Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

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1 13 U 21/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 293/01 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der W... H... KG, vertreten durch den Komplementär H...-W... H..., - Kläger und Berufungskläger - - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - g e g e n den C... Graf von B..., als Insolvenzverwalter der R... & W... GmbH, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagter und Berufungsbeklagter -

2 hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und die Richterin am Landgericht... für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 2 O 293/01 - abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,76 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 6. März 2002 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin lieferte Kraftstoffe an die jetzige Gemeinschuldnerin, die R... & W... GmbH, und zog die entsprechenden Rechnungsbeträge abredegemäß im Lastschriftverfahren von einem Bankkonto der Gemeinschuldnerin ein. Kurz nach der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte einer der beiden Geschäftsführer - im Einverständnis mit dem Beklagten - der Bank den Auftrag, alle Lastschriften zurückzugeben, die im Wege des Widerspruches noch rückgabefähig waren. Dies führte dazu, daß der Klägerin 8 Lastschriften rückbelastet wurden. Die Klägerin hält den Beklagten wegen sittenwidriger Schädigung für schadensersatzpflichtig. Die so rückbelasteten Lastschriften, welche den Klagebetrag ausmachen, waren in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2000 eingezogen, d. h. dem Geschäftskonto der (späteren) Gemeinschuldnerin bei der D... D...K.. AG belastet worden, und zwar am 19., 21. und 25. Juli Wegen der Einzugsdaten, der einzelnen Lastschriftbeträge und der ihnen zugrunde liegenden Rechnungen wird auf das Schreiben der Klägerin vom 11. Au-gust 2000 (Bl. 13 f.) Bezug genommen. Einwendungen gegen die Rechnungen für die Lieferung der Kraftstoffe sind nie erhoben worden.

3 3 Am 7. August 2000 stellten beide Geschäftsführer der R...& W... GmbH beim Amtsgericht S...den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, und zwar wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Bl. 121). Mit Beschluß vom selben Tage (Bl. 8 f.) bestellte das Amtsgericht den Beklagten zum Gutachter und vorläufigen Verwalter gemäß 22 Abs. 2 InsO. Dies verbunden mit der Anordnung, daß Verfügungen der Gesellschaft nur mit seiner Zustimmung wirksam sind ( 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Gemäß telefonischer Absprache übermittelte die D... Bank dem Beklagten mit Faxschreiben vom 8. August 2000 (Bl. 163) eine Aufgliederung der letzten drei Jahresabschlüsse des Kontos der Gemeinschuldnerin nebst Kopien von abgebuchten Schecks. Das Schreiben endet mit dem Satz: Lastschriften in Höhe von TDM 194 können wir noch zurückgeben, sofern wir den Widerspruch erhalten. In Absprache mit dem Beklagten erteilte der Geschäftsführer W...der D... Bank am nächsten Tage, also am 9. August 2000, den Auftrag, eben diese Lastschriften wegen Widerrufs zurückzugeben (vgl. das Schreiben des Weinberg vom 9. August 2000, Bl. 164, und das Schreiben der Bank vom 30. August 2000, Bl. 12). Die Bank führte dies aus. Unter den so zurückgegeben Lastschriften befanden sich auch die hier in Rede stehenden der Klägerin. Das Insolvenzverfahren wurde schließlich am 29. September 2000 eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt (Beschluß Bl. 11). In seinem ersten Zwischenbericht an das Insolvenzgericht vom 10. August 2000 (Bl. 122 f.) schilderte der Beklagte u. a., daß die D... Bank der GmbH am 27. Juli 2000 eröffnete, daß der Kreditrahmen des debitorisch geführten Girokontos ausgeschöpft sei und eine weitere Inanspruchnahme deshalb nicht mehr zugelassen werde. Deswegen seien ab diesem Datum Lastschriften und Schecks im Volumen von über 1 Mio. DM nicht mehr eingelöst worden. Der Beklagte bemerkte hierzu: Die Gesellschaft war damit zahlungsunfähig (Bl. 126). Scheck- und Lastschriftrückgaben dieser Art - also mangels Deckung - sind auch aus der

4 4 vorgelegten Kontobewegung (ab dem 31. Juli 2000) zu ersehen (Bl. 165 f.). Diese Kontoübersicht dokumentiert außerdem die Rückbelastung der hier in Rede stehenden 8 Lastschriften der Klägerin, und zwar wegen Widerspruchs (Bl. 176 f.). Die Klägerin, die den Beklagten persönlich in Höhe der Rücklastschriften von insgesamt (45.255,49 DM =) ,76 EUR für schadensersatzpflichtig hält, hat behauptet, er habe nicht nur dem Widerruf der Lastschriften zugestimmt, sondern aktiv darauf hingewirkt, nämlich erst in seinem Telefonat mit der D... Bank am 8. August 2000 und sodann am folgenden Tage durch eine schriftliche Anweisung an die Geschäftsführer. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ,49 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 6. März 2001 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat eingewandt, in seiner damaligen Funktion als vorläufiger Verwalter habe er den Widerspruch nicht veranlassen können. Im übrigen sei der Widerspruch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Als die Lastschriftbuchungen im Juli 2000 erfolgten, sei bereits der Insolvenzgrund eingetreten. Mit dem am 5. Dezember 2001 verkündeten Urteil (Bl. 64 f.) hat der Einzelrichter des Landgerichts die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das Widerrufsrecht sei nicht sittenwidrig ( 826 BGB) ausgeübt worden. Insbesondere sei hierdurch kein anderer Gläubiger begünstigt worden. Im Ergebnis habe sich für die Klägerin nur das Ausfallrisiko realisiert. Gegen dieses ihr am 10. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Januar 2002 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am

