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1 Gleichberg-Kurier 3. Jg. Ausgabe 01/ Bedheim Eicha Gleichamberg Gleicherwiesen Haina Hindfeld Mendhausen Milz Römhild Roth Simmershausen Sülzdorf Westenfeld Zeilfeld Amtlicher Teil Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Römhild Nr. 221/18 /15 vom Beschlussgegenstand: Genehmigung der Niederschrift über die 17. Sitzung vom Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der 17. Sitzung vom gez. Köhler DS Bürgermeister Nr. 222/18/15 vom Beschlussgegenstand: Übernahme des Abwasserbeseitigungskonzepts des AZV Obere Milz (ABK) Fortschreibung 2013 bis Endausbau vom Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Übernahme des Abwasserbeseitigungskonzepts des AZV Obere Milz (ABK) Fortschreibung 2013 bis Endausbau vom gez. Köhler DS Bürgermeister Nr. 223/18/15 vom Beschlussgegenstand: Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtungen der Ortsteile Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld der Stadt Römhild Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Satzung über die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Ortsteile Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld der Stadt Römhild. gez. Köhler DS Bürgermeister Nr. 224/18/15 vom Beschlussgegenstand: Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Römhild Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Römhild. gez. Köhler DS Bürgermeister Nr. 225/18/15 vom Beschlussgegenstand: Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Römhild Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Römhild. gez. Köhler DS Bürgermeister Nr. 226/18/15 vom Beschlussgegenstand: 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat und der Ausschüsse der Stadt Römhild Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat und der Ausschüsse der Stadt Römhild. gez. Köhler DS Bürgermeister Nr. 227/18/15 vom Beschlussgegenstand: Besetzung des Abwasserausschusses Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Besetzung des Abwasserausschusses wie folgt: Ausschussmitglieder: Stellvertreter: 1. Hans-Jürgen Thomae Toralf Müller 2. Heiko Bartholomäus Uwe Bartholomäus 3. Albert Seifert Albrecht Klopf 4. Mario Stärker Reiner Roßbach 5. Siegfried Erbach Wolfgang Sontag 6. Friedrich Matkey Steffen Würstl Im nichtöffentlichen Teil der Stadtratssitzung wurden folgende Beschlüsse gefasst: Nr. 228/18/15 vom Beschlussgegenstand: Genehmigung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der 16. Sitzung vom Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild genehmigt die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der 16. Sitzung vom gez. Köhler DS Bürgermeister Nr. 229/18/15 vom Beschlussgegenstand: Genehmigung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der 17. Sitzung vom Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild genehmigt die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der 17. Sitzung vom gez. Köhler DS Bürgermeister Die nächste Ausgabe erscheint am Donnerstag, Redaktionsschluss: Donnerstag,

2 Information Der Abwasserzweckverband Obere Milz wurde mit Bescheid des Landratsamtes Hildburghausen vom Az: 15-SC zum aufgelöst. Die Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernimmt ab die Stadt Römhild für die Ortsteile Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld sowie für den Ortsteil Linden der Gemeinde Straufhain. Stadt Römhild gez. Köhler Bürgermeister Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Stadt Römhild für die Ortsteile Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld sowie für den Ortsteil Linden der Gemeinde Straufhain (Entwässerungssatzung EWS vom. (Ausfertigungsdatum) Auf Grund der 2, 19 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBL. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom erlässt die Stadt Römhild folgende Satzung: 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Römhild betreibt zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung in den Ortsteilen Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld sowie in der Gemeinde Straufhain / OT Linden. (2) Die öffentliche Entwässerungseinrichtung umfasst den gesamten Leitungsbestand und sämtliche Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke der Stadt Römhild in den Ortsteilen Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld sowie der Gemeinde Straufhain für den Ortsteil Linden dienen, einschließlich der Abwasserbehandlungsanlagen sowie die Fäkalschlammentsorgung. Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Stadt Römhild. (3) Zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Stadt Römhild gehören auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Straßenkörper befinden. (4) Nicht zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehören die der Entwässerung des Straßenkörpers dienenden und zu den Straßen gehörenden Regenwassereinläufen und Sinkkästen. 2 Grundstücksbegriff und Grundstückseigentümer (1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sind. Mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts stellen ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind. (2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich am Grundstück Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. 2 Abs.3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) bleibt unberührt. 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Satzung haben die nachfolgenden Begriffe folgende Bedeutung: Abwasserbeseitigungskonzept (ABK): Das ABK stellt schriftlich dar, wie das anfallende Abwasser beseitigt werden soll. Es enthält Angaben zu dem voraussichtlich in Zukunft durchzuführenden Maßnahmen zur Anpassung der Abwasseranlagen an den Stand der Technik einschließlich der hierfür voraussichtlich anfallenden Investitionskosten. Das ABK wird in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben. Abwasser: ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der aus Grundstückskläranlagen/Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. Fremdwasser: sind Einleitungen aus diffusen Quellen (z. B. Drainagewasser/Grundwasser/Wasserhaltungen/Hausdrainagen usw.). Fremdwasser soll den Abwasseranlagen nicht zugeführt werden. Abwasseranlagen: sind alle Einrichtungen zur Sammlung und Fortleitung von Abwasser sowie Abwasser- und Klärschlammbehandlung. Kanäle: sind offene und geschlossene Gerinne oder Rohrleitungen, in denen Abwasser aufgenommen und abgeleitet wird. Hierzu gehören Mischwasser-, Schmutzwasser- und Regenwasserkanäle einschließlich der Schächte und Sonderbauwerke, wie z. B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke oder Regenüberläufe. Schmutzwasserkanäle: dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schutzwasser. Mischwasserkanäle: sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. 2

3 Regenwasser- bzw. Niederschlagswasserkanäle: dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Regen- bzw. Niederschlagswasser. Zentralkläranlage/Sammelkläranlage: ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers, einschließlich der Ableitung zum Gewässer. Grundstücksanschlüsse: sind die Leitungen vom Kanal, von der Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zum Kontrollschacht als Übergabestelle. Grundstücksentwässerungsanlagen: sind alle Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten und der Behandlung des Abwassers dienen. Hierzu zählen auch Grundstückskläranlagen und Kontrollschächte Grundstückskläranlagen: sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung und Ableitung von Abwasser- Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückskläranlagen gleichgestellt. Kontrollschacht: ist ein am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage eingebauter Schacht zur Durchführung von Kontrollen und Reinigungsarbeiten. Fäkalschlamm: ist der bei der Behandlung von Abwasser in Grundstückskläranlagen anfallende Schlamm, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht wird. Direkteinleiter: sind diejenigen Grundstückseigentümer, die ihr Abwasser nach Reinigung in einer Grundstückkläranlage direkt (somit nicht in öffentlichen Schutzwasser- oder Mischwasserkanal) in ein Gewässer (Vorflut) einleiten bzw. das vorgereinigte Abwasser auf dem Grundstück versickern. Teileinleiter: I sind die Grundstückseigentümer, die ihr Abwasser nach Reinigung in einer mechanischen Grundstückkläranlage (mechanische Absetzanlage) in die öffentliche Kanalisation einleiten. II sind diejenigen Grundstückseigentümer, die ihr Abwasser nach Reinigung in einer biologischen oder vollbiologischen Grundstückskläranlage in den öffentlichen Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal einleiten. Volleinleiter: Sind diejenigen Grundstückseigentümer, die das Schmutzwasser und gegebenenfalls das Niederschlagswasser über die öffentliche Kanalisation in eine Zentralkläranlage/ Sammelkläranlage einleiten. 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der 9, 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt Römhild. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. (2) Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Zentralkläranlage/Sammelkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung berechtigt. (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt; 2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist; 3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt Römhild kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1)Die nach 4 Abs.1 zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. (2)Die nach 4 Abs.2 zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung Berechtigten sind verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage sind so instand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr erfolgen kann. (3) Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder von denen der Fäkalschlamm entsorgt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechtes alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten und bei der Fäkalschlammentsorgung der Grundstückskläranlage zuzuführen (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt Römhild die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. (4) Für Grundstückkläranlagen, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) vom (BGBl. I S. 1108, 2625) in der aktuell gültigen Fassung einhalten, wird nach deren Inbetriebnahme ein Bestandsschutz von maximal 15 Jahren eingeräumt, wenn a) die Grundstückskläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder b) das Grundstück nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre entsprechend dem ABK an eine öffentliche Abwasseranlage (öffentlicher Kanal mit oder ohne Anschluss an eine Zentralkläranlage/Sammelkläranlage) angeschlossen werden soll und eine Befreiung der Stadt Römhild von der Abwasserbeseitigungspflicht besteht. 3

