Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

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1 Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen? 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen und wann verjähren Ansprüche? 4 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? 9 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 10 Wie können Sie Zahlungsschwierigkeiten überbrücken? 11 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? 12 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? Seite 1 von 12

2 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig oder infolge Pflegebedürftigkeit berufsunfähig (im Folgenden Berufsunfähigkeit genannt), erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen. (2) Wird die versicherte Person innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre (Wartezeit) seit dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn dieser Zusatzversicherung berufsunfähig, erbringen wir keine Versicherungsleistungen aus dieser Zusatzversicherung. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erlischt in diesem Fall. Es wird soweit vorhanden das Deckungskapital *) aus dieser Zusatzversicherung fällig und der Hauptversicherung zugeführt. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes besteht nicht. Die Stundung erfolgt bis zu unserer Entscheidung über die Leistungspflicht ( 5) oder im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung, höchstens jedoch für eine Dauer von 5 Jahren. Nach Vereinbarung können Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten die gestundeten Beiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Bei Anerkennung der Leistungspflicht zahlen wir Ihnen die zu viel entrichteten Beiträge verzinst zurück. Der Zinssatz entspricht dem für Ihre Versicherung gültigen Rechnungszins. (6) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe 9). (7) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Wird die versicherte Person innerhalb der Wartezeit ausschließlich auf Grund der Folgen eines Unfalls (siehe 2 Absatz (8) bis (10)) berufsunfähig, erbringen wir die Versicherungsleistung nach Absatz (1); jedoch nur dann, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne des 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorliegt (siehe 2 Absatz (1)). (3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die Pflegebedürftigkeit unter das Ausmaß von einem Pflegepunkt sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer. (5) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir sind aber auf Ihren Antrag hin bereit, diese Beiträge zinslos zu stunden. *) Das Deckungskapital bilden wir, damit wir zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtungen aus Ihrem Versicherungsvertrag erfüllen können. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen? (1) Berufsunfähigkeit im Sinne des 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande war oder voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein und keine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt (konkrete Verweisung). Die Lebensstellung gilt als gewahrt, wenn die neue berufliche Tätigkeit in Einkommen, sozialem Ansehen und Wertschätzung dem zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht. Das voraussichtlich erzielbare jährliche Bruttoarbeitseinkommen muss, um die Lebensstellung zu wahren, mindestens 80 % des durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der letzten drei Jahre im zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, betragen. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die einschlägige Rechtsprechung. Krankheitsbedingte Einkommensausfälle werden nicht berücksichtigt. Seite 2 von 12

3 Auf die abstrakte Verweisung verzichten wir. der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Umorganisation bei Selbstständigen Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer Weise weiterhin als Selbstständiger nach wirtschaftlich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebs tätig sein könnte. Eine Umorganisation ist beispielsweise regelmäßig dann zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt, erheblicher Kapitaleinsatz nicht erforderlich ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind. Ausscheiden aus dem Berufsleben Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden innerhalb von 5 Jahren Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, gilt Absatz (1) entsprechend. Für die Frage, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des Absatzes (1) vorliegt, wird der beim Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Beruf und die zu diesem Zeitpunkt erreichte Lebensstellung zu Grunde gelegt. Nach Ablauf von 5 Jahren kommt es bei der Anwendung des Absatzes (1) darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung entspricht. Ist die versicherte Person überwiegend als Hausfrau oder Hausmann tätig, gilt die hauswirtschaftliche Tätigkeit als zuletzt ausgeübter Beruf, wenn die versicherte Person in den letzten 5 Jahren keinen anderen Beruf ausgeübt hat. Berufsunfähigkeit infolge voller Erwerbsminderung (2) Es gilt ebenfalls als Berufsunfähigkeit, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen anerkannt hat. Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (3) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls mindestens 6 Monate ununterbrochen so hilflos war oder voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für die in Absatz (4) genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich (4) Bewertungsmaßstab für das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zu Grunde gelegt: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person anoder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen und trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln Seite 3 von 12

