Die Allgemeine Prüfungsordnung beinhaltet die dualen Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsingenieurwesen.

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1 Allgemeine Prüfungsordnung für die dualen Bachelor-Studiengänge der Hochschule Weserbergland letzte Aktualisierung: Februar 2016 beschlossen durch den Senat Präambel Die Allgemeine Prüfungsordnung der staatlich anerkannten Hochschule Weserbergland legt den Prüfungsrahmen für die dualen Bachelor-Studiengänge fest. Sie enthält die dafür von der Hochschule als unerlässlich erachteten Prüfungsbestandteile. Die studiengangsspezifischen Prüfungsanforderungen sind in den jeweiligen Modulhandbüchern (Anlagen 1a-c) festgelegt. Diese Ordnungsmittel geben dem Studierenden 1 die Möglichkeit, das Studium innerhalb dieses Rahmens in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Allgemeine Prüfungsordnung beinhaltet die dualen Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsingenieurwesen. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Abschnitt: Allgemeines 3 1 Zweck und Geltungsbereich 3 2 und Gliederung des Studiums, Abschlüsse 3 3 Prüfungsaufbau 3 4 Fristen 3 5 Prüfung der Module 4 6 Kreditpunkte (ECTS-Punkte) 5 7 Bewertung und Notenbildung 5 8 Versäumnis, Täuschung und Störung von Prüfungen 7 9 Bestehen und Nichtbestehen 8 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen 8 11 Anerkennung/Anrechnung von Studienleistungen 9 12 Prüfungssekretariat Prüfungsausschuss Prüfungsbefugnis Abschnitt: Bachelor-Prüfungen Zweck und Durchführung der Bachelor-Prüfung Bachelor-Thesis Kolloquium Abschnitt: Schlussbestimmungen Zeugnis Ungültigkeit von Prüfungen Einsicht in die Prüfungsakten 14 1 Aus Gründen der Lesbarkeit sind hier und im Folgenden nicht die männliche und weibliche Sprachform nebeneinander aufgeführt. Personenbezogene Aussagen gelten aber stets für Frauen und Männer. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

2 2 21 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und Prüfungsentscheidungen Rechtsbehelfsbelehrung Inkrafttreten Abschnitt: Anlagen Abschnitt: weitere Ordnungen und Richtlinien 16 HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

3 3 1. Abschnitt: Allgemeines 1 ZWECK UND GELTUNGSBEREICH Diese Prüfungsordnung regelt im Zusammenhang mit der Studienordnung für die dualen Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Weserbergland den Prüfungsprozess. 2 DAUER UND GLIEDERUNG DES STUDIUMS, ABSCHLÜSSE (1) Folgende Studienabschlüsse sind möglich: - Betriebswirtschaftslehre: Bachelor of Arts (B.A.) - Wirtschaftsinformatik: Bachelor of Science (B.Sc.) - Wirtschaftsingenieurwesen: Bachelor of Engineering (B.Eng.) (2) Das duale Bachelor-Studium gliedert sich in eine dreisemestrige Grundstufe und eine dreisemestrige Vertiefungsstufe. Der Umfang des Studiums beträgt einschließlich der Bachelor-Thesis und des abschließenden Kolloquiums 180 Kreditpunkte (ECTS-Punkte siehe 6). (3) Das Studium ist modular strukturiert. Die einzelnen Module umfassen inhaltlich zusammenhängende Studieninhalte. (4) In die sind berufspraktische Studienphasen (Projektphasen, Thesis) integriert. (5) Die Studienzeit umfasst Studiensemester mit kontinuierlich wechselnden Lernorten an der Hochschule und den kooperierenden Unternehmen sowie die Prüfungen einschließlich der Abschlussarbeit (Thesis). (6) Das Studium setzt sich aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zusammen. Die e aller Module werden studienbegleitend erbracht. 3 PRÜFUNGSAUFBAU (1) Die Prüfung besteht aus den en der in Anlage 1a-c (Modulhandbücher) genannten Module der Grund- und Vertiefungsstufe und einer Bachelor-Thesis mit abschließendem Kolloquium. (2) Die besonderen Belange behinderter Studierender beim Aufbau des Studiums und den Prüfungen sowie bei der Abnahme von Prüfungen sind zu berücksichtigen. 4 FRISTEN (1) Das Lehrangebot und die Studienordnung stellen sicher, dass die Module innerhalb der in Anlage 1a, 1b oder 1c festgesetzten Zeiträumen absolviert werden können. (2) Bei der Meldung zur Bachelor-Thesis müssen alle Module der Grundstufe nachgewiesen werden. (3) Die Meldefristen sind so zu bemessen, dass die Regelstudienzeiten eingehalten werden können. (4) Zum Abschluss der Module werden Modulprüfungen durchgeführt. Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist für die Studierenden verpflichtend; einer Anmeldung bedarf es nicht. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

