Verordnung des EDI über die MEDIA-Ersatz-Massnahmen

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1 Verordnung des EDI über die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (MEDIA-Ersatz-Verordnung) vom 16. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 8 und 11 Absatz 1 des Filmgesetzes vom 14. Dezember (FiG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen, die der Schweizer Filmbranche als Ersatz für die Nichtteilnahme am MEDIA-Programm der Europäischen Union im Hinblick auf den Wiedereinstieg der Schweiz ins MEDIA-Programm ausgerichtet werden. Art. 2 MEDIA-Länder MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die 2014 am Subprogramm MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/ teilnehmen. Die MEDIA- Länder sind im Anhang aufgeführt. Art. 3 Verhältnis zur Verordnung des EDI über die Filmförderung 1 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen ergänzen die Finanzhilfen gemäss den Filmförderungskonzepten nach dem Anhang der Verordnung des EDI vom 20. Dezember über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen durch die vorliegende Verordnung nicht ausgeschlossen wird. 2 Artikel 7 Absätze 5 und 6 FiFV ist anwendbar, soweit diese Verordnung nicht andere Höchstbeiträge festsetzt. AS SR Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG, Fassung gemäss ABl. L. 347 vom , S SR

2 Filmwesen Art. 4 Förderungsinstrumente Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann im Rahmen des bewilligten Kredits als MEDIA-Ersatz-Massnahmen bewilligen: a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Verwertungspotenzial; b. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen, soweit die Tätigkeit nicht bereits vom BAK nach Artikel 45d oder 48 FiFV 4 oder aus dem Filmförderungsfonds des Europarats «EURIMAGES» 5 gefördert wird; c. Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen; d. Finanzhilfen für EWR-weite beziehungsweise internationale Weiterbildungsprojekte; e. Finanzhilfen für den Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke; f. Finanzhilfen für Filmfestivals, die europäische Filme vorführen. Art. 5 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen 1 Finanzhilfen nach dieser Verordnung werden nur gewährt, wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind. 2 Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberechtigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitragsberechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und können bereits ausbezahlte Beiträge zurückgefordert werden. Art. 6 Zuständigkeit und Verfahren 1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen als MEDIA-Ersatz-Massnahmen ist das BAK. 2 Das BAK kann die Gesuche von Experten und Expertinnen begutachten lassen, die in dieser Funktion für das MEDIA-Programm tätig sind oder waren und sowohl die Anforderungen als auch die Praxis des MEDIA-Programms im jeweiligen Förderungsbereich kennen. 3 Es kann dem Verein «MEDIA Desk Suisse» die folgenden Aufgaben übertragen: a. Information der Filmbranche über die MEDIA-Ersatzmassnahmen; b. Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche; 4 SR Regulation Distribution Support Programme vom 19. März 2014, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: > Organisation > Eurimages > Distribution > Regulations for the New Distribution Support Programme. 2

3 MEDIA-Ersatz-Verordnung c. Organisation der Expertise; d. Vorprüfung der Endabrechnungen und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen. 4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt. 5 Im Übrigen sind die Artikel und FiFV 6 sinngemäss anwendbar. 2. Abschnitt: Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial Art. 7 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat; b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens zwölf Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt; c. mindestens ein Werk produziert hat, das die Kriterien der MEDIA- Projektentwicklungsförderung erfüllt und in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung kommerziell vertrieben wurde; d. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie ersucht. Art. 8 Förderbare Projekte 1 Für folgende Projekte können Finanzhilfen gewährt werden: a. Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge; b. TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstauswertung vorgesehen ist (z. B. Webserien), mit mindestens folgender Länge: 1. bei Spielfilmen: 90 Minuten, 2. bei Animationsfilmen: 24 Minuten, 3. bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten, wobei die einzelnen Folgen einer Serie mindestens 25 Minuten lang sein müssen. 2 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen. 6 SR

