EINWOHNERSTATISTIK. Gemeinde Einw. Abg Zu ggebtod Einw

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EINWOHNERSTATISTIK. Gemeinde Einw. Abg Zu ggebtod Einw"

Transkript

1 Amtsblatt für die Stadt Beelitz, das Amt Beelitz und die amtsangehörigen Gemeinden Buchholz, Busendorf, Elsholz, Fichtenwalde, Reesdorf, Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf, Wittbrietzen und Zauchwitz und BEELITZER NACHRICHTEN 11. Jahrgang Beelitz, den 26. April 2000 Nr. 5 Am 18. April um Uhr wurde die diesjährige Saison von der Spargelkönigin Nicole Bredow auf dem Spargelhof Buschmann & Winkelmann in Klaistow eröffnet. Die Beelitzer Spargelkönigin präsentierte sich zu diesem Anlass erstmals dem breiten Publikum. Die Gäste wurden von Herrn Wardin, Bürgermeister der Stadt Beelitz, Herrn Schmidt, Vorsitzender des Spargelvereins und Herrn Winkelmann herzlich begrüsst. Die Spargelernte auf dem Feld konnte besichtigt werden und es wurde zum Fototermin mit traditionellen Spargelstecherinnen geladen. Danach hatte der Besucher die Möglichkeit die Schälabteilung auf dem Spargelhof Buschmann & Winkelmann zu besichtigen. Später konnte man in der Spargelküche den ersten Beelitzer Spargel genießen. Wir wünschen allen Beelitzer Spargelbauern einen gelungenen Erntestart und eine erfolgreiche Saison (Stadtverwaltung) veranstaltet am Sb., dem 13. Mai 2000im Fichtenweg 11 um 20 Uhr einen Kammermusikabend mit dem European Fine Arts Trio. Gespielt werden Werke von Robert Schumann und Johannes Brahms Das KlavierTrio wurde von einem Polen, einem Franzosen und einer Taiwan Schweizerin gegründet. Alle drei sind Preisträger internationaler Wettbewerbe. Das Ziel der drei Spitzenmusiker ist es, durch engagiertes Musizieren und fundierte Auseinandersetzung mit der Klaviertrio Literatur ein Zusammenspiel zu entwickeln, das sich durch hohe Klangkultur und lebendige, spannungsreiche Interpretation auszeichnet. Unkostenbeitrag 20.DM (Mitglieder und ermässigt 15.DM) EINWOHNERSTATISTIK Gemeinde Einw. Abg Zu ggebtod Einw Beelitz Buchholz Busendorf Elsholz Fichtenwalde Reesdorf Rieben Salzbrunn Schäpe Schlunkendorf Wittbrietzen Zauchwitz Amt Beelitz (Einwohnermeldeamt) Stand: Vorbestellung unter: /4603 Amtsblatt für die Stadt Beelitz, das Amt Beelitz und die amtsangehörigen Gemeinden und Beelitzer Nach rich teninformationen aus der Stadt und den Gemeinden, Nr. 5/00; 11. Jahrgang, erscheint in der Regel monatlich kostenlos für die Haushalte des Amtes Beelitz, die über einen von außen erreichbaren Briefkasten verfügen. Herausgeber ist die Stadt Beelitz, vertreten durch den Bürgermeister als Amtsdirektor. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Beelitz, Berliner Str Ehrenamtliches Redaktionskollegium für den nichtamtlichen Teil: I. Bernau, B. Stamnitz, K. Vondran, Dr. R. Seidel (verantw. Red.). Abgabe von Beiträgen und Anzeigen für die nächste Ausgabe bis zum im Hauptamt der Stadtverwaltung Beelitz. Kostenlose Exemplare für die Haushalte des Amtes, Einsicht in alte Ausgaben, Kopien, Kaufexemplare (1, DM/Stück) und Abonnements in der Stadt verwaltung, Hauptamt. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung. Die Redaktion behält sich das Recht auf redaktionelle Kürzungen/Änderungen vor. Die Beiträge im redaktionellen Teil geben weder die Meinung der Redaktion noch die des Herausgebers wieder, lediglich die des Autors. Anonyme Zuschriften werden nicht veröffentlicht. Für nicht gelieferte Zeitungen kann nur Ersatz eines Einzelexemplares im Rahmen der Auflagenhöhe gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Anzeigeninhalte ohne Gewähr, Druckfehler und Irrtümer sind nicht ausgeschlossen. Satz: Dr. R. Seidel, Druck: UnionDruckerei Berlin

