Gesetz- und Verordnungsblatt

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1 481 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Verordnungen 15. Jahrgang Potsdam, den 14. Juli 24 Nummer 19 Datum nhalt Seite Verordnung zur Schaffung barrierefreier nformationstechnik nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Barrierefreie nformationstechnik-verordnung BbgBTV) Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Landesverwaltung BbgVBD) Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Kommunikationshilfenverordnung BbgKHV) Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 24/ Sechste Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten

2 482 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 Verordnung zur Schaffung barrierefreier nformationstechnik nach dem Brandenburgischen Behinderten gleichstellungsgesetz (Brandenburgische Barrierefreie nformations technik-verordnung BbgBTV) Vom 24. Mai 24 Auf Grund des 9 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 2. März 23 (GVBl. S. 42) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des nnern: Die Verordnung gilt für: 1 Sachlicher Geltungsbereich 1. nternetauftritte und -angebote, 2. öffentlich zugängliche ntranetauftritte und -angebote und 3. mittels nformationstechnik realisierte öffentlich zugängliche graphische Programmoberflächen der in 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2 Persönlicher Geltungsbereich Die Gestaltung von Angeboten der nformationstechnik ( 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der nformationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen. 4 Umsetzungsfristen für die Standards (1) Die in 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach n-kraft-treten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 25 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität der Anlage dieser Verordnung erfüllen. (2) Angebote, die vor n-kraft-treten dieser Verordnung im nternet oder ntranet ( 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 24 gemäß 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes richten. (3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor n- Kraft-Treten dieser Verordnung im nternet oder im ntranet ( 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 25 gemäß 3 dieser Verordnung zu gestalten. 5 n-kraft-treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 24. Mai 24 Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Günter Baaske 3 Anzuwendende Standards Die Angebote der nformationstechnik ( 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten: 1. alle Angebote müssen die unter Priorität aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, 2. alle Angebote sollen die unter Priorität aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und 3. alle Angebote können die unter Priorität aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.

3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli Anlage 1 (zu den 3 und 4 Abs. 1) Dieses Dokument enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Die Anforderungen und Bedingungen dieser Anlage basieren Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen nhalten grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-nund nformationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerk- halte 1. (Web Content Accessibility Guidelines 1.) des World architekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hin- Wide Web Consortiums vom 5. Mai sichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nut- Die in Anlage 1 enthaltenen, bei ihrem ersten Auftritt im Text zerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen nhalte und n- durch Unterstreichung kenntlich gemachten, grundlegenden formationen. technischen Fachbegriffe sind in Anlage 2 (Glossar) erläutert. Nr. Anforderungen, Bedingungen und Prioritäten 1 Für jeden hörbaren oder visuellen nhalt sind geeignete äquivalente nhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre nhalt erfüllen. 1.1 Für jedes Nicht-Text-Element ist ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für: Bilder, graphisch dargestellten Text einschließlich Symbolen, Regionen von magemaps, Animationen (z. B. animierte GFs), Applets und programmierte Objekte, Zeichnungen, die auf der Verwendung von ASC-Zeichen basieren (ASC-Zeichnungen), Frames, Scripts, Bilder, die als Punkte in Listen verwendet werden, Platzhalter-Grafiken, grafische Schaltflächen, Töne (abgespielt mit oder ohne Einwirkung des Benutzers), Audio- Dateien, die für sich allein stehen, Tonspuren von Videos und Videos. 1.2 Für jede aktive Region einer serverseitigen magemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen. 1.3 Für Multimedia-Präsentationen ist eine Audio-Beschreibung der wichtigen nformationen der Videospur bereitzustellen. 1.4 Für jede zeitgesteuerte Multimedia-Präsentation (insbesondere Film oder Animation) sind äquivalente Alternativen (z. B. Untertitel oder Audiobeschreibungen der Videospur) mit der Präsentation zu synchronisieren. 1.5 Für jede aktive Region einer clientseitigen magemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen. 2 Texte und Grafiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden. 2.1 Alle mit Farbe dargestellten nformationen müssen auch ohne Farbe verfügbar sein, z. B. durch den Kontext oder die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache. 2.2 Bilder sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren. 2.3 Texte sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weis-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren. Priorität 3 Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden. 3.1 Soweit eine angemessene Markup-Sprache existiert, ist diese anstelle von Bildern zu verwenden, um nformationen darzustellen. 3.2 Mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente sind so zu erstellen und zu deklarieren, dass sie gegen veröffentlichte formale Grammatiken validieren. 3.3 Es sind Stylesheets zu verwenden, um die Text- und Bildgestaltung sowie die Präsentation mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente zu beeinflussen. 3.4 Es sind relative anstelle von absoluten Einheiten in den Attributwerten der verwendeten Markup-Sprache und den Stylesheet-Property-Werten zu verwenden. 3.5 Zur Darstellung der Struktur mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente sind Überschriften- Elemente zu verwenden.

