Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des WiSo-Gesetzes (Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschaftsund Sozialwissenschaften der Universität

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1 Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des WiSo-Gesetzes (Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschaftsund Sozialwissenschaften der Universität Hamburg)

2 V orw or t Der Wissenschaftsausschuss der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat in seiner Sitzung am 07. Dezember 2004 mit der Beratung des Gesetzentwurfs begonnen, den der Senat zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg (Fusion der HWP mit den beiden Fachbereichen) vorgelegt hat (vgl. Text 1), und hat in der gleichen Sitzung die Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Hochschulzulassung in Hamburg abgeschlossen (vgl. Text 3). Zur Beratung des Gesetzes zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften waren Sachverständige geladen: von der HWP die Präsidentin, D R. D OROTHEE B ITTSCHEIDT, und für die Studierenden B ELA R OGALLA (AStA der HWP). Darüber hinaus nahmen als Sachverständige teil: P ROF. D R. D ETLEF M ÜLLER -B ÖLLING, Centrum für Hochschulentwicklung, der den Moderationsprozess geleitet hatte, P ROF. D R. K ARL -W ERNER H ANSMANN, Vizepräsident der Universität Hamburg, und P ROF. D R. U LRICH T EICHLER, Universität Kassel (Wissenschaftliches Zentrum für Berufs- und Hochschulforschung), der zusammen mit Prof. Dr. Andrä Wolter im Sommer ein Gutachten über den besonderen Hochschulzugang und die Bedeutung der HWP vorgelegt hat (vgl. download/forschung/gutacht enwolterteichler.pdf). Dabei ist es gelungen, den Wissenschaftsausschuss davon zu überzeugen, eine Empfehlung auszusprechen. Der Wissenschaftsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft einstimmig, das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung aus der Drucksache 18/994 mit folgender Änderung: Bei Artikel I 5 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt: (4) Die Hochschulen können für entsprechende Studiengänge durch die Gestaltung der Auswahlkriterien nach Absatz 2 dafür Sorge tragen, dass Bewerberinnen und Bewerber gemäß 38 HmbHG besondere Zulassungschancen erhalten. zu beschließen. Diese Materialsammlung enthält die für die Anhörung relevanten und der HWP zugänglich gemachten folgenden Dokumente: 1. Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg und zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (WiSoG) S Begründung S Gesetzentwurf zur Reform der Hochschulzulassung S Fragenkatalog der Anhörung S Stellungnahme Präsidentin HWP S Stellungnahme Teichler S Stellungnahme AStA der HWP S Liste Auskunftspersonen S Stellungnahme Hochschulsenat HWP [Diese Stellungnahme bezieht sich auf das der Bürgerschaft vorliegende Gesetz insgesamt und wurde nach langer Beratung ohne Gegenstimmen vom Hochschulsenat verabschiedet.] S Änderungsvorschläge S. 26 Anhang: Drucksache Der Wissenschaftsausschuss setzt seine Beratungen zum Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschaftsund Sozialwissenschaften der Universität Hamburg am 20. Januar 2005 fort. Er wird bei dieser Sitzung darüber beraten und entscheiden, welche Änderungen dieses Gesetzes er gegebenenfalls der Bürgerschaft vorschlägt. Dr. Dorothee Bittscheidt, BittscheidtD@hwp-hamburg.d e Im pr es su m He rau sge be r : HW P Ham burg er Univ ersit ät für Wirt scha ft und Poli tik, die Präs iden tin (V.i.S.d.P.) Von -Me lle-p ark 9, Ham burg Ge sta ltu ng un d La y ou t: Chri stian Hild, Pres sest elle der HW P Ti tel bil d: Ach im Schä perm eier, RZW V Dr uc k: Als PDF -Da tei 2 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

3 WiSo G 1. Gesetz zur Bildung der Fakultä t Wirtsc hafts- und Sozialw issensc haften der Univer sität Hambu rg und zur Änderu ng des Hambu rgische n Hochsc hulgese tzes (WiSo G) Artikel 1 Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg 1 Integration der HWP in die Universität Hamburg (1) Die HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) wird mit Wirkung vom 1. April 2005 in die Universität Hamburg integriert. (2) Der Status der HWP als eigenständige staatliche Hochschule und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts endet mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Rechtsnachfolgerin der HWP wird die Universität Hamburg. (3) Die in der HWP hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter, die Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg sind, werden mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in der Universität Hamburg weiter beschäftigt. (4) Die Mitglieder der HWP werden mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt Mitglieder der Universität Hamburg als Körperschaft, die Einrichtungen der HWP Teil der Universität Hamburg als Einrichtung ( 2 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes HmbHG). Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg 2 (1) Mit Wirkung vom 1. April 2005 bildet die bisherige HWP gemeinsam mit den bisherigen Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg. (2) Mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt werden die nach 1 Absatz 4 in die Universität Hamburg übernommenen Mitglieder der HWP gemeinsam mit den Mitgliedern der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg Mitglieder der neuen Fakultät. (3) Die Einrichtungen der HWP werden ebenso wie die den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg zugeordneten Einrichtungen mit dem genannten Zeitpunkt der neuen Fakultät zugeordnet. Aufgaben der Fakultät 3 1) Die Fakultät nimmt nach den allgemeinen Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihren Gebieten alle Aufgaben der bisherigen HWP und der Universität Hamburg wahr. (2) Aufgabe der Fakultät ist es insbesondere, das neue Studienangebot für die Fakultät zu entwickeln, Forschungsschwerpunkte zu bestimmen und die neue Organisationsstruktur der Fakultät vorzubereiten, die nach Ablauf der Gründungsphase Geltung erlangen soll. (3) Die Fakultät stellt sicher, dass im Rahmen der Fortführung bestehender und bei Entwicklung neuer Studienangebote das Profil der bisherigen HWP in der Lehre und bei der Zusammensetzung der Studierenden berücksichtigt wird. Fakultätsverwaltung 4 Die Fakultät erhält eine eigene Verwaltung, die von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unter der Gesamtverantwortung des Dekanats geleitet wird. Mit Wirkung vom 1. April 2005 werden ihr Personal und Einrichtungen der Verwaltungen der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg zugeordnet. Über die Zuordnung des Personals und der Einrichtungen der Verwaltung der HWP entscheidet das Präsidium der Universität im Einvernehmen mit dem Gründungsdekanat nach den Grundsätzen von H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/

4 WiSo G Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Gesamtuniversität. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die für das Hochschulwesen zuständige Behörde. Gründungsphase 5 (1) Die in den 6 bis 10 getroffenen Regelungen gelten übergangsweise für die Gründungsphase der neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg. Die Gründungsphase endet mit dem ln-kraft- Treten der von den Gründungsorganen zu entwickelnden Neuorganisation der Fakultät gemäß 3 Absatz 2 und soll spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009 abgeschlossen sein. (2) Für die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. Organe der Fakultät Organe der Fakultät sind 6 1. das Gründungsdekanat, bestehend aus der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan, drei Professorinnen oder Professoren als Prodekanen und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer, sowie 2. der Gründungs-Fakultätsrat. Gründungsdekanat 7 (1) Die Gründungsdekanin oder der Gründungsdekan wird vom Präses der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde, dem Präsidenten der Universität Hamburg, der Präsidentin der HWP sowie den Dekanen der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg ausgewählt und vom Präses der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde bestellt. Ihre oder seine Amtszeit beträgt vier Jahre. (2) Die Prodekane werden von der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan ausgewählt und vom Gründungs-Fakultätsrat bestätigt. Je eine Prodekan in bzw. ein Prodekan muss Mitglied eines der in 9 genannten Departments sein. Die Amtszeit der Prodekane endet mit Ablauf der Gründungsphase. (3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird von der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan bestellt. Ihre bzw. seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Gründungs-Fakultätsrat 8 (1) Dem Gründungs-Fakultätsrat gehören einundzwanzig Mitglieder an, davon zwölf Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Den in 9 genannten Departments stehen je sieben Sitze zu. (2) Von den sieben Sitzen eines Departments stehen vier der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je einer den Studierenden, dem akademischen Personal und der Gruppe des Technischen Personals und des Verwaltungspersonals zu. Die Vertreter der Gruppen werden von den jeweiligen Gruppen im Department gewählt. (3) Die Gründungsdekanin bzw. der Gründungsdekan ist beratendes Mitglied des Gründungs- Fakultätsrats und führt in ihm den Vorsitz. (4) Der Gründungs-Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für die Entwicklung des neuen Studienangebots der Fakultät. 9 Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Die Mitglieder eines Departments im Gründungs-Fakultätsrat bilden jeweils einen Ausschuss. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, generell und in Einzelfällen Entscheidungen in Fragen der Lehre und der Prüfungen zu treffen, soweit die Verantwortung der Departments für Studiengänge reicht. Die Ausschüsse sollen über ihre Entscheidungen Einvernehmen mit der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan herstellen und den Gründungs-Fakultätsrat unterrichten. Departments 9 (1) Die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gliedert sich in die folgenden drei 4 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

