STRAßENVERKEHR: VERKEHRS- UND SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STRAßENVERKEHR: VERKEHRS- UND SICHERHEITSVORSCHRIFTEN"

Transkript

1 STRAßENVERKEHR: VERKEHRS- UND SICHERHEITSVORSCHRIFTEN Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, innerhalb von zehn Jahren von 2010 bis 2020 einen europäischen Raum der Straßenverkehrssicherheit zu schaffen. Für diesen Bereich sind vorrangig die Mitgliedstaaten zuständig. Die EU-Bestimmungen betreffen die technische Ausstattung von Fahrzeugen, Gefahrguttransporte und die Sicherheit der Straßeninfrastruktur. RECHTSGRUNDLAGE Titel VI des Vertrags von Lissabon, insbesondere Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). ZIEL Ziel ist es, die Sicherheit auf der Straße zu erhöhen und zu einer nachhaltigen Mobilität beizutragen. Laut Statistiken aus dem Jahr 2015 wurden in diesem Jahr in der EU Personen im Straßenverkehr getötet (d. h weniger als im Jahr 2010) und schwer verletzt. Schätzungen zufolge belaufen sich die sozialen Kosten für Unfälle mit Todesfolge oder Unfälle, die zu schweren Verletzungen führen, auf mindestens 100 Mrd. EUR. In den vergangenen zwei Jahren wurde im Vergleich zu dem jährlichen Rückgang von durchschnittlich 6,7 %, der voraussichtlich erforderlich ist, um die Zahl der Verkehrstoten bis zum Jahr 2020 zu halbieren, ein recht bescheidener Rückgang von etwa 0,6 % verzeichnet [1]. ERGEBNISSE A. Allgemeine Bemerkungen Im Juni 2003 veröffentlichte die Kommission das europäische Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit Ziel dieses dritten Aktionsprogramms war es, die Anzahl der Verkehrstoten in der EU bis Ende 2010 zu halbieren. Auch wenn dieses Ziel nicht fristgerecht erreicht wurde, zog die Kommission bei der Veröffentlichung ihrer Mitteilung mit dem Titel Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die europäische Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit vom 20. Juli 2010 aufgrund der Verringerung der Zahl der Opfer von Verkehrsunfällen eine positive Bilanz. Im neuen Weißbuch vom 28. März 2011 wird das Ziel einer Halbierung der Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr nun auf das Jahr 2020 verschoben. Außerdem wird darin das Ziel einer Senkung der Zahl Verkehrstoten auf nahezu null bis 2050 gesetzt. Die Kommission nennt in ihren politischen Leitlinien außerdem sieben Ziele, zu denen einzelstaatliche und europäische Maßnahmen ergriffen werden sollen. [1]Siehe Pressemitteilung der Kommission vom 31. März 2016 mit dem Titel Neue Statistiken zur Sicherheit im Straßenverkehr: weitere Anstrengungen zur Rettung von Menschenleben auf den Straßen der EU erforderlich. Kurzdarstellungen über die Europäische Union

