Hinweise. zur vertragsärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind

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1 Hinweise zur vertragsärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Stand:

2 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, im Ausland gesetzlich Krankenversicherte haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ärztliche Versorgung. Grundlage hierfür sind zum einen Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene und zum anderen so genannte bilaterale Abkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat. Die Ansprüche, die aus diesen Regelungen resultieren, sind jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig (z. B. vorübergehender Aufenthalt oder Wohnort in Deutschland). Wir haben die komplexen Rechtsvorschriften in Form von praxisorientierten Übersichten aufbereitet, um Ihnen eine reibungslose Patientenbetreuung zu ermöglichen. Den Übersichten, die als Orientierungshilfe für Ihre tägliche Arbeit gedacht sind, können Sie entnehmen, was im Einzelnen von der Dokumentation bis zur Abrechnung zu beachten ist. Die Übersichten finden Sie auch im Internet unter bzw. > Urlaub in Deutschland > Schnellübersichten für Leistungserbringer > Vertragsärztliche Versorgung. Sollten Sie im Einzelfall Fragen zum Leistungsumfang haben, wenden Sie sich bitte an die gewählte deutsche Krankenkasse. Für generelle Auskünfte und Anregungen stehen Ihnen die Kassenärztlichen Vereinigungen telefonisch wie folgt zur Verfügung: KV Baden-Württemberg Bezirksstelle Freiburg - (0761) Bezirksstelle Karlsruhe - (0721) Bezirksstelle Reutlingen - (07121) Bezirksstelle Stuttgart - (0711) KV Bayern Abrechnungshotline - (01805) KV Berlin Hotline - (030) KV Brandenburg Abrechnungshotline - (01801) , ebmhotline@kvbb.de KV Bremen Abt. Abrechnung / Honorarwesen - (0421) , Fax.: (0421) KV Hamburg Infocenter, Frau Heike Kühnel: (040) , Fax: (040) , infocenter@kvhh.de KV Hessen Bezirksstelle Limburg, Frau Wolf: (06431) KV Mecklenburg-Vorpommern Abt. Abrechnung, Frau Monika Schulz: (0385)

3 KV Niedersachsen Bezirksstelle Aurich, Herr van Raden: (04941) Bezirksstelle Braunschweig, Frau Michalke: (0531) Bezirksstelle Göttingen, Frau Sündram: (0551) Bezirksstelle Hannover, Frau Weber: (0511) Bezirksstelle Hildesheim, Frau Flohr: (05121) Bezirksstelle Lüneburg, Herr Kennemann: (04131) Bezirksstelle Oldenburg, Herr Saust: (0441) Bezirksstelle Osnabrück, Frau Maske: (0541) Bezirksstelle Stade, Frau Tsilikis: (04141) Bezirksstelle Verden, Frau Deutscher: (04231) Bezirksstelle Wilhelmshaven, Herr Fuchs: (04421) KV Nordrhein Serviceteam Düsseldorf - (0211) Serviceteam Köln - (0221) KV Rheinland-Pfalz Regionalzentrum Koblenz, Herr Löffler: (0261) , Frau Eichendorff: (0261) Regionalzentrum Neustadt, Frau Thielsch: (06321) , Frau Völk: (06321) KV Saarland Abt. Sonstige Kostenträger - (0681) oder KV Sachsen Bezirksstelle Chemnitz, Frau Flath: (0371) Bezirksstelle Dresden, Abteilung Abrechnung: (0351) Bezirksstelle Leipzig, Frau Jastrebow: (0341) KV Sachsen-Anhalt Frau Kathleen Eggert: (0345) , kathleen.eggert@kvsa.de Frau Anett Horak: (0391) , anett.horak@kvsa.de KV Schleswig-Holstein Servicecenter, Frau Jutta Güstrau: (04551) , Fax: (04551) KV Thüringen Frau Carmen Schellhardt: (03643) KV Westfalen-Lippe Frau Astrid Gropp: (0231) , astrid.gropp@kvwl.de Herr Michael Richter: (0251) , michael.richter@kvwl.de Die DVKA erreichen Sie unter (0228) (Frau Steudter). Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn

4 INHALTSVERZEICHNIS 1. Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen...1 Anlage 1 - Muster der EHIC...3 Anlage 2 - Muster der PEB...4 Anlage 3 - Muster 80 Ausfertigung für die Krankenkasse/den Vertragsarzt...5 Anlage 4 - Muster 81 Ausfertigung für die Krankenkasse/den Vertragsarzt Patienten, die einen Abrechnungsschein vorlegen...9 Anlage 5 - Muster E Patienten, die keinen bzw. nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen...13

5 Stand: Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen Praxis Patient 1. Anspruchsnachweis und Dokumentation prüft, ob Anspruchsnachweis einem der beigefügten Muster entspricht und den Behandlungszeitraum abdeckt legt zur Behandlung einen der folgenden gültigen Anspruchsnachweise vor: - EHIC (vgl. Anlage 1) oder - PEB (vgl. Anlage 2) und - Identitätsnachweis kopiert Anspruchs- und Identitätsnachweis jeweils zweifach; überträgt ersatzweise die Daten in das Muster 80 (vgl. Anlage 3) füllt Muster 81 (vgl. Anlage 4) aus; gibt hier auch die deutsche gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl an prüft, ob Muster 81 ordnungsgemäß ausgefüllt wurde gibt Anspruchs- und Identitätsnachweis an Patient zurück es gelten für die Praxisgebühr und die Zuzahlungspflicht die gleichen Regeln wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte 2. Leistungsumfang stellt die Sachleistungen zur Verfügung, die während des Aufenthalts in Deutschland unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind 1) stellt ggf. Überweisungen und Verordnungen wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte aus (im Feld "StatusErgänzung" bitte Ziffer 7 eintragen) 1) Wünscht der Patient ausdrücklich Leistungen, die über den durch die EHIC abgedeckten Leistungsumfang hinausgehen, dokumentiert der Arzt die Wahl des Patienten und rechnet die Mehrleistungen auf der Basis der GOÄ privat ab

6 stellt ggf. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte aus und leitet diese unverzüglich an die gewählte deutsche Krankenkasse weiter (Umwandlung in Arbeitsunfähigkeitsmitteilung für ausländischen Träger durch deutsche Krankenkasse) 3. Abrechnung schickt eine Ausfertigung der Unterlagen (Kopien des Anspruchs- und Identitätsnachweises bzw. Muster 80 und Muster 81) unverzüglich an die gewählte deutsche Krankenkasse und bewahrt die zweite Ausfertigung zwei Jahre auf - rechnet die Kosten zulasten und zu den Bedingungen (Leistungsumfang und Punktwert) der gewählten deutschen Krankenkasse zuzüglich der Positionen und über die Kassenärztliche Vereinigung ab; die Abrechnung erfolgt nach den Regelungen des Ersatzverfahrens - trägt im Feld "StatusErgänzung" die Ziffer 7 ein - 2 -

7 Anlage 1 Ergänzende Hinweise: Die EHIC wird in der Regel in der jeweiligen Amtssprache ausgestellt und ist nicht mit dem Kartenlesegerät lesbar. Vereinzelt wurden in Österreich Karten ausgestellt, die lediglich im Feld 8 (Kennnummer der Karte) einen gültigen Eintrag enthalten. Alle anderen Felder sind mit Sternchen gefüllt. Diese Karten sind ungültig und berechtigen nicht zur Leistungsaushilfe. Versicherte, die eine solche Karte vorlegen, sollten an die gewählte deutsche Krankenkasse verwiesen werden. Diese fordert bei der zuständigen österreichischen Krankenkasse eine provisorische Ersatzbescheinigung an, die zur Leistungsaushilfe berechtigt. Die Versicherten der schweizerischen Krankenversicherungsträger erhalten abweichend vom abgebildeten Muster eine Karte, auf der das europäische Emblem (Kranz aus 12 Sternen) fehlt

