kosten bei ca ,00 EUR liegen, sind es mehr z.b. 20 bis 50, können diese Kosten auch schon mal bei 3.200,00 EUR und mehr liegen. Im Schnitt liegen die Kosten des Mietverhältnises, Insolvenzverwalter und Gerichtskosten bei insgesamt ab 6.900,00 EUR ,00 EUR, welche in Raten gezahlt werden können. Kanzlei Diop & Meier 5

6 BGH Urteil BGH. Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland anzuerkennen Leitsatz des Kommentators: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (Bsp. Frankreich) geltenden Fristen, zur Erlangung der Restschuldbefreiung, müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom IX ZB 51 / 00 Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden Fundstelle: NZI 2001, Zum Sachverhalt: Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am beim Tribunal d'instance Haguenau eine Ordonnance d'injonction de payer auf Zahlung von FF nebst Zinsen und Kosten. Am wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das Konkurs(Liquidations-) Verfahren eröffnet. Am wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung gewährt. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer Zivilkammer des LG Baden-Baden mit Beschluss vom die Erteilung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Haguenau vom angeordnet. Auf die darauf gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das OLG den Beschluss des LG abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Das französische Insolvenzverfahren beanspruche grundsätzlich universelle Geltung auch im Ausland. Das treffe zugleich für die Entschuldungswirkung ("suspension des poursuites") zu. Diese gelte nach französischem Recht auch für ausländische Gläubiger und für Gläubiger von Forderungen fremden Rechts. Diese Entschuldungswirkung sei - so führt das OLG weiter aus - in Deutschland anzuerkennen. Insoweit könnten keine anderen Maßstäbe gelten als bei der Anerkennung der Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu einer Minderung von Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79[82 f., 87 ff.1 = NLIW 1997, 524 = LM H. 4/ Verg10 Nr. 1). Nach Art. 102 EGIns0, der den früheren anerkennungsrechtlichen Rechtszustand nur bestätige, müssten vier Voraussetzungen für die Anerkennung von Insolvenzwirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale Anerkennungszuständigkeit; Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie Vereinbarkeit mit dem deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das französische Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen InsO voll vergleichbar. Kanzlei Diop & Meier 6

7 Nachdem auch die neue deutsche InsO die Entschuldung als Verfahrensfolge der Liquidation kenne, bestehe zur französischen "suspension des poursuite nur ein gradueller Unterschied. Das französische Insolvenzgericht sei für die Durchführung des Verfahrens zudem international zuständig gewesen. Nach altem und neuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes und damit bei natürlichen Personen das Wohnsitzgericht international zuständig ( 711 KO, 3 1 Ins0, 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach 7 f. BGB. Danach seien die ständige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. Der Schuldner hier habe den Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich, wo er und seine Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung befinde. Nicht ausschlaggebend könne sein, dass er in Deutschland arbeite und demgemäß in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten entfalte. Auch auf den Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld könne es nicht entscheidend ankommen. Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in Frankreich selbst ihrem Prozessverhalten zu Grunde gelegt, als sie die winjonction de payer" beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 311 EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaates, ob er die Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH, SIg. I 1999, 2543 = IPRax 2000, 18 ff.). Grundlage dafür seien in Deutschland die 13 1, 15 AVAG. 2. Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl. ergänzend BGHZ 122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H. 12/ KO Nr. 6). a) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Gerichte seien für ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zuständig gewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Elsaß sei rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begründung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuß der Restschuldbefreiung des französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches "forum shopping" könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden. Jedenfalls enthalte der angefochtene Beschluß keine Ausführungen dazu, wie das französische Recht rechtsmissbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere. b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens seinen Wohnsitz tatsächlich in Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere nicht in Frage, dass der Schuldner seine Wohnung ins Elsaß verlegt hat, um dort - soweit absehbar - auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt er jetzt seit mehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, dass er jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils grenznah zu Deutschland liegen. Die Umstände, dass er in Deutschland eine Arbeitsstelle hat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass er den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muss. Dass das vom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der Schuldner unwiderlegt damit erklärt, er habe es von seinem Bruder geliehen. Zudem ist es für den Wohnsitz - entgegen der Auffassung der Gläubigerin -bedeutungslos, dass der Schuldner sich zu Erklärungen vor einem französischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat. Wenn das französische Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zuständig hält, ist dessen Entscheidung mit Kanzlei Diop & Meier 7

