Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes

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1 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 1 O 60/11 verkündet am: In dem Rechtsstreit des Herrn A*ttiS K*B**3traße tt, 8 Klägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt JÄtf H <»traße 0, 1NÜ Berlin - gegen die BOMIIlM AG, vertreten d.d. Vorstandsvorsitzenden d. Vorstandsmitgl. Atf Ki MfliPstraße Üt, 1ÜMI Berlin, Beklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ti anläge hat die Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. M40ÜMN*frals Einzelrichter

2 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Arzneimittelschadens in Anspruch. Die später mit der B^ ^AG zur heutigen Beklagten verschmolzene Sch^M^G brachte in den 1950er Jahren in Deutschland das Medikament Duogynon" auf den Markt, das u.a. in Drageeform abgegeben wurde und auch als hormoneller Schwangerschaftstest zugelassen war. In den 1960er Jahren-wurden Untersuchungen bekannt, die auf Nebenwirkungen solcher hormoneller Schwangerschaftstests hinwiesen. In den 1970er Jahren wurden Fallberichte veröffentlicht, nach denen hormonelle Schwangerschaftstests zu unterschiedlichen Fehlbildungen bei Embryonen geführt haben sollten. Die Fachdiskussion wurde insbesondere in England intensiv geführt, wo - anders als zunächst in Deutschland - die Zulassunc des dort unter dem Namen Primodos" vertriebenen Medikaments als Schwangerschaftstest im Jahr 1970 zurückgezogen wurde. In Deutschland wurde die Diskussion hingegen in den 1970er Jahre - auch in der Presse - fortgeführt, die Anwendung von Duogynon, das fortan unter der Bezeichnung Cumorit" vertrieben wurde, als Schwangerschaftstest wurde endgültig erst Ende der 1970er Jahre aufgegeben. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen Schädigungen durch Duogynon wurde durch Verfügung vom eingestellt. Die Mutter des Klägers, Frau Lgfe S^M%, nahm während ihrer Schwangerschaft mit dem Kläger im Jahr 1975 Duogynori-Dragees ein. Der Kläger wurde am mit einer Blasenextrophie geboren, einer angeborenen Fehlbildung, bei der die Blase nach außen hin nicht abgeschlossen ist, sowie weiteren daraus folgenden Erkrankungen. Er ist ZP 550

3 seitdem vielfach operiert worden und leidet bis heute - u.a. wegen eines regelmäßig operativ zu rekonstruierenden Blasenstoma^- an den Folgen der Fehlbildung. Der Kläger führt - wie andere Betroffene - die angeborenen Fehlbildungen auf die Einnahme von Duogynon während der Schwangerschaft zurück. Der Kläger machte im Jahr 2010 gegen d ;.Beklagte einen Auskunftsanspruch geltend, den die Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin durch am verkündetes Urteil - 7 O 271/10 - wegen einer Verjährung aller in Betracht kommender Schadensersatzansprüche abwies. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Kammergericht durch Beschluss vom U 41/11 - wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH blieb erfolglos (Beschluss vom VI ZB 49/11). * Mit seiner jetzigen Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens geltend. Zusätzlich verlangt er die Feststellung der Haftung für weitere Schäden. Der Kläger behauptet, dass die Verwendung von Duogynon während der Schwangerschaft fruchtschädigende Wirkung habe und die bei ihm aufgetretenen Fehlbildungen hierauf zurückzuführen seien. Dies ergebe sich aus Erkenntnissen, die er aus im Dezember 2009 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überlassenen Dokumenten gewonnen habe. Der Kläger ist der Ansicht, sein Anspruch sei entgegen der Annahme des Landgerichts Berlin im Urteil vom nicht verjährt. Jedenfalls sei der Beklagten die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt. Hierzu behauptet er, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch die Zurückhaltung von Informationen den Betroffenen gezielt die Möglichkeit genommen, ihre Ansprüche zu überprüfen. Wie dem Kläger erst kürzlich bekannt geworden sei, \ übe die französische Sch4H -Niederlassung Geldbeträge an Wissenschaftler gezahlt, aamit diese die Unbedenklichkeit von Duogynon in einer Broschüre bescheinigten.