2 26. APRIL 2000, SEITE 2 Inhaltsverzeichnis des Amtsblatts Seite 2: Stadt Beelitz: Haushaltssatzung 2000 Seite 2: Amt Beelitz: Bekanntmachung der Forstbehörde Seite 2: Gemeinde Elsholz: Satzung der Gemeinde Elsholz über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG BB) für straßenbauliche Maßnahmen Seite 5: Ausschreibung der Schulbuchlieferung Seite 5: Stadt Beelitz: Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 16 Bekkerstraße Amt Beelitz Stadt Beelitz Haushaltssatzung der Stadt Beelitz für das Haushaltsjahr 2000 Aufgrund der 76 ff. der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom (GVBl. I Nr.22 S. 398 ff.) geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S.230) wird nach Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom mit Beschluß Nr.000/ /00 folgende Haushaltssatzung erlassen. 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2000 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf DM in der Ausgabe auf DM im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf DM in der Ausgabe auf DM festgesetzt. 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 DM davon für Zwecke der Umschuldung 0 DM 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 DM 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf DM 3 Gemäß 19 Abs. 3 Satz 2 LwaldG bedarf das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken im Wald der vorherigen Genehmigung der unteren Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer. Bei einer Mehrzahl von betroffenen Waldbesitzern erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung am Aushang der unteren Forstbehörde Amt für Forstwirtschaft Königs Wusterhausen, Sitz Waldstadt, Steinplatz 1, Wünsdorf OT Waldstadt, 2. Etage, zu den Bürozeiten Mo., Mi., Do. von 8 15 Uhr, Di. von 8 17 Uhr und Freitag von 8 12 Uhr und in den betroffenen Dienststellen (Oberförstereien). Bedenken können in einer Frist von vier Wochen nach Aushang gegenüber der unteren Forstbehörde geäußert werden. Waldstadt, im April 2000 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 200 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v.h. 2. Gewerbesteuer 300 v.h. 4 Auf Grund des 81 der GO des Landes Brandenburg wird festgelegt, dass überplanmäßige Ausgaben nur zulässig sind, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen. Als nicht erheblich gelten, wenn: a) bei überplanmäßigen Ausgaben die Ansätze nicht mehr als um 50 % überschritten werden. Dabei gelten als Höchstbetrag für den Bürgermeister ,00DM den Kämmerer DM. Bei Kleinansätzen gelten Überschreitungen von bis zu 1.000,00 DM als nicht erheblich. b) sie bei außerplanmäßigen Ausgaben den Betrag von ,00 DM im Einzelfall nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Übeschreitungen soweit sie auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen oder vertragliche Verpflichtungen für laufende Leistungen bestehen. Amt für Forstwirtschaft Königs Wusterhausen, Untere Forstbehörde Aufgrund der 5, 15 und 35 des Artikels 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom ( GVBL. Bbg. I. S. 398 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom ( GVBL. Bbg I S. 62 ) i. V. m. 1,2,4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 ( GVBl. Bbg, S. 200 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom ( GVBL. Bbg. I. S. 90 ) hat die Gemeindevertretung Elsholz in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Satzung der Gemeinde Elsholz über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Beelitz, den gez. Wardin Thomas Wardin, Bürgermeister Beelitz, den gez. Koppenhagen Peter Koppenhagen, Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Bekanntmachungsanordnung Die Haushaltssatzung der Stadt Beelitz vom wird im Amtsblatt für die Stadt Beelitz, das Amt Beelitz und die amtsangehörigen Gemeinden Buchholz, Busendorf, Elsholz, Fichtenwalde, Reesdorf, Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf, Wittbrietzen und Zauchwitz, Nr. 5 vom , öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung 2000 und deren Anlagen können in der Stadtverwaltung Beelitz, Berliner Str. 202, Zi. 208, während der öffentlichen Sprechzeiten eingesehen werden. Thomas Wardin, Der Bürgermeister als Amtsdirektor (Siegel) Land Brandenburg (KAG BB) für straßenbauliche Maßnahmen 1 Allgemeines Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Elsholz Beiträge nach 8 KAG BB sowie nach den Bestimmungen dieser Satzung. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für Erschließungsanlagen (1) Zum beitragsfähigen Aufwand für Er (Fortsetzung auf Seite 3)

