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1 Anwaltsblatt Karriere 1/2009 (Sommersemester 2009) Rubrik: Examen Lösungsskizze (ausführlich) Angesichts des vorliegenden Sachverhalts ist die Formulierung einer Haftbeschwerde geboten. Diese könnte etwa folgendermaßen lauten: - Briefkopf Rechtsanwalt Dr. Römer - An das Amtsgericht Tiergarten in Berlin (...) Az. 343 Gs 1 Bra Js 557/04 Korrekturanmerkung: Sollte ein Kandidat auf die Idee kommen, die Haftbeschwerde aus Gründen der Zeitersparnis über die Staatsanwaltschaft an das AG Tiergarten zu schicken, sollte dies durchaus als Bonus bewertet werden. In dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Bernd B e r g e r besonders schwerer Brandstiftung pp. wird gegen den Haftbefehl vom 28. Januar Gs 1 Bra Js 557/04 - H a f t b e s c h w e r d e eingelegt. Es wird beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen: I. Obwohl mein Mandant sich derzeit auf freiem Fuß befindet und der Haftbefehl vom 28. Januar 2005 nicht vollstreckt wird, ist hiergegen die Haftbeschwerde zulässig. Allein die Existenz des Haftbefehls und die meinem Mandanten damit jederzeit drohende Verhaftung stellen bereits eine hinreichende Beschwer dar. 1 / 6

2 II. Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls bzw. zu dessen weiterer Aufrechterhaltung liegen aus mehreren Gründen nicht vor: 1. Es besteht zunächst kein dem Haftbefehl entsprechender dringender Tatverdacht gegen meinen Mandanten. a) Soweit meinem Mandanten vorgeworfen wird, er habe in den frühen Morgenstunden des 28. August 2003 gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert verfolgten und zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Paul Peters in der seinerzeit von ihm betriebenen Großbäckerei Albrechtstr. 15, Berlin zunächst Brandbeschleuniger ausgeschüttet und diesen sodann angezündet, um anschließend unberechtigterweise Ansprüche gegen die COLONIA Versicherungsgesellschaft geltend machen zu können, steht der Weiterführung des Verfahrens insoweit - unbeachtlich der Frage der materiell-rechtlichen Würdigung und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Paul Peters - bereits das absolute Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen: Mein Mandant wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August (537) 70 Js 518/03 KLs (18/04) - wegen Betruges zu einer zur Bewährungsausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 9. August 2004 rechtskräftig. Sowohl Tatvorwurf als auch Gegenstand der Feststellungen im Urteil war seinerzeit, dass mein Mandant wahrheitswidrig der COLONIA Versicherung gegenüber einen Betriebsfortführungswillen behauptet hatte. Der Versicherer hatte daraufhin statt des Zeitwertes der durch den Brandschaden vom 28. August 2003 zerstörten Gegenstände deren Neuwert bzw. eine erste Rate hierauf an meinen Mandanten ausgezahlt, die den Zeitwert bereits erheblich überstieg. Mein Mandant hat diesen Sachverhalt in dem damaligen Verfahren freimütig eingeräumt und wurde daraufhin wegen Betruges verurteilt. In den Urteilsgründen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm bereits im früheren Ermittlungsverfahren eine Beteiligung an einer eventuellen Brandstiftung nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Die ihm nunmehr in einem weiteren Ermittlungsverfahren erneut vorgeworfene angebliche Brandstiftung ist jedoch - unbeachtlich der Frage eines ausreichenden Tatnachweises - Teil der durch das vorgenannte Urteil bereits rechtskräftig abgeurteilten prozessualen Tat im Sinne des 264 StPO. Dies ergibt sich eindeutig aus der entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die auch im Falle des Vorliegens von materiell-rechtlicher Tatmehrheit zwischen dem bereits abgeurteilten Betrug zum Nachteil der Versicherung und einem 2 / 6