4 484 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 Nr. 3.6 Zur Darstellung von Listen und Listenelementen sind die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu verwenden. 3.7 Zitate sind mittels der hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen. 4 Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen. 4.1 Wechsel und Änderungen der vorherrschend verwendeten natürlichen Sprache sind kenntlich zu machen. 4.2 Abkürzungen und Akronyme sind an der Stelle ihres ersten Auftretens im nhalt zu erläutern und durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen. 4.3 Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache ist durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen. 5 Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden. 5.1 n Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, sind die Zeilen- und Spaltenüberschriften mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen. 5.2 Soweit Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, zwei oder mehr Ebenen von Zeilen und Spaltenüberschriften aufweisen, sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache Datenzellen und Überschriftenzellen einander zuzuordnen. 5.3 Tabellen sind nicht für die Text- und Bildgestaltung zu verwenden, soweit sie nicht auch in linearisierter Form dargestellt werden können. 5.4 Soweit Tabellen zur Text- und Bildgestaltung genutzt werden, sind keine der Strukturierung dienenden Elemente der verwendeten Markup-Sprache zur visuellen Formatierung zu verwenden. 5.5 Für Tabellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Zusammenfassungen bereitzustellen. 5.6 Für Überschriftenzellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup- Sprache Abkürzungen bereitzustellen. Priorität 6 nternetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind. 6.1 Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn die zugeordneten Stylesheets deaktiviert sind. 6.2 Es muss sichergestellt sein, dass Äquivalente für dynamischen nhalt aktualisiert werden, wenn sich der dynamische nhalt ändert. 6.3 Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn Scripts, Applets oder andere programmierte Objekte deaktiviert sind. Sofern dies nicht möglich ist, ist die gleichwertige nformation auf einer alternativen, zugänglichen Seite bereitzustellen. 6.4 Es muss sichergestellt sein, dass die Eingabebehandlung von Scripts, Applets oder anderen programmierten Objekten vom Eingabegerät unabhängig ist. 6.5 Dynamische nhalte müssen zugänglich sein. nsoweit dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren ist, sind gleichwertige alternative Angebote unter Verzicht auf dynamische nhalte bereitzustellen. 7 Zeitgesteuerte Änderungen des nhalts müssen durch die Nutzerin/den Nutzer kontrollierbar sein. 7.1 Bildschirmflackern ist zu vermeiden. 7.2 Blinkender nhalt ist zu vermeiden. 7.3 Bewegung in mittels Markup-Sprachen geschaffenen Dokumenten ist entweder zu vermeiden oder es sind Mechanismen bereitzustellen, die der Nutzerin/dem Nutzer das Einfrieren der Bewegung oder die Änderung des nhalts ermöglichen. 7.4 Automatische periodische Aktualisierungen in mittels Markup-Sprachen geschaffenen Dokumenten sind zu vermeiden. 7.5 Die Verwendung von Elementen der Markup-Sprache zur automatischen Weiterleitung ist zu vermeiden. nsofern auf eine automatische Weiterleitung nicht verzichtet werden kann, ist der Server entsprechend zu konfigurieren.