4 4 (5) Hat ein Studierender eine Prüfung nicht bestanden, so ist er zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung angemeldet. Dies gilt nicht, wenn sich der Studierende zu dieser Zeit studienbedingt im Ausland aufhält oder wenn der Prüfungsausschuss auf Antrag feststellt, dass aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat, ein Aufschub zu gewähren ist. 5 PRÜFUNG DER MODULE (1) Durch die Modulprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie die in den Modulqualifikationszielen formulierten Kompetenzen erworben haben. Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungstermine und die Prüfungsfristen werden vorgegeben. (2) Die und inhaltlichen Anforderungen an die Module sowie die Prüfungsform sind dem jeweils gültigen Modulhandbuch (Anlage 1a-c) zu entnehmen. (3) Für die studienbegleitende Überprüfung der sind folgende Formen der Prüfungsleistung (=e) vorgesehen: Klausuren (Anlage: Klausurordnung), Hausarbeiten/Referate, auch in Form von Gruppenarbeiten, Präsentationen/Referate, auch Gruppenpräsentationen ggf. mit Handout, mündliche Prüfungen / Fachgespräche von mindestens 15 Minuten bis höchstens 30 Minuten, Praxis-/Fachberichte, die Richtlinien zur Erstellung der Praxis- und Fachberichte und der Bachelor-Thesis sind in Anlage 2 zu finden, Projektbericht und Projektpräsentation, schriftliche Ausarbeitung im begleitend zu einer Vorlesung, Übung oder einem Praktikum (z.b. Fallstudie, Laborbericht, Auswertung eines Messprotokolls, kommentierte Programmieraufgabe), Testate über die erfolgreiche Teilnahme an in der Regel praktischen Ausbildungsabschnitten sowie an Kursen zur Aneignung spezieller Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an nachfolgenden Lehrveranstaltungen. Sie können benotet werden; Näheres regelt die Modulbeschreibung. Die Überprüfung der Modulqualifikationsziele kann aus methodisch didaktischen Gründen auch durch eine Kombination von mehreren Prüfungsleistungen erfolgen (z.b.: Kombination aus Klausur und Referat). In diesem Fall wird eine prozentuale Gewichtung der kombinierten Prüfungsleistungen in der Modulbeschreibung ausgewiesen. Jede Prüfungsleistung kann ihrerseits aus mehreren Teilprüfungsleistungen bestehen. (4) Für die Gestaltung der schriftlichen Ausarbeitungen (Hausarbeiten, Praxis- /Fachberichte usw.) gelten die Richtlinien für die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten als verbindlich. (5) Bei Gruppenarbeiten muss der zu bewertende Beitrag der einzelnen oder des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. (6) In jeder schriftlichen Arbeit (Hausarbeit, Praxis- oder Fachbericht, Thesis) hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

5 5 selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat (Eigenständigkeitserklärung in der RL wiss. Arb.). (7) In der mündlichen Prüfung wird deren Gegenstand dem Prüfling mit einer angemessenen Frist für die Prüfung mitgeteilt und i.d.r. von zwei Prüfern abgenommen. Die Prüfer sollten auch die Veranstaltungen in dem zu prüfenden Modul vertreten haben. (8) In Praxis- bzw. Fachberichten sollen die Studierenden Theorie und Praxis verbinden und dazu beitragen, die Erkenntnisse der Theoriephase für den Einsatz im Unternehmen nutzbar zu machen und umgekehrt. Sie sollen dazu betriebliche Zusammenhänge fundiert beschreiben und in einen theoretischen Rahmen einordnen. Das Thema des Praxisberichts wird zwischen Studierendem, Praxispartner und Dozenten vereinbart. Die Studierenden werden von einem entsprechenden Fachdozenten über die E- Learning Plattform betreut. Es sind die Richtlinien zur Erstellung der Praxis- und Fachberichte (Anlage 2) sowie die Richtlinien zur formalen Gestaltung von wissenschaftlichen Arbeiten (RL wiss. Arb.) zu berücksichtigen. 16 (7) gilt entsprechend auch für Praxis- bzw. Fachberichte. (9) Der Begriff Testat kann jegliche Form des es beinhalten. Dieses beinhaltet auch e in elektronischer Form. Die Modalitäten zur Erlangung eines Testats werden durch den Lehrenden festgelegt und vor oder zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. In der Regel liegt dieser Form des es ein aktiver Seminarbeitrag in Form eines Referats oder bearbeiteter Übungsaufgaben und eine abschließende Leistungskontrolle in Form eines mündlichen Evaluationsgesprächs zugrunde. (10) Liegen Behinderungen im Sinne des 3 BGG (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen) vor oder macht ein Studierender durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit gestatten, dass gleichwertige Leistungen in anderer Form erbracht werden. (11) Die Module sind bei der letzten Wiederholung stets von zwei Prüfern zu bewerten. 6 KREDITPUNKTE (ECTS-PUNKTE) Für jedes mit mindestens ausreichend bewertetes oder bestandenes nicht bewertetes (vgl. 9 (2), 11 a (2) und 11 b (4)) Modul werden Kreditpunkte gemäß Anlage 1 (Modulhandbuch) vergeben. Dabei entspricht gemäß den Vereinbarungen des ECTS (European Credit Transfer System) ein Kreditpunkt einem studentischen Arbeitsaufwand (Workload) von 30 Stunden. 7 BEWERTUNG UND NOTENBILDUNG (1) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Module des Studiums sowie die Thesis und das Kolloquium bestanden sind (vgl. 9). (2) Die Noten für die einzelnen Module werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Die Notenskala dient dem Zweck, eine differenzierte Bewer- HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

6 6 tung unterschiedlicher Leistungen zu ermöglichen. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Notenstufen zu verwenden: 1,0; 1,3 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung, 1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht, 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Für die Umrechnung der erreichten Punkte einer Prüfungsleistung in eine Notenstufe gilt: % = 1,0 sehr gut unter % = 1,3 sehr gut unter % = 1,7 gut unter % = 2,0 gut unter % = 2,3 gut unter % = 2,7 befriedigend unter % = 3,0 befriedigend unter % = 3,3 befriedigend unter % = 3,7 ausreichend unter % = 4,0 ausreichend unter 50 % nicht ausreichend (3) Für erfolgreich absolvierte Module werden neben den Noten auch Kreditpunkte nach dem Modulhandbuch erteilt (vgl. Anlagen 1a, 1b und 1c). Die Kreditpunkte werden bei Bestehen eines Moduls erteilt, unabhängig von der Note des bestandenen Moduls. In einem Studienjahr sollen planmäßig 60 Kreditpunkte erreicht werden. Die Bachelor-Thesis wird mit 10 Kreditpunkten gewichtet. (4) Wird ein Modul durch eine Kombination von mehreren Prüfungsleistungen geprüft ( 5 (3) letzter Absatz), wird für jede Prüfungsleistung eine Note in der Abstufung aus 7(2) vergeben, die entsprechend ihrer in der Modulbeschreibung festgelegten prozentualen Gewichtung in die Modulnote einfließt. Liegt die daraus resultierende rechnerische Note zwischen zwei Notenstufen so wird unter Berücksichtigung aller Dezimalstellen auf die näherliegende Notenstufe gerundet (Beispiel: aus 1,499 wird 1,3, während aus 1,501 1,7 wird, liegt der Wert genau zwischen zwei Notenstufen [z.b. 1,500], so wird auf die bessere Notenstufe [z.b. 1,3] gerundet). (5) Jede Prüfungsleistung kann aus Teilprüfungsleistungen bestehen. Die Gewichtung der Teilprüfungsleistungen orientiert sich an der relativen Gewichtung der Unterrichtsstunden und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt. Eine Prüfungsleistung besteht dabei aus 100 Punkten (=100%). HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