3 vorangegangenen Brandstiftungsdelikt wegen der notwendigen inhaltlichen Verknüpfung beider Taten einen einheitlichen Lebensvorgang und damit eine prozessuale Tat annimmt 1. Dies gilt unabhängig davon, ob das Brandstiftungsdelikt oder das Betrugsdelikt bereits rechtskräftig abgeurteilt sind, denn beide Tatvorwürfe stehen in einem rechtlich gesehen untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang, da eine Verurteilung wegen Betruges gerade voraussetzt, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Wegen des damit eingetretenen Strafklageverbrauchs liegt ein dringender Tatverdacht in Hinblick auf etwaige Brandstiftungsdelikte gegen meinen Mandanten nicht vor, denn das Vorliegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses - ein solches liegt bei eingetretenem Strafklageverbrauch vor - beseitigt einen etwaigen dringenden Tatverdacht 2. Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten meines Mandanten ersichtlich nicht in Betracht kommt. b) Der weitere gegen meinen Mandanten erhobene Vorwurf des räuberischen Diebstahls in Zusammenhang mit einem Vorfall am 26. Juli 2004 in den Geschäftsräumen der Firma Schuh-Schmidt in der Schönhauser Allee 124, Berlin kann angesichts der vorliegenden Beweismittel ebenfalls nicht aufrecht erhalten werden. Der in der ehelichen Wohnung Roedernallee 15 am 3. Januar 2005 beschlagnahmte Brief meines Mandanten an seine Ehefrau Marlene Berger kann nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Begehung eines räuberischen Diebstahls herangezogen werden. Er unterliegt einem Beweisverwertungsverbot. Nach 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO unterliegen schriftliche Mitteilungen zwischen einem Beschuldigten und einem nach 52 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen - dies ist die Ehefrau meines Mandanten zweifelsfrei - nicht der Beschlagnahme, wenn sie sich im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Da mein Mandant schon einige Zeit vor der Durchsuchung aus der früheren ehelichen Wohnung ausgezogen ist, befand sich der bei der Durchsuchung der Wohnung am 3. Januar 2005 aufgefundene Brief im Alleingewahrsam 3 der Ehefrau meines Mandanten. Dass mein Mandant noch unter dieser Anschrift gemeldet ist, ist dabei unbeachtlich. Frau Marlene Berger hat auch nicht ihr Einverständnis mit der Beschlagnahme des Briefes erklärt, sondern dieser sogar ausdrücklich widersprochen. 1 vgl. dazu nur BGH NJW 2000, 226 ff. (= BGHSt 45, 211 ff.) mit zahlreichen weiteren Nachweisen und insbesondere BGH wistra 2002, 154ff. mit identischer Fallkonstellation; die prozessuale Tatfrage wird zudem bei Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., 264 Rn. 2a für die vorgegebene Deliktskombination ausdrücklich behandelt 2 Meyer-Goßner aao, 112 Rn. 5 3 vgl. Meyer-Goßner aao. 97 Rn. 11 f. 3 / 6

4 Damit steht der Brief als Beweismittel nicht zur Verfügung 4. Die Ehefrau meines Mandanten hat ihm gegenüber bereits erklärt, sie werde insoweit von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Gleiches gilt für ihren Bruder Rüdiger Reinach, den Schwager meines Mandanten, für den Fall einer möglicherweise beabsichtigten zeugenschaftlichen Vernehmung. Soweit nach der von den gesetzlichen Regelungen nicht gedeckten Durchsicht dieses Briefes eine Zeugin des angeblichen Vorfalls am 26. Juli 2004 in den Räumlichkeiten der Fa. Schuh-Schmidt ermittelt wurde, ist nach der ganz überwiegenden und inhaltlich überzeugenden Ansicht der Lehre 5 eine Fernwirkung dieses Verfahrensmangels anzunehmen, so dass auch die Angaben der Zeugin Dahl nicht verwertet werden dürfen. Selbst wenn man diesbezüglich der anders lautenden Auffassung der Rechtsprechung folgt 6, trägt die danach verwertbare Aussage der Zeugin Dahl den gegen meinen Mandanten im Haftbefehl erhobenen Tatvorwurf nicht: Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung am 25. Januar 2005 angegeben, sie habe dem Täter, den sie in meinem Mandanten wiederzuerkennen glaubt, einen Beutel mit dem fraglichen Paar Herrenschuhe aus der Hand genommen und sich ihm und seinem Begleiter in den Weg gestellt. Erst danach habe der Täter sie bedroht und ihr für den Fall, dass sie den Weg nicht frei mache, damit er das Geschäft verlassen könne, körperliche Gewalt angedroht. Mein Mandant räumt das von der Zeugin Dahl geschilderte Verhalten zwar ein. Ein derartiges Verhalten würde aber mangels der für 252 StGB erforderlichen Besitzerhaltungsabsicht des Täters nicht den Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfüllen, sondern in dieser zeitlichen Abfolge der Geschehnisse lägen lediglich ein Diebstahl sowie eine nachfolgende Nötigung vor. 2. Auch ein Haftgrund ist nicht ersichtlich, insbesondere liegt keine Fluchtgefahr vor. Zwar ist mein Mandant vor einiger Zeit aus der früheren ehelichen Wohnung ausgezogen, jedoch hatte dies private Gründe und stand nicht in Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Zudem hat er sich zwischenzeitlich wieder mit seiner Ehefrau versöhnt und organisiert derzeit seine Rückkehr in die eheliche Wohnung in der Roedernallee 15. Dass mein Mandant und auch seine Ehefrau lediglich von einer vorübergehenden ehelichen Krise ausgegangen sind, belegt auch der Umstand der bislang gerade nicht erfolgten polizeilichen 4 Meyer-Goßner aao, 97 Rn vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht 25. Auflage, 24 Rn vgl. Meyer-Goßner aao, Einl / 6

