Die Rolle der Partei im Anwaltsprozess *

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1 Stackmann: Die Rolle der Partei im Anwaltsprozess JuS 2008 Heft Die Rolle der Partei im Anwaltsprozess * Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Nikolaus Stackmann, München Der Umgang mit den selbstbetroffenen Prozessparteien ist nach einem Studium unter Laborbedingungen für jeden juristischen Berufsanfänger eine menschliche Herausforderung. Daneben sind aber auch die rechtlichen Vorgaben für die Verwirklichung der Parteirechte zu beachten. Diese werden nicht allein dadurch gewahrt, dass im Anwaltsprozess der Prozessbevollmächtigte am Termin teil- und die prozessuale Vertretung der Partei wahrnimmt. I. Einführung Der elementarste Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Umsetzung scheint dann unkompliziert, wenn die Prozessparteien sich selbst vertreten oder sich nach freier Wahl durch Dritte vertreten lassen können. Findet in einem solchen Verfahren ein Termin statt, wird die Partei erscheinen, bei Verhinderung um Terminsverlegung bitten oder ihre Belange durch Dritte wahrnehmen lassen. Lässt sie in letzterem Fall nicht ausdrücklich geltend machen, sie wolle persönlich gehört werden, hatte sie Gelegenheit zur Äußerung. Ob diese Gelegenheit tatsächlich wahrgenommen wird, ist dagegen nicht entscheidend. Die Formulierung des Art. 103 GG ist im Übrigen nicht wörtlich zu nehmen: Rechtliches Gehör kann auch durch eine schriftliche Anhörung gewährt werden 1. In Verfahren mit Anwaltszwang ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs komplizierter. Hier geschieht es nicht selten, dass in der mündlichen Verhandlung nur die Rechtsanwälte, nicht aber die vom Verfahren und dessen Ausgang unmittelbar betroffenen Prozessparteien zu Wort kommen. Dieses im zivilprozessualen Alltag durchaus anzutreffende Phänomen hat seinen Grund nicht so sehr in den Regelungen der ZPO als in den Angewohnheiten der beteiligten Richter und Rechtsanwälte. Außerdem reagiert die forensisch nicht erfahrene Partei auf die ungewohnte Situation im Gerichtssaal häufig mit Zurückhaltung und Scheu. II. Die erschienene Partei Die Prozessordnung hat ein relativ deutliches Bild von der Beteiligung der Partei am Verfahren. Ihr ist nach 357 ZPO die Teilnahme an Beweisaufnahmen zu gestatten. Nach 137 IV ZPO muss der Partei in der mündlichen Verhandlung das Wort erteilt werden, wenn sie dies beantragt. So weit sollte es das Gericht jedoch nicht kommen lassen, sondern die erschienene Partei in das Verhandlungsgeschehen aktiv einbeziehen. Die Frage, wie dies geschehen kann, lässt sich bei Berücksichtigung des Sinns des Anwaltszwangs beantworten. Dieser soll der geordneten Rechtspflege und dem Interesse der Prozessparteien dienen. Verfahrensbezogene Zwecke sind die sachliche Aufbereitung des Prozessstoffs und die Sicherung der Effektivität der mündlichen Verhandlung sowie die Herstellung von Chancengleichheit. Parteibezogen sind der Verfahrens- und Gefahrenschutz sowie die Warn- und Beratungsfunktion der Anwaltschaft. Die anwaltliche Vertretung der Parteien dient also nicht der Aushebelung von deren Verfahrensrechten, sondern dem Interesse des Staates an einem effektiven Verfahren und dem Schutz der Parteien 2. Die erschienene Partei muss also unabhängig vom schriftsätzlichen Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten die Gelegenheit haben, sich zum Streitgegenstand zu erklären. Dies gilt besonders für den Fall, dass sie selbst Wahrnehmungen zu dem streitigen Sachverhalt gemacht hat, wie dies etwa bei einem selbst geschlossenen Vertrag der Fall sein wird. Es sollte damit das Bestreben des sitzungsleitenden Richters sein, die erschienene Partei zu befragen, ob sie zu den streitentscheidenden Tatsachen persönliche Wahrnehmungen gemacht bzw. welche Kenntnisse sie zu diesen hat. Soweit die Partei sich zur Bewertung des