4 Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteileii, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeglichen weiteren, zukünftigen durch das Arzneimittel Duogynon herrührenden Schaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, Duogynon sei schon generell nicht geeignet, embryonale Fehlbildungen zu verursachen und insbesondere nicht Fehlbildungen der beim Kläger vorliegenden Art. Dies sei in zahlreichen Studien wissenschaftlich belegt. Die Änderung der Indikation eines Medikaments erfolge oft rein vorsorglich auf einen bloßen Verdacht hin. Die Rücknahme der Indikation als Schwangerschaftstest sei daher nicht geeignet, Missbildungen auf die Verwendung von Duogynon zurückzuführen. Die Beklagte beruft sich ferner auf die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, die Mutter des Klägers habe bereits 1978 in Presseveröffentlichungen Duogynon als Ursache der embryonalen Fehlbildungen bei ihrem Sohn benannt. Diese Überzeugung habe sich auch beim Kläger spätestens im Jahr 2001 gebildet. Sie meint daher, auch die!-snntnisabhängige Verjährung sei seit langem eingetreten. Eine Berufung auf die Einrede der Verjährung sei auch nicht treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Prozessb?vollmächtigten der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

5 Entscheidungsgründe 'VC Die Klage ist zulässig, gemäß 256 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Ausgleich künftiger Schäden. Sie ist jedoch unbegründet, da sämtliche denkbaren Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte (hierzu unter Ziffer 1.) verjährt sind (hierzu unter Ziffer 2.) und es der Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (hierzu unter Ziffer 3.). Das Gericht hat daher keine Entscheidung zu treffen, ob das Medikament Duogynon bei der Anwendung während der Schwangerschaft eine fruchtschädigende Wirkung hatte und sich diese Gefahr im Falle des Klägers realisiert hat. Eine solche nur auf Grundlage einer umfassenden Beweiserhebung und Einholung von Auskünften der Gesundheitsbehörden mögliche Feststellung ist dem Gericht aus prozessu&! an Gründen verwehrt, da Beweiserhebungen zur Tatsachenfeststellung nur statthaft sind, wenn die festzustellenden Tatsachen entscheidungserheblich sind (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, 2012, Vor 284 Rdnr. 1). Dies ist jedoch wegen einer Verjährung aller denkbaren Ansprüche nicht der Fall. 1. Anspruchsgrundlage a) Der Kläger kann etwaige Ansprüche entgegen seiner Rechtsauffassung nicht auf die Sonderregelung in 84 Arzneimittelgesetz (AMG) stützen, die unter erleichterten Voraussetzungen einen Anspruch wegen Arzneimittelschäden begründet. Die Vorschrift ist erst zum in Kraft getreten. Die Übergangsvorschrift zu 84 AMG in 118 AMG lautet: Xlf 84 gilt nicht für Schäden, die durch Arzneimittel verursacht worden sind, die vor dem 1. Januar 1978 abgegeben worden sind." Die Mutter des Klägers hat Duogvnon im Jahr 1975 eingenommen, sodass das Medikament vor dem an sie abgegeben worden sein muss. Auf den Zeitpunkt der Abgabe an den Verbraucher ist abzustellen (so die ganz einhellige Auffassung im juristischen Schrifttum, vgl. Rehmann, AMG, 3. Auflage 2008, 118 Rdnr. 1 mit weiteren Nachweisen; Spickhoff, Medizinrecht, 2011, 118 AMG Rdnr. 1). Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass 84 AMG auch bei einer Abgabe eines Medikaments vor dem zur Anwendung kommen könne, wenn ein Schaden erst später eingetreten sei, ist dem