5 WiSo G Departments: 1. Wirtschaftswissenschaften; Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, 2. Sozialwissenschaften; Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Sozialwissenschaften, 3. Wirtschaft und Politik; Mitglieder sind die bisherigen Mitglieder der HWP. Einzelne Mitglieder der in 2 Absatz 1 genannten Bereiche können auch abweichend von dieser Gliederung anderen Bereichen der Universität Hamburg zugeordnet werden. (2) Organ des Departments ist mindestens ein Vorstand, dem die oder der aus dem Department ausgewählte Prodekanin bzw. Prodekan als Sprecherin oder Sprecher angehört. (3) Die Departments nehmen die bisherigen Aufgaben der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg in Studium und Lehre wahr, soweit bestehende Diplom- und Bachelorstudiengänge und einzuführende Bachelorstudiengänge betroffen sind. (4) Mit Wirksamwerden der Neuorganisation enden die Amtszeiten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fakultäts- und Departmentsorgane mit Ausnahme der Gründungsdekanin bzw. des Gründungsdekans und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers. Soweit Amtszeiten von Organen beendet sind, nehmen diese Organe die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neuen Fakultätsorgane weiterhin wahr. Studiengänge 10 (1) Die Studiengänge der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg werden nach dem 1. April 2005 so lange aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt für den Hochschulzugang, die Hochschulzulassung, das Studium und die Prüfungen in diesen Studiengängen geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt, bis für diese Bereiche- neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind. (2) Der Bachelorstudiengang der HWP wird fortgeführt. Die Departements Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg entwickeln unverzüglich eigene Bachelorstudiengänge. Bestehende und neue Masterstudiengänge werden von der Fakultät verantwortet. (3) In Bachelorstudiengängen der bisherigen HWP sind bei Zulassungsbeschränkungen längstens bis zum Sommersemester 2008 bis zu vierzig vom Hundert der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze Bewerberinnen und Bewerber ohne Zeugnis der Hochschulreife mit bestandener Eingangsprüfung nach 38 HmbHG vorzubehalten. Inhaber eines Zeugnisses der Fachhochschulreife sind zu den Bachelorstudiengängen der bisherigen HWP zugangsberechtigt, wenn sie die Eingangsprüfung bestanden haben. Studierende und Studierendenschaft der HWP 11 (1) Die Studierenden der HWP werden mit Wirkung vom 1. April 2005 Studierende der Universität Hamburg sowie Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Hamburg mit den entsprechenden korporationsrechtlichen Rechten und Pflichten. 2) Die Studierendenschaft der HWP ist mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgelöst. Die Amtszeit ihrer Organe endet zu diesem Zeitpunkt. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt übernimmt die Studierendenschaft der Universität Hamburg die Aufgaben der bisherigen Studierendenschaft der HWP und wird deren Rechtsnachfolgerin. Organisatorische Übergangsregelungen 12 (1) Die Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sind mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgelöst. Die Amtszeiten ihrer Organe enden zu diesem Zeitpunkt. Die laufenden Geschäfte werden von diesen Organen bis zum Amtsantritt der Organe der Fakultät und der Departments weiterhin wahrgenommen. (2) Die am 1. April 2005 in der HWP bestehenden Selbstverwaltungseinheiten sowie die an diesem Tage in den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg vorhandenen wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen sowie ihre Organe bestehen längstens bis H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/

6 WiSoG / Begrün dung WiSoG zum Wirksamwerden der Neuorganisation nach 3 Absatz 2 weiter und sind spätestens mit deren Wirksamwerden aufgelöst. Ihre Organe nehmen die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neuen Selbstverwaltungsorgane unterhalb der Fakultät weiterhin wahr. Satzungen der HWP 13 Die in 11 nicht genannten Satzungen der HWP gelten als Satzungen der Universität Hamburg fort, soweit sie diesem Gesetz und dem übrigen Satzungsrecht der Universität Hamburg nicht widersprechen. Artikel 2 Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HambGVBI. S. 171), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HambGVBI. S. 138, 170,228), wird wie folgt geändert: 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden Nummern 3 bis 6. 4 wird wie folgt geändert Absatz 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 erhält folgende Fassung: Ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt zum Studium in den Studiengängen aller Hochschulen, ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium in den Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg." Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg kann durch Satzung bestimmen, dass in ihren Studiengängen oder einzelnen ihrer Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium berechtigt." 2. Begrün dung A. Allgem eines In den Empfehlungen der Strukturkommission für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen vom Januar 2003 sowie in den darauf basierenden Leitlinien des Senats vom 17. Juni 2003 ist festgelegt worden, dass unter dem Dach der Universität Hamburg eine weitgehend eigenständige Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, bestehend aus den Fachbereichen Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg und aus der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) mit etwa Regelstudienzeit-Studierende n gebildet werden soll. Mit dieser Fakultätsgründung sollen ein praxisorientiertes, exzellentes Studienangebot in der gesamten Breite der vertretenen Fächer eingerichtet und leistungsfähige Forschungsschwerpunkte geschaffen werden, die die Attraktivität des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Hamburg auch in der Zukunft sichern helfen. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die rechtliche Grundlage für die Integration der HWP in die Universität Hamburg und die Bildung der neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Er legt für eine zeitlich definierte Übergangszeit den organisatorischen Rahmen fest, der erforderlich ist, um eine harmonische und integrative Entwicklung der neuen Fakultät aus den bisher existierenden drei unterschiedlichen Organisationseinheiten zu gewährleisten. Andererseits ist dieser Rahmen jedoch so offen gehalten, dass bei der Fakultät alle notwendigen Gestaltungsfreiräume für die Planung ihrer zukünftigen Entwicklung verbleiben. Systematisch ist der Gesetzentwurf in drei Artikel gegliedert. Artikel 1 regelt die Integration der HWP in die Universität Hamburg und die Bildung der neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg. Für eine zeitlich definierte Gründungsphase sind Sonderregelungen erforderlich, die von den generellen Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes abweichen. Soweit 6 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

7 Begrün dung WiSoG allerdings in Artikel 1 keine speziellen Regelungen getroffen worden sind, gelten auch für die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften alle Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes. In Artikel 2 werden die im Zuge der Umsetzung von Artikel 1 notwendigen Änderungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes geregelt. Artikel 1 regelt alle notwendigen rechtlichen Folgen, die sich aus der Integration der HWP in die Universität Hamburg ergeben. Ferner legt er die organisatorischen Besonderheiten fest, die für die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg während der Gründungsphase gelten sollen. Dazu gehört beispielsweise, dass die Fakultät zunächst in drei Departments gegliedert werden soll, die im Wesentlichen der bisherigen HWP sowie den bisherigen Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg entsprechen. Gleichzeitig verdeutlicht der Gesetzentwurf, dass es sich hierbei nur um eine vorläufige Organisationsform handelt, die schrittweise in Verfahren, die im Gesetzentwurf näher beschrieben werden, in eine neue Fakultätsstruktur entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des HmbHG zu überführen ist. Eine Kernaufgabe der neuen Fakultät wird die Entwicklung der zukünftigen Studiengangsstruktur auf der Basis des Bachelor/Mastersystems sein, wobei die Vorzüge der gegenwärtig in der HWP schon realisierten Studiengangstruktur angemessene Berücksichtigung finden müssen. Außerdem soll die Fakultät bis zum Ablauf der Gründungsphase über ihre neue Organisationsstruktur entscheiden. Die neue Fakultät wird eine eigene Verwaltung erhalten, die im Wesentlichen aus Teilen der bisherigen Verwaltungen der HWP und den Verwaltungen der beiden genannten Fachbereiche der Universität gebildet werden wird. Artikel 2 enthält die im Zuge der Integration der HWP in die Universität Hamburg und die Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften notwendigen Folgeänderungen im Hamburgischen Hochschulgesetz. B. Einzelb egründ ung Zu Artikel 1 (Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg) Zu 1 - Integration der HWP in die Universität Hamburg Die Bestimmung regelt die rechtlichen Modalitäten der Integration der HWP in die Universität Hamburg einschließlich der Weiterbeschäftigung der Bediensteten der HWP sowie der mitgliedschaftsrechtlichen Fragen. Die Überleitung der Bediensteten der HWP in die Universität erfolgt unmittelbar per Gesetz. Zu 2 - Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg Die Bestimmung enthält die näheren Regelungen über die Bildung der neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg. Sie legt fest, welche Personen der neuen Fakultät mitgliedschaftsrechtlich angehören und welche Einrichtungen ihr zugeordnet sind. Zu 3 - Aufgaben der Fakultät Der Aufgabenkreis der neuen Fakultät unterscheidet sich nicht grundsätzlich von den Aufgaben der übrigen zukünftigen Fakultäten der Hamburger Hochschulen. Alle Fakultäten sollen möglichst umfassend auf ihren Gebieten die Aufgaben der jeweiligen Hochschule wahrnehmen. Eine Besonderheit der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist es jedoch, dass in dieser Fakultät die unterschiedlichen "Fachkulturen" der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sowie der HWP zusammengeführt werden müssen. Eine der zentralen Aufgaben der neuen Fakultät ist daher die gemeinsame Entwicklung eines neuen Studienund Forschungsangebots bis zum Ablauf der Gründungsphase. Dabei sind die Vorteile der bestehenden Studiengangsstruktur der HWP, die bereits voll auf das Bachelor/Mastersystem umgestellt ist, zu berücksichtigen. Die Sonderregelungen der HWP hinsichtlich der Hochschulzulassung bleiben ebenfalls mindestens für die Dauer der Gründungsphase erhalten. Nähere Regelungen hierzu finden sich in 10 Absatz 3 dieses Gesetzes. Auch nach Ablauf der Gründungsphase soll die Möglichkeit eines Hochschulzugangs ohne Abitur erhalten bleiben. Eine weitere besondere Aufgabe der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften besteht darin, die für die Dauer der Gründungsphase nach 10 konzipierte Departmentstruktur zu einer neuen, effizienten Organisationsstruktur gemäß den allgemeinen Vorgaben des Hamburgischen Hochschulgesetzes weiterzuentwickeln. H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/