5 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli Nr. Priorität 8 Die direkte Zugänglichkeit der in nternetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen. 8.1 Programmierte Elemente (insbesondere Scripts und Applets) sind so zu gestalten, dass sie entweder direkt zugänglich oder kompatibel mit assistiven Technologien sind. 9 nternetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind. 9.1 Es sind clientseitige magemaps bereitzustellen, es sei denn, die Regionen können mit den verfügbaren geometrischen Formen nicht definiert werden. 9.2 Jedes über eine eigene Schnittstelle verfügende Element muss in geräteunabhängiger Weise bedient werden können. 9.3 n Scripts sind logische anstelle von geräteabhängigen Event-Händlern zu spezifizieren. 9.4 Es ist eine mit der Tabulatortaste navigierbare, nachvollziehbare und schlüssige Reihenfolge von Hyperlinks, Formularkontrollelementen und Objekten festzulegen. 9.5 Es sind Tastaturkurzbefehle für Hyperlinks, die für das Verständnis des Angebots von entscheidender Bedeutung sind (einschließlich solcher in clientseitigen magemaps), Formularkontrollelemente und Gruppen von Formularkontrollelementen bereitzustellen. 1 Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist. 1.1 Das Erscheinenlassen von Pop-Ups oder anderen Fenstern ist zu vermeiden. Die Nutzerin/der Nutzer ist über Wechsel der aktuellen Ansicht zu informieren. 1.2 Bei allen Formular-Kontrollelementen mit implizit zugeordneten Beschriftungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beschriftungen korrekt positioniert sind. 1.3 Für alle Tabellen, die Text in parallelen Spalten mit Zeilenumbruch enthalten, ist alternativ linearer Text bereitzustellen. 1.4 Leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen sind mit Platzhalterzeichen zu versehen. 1.5 Nebeneinander liegende Hyperlinks sind durch von Leerzeichen umgebene, druckbare Zeichen zu trennen. 11 Die zur Erstellung des nternetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z. B. die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien Es sind öffentlich zugängliche und vollständig dokumentierte Technologien in ihrer jeweils aktuellen Version zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der angestrebten Aufgabe angemessen ist Die Verwendung von Funktionen, die durch die Herausgabe neuer Versionen überholt sind, ist zu vermeiden Der Nutzerin/dem Nutzer sind nformationen bereitzustellen, die es ihnen erlauben, Dokumente entsprechend ihren Vorgaben (z. B. Sprache) zu erhalten Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien nternetangebots nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, dass äquivalente Funktionalitäten und nformationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. 12 Der Nutzerin/dem Nutzer sind nformationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzustellen Jeder Frame ist mit einem Titel zu versehen, um Navigation und dentifikation zu ermöglichen Der Zweck von Frames und ihre Beziehung zueinander sind zu beschreiben, soweit dies nicht aus den verwendeten Titeln ersichtlich ist Große nformationsblöcke sind mittels Elementen der verwendeten Markup-Sprache in leichter handhabbare Gruppen zu unterteilen Beschriftungen sind genau ihren Kontrollelementen zuzuordnen. 13 Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten Das Ziel jedes Hyperlinks muss auf eindeutige Weise identifizierbar sein Es sind Metadaten bereitzustellen, um semantische nformationen zu nternetangeboten hinzuzufügen Es sind nformationen zur allgemeinen Anordnung und Konzeption eines nternetangebots, z. B. mittels eines nhaltsverzeichnisses oder einer Sitemap, bereitzustellen.

6 486 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 Nr Navigationsmechanismen müssen schlüssig und nachvollziehbar eingesetzt werden Es sind Navigationsleisten bereitzustellen, um den verwendeten Navigationsmechanismus hervorzuheben und einen Zugriff darauf zu ermöglichen nhaltlich verwandte oder zusammenhängende Hyperlinks sind zu gruppieren. Die Gruppen sind eindeutig zu benennen und müssen einen Mechanismus enthalten, der das Umgehen der Gruppe ermöglicht Soweit Suchfunktionen angeboten werden, sind der Nutzerin/dem Nutzer verschiedene Arten der Suche bereitzustellen Es sind aussagekräftige nformationen am Anfang von inhaltlich zusammenhängenden nformationsblöcken (z. B. Absätze, Listen) bereitzustellen, die eine Differenzierung ermöglichen Soweit inhaltlich zusammenhängende Dokumente getrennt angeboten werden, sind Zusammenstellungen dieser Dokumente bereitzustellen Es sind Mechanismen zum Umgehen von ASC-Zeichnungen bereitzustellen. 14 Das allgemeine Verständnis der angebotenen nhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fordern Für jegliche nhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist Text ist mit graphischen oder Audio-Präsentationen zu ergänzen, sofern dies das Verständnis der angebotenen nformation fordert. Priorität 14.3 Der gewählte Präsentationsstil ist durchgängig beizubehalten.