6 6 bereits nach dem klaren Wortlaut der Übergangsvorschrift nicht zu folgen. Auch die weitere Argumentation des Klägers geht fehl. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH zum Medikan.ent Vioxx" vom VI ZR 64/09 - beruft, kann er aus dieser nichts zu seinen Gunsten herleiten, da sich dieses Urteil nicht auf die Übergangsvorschrift in 118 AMG, sondern auf diejenige in Art Abs. 1 im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bezieht, in der nach der Gesetzesformulierung nicht auf die Abgabe eines Medikaments, sondern auf das schädigende Ereignis" abzustellen ist. Auch der Umstand, dass Duogynon noch nach 1978 an Verbraucher abgegeben worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da es nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Abgabe an den konkreten Verbraucher, hier die Mutter des Klägers, ankommt. b) Der Kläger kann einen etwaigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch daher nur auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stützen. Maßgeblich für die spätestens mit der Geburt des Klägers eingetretene Schädigung sind dabei gemäß Art Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Regelungen des BGB in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften. Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Schmerzensgeld ist danach 847 BGB alter Fassung (a.f.) i.v.m. 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.v.m. den Regelungen des AMG sowie für den mit dem Antrag zu 2. auch begehrten Ersatz materieller Schäden! 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.v.m. den Regelungen des AMG.. 2. Verjährung etwaiger Ansprüche Wie von der Zivilkammer 7 im Urteil vom 1^ zutreffend festgestellt, sind mögliche Ansprüche des Klägers nach 823 Abs. ; und 2 BGB und auch solche nach 847 BGB a.f. - unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen - gemäß 199 Abs. 2 BGB jedenfalls im Jahr 2005, allerspätestens im Jahr 2006 verjährt. Ob eine frühere kenntnisabhängige Verjährung eingetreten ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Ohne Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen verjährten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Schmerzensgeldansprüche gemäß 852 Abs. 1 BGB a.f. ZP 550

7 innerhalb von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ar.^ findet auf den dann zu diesem Zeitpunkt unverjährten - möglichen - Anspruch des Klägers nach der Übergangsvorschrift in Art Abs. 1 Satz 1 EGBGB das neue Verjährungsrecht Anwendung, das in 199 Abs. 2 BGB allerdings in gleicher Weise eine kenntnisunabhängige Verjährung von 30 Jahren vorsieht. Nach Art Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt für den Beginn der Verjährung hingegen das bisherige Recht maßgeblich. Für den Verjährungsbeginn eines möglichen Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung ist mithin nach 852 Abs. 1 BGB a.f. auf den Zeitpunkt der Begehung der (Schädigungs-) Handlung abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 852 BGB a.f., von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung hat, kommt es insoweit ausschließlich auf den Zeitpunkt des Begehens einer unerlaubten Handlung an, auch wenn der Schaden erst später eingetreten ist (BGHZ 117,'287, 292). Auch bei der vorliegend in Rede stehenden Gefährdungshaftung galten - entgegen den Ausführungen des Klägers - nach altem Recht und gelten auch nach dem jetzigen Recht keine anderen Grundsätze. Auch insoweit ist auf den Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses, nicht auf den Schadenseintritt abzustellen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage, Rdnr. 45). Selbst wenn man - entgegen 'diesen Grundsätzen - nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung zur Übergangsvorschrift in Art Abs. 1 EGBGB bei der Gefährdungshaftung nicht auf den Zeitpunkt der gefährdenden Handlung, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung abstellen würde (BGH, aao, Rdnr. 6; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v U 73/07 - MedR 2010, 789 ff. unter Rdnr. 20), wäre diese Rechts^utsverletzung spätestens mit der Geburt des Klägers am vollendet. Spätfolgen der Schädigung, die sich etwa aus der Notwendigkeit weiterer Operationen ergeben, sind hingegen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt für den Verjährungsbeginn maßgeblich. 3. Keine Treuwidrigkeit der Berufung auf die Einrede der Verjährung Der Beklagten ist es weder gemäß 242 BGB nach Treu und Glauben noch unter einem sonstigen denkbaren Gesichtspunkt verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