8 Begrün dung WiSoG Zu 4 - Fakultätsverwaltung Aus den bisherigen Verwaltungen der HWP sowie der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften soll die neue, einheitliche Verwaltung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gebildet werden. Ihre Organisation ist vom Gründungsdekanat festzulegen. Über die Zuordnung des Personals und der Einrichtungen der HWP sollen Präsidium und Dekanat im Einvernehmen nach den Maßstäben von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit befinden. Bei Nichteinigung soll die BWG als zuständige Behörde entscheiden können. Zu 5 - Gründungsphase Die in diesem Gesetz getroffenen organisatorischen und institutionellen Regelungen tragen den Besonderheiten der Fusion der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sowie der HWP zur neuen Fakultät Wirtschaft- und Sozialwissenschaften Rechnung. Für die Dauer der Gründungsphase erscheint daher eine von den allgemeinen Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes abweichende Organisationsstruktur fachlich geboten. Diese soll jedoch nur übergangsweise gelten bis zum In-Kraft-Treten der von den Gründungsorganen zu entwickelnden Neuorganisation der Fakultät. Die Dauer der Gründungsphase ist zeitlich befristet. Sie soll spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009 enden. Zu 6 - Organe der Fakultät Geleitet werden soll die Fakultät durch ein Gründungsdekanat, dem neben der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan als Prodekane Professorinnen und Professoren aus den drei Departments angehören. Weiterhin soll eine hauptamtliche Geschäftsführerin bzw. ein hauptamtlicher Geschäftsführer Mitglied des Gründungsdekanats sein, deren oder dessen Aufgabe insbesondere darin bestehen wird, die organisations- und haushaltsrechtlichen Aufgaben der neuen Fakultät zu lösen und ihre Verwaltung zu leiten. Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erhält einen Gründungs-Fakultätsrat (vgl. im Einzelnen unten 8). Zu 7 - Gründungsdekanat Für die zukünftige Entwicklung der neuen Fakultät ist die Person der Gründungsdekanin bzw. des Gründungsdekans von zentraler Bedeutung. Ihr bzw. ihm obliegt die schwierige Aufgabe, die ehemaligen Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sowie die HWP zu einer gemeinsamen Einheit zusammenzuführen. Für diese Aufgabe soll eine herausragende Persönlichkeit gefunden werden. Die Vorschrift regelt daher - abweichend vom HmbHG - ein besonderes Findungsverfahren für die Funktion Gründungsdekan. Die Gründungsdekanin bzw. der Gründungsdekan wiederum soll sich im Interesse einer rei-bungslosen Zusammenarbeit aus den drei Departments jeweils einen Prodekan auswählen und die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer der Fakultät bestellen können. Die Aufgaben des Gründungsdekanats entsprechen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften weitgehend denen der Dekanate der übrigen Fakultäten der Universität Hamburg. Die Aufgaben sollen im Gründungsdekanat arbeitsteilig wahrgenommen werden, der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan steht jedoch die Richtlinienkompetenz zu. Zu 8 - Gründungs-Fakultätsrat Zentrale Aufgabe des Gründungs-Fakultätsrats ist die Entwicklung der neuen gemeinsamen Studiengangsstrukturen der Fakultät. Der Gründungs-Fakultätsrat hat dabei die staatlichen Planungsvorgaben sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Eine Besonderheit gilt für die Zusammensetzung des Gründungs-Fakultätsrats: Damit sichergestellt ist, dass die Interessen aller drei beteiligten Bereiche hinreichend Berücksichtigung finden, bilden die drei Departments Wahlkreise, in denen jeweils die Gruppenvertreter für den Gründungs-Fakultätsrat gewählt werden. In jedem Wahlkreis sind sieben Vertreter zu wählen, die gleichzeitig Ausschüsse mit Beschlussrecht nach 8 Abs. 5 darstellen. Um die Vorgabe des Bundesverfassungsgericht zu wahren, dass Hochschullehrer bei wissenschafts-relevanten Entscheidungen über die Stimmenmehrheit verfügen müssen, entfallen vier Sitze pro Wahlkreis auf Professorinnen und Professoren des entsprechenden Departments. Zu 9 - Departments Die Besonderheit der neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften besteht darin, dass zwei Fachbereiche der Universität mit der bisher eigenständigen HWP zusammengeführt werden. Dies 8 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

9 Begrün dung WiSoG erfordert für die Gründungsphase eine von der generell vorgesehenen Fakultätsstruktur abweichende Organisationsform. Die bisherigen Institutionen sollen als Departments der Fakultät zunächst während der Gründungsphase erhalten bleiben. Die Aufgaben der Departments sind auf Studium und Lehre konzentriert und beziehen sich auf bestehende und zu entwickelnde grundständige Studienangebote. Masterstudien und andere Studienangebote sowie die Forschung sind demgegenüber von Anfang an von der Fakultät (Gründungsdekanat und Gründungs-Fakultätsrat) zu verantworten, die auch die fakultätsübergreifende Organisation des Studienangebots nach der Gründungsphase vorbereiten muss. Organ des Departments ist mindestens ein Vorstand. Sprecherin bzw. Sprecher dieses Vorstandes ist in Personalunion der aus dem Department ausgewählte Prodekan. Durch diese Lösung soll eine möglichst enge Verzahnung zwischen den Aktivitäten des Gründungsdekanats und der einzelnen Departments gewährleistet werden. Alle weiteren organisatorischen Regelungen kann das Department selber treffen. Zu 10 - Studiengänge Die bestehenden Studiengänge sollen vorerst weitergeführt werden. Sie werden schrittweise durch die neue Studiengangsstruktur der Fakultät abgelöst. Der Übergang kann auch hinsichtlich der verschiedenen Fragestellungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, z.b. können für die Hochschulzulassung in den bestehenden Studiengängen bereits neue Satzungen erlassen werden, während die Studiengangsstrukturen selbst noch unverändert sind. Entsprechend den Ergebnissen des Moderationsprozesses stellen die ehemaligen Fachbereiche Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften der Universität Hamburg bis spätestens zum Ende der Gründungsphase ihre Studiengänge auf eine Bachelor-/Masterstruktur um. Dabei sind neue Masterstudiengänge unter Einbeziehung der ehemaligen HWP gemeinsam zu entwickeln. Diese sollen zum frühest möglichen Zeitpunkt gemeinschaftlich verantwortet werden. Die besonderen Zulassungsregelungen der HWP bleiben für die Dauer der Gründungsphase erhalten. D.h. bis zu 40% der Studienplätze in den Bachelorstudiengängen der bisherigen HWP können nach Abzug der Vorabquoten an Bewerberinnen und Bewerber ohne ein Zeugnis der Hochschulreife vergeben werden, wenn diese eine Eingangsprüfung gemäß 38 HmbHG erfolgreich bestanden haben. Auch Inhaber des Zeugnisses der Fachhochschulreife können zu den genannten Bachelorstudiengängen zugelassen werden. Entgegen der bisherigen Regelung müssen sie jedoch ebenfalls eine gesonderte Eingangsprüfung gemäß 38 HmbHG ablegen. Bewerberinnen und Bewerber dieser Regelung fallen nicht unter die in 10 Absatz 3 Satz 1 genannte Quote, sondern sind der Abiturientenquote zuzurechnen. Zu 11 - Studierende und Studierendenschaft der HWP Die Bestimmung regelt die Veränderung der Rechtsverhältnisse der Studierenden und der Studierendenschaft bei der Auflösung der HWP und der Bildung der neuen Fakultät. Zu 12 - Organisatorische Übergangsregelungen Ebenso wie die HWP sind die beiden bestehenden Fachbereiche der Universität, die der neuen Fakultät angehören sollen, mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgelöst. Ihre Organe sollen bis zum Amtsantritt der neuen Fakultätsorgane nach 6 die Geschäfte weiterhin wahrnehmen. Die Aufgaben dieser Organe gehen dann auf die Fakultät und die Departments über. Die Selbstverwaltungsstrukturen unterhalb der zentralen Ebene der HWP sowie unterhalb der Fachbereichsebene der Universität, insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen, sollen nach dem 1. April 2005 vorerst erhalten bleiben. Sie sind weiterhin erforderlich, damit alle Aufgaben in den Departments wie bisher ordnungsgemäß erledigt werden können. Aufgelöst werden können sie erst, wenn die Neuorganisation der Fakultät nach 3 Absatz 2 entsprechend den Bestimmungen des HmbHG in Kraft tritt. Zu 13 - Satzungen der HWP Die Bestimmung regelt das Fortgelten des Satzungsrechts der HWP und die Konkurrenzverhältnisse. Zu Artikel 2 (Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes) Bei den Änderungen in den 1 und 4 HmbHG handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen. Die Änderung von 37 Absatz 1 Satz 1 HmbHG ist notwendig, um eine Rechtsgrundlage für die in Artikel 1 10 Absatz 3 normierte Sonderregelung des Hochschulzugangs zu den Bachelorstudiengängen der ehemaligen HWP für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife zu schaffen. H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/