7 7 Bei der Ermittlung der erreichten Punkte einer Prüfungsleistung werden die Punkte der Teilprüfungsleistungen addiert. (6) In der Aggregation der einzelnen Modulnoten mit der Note der Thesis und der Note des Kolloquiums zur Gesamtnote werden alle Noten mit dem Gewicht der Kreditpunkte berücksichtigt. Das arithmetische Mittel ergibt die abschließende Gesamtnote. Diese Note wird im Zeugnis mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. Zur Ermittlung dieser Gesamtnote werden die ersten drei Dezimalstellen berücksichtigt und auf die zweite Dezimalstelle gerundet (Beispiel: von einer 2, wird die 2,509 berücksichtigt und auf 2,51 gerundet). Für die Zuordnung der nummerischen Noten gilt: bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 gut, bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 ausreichend, 8 VERSÄUMNIS, TÄUSCHUNG UND STÖRUNG VON PRÜFUNGEN (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Studierende 1) die fristgerechte Einreichung von Themenanträgen für Praxis- und Fachberichte sowie die Thesis ohne triftige Gründe versäumt, 2) einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt, 3) nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt, 4) eine Prüfungsleistung nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbringt, 5) das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Vorbereitung einer Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht, 6) den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stört und deshalb von der Fortsetzung ausgeschlossen wird oder 7) die Versicherung nach 5 Absatz 6 (eigenständige Erstellung schriftlicher Arbeit) unwahr ist. (2) Bei Versäumnis mit Berufung auf Krankheitsgründe wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig. Dazu ist zwingend das Formular Vorlage für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest) zu verwenden. Andere Formen des Attestes sind nicht zulässig und führen zu einem Nichtbestehen der entsprechenden Prüfungsleistung.Dieses muss unverzüglich im Prüfungssekretariat eingereicht werden. Befindet sich der Kandidat im letzten Versuch eine Prüfungsleistung zu bestehen oder hat er bereits zweimal in Folge aus gesundheitlichen Gründen an der gleichen Prüfungsleistung nicht teilgenommen, ist zwingend ein amtsärztliches Attest vorzulegen. In Einzelfällen kann auf begründeten Beschluss des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest verlangt werden. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

8 8 (3) Bei einem Ausschlussverfahren nach Abs. 1 Nr.6 kann der Prüfling verlangen, dass der Prüfungsausschuss den Ausschluss überprüft. (4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 9 BESTEHEN UND NICHTBESTEHEN (1) Ein bewertetes Modul (auch mit nicht bewerteten Prüfungsleistungen), die Thesis und das Kolloquium sind bestanden, wenn sie insgesamt mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet sind und die Thesis als Gruppenarbeit den Anforderungen gemäß 16 Absatz 4 entspricht; erst dann werden gemäß 6 die Kreditpunkte (ECTS-PUNKTE) angerechnet. Sind innerhalb eines Moduls Prüfungsleistungen zu erbringen, die nicht mit einer Note bewertet werden sondern mit bestanden/nicht bestanden ausgewiesen werden, dann sind diese Prüfungsleistungen alle zu bestehen, um das Modul insgesamt zu bestehen. (2) Nicht bewertete Module und Prüfungsleistungen werden mit bestanden/nicht bestanden ausgewiesen. (3) Eine Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn die Arbeit nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden (vgl. Abs. 1) ist oder als Gruppenarbeit nicht den Anforderungen gemäß 5 Abs. 5 entspricht, Oder eine Bedingung nach 8 Abs. 1 vorliegt. (4) Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung wegen Täuschung oder falscher Versicherung ( 8) Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß kann der Prüfungsausschuss eine unmittelbare Exmatrikulation beschließen. (5) Hat der Kandidat eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wird die Exmatrikulation mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgesprochen. Der Kandidat erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. (6) Im Falle einer Exmatrikulation wird ein Nachweis ausgestellt, der die erbrachten Module und deren Noten sowie die noch fehlenden Module enthält und erkennen lässt, dass die entsprechende Abschlussprüfung nicht bestanden ist. 10 WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGSLEISTUNGEN (1) Prüfungsleistungen von bestandenen Modulen können nicht wiederholt werden. Wurde ein Modul, dessen Qualifikationsziel durch eine Kombination mehrerer Prüfungsleistungen überprüft wird ( 5 (3) letzter Absatz), nicht bestanden, dürfen nur die Prüfungsleistungen wiederholt werden, die nicht bestanden wurden. Ist ein Modul mit mehreren Prüfungsleistungen bestanden, so dürfen keine Prüfungsleistungen wiederholt werden, auch wenn sie nicht bestanden wurden. (2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können zweimal wiederholt werden. (3) Die Wiederholung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils nach 5 (3), der zum Nichtbestehen des Moduls geführt hat, muss beim nächstmöglichen HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