8 Anlage 2 BESCHEINIGUNG ALS PROVISORISCHER ERSATZ FÜR DIE EUROPÄISCHE KRANKENVERSICHERUNGSKARTE Gemäß Anhang 2 des Beschlusses Nr. 190 vom 18. Juni 2003 betreffend die technischen Merkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte Bezeichnung des Vordrucks Ausgabemitgliedstaat 1. E- 2. Angaben zum Karteninhaber 3. Name 4. Vornamen 5. Geburtsdatum / / 6. Persönliche Kennnummer Angaben zum zuständigen Träger 7. Kennnummer des Trägers Angaben zur Karte 8. Kennnummer der Karte 9. Ablaufdatum / / Gültigkeitsdauer der Bescheinigung Ausgabedatum der Bescheinigung a) vom / / c) / / b) bis / / Stempel des Trägers und Unterschrift d) Herausgeber: DVKA, Bonn Hinweise und Informationen Alle Bestimmungen, die für die sichtbaren Daten auf der europäischen Karte gelten und sich auf die Datenfelder Bezeichnung, Werte, Länge sowie Hinweis beziehen, gelten auch für die Bescheinigung

9 Anlage 3 Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten Der Behandlungsanspruch wurde nachgewiesen durch Europäische Krankenversicherungskarte Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte 80 Durchreise Vorübergehende Aufenthaltsadresse in Deutschland Straße, Hausnummer Herkunftsland (Länderkennzeichen) PLZ Ort Patient (diese Ziffern beziehen sich auf die Datenfelder der Karte bzw. des Scheins) 3 Name 4 Vorname 6 Persönliche Kennnummer 7 Kennnummer des Trägers 8 Kennnummer der Karte 9 Ablaufdatum 5 Geburtsdatum Zusätzliche Angaben bei provisorischer Ersatzbescheinigung Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom Ausgabedatum der Bescheinigung bis Die Identität des Patienten wurde nachgewiesen durch Personalausweis Reisepass Nummer des Ausweises/des Passes Ausstellungsdatum Ausfertigung für die Krankenkasse Vertragsarztstempel / Unterschrift des Arztes Muster 80a (4.2006) - 5 -

10 Anlage 3 Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten Der Behandlungsanspruch wurde nachgewiesen durch Europäische Krankenversicherungskarte Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte 80 Durchreise Vorübergehende Aufenthaltsadresse in Deutschland Straße, Hausnummer Herkunftsland (Länderkennzeichen) PLZ Ort Patient (diese Ziffern beziehen sich auf die Datenfelder der Karte bzw. des Scheins) 3 Name 4 Vorname 6 Persönliche Kennnummer 7 Kennnummer des Trägers 8 Kennnummer der Karte 9 Ablaufdatum 5 Geburtsdatum Zusätzliche Angaben bei provisorischer Ersatzbescheinigung Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vom Ausgabedatum der Bescheinigung bis Die Identität des Patienten wurde nachgewiesen durch Personalausweis Reisepass Nummer des Ausweises/des Passes Ausstellungsdatum Ausfertigung für den Vertragsarzt Vertragsarztstempel / Unterschrift des Arztes Muster 80a (4.2006) - 6 -