10 Begrün dung WiSoG / Ref orm Hochsc hulzula ssung 3. Gesetz entwur f zur Reform der Hochsc hulzula ssung, Artikel 1, Gesetz über die Zulassu ng zum Hochsc hulstud ium in Hambu rg (Hochs chulzul assung sgesetz HZG) (Stand: Senatsb eschlus s vom ) Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (Hochschulen), soweit nicht die Studienplätze im bundesweiten zentralen Verfahren vergeben werden. Zulassungsbeschränkte Studiengänge, Zulassungszahlen 2 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen zu bestimmen, in welchen Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen und welche Zulassungszahlen für diese Studiengänge gelten. Der Senat kann diese Ermächtigung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Vorabquoten 3 (1) Von den für Studienanfänger nach 2 festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten) 1. ein Anteil von bis zu 15 vom Hundert (v.h.) für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (Ausländer, Ausländerquote); die Hochschule kann bei Vorliegen besonderer Gründe den Anteil erhöhen, 2. ein Anteil von 5 v.h. für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Härtequote). (2) Die Studienanfängerplätze werden in den Vorabquoten vergeben 1. bei Ausländern nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach 5, 2. in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte. (3) In den Vorabquoten frei bleibende Studienplätze werden nach 4 vergeben. Hauptquoten 4 (1) Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienanfängerplätze werden von der Hochschule wie folgt vergeben: 1. zu 90 v.h. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach 5, 2. zu 10 v.h. nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigun g vergangenen Halbjahre (Wartezeit). Auswahlverfahren 5 (1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren wird von der Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. (2) Der Grad der Eignung und Motivation nach Absatz 1 kann insbesondere durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden: 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigun g, 2. Noten aus Pflichtkursen oder fachlich einschlägige Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigun g, 3. schriftliche Auswahltests, 4. Auswahlgespräche, 5. Ergebnisse von Eignungsfeststellungsverfahre n nach 37 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), 6. einschlägige Berufsausbildungen oder praktische Tätigkeiten und 7. schriftliche Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufszielwahl. 10 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

11 Ref orm Hochs chulzu lassung (3) In jedem Fall müssen die Leistungen der Hochschulzugangsberechtigun g in erheblichem Umfang in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. Studiengänge mit Aufnahmeprüfung 6 In Studiengängen mit einer Aufnahmeprüfung nach 37 Absatz 3 oder 4 HmbHG (künstlerische Studiengänge) kann die Hochschule die Auswahlentscheidung statt nach 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sowie den 4 und 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung treffen. Nachteilsausgleich für Dienstleistende 7 Bewerber dürfen aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes, aus der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, aus dem Dienst als Entwicklungshelfer, aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres sowie aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren keine Nachteile erleiden. Die Hochschulen regeln das Nähere in den Satzungen nach 10 Absatz 2. Vergabe von Studienplätzen an Bewerber höherer Fachsemester 8 (1) Soweit für Bewerber höherer Fachsemester Zulassungsbeschränkungen bestehen, gelten für die Vergabe der Studienplätze die 5 und 6 entsprechend. Die während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungen sind in die Entscheidung einzubeziehen. (2) Studierende, die sich zum Zweck eines zeitweiligen Auslandsstudiums, zur Betreuung eines Kindes, zur Ableistung einer Dienstpflicht nach 12 a des Grundgesetzes oder zu einem vergleichbaren Zweck exmatrikulieren ließen, werden ohne erneutes Zulassungsverfahren unter Anrechnung auf die Studienplätze nach Absatz 1 immatrikuliert. 9 Vergabe von Studienplätzen in konsekutiven Masterstudiengängen und postgradualen Studiengängen Für die Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen nach 54 und postgradualen Studiengängen nach 56 HmbHG gelten 5 Absätze 1 und 2 und 6 entsprechend. Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses ist in die Entscheidung einzubeziehen. Satzungen 10 (1) Die Art des Hochschulauswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach den 5, 8 und 9 werden in Satzungen festgelegt, die von den für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschließen und vom Präsidium der Hochschule zu genehmigen sind. (2) Bestimmungen, insbesondere über die Zahl der jährlichen Bewerbungstermine, die Bewerbungsfristen, die Form der Anträge, die den Anträgen beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren im Übrigen, werden in Satzungen getroffen, die vom Präsidium der Hochschule zu beschließen und vom Hochschulrat zu genehmigen sind. Außer-Kraft-Treten von Rechtsverordnungen 11 Zu dem Zeitpunkt, zu dem für die betreffende Hochschule oder den betreffenden Studiengang die Verordnungen über Zulassungsbeschränkungen nach 2 und die Satzungen nach 10 in Kraft getreten sind, treten in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft: 1. Universitäts-Zulassungsverord nung vom 26. Januar 1999 (HmbGVBl. S. 37), 2. Zulassungsverordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg vom 26. September 2001 (HmbGVBl. S. 413), 3. Verordnung für die Zulassung zum Studium an der HWP Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik vom 18. Juli 1988 (HmbGVBl. S. 120), 4. Verordnung für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für bildende Künste vom 18. Juli 1988 (HmbGVBl. S. 124), H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/

12 Ref orm Hochsc hulzula ssung / Fragen katalog Anhöru ng 5. Verordnung für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik und Theater vom 19. Juli 1984 (HmbGVBl. S. 150). Übergangsbestimmung 12 Die Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz sind in den Hochschulen spätestens zum Wintersemester 2005/2006 durchzuführen. Die erforderlichen Rechtsverordnungen und Satzungen sind rechtzeitig zu erlassen. Die Universität Hamburg und die Hochschule für Angewandte Wissenschaften können die neuen Zulassungsregelungen in einzelnen Studiengängen schrittweise später einführen; der Zeitpunkt der Einführung ist in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach 2 Absatz 3 HmbHG festzulegen. Bis zur Einführung der Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz sind in den genannten Studiengängen die bisher für die Zulassung geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 115), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171, 200), wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 2 bis 4 werden aufgehoben. 2. Artikel 5 erhält folgende Fassung: Artikel 5 Ermächtigungen Die in dem Staatsvertrag vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt der Senat. Er kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Artikel 3 Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes In 37 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228) wird folgender Satz angefügt: Die Satzungen werden von den Selbstverwaltungsgremien derjenigen Selbstverwaltungseinheiten beschlossen, die für den Erlass von Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen zuständig sind. In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Artikel 4 4. Fragen katalog zur Anhöru ng des Wissen schafts aussch usses am Ist das Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg geeignet, das Profil der bisherigen HWP in der Lehre und bei der Zusammensetzung der Studierenden zu sichern ( 3 Aufgaben der Fakultät)? Welche ggf. zusätzlichen Vorkehrungen wären notwendig? 2. Hat der relativ hohe (quotierte) Anteil von Studierenden ohne Abitur an der bisherigen HWP heute (noch) eine Bedeutung, z.b. für die Nachfrage am Arbeitsmarkt, für die Wirtschaft, für die Bildungsbiographie einzelner oder spezifischer Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern? Falls nicht: Wird diese Bedeutung nach Ihrer Auffassung durch andere Funktionen des Bildungssystems kompensiert? 3. Welche Rolle soll die wissenschaftliche Weiterbildung für die Studiengänge der Fakultät spielen? Welche Art der Anbindung des Instituts für Weiterbildung an der HWP ergibt sich aus dieser Rolle? 4. Wie begründet sich die Übergangsphase im Gesetz und wie sollten die Dauer und die Beendigung definiert werden? 5. Wird durch das Gesetz sichergestellt, dass die an der HWP begonnenen Studiengänge unter den Bedingungen ihrer Studien- und Prüfungsordnung zu Ende studiert werden können, und zwar auch von denen, die als Teilzeitstudierende studieren müssen? Wie ist dieser Vertrauensschutz zu regeln? 12 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

