Orientierungsatz: Vormerkung für Sozialwohnung; Punktetabelle; Gesundheitliche Gründe; Wohnungsgröße
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- Berndt Goldschmidt
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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Normenketten: Art 5 WoBindG BY Art 4 WoFöG BY Art 14 WoFöG BY Orientierungsatz: Vormerkung für Sozialwohnung; Punktetabelle; Gesundheitliche Gründe; Wohnungsgröße Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die am geborene Klägerin stellte am 26. August 2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Vormerkung für eine Sozialwohnung. Sie gab an, derzeit in der... in... München zu wohnen und ledig zu sein. Bei der von ihr bewohnten Wohnung handle es sich um eine Einzimmerwohnung mit 40 m 2.Zur Begründung des Antrages gab sie an, dass es in ihrer Dachgeschosswohnung in den Sommermonaten sehr heiß werde. Sie habe bereits mehrfach einen Arzt wegen Kreislaufkollapses aufsuchen müssen. Außerdem seien die Stromkosten von monatlich 60 Euro zu hoch (Bl. 1 der Behördenakte). Mit ihrem Antrag übersandte sie der Beklagten unter anderem zwei Bescheide der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH (ARGE) über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 767,27 Euro (Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. August 2010) bzw. 527,27 Euro (Zeitraum vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011). Enthalten waren jeweils 408,27 Euro für die Kosten für Unterkunft und Heizung (Bl. 7 ff. der Behördenakte). Außerdem legte die Klägerin der Beklagten einen Wohnraummietvertrag über die derzeit von ihr bewohnte Wohnung vom 30. Mai 2006 vor (Bl. 10 der Behördenakte). Die Beklagte ermittelte, dass die Klägerin dort seit dem 1. August 2006 wohnt und am 1. März 2004 nach München zugezogen ist (Bl. 22 der Behördenakte). 2 Mit Bescheid vom 9. September 2010 registrierte die Beklagte die Klägerin daraufhin für eine öffentlich geförderte Wohnung mit einer Person (Nr. 1), stellte fest, dass als angemessen eine Wohnung mit einem Zimmer zuzüglich Küche und Nebenräumen gilt (Nr. 2) und erteilte den Hinweis, dass die Klägerin aufgrund der Angaben über ihre jetzigen Wohnverhältnisse hinsichtlich der Beurteilung der sozialen Dringlichkeit gegenwärtig in Rangstufe 3 mit 23 Punkten einzuordnen sei. Dieser Bescheid enthält keine Einzelfallbegründung (Bl. 24 der Behördenakte). 3 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 4. Oktober 2010 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben. Sie wandte sich gegen die ihr zuerkannte Wohnungsgröße. Einen Antrag stellte sie zunächst nicht.
2 4 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 hob die Beklagte den Bescheid vom 9. September 2010 auf (Nr. 1), registrierte die Klägerin wiederum für eine öffentlich geförderte Wohnung mit einer Person mit insgesamt 23 Punkten in Rangstufe 3 (Nr. 2) und bestimmte, dass als angemessen eine Wohnung mit einem Zimmer zuzüglich Küche und Nebenräumen gilt (Nr. 3). Zur Begründung der Dringlichkeitseinstufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin für die hohen Stromkosten und die Aufheizung der Wohnung in den Sommermonaten keine Nachweise vorgelegt habe. Ihr Antrag werde daher mit 22 Grundpunkten und einem Anwesenheitspunkt eingestuft. Zur Begründung der der Klägerin zuerkannten Wohnungsgröße führte die Beklagte aus, dass ein Mehrraumbedarf nicht ersichtlich sei (Bl. 27 der Behördenakte). 5 Ebenfalls am 18. Oktober 2010 zeigte der Klägerbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin an. Zuletzt ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragen, 6 den Bescheid vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und die Klägerin für eine 2-Zimmerwohnung vorzumerken sowie sie in einer Dringlichkeitsstufe mit einer höheren Punktezahl einzustufen. 7 Mit Schriftsatz vom 20. März 2011 begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage. Er führte aus, dass sich die Klage gegen die der Klägerin zuerkannte Wohnungsgröße und die von der Beklagten festgesetzte Punktzahl richte. Die Klägerin benötige ein weiteres Zimmer für einen häuslichen Arbeitsplatz. Außerdem sei sie auf der Suche nach einem Partner. Sie beabsichtige, eine Ehe einzugehen und habe auch den Wunsch nach Kindern. Auch insoweit benötige sie mehr als nur ein Zimmer. Auch empfange die Klägerin in ihrer Wohnung oft rauchende Gäste, denen sie das Rauchen in ihrer Wohnung erlauben wolle. Anschließend sei es aber sehr schwierig, in dem verrauchten Zimmer zu schlafen. Auch benötige sie eine größere Wohnung, um ihren in Serbien und Dänemark lebenden Verwandten eine Übernachtungsmöglichkeit anzubieten. Hinsichtlich der der Klägerin gewährten Punktzahl wurde ausgeführt, dass die derzeitige Wohnung sehr schlecht isoliert sei, so dass es im Sommer sehr heiß und im Winter sehr kalt werde. Es komme auch zu hohen Stromkosten. Ferner befinde sich die derzeit von der Klägerin bewohnte Wohnung im 4. Obergeschoss. Ein Lift existiere nicht. Die Klägerin leide unter einem LWS- Syndrom. Die damit einhergehenden Schmerzen würden verstärkt durch den Umstand, dass sie ihre sämtlichen Einkäufe in den 4. Stock tragen müsse. Außerdem habe sie einen Hund, konkret einen Mops, der ebenfalls an Gelenksproblemen leide und der rassebedingt, wegen der kurzen Beine, zur Schonung von dessen Wirbelsäule ebenfalls keine Treppen über 4 Stockwerke gehen dürfe und dementsprechend auch von der Klägerin getragen werden müsse. Außerdem leide die Klägerin an Krampfadern, Kreislaufschwierigkeiten und Nasennebenhöhlenentzündungen. 