9 9 auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses folgenden Prüfungstermin stattfinden. Dieser Prüfungstermin muss spätestens auf einen Zeitpunkt vor dem Ende des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden s festgesetzt werden. (4) Die Thesis kann einmal wiederholt werden. (5) Testate werden außerhalb der Lehrveranstaltung nach Maßgabe des Lehrenden wiederholt. (6) Wird das Kolloquium mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, kann das Kolloquium einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet frühestens nach einem Monat, spätestens nach zwei Monaten statt. Wird auch bei der Wiederholung nicht mindestens die Beurteilung "ausreichend" erreicht, so ist die Bachelor-Prüfung in dem betreffenden an der Hochschule Weserbergland insgesamt endgültig nicht bestanden. 11 Anerkennung/ANRECHNUNG VON STUDIENLEISTUNGEN a) an anderen Hochschulen im In- und Ausland (1) Studienzeiten und Leistungen werden anerkannt, soweit kein wesentlicher Unterschied gegeben ist. Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen und andere zwischenstaatliche Vereinbarungen zu beachten. Vertragliche Vereinbarungen mit ausländischen Partnerhochschulen können die Einzelanerkennungen ersetzen. (2) Werden Leistungen anerkannt, können die Noten übernommen werden, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Die Entscheidung zur Notenübernahme trifft der Prüfungsausschuss. Bei Notenübernahme wird diese in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Anderenfalls wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1-2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der Hochschule (Lissabon- Konvention BGBl II, S Art.III. 3 Absatz 5). Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss. (4) In Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss eine Kenntnisprüfung ansetzen. (5) Einstufungsprüfungen zum Zwecke der Anerkennung von Studienabschnitten werden auf schriftlichen Antrag über den Prüfungsausschuss durch die fachlich zuständigen Dozenten durchgeführt. Der Prüfungsausschuss nimmt aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen die Einstufung vor. (6) Anträge auf Anerkennung für Module des zweiten oder höherer müssen mindestens 10 Wochen vor Beginn des jeweiligen s (im Sommersemester bis zum , im Wintersemester bis zum ). gestellt werden. Anträge auf Anrechnung für Module des ersten s müssen spätestens sechs Wochen nach beginn (bis zum ) beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise für die an anderen Hochschulen erworbenen Kenntnisse beizufügen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

10 10 b) von außerhalb einer Hochschule erbrachten Leistungen (1) Kompetenzen, die außerhalb einer Hochschule erworben wurden (berufliche Erfahrungen, informell erworbene Kompetenzen, außerhochschulische Qualifizierungen) und deren Gleichwertigkeit zu Modulen eines s festgestellt werden, können bis zu einem Umfang von max. 50% der gesamten Kreditpunkte (ECTS-Punkte) des s angerechnet werden. (2) Die Anrechnung muss beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Der Studierende muss hierzu in einem Kompetenzportfolio (Tätigkeitsdarstellungen, Stellenbeschreibungen, dienstliche Beurteilungen, Zielvereinbarungen, Zeugnisse, Zertifikate, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsproben o.ä.) nachweisen, dass er über die entsprechenden Kompetenzen verfügt. Es gelten die Antragsfristen gemäß 11a, Absatz 6. (3) Der Prüfungsausschuss kann eine Kenntnisprüfung ansetzen, wenn Kompetenznachweise nicht aussagekräftig sind oder Zweifel an der theoretischen Fundierung im beantragten Modul besteht. (4) Die Module werden mit der Note bestanden angerechnet. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (5) Die Regelungen für Einstufungsprüfungen gelten entsprechend 11a, Absatz PRÜFUNGSSEKRETARIAT (1) Das Prüfungssekretariat ist zentral für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens an der Hochschule Weserbergland einschließlich der Erteilung der Zeugnisse und Urkunden zuständig. Die Verantwortung liegt beim Präsidenten. (2) Das Prüfungssekretariat achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 13 PRÜFUNGSAUSSCHUSS (1) Die HSW hat einen Prüfungsausschuss für alle dualen Bachelor- Studiengänge. Der Senat der HSW bestellt einen Professor, der den Vorsitz übernimmt. Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen an der Hochschule zuständig, ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: er berichtet regelmäßig den Fachbereichskonferenzen über die Entwicklung der Prüfungen, er trifft Entscheidungen bei Fristverlängerungen und Widersprüchen gem. 21, er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, trifft Entscheidungen über die Anerkennung von in- und ausländischen en bei Hochschulwechslern, er beschließt die Zulassung zur Einstufungsprüfung (gem. 11), er bestellt Prüfer und Beisitzer, er stimmt die Termine für die Prüfungen sowie deren Bekanntgabe durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ab und er überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

11 11 (2) Der Prüfungsausschuss kann die Bestellung der Prüfer sowie seine Befugnisse widerruflich dem Vorsitzenden übertragen. (3) Der Prüfungsausschuss besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden Mitgliedern: Jeweils einem Professor und einem Vertreter der Praxispartner (mit beratender Stimme), der aus den Fachbereichskonferenzen für jeden Bachelor- entsandt wird, ein Mitglied aus der Gruppe der Lehrbeauftragten (gewählt nach Wahlordnung), einem wissenschaftlichen Mitarbeiter (gewählt nach Wahlordnung) und einem Studierenden aus der Studierendengruppe der dualen Bachelorstudiengänge (aus der Studentenvertretung entsandt). (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter, die gemäß 13 (1 bzw. 3) bestimmt werden. Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter beträgt drei Jahre, die der studentischen Vertreter 1 Jahr. Eine Wiederberufung ist zulässig. (5) Der Prüfungsausschuss tagt nichtöffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und die Mehrheit der Professoren gewährleistet ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. In begründeten Fällen kann die Teilnahme an einer Sitzung des Prüfungsausschusses mittels eines Telekommunikationsmediums virtuell erfolgen. Eine solche Teilnahme steht einer physischen Anwesenheit gleich, was insbesondere auch für das möglicherweise resultierende Stimmrecht gilt. Über die Angemessenheit des Grundes einer virtuellen Teilnahme entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses achten darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Prüfungsangelegenheiten erlangen, verpflichtet. (8) Sie haben das Recht, an Prüfungen teilzunehmen und in Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen. (9) Der Prüfungsausschuss wird auch dann tätig, wenn er von der Ombudsperson (gemäß RL zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis) eingeschaltet wird. Dieser Fall tritt ein, sofern ein Angehöriger der Hochschule nicht den Prüfungsausschuss, sondern die Ombudsperson über einen Verstoß gegen Regeln dieser Allgemeinen Prüfungsordnung informiert. In diesem Fall hat die Ombudsperson unter Wahrung der Vertraulichkeit direkt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterrichten. 14 PRÜFUNGSBEFUGNIS Zu Prüfern werden nur Personen bestellt, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder eine dem Studium angemessene akademische oder berufliche Qualifikation haben. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