4 oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (5) Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird nach der Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten, wenn mindestens 1 Punkt erreicht ist. Unabhängig von der Bewertung auf Grund der Punktetabelle liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf, oder wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. Vorübergehende Erkrankungen/Besserungen b) Unfälle, die der versicherten Person zustoßen bei der Benutzung von Luftfahrzeugen (Fluggeräten) ohne Motor, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Raumfahrzeugen sowie beim Fallschirmspringen; als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. (6) Vorübergehende akute Erkrankungen sowie vorübergehende Besserungen bleiben unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach 3 Monaten noch anhält. Leistungsbeginn (7) Wir erbringen unsere Leistung ab Beginn des 6-monatigen Zeitraumes nach Absatz (1) und Absatz (3). Unfall (8) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (9) Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. (10) Nicht unter den Unfallbegriff fallen jedoch: a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch einen unter diese Versicherung fallenden Unfall verursacht waren. Versicherungsschutz besteht jedoch bei Verkehrsdelikten auf Grund von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen. c) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diese Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren. d) Infektionen. Sie sind auch ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche- oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer d) Satz 1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangen. e) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Nahrungsmittelvergiftungen. f) Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen außer sie wurden durch einen unter diese Versicherung fallenden Unfall verursacht. g) Krankhafte Störungen, die durch psychische Reaktionen hervorgerufen wurden, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. h) Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter den Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. Seite 4 von 12

5 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen und wann verjähren Ansprüche? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: a) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person. Verkehrsdelikte und fahrlässige Verstöße sind von diesem Ausschluss nicht betroffen; b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; c) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und dies mit einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistung nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. (2) Ansprüche aus dieser Zusatzversicherung verjähren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. 4 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt (3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (siehe Absatz (2)) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir von der Zusatzversicherung zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf; (4) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (5) Wenn die Zusatzversicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, wird soweit vorhanden der Rückkaufswert ( 11 Absatz (2)) fällig und der Hauptversicherung ( 11 Absatz (1) Satz 1) zugeführt. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Seite 5 von 12

6 Kündigung (6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir die Zusatzversicherung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (14) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. (7) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (8) Kündigen wir die Zusatzversicherung gilt Absatz (5) entsprechend. Vertragsanpassung (9) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. (10) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie die Zusatzversicherung innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte (11) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. (12) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (13) Bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht verzichten wir auf unser Recht der Kündigung oder Vertragsanpassung. Anfechtung (15) Wir können den Versicherungsvertrag über die Zusatzversicherung auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf das Ergebnis unserer Risikoprüfung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz (5) gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Zusatzversicherung (16) Die Absätze (1) bis (15) gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Zusatzversicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz (14) beginnen mit dem Gültigkeitsdatum des Nachtrags für die Änderung oder Wiederherstellung der Zusatzversicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger (17) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? (1) Wird eine Leistung aus dieser Zusatzversicherung verlangt, sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen: a) ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person; Seite 6 von 12

7 b) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; c) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln, bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit; d) Unterlagen und Darstellungen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen; e) Unterlagen über die finanzielle Lebensstellung aus beruflicher Tätigkeit der versicherten Person und deren Veränderungen vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (z. B. Einkommensteuerbescheide, betriebswirtschaftliche Unterlagen); f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. sind, die Berufsunfähigkeit ( 2) zu beseitigen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie zum Beispiel die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von physio- oder psychotherapeutischen Maßnahmen. 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an wir eine Leistungspflicht anerkennen. Ein Anerkenntnis sprechen wir grundsätzlich ohne zeitliche Befristung aus. (2) In begründeten Einzelfällen können wir einmalig für längstens 18 Monate ein zeitlich befristetes Anerkenntnis aussprechen. In dieser Zeit werden wir keine Nachprüfung nach 7 vornehmen. (3) Wir verpflichten uns, Ihnen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der von Ihnen jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen (2) Wir können außerdem dann allerdings auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. In diesem Fall übernehmen wir alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen entstehen (z. B. Reise- und Unterbringungskosten). Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zur Beurteilung des Versicherungsfalls und zur Überprüfung der Angaben vor Vertragsabschluss zu erteilen. (3) Lassen Sie operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entgegen. Sie sind allerdings auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung Ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die geeignet unsere Entscheidung über die Leistungspflicht mitzuteilen oder weitere Unterlagen für die Prüfung von Ihnen anzufordern oder Ihnen mitzuteilen, dass wir weitere Schritte (z. B. neutrales Gutachten) einleiten werden. Während der Prüfung werden wir Sie regelmäßig, mindestens alle 6 Wochen, über den Sachstand informieren und fehlende Unterlagen zeitnah anfordern. (4) Einen durch Überschreiten der in Absatz (3) genannten Frist nachweislich entstandenen Schaden werden wir ersetzen. 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Das voraussichtlich erzielbare jährliche Bruttoeinkommen muss, um die Lebensstellung zu Seite 7 von 12