Streitverhältnisses in rechtlicher Hinsicht erklären will, kann ihr dies nicht von Vornherein verweigert werden. Allerdings kann Abschweifungen in der Sache oder der Wiederholung von bereits schriftsätzlich unterbreitetem Vorbringen mit dem Hinweis begegnet werden, dass der Akteninhalt als bekannt vorausgesetzt werden könne (s. auch 138 III 1 ZPO) und dass auf die Erörterung von nicht zur Sache gehörenden Umständen im Interesse der Sache (vgl. 136 III 1 ZPO) verzichtet werden möge. Die vorstehend umrissenen Möglichkeiten der Gesprächsführung lassen sich in aller Regel auch tatsächlich in einem Rechtsgespräch mit den Parteien verwirklichen. Die gesetzlichen Möglichkeiten der Gesprächsleitung, die unter anderem in 136 II 1 ZPO vorsehen, dass der Vorsitzende das Wort erteilt und gegebenenfalls entzieht, sollten nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Andererseits wird der besonnene Prozessbevollmächtigte das

2 Gericht, das seinen Mandanten nicht in hinreichendem Maße zu Wort kommen lassen will, zunächst durch gesprächsweise Bitten und Argumente davon zu überzeugen versuchen, diesem das Wort zu erteilen. Gelingt dies nicht, muss ihm aber auch geläufig sein, dass allein die Erklärung in der Sitzung, er bitte nun, der Klage- bzw. der beklagten Partei das Wort zu erteilen, kein förmlicher Antrag im Sinne der Prozessordnung ist. Zunächst gelten alle Erklärungen der Parteivertreter, die diese im Verlauf einer Sitzung abgeben, als nicht protokollierungsbedürftige, formlose Anregungen an das Gericht. Gibt der sitzungsleitende Richter zu verstehen, dass er diesen nicht folgen will, ist dies eine Maßnahme im Rahmen der Sachleitung nach 140 ZPO. Will sich die Partei mit dieser Reaktion nicht zufrieden geben, muss sie dieses nach 140 ZPO beanstanden und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Diese wird durch Beschluss getroffen, der nach 329 I 1 ZPO zu verkünden und nach 160 III Nr. 5 ZPO zwingend zu protokollieren ist. Der dem Beschluss vorhergehende Antrag gehört nach 160 II ZPO als wesentlicher Vorgang in die Sitzungsniederschrift. Geschieht dies alles nicht und wird dennoch im Berufungsverfahren gegen das zu Lasten der nicht gehörten Partei ergangene Urteil gerügt, das Erstgericht habe 137 IV ZPO Stackmann: Die Rolle der Partei im Anwaltsprozess JuS 2008 Heft in entscheidungserheblicher Art und Weise verletzt, wird sich das BerGer. insoweit auf 165, 295 ZPO stützen. Wenn das Protokoll der mündlichen Verhandlung entsprechende Passagen nicht enthält, ist nach 165 ZPO davon auszugehen, dass kein Beschluss über die Beanstandung der Sachleitung des Erstgerichts ergangen ist. Dann ist die nach 295 I 1 ZPO erforderliche Rüge der Sachleitung nicht erfolgt und insoweit Heilung des möglicherweise vorliegenden Verfahrensfehlers eingetreten. Dies bedeutet aber nicht, dass das Unterbleiben der Anhörung gar nicht mehr geltend gemacht werden kann. Aus dem Umstand, dass die Partei zu entscheidungserheblichen Tatsachen nicht gehört wurde, obwohl dies geboten war, ergibt sich nach Auffassung des BGH nämlich ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung 3. Dieser verlangt, dass das Parteivorbringen unter Ausschöpfung der bestehenden Beweiserhebungsmöglichkeiten vollständig gewürdigt wird 4. Zu diesen gehört jedenfalls in den Fällen, in denen die Partei über andere Beweismittel nicht verfügt, auch die Parteianhörung. Typischer Fall ist das Vieraugengespräch mit einem Angestellten der Gegenseite 5. Liegen sonstige Beweismittel und Indizien vor, die die der Gegenseite günstige Zeugenaussage objektiv stützen, so soll die Notwendigkeit einer formellen Vernehmung oder auch nur einer zu protokollierenden Anhörung der benachteiligten Partei entfallen 6. Die formlose Parteianhörung ist aber kein förmliches Beweismittel der ZPO, wie der Gegenschluss aus den Vorschriften der 445ff. ZPO über die förmliche Parteivernehmung