4 c) Soweit die in der behördlichen Anordnung nach Buchstabe b) festgesetzte Befristung mehr als 15 Jahre beträgt, erfolgt der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erst nach Ablauf dieser Frist. Die Stadt Römhild ist innerhalb dieser Frist gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage oder deren Benutzung vorzuschreiben. 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt Römhild einzureichen. Die Befreiung kann nur erteilt werden, wenn die anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwertung des Abwassers sichergestellt ist. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. (3) Die Pflicht zur Überlassung des angefallenen Abwassers entfällt: 1. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist für die Dauer der Erlaubnis, 2. für Abwasser aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem er angefallen ist, unter Beachtung der abwasser- und abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet, vorbehaltlich der einzuholenden behördlichen Genehmigungen, 3. für Niederschlagswasser, das zur Gartenbewässerung benutzt wird, 4. für Niederschlagswasser, das ordnungsgemäß und entsprechend dem gültigen Recht auf private Grundstücke versickert. 7 Sondervereinbarungen (1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt Römhild durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Beitragssatzung und die Gebührensatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen. 8 Grundstücksanschluss (1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Stadt Römhild herstellt, erneuert, geändert und unterhalten. Die Stadt Römhild kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nach 1 nicht Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die 10 bis 12 gelten entsprechend. (2) Die Stadt Römhild bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Jedes Grundstück, für welches ein Anschlussrecht besteht, hat grundsätzlich Anspruch auf einen Grundstücksanschluss. Der Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse kann auf Antrag des Grundstückseigentümers zugestimmt werden, wenn dieser der Stadt Römhild die dafür tatsächlich entstehenden Kosten, auch im öffentlichen Straßengrund, erstattet. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers geändert werden, so kann die Stadt Römhild verlangen, dass die näheren Einzelheiten der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. (3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentlichen Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Maßeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind. 9 Grundstücksentwässerungsanlage (1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Zentralkläranlage/Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. Neu zu entrichtende oder zu sanierende (Ersatzneubau oder Nachrüstung) Grundstückskläranlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen d.h., sie müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach 21 ThürBO verfügen. Die Stadt Römhild kann im Einzelfall andere Grundstückskläranlagen zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht länger als 5 Jahre betrieben werden soll. (3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Stadt Römhild kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Der Kontrollschacht ist grundsätzlich an der Grundstücksgrenze, in Ausnahmefällen bis zu 3 m von dieser auf dem Grundstück zu errichten. Zugänge zu Kontroll- und Messeinrichtungen sind grundsätzlich freizuhalten. (4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle oder stehen Art und Weise des Betriebes der Sammelleitung einer Freigefällentwässerung entgegen, so kann die Stadt Römhild vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entspre- 4

5 chenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. Die Abwasserhebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. (5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für durch Rückstau entstandene Schäden haftet die Stadt Römhild nicht. (6) Die Rückstauebene ist die Oberkante des oberhalb von dem angeschlossenen Grundstück befindlichen Kontrollschachtes der öffentlichen Entwässerungsanlage. (7) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. (8) In die Grundstückskläranlage dürfen nicht eingeleitet werden: Niederschlags- und Drainwasser, Feststoffe sowie wassergefährdende, radioaktive und mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, Jauche und Gülle. (9) Der Grundstückseigentümer oder andere zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstückskläranlage verantwortlich. (10) Entspricht die vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage, die der Abwasserversorgung dient, nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer diese auf eigene Kosten anzupassen. Die Stadt Römhild kann die Änderung in einer angemessenen Frist verlangen. Die Anpassung an den Stand der Technik ist durch den Grundstückseigentümer für vorhandene Einleitungen, die in Abwasserkanäle der Stadt erfolgen, innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen, wenn eine öffentliche Abwasserableitung für dessen Grundstück über die öffentliche Kanalisation und Behandlung in einer Zentralkläranlage/Sammelkläranlage gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) nicht erfolgt oder künftig nicht vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts, das zu dem betreffenden Grundstück die entsprechenden Regelungen enthält. 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind bei der Stadt Römhild folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab1:1000, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des 9Abs.2 die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind, c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100,bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte und die höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind, d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Haushaltsabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser mit erfasst werden soll, Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge, Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen. e) Darüber hinaus ist bei vollbiologischen Grundstückskläranlagen mit und ohne Phosphat-Elimination der Wartungsvertrag zwischen dem Betreiber der Grundstückskläranlage und einem Fachbetrieb oder ein Nachweis der Befähigung zur Eigenwartung nach Maßgabe der (Thüringer Kläranlagen Verordnung ThürKKAVO) vorzulegen. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Stadt Römhild ausliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Bauherrn und Planfertiger zu unterschreiben. (2) Die Stadt Römhild prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt Römhild schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Stadt Römhild dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. (3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt Römhild begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch diese Zustimmung unberührt. (4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Stadt Römhild Ausnahmen zulassen. 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstückseigentümer haben der Stadt Römhild den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. (2) Die Stadt Römhild ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Römhild verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt Römhild freizulegen. (3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen. 5