8 wahren, mindestens 80 % des durchschnittlichen jährlichen Bruttoeinkommens der letzten drei Jahre im zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, betragen (siehe 2 Absatz (1)). (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des 5 Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. (3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung von Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. (4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist, auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Wenn die Dauer der Zusatzversicherung bereits abgelaufen ist, erlischt die Zusatzversicherung. (5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit nicht mehr vor, weil sich das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit unter einen Pflegepunkt gemindert hat, stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz (4) Sätze 2 5 gelten entsprechend. Solange eine Mitwirkungspflicht nach 5 oder 7 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Zusatzversicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 9 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer nach 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt außer bei der Überschussverwendung Termfix-Bonus nicht. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (1) Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (einschließlich Berufsunfähigkeit) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kostenergebnis) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Absatz (4) und (5), 5 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, Mindestzuführungsverordnung). 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Weitere Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben ( 4 Absatz (3), 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu be- Seite 8 von 12

9 rücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Überschussbeteiligung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Bestandteile der Überschussbeteiligung Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahmsweise können wir die Rückstellung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder sofern die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen ( 56 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Beiträge sind so kalkuliert, dass sie für die Deckung von Berufsunfähigkeitsrisiken benötigt werden. Für die Bildung von Kapitalerträgen stehen deshalb bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung. Daher entstehen keine oder nur geringe Bewertungsreserven. Soweit Bewertungsreserven überhaupt entstehen, werden diese laufend neu ermittelt und den Verträgen nach dem in Absatz (7) beschriebenen Verfahren zugeordnet ( 153 Absatz (3) VVG). Bei Beendigung eines Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihrer Zusatzversicherung (3) Ihre Zusatzversicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. (4) Die Überschussbeteiligung in der Zeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt in Form von laufenden Überschussanteilen. Bei der Überschussverwendung Termfix-Bonus ist zusätzlich eine Beteiligung an den Bewertungsreserven vorgesehen. Mit den laufenden Überschussanteilen werden den Verträgen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, die die Versicherungsleistung erhöhen oder mit den fälligen Beiträgen verrechnet werden. Diese Zuteilung ist unwiderruflich. Eine spätere abweichende Festlegung der Überschussanteilsätze wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten Überschüsse aus. Laufende Überschussanteile (5) Ihre Zusatzversicherung erhält in jedem Versicherungsjahr laufende Überschussanteile. Die laufenden Überschussanteile werden je nach ursprünglicher oder nachträglich geänderter vertraglicher Vereinbarung wie folgt verwendet: Termfix-Bonus Bei der Überschussverwendung Termfix-Bonus werden die laufenden Überschussanteile zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zugeteilt und zur Bildung einer beitragsfreien Versicherung mit festem Fälligkeitszeitpunkt (Termfix-Bonus) verwendet, der mit dem Ablauf der Dauer der Zusatzversicherung übereinstimmt. Bei Tod oder bei vorzeitiger Beendigung der Zusatzversicherung wird das vorhandene Deckungskapital des Termfix-Bonus fällig. Fällige Leistungen werden der Hauptversicherung zugeführt. Vorschüssige Verrechnung Bei der Überschussverwendung Vorschüssige Verrechnung werden die laufenden Überschussanteile während der Beitragszahlungsdauer mit den fälligen Beiträgen des laufenden Jahres verrechnet. Nachschüssige Verrechnung Bei der Überschussverwendung Nachschüssige Verrechnung werden die laufenden Überschussanteile zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zugeteilt und mit den fälligen Beiträgen des Folgejahres verrechnet. Seite 9 von 12