12 12 2. Abschnitt: Bachelor-Prüfungen 15 ZWECK UND DURCHFÜHRUNG DER BACHELOR-PRÜFUNG (1) Die Bachelor-Prüfung bildet nach internationalen Standards den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Durch die Bachelor-Prüfung wird festgestellt, dass der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse und Handlungskompetenzen erworben hat. (2) Die zu erbringenden Module ergeben sich aus Anlage 1a (Betriebswirtschaftslehre), 1b (Wirtschaftsinformatik) und 1c (Wirtschaftsingenieurwesen). (3) Den Studierenden werden vor Abschluss dieser mehrstufigen Prüfung Teilergebnisse mitgeteilt. 16 BACHELOR-THESIS (1) Die Bachelor-Thesis mit dem Kolloquium ist eine Prüfungsarbeit, die das Bachelor-Studium abschließt. Es soll eine praxisorientierte Aufgabenstellung innerhalb der Praxisphase bearbeitet werden. In der Thesis sollen die Studierenden zeigen, dass sie befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Problemstellung aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig zu bearbeiten (vgl. Anlage 2). (2) Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Thesis einen mit dem Praxispartner abgestimmten Vorschlag einzureichen. Ein Anspruch ist daraus nicht abzuleiten. Das Thema der Thesis wird vom zuständigen Dekan geprüft und genehmigt. (3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Thesis beträgt 8 Wochen. Der Prüfungsausschuss der Hochschule kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens die Hälfte der Bearbeitungszeit verlängern. Zeiten der Nichtteilnahme am Studium, die nicht durch den Studierenden zu vertreten sind, bleiben dabei unberücksichtigt. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist, mit einer Stellungnahme des Praxispartners versehen, beim Prüfungsausschuss einzureichen. (4) Die Bachelor-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz (1) erfüllt sind. Die Gruppe soll nicht mehr als drei Personen umfassen. (5) Die Bachelor-Thesis ist in dreifacher Ausfertigung gebunden fristgemäß beim Prüfungssekretariat der Hochschule abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelor-Thesis dem Prüfungssekretariat auf dem Postweg zugeleitet, ist für die Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgeblich. Eine nicht fristgemäß eingereichte Arbeit ist mit "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten. (6) Die Bachelor-Thesis ist von zwei Prüfern (gemäß 14) zu bewerten. Der betreuende Dozent der Bachelor-Thesis soll Prüfer sein. Kommt eine Einigung auf eine Note unter den Prüfern nicht zustande, ist das arithmetische HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

13 13 Mittel der Noten zu bilden. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (7) Die Bachelor-Thesis ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Der Studierende kann in Absprache mit dem betreuenden Dozenten die Thesis auch in einer anderen Sprache verfassen; in diesem Falle muss sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. (8) Die Bachelor-Thesis umfasst einen Abstract in englischer Sprache, der die Motivation und die wesentlichen Ergebnisse zusammenfasst. Der Umfang darf maximal eine Seite betragen. (9) Wird von einem Gutachter die Arbeit als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, muss eine neue Bachelor-Thesis angefertigt werden. Die erneute Themenanmeldung kann frühestens nach einem Monat erfolgen. Sollte der Studierende zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beim Praxispartner beschäftigt sein, kann ein Thema von der Hochschule gestellt werden. 17 KOLLOQUIUM (1) Das Kolloquium ist eine fächerübergreifende, nichtöffentliche mündliche Prüfung, ausgehend vom Themenkreis der Bachelor-Thesis. Der Kandidat soll darin zeigen, dass er in einem 15-minütigen Vortrag und anschließendem Fachgespräch (a) die Ergebnisse der Arbeit selbstständig erläutern und vertreten kann, (b) darüber hinaus in der Lage ist, mit dem Thema der Arbeit zusammenhängende andere Probleme seines es zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und (c) bei der Bearbeitung gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse auf Sachverhalte auf den Bereich der künftigen Berufstätigkeit anwenden kann. (2) Das Kolloquium dauert insgesamt zwischen 30 und 45 Minuten je Studierenden. Die Prüfung soll von den Gutachtern der Bachelor-Thesis abgenommen werden. Sie kann auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden. (3) Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist, dass die Bachelor- Thesis von beiden Prüfenden vorläufig mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Das Kolloquium soll innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Thesis durchgeführt werden. Wurde die Bachelor-Thesis als Gruppenarbeit durchgeführt, so soll auch das Kolloquium als gemeinsame Prüfung abgenommen werden. 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen 18 ZEUGNIS (1) Nach erfolgreichem Abschluss der für den jeweiligen erforderlichen Leistungen (Module) erhalten die Kandidaten gemäß der jeweiligen Anlage 3 (a, b, c) ein Zeugnis und eine Urkunde sowie ein Diploma Supplement, durch die der akademische Grad beurkundet wird. (2) Das Zeugnis enthält außer dem akademischen Grad eine Gesamtbewertung (Note). Die Gesamtbewertung ergibt sich aus den Modulen der Grund- und Vertiefungsstufe als entsprechend den Kreditpunkten gewichtetes arithmetisches Mittel der bewerteten Modulergebnisse. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

14 14 (3) Das Zeugnis listet weiterhin die Module, ergänzt um die Fachgebiete der Module laut Modulhandbuch, und die dafür erreichten Kreditpunkte (ECTS- PUNKTE) auf. Außerdem werden auch erfolgreich abgeschlossene Wahlmodule mit ihren Kreditpunkten aufgenommen. (4) Das Zeugnis wird von dem Präsidenten und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Hochschule Weserbergland unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfung des Studienjahrgangs abgelegt worden ist. (5) Die Urkunde wird von dem Präsidenten und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Hochschule Weserbergland unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (6) e, die an anderen Hochschulen erbracht und als äquivalent anerkannt worden sind, können mit den dort erreichten Ergebnissen in das Zeugnis aufgenommen werden. (7) Neben der Note auf der Grundlage der deutschen Notenskala wird eine relative Noten-Einstufungstabelle (ECTS Grading Table) entsprechend des ECTS-Users`Guide in der jeweils geltenden Fassung ausgegeben. Sie stellt die statistische Verteilung der Noten der Studierenden des abschließenden Jahrgangs und der zwei vorhergehenden Jahrgänge des gleichen es dar. 19 UNGÜLTIGKEIT VON PRÜFUNGEN (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsmodule, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 20 EINSICHT IN DIE PRÜFUNGSAKTEN (1) Den Studierenden wird nach Ende des s die Möglichkeit gewährt, die Bewertung der Module des s einzusehen. (2) Ein darüber hinaus gehender, begründeter Antrag auf Einsichtnahme ist bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dieser entscheidet über die Einsichtnahme und bestimmt ggf. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme. (3) Eine Einsichtnahme ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist ( 21) ausgeschlossen. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