11 Anlage 4-7 -

12 Anlage 4-8 -

13 Stand: Patienten, die einen Abrechnungsschein vorlegen Praxis Patient 1. Anspruchsnachweis und Dokumentation tauscht den Anspruchsnachweis 1) seines ausländischen Krankenversicherungsträgers zunächst bei der von ihm gewählten deutschen Krankenkasse gegen einen Abrechnungsschein (Muster 5) ein erfasst den Abrechnungsschein legt den Abrechnungsschein zur Behandlung beim Arzt vor es gelten für die Praxisgebühr und die Zuzahlungspflicht die gleichen Regeln wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte 2. Leistungsumfang stellt Sachleistungen zur Verfügung, dabei sind die ggf. auf dem Abrechnungsschein vermerkten Einschränkungen zu beachten - trägt bei Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnung die Ziffer 7 im Feld "StatusErgänzung" ein - informiert den Patienten, dass Heil- und Hilfsmittel ggf. vor Lieferung von der gewählten deutschen Krankenkasse genehmigt werden müssen attestiert ggf. notwendige Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt auf einem Rezept (Vordruckmuster 16), das der Patient der gewählten deutschen Krankenkasse vorlegen muss 2) 1) 2) In Betracht kommen: - Vordruck BH 6, D/ISR 111 (nur Leistungen bei Mutterschaft), D/HR 111, D/RM 111, Ju 6, A/T 11, A/TN 11 bei z. B. Touristen - Vordruck E 112 (siehe Anlage 5), BH 5, D/HR 112, D/RM 112, Ju 5, A/T 12, A/TN 12 bei Personen, die sich mit Zustimmung ihres ausländischen Krankenversicherungsträgers zur Behandlung nach Deutschland begeben Die Krankenkasse prüft, ob der Behandlungsanspruch des Patienten eine Weiterbehandlung durch einen weiteren Arzt umfasst und stellt ggf. einen weiteren Abrechnungsschein aus

14 - verordnet ggf. Krankenhausbehandlung nach den Bestimmungen der gewählten deutschen Krankenkasse unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen auf dem Abrechnungsschein (auf der Verordnung bitte Ziffer 7 im Feld "StatusErgänzung" eintragen) - informiert den Patienten, dass nach Möglichkeit vor Aufnahme ins Krankenhaus die Genehmigung der deutschen Krankenkasse einzuholen ist stellt ggf. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte aus und leitet diese unverzüglich an die deutsche Krankenkasse weiter (Umwandlung in Arbeitsunfähigkeitsmitteilung für ausländischen zuständigen Träger durch deutsche Krankenkasse) rechnet die Kosten zulasten und zu den Bedin- 3. Abrechnung erstellt nach Abschluss der Behandlung (spätestens am Ende des Quartals) eine Abrechnung nach den Regelungen des Ersatzverfahrens und reicht diese gesondert bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ein

15 Anlage 5 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER E 112 DE (1) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE WEITERGEWÄHRUNG DER LEISTUNGEN DER KRANKEN- UND MUTTERSCHAFTSVERSICHERUNG Verordnung 1408/71: Art. 22 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i; Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i; Artikel 22 Absatz 3; Artikel 22 Buchstabe a; Artikel 31 Verordnung 574/72: Artikel 22 Absätze 1 und 3; Artikel 23; Artikel 31 Absätze 1 und 3 Der zuständige Träger oder der Träger des Wohnorts des Versicherten, des Rentners oder des Familienangehörigen stellt dem Versicherten, dem Rentner oder dem Familienangehörigen diesen Vordruck aus. Begibt sich der Versicherte oder der Rentner ins Vereinigte Königreich, ist eine Ausfertigung des Vordrucks auch an das Department for Work and Pensions (Ministerium für Arbeit und Renten), Pension Service (Rentenstelle), International Pension Centre (Internationales Rentenzentrum), Tyneview Park, Newcastle-upon-Tyne, zu senden. Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Bitte nur auf der punktierten Linie schreiben. Der Vordruck umfasst 2 Seiten, von denen keine, auch unausgefüllt, weggelassen werden darf. 1. Versicherter Familienangehöriger eines Versicherten Selbständiger Familienangehöriger eines Selbständigen Rentner (Arbeitnehmersystem) Familienangehöriger eines Rentners (Arbeitnehmersystem) Rentner (Selbständigensystem) Familienangehöriger eines Rentners (Selbständigensystem) 1.1 Name(n) (2) 1.2 Vorname(n) (3) Geburtsdatum Frühere Namen Anschrift im zuständigen Land Anschrift in dem Land, in das sich die Person begibt Persönliche Kenn-Nr. (4) 2. Die oben genannte Person ist berechtigt, Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft bei außerberuflichem Unfall (5) in. (Staat) weiterzubeziehen, 2.1 wohin sie umzieht, 2.2 wohin sie sich zur Behandlung bei (6) oder bei jeder ähnlich gearteten Einrichtung im Falle eines zu dieser Behandlung medizinisch notwendigen Ortswechsels begibt. 2.3 wohin biologische Proben zur Untersuchung eingeschickt werden. 3. Aufgrund vorliegender Bescheinigung können die genannten Leistungen vom. bis einschließlich. erbracht werden. 4. Ein Bericht unseres Vertrauensarztes 4.1 ist in verschlossenem Umschlag beigefügt. 4.2 wurde am.... an (7).... gesandt. 4.3 kann bei uns angefordert werden. 4.4 wurde nicht erstellt. Herausgeber: DVKA, Bonn Zuständiger Träger 5.1 Bezeichnung Kenn-Nr. des Trägers Anschrift Stempel 5.5 Datum. 5.6 Unterschrift