3 26. APRIL 2000, SEITE 3 (Fortsetzung von Seite 2) schließungsanlagen gehört der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen. Hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen für die Maßnahme bereitgestellten eigenen Grundstücke. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme. 2. die Freilegung der Flächen. 3. die Erweiterung, Verbesserung einschließlich der Erneuerung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen. 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung einschließlich der Erneuerung von 4.1 Rinnen und Randsteinen, 4.2 Radwegen, 4.3 Gehwegen einschließlich Bordsteine, 4.4 Beleuchtungseinrichtungen, 4.5 Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage, 4.6 Böschungen, Schutz und Stützmauern, 4.7 Parkstreifen. (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes, Land und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Erschließungsanlagen. (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. (4) Die Gemeindevertreterversammlung kann beschließen, daß der Aufwand für einen selbständig benutzbaren Abschnitt einer Erschließungsanlage gesondert ermittelt wird. 3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der auf die Gemeinde entfallende Anteil für eigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Gemeinde selbst beitragspflichtig wäre. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Absatz 3). (2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. (3) Die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) anrechenbare Breiten Anteil der in Kern, Gewerbe und Industriegebieten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Anteil der Beitragspflichtigen 1. Anliegerstraßen b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 2. Haupterschließungsstraßen b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 3. Hauptverkehrsstraßen b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 4. Hauptgeschäftsstraßen b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 5. Selbständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für öffentliche Plätze. (5) Die Zuordnung der Straßen, Wege und Plätze zu den in Absatz 3 aufgeführten Straßenarten ergibt sich aus dem jeweiligen Beschluß der Gemeindevertreterversammlung zu der straßenbaulichen Maßnahme. (6) Soweit für eine unter den Nummern 1 bis 5 des Absatzes 3 bezeichneten Maßnahme Grundflächen benötigt werden oder eine Freilegung erforderlich ist, trägt der Beitragspflichtige von dem hier entstehenden Aufwand einen Teil in Höhe der für die jeweiligen Maßnahmen festgesetzten Vonhundertsätzen. (7) Zuwendungen Dritter, die die Gemeinde für die Maßnahme erhält, dienen zur Deckung der nach den Absätzen 1 bis 6 auf die Gemeinde entfallenden Anteile und nur, soweit sie diese übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendende anderes bestimmt. 4Beitragsmaßstab (1) Der nach 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am betragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage bzw. durch den selbständig benutzbaren Abschnitt der je 6,00 m 6,50 m 7,50 m je 6,00 m 30 v.h. 30 v.h. 30 v.h. 10 v.h. 10 v.h. 10 v.h. 40 v.h. 40 v.h. 40 v.h. 3,00 m 3,00 m Anlage ( 2 Absatz 4) erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung der Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (Fortsetzung auf Seite 4)

4 26. APRIL 2000, SEITE 4 (Fortsetzung von Seite 3) (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt: Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Erschlossene Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt. (4) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch Grundflächen und Baumassenzahl festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen, b) bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet. (5) Werden an einer Erschließungsanlage oder an einem selbständig benutzbaren Abschnitt einer Erschließungsanlage außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern, Gewerbe oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern, Gewerbe und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen. Unter gewerblicher Nutzung im Sinne dieser Bestimmung ist auch eine Bebauung mit einem Geschäfts, Bürooder Verwaltungsgebäude zu verstehen. (6) Wird ein Grundstück durch mehr als eine Erschließungsanlage oder einen selbständig benutzbaren Abschnitt einer Erschließungsanlage erschlossen, wird auf den nach 2, 3 und 4 Absätze 1 bis 4 ermittelten Beitrag eine Ermäßigung von einem Drittel gewährt. Diese Ermäßigung geht zu Lasten der Gemeinde. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt a) für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für sonstige Grundstücke, bei denen nach Absatz 5 eine Erhöhung des Nutzungsfaktors vorzunehmen ist, b) wenn und soweit die Erschließungsanlagen als Erschließungseinheit abgerechnet werden, 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf 1,00 denen keine Bebauung zulässig ist 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 4. bei vier und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00 c) wenn ein Beitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen, d) für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135. (7) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Absatz 6) entsprechend, wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt. 5 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Wohnungs und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetzes statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. (4) Wurde eine Erschließungsanlage nach dem 27. Juni 1991 und vor dem 01. Juli 1995 endgültig hergestellt, so bestimmt sich der Beitragspflichtige nur nach Abs. 1 und 2. 6 Kostenspaltung Der Beitrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege einschließlich der Bordsteine, 6. die Parkstreifen, 7. die Beleuchtungsanlagen, 8. die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall von der Gemeindevertreterversammlung beschlossen. 7 Vorausleistung Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben. 8 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenausbaubeitragssatzung vom außer Kraft. Beelitz, den gez. Wardin Thomas Wardin, Bürgermeister als Amtsdirektor (Siegel) Elsholz, den gez. Schumann Erhard Schumann, Vorsitzender der Gemeindevertretung Bekanntmachungsanordnung Die Satzung der Gemeinde Elsholz über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG BB) für straßenbauliche Maßnahmen wurde am der Kommunalaufsicht angezeigt und wird im Amtsblatt für die Stadt Beelitz, das Amt Beelitz und die amtsangehörigen Gemeinden Buchholz, Busendorf, Elsholz, Fichtenwalde, Reesdorf, Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf, Wittbrietzen und Zauchwitz, Nr. 5/00 vom , öffentlich bekanntgemacht., Der Bürgermeister als Amtsdirektor (Siegel)