4 Filmwesen 3 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt: a. Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und -Realityshows; b. Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschaftsund Tierreportagen und «Doku-Soaps»; c. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG); d. Projekte, die nach einer ersten Ablehnung nicht in den wesentlichen Punkten überarbeitet wurden; e. Projekte, für die Gesuche um Finanzhilfen nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden; f. Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen reinvestiert wurden; g. Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden. Art. 9 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Projektentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen. Art. 10 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung für folgende Budgetposten: a. Erwerb von Autorenrechten, einschliesslich der Kosten, die bereits angefallen sind und in den zwölf Monaten vor Gesuchseinreichung bezahlt wurden; b. Recherchen; c. Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung); d. Vorkosten für die Besetzung der wichtigsten Posten der Crew und des Casts; e. Vorbereitungskosten für Budget und Finanzierungsplan; f. Suche und Abklärungen von Businesspartnern, Koproduzenten und Finanzierern; g. Vorbereitung des Drehplans; h. Marketing und Vertriebsplan (Abklärung Vertriebsmärkte und Einkäufer, Präsentation bei Festivals); 4

5 MEDIA-Ersatz-Verordnung i. Produktion des Videotreatment oder des Pilotfilms; j. höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind. Art. 11 Förderungskriterien und ihre Gewichtung 1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Beschreibung Punkte Qualität des Projekts und europäisches Vertriebspotenzial 50 Qualität der Entwicklungsstrategie 10 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstrategie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams 10 Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts 10 Projekte für ein junges Publikum (unter 16 Jahren) 10 Koproduktionen mit anderssprachigen MEDIA-Ländern 5 3 Förderbar sind Projekte, die 70 Punkte erreichen. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Art. 12 Zulässiger Anteil der selektiven Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten 1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Werden zusätzlich Mittel der erfolgsabhängigen Filmförderung nach der FiFV 7 in die Projektentwicklung reinvestiert, so dürfen die selektiven Finanzhilfen höchstens 70 Prozent der nicht durch Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. 3 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 4 Bereits zugesprochene Beiträge für Treatment- und Drehbuchförderung nach der FiFV werden für die Berechnung des Bundeanteils mitgerechnet. 5 Für die MEDIA-Ersatz-Massnahme «Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Verwertungspotenzial» gelten folgende Höchstbeiträge: 7 SR

6 Filmwesen a. für Animationsfilme: Franken; b. für Dokumentarfilme: Franken; c. für Spielfilme: 1. bei Produktionsbudgets bis 1,875 Millionen Franken: Franken, 2. bei Produktionsbudgets über 1,875 Millionen Franken: Franken. Art. 13 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des bewilligten Beitrags. 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden. 3. Abschnitt: Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen Art. 14 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist. Art. 15 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme 1 Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens 60 Minuten Länge gewährt werden: a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land hergestellt wurden; b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA- Ländern stammen; c. die in den drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Kalenderjahren fertiggestellt wurden; d. die nachweislich in sechs MEDIA-Länder zur Kinovorführung verkauft wurden; e. für die eine Verleihförderung nach dieser Verordnung einmal abgelehnt wurde und der Kinostart entsprechend verschoben wurde. 2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabelle erreicht werden: 6

7 MEDIA-Ersatz-Verordnung Funktion Punkte Regie 3 Drehbuch 3 Musik/ Komposition 1 Hauptrolle 2 Zweite Hauptrolle 2 Dritte Hauptrolle 2 Ausstattung 1 Kamera 1 Schnitt 1 Ton 1 Drehort 1 Labor/Postproduktion 1 3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für: a. Filme, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz hergestellt wurden; b. Filme aus MEDIA-Ländern mit einer starken Filmproduktion wie Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien, deren Herstellungskosten 12,5 Millionen Franken übersteigen; c. Filme, deren Schweizer Kinostart bereits mehr als sechs Monate vor Gesuchseinreichung stattfand oder erst nach dem nächsten Eingabetermin stattfinden soll; d. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Aufführungen von Werken wie Opern und Konzerte; e. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG); f. Filme, für die Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung oder Gutschriften des MEDIA-Programms in die Promotionstätigkeit oder in den Ankauf von Kopien reinvestiert werden, es sei denn, es handle sich um Reinvestitionen in Form von Minimumgarantien oder Koproduktionsbeiträgen; g. Filme, deren Verleih vom BAK nach Artikel 45d oder 48 FiFV 8 oder aus dem Filmförderungsfonds des Europarats «EURIMAGES» 9 gefördert wurde. 8 SR Regulation Distribution Support Programme vom 19. März 2014, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: > Organisation > Eurimages > Distribution > Regulations for the New Distribution Support Programme. 7