8 Mit diesem Schreiben legte der Klägerbevollmächtigte dem Gericht ein undatiertes ärztliches Attest vor. Darin wird festgestellt, dass die Klägerin unter dem sogenannten LWS- und HWS-Syndrom leide. Außerdem habe sie eine leichte angeborene Skoliose der Wirbelsäule. Möglicherweise verschlimmere sich das Krankheitsbild, weil die Klägerin im 4. Stockwerk wohne und jahrelang schwere Sachen wie Nahrungsmittel, Wasserkasten, Hund (Mops) tragen müsse. Außerdem leide die Klägerin unter Kreislaufbeschwerden, vorwiegend in den Sommermonaten. Eine ausführliche Untersuchung des Herzens habe gezeigt, dass die Klägerin keine anatomischen oder physiologischen Anomalien habe. Die Kreislaufbeschwerden seien auf die hohen Raumtemperaturen in den Sommermonaten zurückzuführen. 9 Die Beklagte beantragte, 10 die Klage abzuweisen. 11
3 Sie führte aus, dass aufgrund der Knappheit sozialen Wohnungsraums lediglich ein Wohnraum angemessener Größe pro Haushaltsangehörigem angeboten werden könne. Anhaltspunkte für einen bestehenden Mehrraumbedarf der Klägerin ergäben sich nicht. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Der Umstand, dass sich die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2011 nachträglich auch gegen die ihr von der Beklagten zugeteilten Punkte wendet, ist als Klageänderung im Sinne von 91 VwGO zu betrachten. Diese Klageänderung ist aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2011 gemäß 91 Abs. 2 VwGO zulässig. 15 Da die Landeshauptstadt München zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) gehört, hat die Beklagte als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom , DWW 1988, 55). 16 Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom S ). 17 Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung einer höheren Punktzahl und eines größeren Wohnungstyps. 18 Die der Klägerin zuerkannte Punktzahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Klägerin geschilderte Wohnsituation führt nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf eine höhere Dringlichkeitseinstufung. 19 Die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründen keinen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer höheren Punktzahl. Zwar sind nach der Punktetabelle der Beklagten
4 gesundheitliche Gründe bei der Punktevergabe grundsätzlich zu berücksichtigen. Gesundheitliche Beschwerden, die unter Umständen die Zuerkennung einer höheren Punktzahl rechtfertigen würden, hat die Klägerin aber nicht substantiiert dargelegt. In dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest, welches undatiert ist, wird lediglich festgestellt, dass eine Untersuchung des Herzens ergeben habe, dass die Klägerin keine anatomischen oder physiologischen Anomalien habe. Sie leide an einem LWS- und HWS-Syndrom. Des Weiteren habe sie eine leichte angeborene Skoliose der Wirbelsäule. Eindeutige Auswirkungen der Wohnsituation der Klägerin auf ihre Erkrankung werden aber nicht diagnostiziert. Es wird vielmehr lediglich festgestellt, dass sich das Krankheitsbild möglicherweise verschlimmere, weil die Klägerin ihre Einkäufe und ihren Hund in den 4. Stock tragen müsse. Dies begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Zuteilung einer höheren Anzahl an Grundpunkten. 20 Soweit in dem vorgelegten ärztlichen Attest diagnostiziert wird, dass die Klägerin unter Kreislaufbeschwerden leide, was auf die hohen Raumtemperaturen in der derzeit von ihr bewohnte Wohnung in den Sommermonaten zurückzuführen sei, rechtfertigt dies ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Punktzahl. Als Grund für die vorgetragenen hohen Temperaturen in der Wohnung der Klägerin nennt der Klägerbevollmächtigte die schlechte Isolierung der Wohnung. Die Klägerin ist aber vorrangig gehalten, sich diesbezüglich mit ihrem Vermieter auseinanderzusetzen. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, dass sich die Klägerin deshalb schon mehrfach beschwert hätte. Sollte der Vermieter der Klägerin eine Mängelbeseitigung tatsächlich verweigern, hat die Klägerin aber zunächst zivilrechtlich gegen ihren Vermieter vorzugehen. Nur für den Fall, dass dieser Weg keinen Erfolg haben sollte beziehungsweise eine Abhilfe mit zumutbarem Aufwand nicht durchführbar sein sollte, kommt eine Berücksichtigung des Wohnungszustands im Rahmen der Dringlichkeitsentscheidung der Beklagten durch eine entsprechend höhere Dringlichkeitseinstufung in Betracht. 