7 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli Anlage 2 Glossar Applet ASC ASC-Zeichnungen Assistive Technologien Attributwert Ausgabegerät Benutzeragent Benutzerschnittstellen Browser Client, clientseitig Dynamische nhalte Eingabegerät Event-Handler Frames GF HTML magemaps Linearisierte Tabelle Markup-Sprache Metadaten Kurzform für application (Anwendung, Programm). Meist in der Programmiersprache Java verfasst. Abkürzung für American Standard Code for nformation nterchange. Ein Zeichensatz der von nahezu jedem Computerhersteller unterstützt wird und es erlaubt, Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen darzustellen. ASC-Zeichnungen sind Bilder, die durch die Kombination von Zeichen und Symbolen des ASC- Zeichensatzes entstehen. Software oder Hardware, die speziell entwickelt wurde, um behinderten Menschen bei ihren täglichen Aktivitäten zu helfen. Assistive Technologien sind z. B. Rollstühle, Lesegeräte, Geräte zum Greifen. Gängige assistive Technologien im Bereich der Vermittlung von nternetinhalten sind Screenreader, Bildschirmlupen, Sprachgeneratoren und Spracheingabe-Software, die in Verbindung mit graphischen Desktop-Browsern (neben anderen Benutzeragenten) eingesetzt werden. Assistive Hardware-Technologien sind u. a. alternative Tastaturen und Zeigegeräte. Befehle in Programmiersprachen können zusätzliche Angaben zur Beschreibung des Befehls in Form von Attributen enthalten. Diese Attribute können durch Wertangaben näher bestimmt werden. Stellt der Nutzerin/dem Nutzer die verarbeiteten Daten zur Verfügung. Beispiele für Ausgabegeräte sind Monitore, Drucker, Lautsprecher oder Braille-Zeilen. Software zum Zugriff auf nternetinhalte; dies umfasst graphische Desktop-Browser, Text-Browser, Sprach-Browser, Mobiltelefone, Multimedia-Player und manche assistive Software-Technologien, die in Verbindung mit Browsern verwendet werden, wie etwa Screenreader, Bildschirmlupen und Spracherkennungssoftware. Ermöglichen Eingaben der Nutzerin/des Nutzers und legen deren Darstellung fest. Programm, das den Zugriff auf und die Darstellung von Angeboten im nternet erlaubt. Softwareprogramm in Netzwerken, in der Regel auf dem lokalen Computer der Nutzerin/des Nutzers, das von Servern bereitgestellte Dienste in Anspruch nimmt. Clients fordern entweder Daten von Servern an (z. B. Browser) oder versenden Daten an Server (z. B. ). Clientseitig ist eine Funktionalität dann, wenn sie auf dem Client ausgeführt wird. Sammelbegriff für verschiedenartige Mechanismen, nhalte während ihrer Anzeige dynamisch zu ändern, entweder automatisch oder durch Einwirken der Nutzerin/des Nutzers. Ermöglicht die nteraktion mit dem elektronischen Medium. Beispiele für Eingabegeräte sind Tastaturen, Computer-Mäuse, Blindenschriftgeräte, Kopfstäbe oder Mikrophone. Ereignis-Behandler, werden meist als Attribute in Befehlen der HTML-Programmiersprache notiert und lösen bei Aktivierung durch die Nutzerin/den Nutzer eine vordefinierte Reaktion, in der Regel ein weiteres Programm (z. B. ein Script), aus. Definierbare Segmente, die den Anzeigebereich eines Browsers aufteilen. Jedes Anzeigesegment kann eigene nhalte enthalten. Graphics nterchange Format ; ein Dateiformat zur Darstellung von Graphiken. Animierte GFs enthalten in einer Datei mehrere Graphiken, die nacheinander angezeigt werden und dadurch den Eindruck von Bewegung vermitteln. Siehe Markup-Sprache Verweis-sensitive Graphiken; Graphiken, die in Regionen mit zugeordneten Aktionen unterteilt wurden. Die Betätigung einer aktiven Region löst eine Aktion aus. Ein Verfahren der Tabellendarstellung, bei der die nhalte der Zellen zu einer Folge von Absätzen werden. Die Absätze erscheinen in derselben Reihenfolge, in der die Zellen im ursprünglichen Dokument definiert sind. Auszeichnungssprachen ; Kategorie von Programmiersprachen, die z. B. HTML (Hyper Text Markup Language) oder XML (Extensible Markup Language) umfasst. Auszeichnungssprachen basieren auf der in der SO-Norm 8879 festgelegten SGML (Standard Generalized Markup Language). Sie dienen, in ihren spezifischen Anwendungsgebieten, zur logischen Beschreibung von nhalten, zum Datenaustausch oder zur Definition weiterer Auszeichnungssprachen. nformationen über die verwendeten Daten oder nhalte.

