Familienergänzende Angebote und Fördermassnahmen für Kinder und Jugendliche

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1 Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Familienergänzende Angebote und Fördermassnahmen für Kinder und Jugendliche SIL Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab Neu Überarbeitung IKS 2; Überführung Tagesschule in die Volksschulgesetzgebung Ersetzt Stichwort Familienergänzende Tagesbetreuung Totalüberarbeitung; Einbau der Ausserschulischen Freizeitaktivitäten (vormals eigenständiges Stichwort) und weiterer Angebote; Titel; Kostengrundsätze Juli Grundlagen SKOS C.1, C.1.3 und C.1.4 Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) Art. 60a ff. und Art. 67 des Schulreglements (SR); Tagesschulverordnung (TSV), insb. Art. 31 ff. Tagesstättenreglement (TAR) und Tagesstättenverordnung (TAV), insb. Artikel 15 und 16 TAV Art. 302 Zivilgesetzbuch (ZGB) 2. Gegenstand Das Stichwort gilt für: - familienergänzende Kinderbetreuung (Tagesstätten für Kinder und Jugendliche [Kitas und Tagis] und Tagespflege [Tageseltern]); - Tagesschule; - ergänzende Angebote im Bereich Frühförderung und Schule; - ausserschulische Aktivitäten; nachfolgend unter dem Begriff "Familienergänzende Angebote" zusammengefasst. Es bietet einen Überblick über bestehende öffentliche und private subventionierte Angebote und regelt die Kostentragung. 3. Grundsätze der Kostenübernahme Die Kostenübernahme durch den Sozialdienst hat allgemein nach den Grundsätzen für Situationsbedingte Leistungen - in Erwägung der Kosten-/Nutzenrelation, der voraus-

2 sichtlichen integrativen Wirkung, des Kindswohls und der Verhältnismässigkeit - sowie spezifisch gemäss den nachfolgenden Ziffern 4-6 zu erfolgen. Als Situationsbedingte Leistungen sind die Kosten gemäss allgemeiner Finanzkompetenzordnung zu bewilligen. 4. Kostenübernahme bei Erwerbstätigkeit der Eltern Die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung und für die Tagesschule werden im Sozialhilfebudget als Aufwand angerechnet, wenn die Eltern die Betreuung aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht selber sicherstellen können und die Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen. Sinngemäss Gleiches gilt bei Teilnahme an beruflichen Integrationsmassnahmen, mit Ausnahme des Kosten- /Einkommensverhältnisses, welches nicht berücksichtigt wird. Wo eine berufliche Integrationsmassnahme geplant ist, die eine familienergänzende Kinderbetreuung oder den Besuch der Tagesschule nötig macht, ist rechtzeitig das erforderliche Betreuungsangebot abzuklären. Anmeldungen müssen oft frühzeitig eingereicht werden (Vgl. Anhang). 5. Kostenübernahme bei Gefährdung des Kindswohls Die Kosten einer stunden- oder tageweisen Betreuung eines Kindes vor Kindergarteneintritt werden - als milde Massnahme zum Schutz des Kindes - nach Abklärung und Antrag durch eine damit beauftragte Behörde oder Fachstelle (z. B. Jugendamt, EKS, Erziehungsberatung) im Budget berücksichtigt. 6. Familienergänzende Angebote zur Förderung der Integration Familienergänzende Angebote fördern die Sprach- und Sozialkompetenz der betreuten Kinder. Dies alleine reicht indessen nicht aus, um die Kostenübernahme der familienergänzenden Kinderbetreuung in Kitas, Tagis, der Tagespflege und der Tagesschule durch den Sozialdienst zu begründen. Vielmehr erfolgt die Kostenübernahme für Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Tagesschule nach Massgabe von Ziffer 4 und 5. Hingegen fördert der Sozialdienst ergänzend zur Aufgabe der Eltern, die Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen, spezifische Angebote zur frühzeitigen sprachlichen, schulischen, kulturellen und sozialen Integration der Kinder. Im Vordergrund stehen die nachfolgend aufgeführten Angebote und Fördermassnahmen: 6.1 Frühförderung für Kinder im Vorschulalter Primano: städt. Pilotprojekt bis Ende 2012 in vier Quartieren (Wittigkofen/Murifeld, Kleefeld/ Weidmatt, Holligen/Brunnmatt und Bethlehem) zur Förderung von Kindern im Vorschulalter. Die Förderung findet im Rahmen von drei Teilprojekten statt.