8 Filmwesen Art. 16 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten: a. Promotionsmaterial; b. Ankauf von Werbeflächen; c. weitere Promotionskosten; d. Kopien; e. Synchronisation und Untertitelung. Art. 17 Förderungskriterien und ihre Gewichtung 1 Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende Kategorien eingeteilt: a. Herstellungskosten weniger als Franken: kleine Filme b. Herstellungskosten ab Franken: mittlere Filme. 2 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird innerhalb der Filmkategorien gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Beschreibung Punkte Pro Verleih 1 Für Schweizer Verleihfirmen, die im Vorjahr in der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung oder in der automatischen Verleihförderung des MEDIA-Programms Guthaben erzielt haben 1 Für Filme, die aus einem MEDIA-Land stammen, aber nicht aus Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien 2 3 Förderbar ist der Verleih von Filmen, die 8 Punkte erreichen. 4 Gefördert wird der Verleih der Filme, die die meisten Punkte erzielen. Dabei wird in beiden Kategorien in erster Linie der Verleih des Kinder- oder Jugendfilms gefördert, der die höchste Punktzahl erzielt. 10 Richtlinien über die automatische Verleihförderung MEDIA 2007 (the «automatic» scheme, permanent guidelines , Version 3, December 2012), gestützt auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007), Fassung gemäss ABl. L 327 vom , kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: > Kulturschaffen > Film > Internationale Zusammenarbeit > MEDIA. 8

9 MEDIA-Ersatz-Verordnung Art. 18 Zulässiger Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten 1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Für die MEDIA-Ersatz-Massnahme «Selektive Verleihförderung» gelten folgende Höchstbeiträge: Anzahl Leinwände Höchstbeitrag in Franken mehr als Pro Kino wird nur eine Leinwand gezählt. 4 Der Film muss mindestens zwei Vorstellungen pro Woche und Leinwand aufweisen. Angerechnet werden nur Vorstelllungen mit normalen Eintrittspreisen in registrierten Kinos. 5 Massgeblich für die Beitragsberechnung ist die Anzahl Leinwände in der Woche, in der am meisten Leinwände bespielt werden. Erfolgt der Kinostart in mehreren Sprachregionen der Schweiz innerhalb von zwölf Monaten, so werden die Wochen mit den meisten Leinwänden für jede Sprachregion separat eruiert und anschliessend zusammengezählt. Art. 19 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird nach dem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Höchstbeitrags nach Artikel Wird der Kinostart auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Eingabetermin verschoben, so verfällt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe. Auf den nächsten Eingabetermin kann ein neues Gesuch eingereicht werden. 3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Vorstellungen und Leinwände nachgewiesen und die Endabrechnung vorgelegt wurde. 4 Liegen die tatsächlich erreichten Vorstellungen und Leinwände unter den Angaben im Gesuch, so kann: a. die zweite Rate entsprechend angepasst oder verweigert werden; und b. die bereits ausbezahlte erste Rate ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 5 Eine nachträgliche Erhöhung des zugesicherten Förderungsbeitrags ist ausgeschlossen. 9

10 Filmwesen 4. Abschnitt: Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen Art. 20 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Verleihförderung kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie für den entsprechenden Auswertungszeitraum Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist. Art. 21 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme 1 Zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens 60 Minuten Länge: a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land hergestellt wurden; b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA- Ländern stammen; c. die in den drei Kalenderjahren fertiggestellt wurden, die dem Jahr vorangehen, für das Kinoeintritte angerechnet werden. 2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss der Tabelle in Artikel 15 Absatz 2 erreicht werden. 3 Nicht zur Verleihförderung zugelassen sind: a. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Vorführungen von Werken wie Opern und Konzerte; b. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzten, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG); c. Filme, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz hergestellt wurden. Art. 22 Berechnung und Ausrichtung der Gutschriften 1 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr aufgrund der für einen zugelassenen Film bezahlten Eintritte in registrierten Kinos der Schweiz. Massgebend sind die vom Bundesamt für Statistik validierten Eintrittszahlen. 2 Die Eintritte in Liechtenstein werden in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen, wenn die Rechte für Liechtenstein nachweislich beim Schweizer Verleiher liegen und die Eintritte nachgewiesen sind. 10