5 5 11. März 2002 begründet. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts. Sie hebt hervor, daß gegen die den Lastschriften zugrunde liegenden Rechnungen keine Einwendungen erhoben wurden, bei Einlösung auch ausreichende Deckung (Kreditlinie) auf dem Konto der Gemeinschuldnerin vorhanden war und ferner eine Insolvenzanfechtung nicht in Betracht komme. Ein sachlicher Grund für den Widerruf liege daher nicht vor. Die Klägerin beantragt, den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie ,76 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 6. März 2002 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hatte die Insolvenzakte beigezogen; die hieraus gefertigten Ablichtungen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Durch den Widerruf der 8 Lastschriften ist der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt worden ( 826 BGB), und zwar unter Beteiligung des Beklagten als Gehilfe, so daß er einem Mittäter gleichsteht ( 830 Abs. 2 BGB). Da die Klägerin wegen des Widerrufs mit

6 ihren Forderungen im Insolvenzverfahren ausfällt, hat der Beklagte ihr im Wege des Schadenersatzes die Lastschriftbeträge zu erstatten Auf die in 60 InsO geregelte Haftung des Verwalters für die Verletzung seiner insolvenzspezifischen Pflichten (vgl. BGH NJW 1987, 844/845 - zu 82 KO), die analog auch für den vorläufigen Verwalter herangezogen werden können (vgl. BGH NJW 1989, zum Sequester, 106 KO), kommt es hier nicht an. Diese Norm läßt die allgemeine deliktische Haftung nach 826 BGB unberührt. 2. Anerkanntermaßen kann ein grundloser Widerspruch des Schuldners, der zur Rückgabe von Lastschriften führt, als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des 826 BGB erscheinen (vgl. nur: Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl., 826 Rdnr. 33 mit weiteren Nachweisen). Hier liegt es so, daß die (spätere) Gemeinschuldnerin der Klägerin im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt hatte und gegen die den Lastschriften zugrunde liegenden Rechnungen für Kraftstofflieferungen keine sachlichen Einwendungen bestehen. Als der Widerruf durch den Geschäftsführer Weinberg erfolgte, hatten er und sein Mitgeschäftsführer bereits den Insolvenzantrag gestellt, was schlüssig indiziert, daß beide Geschäftsführer und auch der Beklagte, mit dem sie in Kontakt standen, von einer desolaten Lage der Gemeinschuldnerin ausgegangen sein müssen. Damit ist weiter indiziert, daß sie bei Einlegung des Widerspruchs in Kauf genommen haben müssen, daß die Klägerin mit ihren Forderungen ausfallen werde. Der Beklagte behauptet selbst nicht, daß sie eine Aussicht auf - auch nur anteilige - Befriedigung ihrer Forderungen hätte. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Klägerin durch den Widerruf der 8 Lastschriften vorsätzlich geschädigt wurde. Dies geschah auch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Der Bundesgerichtshof bemißt dies danach, ob der Schuldner ein anzuerkennendes Interesse am Widerspruch hatte oder ob er sein Widerspruchsrecht mißbräuchlich ausübte und dadurch einen anderen in sittenwidriger Weise geschädigt hat (BGH NJW 1979, 1652; NJW 1987,