3 a. Vernetzung im Quartier (mit dem Ziel, den Zugang zu Förderangeboten möglichst allen massgebenden Kindern im Vorschulalter, 0-4 Jahre, sicher zu stellen); b. Hausbesuchsprogramm schritt:weise für Familien mit Kindern ab 18 Monaten, für die der Zugang zu andern Angeboten aus verschiedenen Gründen noch nicht möglich ist; c. Fördermodule in Kitas, Spielgruppen und Muki-Deutsch-Kursen. Im Hausbesuchsprogramm schritt:weise werden Eltern mit Kindern zwischen eineinhalb und 3 Jahren wöchentlich, später vierzehntäglich, von einer Hausbesucherin ihrer Sprachgruppe zu Hause besucht. Eltern lernen die Entwicklung ihres Kindes spielerisch zu fördern. Das Programm dauert 18 Monate (ohne Schulferien), Unkostenbeitrag pro Familie Fr /Monat, d.h. total Fr für die ganze Dauer des Programms. Bei regelmässiger Teilnahme (Bestätigung durch Primano) übernimmt der Sozialdienst die Kosten. Spielgruppen: Spielgruppen sind im Kanton Bern nicht genehmigungspflichtig. Gewähr für eine qualitativ hochwertige Betreuung bilden Spiel- und Waldspielgruppen, deren Leitungen Mitglied im Verein Fach- und Kontaktstelle Spielgruppen Region Bern (FKS) sind. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine abgeschlossene oder laufende Ausbildung als Spielgruppenleiter oder -leiterin. Es werden in der Regel Kinder ab drei Jahren bis zum Kindergartenalter aufgenommen und ein bis zweimal pro Woche für 2-3 Stunden betreut. Die zeitliche Entlastung der Eltern steht nicht im Vordergrund. Kosten für Spielgruppen werden vom Sozialdienst übernommen, wenn: die Sprachkompetenz des Kindes erweitert werden muss oder die soziale Integration gefördert werden muss und die Spielgruppe deutschsprachig und mindestens an 2 Halbtagen pro Woche geöffnet ist und deren Leitung Mitglied der FKS ist. Spielgruppen mit Primano-Fördermodulen sind vorrangig. Die Kostenübernahme muss vorgängig beim Sozialdienst beantragt werden. Der Sozialdienst übernimmt pro Monat und Kind maximal Fr Muki-Deutschkurse: werden vom Schulamt fremdsprachigen Müttern und ihren Kindern im Vorkindergartenalter (3-5 Jahre) angeboten. Nebst den Grundzügen der Standardsprache erwerben die Mütter auch zusätzliche Kenntnisse, die ihnen bei der Alltagsbewältigung in der Schweiz helfen. Es handelt sich um jährige Kurse (Beginn: August). Die Kurskosten von insgesamt Fr. 300 werden bei regelmässiger und belegter Teilnahme vom Sozialdienst nach Massgabe des Stichworts "Deutschkurse" übernommen. 6.2 Zusatzangebote für Kinder im Schulalter Aufgabenbetreuung: Aufgabenbetreuung beinhaltet die Anleitung von Kindern, Aufgaben selbständig zu erledigen. Die Aufgabenbetreuung erfolgt im Rahmen der Betreuung in der Tagesschule (durch pädagogisch ausgebildetes Betreuungspersonal). Sie ist für die Tagesschülerinnen und -schüler nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Aufgabenhilfe: Die Aufgabenhilfe ist weitergehend als die Aufgabenbetreuung. Sie ist ein individuelles Unterstützungs- und Förderangebot, das als Einzelunterricht oder in