15 15 21 WIDERSPRÜCHE GEGEN DAS PRÜFUNGSVERFAHREN UND GEGEN PRÜFUNGSENT- SCHEIDUNGEN (1) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen können, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe schriftlich beim Prüfungssekretariat erhoben werden. (2) Über Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe angegeben sind. (3) Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Ist die Nachprüfung angetreten, kann gegen vorhergehende Prüfungsleistungen kein Widerspruch mehr eingelegt werden. 22 RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Für Studierende belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 23 INKRAFTTRETEN Diese Prüfungsordnung tritt nach Beschluss durch den Senat am 17.November 2011 in Kraft. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

16 16 4. Abschnitt: Anlagen Anlage 1: Modulhandbücher der dualen Bachelor-Studiengänge Anlage 2: Richtlinien zur Erstellung der Praxis- und Fachberichte sowie der Bachelor-Thesis Anlage 3: Zeugnisse, Urkunden und Diploma Supplement der Bachelor- Prüfung a: Betriebswirtschaftslehre b: Wirtschaftsinformatik c: Wirtschaftsingenieurwesen 5. Abschnitt: Weitere Ordnungen und Richtlinien Die folgenden Ordnungen und Richtlinien der Hochschule Weserbergland 2 gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung mit: Richtlinien für die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten Klausurordnung Bewertung von - und Prüfungsleistungen 2 Veröffentlicht unter und auf der hochschuleigenen Lernplattform ILIAS. HSW/Ba Prüfungsordnung_dual_Feb_2016.docx Februar 2016

17 Anlage 1a zur Prüfungsordnung Bachelor of Arts (B.A.) - Betriebswirtschaftslehre Übersicht Module und Anrechnungspunkte (Credits) Module Gesamt I. Grundlagen/Propädeutik Wirtschaftsmathematik/Statistik Wirtschaftsinformatik 5 5 II. Kommunikation Rhetorik/Kommunikation/Arbeitstechniken Wirtschaftsenglisch III. Kernbereich BWL I: System Unternehmen BWL II: Internes und externes Rechnungswesen BWL III: Finanzwirtschaft BWL IV: Unternehmensführung VWL I: Mikroökonomie VWL II: Makroökonomie Recht I: Wirtschaftsprivatrecht Recht htii: Handels- und dgesellschaftsrecht ht Recht III: Arbeitsrecht 5 5 IV. Fachrichtung/Vertiefung SBWL I: Industrie I: Kernprozesse im Industriebetrieb Bank/FDL I: Kerngeschäfte von Banken und Versicherungen Energiewirtschaft I: Grundlagen der Energiewirtschaft Steuern und Prüfungswesen I - Ertragssteuerrecht SBWL II: Industrie II: Produktions- und Qualitätsmanagement Bank/FDL II: Marketing und Vertrieb von FDL Energiewirtschaft II: Marketing und Vertrieb von EDL Steuern und Prüfungswesen II Verkehrssteuern und Umwandlungssteuerrecht SBWL III: Industrie III: Supply Chain Management Bank/FDL IIIa: Bankenaufsicht und Risikomanagement Bank/FDL IIIb: Finanzberatung/Financial Planning Energiewirtschaft III: Energiehandel und Beschaffung/ Regulierungsmanagement Steuern und Prüfungswesen III Steuerverfahrens- und Steuerstrafrecht Wahlpflichtfach Projektstudium V. Praxismodule 45 Praxisstudium Bachelorarbeit und Kolloquium Credits HSW/Eichenberg Übersicht Credits Stand: Januar 2015

18 Wirtschaftsmathematik / Statistik 0111 Prof. Dr. Bettina-Sophie Huck 6 12/ jedes Jahr Betriebswirtschaft 1. Die Studierenden sind mit grundlegenden Begriffen der Mathematik und Statistik vertraut und können die im Folgenden beschriebenen Methoden auf betriebs- und ingenieurwirtschaftliche Problemstellungen anwenden. Sie beherrschen Methoden und Verfahren der Differentialrechnung mit einer und auch mehreren Variablen, der Finanzmathematik, insbesondere der Zins und Rentenrechnung sowie der Matrizenrechnung mit Schwerpunkt auf dem Gaußalgorithmus. Die Verfahren der beschreibenen Statitstik können angewendet werden und auch Statistiken auf ihre Plausibilität geprüft werden. Die Studierenden sind in der Lage, Daten zu erfassen, aufzubereiten und zu interpretieren. Die Methoden der Wahrscheinlichkeitsrechnung und Kombinatorik sind bekannt. Die wichtigsten Verteilungsfunktionen können zu statistischen Problemen auf betriebswirtschaftliche Fragestellungen angewendet werden. Aus Stichproben können Kennzahlen geschätzt werden. Für mehrdimensionale Daten können Korrelationen bewertet und Regressionen erstellen werden. Wirtschaftsmathematik: Lineare und nicht lineare Gleichungen, Polynomfunktionen, Extremwertprobleme, Näherungsverfahren, Umgang mit Funktionen und Kurven und die Grundlagen der Differentialrechnung sowie der partiellen Differentialrechnung (Elastizitäten und Wachstrumsraten, Extremwertaufgaben aus dem betriebswirtschaftlichen Umfeld); Matrizenrechnung (Techniken zur Lösung betriebswirtschaftlicher Probleme mittels mathematischer Methoden) Finanzmathematik. Statistik: Aufgaben der Statistik, statistische Grundbegriffe, Datenerhebung, Skalentypen, Häufigkeitsverteilung und deren Interpretation, Mittelwerte, Streuungsmaße, Indexzahlen/Verbraucherpreisindex, Tabellen und grafische Darstellungen, Zufallsexperimente und Ereignisse, der Wahrscheinlichkeitsbegriff, Rechenregeln für Wahrscheinlichkeiten, Wahrscheinlichkeitsverteilungen, Kombinatorik, spezielle diskrete Verteilungen, Normalverteilung, Regression und Korrelation, Testverfahren. Eichholz, W.; Taschenbuch der Wirtschaftsmathematik Tietze, J.: Einführung in die angewandte Wirtschaftsmathematik Bosch, K.: Grundzüge der Statistik : Einführung mit Übungen Wewel, M. C.; Statistik im Bachelor-Studium der BWL und VWL Zöfel, P.; Statistik für Wirtschaftswissenschaftler 1 Seminaristische Vorlesung Wirtschaftsmathematik 36 2 Seminaristische Vorlesung Statistik 36 3 Selbststudium Wirtschaftsmathematik/Statistik Klausur Wirtschaftsmathematik/Statistik 2 Klausur (120 min.) Summe: 180