16 E 112 Hinweise Die vorliegende Bescheinigung müssen Sie unverzüglich dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, in den Sie sich begeben, vorlegen, und zwar: in Belgien: bei der Mutualité / Mutualiteit" (Krankenkasse) Ihrer Wahl; in der Tschechischen Republik: bei der Zdravotní pojišťovna (Krankenkasse) Ihrer Wahl; in Dänemark: beim Sachleistungserbringer, normalerweise beim Arzt für Allgemeinmedizin, der Sie an einen Facharzt überweisen wird; in Deutschland: bei der Krankenkasse Ihrer Wahl; in Estland: bei der Eesti Haigekassa (Estnische Krankenkasse); in Griechenland: in der Regel bei der Regional- oder Ortsgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (IKA), die dem Betreffenden ein Gesundheitsbuch aushändigt, ohne das Sachleistungen nicht gewährt werden; in Spanien: bei den Ärzte- und Krankenhausdiensten des Gesundheitssystems der spanischen sozialen Sicherheit; Sie müssen den Vordruck sowie eine Fotokopie vorlegen; in Frankreich: bei der Caisse primaire d'assurance-maladie (Ortskrankenkasse); in Irland: bei der örtlichen Geschäftsstelle der Health Service Executive (Verwaltung des Gesundheitsdienstes); in Italien: in der Regel bei der gebietsmäßig zuständigen Unità sanitaria locale (örtliche Gesundheitseinheit); in Zypern: beim Υπουργείο Υγείας (Gesundheitsministerium), 1448 Lefkosia; in Lettland: bei der Veselības obligātās apdrošināšanas valsts aģentūra (Staatliche Anstalt für die Krankenpflichtversicherung); in Litauen: bei der Teritorinÿ ligoniu kasa (Gebietskrankenkasse), Träger für Krankheit und Mutterschaft; in Luxemburg: bei der Caisse de maladie des ouvriers (Arbeiterkrankenkasse); in Ungarn: beim Gesundheitsdienstleister; in Malta: bei der Stelle des National Health Service (Staatlicher Gesundheitsdienst) (Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus, Gesundheitszentrum usw.), die die Behandlung durchführt; in den Niederlanden: bei einer für den Wohnort zuständigen Krankenkasse oder im Fall eines vorübergehenden Aufenthalts bei Agis zorgverzekeringen, Utrecht; in Österreich: bei der für Ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse ; in Polen: bei der für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen regionalen Zweigstelle des Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds); in Portugal: Mutterland: bei der Administração Regional de Saúde (regionale Gesundheitsverwaltung) des Wohn- oder Aufenthaltsorts; Madeira: beim Centro de Saúde (Gesundheitszentrum) des Aufenthaltsorts; Azoren: beim Centro de Saúde (Gesundheitszentrum) des Aufenthaltsorts; in Slowenien: bei der zuständigen Regionalstelle der Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (ZZZS) (Krankenversicherungsbehörde Sloweniens) des Wohn- oder Aufenthaltsorts; in der Slowakei: bei der vom Versicherten gewählten Zdravotná poisťovňa (Krankenversicherung); für Geldleistungen: beim Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsamt), Bratislava; in Finnland: bei der örtlichen Geschäftsstelle der Kansaneläkelaitos (Sozialversicherungsanstalt); der Vordruck ist der kommunalen Gesundheitsversorgungsstelle oder dem öffentlichen Krankenhaus, das die Behandlung übernimmt, vorzulegen; in Schweden: bei der Försäkringskassan" (Versicherungskasse); der Vordruck ist der Stelle vorzulegen, die die Behandlung durchführt; im Vereinigten Königreich: beim Medical Service (Ärztlicher Dienst) (Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus usw.), der die Behandlung durchführt; in Island: bei der Tryggingastofnun rikisins (Landesanstalt für soziale Sicherheit), Reykjavik; in Liechtenstein: beim Amt für Volkswirtschaft in Vaduz; in Norwegen, beim lokale Trygdekontor (Örtliches Versicherungsamt); in der Schweiz: bei der Institution commune LAMal Instituzione commune LAMal Gemeinsamen Einrichtung KVG, Solothurn; der Vordruck ist dem Arzt oder dem Krankenhaus vorzulegen, bei dem die Behandlung erfolgt. ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstaben des Landes, dessen Träger den Vordruck ausfüllt: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark; DE = Deutschland; EE = Estland; GR = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern; LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen; PT = Portugal; SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein; NO = Norwegen; CH = Schweiz. (2) Es ist der volle Name in der Reihenfolge der standesamtlichen Eintragung anzugeben. (3) Die Vornamen sind in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben. (4) Bitte geben Sie die Nummer des Versicherten an, wenn der Familienangehörige keine persönliche Kenn-Nummer besitzt. (5) Von den französischen Trägern anzugeben, die für die Selbständigen aus der Landwirtschaft zuständig sind. (6) Nach Möglichkeit auszufüllen. (7) Bezeichnung und Anschrift des Trägers, an den der ärztliche Bericht gesandt wurde