8 dieser Tragweite auch aus deutscher Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung allein der Zuständigkeit ausländischer Insolvenzgerichte (vgl. Art Nr. 1 EGIns0) grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische Rechtsordnung Vorkehrungen gegen die rechtsmissbräuchliche Erschleichung eines Gerichtsstands oder gegen die Ausnutzung eines "forum non conveniens" trifft, sowie aus welchen Gründen das ausländische Gericht im Einzelfall davon keinen Gebrauch gemacht hat. Es genügt in diesem Zusammenhang, dass die Sachlage für den Regelfall die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts (entsprechend 71 KO/ 3 Ins0) ergibt. Sofern das Ergebnis im Einzelfall Anstoß erregen sollte, ist dies allein unter dem umfassenden Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu prüfen (s.u. II). II. 1. Das OLG hat einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung mit folgender Begründung verneint: Die Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren verstoße als solche nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte sich selbst am französischen Verfahren beteiligen können; ob sie dies tatsächlich getan habe, sei unerheblich. Dasselbe gelte für den von ihr geäußerten Verdacht der Schuldner habe über deutsche Einkünfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des französischen Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine "ordonnance" des "président du tribunal" die individuelle Rechtsverfolgung wieder erlauben (Art des französischen Insolvenzgesetzes) oder das französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin wieder aufgenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfasst war (Art. 170 des Gesetzes). Diese Möglichkeit müsste die Gläubigerin jedenfalls im Kollektivverfähren der Insolvenz ausnützen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen betrügerischer Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen Gläubigern zugute, die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung würde hingegen in Wem Falle nur den früher säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünstigen und könne so die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören. 2. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung verstoße allenfalls dann nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie an eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeitraum geknüpft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentilgung bemühen müsse. Im französischen Konkursverfahren dagegen würden die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewusst in unvertretbarer Weise zurückgesetzt. Das verleite zu einem "Restschuldbefreiungs-Tourismus". Es komme hier hinzu, dass die Gläubigerin vorgetragen habe, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben, auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme. Er könne nicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens in Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art des französischen Insolvenzgesetzes die individuelle Gläubigerbefriedigung nachträglich ermögliche. 3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Kanzlei Diop & Meier 8

9 a) Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134, 79 [91 E] = NOW 1997, 524 = LM H. 4/ Verg10 Nr. 1). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, dass in der Verbraucherinsolvenz sogar "Nullpläne" zulässig sind (vgl. BayObLGZ 1999, 310 = NJW NZI 1999, 451 = ZIP 1999, 1926 [1928 f.]; OLG Köln, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 ZIP 1999, 1929 [1930 ff.]). a) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen 286 ff., 304 ff. InsO ) ab auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmissbräuchlich ist. aa) Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( , 291 ff. Ins0). In welchem Umfang diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit einem In-Kraft-Treten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur Ins0 zusätzlich dadurch verringern, dass danach gestundete Kostenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. Im Übrigen hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gern. Art. 107 EGIns0 beantragen können. Danach lässt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 2.045,00 Euro netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so dass wenigstens ein Kind vorhanden sein muss. Über die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich belegtes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach lässt sich schon allgemein nicht feststellen, dass die Gläubigerin sich wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen wäre. bb) Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, dass der Schuldner seinen Wohnsitz - bis zum Jahre rechtsmissbräuchlich nach Frankreich verlegt hätte. Die Gläubigerin gibt selbst an, dass eine Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich den Grenzgängern folgende Möglichkeiten eröffnet: 1. Höhere Gehälter in Deutschland als in Frankreich, 2. wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse, 3. viel geringere Steuerbelastung sowie Kanzlei Diop & Meier 9