11 MEDIA-Ersatz-Verordnung Pro Film sind höchstens Eintritte anrechenbar. 4 Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze: Herkunftsland Grundbetrag pro Eintritt (in Franken) Eintritte (150 % des Grundbetrags, in Franken) Eintritte (100 % des Grundbetrags, in Franken) Frankreich, Grossbritannien Deutschland, Italien, Spanien Andere MEDIA-Länder Eintritte (35 % des Grundbetrags, in Franken) 5 Übersteigt der Gesamtbetrag aller Gutschriften eines Kalenderjahrs die zur Verfügung stehenden Mittel, so werden die Gutschriften proportional gekürzt. 6 Gutschriften unter 9375 Franken pro Verleihfirma werden nicht ausgerichtet. Art. 23 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften 1 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung können reinvestiert werden in: a. die Koproduktion von Filmen, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus MEDIA-Ländern produziert werden; b. Optionen auf Filmrechte oder den Ankauf von Filmrechten an ausländischen Filmen aus MEDIA-Ländern (Minimumgarantien); c. die Promotionskosten von ausländischen Filmen aus MEDIA-Ländern. 2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom MEDIA-Programm oder vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder nach Artikel 48 FiFV 11 gefördert wird. 3 Anrechenbar für die Reinvestition sind: a. Kosten, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und nach dem 1. Januar 2014 bezahlt wurden; und b. Verpflichtungen, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und nach dem 1. Januar 2014 eingegangen wurden. Art. 24 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten Die Reinvestition der Gutschriften darf die folgenden Anteile an den anrechenbaren Kosten nicht überschreiten: 11 SR

12 Filmwesen Art der Reinvestition Zulässiger Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Herkunftsland des Films Frankreich, Grossbritannien Deutschland, Italien, Spanien Andere MEDIA-Länder Koproduktion von europäischen Filmen 60 % 60 % 60 % Ankauf der Auswertungsrechte (Minimumgarantie) vor Abschluss der Dreharbeiten 60 % 60 % 60 % Ankauf der Auswertungsrechte (Minimumgarantie) nach Abschluss der Dreharbeiten 40 % 50 % 60 % Promotion europäischer Filme (Kosten für den Kinostart) 50 % 50 % 60 % Art. 25 Auszahlungsmodalitäten 1 Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innert zwölf Monaten nach der Mitteilung über die Höhe der Gutschrift beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift. 2 Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitionsbetrags. 3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, wenn die Endabrechnung über die geförderte Tätigkeit vorgelegt wurde. 5. Abschnitt: Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung Art. 26 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist: b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; und c. die im audiovisuellen Sektor tätig ist. Art. 27 Förderbare Projekte Finanzhilfen können gewährt werden für: a. Weiterbildungsprojekte, die sich durch einen interdisziplinären Ansatz auszeichnen und dazu beitragen, dass die teilnehmenden Filmschaffenden bei 12

13 MEDIA-Ersatz-Verordnung ihrer Arbeit einen europäischen beziehungsweise internationalen Ansatz verfolgen; b. Weiterbildungsprojekte in folgenden Bereichen: 1. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, Marketing, Verleih und Auswertung, 2. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen», 3. Entwicklung von Werken und ihre Produktion, 4. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel; c. Weiterbildungsprojekte, die sich insbesondere an folgende Berufsgruppen richten: 1. Produzenten und Produzentinnen, 2. Regisseure und Regisseurinnen, 3. Autoren und Autorinnen, 4. Script Consultants, 5. Redakteure und Redakteurinnen, 6. Verleiher und Verleiherinnen, 7. Kinobetreiber und -betreiberinnen, 8. Weltvertriebe, 9. Personen, die neue digitale Inhalte anbieten, 10. Animationsfilmer und -filmerinnen, 11. Postproduktionsmitarbeiter und -mitarbeiterinnen, 12. Personen aus dem juristischen oder dem Finanzsektor, die im audiovisuellen Sektor tätig sind. Art. 28 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV 12 gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen. Art. 29 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind folgende Kosten: a. Personalkosten bis 25 Prozent der Gesamtkosten; Personalkosten öffentlicher Einrichtungen sind nicht anrechenbar; b. Betriebskosten; c. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte; 12 SR