6 (4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Stadt Römhild zur Nachprüfung anzuzeigen. (5) Die Stadt Römhild kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmens eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird. (6) Die Zustimmung nach 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadt Römhild befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. 11 a Errichtung und Inbetriebnahme biologischer Grundstückskläranlagen (1) Die Stadt Römhild hat als Abwasserbeseitigungspflichtige die Grundstückskläranlage vor Verfüllung der Baugrube als Erstkontrolle nach 3 Thüringer Kleinkläranlagenverordnung (ThürKKAVO) darauf zu überprüfen, ob sie der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/Baugenehmigung entspricht. (2) Im Rahmen der Erstkontrolle vor Inbetriebnahme einer Grundstückskläranlage, aus der eingeleitet werden soll, ist erforderlich, a) die beabsichtigte Inbetriebnahme mindestens zwei Wochen vorher schriftlich der Stadt Römhild anzuzeigen b) folgende Unterlagen vorzulegen: den Nachweis über den Anlagentyp unter Angabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung in ein Gewässer (Direkteinleiter), der Dichtigkeitsnachweis der Anlage der Wartungsvertrag zwischen dem Betreiber der Grundstückskläranlage und einem Fachbetrieb oder ein Nachweis der Befähigung zur Eigenwartung nach Maßgabe der ThürKKAVO sowie der Grundstücksentwässerungsplan (Maßstab 1:100) (3) Der Betreiber einer Grundstückskläranlage hat der Stadt Römhild nach schriftlicher Aufforderung folgende Angaben zu machen: a) zur Erreichbarkeit (Name, Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer) b) zur Lage und zum Typ der Kleinkläranlage c) zur Anzahl, der an die Grundstücks- bzw. Kleinkläranlage angeschlossenen Einwohner d) zur gegebenenfalls vorhandenen Zulassungsnummer sowie e) über das Vorliegen einer wasserrechtlichen Gestattung und eines Wartungsvertrags. Die Stadt Römhild kann die Überlassung von Kopien der Unterlagen verlangen. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend auch für bereits vorhandene Grundstückskläranlagen, deren Einleitungen an den Stand der Technik nach 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) angepasst werden. Dies bedeutet insbesondere, dass: a) die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, b) die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und c) Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. 12 Überwachung (1) Die Stadt Römhild ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Kontroll-/Messschächte, wenn die Stadt Römhild sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der Stadt Römhild, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen. (2) Wird Gewerbe- oder Industriewasser bzw. Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht, zugeführt, kann die Stadt Römhild den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. (3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt Römhild eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmens vorzulegen. Die Stadt Römhild kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigung der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigung ausschließt. (4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Kontrollschächten/Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt Römhild anzuzeigen. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke. 12 a Betrieb und Wartung von Grundstückskläranlagen (Betreiberpflichten) (1) Der Betreiber einer Grundstückskläranlage ist zur Eigenkontrolle verpflichtet. Diese richtet sich nach den Festlegungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik. Existiert eine solche nicht, hat der Betreiber durch regelmäßige Sichtkontrollen festzustellen, dass die Grundstückskläranlage ordnungsgemäß funktioniert, nicht offensichtlich undicht oder in sonstiger 6

7 Weise baufällig ist. Die Anforderungen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt. (2) Der Betreiber ist weiterhin zur regelmäßigen Wartung der Anlage und der dazugehörigen Anlagenteile nach den Bestimmungen der ThürKKAVO und den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis verpflichtet und hat festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die genannte Verpflichtung ist im Fall der unter Absatz 2 a) definierten Anlagen durch Abschluss und ordnungsgemäße Durchführung eines Wartungsvertrages mit einem Fachbetrieb zu erfüllen. Über die durchgeführte Wartung ist vom Fachbetrieb ein Wartungsprotokoll anzufertigen und an den Betreiber zu übergeben. Er teilt darin auch mit, ob im Ergebnis der Wartung geringfügige oder erhebliche Mängel festzustellen sind und ob festgestellte Mängel bereits behoben wurden. Dieses gilt nicht in dem Fall, in dem durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Hildburghausen eine Befreiung erteilt wurde (fachkundige Eigenwartung). a) Im Fall des Bestehens einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung richten sich Häufigkeit und Umfang der Wartung nach den jeweiligen Festlegungen in der Zulassung. Existiert eine solche nicht, sind biologische Grundstückskläranlagen nach DIN 4261 Teil 2 oder vergleichbare Anlagen entsprechend der DIN 4261 Teil 4 sowie der Betriebsanleitung zu warten. b) Abweichend von den Regelungen in Absatz 2 a) kann die Wartung bedarfsgerecht, mindestens jedoch einmal jährlich, durchgeführt werden, falls die Grundstückskläranlage über eine Einrichtung zur kontinuierlichen Messung der Ablaufparameter verfügt, mit der die Einhaltung der gesetzlichen Überwachungswerte beurteilt werden kann und die Daten dem zur Wartung beauftragten Fachbetrieb automatisch elektronisch übermittelt werden. Die Grundstückskläranlage ist zu warten, wenn Messwerte das Überschreiten von 90 v. H. eines Überwachungswerts anzeigen (bedarfsgerechte Wartung). (3) Der Betreiber einer Grundstückskläranlage hat ein Betriebsbuch zu führen, welches der Stadt Römhild und der Unteren Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme und für Eintragungen vorzulegen ist. Im Betriebsbuch sind, soweit vorhanden, folgende Unterlagen zu sammeln: 1. bei direkten Einleitern die wasserrechtliche Erlaubnis oder bei indirekten Einleitern die Zustimmung der Stadt Römhild zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation 2. die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 3. die Betriebsanleitung des Herstellers 4. die Nachweise über die Schlammentsorgung, einschließlich der entsorgten Schlammmenge 5. die Nachweise über die Eigenkontrollen 6. die Wartungs- und Kontrollprotokolle sowie 7. Unterlagen über durchgeführte Mängelbeseitigungen. Die Unterlagen nach Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 sind während der Nutzungsdauer der Grundstückskläranlage dauerhaft, die Unterlagen nach Absatz 3 Nrn. 4 bis 7 sind jeweils 5 Jahre aufzubewahren. Außerdem sind in dem Betriebsbuch Störungen oder Vorkommnisse zu vermerken, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Grundstückskläranlage zur Folge hatten. Das Betriebsbuch ist für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Stilllegung der Grundstückskläranlage durch den Betreiber der Grundstückskläranlage aufzubewahren und bei Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben. (4) Im Ergebnis der Feststellungen nach 12 b, Absatz 2 dieser Satzung ist der Betreiber der Grundstückskläranlage verpflichtet, die beanstandeten Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben und dies der Stadt Römhild anzuzeigen. 12 b Kontrolle des Betriebes und Wartung von Grundstückskläranlagen (1) Bei Grundstückskläranlagen, aus denen Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen der Stadt Römhild im Hinblick auf: 1. die Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen 2. den ordnungsgemäßen bau- und anlagentechnischen Zustand sowie die Funktion der Anlage 3. die ordnungsgemäße Durchführung der Eigenkontrolle, der Wartung und der Schlammentleerung 4. die ordnungsgemäße Führung des Betriebsbuchs und 5. die dauerhafte Funktion des Betriebsstundenzählers (für Anlagen, die den Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen) Die regelmäßige Kontrolle erfolgt grundsätzlich im Abstand von zwei Jahren. Werden bei einer regelmäßigen Kontrolle keine erheblichen Mängel festgestellt, verlängert sich der Abstand zur nächsten regelmäßigen Kontrolle auf drei Jahre. (2) Entspricht das Ergebnis der Kontrolle nicht den Anforderungen der ThürKKAVO oder der wasserrechtlichen Erlaubnis oder wurden sonstige erhebliche Mängel festgestellt, so hat die Stadt Römhild dies zu beanstanden und auf die notwendige Behebung der Mängel unter angemessener Fristsetzung hinzuweisen und diese zu kontrollieren. (3) Über das Ergebnis der Kontrolle sowie der Mängelbeseitigung erstellt die Stadt Römhild ein Protokoll, welches sie der Unteren Wasserbehörde und dem Betreiber übergibt. Dieses enthält insbesondere einen Vermerk darüber, ob: 1. erhebliche Mängel festgestellt oder auf sonstige Weise Missstände bekannt wurden, die eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durch die Grundstückskläranlage gefährden, und 2. ein beanstandeter Mangel vollständig oder nicht vollständig behoben wurde. 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Zentralkläranlage/Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist. Für die Außerbetriebnahme ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. 14 Entsorgung des Fäkalschlamms (1) Die Stadt Römhild oder der von ihr beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und fährt 7