4 kleinen Gruppen durchgeführt wird. Die Aufgabenhilfe dient nicht als Nachhilfeunterricht oder zur Erledigung von zusätzlichen Lerninhalten. Die Anmeldung erfolgt über die Lehrpersonen nach Absprache mit den Eltern. In der Stadt Bern bietet der Gemeinnützige Verein Aufgabenhilfe an. Die Kosten betragen Fr. 4.50/Stunde und werden vom Sozialdienst nach Massgabe von Ziffer 3 übernommen. Ferieninseln: Vgl. Anhang (unter Tagesschule). Die Kostenübernahme für die Ferieninseln durch den Sozialdienst richtet sich nach den Ziffern 4 und 5. Nachhilfeunterricht: Die Kosten für individuellen Nachhilfe-Unterricht werden vom Sozialdienst grundsätzlich nicht übernommen. In Ausnahmefällen (z.b. bei Zuzug aus einem anderen Kanton, aus dem Ausland) können befristet die Kosten für Zusatzunterricht übernommen werden, wenn ein entsprechender Antrag der Schule oder der Erziehungsberatung vorliegt (Aufholen von ordentlichem Schulstoff). Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK): Die Kosten HSK werden vom Sozialdienst nicht übernommen. Schulreisen, Projektwochen und Ferienlager Die Grundkosten für Schulreisen oder Tagesausflüge im Rahmen des Schulunterrichts sind durch den Grundbedarf bereits abgegolten. Hingegen können sich situationsbedingte Aufwendungen z.b. im Rahmen von auswärtigen Projektwochen, Schul- und Ferienlagern ergeben. Die ausgewiesenen Kosten werden vom SD gem. SIL übernommen. Ausserordentliche Auslagen (z.b. Maturreise ins Ausland) müssen in jedem Fall vorgängig mit dem Sozialdienst abgesprochen werden. Ausserschulische Freizeitaktivitäten: Ausserschulische Freizeitaktivitäten für Kinder haben längerfristig einen integrativen, gesundheitsfördernden und präventiven Charakter. Sie ermöglichen Kindern und Jugendlichen das Erlernen von sozialen Kompetenzen und eine ganzheitliche Entwicklung. Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten einer Freizeitaktivität je Kind im Kindergartenoder Schulalter unter folgenden Voraussetzungen: - Die Freizeitaktivität entspricht dem Bedürfnis und Interesse des Kindes oder des/der Jugendlichen - Eltern befürworten den Kursbesuch / die Freizeitaktivität - Bei gleichwertigen Angeboten ist grundsätzlich die kostengünstigere Variante zu wählen. Eltern, Kinder und Jugendliche informieren sich wenn möglich selbständig über Angebot und Preise der Freizeitaktivität. Kinder ab 12 Jahren formulieren einen kurzen Antrag. - Bei Sportaktivitäten werden grundsätzlich Vereinsbeiträge übernommen - Beiträge Dritter sind vorgängig abzuklären (z.b. Stipendien für Musikunterricht am Konservatorium) - Bei Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen sind, in Absprache mit dem Heim, die Kurskosten wenn möglich mit den Nebenkostenbeiträgen "Bildung/Sport/Kultur" und "Freizeit" zu verrechnen.

5 Als Richtwert der Kostenübernahme für ausserschulische Aktivitäten gilt: Fr pro Kind und Jahr. 6.3 Sozialpädagogische Familienbegleitung Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt die Eltern in schwierigen Erziehungs-Situationen vor Ort. Sie hat u.a. zum Ziel, eine Fremdplatzierung von Kindern zu verhindern oder nach einer längeren Fremdplatzierung die Rückkehr des Kindes in die Familie zu unterstützen. Notwendigkeit und Umfang der sozialpädagogischen Familienbegleitung werden ausschliesslich durch Fachleute des Jugendamts (JA), des EKS oder der Erziehungsberatung des Kt. Bern festgelegt. Die Kosten werden durch das JA (wenn es die Massnahme veranlasst hat) oder das EKS getragen. 7. Vorgehen bei Ablehnung der Kosten Der abweisende Entscheid (Nichtanrechnung der Kosten im Budget bzw. Ablehnung der Kostenübernahme) ergeht in Form einer Verfügung. Grundsätzlich erfolgt die Ablehnung rückwirkend auf den Antrag auf Kostenübernahme. Ausnahme: Wenn die Kosten bisher vom Sozialdienst übernommen worden sind, nun aber die Grundlage für die Kostenübernahme weggefallen ist, erfolgt die Ablehnung bei unbefristeten Betreuungsverhältnissen mit Wirkung auf den nächstmöglichen Termin zur Auflösung des Betreuungs-/Förderverhältnisses, bei befristeten (unkündbaren) Betreuungsverhältnissen auf das Ende der Betreuungsdauer. Bei kündbaren Verhältnissen wird der Entscheid begleitet von der Empfehlung, das Betreuungsverhältnis zu kündigen. Zur Wahrung des Kindswohls (Ziffer 5) nimmt der Sozialdienst vor dem abweisenden Entscheid bei Bedarf und mit Zustimmung der Eltern Rücksprache mit den involvierten Abklärungs- und Dienststellen. Bei Verdacht auf Gefährdung des Kindswohls muss die Kita die Situation vom Jugendamt abklären lassen (Gefährdungsmeldung). Aufgrund der je nach Betreuungsangebot langen Warte- bzw. Anmeldefristen ist eine Kostenablehnung nicht angezeigt, wenn bei den Eltern die Arbeitsintegration nach wie vor Zielsetzung ist und dadurch die familiäre Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden kann. Verzichten die Eltern/Inhaber der elterlichen Sorge auf eine Kündigung und bleiben die Gebühren für die Betreuung in Kitas, Tagis oder der Tagespflege unbezahlt, können die Leistungserbringer den Vertrag kündigen. 8. Siehe auch / Querverweise: Notplätze im Kinderhaus Bümpliz und in der Kita Lorraine (Intranet/Stadtverwaltung/BSS/Jugendamt/Stichworte) Jugendhilfe Zulagen