14 Filmwesen d. höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden. Art. 30 Förderungskriterien und ihre Gewichtung 1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Innovation im Vergleich mit anderen europäischen Angeboten, Partnerschaften 30 Inhaltliche Qualität, Methodologie (Format, Zielgruppe, Know-how, Effizienz des Angebots) 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung (auf Teilnehmende, Projekte, Firmen, den audiovisuellen Sektor, den Zugang zu internationalen Netzwerken und Märkten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer), strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 10 Qualität des Teams (bezüglich internationaler technischer und pädagogischer Expertise) 20 3 Förderbar sind Projekte, die 50 Punkte erreichen. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Art. 31 Zulässiger Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten 1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Art. 32 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des bewilligten Beitrags. 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Endabrechnung und ein kurzer Abschlussbericht vorgelegt wurden. 14

15 MEDIA-Ersatz-Verordnung Abschnitt: Finanzhilfen für den Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke Art. 33 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen zur Erleichterung des Marktzugangs kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Art. 34 Förderbare Projekte und Massnahmen 1 Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die dazu beitragen, dass: a. berufliche Kontakte für europäische Filmschaffende ermöglicht oder verbessert werden; und b. die weltweite Verbreitung europäischer Werke oder die Verbreitung internationaler Werke in der Schweiz gestärkt wird. 2 Finanzhilfen können gewährt werden für Massnahmen, die bewirken, dass: a. der Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke innerhalb und ausserhalb der Landesgrenzen verbessert wird; b. für Filmschaffende Online-Instrumente wie Datenbanken und Datennetzwerke zur Verfügung stehen; oder c. gemeinsame Promotionsmittel zur Verfügung stehen, die die Information über audiovisuelle Werke und deren Verbreitung erleichtern. 3 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für VOD- oder digitale Filmvertriebsplattformen. Art. 35 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV 13 gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen. Art. 36 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind folgende Kosten, sofern sie im Zeitraum von zehn Monate vor bis zwei Monate nach Projektabschluss anfallen: 13 SR

16 Filmwesen a. höchstens 40 Prozent der Gesamtkosten für Organisation und Verwaltung des Projekts, einschliesslich 7 Prozent Handlungsunkosten; b. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte; c. Betriebskosten. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden. Art. 37 Förderungskriterien und ihre Gewichtung 1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension 20 Inhaltliche Qualität, Methodologie (Format, Zielgruppe, Auswahlmethode, Zusammenarbeit mit anderen Projekten, Effizienz, Machbarkeit) 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung (auf Finanzierung, Verbreitung, Publikum der europäischen Werke), strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 30 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität 10 3 Förderbar sind Projekte, die 50 Punkte erreichen. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Art. 38 Zulässiger Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Art. 39 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des bewilligten Beitrags. 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Abschlussbericht vorgelegt wurden. 16