13 Fragen katalog Anhöru ng / Stellun gnahme Bittsch eidt 6. Wie wird die seit den Empfehlungen der Dohnanyi-Kommission als weitgehend selbständig konzipierte Fakultät in dieser Selbständigkeit tatsächlich ausgestaltet? Wie kann sie eine an ihren Aufgaben ausgerichtete Handlungsfähigkeit erreichen? 7. Wie kann die HWP, ihre Mitglieder und ihre Studierendenschaft in den Vertretungsorganen der Universität Hamburg (Akademischer Senat, Studierendenparlament, Personalrat) repräsentiert werden, wenn zurzeit des Übergangs keine Wahlen für diese Organe anstehen? Welche gesetzliche Regelung lässt sich dazu treffen? 5. Stellun gnahme der Präside ntin der HWP Hambu rger Univer sität für Wirtsc haft und Politik, Dr. Doroth ee Bittsch eidt, zur Sachve rständi genanh örung des Wissen schafts aussch usses der Hambu rger Bürger schaft am 07. Dezem ber 2004 zum Entwur f eines Gesetz es zur Bildung der Fakultä t Wirtsc hafts- und Sozialw issensc haften der Univer sität Hambu rg und zur Änderu ng des Hambu rgische n Hochs chulge setzes WiSoG Vorbemerkung: Vor einer Beantwortung der mir in dieser Sachverständigenanhörung gestellten Fragen weise ich darauf hin, dass ich als Präsidentin der HWP unfreiwillig zur Expertin für die Auflösung der HWP als eigenständige Institution geworden bin und zu diesem Thema eine sachverständige Einschätzung gewonnen habe, die ich an den Anfang der Beantwortung Ihrer Fragen stellen möchte. Die HWP hat eine modernisierte BA/MA-Studienstruktur und liegt damit deutlich an der Spitze der Hamburger Hochschulen, was Akkreditierungen von Studiengängen betrifft. Ihre Studierenden schließen ihr Studium zu weitaus größerem Anteil ab, als es an anderen Hochschulen Hamburgs üblich ist. Die HWP hat ein eindeutiges Profil, mit dem sich Studierende und Absolventinnen und Absolventen nach wie vor hoch identifizieren. Sie hat darüber hinaus ein beeindruckendes Alumni-Netzwerk. Sie hat eine qualitativ hochwertige interne und externe Öffentlichkeitsarbeit entwickelt, die ein hervorragendes Marketing für diese Hochschule betreibt. Die Serviceorientierung ihrer Verwaltung sucht an Hochschulen ihresgleichen. Die eng mit der Hochschule verbundene wissenschaftliche Weiterbildung hat eigene Studiengänge aufgebaut und eine bundesrepublikanische Aufmerksamkeit erreicht. Ohne Zweifel ist durch die Auflösung der HWP, ihrer Eigenständigkeit, dies alles mehr oder weniger, und zwar im Wesentlichen mehr als weniger, gefährdet. Deshalb fehlt in der HWP, aber auch weit darüber hinaus, nach wie vor das Verständnis für diese Entscheidung, deren Umsetzung jetzt mit diesem Gesetz vollzogen wird. Ausgehend von dieser Einschätzung konzentriere ich mich in der Beantwortung Ihrer Fragen daher auf die im Gesetz erklärte Absicht, bei dieser Fusion das Profil der bisherigen HWP in der Lehre und bei der Zusammensetzung der Studierenden zu erhalten. Ich beziehe mich dabei im Wesentlichen auf die Fragen 1, 2 und 4. Zunächst zu Frage 4: Das Gesetz sieht eine Gründungsphase vor, die sich aus Sicht der HWP insbesondere daraus ergeben muss, dass die wirtschaftswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Fachbereiche gehalten sind, das, was die HWP bereits abgeschlossen hat, die Umstellung der Studiengänge in eine BA/MA-Struktur zu vollziehen und mit einem ersten BA-Durchgang ein wenig Erfahrung in diesem neuen Studiensystem zu sammeln. Erst dann ist eine für alle förderliche Kooperation in der Lehre möglich. Diese Phase dauert nach der Umstellung der Studiengänge drei Jahre. Wenn das Gesetz also vorsieht, die Gründungsphase Ende September 2008 zu beenden, muss auf jeden Fall ausgeschlossen werden, dass diese Gründungsphase vorzeitig beendet werden kann, ohne dass dieser Prozess durchgeführt ist. Zu formulieren wäre etwa: 5: Die Gründungsphase endet mit dem In-Kraft-Treten der von den Gründungsorganen zu entwickelnden Neuorganisation der Fakultät und mit der erfolgreichen Durchführung und Akkreditierung des Bachelorangebots aller Departments gemäß 3 Abs. 2 und soll zum Beginn des Wintersemesters 2008/09 abgeschlossen sein. Oder alternativ: Die Gründungsphase endet im Einvernehmen der Departmentausschüsse gemäß 8 Abs. 5 mit dem In-Kraft-Treten der von den Gründungsorganen zu entwickelnden Neuorganisation der Fakultät Vertrauen schaffen bei Fusionen bedeutet eben auch, die Möglichkeit mehrheitlicher Übernahme nicht beständig und von Anfang an befürchten zu müssen. Zu den Fragen 1 und 2: Das Profil der HWP soll nach den Ergebnissen der Beratungen der Dohnanyi-Kommission wie auch nach den Entscheidungen des Senats und dem jetzt vorgelegten Gesetz über die Gründungsphase hinaus gesichert sein. Das Gesetz formuliert dazu: In 3: Die H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/

14 Stellun gnahme Bittsch eidt Fakultät stellt sicher, dass im Rahmen der Fortführung bestehender und bei Entwicklung neuer Studienangebote das Profil der bisherigen HWP in der Lehre und bei der Zusammensetzung der Studierenden berücksichtigt wird. Man könnte und sollte für diese Absicht dadurch werben, dass einige zusätzliche Vorkehrungen in das vorgelegte Regelwerk aufgenommen werden. Ich konzentriere mich bei diesem Vorschlag auf das wichtigste Profilmerkmal der HWP: die Zusammensetzung der Studierenden. Der Hauptstudiengang der HWP heute der BA mit vier Schwerpunkten hat eine lange Geschichte und eine intensive letzte Phase der Modernisierung hinter sich. Er hat der HWP das Profil gegeben: An der HWP hat sich durch die Zusammensetzung der Studierenden aus berufserfahrenen Nichtabiturient(inn)en und Abiturient(inn)en ein Studiengang entwickelt, der berufliche Erfahrungen und wissenschaftliche Herangehensweise so verknüpft, dass der Studiengang für Studienbewerberinnen und -bewerber mit einer Berufsausbildung und mit Berufserfahrung, und zwar für Abiturientinnen und Abiturienten wie Nichtabiturientinnen und Nichtabiturienten hoch attraktiv ist. Inzwischen haben 54 % unserer Studienbewerberinnen und -bewerber mit Abitur eine abgeschlossene Berufsausbildung was für unseren Studiengang, die Eindeutigkeit seines Profils spricht. Nichtabiturientinnen und Nichtabiturienten haben zu 85 % eine abgeschlossene Berufsausbildung und zu einem hohen Prozentsatz berufliche Erfahrungen. Sie können nur über unsere Aufnahmeprüfung studieren und sollten durch Konkurrenz mit Abiturientinnen und Abiturienten nicht herausgedrängt werden. Die Nichtabiturientinnen und Nichtabiturienten kommen aus Familien, für die das Abitur nicht der normale Qualifizierungsweg war und ist, darunter zunehmend, und zwar seit 1989, Kinder aus Migrationsfamilien, insbesondere aus osteuropäischen Staaten. Die für Bildung zuständige Abteilung des Instituts der deutschen Wirtschaft in Köln, das in unsere letzte Akkreditierung einbezogen war, erklärt ein wachsendes Interesse der Wirtschaft an solchem Hochschulzugang mit Blick auf die sich globalisierenden Märkte und deren Ausweitung in die osteuropäischen Länder und im Hinblick auf den absehbaren Fachleuteengpass etwa ab 2010, der es reizvoll machen wird, Angehörige mittleren Managements in konzentrierten Studiengängen weiter zu qualifizieren, ganz unabhängig davon, ob sie Abitur gemacht haben oder nicht. Damit Nichtabiturientinnen und Nichtabiturienten weiterhin eine Chance in einem Studiengang haben, der in den letzten Jahren für Abiturientinnen und Abiturienten immer attraktiver wurde, muss der Zugang auch in Zukunft durch die Einrichtung einer Quote gesichert werden können. Das Defizit, kein Abitur zu haben, wird durch Berufsausbildung und Berufserfahrung schon heute kaum und zukünftig noch weniger kompensiert werden können. Zwar ist der Zugang für die nächsten Jahre weiter durch eine Quote gesichert. Aber: Die unbefristete Beibehaltung der Quote könnte und sollte eine Möglichkeit sein, die sich auf einen BA der Fakultät bezieht. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil die Kompetenz des Lehrkörpers, in den Wirtschaftswissenschaften aktuelle berufliche Erfahrungen aufzunehmen und weiter zu entwickeln, nicht ohne weiteres und von allen Mitgliedern des Lehrkörpers abverlangt werden kann und muss. Das Profil der HWP, insbesondere der Zusammensetzung ihrer Studierenden und damit in der Konsequenz auch der Lehre zu sichern, bestünde also in einer Ergänzung des Gesetzentwurfs nach 3 (3): Die Fakultät stellt sicher, dass im Rahmen der Fortführung bestehender und bei Entwicklung neuer Studienangebote das Profil der bisherigen HWP in der Lehre und bei der Zusammensetzung der Studierenden in seinen wesentlichen Punkten erhalten wird und für die Studierenden ohne Hochschulreife weiterhin (zumindest) ein Bachelor-Studiengang angeboten wird, der auf Studierende mit beruflichem Erfahrungshintergrund orientiert ist. Zu diesem Zweck werden die allgemeinen Regeln der Hochschulzulassung um eine spezielle Hochschulzugangsregelu ng für diese Gruppe gemäß 4 (2) Hochschulzulassungsgese tz ergänzt. Und diese Ergänzung von 4 Abs. 2 Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung würde lauten: 4 (2) Die Hochschulen können für entsprechend profilierte Studiengänge eine Quote für Studienanfängerplätze für Bewerberinnen und Bewerber gemäß 38 HmbHG durch Satzung festlegen. Über diese Regelung entscheiden die Selbstverwaltungseinheiten der Hochschulen, die für den Erlass von Hochschulprüfungsord- nungen und Studienordnungen zuständig sind. Mit dieser Regelung wird lediglich die Möglichkeit einer Quotierung eröffnet, deren Realisierung in der Autonomie der Hochschulen, also demnächst der Fakultät, liegen wird. 1 4 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