7 7 2370). Inwieweit ein Interesse des Schuldners anzuerkennen ist, hängt vom Zweck ab, den sein Widerspruchsrecht im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat. In erster Linie soll sich der Inhaber des belasteten Bankkontos vor einem Mißbrauch des Lastschriftverfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Der Widerruf ist also nicht sittenwidrig, falls es an einer Einzugsermächtigung fehlt oder der Lastschriftbetrag nicht geschuldet wird. Im Rahmen des Widerspruchszweckes liegt es auch noch, wenn der Schuldner hiervon Gebrauch macht, weil er sonstige anerkennenswerte Gründe hat, die ihn in diesem Zeitpunkt davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Überweisung zu bezahlen. Insoweit kommt es auf den Einzelfall an. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß solche sonstigen anerkennenswerten Gründe regelmäßig zu bejahen sein werden, falls der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will und deshalb widerruft. Nicht vom Zweck des Widerrufsrechts gedeckt und sittenwidrig ist es dagegen, wenn der Schuldner sachlich nicht zu beanstandende Lastschriften widerruft und damit das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle (Kreditinstitut des Auftraggebers) zuschiebt (BGH NJW 1979, 1652) oder wenn er damit bezweckt, bei Konkursreife einen anderen Gläubiger zu begünstigen, dem er die Rücklastschriftbeträge zuschanzt (BGH NJW 1987, 2370). Der letztgenannte Fall liegt hier vor. Einen speziellen Grund, ausgerechnet die Lastschriften der Klägerin zu widerrufen, gab es nicht. Sachliche Einwände gegen ihre Rechnungen sind nicht vorgetragen, Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte auch nicht. Von zur Aufrechnung geeigneten Gegenforderungen ist ebenfalls nicht die Rede. Nach Sachlage käme noch am ehesten in Betracht, daß insolvenzrechtliche Anfechtungsgründe zu besorgen waren. Auch das ist aber nicht ansatzweise vorgetragen. Die Lastschriften waren ein Fall kongruenter Deckung und zu den Voraussetzungen einer denkbaren Anfechtung nach 130 InsO fehlt es an jedwedem Vortrag des Beklagten. Auch die mögliche Haftung der Geschäftsführer nach 64 Abs. 2 GmbHG kann nicht als Grund für den Widerruf der Lastschriften ins Feld geführt werden, denn Zahlungsunfähigkeit ist nach dem eigenen Bericht des Beklagten (Bl. 126) erst am 27. Juli 2000 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt waren die in Rede stehenden Lastschriften aber schon alle-

8 8 samt - ohne Probleme - eingelöst worden. Der Widerruf von Lastschriften betraf nicht nur die Klägerin, sondern auch andere Gläubiger. Das ergibt sich aus den vorgelegten Kontobewegungen. Die beiden Schreiben der D... Bank und der Gemeinschuldnerin vom 8. und 9. August 2000 (Bl. 163, 164) belegen zusätzlich, daß - in Absprache mit dem Beklagten, wie er selbst vorträgt - schlicht alle Lastschriften widerrufen wurden, bei denen dies noch möglich war, also flächendeckend und ohne nähere Prüfung der einzelnen Vorgänge. Das Motiv dafür ist ersichtlich allein in dem Bestreben zu finden, so viel Geld wie möglich wieder auf das debitorisch geführte Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bei der D... Bank zu ziehen. Profitiert hat davon nur die Bank. Denn der Soll-Saldo des Kontos wurde derart per 10. August 2000 auf ,79 DM reduziert (Bl. 178), nachdem er vor dieser Widerrufsaktion beträchtlich höher lag. Die (künftige) Insolvenzmasse ist hierdurch nicht vergrößert worden, denn die Gemeinschuldnerin bekam infolge des Widerrufs der Lastschriften kein Geld (bzw. Kontoguthaben) in die Hand. Effekt war ausschließlich eine Verlagerung eines Teils der Verbindlichkeiten von einem Gläubiger auf einen anderen, und allein der eine Gläubiger, die D... Bank nämlich, hat davon profitiert. Darüber müssen sich die Beteiligten - einschließlich des Beklagten - auch im klaren gewesen sein. Man kannte den aktuellen Kontostand einerseits und das Volumen der noch widerrufbaren Lastschriften andererseits, wußte also, daß von einem Widerruf der Lastschriften allein die D... Bank profitieren konnte, weil sich so der Soll-Saldo und damit die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Bank verringerten. Aus diesen Umständen ergibt sich für den Senat schlüssig, daß eben dies und nichts anderes gewollt war, die Begünstigung eines einzelnen Gläubigers also. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen; der Beklagte hat sich hierzu nicht weiter geäußert, insbesondere nicht vorgetragen, daß ein anderes Motiv als dasjenige, die Bank zu begünstigen, hinter der Widerrufsaktion gestanden haben könnte. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (NJW 1987, 2370), ist ein Lastschriftwiderruf, mit dem - wie hier - bezweckt wird, den Lastschriftbetrag einem anderen Gläubiger noch vor Insolvenzeröffnung zuzuwenden, sittenwidrig. Der Beklagte hat dem Widerruf der Lastschriften zugestimmt und ohne seine Zustimmung war der Widerruf gemäß 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht möglich. Die vorstehend aufgeführten

9 9 Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit des Widerrufs ergibt, waren ihm positiv bekannt. Durch Erteilung der Zustimmung hat er sich an dem sittenwidrigen Tun des Geschäftsführers W...als Gehilfe beteiligt und haftet folglich nach 830 Abs. 2 BGB wie ein Mittäter. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen ( 543 Abs. 2 ZPO), denn die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die bereits zitierten Urteile des Bundesgerichtshofes geklärt. Da die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ( 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO) besteht, ergeben sich die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus den 708 Nr. 10 und 711 ZPO

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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