17 MEDIA-Ersatz-Verordnung Abschnitt: Finanzhilfen für Filmfestivals, die europäische Filme vorführen Art. 40 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen der Programmations- und Promotionsförderung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Art. 41 Förderbare Massnahmen und Projekte 1 Finanzhilfen können gewährt werden für: a. Massnahmen vor, während und nach einem Festival, die dazu beitragen neue Publikumskreise, insbesondere ein junges Publikum zu gewinnen; b. Initiativen, die der Medienerziehung dienen und in Kooperation mit Schulen organisiert werden; c. Projekte, deren Schwerpunkt auf der Verbreitung audiovisueller Werke aus MEDIA-Ländern mit einer schwachen Filmproduktion liegt und die die geografische Vielfalt berücksichtigen; d. Festivals, deren Programmation folgende Anforderungen erfüllt: 1. Mindestens 70 Prozent der am Festival öffentlich vorgeführten Filme oder mindestens 100 Langfilme beziehungsweise mindestens 400 Kurzfilme stammen aus MEDIA-Ländern oder der Schweiz. 2. Höchstens 50 Prozent der öffentlich vorgeführten Filme wurden überwiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz hergestellt. 3. Die öffentlich vorgeführten Filme stammen aus mindestens 14 MEDIA- Ländern und der Schweiz. 2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die: a. auf ein bestimmtes Thema wie Medizin, Umwelt oder Wissenschaft fokussiert sind; b. auf Werbefilme, Live-Aufnahmen, Videoclips, Computerspiele, Amateurfilme, Handyfilme oder künstlerische Werke ohne narrativen Charakter ausgerichtet sind. Art. 42 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV 14 gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungs- 14 SR

18 Filmwesen plan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen. Art. 43 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind die folgenden Projektkosten, sofern sie innerhalb des Zeitraums von sechs Monate vor Beginn der Tätigkeit bis vier Monate danach anfallen: a. Kosten für die Filmvorführung (Transport, Untertitelung, Lizenzgebühren); b. Tagespauschalen für Reise und Aufenthalt der den Film begleitenden Filmschaffenden; c. Kosten für die Druckversionen von Katalog und Programm einschliesslich der Kosten für Redaktion und Übersetzung; d. Mehrwertsteuer nach Vorsteuerabzug; e. Promotionskosten; f. Kosten für die Webseite. 2 Bei Initiativen für ein junges und neues Publikum sind zusätzlich anrechenbar die Kosten für: a. Werbung; b. Konzeption, Herstellung und Übersetzung von pädagogischem Material und Veranstaltungsmaterial; c. Experten und Expertinnen sowie Betreuungspersonen. 3 Nicht anrechenbar sind: a. Personalkosten; b. Handlungsunkosten; c. Verbrauchsmaterial; d. Mietkosten; e. Kosten für Filme, die weder aus einem MEDIA-Land stammen noch überwiegend von einer Produktionsfirma in der Schweiz hergestellt wurden; f. Kosten für Audit. 4 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden. Art. 44 Förderungskriterien und ihre Gewichtung 1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: 18

19 MEDIA-Ersatz-Verordnung Kriterium Punkte Publikumsentwicklung 40 Europäische Dimension der Programmation 25 Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme 30 Qualität des Teams 5 3 Förderbar sind Projekte, die 50 Punkte erreichen. 4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert. Art. 45 Zulässiger Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten 1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Für die MEDIA-Ersatz-Massnahme «Förderung von Filmfestivals» gelten folgende Höchstbeiträge: Langfilme Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken <40 Filme Filme Filme Filme Filme Filme >200 Filme Kurzfilme Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken <150 Filme Filme >250 Filme Für Festivals, die Lang- und Kurzfilme zeigen, gilt die Tabelle für Langfilme. Dabei werden jeweils vier Kurzfilme als ein Langfilm angerechnet. Art. 46 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des bewilligten Beitrags. 19

20 Filmwesen 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Endabrechnung und ein kurzer Abschlussbericht vorgelegt wurden. 3 Liegen die tatsächlichen Zahlen unter den Angaben im Gesuch, so kann: a. die zweite Rate entsprechend angepasst oder verweigert werden; und b. die bereits ausbezahlte erste Rate ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 4 Eine nachträgliche Erhöhung des zugesicherten Förderungsbeitrags ist ausgeschlossen. 8. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer Art. 47 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember

21 MEDIA-Ersatz-Verordnung Anhang (Art. 2) MEDIA-Länder Folgende Staaten sind MEDIA-Länder: Belgien Bosnien-Herzegowina Bulgarien Dänemark Deutschland Frankreich Finnland Georgien Griechenland Grossbritannien Irland Island Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern 21

22 Filmwesen 22

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