19 Rhetorik/Kommunikation/Arbeitstechniken 2211 André von Zobeltitz 6 12/ jedes Jahr Betriebswirtschaft 1. Die Studierenden sind in der Lage, (Fach-)Themen strukturiert zu präsentieren. Sie wissen um die Bedeutung des sprachlichen Ausdrucks. Sie kennen und benutzen rhetorische Stilmittel und können Präsentationssoftware sinnvoll einsetzen. Außerdem sind sie in der Lage sich selbst zu organisieren, in Gruppen zusammenzuarbeiten und wissenschaftlich zu arbeiten. Grundlagen der Rhetorik: - Rhetorische Figuren - Körpersprache - "Lampenfieber" - Wortwahl, Satzbau Aufbau und Gliederung einer Rede / Präsentation - Mind Maps - Visualisierung: Einsatz von Moderationssoftware - Umgang mit unfairen Angriffen Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten - recherche und -beschaffung - auswertung - Regeln für das Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten - Ilias Onlinekurs zum wissenschaftlichen Arbeiten mit verpflichtenden Kurztests (unbenotet) - Praxisstudium Theoretische Grundlagen der Gesprächsführung - "Vier-Ohren-Modell" - Transaktionsanalyse Verhalten in Konfliktsituationen Aspekte der Gruppendynamik Moderation von Besprechungen und Projektgruppen. Reflektion von Kommuikations- und Gruppenarbeitserfahrungen. Gericke, C. / Degener, M.: Rhetorik. Cornelsen Verlag Berlin Stelzer-Rothe, T.: Vorträge halten. Cornelsen Verlag Berlin Krieger, P. / Hantschel, H.J. (1998): Handbuch Rhetorik. Niedernhausen Ts., Falken Schaller, B. (1999): Die Macht der Sprache. München, Müller / Herbig. Seifert, J.W. (1989): Visualisieren - Präsentieren - Moderieren. Speyer, Gabal. Neuberger, O. (1996): Miteinander arbeiten - miteinander reden!, München Schulz von Thun, F. (2001): Miteinander reden: Störungen und Klärungen, Rowohlt, Hamburg Theisen, M.R. (2000): Wissenschaftliches Arbeiten, Vahlen, München Koeder, K.W. (1998): Studienmethodik: Selbstmanagement für Studienanfänger, Vahlen, München Metzger, C. (1996): Lern- und Arbeitsstrategien, Sauerländer, Aarau 1 Übung Rhetorik/Präsentation 24 2 Übung Kommunikation/Gesprächsführung 20

20 3 Seminaristische Vorlesung 4 Seminaristische Vorlesung Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten 20 Praxisstudium 4 5 Selbststudium Rhetorik/Kommunikation/Arbeitstechniken 112 Testat (Präsentation, Gesprächsführung; bestanden / nicht bestanden) Summe: 180

21 BWL I: System Unternehmen - Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 2311 Prof. Dr. Hans Ludwig Meyer 8 07/ jedes Jahr Betriebswirtschaft 1. Die Studierenden sind mit grundlegenden Begriffen, Modellen und Theorieansätzen der BWL vertraut und können diese einordnen. Sie entwickeln ein Verständnis für die Komplexität und Vernetztheit in Unternehmen und zwischen Unternehmen und Umwelt und können dabei Bezüge zur betrieblichen Praxis herstellen. Sie erwerben die Fähigkeit, Kriterien für grundlegende unternehmerische Entscheidungen zu erarbeiten und im Rahmen eines Gruppenprojektes anzuwenden. Sie sind in der Lage, in der Gruppe zu einem gemeinsamen Ergebnis zu gelangen und dieses zu präsentieren. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre - Die Betriebswirtschaftslehre als Wissenschaft - Theorieansätze in der BWL: Geschichte der BWL, Produktionsfaktoransatz, Entscheidungstheoretischer Ansatz, Systemtheoretischer Ansatz und vernetztes Denken - Unternehmensziele: Zielarten und Zielhierarchie, Formulierung von Unternehmenszielen, Philosophie und Leitbild, Darstellung ausgewählter Formalziele - Wirtschaftsethik - Der Mensch im Unternehmen - Das System der Arbeitsbeziehungen - Grundlagen des Managements Konstitutive Entscheidungen: - Theorie und Praxis der Entscheidungen im Unternehmen: - Normative und deskriptive Entscheidungstheorie, - Methoden der Entscheidungsfindung, - Entscheidungskriterien für folgende grundlegende Entscheidungsprobleme: - Standort - Rechtsform - Mergers & Acquisitions - Fallstudie "Der Standort Deutschland" Die Fallstudie dient außerdem der Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten Organisation/Projektmanagement Organisation: - Grundlagen der Organisationslehre - Elemente der Aufbauorganisation von Unternehmen - Funktionale Organisation, Divisionale Organisation, Matrixorganisation - Konzernorganisation - Ablauforganisation: Von der Aufbauorganisation zur Prozesssichtweise - Prozessmanagement zur Gestaltung der Ablauforganisation Projektmanagement: - Begriffserschließung und Kernmerkmale von Projekten - Projektmanagement: Begriff, Funktionen und Erfolgsfaktoren - Projektorganisation: Organisatorische Anbindung sowie Rollen in der Projektgruppe - Projektverlauf anhand von Phasenbetrachtungen - Projektcontrolling