15 Stellun gnahme Bittsch eidt / Stellun gnahm e T eichler Da in einer so großen Fakultät die Vorstellung, langfristig nur einen allgemeinen BA anzubieten voreilig, wenn nicht abwegig ist, vielmehr mehrere Studiengänge nebeneinander stehen sollten, wäre dieser Weg nicht nur für die HWP die Einlösung eines Versprechens, sondern für das entstehende Profil der Fakultät auch förderlich. Lassen Sie mich abschließend noch ein kurzes Statement zur Frage 6 und zur Frage 5 abgeben: Zu Frage 6: Der HWP und auch den anderen Fachbereichen, die diese Fakultät bilden werden, ist bereits im Bericht der Dohnanyi-Kommission eine weitgehend selbständige Fakultät versprochen worden. Es zeichnet sich derzeit leider ab aus der Sicht der Eigenständigkeit der HWP jedenfalls, dass diese Fakultät diese Selbständigkeit nicht erhalten wird, sondern dass sie eine Fakultät wird, die so abhängig bzw. unabhängig ist, wie jede andere der Universität Hamburg. Damit werden von vornherein Chancen vergeben, die man vielleicht nur wirklich schätzen kann, wenn man eine kleine selbständige Hochschule erlebt, erfahren und gestaltet hat. Die Verwaltung der HWP ist bereit und sie wäre in der Lage, zusammen mit den Verwaltungen der anderen Fachbereiche, eine Verwaltung für eine weitgehend eigenständige Fakultät zu gestalten. Die Fakultät hat bisher kein eigenes Profil und wird dies sehr schnell erarbeiten müssen. Sie braucht dazu eine qualifizierte Verwaltungsassistenz. Es wäre schade, wenn die Chancen, die die HWP diesbezüglich einbringt, in einem Prozess zwischen Universitätszentrale und Fakultät zerrieben werden. Und schließlich zu Frage 5: Ich finde es selbstverständlich, dass Studierende die von ihnen begonnenen Studiengänge zu Ende studieren können, und zwar unter den Studienbedingungen, unter denen sie begonnen haben. Ich würde eine entsprechende, die Fakultät bindende Regelung durch das Gesetz begrüßen. 6. Stellun gnahme von Prof. Dr. Ulrich Teichle r, Wissen schaftli ches Zentru m für Berufs- und Hochsc hulfors chung der Univer sität Kassel Vorbemerkung Die folgende Stellungnahme geht nur auf Fragen ein, die mit dem Zugang für Personen ohne Abitur zu den Studienangeboten der HWP bzw. deren Überführung in die Universität Hamburg zu tun hat. Hierzu kann ich als externer Experte Stellung nehmen. Dagegen wäre eine Stellungnahme zu verschiedenen organisatorischen Fragen der Überführung wohl nur möglich, wenn ich ein großes Insider-Wissen erworben hätte. Ich habe als Hochschulforscher zahlreiche Untersuchungen zu Hochschulsystemen im internationalen Vergleich durchgeführt, wobei Fragen von Hochschulzugang und -zulassung ein zentraler Aspekt sind; die Beziehungen von Hochschule und Beruf und schließlich internationale Mobilität und Kooperation zwischen Hochschulen gehören zu meinen weiteren Spezialgebieten der Forschung. I. Im Entwurf des Gesetzes, das der Überführung der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) in die Universität Hamburg dienen soll (Bürgerschaft, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/1148 vom ), heißt es zu Fragen von Hochschulzugang und -zulassung in 3.1a):...Die Kriterien für die Zugangsvoraussetzungen und Studierendenauswahl werden für jeden Studiengang gesondert festgelegt. Dadurch wird die Sonderregelung der HWP zum Hochschulzugang Aufnahme eines großen Anteils von Studienanfängern ohne Abitur gewährleistet.... Diese Ausführungen setzen zweifellos in geeigneter Weise die Zielsetzung um, Berufserfahrenen ohne Abitur auch nach Auflösung der HWP als selbständiger Institution in Hamburg weiterhin einen besonderen Weg von Hochschulzugang und einen besonderen Weg der konstruktiven Aufnahme ihrer Kompetenzstärken und -schwächen in der Hamburger Hochschullandschaft zu sichern. Allerdings hat das vorgesehene Gesetz den Charakter eines Überleitungsgesetzes. Ist die Überführung der HWP in die Universität entsprechend den genannten Bedingungen erfolgreich implementiert, so kann man dies Gesetz getrost beiseite legen es sei denn, jemand wollte sofort alle Grundzüge, die Bedingung der Überführung waren, revozieren. Deshalb wäre es meines Erachtens konsequent, wenn alle Veränderungen, die durch dieses Gesetz an der Universität dauerhaft geschehen, von nun an auch in denjenigen Gesetzen verankert werden, die im Prinzip einen dauerhaften Charakter haben. H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/

16 Stellun gnahm e T eichler Deshalb empfehle ich, die Grundzüge von Hochschulzugang und Hochschulzulassung, die an der HWP bestanden hatten und in einem Studiengang an der Universität Hamburg fortgeführt werden, in einem besonderen Paragraphen in dem Hochschulzulassungsgesetz (HZG) zu verankern, dessen Entwurf der Senat am beschlossen hat und der Bürgerschaft vorlegen wird. Damit wäre die Dauerhaftigkeit zweifelsfrei unterstrichen. II. Eine breitere Öffnung des Hochschulzugangs generell oder ein Ausbau von Sonderwegen von Hochschulzugang und -zulassung erfolgten in den sechziger und siebziger Jahren in vielen wirtschaftlich fortgeschrittenen Ländern vor allem aus vier Erwägungen: (1) Dies versprach eine höhere Nutzung aller verfügbaren Talente und konnte damit einen Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum leisten. (2) Eine kreative Verbindung von Berufserfahrung und wissenschaftlich-systematischem Lernen sollte zur Entwicklung und Förderung von besonderen Kompetenzen beitragen, die durch eine rein schulische und hochschulische Biographie nicht zu erreichen sei. (3) Eine chancengerechte Gesellschaft hat Öffnungen zu attraktivsten Bildungs- und Ausbildungsgängen auch für diejenigen anzubieten, die in früheren Schritten ihrer Biographie nicht ermuntert worden, nicht bereit oder auch nicht in der Lage gewesen sind, den Königsweg zum Zugang zu den attraktivsten Bildungsangeboten frühzeitig einzuschlagen. (4) Durch den schnellen Übergang von einem Eliten -Hochschulsystem zu einem Massen - Hochschulsystem erschien die Generation, in deren Jugendzeit die Hochschulzugangsquoten sehr klein waren, benachteiligt. Ein Hochschulzugang für Berufserfahrene ohne Abitur kann somit einen Beitrag zu einem intergenerativen Chancenausgleich leisten. Professor Andrä Wolter (Technische Universität Bremen) und ich haben in einer Expertise, die unter dem Titel Studierchancen und Studienangebote für Studierende außerhalb des Mainstreams in Deutschland im HWP Magazin 2/04 veröffentlicht worden ist, im Detail aufgezeigt, was in verschiedenen wirtschaftlich fortgeschrittenen Ländern zu diesem Themenkomplex seit den 60er Jahren getan worden ist und wie die Situation heute aussieht. Drei Aspekte seien kurz genannt: (a) Der Zugang zum Hochschulstudium auf anderen Wegen als dem Königsweg ist in den nordischen Ländern Europas und den angelsächsischen Ländern stärker eröffnet worden als in Deutschland also gerade in den Ländern, die den Deutschen als vergleichbar oder sogar als vorbildlich in der Qualität der Hochschulen und in ihrer Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik erscheinen. (b) In den Ländern, die Berufserfahrenen ohne klassische Hochschulzugangsvoraussetzu ngen besondere Chancen einräumen, ist ein Nebeneinander von zwei Wegen verbreitet: - Die Schaffung von generellen Zugangsmöglichkeiten für diese Zielgruppe, die ihnen unter bestimmten Voraussetzungen den Weg zu allen Hochschulen und Studienfächern ermöglichen (wie in Deutschland zweite Bildungswege und besondere Eignungsfeststellungen), und - die Einrichtung besonderer Studiengänge und Institutionen, die diese Zielgruppe in besonderer Weise fördern und somit ihre Schwächen zu kompensieren und ihre Stärken fortzuentwickeln suchen (wie in Deutschland insbesondere die HWP). (c) In der Mehrzahl dieser Länder waren sowohl die Maßnahmen als auch die Nutzung solcher Angebote nicht kurzfristiger Natur, sondern es ist ein weiterer Anstieg der Nutzung solcher Wege und besonderer Angebote festzustellen. Interessant ist in diesem Zusammenhang in der Tat die von der Bürgerschaft an die Sachverständigen gerichtete Frage, wie sich die Bedingungen im Laufe der Zeit verändert haben. Dabei können wir auf der einen Seite feststellen, dass eines der ursprünglichen Argumente für die Öffnung des Hochschulzugangs und der Einrichtung besonderer Studienangebote für Berufserfahrene ohne traditionelle Hochschulzugangsvoraussetzu ngen inzwischen nicht mehr als bedeutsam angesehen wird: Der Chancenausgleich zwischen den Generationen. Auf der anderen Seite sehen wir mehrere Argumente, die die Bedeutung der Öffnung des Hochschulsystems für Berufserfahrene ohne traditionelle Hochschulzugangsvoraussetzun gen generell bzw. der besonderen Studienangebote für diese Zielgruppe unterstreichen: Auf dem Weg zu einer Wissensgesellschaft wird der Erwerb beruflich sichtbar verwertbarer Qualifikationen durch ein Hochschulstudium stärker als zuvor unterstrichen. Damit wächst auch das Interesse, die kreative Aufnahme von beruflichen Erfahrungen im Studium zu fördern. 1 6 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