ergibt. Jedoch ist nicht nur das Ergebnis förmlicher Beweiserhebungen Gegenstand der Beweiswürdigung, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut von 286 I S. 1 ZPO der gesamte Inhalt der Verhandlungen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Parteianhörung befindet sich nach wie vor im Fluss 7. So hat das BAG 2007 entschieden, dass die Notwendigkeit der Parteianhörung zu Beweiserhebungszwecken auch dann besteht, wenn diese sich nicht nur gegenbeweislich auf ihre Teilnahme an einem Vieraugengespräch beruft 8. Sie gilt daher auch bei Beweisnot der beweisbelasteten Partei. In der weiteren Entwicklung dürfte dies dazu führen, dass generell verlangt werden wird, dass die Partei, die persönlich Wahrnehmungen zum Streitstoff gemacht hat, in jedem Fall formlos hierzu zu hören ist. Diese im Ergebnis aus Art. 103 GG und dem Grundsatz der Ausschöpfung der vorhandenen Beweiserhebungsmöglichkeiten zu ziehende Schlussfolgerung wird zwar immer wieder in Abrede gestellt, etwa weil es Angelegenheit der potenziellen Parteien sei, sich rechtzeitig mit Beweismitteln zu versorgen 9. Nimmt man jedoch die Beteiligungsrechte der Parteien im Zivilprozess ernst, ist deren Anhörung die unumgängliche Konsequenz 10. Bei größerer Offenheit der Gerichte in diesem Punkt würde sich die immer wieder empfohlene Abtretung von Rechten zur Gewinnung einer Zeugenstellung 11 ebenso erübrigen wie die taktische Klageerhebung gegen dem Streitverhältnis nahestehende Personen, um diesen die Zeugenstellung zu nehmen. III. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens Bei Abfassung der Ladungsverfügung zu jedem Verhandlungs-, aber auch Gütetermin ( 278 III 1 ZPO) muss entschieden werden, ob das persönliche Erscheinen der Partei anzuordnen ist. Nach 141 I 1 ZPO soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Nach Satz 2 derselben Bestimmung sieht das Gericht von dieser Anordnung ab, wenn der Partei aus wichtigem Grund die Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist. 1. Voraussetzungen und praktische Handhabung Der streitig geführte Zivilprozess ist regelmäßig eine Auseinandersetzung über die je nach Standpunkt der Parteien unterschiedliche Betrachtung von Normen und der für ihre Anwendung maßgeblichen Tatsachen. Deshalb ergeben

3 sich bei Gegenüberstellung des wechselseitigen Vortrags nahezu zwangsläufig Ungereimtheiten, die aufzuklären sind, bevor entschieden werden kann. Daher kann 141 I 1 ZPO nur so interpretiert werden, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Parteien die Regel und das Absehen hiervon die Ausnahme ist. Allerdings zeigt der prozessuale Alltag, dass die Handhabung der Vorschrift je nach persönlicher Einstellung des verfahrensleitenden Richters und nach Streitgegenstand unterschiedlich ist 12. Rechtsanwälte, die Firmen vertreten, zu deren Routine es gehört, eine Vielzahl von Prozessen führen, verfügen regelmäßig über einen in jeder von ihnen gefertigten Klageschrift verwendeten Textbaustein zu diesem Thema. In diesem heißt es, man bitte, von der Anordnung des persönlichen Erscheinens des gesetzlichen Vertreters der eigenen Partei abzusehen, weil dieser persönlich keine Kenntnisse zur Sache habe. Im Übrigen schließe man in Angelegenheiten wie der vorliegenden grundsätzlich keine Vergleiche. Diese Einlassung geht zwar von der unzutreffenden Prämisse aus, dass sich der gesetzliche Vertreter einer Partei bei einer Anhörung ohne Weiteres auf Unkenntnis der streitentscheidenden Tatsachen berufen kann, zeigt aber auch auf, dass auf die persönlichen Belange der Prozessbeteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Abzuwägen ist einerseits der Streitgegenstand und andererseits die mit dem Erscheinen bei Gericht verbundenen Hemmnisse für die Partei. Geht es beispielsweise um eine relativ geringe Werklohnforderung, die ein Handwerker einklagt, der zum Prozesszeitpunkt auf einer einige hundert Kilometer vom Gericht entfernten Baustelle arbeitet, muss entweder die Anordnung des persönlichen Erscheinens unterbleiben oder es wird ein Termin bestimmt werden müssen, der auf seine Belange eingeht 13. Dies geschieht regelmäßig so, dass der Prozessbevollmächtigte dazu aufgefordert wird, Termine zu benennen, zu denen ein Erscheinen bei Gericht möglich ist. Umsichtige Rechtsanwälte teilen solche schon dann mit, wenn sie wegen Verhinderung ihrer Partei am Terminstag um Verlegung des Termins bitten. 