22 Grass, B.: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre - Das System Unternehmung, Herne/Berlin; Wöhe, G.: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, München; Schierenbeck, H.: Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, München/Wien; Vahs, D./ Schäfer-Kunz, J.: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Stuttgart; Jung, H.: Personalwirtschaft, München; Vahs, D.: Organisation: Einführung in die Organisationstheorie und -praxis, Stuttgart; Madauss, B.J.: Handbuch Projektmanagement, Stuttgart; Steinle, C./ Bruch, H./ Lawa, D. (Hrsg.): Projektmanagement: Instrument moderner Dienstleistung, Frankfurt a. M.; Birker, K. : Projektmanagement, Berlin Patzak, G. / Rattay, G. : Projektmanagement, Wien Jeweils die aktuellste Auflage, weiterführende wird in der Veranstaltung bekanntgegeben. 1 Seminaristische Vorlesung + PS Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 26 2 Seminaristische Vorlesung + PS 3 Seminaristische Vorlesung + PS Organisation / Projektmanagement 36 Konstitutive Entscheidungen 26 4 Selbststudium BWL I 90 5 Praxisstudium (PS) BWL I 60 6 Klausur BWL I 2 Klausur (120 Min., 70%), Hausarbeit (Fallstudie zum Thema Standort Deutschland, 30%) Summe: 240

23 Recht I: Wirtschaftsprivatrecht 2312 Prof. Dr. Jörg-Rafael Heim 5 12/ jedes Jahr Betriebswirtschaft 1. Die Studierenden erwerben Kenntnisse über wesentliche für die Wirtschaft bedeutsamen Rechtsnormen des Wirtschaftsprivatrechts. Sie erwerben die Fähigkeit, juristische Probleme in diesem Bereich zu erkennen und einfache Fälle in der beruflichen Praxis selbständig zu lösen. - Das Wirtschaftsprivatrecht in der deutschen Rechtsordnung - Das Bürgerliche Recht als Hauptquelle des Wirtschaftsprivatrechts - Methode der Rechtsanwendung - Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit - Absolute und relative Rechte - Rechtshandlungen, insbesondere Rechtsgeschäfte und Verträge - Grundlagen Sachenrecht Müssig, P., Wirtschaftsprivatrecht, 18. Aufl Eisenhardt, U., Einführung in das Bürgerliche Recht, 6. Aufl BGB, 76. Aufl. 2015, Beck HGB, 58. Aufl. 2015, Beck 1 Seminaristische Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 48 2 Selbststudium Recht I Klausur Recht I 2 Klausur (90 Min.) Summe: 150

24 Praxisstudium I 0511 Prof. Dr. Jörg Schulte 5 12/ jedes Betriebswirtschaft 1. Die Studierenden können betriebliche Zusammenhänge fundiert beschreiben und in einen übergeordneten theoretischen Rahmen einordnen. Das Thema des Praxisberichts wird zwischen Studierendem, Betrieb und Dozenten vereinbart. Die Themen der Praxisberichte hängen vom Einsatzgebiet der Studierenden im Betrieb ab. Die Studierenden werden von einem entsprechenden Fachdozenten über die E-Learning Plattform der HSW betreut. Es sind die Richtlinien zur Erstellung der Praxis- und Fachberichte sowie die Richtlinien zur formalen Gestaltung von wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen. nach Vereinbarung 1 Praxisstudium (PS) Praxisstudium 150 Praxisbericht Summe: 150

25 Angewandte Seminardidaktik 0821 André von Zobeltitz 4 12/ jedes Jahr Betriebswirtschaft 2. Die Studierenden sind in der Lage, ein Transferkonzept für die Vermittlung von Fach- und Methodenwissen zu erstellen sowie Lernprozesse durch geeignete Ansätze anzuregen. Sie sind eigenständig in der Lage, ein studentisches Tutorium zu organisieren sowie durchzuführen und stellen den Lerntransfer vor Ort sicher. Sie sind befähigt, eigenständig theoretische Inhalte der Seminarmethodik zu reflektieren und in der Praxis zu nutzen. Die Studierenden sind in der Lage, eigenständig Unterrichtsmaterialien zu entwickeln und Übungen durchzuführen. Seminarmethodik: - Grundlagen der Seminardidaktik - Lernziele und Lernkonzepte entwickeln - Lerndidaktik einsetzen - Einsatz unterschiedlicher Lehrmethoden und -techniken Lernprozesse gestalten - Vermittlung von Wissen - Transfer und Sicherung von Wissen Präsentation, Moderation und Visualisierung - Der Einsatz von Moderationsmitteln - Gestaltung von Workshopsettings - Der Seminarleiter als Moderator - Aufbereitung von Veranstaltungsunterlagen Michael Birkenbihl: Train the Trainer, Landsberg 1997 (Verlag Moderne Industrie) Vera F. Birkenbihl: Kommunikationstraining, München/Landsberg 1992 (mvg-verlag) G. Busse, W. Heidemann: Betriebliche Weiterbildung, Frankfurt 2005 (Bund-Verlag) M. Hartmann, R. Funk, H. Nietmann: Präsentation: zielgerichtet und Adressaten orientiert, Weinheim und Basel 1992 (Beltz-Verlag) Susanne Motamedi: Präsentationen. Ziele, Konzeption, Durchführung. Heidelberg 1998 (Sauer-Verlag) U. Scheler: Informationen präsentieren. Der Vortrag. Die Medien. Die Gestaltung, Offenbach 1995 (Gabel-Verlag) Gert Schilling: Angewandte Rhetotik und Präsentationstechnik Berlin 1998 (Schilling Verlag) J. W. Seifert: Visualisieren - Präsentieren - Moderieren, Bremen 1993 (Gabal-Verlag) Jeweils die aktuelle Auflage. 1 Seminaristische Vorlesung Angewandte Seminardidaktik 12 2 Seminar E-Learning Methoden und Medienproduktion 4 3 Tutorium Tutorium / Mitarbeit Lehrmaterial 24 4 Selbststudium Angewandte Seminardidaktik 80 Summe: 120

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