8 488 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 Multimedia Natürliche Sprache Pop-Up Script Server, serverseitig Sitemap Stylesheet, Stylesheet-Property-Wert Tabellarische Daten Die Verbindung mehrerer Medien wie Text, Bild, Ton oder dreidimensionale Simulation zu einer geschlossenen elektronischen Präsentation. Gesprochene, geschriebene, oder durch Zeichen dargestellte Sprachen wie Deutsch, aber auch Gebärdensprache oder Blindenschrift. Neu erscheinender Anzeigenbereich bzw. Fenster. Durch die Nutzerin/den Nutzer in der Regel nicht zu steuernder Prozess. n einer speziellen Programmiersprache ( Script-Sprache wie z. B. JavaScript) verfasstes Programm. Softwareprogramm, das auf einem Hostrechner ausgeführt wird und in Netzwerken anderen Rechnern, auf denen Clientsoftware ausgeführt wird, Dienste (z. B. Website, ) zur Verfügung stellt. Serverseitig ist eine Funktionalität dann, wenn sie auf dem Server ausgeführt wird. Gesamtübersicht über den Aufbau eines nternetangebots. CSS (Cascading Stylesheets) ist eine Ergänzungssprache zu HTML, die die Spezifierung der Präsentation eines Dokuments ermöglicht. Sie erlaubt das beliebige Formatieren einzelner HTML-Elemente oder das Definieren zentraler Formate in Dokumenten. Property-Werte enthalten Wertzuweisungen für die festgelegten Formate. Tabellen, die dazu verwendet werden, logische Beziehungen zwischen Daten zu repräsentieren, enthalten tabellarische Daten. Den Gegensatz hierzu bilden Tabellen, die nur der Formatierung bzw. Textund Bildgestaltung von Dokumenten dienen.

9 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Landesverwaltung BbgVBD) Vom 24. Mai 24 Auf Grund des 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 2. März 23 (GVBl. S. 42) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des nnern und der Ministerin der Finanzen und für Dokumente im Sinne des 8 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 23 (GVBl. S. 21) im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr: 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte). (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach 8 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegen die in 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen. 2 Gegenstand der Zugänglichmachung (1) Der Anspruch nach 8 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. (2) Bei Dokumenten, die nicht in Textform vorliegen, wie beispielsweise solche im Sinne 1. des 8 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung, 2. des 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 3. des 17 des Bundesfernstraßengesetzes, der 38 und 39 des Brandenburgischen Straßengesetzes und des 1 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit 73 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg, hat die jeweils zuständige Behörde über den Anspruch blinder und sehbehinderter Menschen nach 8 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden. 3 Formen der Zugänglichmachung (1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. (2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen. (3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Brandenburgischen Barrierefreie nformationstechnik-verordnung maßgebend. 4 Bekanntgabe Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. 5 Umfang des Anspruchs (1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf des Berechtigten zu berücksichtigen. (2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. (3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