6 Deutschkurse Pilotprojekt Primano Nebenauslagen in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen Sozialhilfekommission C. Conzetti, Präsident

7 Anhang Die Angebote der Tagesstätten für Kinder und Jugendliche (Kitas und Tagis), der Tagespflege und der Tagesschule: Kurzüberblick Kitas: Die städtischen bzw. die städtisch subventionierten Tagesstätten für Kleinkinder bieten entgeltliche Betreuungsplätze für Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Schuleintritt an. Die Gebühr ist als Sozialtarif ausgestaltet. Mahlzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kitas betreuen Kinder voll- oder teilzeitlich (Mindestbetreuungsdauer: 40%). Die Tagesstätten sind in der Regel das ganze Jahr von Montag-Freitag zwischen und Uhr offen (ausgenommen Feiertage und die Woche zwischen Weihnachten und Neujahr). Es bestehen lange Wartefristen (Warteliste). Aufnahmekriterien sind der Wohnsitz, das Alter und Geschlecht, die soziale Dringlichkeit, die Reihenfolge der Anmeldung, die Gruppenzusammensetzung und die optimale Belegung. Die Betreuungsverhältnisse werden durch Vertrag ausgestaltet, der von den Eltern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf das Monatsende gekündigt werden kann. Tagis: Die städtischen Tagesstätten für Schulkinder (6-16 Jahre) sind während Montag - Freitag zwischen und Uhr geöffnet - auch während den Schulferien (ausgenommen Feiertage, Weihnachten und Neujahr). Das Betreuungsangebot ist entgeltlich. Die Gebühr ist als Sozialtarif ausgestaltet. Mahlzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Tagis können während drei, vier oder fünf Tagen pro Woche besucht werden (Mindestbetreuungsdauer: 60%). Für einzelne Standorte bestehen Wartelisten. Aufnahmekriterien sind der Wohnsitz, das Alter und Geschlecht, die soziale Dringlichkeit, die Reihenfolge der Anmeldung, die Gruppenzusammensetzung und die optimale Belegung. Die Betreuungsverhältnisse werden durch Vertrag ausgestaltet, der von den Eltern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf das Monatsende gekündigt werden kann. Tagespflege: Tageseltern betreuen als Angestellte von leolea, dem Trägerverein der Tageseltern Bern, ein fremdes Kind oder mehrere fremde Kinder - ab Säuglingsalter - im eigenen Haushalt. Angeboten werden subventionierte und private Betreuungsplätze (zu unterschiedlichem Tarif). Die Mindestbetreuungsdauer für einen subventionierten Platz beträgt 35 Stunden im Monat. Die Gebühr für einen subventionierten Betreuungsplatz ist als Sozialtarif ausgestaltet. Mahlzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Betreuungszeiten sind in einem Vertrag mit den abgebenden Eltern und dem Trägerverein geregelt. Ziel ist eine kontinuierliche Betreuung. Die Plätze werden nach freiem Kontingent und sozialer Dringlichkeit vergeben. Die Betreuungsverhältnisse werden durch unbefristeten Vertrag ausgestaltet. Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf das Monatsende gekündigt werden Tagesschule: Die Tagesschule der Stadt ist ein schulergänzendes Angebot und bietet entgeltliche Betreuungsmodule (Aufgabenbetreuung inbegriffen) für Kindergarten- und Schulkinder ausserhalb des obligatorischen Unterrichts ab 7 Uhr morgens bis 18 Uhr abends an - in der Regel an jedem Schulstandort. Die Gebühr ist als Sozialtarif ausge-

8 staltet. Mahlzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Während den Schulferien bleibt die Tagesschule geschlossen. Zur Überbrückung der Betreuungslücke bietet die Stadt Bern die Ferieninseln an. Es besteht im Grundsatz Anspruch auf einen Tagesschulplatz, aber nur, wenn die Anmeldung für das kommende Schuljahr rechtzeitig - innerhalb des vorgegebenen Anmeldetermins (jeweils im Frühjahr) - erfolgt. Bei Nichteinhalten werden Anmeldungen nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten entgegen genommen. Das bestellte Angebot gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (August - Ende Juni). Eine Reduktion des bestellten Betreuungsumfangs kann gewährt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie verändern (verschlechtern). Es besteht keine Mindestbetreuungsdauer.

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