5 26. APRIL 2000, SEITE 5 Schulbuchlieferung 2000/2001 Öffentliche Ausschreibung nach VOL/A a) Vergabestelle: Stadtverwaltung Beelitz Schulverwaltung Berliner Str Beelitz b) Art der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung c) Art und Umfang der Leistung sowie Ort der Leistung: Kauf und Vorortlieferung von Schulbüchern für 4 Schulen im Amtsbereich Beelitz: Diesterweggrundschule Beelitz (Los1), Grundschule Fichtenwalde (Los 2), Gesamtschule Beelitz (Los 3), Sally BeinGymnasium Beelitz (Los 4) d) Unterteilung in Lose: 4, Vergabe an verschiedene Bieter möglich e) Fristende der Ausführung: f.) Anforderung der Verdingungsunterlagen bis zum Stadtverwaltung Beelitz Schulverwaltung Berliner Str Beelitz g) Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können: Siehe f) h) Die Verdingungsunterlagen erhält der Bieter unentgeltlich, wenn der Anfrage ein ausreichend frankierter Briefumschlag beiliegt. i) Ende der Angebotsfrist: , Uhr. k) Sicherheitsleistungen: Siehe Verdingungsunterlagen l) Zahlungsbedingungen: Siehe Verdingungsunterlagen m) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Angaben zu machen. n) Ende der Zuschlags und Bindefrist: (Montag) o) Der Bewerber unterliegt mit Abgabe seines Angebotes auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote ( 27 VOL/A) Amt Beelitz Stadt Beelitz Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 16 "Bekkerstraße" der Stadt Beelitz Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beelitz hat in ihrer öffentlichen Sitzung am den Bebauungsplan Nr.16 "Bekkerstraße" als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich liegt in der Flur 7 der Gemarkung Beelitz. Er umfaßt eine Fläche von ca. 1 ha. und wird wie folgt begrenzt: im Norden durch das Grabenflurstück 31 teilw., im Osten durch das Flurstück 34, im Süden durch die Flurstücke 111 teilw., 35 teilw. und 40/2 teilw., im Westen durch die Flurstücke 14, 41/1 und 41/2 der Flur 7. Der Geltungsbereich ist auch aus dem beigefügten Flurkartenauszug ersichtlich. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Plankarte mit den städtebaulichen und grünordnerischen Festsetzungen sowie die Begründung, ist von dem Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen Cottbus, Außenstelle Potsdam, mit Schreiben vom (ohne Aktenzeichen) genehmigt worden, in Verbindung mit Schreiben gleicher Behörde vom (ohne Aktenzeichen) über die Bestätigung der Erfüllung der im Genehmigungsschreiben erteilten Maßgaben. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Der Bebauungsplan trifft mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit der Begründung ab diesen Tag in der Stadtverwaltung Beelitz, Berliner Straße 202, Beelitz Bauamt während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Dienststunden: montags, mittwochs und donnerstags von 9.00 bis Uhr und von bis Uhr, dienstags von 9.00 bis Uhr und von bis Uhr sowie freitags von 9.00 bis Uhr. Hinweis gemäß 44 BauGB Auf die Vorschriften des 44 Abs.3 Satz 1 und 2 Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Hinweis gemäß 215 BauGB Eine Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung des in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens oder Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde / Amt geltend gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde / Amt geltend gemacht worden sind (gem. 215 Abs. 1 BauGB). Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (gem. 215 Abs. 2 BauGB). Bürgermeister als Amtsdirektor Amt Beelitz Stadt Beelitz Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 17 "Kleiner Anger" der Stadt Beelitz. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beelitz hat in ihrer öffentlichen Sitzung am den Bebauungsplan Nr.17 "Kleiner Anger" als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich liegt in den Fluren 7 und 18 der Gemarkung Beelitz. Er umfaßt eine Fläche von 6,2 ha und wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die bebauten Grundstücke der Bekkerstraße, Flurstücke 41/2 teilw., 45/1, 46/1, 46/3, 47/4, 48/5 und die südliche Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.16, Flurstücke 40/1 teilw. und 35 teilw., im Osten durch den Friedhof, Flurstücke 104/2 teilw. der Flur 16, durch Wohngrundstücke und Gärten, Flurstücke 97/1, 97/2, 99/1, 99/2 und 39 sowie durch einen Weg Flurstück 111 teilw. der Flur 7 und einen Teil des Scheunenplatzflurstückes 6/4 teilw., im Süden durch die Trebbiner Straße, Flurstück 18 der Flur 18, im Westen durch die Hof und Gartenflächen der Bebauung der Berliner Straße, die Flurstücke 50/1, 50/2, 50/3, 64, 65 teilw., 67, 70, 75/2, 77, 82, 84 des Flur 7 und 6/1, 6/4 teilw., 8, 9, 10, 12, 13 des Flur 18 sowie durch das Gelände der Landmaschinenschlosserei und Feuerwehr Flurstücke 79, 86, 87, 88, 89, 90 teilw., 91, 92 und 94 teilw.. Der Geltngsbereich ist auch aus dem beigefügten Flurkartenauszug ersichtlich. Der Bebauungsplan, bestehend aus Plankarte mit den städtebaulichen und grünordnerischen Festsetzungen sowie Begründung, ist von dem Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen Cottbus, Außenstelle Potsdam, mit Schreiben vom (ohne Aktenzeichen) genehmigt worden, in Verbindung mit Schreiben gleicher Behörde vom (ohne Aktenzeichen) über die Bestätigung der Erfüllung der im Genehmigungsschreiben erteilten Maßgaben. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit der Begründung ab diesen Tag in der Stadtverwaltung Beelitz, Berliner Straße 202, Beelitz Bauamt während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Dienststunden: montags, mittwochs und donnerstags von 9.00 bis Uhr und von bis Uhr, dienstags von 9.00 bis Uhr und von bis Uhr sowie freitags von 9.00 bis Uhr. Hinweis gemäß 44 BauGB Auf die Vorschriften des 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Hinweis gemäß 215 BauGB Eine Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung des in 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 BazGB bezeichneten Verfahrens oder Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde / Amt geltend gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde / Amt geltend gemacht worden sind (gem. (Fortsetzung auf Seite 6)