10 Ermittlung der laufenden Überschussanteile Die laufenden Überschussanteile bestehen aus einem Grundüberschussanteil in Prozent des Beitrags. Überschussbeteiligung bei Termfix-Bonus Nähere Einzelheiten zur Beteiligung der anspruchsberechtigten Verträge veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Überschussbeteiligung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit (6) Ein Termfix-Bonus ist seinerseits überschussberechtigt und erhält zum Ende eines jeden Versicherungsjahres einen Zinsüberschussanteil in Prozent des Deckungskapitals am Ende des Versicherungsjahres, abgezinst mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres, der den Termfix-Bonus erhöht. Beteiligung an den Bewertungsreserven Ermittlung der Höhe der Bewertungsreserven (7) Die Höhe der Bewertungsreserven wird laufend neu ermittelt. Die Stichtage für die Ermittlung der Bewertungsreserven werden jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Sollten zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Ende Ihres Vertrags unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die sich auf die Bewertungsreserven auswirken können, sind wir berechtigt, die Höhe der Bewertungsreserven neu zu ermitteln und diese bei einer wesentlichen Änderung als Basis für die Ermittlung Ihres Anteils an den Bewertungsreserven anzusetzen. Gefährdet die Beteiligung an den Bewertungsreserven die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge, sind wir berechtigt, die festgestellten Bewertungsreserven angemessen zu kürzen. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden in einem bilanzorientierten Verfahren ermittelt. Die so zu den jeweiligen Terminen festgestellten Bewertungsreserven werden anteilig den anspruchsberechtigten Verträgen zugeordnet. Ermittlung des Anteils eines Vertrags an den Bewertungsreserven Wir beteiligen Ihre Zusatzversicherung nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den zu verteilenden Bewertungsreserven. Dabei wird berücksichtigt, wie Ihre Zusatzversicherung zur Entstehung der Bewertungsreserven beigetragen hat. Der Anteil Ihrer Zusatzversicherung an den zu verteilenden Bewertungsreserven ist umso höher, je länger die Zusatzversicherung besteht und je höher der Beitrag ist. Zum Ende Ihrer Zusatzversicherung wird die Beteiligung an den Bewertungsreserven bei der Hauptversicherung berücksichtigt. Termfix-Bonus (8) Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit wird der feste Fälligkeitszeitpunkt auf den Ablauf der Leistungsdauer verlegt. (9) Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erhält Ihre Zusatzversicherung jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres der Leistungsdauer Zinsüberschussanteile in Prozent des Deckungskapitals am Ende des Versicherungsjahres. Die Zinsüberschussanteile werden zur Bildung einer beitragsfreien Versicherung mit festem Fälligkeitszeitpunkt (Termfix-Bonus) verwendet, der mit dem Ablauf der Leistungsdauer übereinstimmt. Bei Tod oder bei vorzeitiger Beendigung der Zusatzversicherung wird das vorhandene Deckungskapital des Termfix-Bonus fällig. Fällige Leistungen werden der Hauptversicherung zugeführt. Information über die Höhe der Überschussbeteiligung (10) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Aber auch die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. In einzelnen Jahren können Teile der Überschussbeteiligung auch ganz entfallen. Den unverbindlichen Beispielrechnungen im Versorgungsvorschlag können Sie den möglichen Verlauf der Überschussbeteiligung entnehmen. 10 Wie können Sie Zahlungsschwierigkeiten überbrücken? Neben einer Beitragsfreistellung nach 11 Absatz (3), haben Sie folgende Möglichkeit Zahlungsschwierigkeiten zu überbrücken: Sie können verlangen, dass die Beiträge insgesamt maximal 24 Monate bei Inanspruchnahme der Elternzeit bis zu 36 Monate gestundet werden, wenn seit Beginn der Versicherung mindestens 3 Jahre vergangen sind. Hierfür fallen Stundungszinsen an. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Seite 10 von 12