8 den Fäkalschlamm in Abhängigkeit von der Größe der Grundstückskläranlage und der daran angeschlossenen Einwohnerwerte ab, jedoch höchstens dreimal pro Jahr. Den Vertretern der Stadt Römhild und ihren Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren. (2) Die Stadt Römhild bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht. (3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes. (4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen; die Stadt Römhild entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung. (5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt Römhild über. Die Stadt Römhild ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, so sind sie als Fundsache zu behandeln. 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen (1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen, den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen, die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken. (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 1. feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl, 2. infektiöse Stoffe, Medikamente, 3. radioaktive Stoffe, 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Zentralkläranlage/Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösungsmittel, 5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können, 6. Grund- und Quellwasser, 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, 8. flüssige Stoffe, die erhärten, 9. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke, 10. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben unbeschadet der Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme, 11. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole. Ausgenommen sind: a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind; b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt Römhild in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat 12. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Zentralkläranlage/Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird, das wärmer als + 35 C ist, das ein PH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist, das aufschwimmende Fette oder Öle enthält oder das als Kühlwasser benutzt worden ist. (3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt. (4) Über Absatz 3 hinaus kann die Stadt Römhild in den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen der Stadt Römhild erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist. (5) Die Stadt Römhild kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt Römhild kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. (6) Die Stadt Römhild kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihr gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Stadt Römhild eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Stadt Römhild kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen. Das Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der festgelegten Einleitungsbedingungen ist unzulässig. (7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt Römhild und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungseinrichtungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten. 8

9 (8) Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Stadt Römhild sofort zu verständigen. 16 Abscheider, Vorbehandlungsanlagen (1) Einleiter von Abwasser sind auf Verlangen der Stadt Römhild verpflichtet, das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage vorzubehandeln. Die Vorbehandlungsanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. (2) Die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben diese durch Eigenkontrolle zu überwachen und zu gewährleisten, dass die nach 15 Abs. 1 und 2 von der Einleitung ausgeschlossenen Stoffe nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen und die in 15 Abs. 2 Pkt. 11 festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Führung eines Betriebstagebuches und die Benennung einer für die Vorbehandlungsanlage verantwortlichen Person kann festgelegt werden. (3) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette, mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen. Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Stadt Römhild kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. a) Bei Anfall von Leichtflüssigkeiten wie Benzin, mineralische Öle usw. an Tankstellen, Waschanlagen, Werkstätten, Tanklagern usw. sind Leichtflüssigkeitsabscheider gemäß DIN 1999 mit Koaleszenzstufe und automatischem Schwimmerabschluss erforderlich. Können die Grenzwerte nach 15 Abs. 2 Pkt. 11 dadurch nicht eingehalten werden, ist eine weitergehende Abwasserbehandlung (z. B. Emulsionsspaltanlage) notwendig. b) Bei Anfall von organischen Fetten und Ölen sind Fettabscheider gemäß DIN 4040 erforderlich. c) Bei Anfall von stärkehaltigem Abwasser sind Stärkeabscheider erforderlich. Das Abscheidegut ist schadlos entsprechend den geltenden Vorschriften zu entsorgen. 17 Untersuchung des Abwassers (1) Die Stadt Römhild kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt Römhild auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot von 15 fallen. (2) Die Stadt Römhild kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Die Stadt Römhild kann verlangen, dass die nach 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden. (3) Die Beauftragten der Stadt Römhild und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist. 18 Haftung (1) Die Stadt Römhild haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden. (2) Die Stadt Römhild haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Römhild zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstückanschlusses zu sorgen. (4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt Römhild für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstückanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 19 Grundstücksbenutzung (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und zu dulden, wenn und soweit diese Maßnahme für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt Römhild zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. 9

10 20 Ordnungswidrigkeiten Nach 19 Thüringer Kommunalordnung kann mit Geldbuße bis EURO belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang ( 5) zuwiderhandelt, 2. eine der in 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 und 17 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten nicht nachkommt, 3. entgegen 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt Römhild mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, 4. entgegen 12 den Einbau der Grundstücksentwässerungsanlage, deren Überwachung oder den Zugang zu diesen verwehrt, 5. entgegen den Vorschriften des 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet, 6. entgegen den Regelungen des 16 einen Abscheider nicht besitzt oder diesen nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise benutzt, 7. durch andere als den in Nummer 1 6 genannten Handlungen oder Unterlassungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Stadt Römhild kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 22 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Abwasserzweckverbandes Obere Milz vom , sowie deren 1. Änderung vom und die zweite Änderung vom außer Kraft. Römhild, den Stadt Römhild gez. Köhler Bürgermeister Dienstsiegel Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Römhild schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die Verstöße unbeachtet. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) der Stadt Römhild für die Ortsteile Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld sowie für den Ortsteil Linden der Gemeinde Straufhain vom Auf Grund der 2,7, 7 b und 21 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. S. 82), erlässt die Stadt Römhild nachfolgende Satzung: 1 Abgabenerhebung Die Stadt Römhild erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Herstellungsbeiträge/Anschaffungsbeiträge). 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach 7 EWS an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. 3 Entstehen der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht im Falle 1. des 2 Satz 1 sobald das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach 6andieTeileinrichtung angeschlossen werden kann, 2. des 2 Satz 2, 1. Alternative sobald das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach 6 an die Teileinrichtung angeschlossen ist, 3. des 2 Satz 2, 2. Alternative mit Abschluss der Sondervereinbarung. Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht 1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, und 2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird, 3. für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert (Grenzwert) übersteigt 10

11 a) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, 2 beträgt 696 m. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von m. b) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbegrundstücke beträgt m. Hieraus ergibt sich ein 2 Grenzwert von m 2. c) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für sonstige 2 Grundstücke beträgt m. Hieraus ergibt sich ein 2 Grenzwert von m. Ziffer 3 gilt nicht für die tatsächliche bebaute Fläche. 4 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist. (2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungsanlage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. (3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor) berechnet. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, b) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich ( 34 Baugesetzbuch BauGB) liegen grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstückes bb) Die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich erstrecken 1. soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechend Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung); Grundstücksanteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Diese beträgt in den Ortsteilen (OT) der Stadt Römhild OT Römhild 38 m OT Milz 43 m OT Hindfeld 43 m OT Gleichamberg 40 m OT Bedheim 40 m OT Eicha 40 m OT Gleicherwiesen 40 m OT Roth 40 m OT Simmershausen 40 m OT Zeilfeld 40 m Im Ortsteil Linden der Gemeinde Straufhain 38 m. 2. soweit sie nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung). Diese beträgt in den Ortsteilen (OT) der Stadt Römhild OT Römhild 38 m OT Milz 43 m OT Hindfeld 43 m OT Gleichamberg 40 m OT Bedheim 40 m OT Eicha 40 m OT Gleicherwiesen 40 m OT Roth 40 m OT Simmershausen 40 m OT Zeilfeld 40 m Im Ortsteil Linden der Gemeinde Straufhain 38 m. Überschreitet die beitragsrechtlich relevante tatsächliche Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1. und 2., so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. c) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. d) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes festgelegt ist oder die innerhalb eines Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. (3) Der Nutzungsfaktor beträgt: a) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten) oder unter- 11