2 Diese Ziele umfassen insbesondere die Verbesserung der Fahrausbildung und Verkehrserziehung der Verkehrsteilnehmer und die verstärkte Überprüfung der Umsetzung der Verkehrssicherheitsvorschriften, die Verbesserung der Sicherheit der Straßeninfrastrukturen und Fahrzeuge, die Förderung der Nutzung intelligenter Verkehrssysteme, z. B. durch den Einsatz des eingebauten Notrufsystems ecall, die bessere Notfallhilfe und Versorgung von Unfallopfern und den Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmer wie der Fußgänger und Fahrradfahrer. Die politischen Leitlinien sollen im Rahmen der offenen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission umgesetzt werden. Durch die Festlegung von Zielen werden die einzelstaatlichen oder lokalen Strategien mit Hilfe von politischen Leitlinien in Einklang mit den Grundsätzen der geteilten Verantwortung und der Subsidiarität aufgestellt. Somit sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, einzelstaatliche Programme mit spezifischen Zielen durchzuführen. Die von der Kommission im Jahr 2004 eingeführte Europäische Charta für Straßenverkehrssicherheit richtet sich ebenfalls an die Zivilgesellschaft, damit diese durch den Erfahrungsaustausch zur Senkung der Zahl der Unfalltoten auf den Straßen der EU beiträgt. B. Technischer Zustand der Fahrzeuge Die technische Harmonisierung der Fahrzeuge betrifft vor allem Folgendes: Regelmäßige technische Kontrollen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (Richtlinie 2000/30/EG vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen und Richtlinie 1999/37/EG vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge). Ein neues Paket von Rechtsvorschriften, das am 13. Juli 2012 vorgeschlagen wurde, hat den besseren Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmer und insbesondere von Jugendlichen, die Schaffung eines einheitlichen europäischen Raumes für technische Kontrollen (Kontrolle, Ausrüstung, Qualifikation des Inspektionspersonals, Bewertung der Mängel und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Kraftverkehrsunternehmen zum Gegenstand. Die regelmäßigen technischen Kontrollen finden derzeit bei Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeugen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und deren Anhängern Anwendung. In ihrem Vorschlag für eine Verordnung, durch die insbesondere die Richtlinie 2009/40/EG aufgehoben wird, beabsichtigte die Kommission, die technische Kontrolle auf Motorräder auszuweiten. Das Europäische Parlament hat sich jedoch letztlich dafür ausgesprochen, sie von der Regelung auszuschließen und es den Mitgliedstaaten zu überlassen, darüber von Fall zu Fall zu entscheiden. Im Hinblick auf die Häufigkeit dieser Kontrollen schlägt die Kommission jährliche Kontrollen für Fahrzeuge vor, die älter als sechs Jahre sind, während das Parlament plant, dass diese Fahrzeuge erst ab dem vierten Jahr ihrer Zulassung alle zwei Jahre geprüft werden. In einer anderen Verordnung schlägt die Kommission mit der Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG vom 6. Juni 2000 ein risikogestütztes System für die Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen vor, um diese effizienter zu gestalten. Durch den letzten Teil des Pakets aus dem Jahr 2012 über die technischen Kontrollen ändert die Kommission die Richtlinie 1999/37/EG mit dem Ziel, die Verwaltung der Zulassungsdokumente zu verbessern und darin einen Verweis auf die Ergebnisse der Kontrollen aufzunehmen (siehe auch Rolle des Europäischen Parlaments ). Gurtpflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen. In der Richtlinie 2003/20/EG vom 8. April 2003 wird die Benutzung von Kinderrückhaltesystemen und von Sicherheitsgurten für alle Insassen von Kurzdarstellungen über die Europäische Union