2. Die Folgen des Fernbleibens Das Ausbleiben einer Prozesspartei kann nach 141 III 1 ZPO mit der Verhängung eines Ordnungsgelds sanktioniert Stackmann: Die Rolle der Partei im Anwaltsprozess JuS 2008 Heft werden. Insoweit fehlt aber die Möglichkeit der Auferlegung der Kosten des Fernbleibens und der ersatzweisen Verhängung von Ordnungshaft bzw. der Anordnung der zwangsweisen Vorführung, wie dies durch 380 ZPO für den ausgebliebenen Zeugen vorgesehen ist. Dies erklärt sich daraus, dass die Partei, die nicht zum Termin erscheint, regelmäßig ihren eigenen Interessen schadet. Die 446, 453 II ZPO bringen für den Fall der Anordnung der förmlichen Parteivernehmung einen für den Fall des Nichterscheinens der zu Informationszwecken geladenen Partei verallgemeinerungsfähigen Gedanken zum Ausdruck. Verweigert die zu befragende Partei die Vernehmung, so muss das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände entscheiden, ob es die Tatsache, wegen der die Vernehmung angeordnet ist, zu Lasten der sich weigernden Partei als erwiesen betrachten will. Wesentliche Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist nach 450 I ZPO, dass die Vernehmung durch einen Beweisbeschluss angeordnet war. Dieser hat nach 359 Nr. 1 ZPO zwingend die Bezeichnung der Tatsachen zu enthalten, zu denen Beweis erhoben werden soll. Ein Beweisverlust ist deshalb nur dann möglich, wenn der Partei mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wird, zu welchem Thema sie gehört werden soll. Aus diesem Grund scheidet bei der nur per Formblatt getroffenen Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zur (formlosen) Anhörung eine Sanktionierung durch Beweisverlust aus. Wenn den Prozessbeteiligten nämlich nicht bekannt ist, zu welchem Thema sie genau gehört werden sollen, fehlt ihnen die Möglichkeit, die Folgen eines Fernbleibens einzuschätzen. Beabsichtigt also das Gericht, ein unentschuldigtes Fernbleiben der Parteien gegebenenfalls zu deren Lasten zu bewerten, wird es ihnen mit der Ladung mitzuteilen haben, welchen Zweck diese hat. Für eine solche Mitteilung besteht im Übrigen aus einem weiteren Grund Anlass: Häufig entsendet die nicht erscheinungswillige Partei gem. 141 III 2 ZPO ihren Prozessbevollmächtigten als zur Aufklärung des Tatbestandes und zum Vergleichsschluss bevollmächtigten Vertreter in den Termin. Nicht selten stellt sich dann heraus, dass dieser nicht in der Lage ist, die vom Gericht zur Sache gestellten Fragen zu beantworten. Er wird dann erklären, dass er von der Partei umfassend informiert sei, sich aber nicht im Hinblick auf die vom Gericht erwartete Mitteilung von Details in einem speziellen Punkt vorbereitet habe. Dies wäre aber geschehen, wenn ihm das Thema der Vernehmung rechtzeitig mitgeteilt worden wäre. Wird der Partei in der Ladung mitgeteilt, dass sie etwa zu den Einzelheiten des vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss geführten Gesprächs gegebenenfalls auch förmlich nach 448 ZPO gehört werden solle, ist mit ihrem Erscheinen bzw. einer ausreichenden Entschuldigung zu rechnen. Erscheint sie dennoch nicht und ist auch der Prozessbevollmächtigte nicht informiert, kann dies je nach Lage des Einzelfalls dazu führen, dass der Vortrag der Gegenpartei in diesem Punkt als erwiesen angesehen wird. Auf letzteren Umstand sollte in der Ladungsverfügung auch deshalb hingewiesen werden, weil 141 III 2 ZPO einen Hinweis auf die Folgen des