12 geordnet bebauten oder untergeordnet gewerblich genutzt sind, 1,0. b) bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Absatz 3 gilt: a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) soweit der Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl ausweist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden dabei bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. c) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bestimmt sind, die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse, d) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist als die nach dem Absatz 4 Buchstabe a) bis c) ermittelten Zahl, e) soweit Grundstücke im Außenbereich liegen ( 35 BauGB), die Zahl der genehmigten Vollgeschosse. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich. (5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 Meter sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschossaufteilung durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe b) gerundet. 6 Kostenspaltung Der Beitrag kann für die Teile 1. Kanalnetz, inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum, und für die 2. Kläranlage, der öffentlichen Entwässerungseinrichtung selbständig erhoben werden, wenn sie selbständig nutzbar sind. Nutzbar im Sinne dieser Regelung sind die o. g. Teile der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, wenn sie dem Planungskonzept (Abwasserbeseitigungskonzept) des Einrichtungsträgers entsprechend betriebsfertig hergestellt sind und nach dem Planungskonzept einen dauerhaften Vorteil vermitteln. 7 Beitragssatz Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: 2 Teilbeträge je m gewichtete Grundstücksfläche 1. für das Kanalnetz 2,72 2. für die Zentralkläranlage/ Sammelkläranlage 0,35 8 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung (Festsetzungsbescheid) nicht zugleich die Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) erfolgt, wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig. 9 Stundung (1) Für die Stundung von Beiträgen findet der 222 der Abgabenordnung (AO) Anwendung. (2) Gemäß 21 a Abs. 4 ThürKAG werden Beiträge, die bis zum bereits entstanden sind, in den Fällen des 7 Abs. 7 ThürKAG zinslos gestundet. Bereits gezahlte Beiträge werden auf Antrag an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum unverzinst zurückgezahlt und zinslos gestundet. Die Stundung erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht nach 7 Abs. 7 ThürKAG entstehen würde. 10 Ablösung, Vorauszahlung (1) Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Stadt Römhild und dem Beitragspflichtigen. (2) Für Grundstücke, für die die sachliche Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den einmaligen Beitrag verlangt werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Der 8 (Fälligkeit) dieser Satzung gilt entsprechend. 11 Pflichten der Beitragsschuldner Die Beitragsschuldner sind verpflichtet der Stadt Römhild die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) des Abwasserzweckverbandes Obere Milz vom außer Kraft. 12

13 Römhild, den Stadt Römhild gez. Köhler Bürgermeister Dienstsiegel (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Römhild schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die Verstöße unbeachtlich. Genehmigungsvermerk: Das Landratsamt Hildburghausen hat die vorstehend abgedruckte Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) der Stadt Römhild vom mit Bescheid vom , Az: 15-5C als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt. Sie wird zum wirksam. Hildburghausen, den LRA Hildburghausen Amt für Kommunalaufsicht gez. Staack Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) der Stadt Römhild für die Ortsteile Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Hindfeld, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen und Zeilfeld sowie für den Ortsteil Linden der Gemeinde Straufhain vom Aufgrund der 2, 10, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom GVBl. S. 301, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. S. 82) erlässt die Stadt Römhild nachfolgende Satzung: 1 Abgabenerhebung Die Stadt Römhild erhebt nach Maßgabe dieser Satzung: 1. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungsgebühren und Beseitigungsgebühren), 2. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind. 2 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstückanschlusses, soweit dieser nicht nach 1 Absatz 2 der Entwässerungssatzung (EWS) Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, sind der Stadt Römhild in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. 3 Gebührenerhebung Die Stadt Römhild erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und von angeschlossenen Grundstücken Einleitungsgebühren bzw. von nicht anschließbaren aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren sowie von Grundstücken, die nach 9 Abs. 2 EWS mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren. 4 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird bei angeschlossenen Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 5 m³/h 62,00 Euro/Jahr bis 10 m³/h 124,00 Euro/Jahr bis 20 m³/h 248,00 Euro/Jahr bis 30 m³/h 372,00 Euro/Jahr (2) Die Grundgebühr wird bei nicht anschließbaren Grundstücken nach dem auf dem Grundstück vorhandenen Nutzraum (Faulraum bzw. Sammelraum) berechnet. Sie beträgt bei einem Nutzraum bis zu 6 m³ 46,00 Euro/Jahr bis zu 12 m³ 92,00 Euro/Jahr bis zu 24 m³ 184,00 Euro/Jahr bis zu 48 m³ 368,00 Euro/Jahr 5 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr bei Volleinleitern wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der öffentlichen Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Einleitungsgebühr für Volleinleiter beträgt 2,15 Euro pro m³ Abwasser. (2) Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung auf dem Grundstück verlangt ( 3 EWS), beträgt die Einleitung bei Teileinleitern 1,17 Euro pro m³ Abwasser. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. 13

14 (3) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten sowie zu Gebrauchszwecken anderen Anlagen oder Gewässern entnommenen Wassermengen, welche durch geeignete Messeinrichtungen zu ermitteln sind, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen durch einen geeichten Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist auf Antrag nach Ablauf des Bemessungszeitraumes innerhalb von 2 Monaten bei der Stadt Römhild einzureichen. Vom Abzug sind Wassermengen bis 15 cbm jährlich ausgeschlossen. Die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler des jeweiligen Wasserversorgers ermittelt. Sollte Wasser auf dem Grundstück zu Gebrauchszwecken aus einer Eigengewinnungsanlage oder dem Gewässer entnommen werden und als Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden, sind diese Mengen durch gültig geeichte Wasserzähler, soweit erforderlich durch Abwassermesseinrichtungen, zu ermitteln und als eingeleitetes Abwasser zu berücksichtigen. Diese Messeinrichtungen sind auf Kosten der Grundstückseigentümer zu errichten, zu unterhalten und zu wechseln. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 12 m³/ Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt Römhild zu schätzen, wenn: 1. Ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. Der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. Sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht oder nicht richtig angibt. 6 Beseitigungsgebühr (1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt. (2) Die Beseitigungsgebühr beträgt 36,03 Euro pro Kubikmeter (m³) Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage. (3) Grundstückseigentümer, die sich der nach 14 EWS festgelegten Beräumung der Grundstückskläranlage unbegründet verweigern oder die festgelegte Beräumung der Grundstückskläranlage verhindern, haben die zusätzlichen Kosten für die dann notwendige Anfahrt und Beräumung zu tragen. 7 Gebührenzuschläge (1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursachen, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von häuslichen Abwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben. (2) Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Absatz 1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht. 8 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage. (2) Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumguts. (3) Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Die Stadt Römhild teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. (4) Die Grundgebührenschuld für nicht anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Tag der Inbetriebnahme des Nutzraums (Faulraum bzw. Sammelraum) folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. 9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. 10 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Einleitungsgebühr wird jährlich abgerechnet. Die Beseitigungsgebühr wird nach erfolgter Entnahme des Räumguts abgerechnet. Die Grund-, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Auf die Gebührenschuld (Einleitungsgebühr) sind zum , , , und eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Fünftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt Römhild die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. 14