17 Stand: Patienten, die keinen bzw. nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen Praxis Patient informiert den Patienten, - dass das Arzthonorar auf Basis der GOÄ zunächst privat zu bezahlen ist und auch Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur auf Privatrezept verordnet werden können. - dass sich der Patient an eine gesetzliche deutsche Krankenkasse seiner Wahl wenden kann, um ggf. einen Anspruchsnachweis (PEB, Abrechnungsschein, Krankenversichertenkarte) zu erhalten, sodass ihm bei Vorlage dieses Anspruchsnachweises innerhalb von 10 Tagen das Honorar erstattet werden kann. kommt aus einem EWR- 1) oder Abkommensstaat 2) oder der Schweiz und legt zur Behandlung keine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) keinen Abrechnungsschein keine Krankenversicherungskarte oder legt zur Behandlung nur einen anderen Anspruchsnachweis seines ausländischen Krankenversicherungsträgers vor Ausnahme: Anspruchsnachweise aus Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei oder Tunesien können den Hinweis enthalten, dass der Arzt in dringenden Fällen bereit sein wird, den Anspruchsnachweis entgegenzunehmen und sich den Abrechnungsschein bei der vom Patienten zu wählenden deutschen Krankenkasse selbst (z. B. telefonisch) zu besorgen. Hier entfällt die Honorarzahlung durch den Patienten genauso als ob ein Abrechnungsschein vorgelegt würde. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Patient nur zur Behandlung in Deutschland aufhält bzw. die zu behandelnde Krankheit bereits vor dem Aufenthalt in Deutschland bestanden hat. informiert den Patienten, dass das Arzthonorar auf Basis der GOÄ privat zu bezahlen ist und auch Arznei-, Heil-, und Hilfsmittel nur auf Privatrezept verordnet werden können kommt nicht aus einem EWR- 1) oder Abkommensstaat 2) oder der Schweiz und legt zur Behandlung keinen Anspruchsnachweis vor 1) 2) EWR-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (nur griechischer Teil) Abkommensstaaten: Bosnien und Herzegowina, Israel (nur Leistungen bei Mutterschaft), Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien

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