21 Zu den von der Klägerin vorgetragenen hohen Heiz- und Stromkosten ist festzustellen, dass in den sich in der Behördenakte befindenden Bescheiden der ARGE über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus den Jahren 2010 und 2011 jeweils 408,27 Euro für die Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ARGE eine Kürzung förmlich angedroht hätte, was eine Einstufung mit 36 Grundpunkten ermöglichen würde. Auch die vorgetragenen hohen Stromkosten begründen unter Heranziehung der Punktetabelle der Beklagten keinen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Dringlichkeitseinstufung. 22 Die der Klägerin zuerkannte Wohnungsgröße ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Wohnraumgröße ist zu beachten, dass die Größe des Wohnraums nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG i.v.m. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) angemessen sein muss. Angemessen sind nach Ziff. 5.7 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) bis zu 50 qm Wohnfläche oder bis zu zwei Wohnräume. Gemäß Ziff. 5.7 Satz 4 VVWoBindR muss nur jeweils die Raumzahl oder die Wohnungsgröße eingehalten werden. Aufgrund der Knappheit öffentlich geförderten Wohnraums können die in Ziff. 5.7 Satz 2 VVWoBindR genannten Wohnungsgrößen nach Ermessen grundsätzlich auch unterschritten werden (VG München vom M 26 K ). Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BayWoFG kann die zuständige Stelle von der Größe des Wohnraums jedoch zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten abweichen. Diese Entscheidung steht im Ermessen der Beklagten. 23 Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente begründen keinen Anspruch auf Vormerkung für eine 2- Zimmer-Wohnung. Das Vorbringen der Klägerin, berufliche Tätigkeiten auch in ihrer Wohnung ausführen zu müssen, rechtfertigt keinen Anspruch auf Zuerkennung zusätzlichen Wohnraums. Besondere berufliche Bedürfnisse erfordern nur dann die Zuerkennung von mehr Wohnraum, wenn der Raum für die Berufs- oder Erwerbstätigkeit notwendig ist und die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise in der Wohnung
5 erfolgt. Soweit der Wohnungsinhaber seine beruflichen Bedürfnisse durch eine bloße Mitbenutzung von zugleich bewohnter Wohnfläche zumutbarer Weise befriedigen kann, bedarf er keiner Mehrfläche (BVerwG vom C 292/84). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung eines weiteren Zimmers aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit. Es ist ihr zuzumuten, die von ihr zu Hause zu erledigenden Arbeiten am PC in dem ihr zuerkannten Zimmer auszuführen. 24 Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, dass sie Freunden in ihrer Wohnung das Rauchen erlauben wolle, es im Anschluss für sie aber schwierig sei, in dem verrauchten Zimmer zu übernachten, begründet keinen Anspruch auf Mehrraumbedarf. Ein besonderes persönliches Bedürfnis oder eine besondere Härte im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BayWoFG lässt sich daraus nicht herleiten. Die Klägerin ist vorrangig gehalten, ihren Gästen das Rauchen in ihrer Wohnung nicht zu erlauben, falls sie sich dadurch gestört fühlt. 25 Ein Mehrraumbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass die Klägerin auf der Suche nach einem Partner sei, beabsichtige, eine Ehe einzugehen und einen Kinderwunsch habe. Die Wohnungsgröße richtet sich nach der Zahl der Haushaltsangehörigen (Ziff. 5.7 WWoBindR). Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayWoFG rechnet zum Haushalt neben dem Antragsteller der Ehegatte und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, wenn miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft geführt wird. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayWoFG bezieht diese Personen auch dann in die Haushaltsgemeinschaft ein, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden. Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist, rechnen ebenfalls zum Haushalt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es zeichnet sich derzeit insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht konkret ab, dass die Klägerin einen Lebenspartner mit in ihre Haushaltsgemeinschaft aufnehmen wird. Eine Schwangerschaft besteht derzeit ebenfalls noch nicht. 26 Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, dass sie beabsichtige, Verwandte in ihrer Wohnung zu Besuchszwecken unterzubringen. Zwar zählen nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayWoFG zum Haushalt des Antragstellers auch dessen Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft geführt wird. Besucher gehören im Umkehrschluss nicht zum Kreis der Haushaltsangehörigen. Mithin besteht auch insoweit - insbesondere unter Berücksichtigung der Knappheit öffentlich geförderten Wohnraums - kein Mehrraumbedarf der Klägerin. 27 Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung eines größeren Wohnungstyps nicht gegeben ist. 28 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. 29 Beschluss: 30 Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt ( 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
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