15 11 Pflichten der Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Römhild, die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes (AZV) Obere Milz vom , sowie deren 1. Änderung vom , die 2. Änderung vom und die 3. Änderung vom außer Kraft. Römhild, den Stadt Römhild gez. Köhler Bürgermeister Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Römhild schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die Verstöße unbeachtlich. Genehmigungsvermerk: Das Landratsamt Hildburghausen hat die vorstehend abgedruckte Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS- EWS) der Stadt Römhild vom mit Bescheid vom , Az: 15-5C als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt. Sie wird zum wirksam. Hildburghausen, den LRA Hildburghausen Amt für Kommunalaufsicht gez. Staack Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2015 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015 gem. 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2014 veranlagten Betrag festgesetzt. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen: DS in der Stadt Römhild a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe Grundsteuer A 271 v. H. b) für die Grundstücke Grundsteuer B 389 v. H. der Steuermessbeträge. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigungen zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2015 wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt zu entrichten. Konten der Stadt Römhild: Kreissparkasse Hildburghausen Konto-Nr IBAN DE BLZ BIC HELADEF1HIL Raiffeisenbank im Grabfeld e. G. Konto Nr IBAN DE BLZ BIC GENODEF1SLZ Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Römhild, Griebelstraße 28, Römhild schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht. Der Schuldner zahlt in vierteljährlichen Raten. Die Grundsteuer ist in vierteljährlichen Raten zu zahlen. Nach 28 Abs. 1 GrStG am , , und Ein Kleinbetrag bis 15,00 kann in einem Betrag am gezahlt werden. Grundsteuer bis 30,00 kann je zur Hälfte am und entrichtet werden. Der Schuldner kann beantragen, dass er die Grundsteuer generell in einem Betrag am zahlen will. Diesen Antrag muss er bis zum des Vorjahres stellen. Steuerschuldner ist der Eigentümer. Stichtag für die Steuerfestsetzung ist nach 9 GrStG der , wer an diesem Tag Grundstückseigentümer ist, zahlt den vollen Jahresbetrag (VHG München, Urteil vom B 94/3727, NJWE-MietR 1996, S. 214). Der Erbbauberechtigte zahlt die Grundsteuer nicht nur für das Haus, sondern nach 10 Abs. 2 GrStG auch für das Grundstück. Mehrere Grundstückseigentümer sind Gesamtschuldner. Die Gemeinde kann wählen, von welchem Miteigentümer sie den vollen Steuerbetrag verlangt (OVG NW, Urteil vom A2718/89, KStZ 1991,S.57). Wer sein Grundstück im Laufe des Jahres verkauft, zahlt trotzdem die Grundsteuer für das ganze Jahr. Die Veräußerung wirkt sich erst zum des nächsten Jahres steuerlich aus. Eine davon abweichende Vereinbarung im Kaufvertrag hat nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer, sie berührt die Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde nicht. gez. Köhler Bürgermeister DS 15

16 Information der Meldebehörde Rechtzeitig zur Meldebehörde Bei vielen Ausweisen läuft die Frist ab schauen Sie doch mal auf Ihren Personalausweis. Gültig bis steht da drauf und ein Datum das dürfte für viele Signalwirkung haben. Jeder Bürger, der der Ausweispflicht unterliegt, ist verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf ein neues Dokument Personalausweis oder Reisepass zu beantragen. Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit: Ihr biometrisches Passfoto Ihre Geburtsurkunde- oder Familienstammbuch Ihr Dokument Gebühr von 28,80 Euro Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Ihre Meldebehörde /88118 oder Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes im Jahr 2015/2016 ( ) Im Zuge einer korrekten Planung zur Auslastung der vorhandenen Plätze in den Kindereinrichtungen Bedheim, Gleichamberg, Haina, Milz und Römhild sowie der Umsetzung des Thüringer Familienfördergesetzes benötigen wir von allen interessierten Eltern, eine verbindliche Anmeldung für das zukünftige Kindergartenjahr. Bitte übergeben Sie das ausgefüllte Formblatt bis spätestens zum an die Stadtverwaltung Römhild, Griebelstraße 28, Römhild. Anmeldungen zu einem späteren Zeitpunkt können nur noch bedingt Berücksichtigung finden. Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes im Jahr 2015/2016 (Neuaufnahmen ab ) Name des Kindes Geburtsdatum Wohnanschrift Kindertagesstätte voraussichtl. Monat der Aufnahme Betreuungszeit: von Uhr bis Uhr Stunden Unterschrift der Sorgeberechtigten Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung infolge Nachschätzung in den Gemarkungen Westenfeld und Hindfeld 1. In den genannten Gemarkungen hat eine Nachschätzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß 11 des Bodenschätzungsgesetzes (Neufassung vom ) stattgefunden. 2. Die dabei festgestellten Schätzungsergebnisse werden wie folgt offengelegt: Offenlegungszeitraum: Offenlegungsort: Finanzamt Suhl, Außenstelle Karl-Liebknecht-Straße 4 Zimmer-Nummer: Die Amtlich Landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) ist in der Offenlegungsfrist zu nachstehenden Zeiten anwesend und steht für Auskünfte zur Verfügung: Montag bis Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Uhr Telefonische Terminvereinbarungen: 03681/ Wer die Sprechtage des ALS und den besonderen Offenlegungstag nicht wahrnimmt, kann zwar die Schätzungsergebnisse einsehen, muss aber damit rechnen, den ALS nicht anzutreffen. Eigentumsunterlagen, Grundstücksverzeichnisse, Zustellungsbescheide usw. sind mitzubringen. 4. Offengelegt werden die Schätzungskarten und Schätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben. 5. Gegen die bei der Nachschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch zu. Der Einspruch kann nach Beendigung der Offenlegung bis zum Ablauf des beim Finanzamt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt ist. Finanzamt Suhl Der Vorsteher des Finanzamtes Anzeigen-/Textannahme Für Vereine, Kirchgemeinden, Kulturgruppen (kostenlos) Isabella Kariton, Stadt Römhild Tel. (036948) kariton@stadt-roemhild.de Für Gewerbetreibende und Privatpersonen (kostenpflichtig) Sabine Witzmann, Werbestudio Witzmann Tel. (036948) witzmann-druck@web.de 16