6 26. APRIL 2000, SEITE 6 Auf der Grundlage der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg GO vom 15.Oktober 1993 (GVBl. Teil I S. 398), in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit den 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 GVBl. Teil I S. 200), in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fichtenwalde in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 1 Allgemeines Die Gemeinde Fichtenwalde erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuerpflichtiger und Steuergegenstand (I) Steuerpflichtiger ist, wer im Gebiet der Gemeinde Fichtenwalde eine Zweitwohnung innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Dauernutzungsberechtigten zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist. (II) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, insbesondere zu Erholungs, Berufs und Ausbildungszwecken. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass der Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt. (III) Als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung gelten Wohnungen, die über mindestens 25 m² Wohnfläche und mindestens ein Fenster; Strom oder eine vergleichbare Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe; Voraussetzungen zum Kochen und zur zeitweiligen Beheizung verfügen und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet sind. (IV) Nicht der Steuer unterfallen a) Gartenlauben im Sinne des 3 II und 20 a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom (BGBl. I S. 210), in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach 20 a S. 1 Nr. 8 BKleinG, deren Inhaber vor dem eine Erlaubnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde. b) Zweitwohnungen, die nachweislich ganz überwiegend zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld oder Vermögensanlage) gehalten werden. Eine ganz überwiegende Haltung zur Einkommenserzielung liegt vor, wenn die Zweitwohnung unter solchen objektiven Gesamtumständen innegehabt wird, die erkennen lassen, dass eine Eigennutzung der Zweitwohnung durch den Inhaber oder dessen Angehörige nur für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten im Kalenderjahr vorgesehen ist. (V) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Steuermaßstab (I) Die Steuerschuld wird nach der Jahresrohmiete berechnet. (II) Jahresrohmiete im Sinne dieser Satzung ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige als Mieter (Pächter) für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch die Betriebskosten (z.b. Gebühren der Gemeinde, eines Zweckverbandes oder des Landkreises), die durch die kommunalen Körperschaften von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs, Warmwasserversorgungs und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z.b. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen. (III) Für Wohnungen, die eigengenutzt, zum vorübergenden Gebrauch, unter Wert oder unentgeltlich überlassen werden, gilt als Jahresrohmiete im Sinne des Absatzes 1 die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an diejenige Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig geschuldet wird. Ist die Miete gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung nicht zu ermitteln, wird die übliche Miete gemäß 12 KAG in Verbindung mit 162 I der Abgabenordnung (AO 1977) vom (BGBl. I S. 613, berichtigt in BGBl I S. 269) auf andere sachgerechte Art geschätzt. (IV) Für eine Wohnflächenberechnung sind die 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 1250) entsprechend anzuwenden. 4 Steuersatz (I) Die Steuer beträgt 10 % der Jahresrohmiete nach 3. (II) 1. In den Fällen des 5 II 2. und III ermäßigt sich die Steuerschuld auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. (III) Hat der Steuerpflichtige mehr als zwei minderjährige Kinder, so wird die Steuerschuld nach Absatz 1 und 2 auf Antrag um die Hälfte ermäßigt. 5 Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht (I) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. (II) 1. Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 1. Januar. 2. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn der Inbesitznahme der Zweitwohnung fällt. (III) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. (IV) Die Steuer ist jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. (Fortsetzung von Seite 5) 215 Abs.1 BauGB). Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (gem. 215 Abs.2 BauGB). Bürgermeister als Amtsdirektor Mai, 15. August und 15. November fällig. (V) In den Fällen des Absatzes III ist die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten. 6 Anzeigepflicht Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt bzw. aufgibt, hat dies der Gemeinde Fichtenwalde, vertreten durch das Amt Beelitz, innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde Fichtenwalde, vertreten durch das Amt Beelitz, innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. 7 Mitteilungspflichten (I) Die im 2 I und V genannten Personen sind verpflichtet, der Gemeinde Fichtenwalde, vertreten durch das Amt Beelitz, zum 15. Januar eines jeden Jahres oder, wenn eine Zweitwohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tage des auf die Inbesitznahme folgenden Monats schriftlich mitzuteilen: a) den jährlichen Mietaufwand im Sinne des 3 für die Zweitwohnung, die der Steuer unterliegt und b) ob die steuerpflichtige Zweitwohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde. (II) Die in 2 I und V genannten Personen sind zur Angabe der Wohnfläche und der Ausstattung der steuerpflichtigen Zweitwohnung nach Aufforderung durch die Gemeinde Fichtenwalde, vertreten durch das Amt Beelitz, verpflichtet. 8 Ordnungswidrigkeiten (I) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 6 die Inbesitznahme, die Aufgabe oder das Innehaben einer Zweitwohnung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt; b) entgegen 7 I lit. a und b die Mitteilung über den jährlichen Mietaufwand oder die Eigennutzung, Ungenutztheit, Überlassung zum vorübergehenden oder unentgeltlichen Gebrauch nicht oder nicht fristgemäß vornimmt; c) entgegen 7 II nach Aufforderung durch die Gemeinde Fichtenwalde, vertreten durch das Amt Beelitz, die Angaben zu Wohnfläche und Ausstattung der Zweitwohnung nicht oder nicht vollständig macht. (II) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes I können nach 15 III KAG mit einem Bußgeld von bis zu DM geahndet werden. (Fortsetzung auf Seite 7)