4 Ausbleibens verlangt. Diese Regelung mag sich zwar nur auf die Verhängung eines Ordnungsgelds beziehen, jedoch erscheint schon wegen 139 ZPO ein vorheriger Hinweis auf einen möglichen Beweisnachteil als Folge unentschuldigten Fernbleibens veranlasst. Die für Ladungen von der Justizverwaltung vorgehaltenen Formblätter sehen die Belehrung der geladenen Partei hinsichtlich des Ordnungsgeldes vor, während hinsichtlich der Folge des Beweisverlusts bei Fernbleiben regelmäßig eine individuelle Verfügung nötig ist. Geht es also z.b. um die näheren Umstände des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrags, könnte formuliert werden: Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien soll der Aufklärung der bei Abschluss des Vertrags am vorherrschenden Umstände dienen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann zu Beweisnachteilen führen. Erscheint eine Partei nach einem solchen Hinweis nicht, kann dies tatsächlich den Prozessverlust nach sich ziehen. Dann muss die Sache aber im Übrigen entscheidungsreif sein. Ist dagegen weitere Beweiserhebung notwendig, hat diese zunächst zu erfolgen. Es muss dann abgewartet werden, ob die Partei die Gelegenheit wahrnimmt, sich in einem späteren Termin zu erklären. Zu den Folgeterminen ist die erneute Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei unter den bereits mitgeteilten Gesichtspunkten entbehrlich, da sie mit der ersten Ladung auf diese klärungsbedürftigen Punkte hingewiesen worden ist 14. Es ist dann ihre Angelegenheit, ob sie von ihrem Teilnahme- und Erklärungsrecht Gebrauch machen will. Erklärt sich die Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht, muss das Gericht unter Einbeziehung dieses Umstands und unter Würdigung sämtlicher zu Tage getretener Tatsachen entscheiden, ob es sich eine Überzeugung vom Zutreffen der gegnerischen Behauptungen verschaffen konnte. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die Partei eine juristische Person ist, deren Organe sich darauf berufen, zum Streitgegenstand und zu den vom Gericht hierzu gestellten Fragen keine persönlichen Kenntnisse zu haben. Im Rahmen der prozessualen Wahrheits- und Erklärungspflicht aus 138 I, II ZPO besteht für die gesetzlichen Vertreter die Pflicht, sich zu den ihnen vorab mitgeteilten Punkten innerhalb ihres Unternehmens die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen bzw. einen hinreichend informierten Vertreter zu entsenden. Die Verhängung eines Ordnungsgelds als Sanktion für das Ausbleiben der geladenen Partei ist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig. Es kann nach Meinung des BGH und des BAG nur dann festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird 15. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn in den unteren Instanzen auch ohne das Erscheinen der Parteien durch Urteil entscheiden werden kann. Insoweit gibt Griebeling zu bedenken, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch der Förderung einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung dienen kann. Es könne daher auch berücksichtigt werden, dass bei einem Urteil möglicherweise ein Rechtsmittelverfahren erforderlich werde, das bei einer gütlichen Erledigung ausgeschlossen gewesen wäre 16. Diese Auffassung würde darauf hinauslaufen, die mangelnde Bereitschaft einer Partei zu sanktionieren, an einer vergleichsweisen Streitbeilegung mitzuwirken. Eine solche ist aber von freiwilligen Erklärungen der Parteien abhängig, zu denen sie von gerichtlicher bzw. staatlicher Seite nicht gezwungen werden dürfen 17. Stackmann: Die Rolle der Partei im Anwaltsprozess JuS 2008 Heft IV. Die förmliche Parteivernehmung Im Gegensatz zur Parteianhörung gehört die (subsidiäre) Parteivernehmung zu den förmlichen Beweismitteln der ZPO. Kann die Partei mit anderen Beweismitteln einen ihr obliegenden