17 Einrichtung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre gem. dem Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) Bereits beantragte Übermittlungssperren behalten ihre weitere Gültigkeit bis auf Widerruf durch den Bürger. Tagesstempel Familienname(n) / akad. Grade, Vorname(n) Geburtsname Geburtsdatum Anschrift A) Auskunfts- / Übermittlungssperren ohne erforderliche Begründung: 1 An Adressbuchverlage dürfen mein Name und meine Anschrift nicht weitergegeben werden ( 32 Abs. 3 und 4 ThürMeldeG). 2 Der Erteilung einer Melderegisterauskunft über mich zur Ehrung von Altersjubilaren (z.b. 65. oder späterer Geburtstag) an Mitglieder von Parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien widerspreche ich ( 32 Abs. 2 und 4 ThürMeldeG). Der Erteilung einer Melderegisterauskunft über mich zur Ehrung von Ehejubilaren (goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum) an Mitglieder von Parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien widerspreche ich ( 32 Abs. 2 und 4 ThürMeldeG). 3 Da ich nicht der Religionsgesellschaft meines Ehegatten angehöre, beantrage ich gemäß 29 Abs. 2 ThürMeldeG, dass meine Daten nicht an die Religionsgesellschaften meines Ehegatten übermittelt werden. Diese Erklärung gilt auch für meine minderjährigen Kinder: Familienname Vorname(n) Geburtstag Hiermit widerspreche ich der Weitergabe meiner Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen ( 32 Abs. 1 und 4 ThürMeldeG). Der einfachen Melderegisterauskunft in Form der Auskunftserteilung mittels automatisierten Abrufs über das Internet widerspreche ich ( 31 Abs. 3 ThürMeldeG). Hiermit widerspreche ich der Weitergabe meiner Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht, gemäß 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes. Ich beantrage eine Auskunftssperre nach 6 MRRG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, z. B. Auskunftsersuchen offensichtlich für Direktwerbung) Ich beantrage eine Auskunftssperre für Melderegisterauskunft nach 31 Abs. 7 ThürMeldeG: Es liegen folgende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass mir oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen können: Hinweis: Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Sie kann auf Antrag verlängert werden. (Unterschrift des Erklärenden) Datum Hinweise Zu 1: Das Meldegesetz erlaubt in 32 Abs. 3 eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, dem Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Weitergabe Ihrer Daten können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn Sie Nr. 1 ankreuzen. Zu 2: Begehren Mitglieder von parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen, darf die Meldebehörde aufgrund von 32 Abs. 2 des Meldegesetzes eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Wenn Sie durch Ankreuzen von Nr. 2 von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z. B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z. B. Ihren 70. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern. Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich. Zu 3: Das Meldegesetz sieht vor, dass an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht der selben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn Nr. 3 angekreuzt wird. Zu 4: Das Meldegesetz sieht in 32 Abs. 1 vor, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen geben darf. Das betrifft die Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift. Sie können dieser Datenübermittlung ohne weitere Begründung widersprechen. Zu 5: Einfache Melderegisterauskünfte können nach 31 Abs. 3 Meldegesetz durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dem automatisierten Abruf über das Internet können Sie widersprechen. Eine besondere Begründung ist nicht notwendig. Zu 6: Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell Freiwillige erfolgt eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen, wenn Sie die Zusendung des Informationsmaterials nicht wünschen. Zu 7: Diese Auskunftssperre ist im Einzelfall auf Antrag im Melderegister einzutragen, wenn die betroffene Person verlangt, dass ihre Daten nicht an Unternehmen übermittelt werden, die diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwenden wollen ( 6 MRRG). Die Beantragung dieser Auskunftssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Zu 8: Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehördauf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegis- terauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag. 17

18 Feuerwehrverein Römhild e. V. Meininger Straße 11a Römhild FREIWILLIGE FEUERWEHR Allgemeiner Teil Jahreshauptversammlung Feuerwehr und Feuerwehrverein Sehr geehrte(r) Kamerad(in) und Vereinsmitglied, der Vorstand des Feuerwehrverein Römhild e. V. und die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Römhild laden Dich und Deine Begleitung recht herzlich zur Jahreshauptversammlung 2015 am um 18:00 Uhr in das Gerätehaus Römhild ein. Der Vorstand Wehrführung Der Thüringer Bürgerbeauftragte in Hildburghausen Der Bürgerbeauftragte nimmt sich am 10. Februar 2015 ab 9:00 Uhr im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, Hildburghausen (Beratungsraum 102) den Wünschen, Anliegen und Vorschlägen der Bürgerinnen und Bürger an. Interessierte können einen persönlichen Gesprächstermin unter der Telefonnummer 0361/ vereinbaren. Weitere Termine für Gespräche im Büro des Bürgerbeauftragten in Erfurt sind unter zu finden. Bürgeranliegen können auch gern schriftlich per an sowie postalisch an das Postfach , Erfurt gerichtet werden. Über den Bürgerbeauftragten des Freistaats Thüringen Der Thüringer Bürgerbeauftragte hilft Bürgern in allen Fällen, in denen sie von einer Handlung der öffentlichen Verwaltung betroffen sind. Jeder hat das Recht, sich mit seinem Anliegen an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Der Bürgerbeauftragte befasst sich mit den von Bürgern herangetragenen Wünschen, Anliegen und Vorschlägen und hilft ihnen im Umgang mit Behörden. Er wirkt auf eine schnelle, unbürokratische und einvernehmliche Erledigung der Bürgeranliegen hin. Sofern der Bürgerbeauftragte nicht zuständig ist, leitet er das Anliegen an die entsprechende Stelle weiter. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, einmalige Wiederwahl ist zulässig. Weitere Informationen unter Pressekontakt: Daniela Kirsche Tel. 0361/ Der Bürgerbeauftragte steht den Vertreterinnen und Vertretern der Medien nach Terminvereinbarung für Gespräche zur Verfügung. Telefonische Rückfragen können an Frau Kirsche, 0361/ , erfolgen. i. A. Sarah Hildenhagen Ende des amtlichen Teils Jubilare im Februar Wir gratulieren recht herzlich: OT Bedheim am Frau Traude Seeber zum 75. Geburtstag am Herr Helmut Malsch zum 75. Geburtstag am Frau Gertrud Schmidt zum 81. Geburtstag OT Eicha am Herr Alfred Binder zum 70. Geburtstag OT Gleichamberg am Frau Adelheid Wetzel zum 75. Geburtstag am Herr Werner Winkler zum 84. Geburtstag am Frau Ilse Stedtler zum 85. Geburtstag am Herr Horst Baumann zum 83. Geburtstag am Herr Egon Schubart zum 83. Geburtstag am Frau Christa Florschütz zum 75. Geburtstag am Frau Gerlinde Günther zum 86. Geburtstag OT Gleicherwiesen am Herr Martin Kupfer zum 81. Geburtstag OT Haina am Frau Lina Koob zum 80. Geburtstag am Herr Günter Tutzky zum 85. Geburtstag am Frau Hannelore Gasper zum 75. Geburtstag am Frau Margot Erkenbrecher zum 86. Geburtstag OT Mendhausen am Herr Hari Supp zum 70. Geburtstag am Herr Rainer Werner zum 70. Geburtstag OT Milz am Frau Melanie Mai zum 86. Geburtstag am Herr Rolf Bartholomäus zum 75. Geburtstag am Herr Edgar Frank zum 88. Geburtstag am Frau Erna Eppler zum 83. Geburtstag am Frau Herta Paulik zum 84. Geburtstag am Frau Elsa Peter zum 88. Geburtstag am Frau Helene Gundelwein zum 84. Geburtstag am Herr Gerhard Frank zum 75. Geburtstag am Frau Bärbel Supp zum 75. Geburtstag am Frau Rosalinde Bartholomäus zum 75. Geburtstag OT Römhild am Frau Brigitte Mock zum 82. Geburtstag am Frau Helga Frauenberger zum 80. Geburtstag am Herr Walter Heilmann zum 86. Geburtstag am Frau Marga Poppner zum 85. Geburtstag am Herr Wolfgang Schad zum 70. Geburtstag am Frau Irmgard Schunk zum 75. Geburtstag am Frau Christa Zeitz zum 80. Geburtstag am Frau Berta Ehrhardt zum 85. Geburtstag am Frau Edeltraud Werner zum 81. Geburtstag am Herr Gerhard Winkel zum 86. Geburtstag am Frau Anneliese Cronacher zum 81. Geburtstag am Frau Gertrud Weiß zum 87. Geburtstag 18