7 26. APRIL 2000, SEITE 7 9 Inkrafttreten Diese Zweitwohnungssteuersatzung tritt am in Kraft, gleichzeitig tritt die am beschlossene Zweitwohnungssteuersatzung außer Kraft. Thomas Wardin, Bürgermeister als Amtsdirektor Fichtenwalde, den gez. Peter lauert Peter Lauert, Vorsitzender der Gemeindevertretung (Siegel) Genehmigungshinweis Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Fichtenwalde vom wurde vom Landrat des Landkreises PotsdamMittelmark, Rechtsamt, SG Kommunalaufsicht, am genehmigt. Das Genehmigungsschreiben vom enthält kein Aktenzeichen. Bekanntmachungsanordnung Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Fichtenwalde vom wurde mit Schreiben vom vom Landrat des Landkreises PotsdamMittelmark genehmigt und wird im Amtsblatt für die Stadt Beelitz, das Amt Beelitz und die amtsangehörigen Gemeinden Buchholz, Busendorf, Elsholz, Fichtenwalde, Reesdorf, Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf, Wittbrietzen und Zauchwitz, Nr. 5/00 vom , öffentlich bekanntgemacht. Thomas Wardin, Der Bürgermeister als Amtsdirektor (Siegel) Informationen aus der Stadt und den Gemeinden Freitag, Uhr Konzert des Beelitzer Frauenchores und Gastchören (Gemischte Chöre aus Ludwigsfelde und Gröben) 20 Uhr Tanz im Festzelt mit den Gruppen Condor und Matador ab 18 Uhr Einlaß und Unterhaltung mit DJ "Andreas" Samstag, 3.6. Marktplatz: 79 Uhr 18. Hähnewettkrähen und Ausstellung des Kleintierzüchtervereins im Hofgarten des Hotels Stadt Beelitz Schwarzer Adler" 10 Uhr Eröffnung des Festes durch den Bürgermeister der Stadt Beelitz, Siegerehrung des Wettbewerbes im Hähnekrähen, Verkaufsbeginn durch die Spargelbauern, Markttreiben 1013 Uhr Blasmusik mit den Tremsdorfer Blasmusikanten ab Uhr Tanz, Gesangs u. Unterhaltungsprogramm der Beelitzer Schulen, Beelitzer Vereine, SC Trebbin (u. a. Spargel u. Blumentanz, Rope Skipping, Fanfarenmusik) dazw. ca. 15 Uhr Kinder Clownerie und Zauberei ca Uhr Spargelwettschälen mit Bürgern und Prominenten; Jagdhornblasen der Jägerschaft Nuthe Nieplitz ca UhrSpielmannszug der FFW Beelitz anschl. Musik vom Band Uhr Konzert des SallyBein Gymnasiums i. d. Stadtpfarrkirche St. Marien Festplatz: ca. 16 Uhr Orchesterkonzert der Musikschule Fröhlich mit Kindern aus Beelitz und Umgebung im Festzelt ab 20 Uhr Unterhaltungs u. Showprogramm im Festzelt: u. a. Verleihung des Unternehmer u. Ehrenpreises des Beelitzer Gewerbe e. V., Die Double Show der Extraklasse, Die Gebrüder Blattschuß, Tanz mit Kapelle Rendezvous und DJ Andreas ca Uhr Brillianthöhenfeuerwerk Sonntag, 4.6. Marktplatz: 10 Uhr Gottesdienst in der Stadtpfarrkirche Sankt Marien 10 Uhr Verkaufsbeginn durch die Spargelbauern, Markttreiben 1114 Uhr Blasmusik mit dem Blasorchester Buchholz 1417 Uhr Die Hauptstadtmusikanten mit unvergessenen Hits, Evergreens, Klassikern sowie Stimmungsmusik dazw. Spargelwettschälen mit Bürgern und Prominenten, Spargeltanz des BCC, Der Clown für die Kleinen ca Uhr Fanfarenmusik des BCC anschl. Musik vom Band Festzelt: 1417 Uhr Die Nieplitztaler Musikanten im Festzelt sowie dazw. Unterhaltungsmusik mit DJ "Andreas" u. (Fortsetzung auf Seite 8)

Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brandenburg an der Havel (SBS 2003)

Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brandenburg an der Havel (SBS 2003) 1 Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brandenburg an der Havel (SBS 2003) (Beschl.- Nr. 65/03; ABl. Nr. 6 vom 22.04.2003 und Nr. 7 vom 20.05.2003, geändert durch Satzung vom 12.10.2004, ABl. Nr. 16 vom

Mehr

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG mit eingearbeiteter Änderungssatzung vom 28.09.2001 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253) in Verbindung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Art und Umfang der

Mehr

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude

Mehr

Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung -

Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - Inhaltsübersicht Präambel 1 Allgemeines 2 Steuerpflichtiger 3 Steuergegenstand 4 Steuermaßstab 5

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

Satzung der Gemeinde Letschin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung der Gemeinde Letschin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom Satzung der Gemeinde Letschin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 14.04.2005 Präambel 1 Allgemeines 2 Steuerpflichtiger und Steuergegenstand 3 Steuermaßstab 4 Steuersatz

Mehr

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - Gemeindeordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Lesefassung. 1 Allgemeines

Lesefassung. 1 Allgemeines Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.

Mehr

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3 Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und

Mehr

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen

Mehr

Datum Inhalt Seite. 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde 698 Kirchheimbolanden für das Jahr 2003

Datum Inhalt Seite. 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde 698 Kirchheimbolanden für das Jahr 2003 AMTSBLATT Nr. 43 vom 07.11.2003 Auskunft erteilt: Frau Brettschneider I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Dat Inhalt Seite 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde

Mehr

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015. vom 15. Juni 2015

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015. vom 15. Juni 2015 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015 vom 15. Juni 2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die

Mehr

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Satzung. der Stadt Aschersleben

Satzung. der Stadt Aschersleben Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS

Mehr

H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015

H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015 H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig hat auf Grund

Mehr

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 Stand: Januar 2016 1 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005

Mehr

Mitteilungsblatt. Amtliches Bekanntmachungsblatt. des Amtes Oeversee. und der Gemeinden Oeversee, Sieverstedt und Tarp

Mitteilungsblatt. Amtliches Bekanntmachungsblatt. des Amtes Oeversee. und der Gemeinden Oeversee, Sieverstedt und Tarp Mitteilungsblatt Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Oeversee und der Gemeinden Oeversee, Sieverstedt und Tarp Nr. 14 Freitag, den 27. April 2012 41. Jahrgang Seite Inhalt 56 Haushaltssatzung für

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 12. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 19.05.2005 Nummer 12 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Dahme-Spreewald Bekanntmachung

Mehr

- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse -

- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse - Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen für Niederschlagswasser in der

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 04/2014 vom 19.02.2014 Inhaltsverzeichnis: Aktuelle Bodenrichtwerte 2014 Haushaltssatzung der Stadt Sankt Augustin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 Herausgeber:

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro Haushaltssatzung der Ortsgemeinde S i m m e r t a l für das Haushaltsjahr 2015 vom Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Simmertal hat in seiner Sitzung am aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 12/2010 vom 17.09.2010 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 3 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 3 Stadt Hameln 3

Mehr

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hausten vom 17. März 2010 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der

Mehr

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 37/38 Tirschenreuth, den 14.09.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015 Ortsrecht Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Steuererhebung 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner 2 4 Bemessungsgrundlage

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 28 vom 17.07.2009 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 13.07.09 Bekanntmachung über die Haushaltssatzung der 332 Ortsgemeinde

Mehr

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Technische Betriebe Velbert, Anstalt

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg [Beinhaltet die Erste Änderungssatzung vom 09.03.2015] Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der

Mehr

Nr. 1 21. Januar 2009 38. Jahrgang. 1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2009 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe

Nr. 1 21. Januar 2009 38. Jahrgang. 1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2009 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe Amtsblatt Landkreis Straubing-Bogen Heimat des Bayerischen Rautenwappens - Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 7.45 bis 12.00 Uhr, Mo. bis Mi. 13.00 bis 16.00 Uhr, Do. bis 17.00 Uhr KFZ-Zulassung und Führerscheinstelle:

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Haushaltssatzung der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt:

AMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt: AMTSBLATT Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses der Vulkanpark GmbH für das Haushaltsjahr 2014 sowie der Auslegungsfrist g Herausgegeben

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung) Abkürzung: VerwGeb Satz KT 08.12.2014 Quelle: Gremium: beschlossen am: Ausfertigungsdatum: 17.12.2014 Internet: 22.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Fundstelle: www.lk-mecklenburgischeseenplatte.de/aktuell/bekanntm

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004

Mehr

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006

Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006 Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus vom 24.11.2006 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten vom: am: am: 22. November 2006 24. November

Mehr

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren

BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Betreff: Haushaltssatzung 2011 BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Göhren für das Haushaltsjahr 2011 1.Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius, 49377 Langförden für den Friedhof in Langförden Teil A. 1 Allgemeines Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes

Mehr

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001 Gemeinde Stegen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abwälzung der Abwasserabgabe - Aufgrund der 8, 9, 45 und 99 von Art. 1 des Gesetzes

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 17 vom 07.05.2004 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 29.04.04 Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Kirchheimbolanden

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr

1 Gegenstand der Gebühr Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung (KrO) für

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Aufgrund von 7 Absatz 2 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach I. Haushaltssatzung der Stadt Neu-Anspach für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung vom 07.03.2005 (GVBl. S.

Mehr

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung. 7 Gebührenhöhe erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert- Grundschule

Mehr

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid 1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Burscheid in der ab 01. Januar 2012 geltenden

Mehr

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010 HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),

Mehr

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Havelland

Amtsblatt für den Landkreis Havelland Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jahrgang 16 Rathenow, 2009-01-27 Nr. 03 Inhaltsverzeichnis Beschluss des Kreistages des Landkreises Havelland vom 19. Januar 2009 BV 0024/08 Haushaltssatzung des Landkreises

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM 04.01.2000 M 05 III

SATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM 04.01.2000 M 05 III M 05 III Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung vom 04.01.2000 - einschließlich I. - V. Nachtrag vom 04.01.2000 - einschließlich VI. Nachtrag vom 23.03.2000 - einschließlich

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr Anlage zum TOP 3 Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR.

AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR. AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR. 22 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION

Mehr

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund

Mehr

Gemeinde Ketsch 968.11. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung)

Gemeinde Ketsch 968.11. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs.2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen AZ 130.51 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. - 36 des Feuerwehrgesetzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) Vom 28. November 2002, in der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 7.2

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung und Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Großenlüder für das Haushaltsjahr 2011 und des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Gemeindewerke

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21 für die Stadt Zossen 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21 Inhaltsverzeichnis zum Amtsblatt für die Stadt Zossen 21. Dezember 2011 Stadt Zossen mit ihren Ortsteilen: Glienick, Horstfelde, Schünow,

Mehr

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige

Mehr

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 vom 16. Dezember 2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe

Mehr

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg und der Auslegung der Bestandskarte mit Bestandsverzeichnis sowie Benennung der Geschäftsstelle

Mehr

Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den 18.12.2014 Nr. 30. Haushaltssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis für das Haushaltsjahr 2015 277

Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den 18.12.2014 Nr. 30. Haushaltssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis für das Haushaltsjahr 2015 277 Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den

Mehr

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der

Mehr

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 26 vom 06.11.2015 Inhaltsverzeichnis Seite Auszubildende für den Beruf Verwaltungsfachangestellte/r (Fachrichtung Kommunalverwaltung) 2 Schulhausmeister für die

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG zur Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 57 Fachhochschule VI. Änderung unter Anwendung des 13 a Baugesetzbuch Beschleunigtes Verfahren

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße

AMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße Jahrgang Nummer Datum 2015 14 21.04.2015 I N H A L T Öffentliche Bekanntmachung betr. Haushaltsplan und Haushaltssatzung des Zweckverbandes Paul-Moor-Schule für das Haushaltsjahr 2015 Seite 38-41 Öffentliche

Mehr

Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr

Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 11 53. Jahrgang Augsburg, den 18. August 2009 Seite 117 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Mehr

17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1. Inhaltsverzeichnis. 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2

17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1. Inhaltsverzeichnis. 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2 Amtsblatt für die Stadt Ludwigsfelde 17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2 2. der nichtöffentlichen Sitzung

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn erläßt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer 22.1.1.03 (01)

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer 22.1.1.03 (01) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Friedrichshafen Auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert am 8. November 1999 (GBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren 7/9 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes, des Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Neu-Ulm folgende,

Mehr