3 Kraftomnibussen, die damit ausgerüstet sind (mit Ausnahme des öffentlichen Nahverkehrs in Stadtgebieten), verbindlich vorgeschrieben. Obligatorischer Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen gemäß der Richtlinie 92/6/EWG vom 10. Februar Mit der Richtlinie 2002/85/EG vom 5. November 2002 wird die Pflicht, Geschwindigkeitsbegrenzer zu benutzen, auf alle Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung mit mehr als acht Sitzen (ohne Fahrer) und einem Gewicht zwischen 3,5 und 12 Tonnen ausgedehnt. Maßnahmen zur Verbesserung der aktiven Sicherheit. In der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 vom 14. Januar 2009 über die Typengenehmigung für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern werden bestimmte Anforderungen an Konstruktion und Funktion von Frontschutzsystemen bei einem Frontalaufprall auf das Fahrzeug festgelegt und die Technologie, die einen Aufprall mit Fahrradfahrern und Fußgängern effizient vermeidet, gestärkt. In der Verordnung ist zudem der Einbau eines typengeprüften Bremsassistenzsystems (BAS) vorgesehen. Verbesserung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer durch Verringerung des toten Winkels. Nach der Richtlinie 2003/97/EG vom 10. November 2003 müssen alle in der EU neu zugelassenen Lastkraftwagen mit zusätzlichen Tote-Winkel-Spiegeln (Weitwinkel- und Nahbereichs-Außenspiegel sowie Frontspiegel) ausgerüstet werden. In der Richtlinie 2007/38/EG vom 11. Juli 2007 ist vorgesehen, dass der bestehende Fahrzeugpark ebenfalls mit diesen Vorrichtungen auszurüsten ist. Am 1. November 2014 wurde die Richtlinie 2003/97/EG durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vom 13. Juli 2009 aufgehoben, damit außerhalb der Union zugelassene Fahrzeuge mit Rückspiegeln derselben Bauart ausgestattet werden. Im Jahr 2011 gab die Kommission eine Studie über Unfälle, die aufgrund des toten Winkels verursacht wurden, in Auftrag und legte im Juni 2012 den Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2007/38/EG vor, in der unter anderem hervorgehoben wird, dass es noch immer jährlich über Todesfälle durch Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Lastkraftwagen gibt und es daher erforderlich ist, sich weiterhin zu bemühen, derartigen Unfällen vorzubeugen. C. Gefahrguttransporte Mit der Richtlinie 94/55/EG vom 21. November 1994 werden die vom Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgesehenen Regeln auf den innerstaatlichen Verkehr ausgeweitet. In der Richtlinie 2008/68/ EG vom 24. September 2008 wird eine gemeinsame Regelung für alle Aspekte der Beförderung gefährlicher Güter im EU-Binnenland (nicht nur auf der Straße, sondern auch auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen) festgelegt. Mit der Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 wurde der Inhalt dieser Richtlinie im Einklang mit der letzten Fassung des ADR-Übereinkommens (das alle zwei Jahre auf den neusten Stand gebracht wird) aktualisiert. Mit der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 werden die einheitlichen Verfahren für die Kontrolle innerhalb der Union von Gefahrguttransporten auf der Straße geregelt. Gegenstand der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 war die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, die für jedes Unternehmen verpflichtend sind. Die Richtlinien 94/55/EG und 96/35/EG wurden durch die Richtlinie 2008/68/EG aufgehoben. D. Intelligente Verkehrssysteme (IVS) und Initiative esafety Die Kommission führte am 16. Dezember 2008 einen Aktionsplan für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr ein. Der Aktionsplan wurde auf der Grundlage Kurzdarstellungen über die Europäische Union

4 einer Reihe von Initiativen (beispielsweise der im Jahr 2006 eingeführten Initiative esafety ) erstellt und umfasst prioritäre Maßnahmen. In diesem Zusammenhang sollte mit der Richtlinie 2010/40/EU vom 7. Juli 2010 über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr die koordinierte und einheitliche Einführung von interoperablen intelligenten Verkehrssystemen in der Union sichergestellt werden. Die intelligenten Verkehrssysteme sind anspruchsvolle Anwendungen, die entwickelt wurden, um innovative Dienste zu erbringen und verschiedene Nutzer mit umfassenderen Informationen zu versorgen und sie in die Lage zu versetzen, die Verkehrsnetze auf sicherere, besser koordinierte und intelligentere Weise zu nutzen. Diese Systeme umfassen z. B. automatische Geschwindigkeitsanpassungen, Spurhalteeinrichtungen, Kollisionswarngeräte oder automatische Notrufsysteme im Falle eines Unfalls ( ecall, siehe auch Rolle des Europäischen Parlaments ). Das esafety-forum, das im Jahr 2003 von der Kommission ins Leben gerufen und im Jahr 2011 in imobility umbenannt wurde, ist eine Plattform für den Austausch für alle interessierten Parteien im Bereich der Straßenverkehrssicherheit. Dieses Forum soll die Umsetzung der Empfehlungen im Bereich esafety vorantreiben und ihre Einhaltung überwachen sowie die Einführung und Nutzung von Fahrzeugsicherheitssystemen unterstützen. E. Sicherheit der Straßeninfrastruktur In der Richtlinie 2004/54/EG vom 29. April 2004 werden verbindliche Mindestsicherheitsnormen für die Tunnel des transeuropäischen Straßennetzes festgelegt. Diese Richtlinie sieht vor, dass alle Tunnel, die sich im Betrieb, im Bau oder in der Planungsphase befinden und länger als 500 m sind, harmonisierten Sicherheitsvorschriften unterliegen sollen. Aufgrund der am häufigsten auftretenden Unfälle, wie z. B. Bränden, betreffen diese Bestimmungen die organisatorischen, strukturellen, technischen und operativen Aspekte der Tunnel. Mit der Richtlinie 2008/96/EG vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur soll sichergestellt werden, dass die Verkehrssicherheit in Form von Folgenabschätzungen in allen Phasen des Baus, des Betriebs oder wesentlicher Änderungen von Straßen berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck sind in der Richtlinie systematische Sicherheitsaudits für Infrastrukturvorhaben vorgesehen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie Bestimmungen über Sicherheitsüberprüfungen von in Betrieb befindlichen Straßen und über die Ermittlung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit (Unfallschwerpunkte). F. Statistiken und Verhütung von Unfällen durch Alkohol am Steuer Die Datenbank CARE über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden wurde nach der Entscheidung 93/704/EG des Rates mit dem Ziel eingerichtet, die nationalen statistischen Datensätze zusammenzufassen und ihre Verbreitung durch die Europäische Beobachtungsstelle für die Straßenverkehrssicherheit (ERSO) sicherzustellen. Im Rahmen der Politik der Union zur Verbesserung des Fahrverhaltens sieht die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten stichprobenweise Atemalkoholmessungen durchführen müssen, und sie verlangt die Einhaltung der maximal zulässigen Blutalkoholkonzentration. Dem Phänomen Fahren unter Alkoholeinfluss ist mit stichprobenweisen Kontrollen mittels sogenannter Alkoholtestgeräte zu begegnen (Empfehlungen 2001/115/EG vom 17. Januar 2001 und 2004/345/EG vom 17. April 2004). Zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit hat die Kommission einen harmonisierten Code der Bestimmungen über eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre, die in mehreren Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen, eingeführt (siehe Richtlinie (EU) 2015/653 vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein). Kurzdarstellungen über die Europäische Union