10 49 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 6 Organisation und Kosten (1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. (2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben. 7 n-kraft-treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 24. Mai 24 Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Günter Baaske Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Kommunikationshilfen verordnung BbgKHV) Vom 24. Mai 24 Auf Grund des 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 2. März 23 (GVBl. S. 42) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des nnern und der Ministerin der Finanzen: 1 Anwendungsbereich und Anlass (1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren für die mündliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte). (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegen die in 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen. 2 Umfang des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten. (2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. (3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen. (4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden. 3 Kommunikationshilfen (1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

11 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli (2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht: 1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher; b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher; c) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten. 2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder b) gestützte Kommunikation für Menschen mit zusätzlich autistischer Störung. 3. Kommunikationsmittel sind insbesondere a) akustisch-technische Hilfen oder b) graphische Symbol-Systeme. 6 n-kraft-treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 24. Mai 24 Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Günter Baaske Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 24/25 Vom 15. Juni 24 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch. 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung (1) Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen notwendigen Aufwendungen. (2) Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des 2 Abs. 1 erforderlich sind. n diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor. Auf Grund des 27 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 2. Mai 1999 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 24 (GVBl. S. 51), verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Benehmen mit den Hochschulen: 1 (1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 24/25 und im Sommersemester 25 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 festgesetzt. (2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Diplom), Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angeordnet. (3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben. 2 (1) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt. (2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester

12 492 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt. (3) Soweit nicht in den Anlagen im Einzelnen festgelegt, entsprechen die Auffüllgrenzen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger. 3 Von den in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen zum 1. Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) an der Universität Potsdam stehen höchstens 5 Studienplätze auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen der Universität Potsdam und der Universität Paris-Nanterre französischen Bewerbern zur Verfügung. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 15. Juni 24 Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur Prof. Dr. Johanna Wanka

13 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli Anlage 1: Universitäten Studiengang Fachsemester Zulassungszahl bzw. Auffüllgrenze Universität Potsdam WS 4/5 SS 25 Allgemeine und Theoretische Linguistik (MHF) 16 Allgemeine und Theoretische Linguistik (MNF) 8 Allgemeine und vergleichende Literaturwiss. (MNF) 1 4 Anglistik/Amerikanistik (MHF) 2.- Anglistik/Amerikanistik (MNF) 2 13 Anthropogeographie (MHF) Arbeitslehre (LSP) 61 Arbeitslehre/ Technik (LG) 38 Biologie (D) Biologie (LSP/SP; LSP; LG) Biologie (MNF) Biochemie (D) Betriebswirtschaftslehre (D) 151 Betriebswirtschaftslehre (MNF) 34 Chemie (D) 7 Chemie (MNF) 16 Chemie (LSP/SP; LSP; LG) 4 Computerlinguistik (D) 17 Computerlinguistik (MHF) 15 Computerlinguistik (MNF) 5 Deutsch (LSP/SP; LSP; LG) Englisch (LSP/SP; LSP; LG) Erdkunde (LSP, LG)

14 494 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 Ernährungswissenschaft (D) Studiengang Fachsemester Zulassungszahl bzw. Auffüllgrenze Universität Potsdam FS WS 4/5 SS 25 Erziehungswissenschaft (MHF) 51 Erziehungswissenschaft (MNF) 15 Europäische Medienwissenschaft (BA) 3 Europäische Medienwissenschaft (MA) 22 Französische Philologie (MHF) 4 18 Französische Philologie (MNF) Französisch (LSP/SP; LSP; LG) 4 21 Germanistik (MHF) Germanistik (MNF) Geschichte (MHF) Geschichte (MNF) Geschichte (LSP/SP; LSP; LG) Geographie (MNF) 47 Geoökologie (D) Geowissenschaften (D) 92 Grundschulpädagogik Lehramt LSP/SP: (Fächer u. Lernbereiche je 25 SWS) Mathematik (kleines Fach) Deutsch (kleines Fach) Sachunterricht (kleines Fach)* Musik (kleines Fach) Sport (kleines Fach) Lernbereich Gesellschaftslehre* Lernbereich Naturwissenschaften* Lernbereich musisch-ästhet. Erziehung nformatik (D) 82 nformatik (BS) 26 nformatik (MHF/2. Fach) 25 nformatik (MNF) 7 nformatik (LSP; LG) 22 talienisch (MHF) 3 2 talienisch (MNF) talienisch (LSP/SP; LSP; LG) 1 8 Jüdische Studien (MHF) 6 24 Jüdische Studien (MNF)