Beweis nicht führen, so ist auf ihren Antrag der Prozessgegner nach 445 ZPO zu der zu beweisenden Tatsache zu vernehmen; mit Einwilligung des Gegners kann auch die beweispflichtige Partei selbst vernommen werden ( 447 ZPO). Schließlich kommt die Beweisanordnung von Amts wegen nach 448 ZPO in Betracht, wenn die Partei eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer von ihr behaupteten und vom Gegner bestrittenen Tatsache plausibel gemacht hat. Im letzteren Falle liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es eine oder beide Parteien vernehmen will. Dieses allerdings ist durch die allgemeinen Prozessgrundsätze gebunden, so dass in dem Fall, dass beide Parteien Wahrnehmungen zu den strittigen Tatsachen gemacht haben, auch beide vernommen werden müssen. Eine hinreichende Anfangswahrscheinlichkeit, die die Anordnung der Parteivernehmung rechtfertigt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Ein Beispiel ist der infolge Glatteises auf menschenleerer Straße gestürzte Passant. Dieser wird gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest oder durch das Zeugnis des behandelnden Arztes belegen können, dass er sich am behaupteten Unfalltag mit den Verletzungen, für die er nun Schadensersatz verlangt, beim Arzt vorgestellt hat. Möglicherweise kann er durch Gutachten beweisen, dass seine Verletzungen sturzbedingt sind und dass am Unfalltag an der Unfallstelle Frost herrschte. Dies würde aber nicht belegen, dass der Sturz an der behaupteten Stelle stattfand. Der Prozessgegner kann sich mangels eigener Kenntnisse zum Sturzort hierzu mit Nichtwissen erklären. In einem solchen Fall erscheint die Anordnung der Parteivernehmung durch den nach 450 I 1 ZPO erforderlichen Beweisbeschluss angebracht. In diesem wird das Beweisthema etwa wie folgt beschrieben: Es wird Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei zu dessen Behauptung, am vor dem

5 Haus des Beklagten gestürzt zu sein. * Der Autor ist Vorsitzender einer erstinstanzlichen Zivilkammer am LG München I. 1 Vgl. etwa Stackmann, Der Einzelrichter im Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten, 2006, Rdnr Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. (2007), 78 Rdnr BGH, NJW 2007, 217 (219). 4 BGH, NJW-RR 1992, 1392 (1393). 5 BGH, NJW-RR 2006, 61 (63) = NZBau 2005, So jedenfalls BGH, NJW 2003, 3636, und Deubner, JuS 2007, 817 (821). 7 Ebenso die Diskussion in der Wissenschaft, vgl. etwa Gehrlein, ZZP 1997 (110), 451; Coester-Waltjen, ZZP 2000 (113) BAG, NJW 2007, 2427 = NZA 2007, OLG München, NJW-RR 1996, 958 (960). 10 Ebenso aus Sicht des forensischen Praktikers Lange, NJW 2002, Vgl. etwa Balthasar, JuS 2008, 35 (40); ausf. zum damaligen Meinungsstand, ausgehend von einem sehr förmlichen Verständnis des sich im hier interessierenden Zusammenhang verschmelzenden Unterschieds zwischen Streng- und Freibeweisverfahren, Reinkenhof, JuS 2002, 645; ähnlich für den Verwaltungsgerichtsprozess Raabe, NVwZ 2003, So auch der Befund von Lange, NJW 2002, 476 (477). 13 LG Mönchengladbach, NJW-RR 1997, Anderes gilt, wenn sich im Verlauf des Verfahrens weitere Gesichtspunkte ergeben, zu denen die Partei gehört werden muss. Diese ist dann gegebenenfalls erneut zu hören, vgl. BGH, NJW 2007, 217 (219). 15 So ausdrücklich BGH, NJW-RR 2007, 1364 (1365), und BAG, NJW 2008, 252, m. Anm. Griebeling; vgl. auch KG, FamRZ 2007, 2084, und LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2003, In der Anm. zu BAG, NJW 2008, Anderes belegt auch nicht die von Griebeling, NJW 2008, 253, zitierte Entscheidung BVerfG, NJW 1998, 892 (893).

Juristische Schulung

Juristische Schulung Juristische Schulung Zeitschrift für Studium und Referendariat 48. Jahrgang 2008 Verlag C. H. Beck München und Frankfurt a. M. Stackmann: Die Rolle der Partei im Anwaltsprozess ------------------------------~

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