5 G. Grenzübergreifende Verfolgung von Verkehrsdelikten Die Richtlinie (EU) 2015/413 vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte wurde aufgrund von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV (Titel VI Der Verkehr ) angenommen. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 2011/82/EU (die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 aufgehoben wurde). Das Ziel blieb dasselbe: der Anonymität von nicht gebietsansässigen Verkehrsteilnehmern ein Ende zu setzen und Verkehrsdelikte, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, verübt wurden, zu ahnden. Die neuen Vorschriften würden nun aber auch für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark gelten. Die Mitgliedstaaten hätten aufgrund eines Verfahrens für den Informationsaustausch zwischen nationalen Kontaktstellen Zugriff auf die nationalen Fahrzeugzulassungsdaten aller Mitgliedstaaten. In der Praxis müsste der Mitgliedstaat, in dem das Delikt verübt wurde, beschließen, ob er Folgemaßnahmen einleitet. So könnte dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden ein Standardinformationsschreiben übermittelt werden, mit dem dieser über die Einzelheiten des Delikts, die Höhe des von ihm zu entrichtenden Bußgelds, die Verfahren zu seiner Bezahlung und die Rechtsmittel informiert wird. Während in der Richtlinie Garantien für den Schutz personengebundener Daten vorgesehen sind, wird gleichzeitig die konsequente Anwendung der Strafen gegen nicht gebietsansässige Verkehrsteilnehmer für acht schwerwiegende Delikte sichergestellt (Geschwindigkeitsübertretung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts oder Nichttragen des Schutzhelms, Überfahren einer roten Ampel, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens und rechtswidrige Verwendung eines Mobiltelefons oder sonstigen Kommunikationsgeräts am Steuer). ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Das Parlament hat in zahlreichen Entschließungen die Bedeutung der Straßenverkehrssicherheit betont. Bei der Befürwortung des dritten Aktionsprogramms der Kommission ( ) im Jahr 2005 hatte es bereits die Entwicklung eines langfristigen Konzepts gefordert, das über das Jahr 2010 hinausgeht und die erforderlichen Schritte zur Verwirklichung einer Nullvision im Bereich der Straßenverkehrssicherheit aufzeigt (P6_TA(2005)0366). In seiner Entschließung zur europäischen Straßenverkehrssicherheit für den Zeitraum (P7_TA(2011)0408) forderte das Parlament die Kommission erneut auf, langfristig das Ziel der vollständigen Vermeidung von Unfalltoten im Straßenverkehr anzuvisieren, knüpfte dieses Ziel jedoch an die systematische Verwendung der in den Fahrzeugen vorhandenen Technologien und an den Aufbau von qualitativ hochwertigen IVS-Netzen. Das Parlament besteht jedoch auf der Annahme eines vollwertigen Aktionsprogramms, welches einen detaillierten Maßnahmenkatalog mit Zeitplänen und Monitoring-Instrumenten umfasst. Darüber hinaus hat es weitere konkret bezifferbare Ziele vorgegeben, die bis zum Jahr 2020 zu erreichen sind: Verringerung der Zahl der im Straßenverkehr getöteten Kinder bis 14 Jahre um 60 %, Verringerung der Zahl der bei Verkehrsunfällen getöteten Fußgänger und Fahrradfahrer um 50 % und Verringerung der Zahl der lebensgefährlich Verletzten um 40 % auf Basis einer zügig zu entwickelnden und unionsweit einheitlichen Definition. Zudem forderte das Parlament die Kommission in seiner Entschließung zu einer nachhaltigen Zukunft für den Verkehr (P7_TA(2010)0260) auf, eine konzise Studie über die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wirkung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen vorzulegen, und sorgte sich um die Sicherheit der Arbeitnehmer im Verkehrssektor. Ferner setzte sich das Parlament für eine einheitliche Definition von relevanten Begriffen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit ein, um die Unfallforschung zu verbessern und dadurch die Kurzdarstellungen über die Europäische Union