11 Nach Vereinbarung können Sie die nicht gezahlten Beiträge und Stundungszinsen in einem Betrag oder innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Alternativ können Sie beantragen, dass ein eventuell vorhandenes Überschussguthaben um die nicht gezahlten Beiträge und Stundungszinsen reduziert wird. 11 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, bei Rentenversicherungen spätestens mit dem Beginn der Rentenzahlung, erlischt auch die Zusatzversicherung. Es wird soweit vorhanden der Rückkaufswert aus dieser Zusatzversicherung fällig und der Hauptversicherung zugeführt. Erbringen wir Leistungen aus der Zusatzversicherung und verlegen Sie den Beginn der Rentenzahlung der Hauptversicherung nach vorne, erlischt unsere Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung. Ist die vertraglich vereinbarte Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kürzer als die Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, ist nach Ablauf der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch bei Weiterbestehen einer anerkannten Berufsunfähigkeit die Beitragszahlung für die Hauptversicherung wieder aufzunehmen. Kündigung (2) Die Zusatzversicherung können Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls für sich allein kündigen. Ein Rückkaufswert wird soweit vorhanden der Hauptversicherung zugeführt. Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Zusatzversicherung. Von dem so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug von 50 % des Deckungskapitals. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (3) Wird die Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt, erlischt die Zusatzversicherung. Ein vorhandener Rückkaufswert der Zusatzversicherung nach Absatz (2) Satz 3 wird der Hauptversicherung zugeführt. Der aus der Zusatzversicherung zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug von 50 % des Deckungskapitals sowie um rückständige Beiträge. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Wiederinkraftsetzung (Absatz (4)) (4) Die bei der Beitragsfreistellung der Hauptversicherung erloschene Zusatzversicherung können Sie zusammen mit der Hauptversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in Kraft setzen, wenn seit dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung noch keine 6 Monate vergangen sind und der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Der in Absatz (3) Satz 3 genannte Abzug wird Ihrem Vertrag gutgeschrieben, wenn der gesamte Beitragsrückstand ausgeglichen wird. Die Wiederinkraftsetzung erfolgt in den ersten 3 Jahren mit den für Ihren Vertrag geltenden Rechnungsgrundlagen. (5) Lebt unsere aus irgendeinem Grunde erloschene oder auf die herabgesetzte beitragsfreie Versicherung beschränkte Leistungspflicht aus der Hauptversicherung wieder auf und soll die Zusatzversicherung wieder in Kraft gesetzt werden, ist für diese eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich, soweit sich aus Absatz (4) nichts anderes ergibt. (6) Erbringen wir Leistungen aus der Zusatzversicherung, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungsleistung und Überschussbeteiligung Seite 11 von 12

12 der Hauptversicherung) so, als ob Sie den Beitrag unverändert weitergezahlt hätten. (3) Unwirksame Bestimmungen können wir nach 164 Absatz (1) VVG mit Wirkung für bestehende Verträge durch neue Regelungen ersetzen, falls die Unwirksamkeit durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt wurde. (7) Bei einem Rücktritt auf Grund von nicht rechtzeitiger Zahlung des Einlösungsbeitrags (siehe Paragraph Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? der Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung) können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen. (8) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden. (9) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung. (4) Die Änderung muss zur Fortführung des Vertrags notwendig sein oder das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung stellt für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte dar. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (5) Die neue Regelung nach Absatz (3) wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe Ihnen mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 12 Wann kann der Beitrag angepasst und wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? Beitragsänderung (1) Unter bestimmten Voraussetzungen haben wir nach 163 VVG das Recht, bei einer nicht nur als vorübergehend abzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags, diesen entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Änderung angemessen ist und als erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und bestätigt hat. Eine Neufestsetzung des Beitrags ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistung zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. (2) Die Änderung nach Absatz (1) wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf Ihre Benachrichtigung folgt. Ersetzung unwirksamer Bestimmungen Seite 12 von 12

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