15 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli Kunst (LSP/SP; LSP) Studiengang Fachsemester Zulassungszahl bzw. Auffüllgrenze Universität Potsdam WS 4/5 SS 25 Latein (MHF) 2 9 Latein (MNF) 8 Latein (LSP; LG) 2 14 Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LSP) 51 Linguistik (BS) 14 Mathematik (D) 12 Mathematik (MNF) 16 Mathematik (LSP/SP; LSP; LG) 155 Medienwissenschaft (MNF) 33 Musik (MNF) 18 Musik (LSP; LG) 45 Patholinguistik (D) Philosophie (MHF) 8 25 Philosophie (MNF) 4 11 Physik (D) 1 Physik (MNF) 23 Physik (LSP/SP; LSP; LG) 5 Politikwissenschaft (D) 1 Politikwissenschaft (MHF) 44 Politikwissenschaft (MNF) 39 Politische Bildung (LSP; LG) 27 Polonistik (MNF) 23 8 Polnisch (LSP/SP; LSP; LG) 13 6 Psychologie (D) FS Psychologie (MNF) 15 Rechtswissenschaft (ST) FS Rechtswissenschaft (MNF) 29 Regionalwissenschaften (BS) 24 Religionswissenschaft (MNF) 3 17 Russistik (MNF) Russisch (LSP/SP; LSP; LG) 24 8 Slawistik (MHF) 11 2 Softwaresystemtechnik (BS) 8 Softwaresystemtechnik (MS)

16 496 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 Studiengang Fachsemester Zulassungszahl bzw. Auffüllgrenze Universität Potsdam WS 4/5 SS 25 Soziologie (MHF) 72 Soziologie (MNF) 32 Spanische Philologie (MHF) 5 25 Spanische Philologie (MNF) 4 14 Spanisch (LSP/SP; LSP; LG) Sportwissenschaft (D) 81 Sport (LSP/SP; LSP; LG) 34 Sport (MNF) 9 Technik/Technologie (MNF) 18 Verwaltungswissenschaft (D) 77 Volkswirtschaftslehre (D) 12 Volkswirtschaftslehre (MNF) 33 Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftliche Richtung (D) 3 Europa-Universität Viadrina Betriebswirtschaftslehre (D) 297 nternationale Betriebswirtschaftslehre (D) 134 Rechtswissenschaft (St) 216 Rechtswissenschaft (Magister Legum) 4 German an Polish Law (BA) 1 nternational Business Administration (BA) 55 nternational Business Administration (MA) 3 Kulturwissenschaften (BA) Kulturwissenschaften (MA) 5 4 European Studies (MA) Volkswirtschaftslehre (D) 63 * im Falle der Einstellung der kleinen Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften wird die Zulassungszahl für Sachunterricht auf 11 angehoben