6 Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. Das von der Kommission am 19. März 2013 veröffentlichte Arbeitsdokument zu den Überlebenden schwerer Verletzungen im Straßenverkehr trägt der Forderung des Parlaments nach einer Ausweitung der Strategie im Bereich der Straßenverkehrsunfälle teilweise Rechnung. Darin wird unter anderem das Ziel genannt, die Zahl der Opfer schwerer Verletzungen (für den Zeitraum ) auf Unionsebene zu verringern, und es wird darauf verwiesen, dass ein System zur Definition von schweren Verletzungen seit 2012 unionsweit eingesetzt wird. Das Parlament fordert dennoch bis zum Jahr 2020 die Einführung eines Programms mit quantifizierbaren Indikatoren, Maßnahmen und Zwischenzielen. Am 11. März 2014 hat das Parlament alle gemeinsamen Mindestanforderungen für regelmäßige technische Kontrollen an Fahrzeugen, die Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen angenommen. Die Einigung mit den Mitgliedstaaten, die vom Rat förmlich gebilligt werden wird, wird dazu beitragen, die Straßenverkehrssicherheit und die grenzübergreifende Anerkennung der Prüfbescheinigung zu verbessern. Gemäß dem Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten ecall-dienstes (siehe auch Abschnitt D) müssen die Mitgliedstaaten die Infrastruktur für Notrufabfragestellen, die für die Bearbeitung von ecall- Notrufen erforderlich ist, spätestens bis zum 1. Oktober 2017 errichten. Piero Soave 04/2016 Kurzdarstellungen über die Europäische Union

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Arbeitsprogramm 2009-2010

Arbeitsprogramm 2009-2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND CHANCENGLEICHHEIT Sozialer Dialog, soziale Rechte, Arbeitsbedingungen, Anpassung an den Wandel Sozialer Dialog und Arbeitsbeziehungen

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

1.7.2016 A8-0068/1/Rev. ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS * zum Vorschlag der Kommission

1.7.2016 A8-0068/1/Rev. ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS * zum Vorschlag der Kommission 1.7.2016 A8-0068/1/Rev. Änderungsantrag 1/Rev. Alain Cadec im Namen der PPE-Fraktion Renata Briano im Namen der S&D-Fraktion Ian Duncan im Namen der ECR-Fraktion Norica Nicolai im Namen der ALDE-Fraktion

Mehr

Verkehrsunfallbilanz 2013

Verkehrsunfallbilanz 2013 Verkehrsunfallbilanz 2013 I. Trends/Entwicklungen Verkehrsunfallentwicklung insgesamt nahezu unverändert Rückgang der Verletzten um 0,6 % aber Anstieg der Getöteten um 2,4 % - Rückgang der Getöteten bei

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Der Punkte- Führerschein

Der Punkte- Führerschein 10 Der Punkte- Führerschein Wie funktioniert der Punkteführerschein? R Wie können Sie Ihr Punktekonto wieder auffüllen? R Februar 01 BIZART Der Punkteführerschein Wie funktioniert der Punkteführerschein?