17 Stellun gnahm e T eichler Mit der Einführung der Bachelor- und Master-Struktur ist mit einer Zunahme kurzer berufsorientierter Studiengänge mit Bachelor-Abschluss zu rechnen. Damit ist im Prinzip mehr Raum gegeben für verschiedene Ansätze zur Öffnung der Hochschulen für Berufserfahrene ohne Abitur. Natürlich könnte man einwenden, dass man einer formalen Gleichstellung der Bachelor an Universitäten und Fachhochschulen eine schärfere Arbeitsteilung zwischen Universitäten und Fachhochschulen rechtfertigen und somit die Öffnung für Berufserfahrene ohne traditionelle Hochschulabschlüsse ausschließlich den Fachhochschulen zuweisen könnte. Diese wäre meines Erachtens allerdings hochschulpolitisch inkonsequent, weil ansonsten angenommen wird, dass eine stärkere Überschneidung der Funktionen von Universitäten und Fachhochschulen im Zuge des Bologna- Prozesses wahrscheinlich und wünschenswert ist. Seit Mitte der neunziger Jahre besteht in Deutschland unter Wirtschaftsvertretern, Politikern, Medienvertretern und Experten weitgehender Konsens, dass die im Vergleich zu anderen Ländern mit einem ähnlichen ökonomischen Niveau geringen Studienanfängerquoten und Hochschulabsolventenquoten in Deutschland ein Grund zur Beunruhigung ist und Schritte zur Erhöhung der Zugangsquoten unternommen werden sollten. Die stärkere Öffnung der Hochschulen für Personen ohne Abitur ist ein probates Mittel zur Steigerung der Studienanfängerquote. Immer stärker nimmt in Hochschule, Wirtschaft und Gesellschaft die Überzeugung zu, dass Hochschulen bzw. Studiengänge nicht nach großer Einheitlichkeit streben, sondern besondere Profile zum Beispiel im Hinblick auf Zielgruppen, Lehr- und Lernmethoden und Qualifizierungsziele entwickeln sollten. Damit gewinnen Studienangebote wie die der bisherigen HWP, die früher als Sonderheiten betrachtet worden sind, höhere Legitimität. Immer lauter hallt der Ruf, die Hochschulen in ein System des lebenslangen Lernens einzubetten. Integraler Bestandteil der Konzeption des lebenslangen Lernens ist auch, dass nicht unbedingt mehr so viele Lernende früh auf die Königswege des Zugangs zu den längsten vorberuflichen Ausbildungsgängen den universitären Studiengängen gedrängt werden, sondern eine Hochschulqualifikation unter Umständen nach einiger Zeit der Berufserfahrung erwerben. Somit ist es für die Glaubwürdigkeit eines Konzepts der lebenslangen Bildung unerlässlich, dass es eine keineswegs nur marginale Offenheit des Hochschulzugangs für Berufserfahrene gibt. Auf dem Wege, Europa bis zum Jahre 2010 zu einem weltweit wettbewerbsfähigen Wirtschaftsraum zu machen, sind die zuständigen Minister im sogenannten Kopenhagen-Prozess übereingekommen, die Qualität und Attraktivität der beruflichen Ausbildung zu stärken. Als ein ganz zentrales Element dieser Bemühungen gilt es, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher Bildung, Berufstätigkeit und Hochschulstudium zu erhöhen. Empfohlen wird dabei nicht nur, den Übergang von Absolventen der beruflichen Ausbildung und gegebenenfalls der nachfolgend Berufstätigen zu einem Hochschulstudium zu erleichtern, sondern nach Möglichkeit auch für die vorangehende Berufspraxis Credits zu vergeben, d.h. diese als gleichwertig mit einem Teil von Leistungsnachweisen im Hochschulstudium zu betrachten. Diese Konzeptionen haben in Deutschland bemerkenswert schnell positive Resonanz bei den einschlägigen stakeholders gefunden. Daher scheint zusammenfassend die These berechtigt, dass Zugangswege zum Hochschulstudium für Berufserfahrene ohne Abitur und Studienangebote, die zugleich die Stärken solcher Berufserfahrenen fördern und ihre Schwäche kompensieren, insgesamt eher einen Bedeutungsgewinn erfahren. III. Die Frage der wissenschaftlichen Weiterbildung ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, weil in einem System des lebenslangen Lernens klare Trennlinien zwischen Erst- und Weiterbildung immer mehr verschwinden. Im Hinblick auf die Bildungs- und Berufsbiographie der Studierenden und Absolventen haben wir zwischen fünf Funktionen der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen zu unterscheiden: (1) Berufsbegleitende Weiterbildungsveranstaltung en für Hochschulabsolventen. (2) Weiterbildende Studienangebote, die von den Studierenden Lernen in relativ großem Umfang verlangen, aber nicht zu einer höheren Abschluss-Stufe führen (in der Vergangenheit weiterbildende oder Ergänzungsstudien). (3) Die Aufnahme eines Studiums auf einer höheren Stufe durch Hochschulabsolventen einer niedrigeren Stufe nach zwischenzeitlicher Berufstätigkeit: Zum Beispiel die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines Promotionsstudiums nach einigen Jahren Berufserfahrung im Anschluss an den vorangehenden Studienabschluss. H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/

18 Stellun gnahm e T eichler / Stellun gnahm e AStA (4) Das Angebot von Hochschulen an Personen ohne Hochschulabschluss, an einzelnen Weiterbildungsveranstaltung en oder an weiterbildenden und Ergänzungsstudiengängen teilzunehmen, die sich im Prinzip an Hochschulabsolventen richten: Hier handelt es sich um eine Öffnung dieser Programme für Praktiker, die für kompetent eingeschätzt werden, solche Weiterbildungsangebote, die sich nicht primär an sie als Zielgruppe richten, erfolgreich wahrzunehmen. (5) Weiterbildungsangebote von Hochschulen für Personen ohne Hochschulabschluss, die die Teilnehmer mit wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen konfrontieren. In solchen Weiterbildungsaktivitäten erwerben die Teilnehmer berufsnützliche Qualifikationen wie auch solche Kenntnisse und Kompetenzen, die im Falle der Aufnahme eines ganzen Studiums mit großer Wahrscheinlichkeit angerechnet werden können. Eine solche Funktion haben die Kontaktstudienangebote der HWP. Als externer Experte, der die Diskussionen verschiedener Modelle der Integration der HWP in die Universität nicht verfolgt hat, kann ich beurteilen, welche Rolle die Weiterbildung für die neu zu formierende Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität insgesamt spielen soll und wie dort die Zuständigkeiten verteilt werden sollten. In jedem Falle macht es Sinn, dass Kontaktstudien für Berufserfahrene ohne Abitur fortgeführt werden und dass die Verantwortung für solche Angebote eng mit der Verantwortung des Bachelor-Studiengangs verbunden ist, der die HWP-Tradition der Offenheit und besonderen Förderung der Studierenden ohne traditionelle Hochschulzugangsvoraussetzungen fortsetzt. 7. Stellun gnahm e des AStA der HWP Das soziale und gesellschaftskritische Profil der HWP Die HWP ist eine Reformhochschule, an der Studierende interdisziplinär und praxisorientiert Wirtschafts-, Rechtswissenschaften und Soziologie studieren. Als "Akademie für Gemeinwirtschaft" im Jahre 1948 von Gewerkschaften und Genossenschaften gegründet, zeichnet sich die HWP nach wie vor durch eine gesellschaftskritische Forschung aus, die einen wissenschaftlichen Praxistransfer leistet. Die bildungs- und sozialpolitische Ausrichtung der HWP garantiert einen bundesweit einmaligen Hochschulzugang für Menschen ohne Abitur, sowie das Recht, aus sozialen Gründen eine sofortige Zulassung an der HWP zu erhalten. Deshalb haben Flüchtlinge und MigrantInnen an der HWP größere Chancen, einen Studienplatz zu erhalten. Berufstätige Studierende können ein Teilzeitstudium absolvieren. Der hochschulpolitische Kurs des Senats Wissenschaftssenator Jörg Dräger offenbarte den hochschulpolitischen Kurs des Senats mit der Novellierung des Hamburgischen Hochschulgesetzes. Programm wurde ein Repressionskurs gegenüber Studierenden und ihren Interessenvertretungen, sowie die Aushebelung der Mitbestimmungsrechte von Hochschulmitgliedern in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Mit Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro pro Semester, der Möglichkeit der Zwangsexmatrikulation von "Langzeitstudierenden" und solchen, denen "hochschulschädigendes Verhalten" vorgeworfen wird, sowie mit einem Maulkorb für die ASten, die sich fortan nicht mehr zur "gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen" äußern dürfen, passierte das Gesetz die Bürgerschaft. Die Entmachtung der akademischen Gremien zugunsten externer Hochschulräte und Präsidien vollzieht den Paradigmenwechsel von der demokratisierten Gruppenhochschule zur "effizienten Managementhochschule" und wird der Öffentlichkeit als "Hochschulautonomie" verkauft. Die notwendige Demokratisierung der Hochschulstrukturen, die eine verstärkte Hochschulautonomie gegenüber dem Staat im Gegenzug rechtfertigt, wird durch den "Wissenschaftsmanager mit Politikinteresse" negiert. Dohnanyi-Strukturreform, CHE und Leitlinie des Senats Die Angriffe des Senats auf die HWP wurden mit Hilfe einer Expertenkommission unter Vorsitz von Klaus von Dohnanyi inszeniert. Das Strukturgutachten trägt die Handschrift des CHE Centrum für Hochschulentwicklung der Bertelsmann-Stiftung, die mit der Unternehmensberatung McKinsey windige Arbeitsmarktprognosen formulierte, anhand derer ganze Studiengänge und Fachbereiche vor allem der Geistes- und Sozialwissenschaften aufgelöst werden sollen. Die Dohnanyi-Kommission empfahl die HWP mit den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften unter dem Dach der Universität Hamburg zu fusionieren, womit die HWP ihren Hochschulstatus verlieren sollte. Der Senat hat daraufhin Leitlinien entworfen, auf dessen Grundlage eine vom CHE moderierte 1 8 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