10 4. geringere Lebenshaltungskosten. Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Arbeitnehmer veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf sich zu nehmen. Demgegenüber lässt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht erkennen, dass der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in Deutschland zu entledigen. Dafür genügen die von der Gläubigerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht (s. o. I 2b). Sie sind sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgänger auf Grund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag. c) Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Jedoch waren die Angaben der Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend belegt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung in Frankreich unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt hat. Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von fast 2.045,00 Euro könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das pfändbare Monatseinkommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht um die gesamte Forderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine Stundung gewährt war. Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass der Monatslohn des Schuldners der französischen Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am nicht bekannt gewesen wäre. Der Umstand allein, dass ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren Lohn bezieht, schließt eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem Recht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwertet ist (vgl. Grub/Smid, DZWir 1999, 1 [2ff.]; Beule, in: Festschr.f. Uhlenbruck, 2000, S. 539 [561]; Haarmeyer, ZInsO 2001, 572f., gegen AG Düsseldorf, ZIns0 2001, 572; AG Duisburg, NZI 2001, 106 = ZInsO 2001, 273 [274]; vgl. künftig InsO i.d.f. des Art. 1 Nr. 12 des geplanten ÄndG). Wenn die Gläubigerin schließlich - wie sie geltend macht - nicht weiß, ob der Schuldner ihre Forderung im französischen Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es - wie in Deutschland - auch dem Gläubiger selbst seine Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im Einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren teilgenommen haben. d) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen. Kanzlei Diop & Meier 10

11 Kommentar: "Vive la France kann man nach diesem BGH-Beschluss nur sagen. Der offenbar deutlich frankophile 9. Senat des BGH hat mit diesem Beschluss eine Lanze für Europa gebrochen und klargestellt, dass in einem vereinten Europa die Restschuldbefreiung nicht mit Überschreitung der Grenzen enden kann. Es ist das Recht jedes EU-Bürgers, Wohnsitz und Arbeitsplatz frei zu wählen und im Einzelfall auch die hohe soziale Sicherheit eines deutschen Arbeitsplatzes mit den Annehmlichkeiten eines Wohnsitzes in Frankreich zu verbinden. Diese Annehmlichkeiten beschränken sich nicht nur auf das bekannt gute Essen im Elsass, sondern beziehen sich in diesem Fall auf ein im Vergleich zur "alten" deutschen InsO sensationell kurzes (3 Jahre und 4 Monate) Verfahren zur Restschuldbefreiung. Nachdem im detailverliebten und formularbesessenen Deutschland der Schuldner mindestens bis zum Jahre 2005 auf seine Restschuldbefreiung hätte warten müssen, war er dank Wohnsitz in Frankreich schon am am Ziel. Allerdings wurde auch hier vorhandenes Vermögen (ein Hausgrundstück) vollständig verwertet. Das deutsche Kreditinstitut sah hierin einen Rechtsmissbrauch und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Es sah die Gefahr eines "Restschuldbefreiungs-Tourismus" in Europa. Der BGH hat demgegenüber klargestellt, dass diese (vereinzelten) Fälle nicht zum Untergang des Abendlandes führen und in einem zusammenwachsenden Europa akzeptiert werden müssen. Übertragbar ist die rechtliche Situation bezüglich der Restschuldbefreiung auch auf unser Nachbarland Österreich. Gemäß vorstehendem Beschluss müsste auch die einem Deutschen mit Wohnsitz in Österreich erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt werden, wobei jedoch in Österreich der Schuldner eine Mindestquote von 10 % zu erbringen hat. Wer ganz sicher gehen will, sollte jedoch mit seinem Verfahren bis zum warten. Dann tritt die Verordnung des Rates der Europäischen Union Nr / 2000 vom ( Fundstelle: NZI 2000, ) in Kraft und in allen Mitgliedsstaaten der EU müssen die Wirkungen einer Auslandsinsolvenz anerkannt werden. Kanzlei Diop & Meier 11

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