Mehr

TEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001

TEN/068 Internet-Bereich .EU Brüssel, den 28. März 2001 TEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001 STELLUNGNAHME zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik 7. Mai 2003 PE 328.783/12-25 ÄNRUNGSANTRÄGE 12-25 Entwurf eines Berichts (PE 328.783) Bart Staes über

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Mengen Mittlere

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5034 Urteil Nr. 5/2011 vom 13. Januar 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 38 5 der durch den königlichen Erlass vom 16.

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.8.2015 COM(2015) 410 final 2015/0183 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die mögliche Verlegung des Sitzes

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

EDI-Vereinbarung Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen

EDI-Vereinbarung Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen EDI-Vereinbarung Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen Zwischen Stadtwerke Elm-Lappwald GmbH, Markstraße 18, 38154 Königslutter (Name, Adresse) und (Name, Adresse)

Mehr

Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Meerane

Mehr

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

zur Kreditwürdigkeitsprüfung EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Flughafen München GmbH Nordallee 25 85356 München BDEW Codenummer: 9907324000008

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Flughafen München GmbH Nordallee 25 85356 München BDEW Codenummer: 9907324000008 Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Zwischen Flughafen München GmbH Nordallee 25 85356 München BDEW Codenummer: 9907324000008 Und Name Straße PLZ und Ort BDEW Codenummer Vertragsbeginn

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug

SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug Gurttragvorschriften Im Interesse der Verkehrssicherheit hat der Bundesrat mehrere Änderungen beschlossen. So sollen Kinder künftig in Personenwagen und Schulbussen noch

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: «Firmenname» «Straße_Hausnr»

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem

Mehr

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ

CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA 2006 EINZUHALTENDE REGELN : Dank Ihrem Einsatz ist der TELETHON viel mehr als nur ein Medienereignis. Leute mit gutem Willen mobilisieren

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 19.9.2015 L 244/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 R KOMMISSION vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg

Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg Sicherheit und Gesundheit in Kleinbetrieben Die Schlüssel zum Erfolg Zehn Empfehlungen für eine erfolgreiche Präventionsarbeit im Betrieb Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Beschäftigte Die Verhütung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten Avis juridique important 42000X1228 Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. Dezember 2000 zur sozialen Integration der Jugendlichen Amtsblatt

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016 Management Summary Stuttgart, den 21. April 2016 Was macht Führung zukunftsfähig? Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von Führungs- und Nachwuchskräften in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

GIOVANNI BUTTARELLI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

GIOVANNI BUTTARELLI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER GIOVANNI BUTTARELLI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Frau Beáta GYÕRI-HARTWIG Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) DRB A3/045 L-2920 LUXEMBURG Brüssel, 25. Januar 2011 GB/IC/kd

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/1319 14.11.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Leitlinien für einen standardisierten IT-Arbeitsplatz offen und Zukunftsorientiert Drucksachen 17/1077 Neu und 17/0996 und Zwischenbericht

Mehr

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

Ausschuss für technische und operative Unterstützung (zur Unterrichtung) ZUSAMMENFASSUNG

Ausschuss für technische und operative Unterstützung (zur Unterrichtung) ZUSAMMENFASSUNG CA/T 18/14 Orig.: en München, den 24.10.2014 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Sachstandsbericht zur Qualitäts-Roadmap Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuss für technische und operative Unterstützung

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist mit der Zeit gegangen Manche loben die GAP, andere kritisieren sie. Die GAP war ein Erfolg,

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 21.10.2014 C(2014) 7674 final ANNEX 1 ANHÄNGE zu Delegierte Verordnung (EU) Nr..../.. der Kommission vom XXX zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen

Mehr