19 Stellun gnahm e AStA Verhandlungskommission die Konsense und Dissense der beteiligten Akteure für eine gemeinsame wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fakultät diskutierte. Die Wissenschaftsbehörde hat sich an diesen Diskussionen nicht beteiligt. Dieser Masterplan ist nunmehr die Grundlage des Gesetzentwurfs zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg (WiSoG). Entwurf für ein Hochschulzulassungsgese tz gefährdet den Hochschulzugang für Menschen ohne Abitur an der HWP Im März 2004 hat Wissenschaftssenator Dräger einen Gesetzentwurf über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg vorgelegt. Mit diesem Gesetz wird die Zulassungsverordnung der HWP außer Kraft gesetzt werden, die vor allem den besonderen Hochschulzugang für Menschen ohne Abitur regelt. Derzeit sind an der HWP 40% der Studienplätze in der Hauptquote für BewerberInnen ohne Abitur garantiert. Für AbiturientInnen und FachabiturientInnen stehen 60% der Studienplätze zur Verfügung. Zukünftig sollen sowohl die AbiturientInnen, als auch die BewerberInnen ohne Abitur - nach erfolgreich bestandener Aufnahmeprüfung als Zulassungsvorraussetzung - in einer Hauptquote von 90% gemeinsam konkurrieren. Nur noch 10% der Studienplätze sollen nach Wartezeit vergeben werden. Konkret bedeutet dies, dass es einen gemeinsamen numerus clausus (NC) von AbiturientInnen und NichtabiturientInnen geben wird. Dabei wird der NC für Menschen ohne Abitur faktisch angehoben und ihre Chancen, einen Studienplatz zu bekommen, verschlechtern sich. Das Verhältnis von Hochschulzugangsberechtigun g und Wartezeit verschlechtert sich für diejenigen, die keine sehr guten Noten vorweisen können, da die Wartezeitquote von bislang 40% auf 10% reduziert werden soll. Restriktive Sozialpolitik an den Hochschulen die Härtefallquote soll reduziert werden Die Härtefallquote von derzeit 18% soll an der HWP auf 5% reduziert werden. Die Härtefallquote ist eine Vorabquote, die Menschen aus gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Gründen einen Studienplatz gewährleisten soll. BewerberInnen, die eine chronische Erkrankung haben oder familiäre Verpflichtungen als Alleinerziehende mit Kindern erfüllen, werden schlechter gestellt. Deshalb ist die Reduzierung der Härtefallquote sozialpolitisch skandalös. Die Behauptung von Wissenschaftssenator Dräger, auch mit diesem Gesetzentwurf die "Hochschulautonomie" durch "Deregulierung" stärken zu wollen, stellt sich beim Lesen des Kleingedruckten als Farce heraus. Die sozialpolitischen Rechte der BewerberInnen werden gesetzlich restriktiv reguliert, das weitere Auswahlverfahren und der Verwaltungsaufwand wird an die Hochschulen delegiert und die Kosten werden privatisiert. Zum Gesetzesverfahren des WiSoG Der Gesetzentwurf, der in 1 die Integration der HWP zum in die Universität Hamburg vorsieht, ist den Allgemeinen Studierendenausschüssen der HWP und der Universität Hamburg zu keinem Zeitpunkt offiziell zur Kenntnis gegeben worden, obwohl er unmittelbar sowohl Belange der Studierenden als auch die Studierendenschaften der HWP und der Universität Hamburg betrifft. Die Studierendenschaften der HWP und der Universität Hamburg lehnen die Auflösung der HWP und deren Integration aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Das sich ergänzende, aber auch konkurrierende Angebot unterschiedlicher Studiengänge im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durch zwei selbständige Hochschulen mit dem Status einer Universität in Hamburg hat sich bewährt und sollte auch in Zukunft beibehalten werden. Unabhängig von diesem generellen Standpunkt halten die Studierendenschaften der HWP und der Universität Hamburg es aber für geboten, auch zu den konkreten Regelungen des Gesetzentwurfs Stellung zu nehmen und Vorschläge zu unterbreiten: 1. Vertrauensschutz für die Studierenden in ihren Studiengängen Es muss sichergestellt sein, dass die Studierenden in den bisherigen Studiengängen ihr Studium nach den Regelungen abschließen können, die zum Zeitpunkt der Eingliederung der HWP in die Universität Hamburg nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen gelten. Dieser Vertrauensschutz, der auch für die Teilzeitstudierenden gelten muss, muss auch das Angebot der entsprechenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen nach den bisherigen Regelungen umfassen. Dabei ist nicht nur auf die Regelstudienzeit oder in Anlehnung an die Regelungen zu den von den Studierendenschaften weiterhin abgelehnten Studiengebühren auf die Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester ( 6 Abs. 6 Satz 4 HmbHG) abzustellen. Nach 60 Abs. 4 HmbHG muss in Ausfüllung des besonderen Schutzes von Familien und Müttern nach Art. 6 GG Studierenden die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen und der Regelungen zum Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) ermöglicht werden. Die Elternzeit umfasst bekanntlich bis zu drei Jahre. H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/

20 Stellun gnahm e AStA Es wird daher folgende neue Formulierung von 10 Abs. 1 WiSoG vorgeschlagen: 10 (1) Die Studiengänge der HWP und der Fachbereiche Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg werden nach dem nach den bis zu diesem Zeitpunkt für den Hochschulzugang, die Hochschulzulassung, das Studium und die Prüfungen in diesen Studiengängen geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt. Die Universität gewährleistet ab dem ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Studienplänen, das den eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit / Regelstudienzeit für das Teilzeitstudium zuzüglich vier Semester ermöglicht. 2. Hochschulzugang ohne Abitur und mit Fachhochschulreife Die Studierendenschaften der HWP und der Universität Hamburg halten die bisherige Möglichkeit, an der HWP ohne Abitur studieren zu können, für unbedingt erhaltenswert. Dies betrifft sowohl die bisherige Aufnahmeprüfung als auch den Zugang zum HWP-Studium mit Fachhochschulreife. a) Aufnahmeprüfung Mit der Formulierung "längstens bis zum Sommersemester 2008" in 10 Abs. 3 WiSoGEntwurf ist es möglich, die bisherige Regelung über die Quote der Studienbewerber mit Aufnahmeprüfung jederzeit auch vorher abzuschaffen. Seit dem Wintersemester 1996/1997 gilt für die Zulassung an der HWP die Regelung nach 1 Abs. 2 HWPZVO, nach der die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze auf die Gruppen der Bewerber 1. mit bestandener Aufnahmeprüfung 2. mit Hochschulreife (Abitur und Fachhochschulreife) nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber beider Gruppen aufgeteilt werden. Die Bewerber mit bestandener Aufnahmeprüfung erhalten jedoch mindestens 40 % dieser Studienplätze; bleiben dieser Gruppe zustehende Studienplätze frei (wenn für weniger als 40 % der noch zu vergebenden Studienplätze Bewerber mit bestandener Aufnahmeprüfung vorhanden sind), fallen sie an die andere Gruppe. Mit der Formulierung "bis zu vierzig vom Hundert" in 10 Abs. 3 WiSoGEntwurf wird die bisherige Mindestquote für Bewerber mit bestandener Aufnahmeprüfung aufgegeben und es in das Belieben des Fakultätsrates gestellt, ob er diese von 4 des geplanten Hochschulzulassungsgesetzes abweichende Regelung voll ausschöpfen will oder auf eine ebenso zulässige symbolische Quote von z.b. 3 % (vgl. jetzt 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UniZVO für Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigun g) reduziert. Nach 10 Abs. 1 des geplanten Hochschulzulassungsgesetzes werden die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach den 5, 8 und 9 in Satzungen festgelegt, die von den für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschließen (und vom Präsidium der Hochschule zu genehmigen) sind. Dies ist nach dem WiSoG-Entwurf der Gründungs- Fakultätsrat, der nach 12 Sätze 1 und 2 des geplanten Hochschulzulassungsgesetzes spätestens zum Wintersemester 2005/2006 eine Satzung erlassen soll. Da es ab dem die HWP nicht mehr geben soll, entfällt ab diesem Zeitpunkt auch die HWPZVO, da es für diese keinen Anwendungsbereich mehr gibt ( 1 Abs. 1 HWPZVO geht vom Studium an der HWP aus). Die HWP kann daher auf der Grundlage des geplanten Hochschulzulassungsgesetzes keine Satzung beschließen, die die bisherige Quotenregelung nach 1 Abs. 2 HWPZVO für Bewerber mit bestandener Aufnahmeprüfung absichert. Erforderlich wäre daher eine Änderung der HWPZVO zum dahingehend, dass diese ausdrücklich für Zulassung zum Studium in den Studiengängen der bisherigen HWP gilt. Fraglich ist allerdings, ob nach Inkrafttreten des Hochschulzulassungsgesetzes eine Änderung der HWPZVO durch den Verordnungsgeber überhaupt noch zulässig ist. Es dürfte sich daher empfehlen, dies durch eine Ergänzung des WiSoGEntwurf klarzustellen. b) Hochschulzugang mit Fachhochschulreife 20 H W P MA GA ZIN SP EZ IA L 3/2 00 4

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