17 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli Anlage 2: Fachhochschulen Studiengang Fachsemester Zulassungszahl bzw. Auffüllgrenze WS 4/5 SS 25 Fachhochschule Brandenburg Betriebswirtschaftslehre (D) 111 Wirtschaftsinformatik (D) 57 nformatik (D) 65 Computing and Media (BA) 35 Medieninformatik (BA) 35 Fachhochschule Eberswalde nternational Forest Eccosystem Management (BA) 49 Landschaftsnutzung und Naturschutz (D) 31 Landschaftsnutzung und Naturschutz (BA) 32 Betriebswirtschaftslehre (D) 1 Regionalmanagement (BA)* 25 Forstwirtschaft (D) 49 Ökolandbau und Vermarktung (BA) 4 Fachhochschule Lausitz Sozialarbeit/Sozialpädagogik (D) 93 Sozialarbeit/Sozialpädagogik (D) - berufsbegleitend 16 Betriebswirtschaftslehre (D) 115 Biotechnologie (BA) 78 Biotechnologie (MA) 2 Fachhochschule Potsdam Sozialarbeit/Sozialpädagogik (D)** 122 Sozialarbeit/Sozialpädagogik (BA) - berufsbegleitend 26 Architektur u. Städtebau (BA) 49 Architektur u. Städtebau (MA) 39 Restaurierung (D) 29 Kulturarbeit (D) 29 Archivwesen (D) 24 Bibliothekswesen (D) 25 Dokumentation (D) 25 Kommunikationsdesign (D) 23 Produktionsdesign (D) 14 Kommunikationsdesign (BA) 18 Produktionsdesign (BA) 14 nterfacedesign (BA) 28 Design (MA) 1 Technische Fachhochschule Wildau Betriebswirtschaftslehre (D) 78 Betriebswirtschaftslehre (D) - Fernstudium 7 Wirtschaftsinformatik (D) 5 Wirtschaft und Recht (D) 64 Verwaltung und Recht (D) 32 ngenieurwesen (D) 13

18 498 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 Studiengang Fachsemester Zulassungszahl bzw. Auffüllgrenze Technische Fachhochschule Wildau WS 4/5 SS 25 Logistik (D) 64 Wirtschaftsingenieurwesen (D) 7 Wirtschaftsingenieurwesen (D) - berufsbegleitend 44 Luftfahrttechnik/Luftfahrtlogistik (BA) 38 Telematik (BA) 43 Telematik (MA) 25 Bioinformatik/Biosystemtechnik (BA) 35 Bioinformatik/Biosystemtechnik (MA) 2 Europäisches Management (D) 32 * vorbehaltlich der Genehmigung, ansonsten gehen diese Studienplätze in die BWL ** bei Genehmigung des BA-Studienganges werden die 122 Studienanfänger in den BA-Studiengang immatrikuliert Anmerkungen: EW = Erweiterungsstudiengang (postgradual) ST = 1. Jurist. Staatsexamen D = Diplom MHF = Magister Hauptfach MNF = Magister Nebenfach MA, MS = Master BA, BS = Bachelor LSP/SP = Lehramt Sekundarstufe und Primarstufe mit dem Schwerpunkt Primarstufe LSP = Lehramt Sekundarstufe und Primarstufe LG = Lehramt an Gymnasien werden gemäß 17 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jeder manns Einsicht archivmäßig gesichert beim Landesbergamt Brandenburg niedergelegt. Sechste Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten Vom 21. Juni 24 3 Auf Grund des 17 Abs. 4 des Bundesberggesetzes vom 13. August 198 (BGBl. S. 131), der mit der Maßgabe der An- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. lage Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt Nr. 1 Buchstabe i des Einigungsvertrages vom 31. August 199 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 199 (BGBl. S. 885, 13) im Beitrittsgebiet gilt, verordnet die Landesregierung: Potsdam, den 21. Juni 24 1 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Für das in der Anlage zu dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet Bergwerksfeld Meuro wird die Baubeschränkung aufgehoben. Der Ministerpräsident Matthias Platzeck 2 Die Karten und Pläne, die Bestandteil des Antrages auf Aufhebung des unter 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind, Der Minister für Wirtschaft Ulrich Junghanns

19 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli Anlage zur Sechsten Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungensgebieten Übersichtskarte Aufhebung des Baubeschränkungsgebietes Bergwerksfeld Meuro

20 Brandenburgische Universitätsdruckerei, K.-Liebknecht-Str , Golm DPAG, PVST A 1846 B Entgelt bezahlt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg 5 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil Nr. 19 vom 14. Juli 24 Herausgeber: Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,2 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein. Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sind an die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbh zu richten. Herstellung, Verlag und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbh, Karl-Liebknecht-Straße 24 25, Haus 2, Golm (bei Potsdam), Telefon Potsdam (3 31)

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