5 Abmeldung. Auch seine Pläne, sich eine neue berufliche Existenz im Ausland aufzubauen, haben sich durch die im August letzten Jahres erfolgte Verurteilung erledigt. Damit bestehen sowohl eine familiäre Bindung als auch eine feste Wohnung. Vor diesem Hintergrund kann angesichts der äußerst geringen Straferwartung - dazu ergänzend sogleich - vom Vorliegen einer Fluchtgefahr nicht ausgegangen werden, zumal mein Mandant den sich aus der Aussage der Zeugin Dahl ergebenden Tatvorwurf inhaltlich bestätigt. 3. Jedenfalls ist der Fortbestand des Haftbefehls gegen meinen Mandanten nicht verhältnismäßig. Wie bereits dargelegt, könnte ihm auf der Grundlage des derzeitigen Ermittlungsstandes nicht die Begehung zweier Verbrechen der besonders schweren Brandstiftung bzw. des räuberischen Diebstahls, sondern lediglich die Begehung der Vergehen des Diebstahls und der Nötigung zur Last gelegt werden. Der Wert der Schuhe beläuft sich auf knapp 90, wobei die Schuhe letztlich im Geschäft verblieben sind, so dass ein wirtschaftlicher Schaden nicht eingetreten ist. Entgegen der Darstellung im Haftbefehl hat mein Mandant auch nicht mit dem Widerruf der am 2. August 2004 gegen ihn erkannten Bewährungsstrafe zu rechnen, denn die Geschehnisse bei Schuh-Schmidt erfolgte nicht während der ab dem 9. August 2004 laufenden Bewährungszeit, sondern bereits am 26. Juli 2004 und damit zu einer Zeit, zu der mein Mandant noch unbestraft war. Damit ist nicht mit einem Bewährungswiderruf, sondern mit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach Maßgabe des 55 StGB zu rechnen, wobei lediglich mit der Verhängung von Einzelgeldstrafen für die weiteren Delikte und als Gesamtergebnis bestenfalls mit einer moderaten Erhöhung der bereits erkannten Bewährungsstrafe zu rechnen sein dürfte. Danach läge bei Vollstreckung des Haftbefehls ein Eingriff in die Lebenssphäre meines Mandanten vor, der in einem krassen Ungleichgewicht zur Bedeutung der Strafsache und der Rechtsfolgenerwartung stünde 7. Ich rege allerdings ergänzend schon jetzt in Hinblick auf die bereits rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und die geständige Einlassung meines Mandanten ausdrücklich eine Verfahrenseinstellung nach 154 StPO an, da die für die hier verfahrensgegenständlichen Delikte zu erwartenden Strafen daneben nicht erheblich ins Gewicht fallen. 7 Meyer-Goßner aao, 112 Rn / 6

6 Anmerkung des GJPA: Sollte ein Bearbeiter hilfsweise auf eine Haftverschonung nach Maßgabe des 116 StPO abstellen, erscheint dies ebenfalls vertretbar; dann sollte allerdings darauf geachtet werden, dass auch eingangs des Schriftsatzes ein entsprechender Hilfsantrag formuliert wird. Zeittafel: 28. August 2003 Brand in der Großbäckerei 26. Juli 2004 Vorfall im Schuhgeschäft 2. August 2004 Urteil des LG Berlin 9. August 2004 Rechtskraft des Urteils vom 2. August Januar 2005 Durchsuchung der Wohnung der Marlene Berger Beschlagnahme des Briefes Mandatierung RA Dr. Römer 17. Januar 2005 Ermittlung des Tatgeschehens im Schuhgeschäft 25. Januar 2005 Zeugenvernehmung Dorothee Dahl 27. Januar 2005 Akteneinsicht 28. Januar 2005 Erlass des Haftbefehls 29./30. Januar 2005 Vollstreckungsversuch 6 / 6

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