8 8 In der Rechtsprechung sind Fallgruppen anerkannt, in denen die Berufung auf die Einrede der Verjährung treuwidrig ist und ein an sich verjährter Anspruch mithin weiterhin durchsetzbar bleibt, etwa wenn der Schuldner den Gläubiger an der Erhebung der Klage hindert oder sich sonst unredlich und widersprüchlich der Rechtsausübung entgegen stellt. Notwendig ist hierbei stets, dass das Verhalten des Schuldners in einem derartigen Maße gegen Treu und Glauben verstößt, dass die Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die Wirksamkeit zu versagen ist, wobei der Zweck der Verjährung gebietet, einen strengen Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urt. v IX ZR 180/96 - NJW 1998, 1488, 1490; vgl. auch Grothe in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Auflage, 2012, Vor 194 Rdnr. 19 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen dabei - soweit ersichtlich - ausschließlich kurze Verjährungsfristen und nicht die hier in Rede stehende, nach dem Bürgerlichen Recht längste denkbare Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass es nicht denknotwendig ausgeschlossen ist, die Berufung auf die Einrede der Verjährung auch bei dieser Frist als treuwidrig ansehen zu können. Hier muss allerdings erst recht ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Der Kläger trägt jedoch keine Handlungen der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin vor, die eine solche Tragweite hätten. Es "bedarf daher wiederum keiner Feststellung durch das Gericht, ob der von der Beklagten bestrittene Sachvortrag des Klägers zutrifft. Denn selbst wenn dieser als wahr unterstellt würde, ergäben sich daraus zugunsten des Klägers keine Rechtsfolgen. * Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Öffentlichkeit bewusst über die Nebenwirkungen des Medikaments Duogynon getäuscht habe und hierzu auch Wissenschaftler gegen Geldzahlungen veranlasst habe. Um die Treuwidrigkeit der Einrede der Verjährung begründen zu können, wäre es nach den dargestellten Maßstäben allerdings erforderlich, dass solche Handlungen die Rechtsverfolgung der Betroffenen innerhalb der Verjährungsfrist in einer Weise erschwert hätten, dass ihnen eine Durchsetzung ihrer Ansprüche unmöglich gemacht worden wäre. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Die vom Kläger nunmehr erhobene Zahlungsklage wäre in vergleichbarer Form auch bereits innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist möglich gewesen. Denn selbst wenn die Beklagte versucht haben sollte, Nebenwirkungen des

9 Medikaments Duogynon zu vertuschen, wäi~ ihr dies nicht in einem Umfang gelungen, der eine Rechtsverfolgung ausgeschlossen hätte. Der Kläger verweist selbst eindringlich auf die publizierten Ergebnisse der Forschung seit den 1960er Jahren, durch die der Verdacht der fruchtschädigenden Wirkung von Duogynon der interessierten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden ist und die zu einer breiteren öffentlichen Diskussion auch in Publikumszeitschriften geführt haben. Auch die Rücknahme der Indikation als Schwangerschaftstest zunächst in England und sodann in Deutschland ist der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben. Gleiches gilt für die - nach Darstellung des Klägers ohne abschließende Prüfur.g der Kausalität erfolgte - Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens im Jahr Eine Klage gegen die Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, in der-wie in der jetzigen Klage des Klägers - zum Nachweis der fruchtschädigenden Wirkung des Medikaments die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte beantragt werden können, wäre innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen. Hinreichender Anlass für eine gerichtliche Klärung bestand aufgrund des vielfach geäußerten Verdachts der fruchtschädigenden Wirkung von Duogynon. Selbst wenn man aber entgegen der vorstehend vertretenen Rechtsauffassung zugunsten des Klägers annehmen wollte, die Berufung auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagte sei zunächst treuwidrig gewesen, würde dies heute jedenfalls nicht mehr gelten. Der Einwand der Treuwidrigkeit nach 242 BGB begründet weder eine Hemmung noch einen Neubeginn der Verjährung (vgl. Grothe, aao, Rdnr. 20; BGH, aao). Vielmehr ist der Geschädigte gehalten, seinen Anspruch innerhalb eines Zeitraumes durch Klage oder sonst in einer zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend zu machen, dessen Länge sich nach den Anforderungen eines redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des Einzelfalles bestimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, aao; Grothe, aao). Vorliegend trägt der Kläger selbst vor, er habe aufgrund von Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte seit 2009 die Gewissheit der Ursächlichkeit von Duogynon für die embryonalen Missbildungen erlangt. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles wäre es ihm dann jedoch möglich und zumutbar gewesen, den jetzt geltend gemachten Anspruch spätestens im Jahr etwa im Zusammenhang mit seiner Auskunftsklage - einzuklagen. Gegenüber der erst Ende 2011 anhängig gemachten vorliec^nden Klage darf sich die Beklagte dann wiederum auf die Einrede der Verjährung berufen, ohne treuwidrig zu handeln.

10 10 4. Prozessuale Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Dr. IvU

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