19 OT Roth am Frau Alma Schellenberger zum 88. Geburtstag OT Simmershausen am Frau Margarete Schneider zum 70. Geburtstag am Frau Ingeburg Langguth zum 82. Geburtstag OT Westenfeld am Frau Lieselotte Carl zum 80. Geburtstag am Frau Erika Heim zum 81. Geburtstag am Frau Ingeburg Lockner zum 75. Geburtstag OT Zeilfeld am Herr Gerhard Fritz zum 83. Geburtstag am Herr Werner Lürtzing zum 85. Geburtstag am Herr Siegfried Neubert zum 80. Geburtstag am Frau Hedwig Morgenroth zum 88. Geburtstag Die nächste Ausgabe des Gleichberg- Kuriers erscheint am Der nächste Redaktionsschluss ist der Ortsverein Römhild Der AWO Ortsverein Römhild lädt im Monat Februar zu folgenden Veranstaltung in die Begegnungsstätte ein: 04./11./18./ Uhr Seniorengymnastik 05./ Uhr Seniorentanzkreis Uhr Erzählkaffee zum Thema Ägypten Uhr Seniorenfasching mit Überraschungen Uhr Erzählkaffee zum Thema Geschichte der Architektur Vorankündigung: Am Donnerstag, dem , um Uhr findet die diesjährige Jahreshauptversammlung des AWO Ortsvereines statt. Alle Mitglieder sind hierzu recht herzlich eingeladen. Wir laden ein mit uns auf Reisen zu gehen: 2015 führen uns unsere Mehrtagesfahrten vom bis nach Berlin und vom bis nach Südtirol. Veranstaltungen in der Stadt Römhild Termin Uhrzeit Ortsteil Art der Veranstaltung Milz 2. Büttenabend MCV Bedheim Fasching Bedheim Kinderfasching Milz Kinderfasching MCV Uhr Gleichamberg Kinderfasching Uhr Römhild Kinderfasching RKG Uhr Römhild Wecken durch die Garde des RKG Uhr Großer Festumzug durch die Stadt und Tanz Uhr Römhild Kindergartenumzug RKG Uhr Römhild Rosenmontagsball RKG Bedheim Strohbären (FH Verein) Römhild Mannschaftsmeisterschaft im Kegeln für Freizeitsportler Haina Mondscheinbasar Zeilfeld Liedermacherabend im Vereinshaus Römhild Frühlingskonzert mit den Thüringer Hofmusikern im Schloss Glücksburg Veranstaltungen in der Partnergemeinde Knetzgau Termin Art der Veranstaltung Veranstalter Büttensitzung WNZ Westheim Faschingsveranstaltung Steigerwaldclub Oberschwappach Büttensitzung TSV Zell Rathaussturm der Knetzgauer Hexen KCV Knetzgau Büttensitzung TSV Zell Faschingsball Blaskapelle Oberschwappach Büttensitzung TSV Zell Rosenmontagsball Kindergarten und DJK Oberschwappach Après-Ski-Party TSV Knetzgau Veranstaltungen in der Partnerstadt Bad Königshofen Termin Uhrzeit Ortsteil Art der Veranstaltung Uhr Bad Königshofen Eröffnungsmatinee zum Infotag im Orgelsaal Berufsfachschule für Musik 19

20 Nähere Informationen zu den Fahrten erhalten Sie in der AWO Begegnungsstätte Römhild bei Elke Meinunger, Tel / Bienensterben in unserer Region Es ist erschreckend, was Imker in unserem Gebiet seit Oktober/ November 2014 bis Januar 2015 an ihren Bienenbeständen für Erfahrungen machen müssen. Noch nie war das Bienensterben in unserem Gebiet in einem solchen Ausmaß zu beklagen. Besonders an Standorten außerhalb der Orte und an Ortsrändern sind die Verluste enorm. Um einen Überblick zu erlangen, ruft der Imkerverein Römhild und Umgebung alle im Verein organisierten, wie auch die nicht organisierten Imker auf, ihre Bienenvölkerverluste bei den Vorständen des Vereins zu melden: Lothar Schüler OT Milz, Telefon /80644 Gerlinde Niedner OT Haina, Telefon /21356 Bärbel Meisch OT Haina, Telefon /21076 Der Vorstand des Imkervereins Römhild und Umgebung Motorsägenlehrgänge Im 2. Quartal 2015 finden im Bereich des Forstamtes Heldburg Motorsägenlehrgänge statt. Die Lehrgangsgebühr für 2-tägige Lehrgänge beträgt 190,00 (für Mitglieder im Waldbesitzerverband 120,00 ). Interessenten können sich unter der Telefonnummer / bei Herrn Plescher im Forstamt Heldburg bis zum anmelden. Genaue Termine werden zu gegebener Zeit mitgeteilt. Beate Memmler Revierleiterin Kleidersammlung Die TALISA Thüringer Arbeitsloseninitiative Soziale Arbeit e.v. führt am Freitag, dem , eine Kleidersammlung durch. Die Kleidungsstücke werden aufgearbeitet und an hilfebedürftige BürgerInnen Ihres Landkreises Hildburghausen übergeben. Bitte helfen auch Sie mit und unterstützen mit Ihrer Kleiderspende unsere soziale Arbeit. Ein kleines Dankeschön erwartet Sie. Römhild Standort Bushaltestelle Uhr (Containerstandplatz) Simmershausen Standort Am Backhaus Uhr Gleicherwiesen Standort Marktplatz Uhr Gleichamberg Standort Am Brauhaus Uhr Roth Standort Dorfplatz Uhr vor der Kirche Vera Weyh Regionalstellenleiterin Bedheim Diavortrag in Bedheim Am Samstag, dem 21. Februar, findet um Uhr im Mehrzweckgebäude in Bedheim ein Diavortrag aus der Guten alten Zeit der 60er und 70er Jahre statt. Es werden Dias von Arbeiten in den Kirchen Bedheim, Roth und Simmershausen von und mit Pfarrer i.r. E. Altenfelder gezeigt. Hierzu sind alle Interessierten recht herzlich eingeladen. Kirchgemeinde Bedheim Haina Jahresrückblick Das Jahr 2014 war für die Hainaer Vereine des Dachverbandes Heener Vereine e.v. eine Herausforderung der besonderen Art. Neben den eigentlichen Aufgaben stand als Neuland die Übernahme des Kulturhauses Haina und damit die Organisation einer Nutzung mit der Zielstellung, die anfallenden Kosten für Wasser/Abwasser, Energie, Heizung/Gas, Wartung, Kleinstreparaturen, etc. decken zu können. Denn eine Übernahme der Kosten durch die Stadt Römhild ist nicht mehr möglich. Nicht viel war bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Haus für einen sparsamen Verbrauch getan worden. Genauso wenig war bisher bei den Nutzern ein sparsamer Umgang mit Wasser, Energie, Gas gefragt. Bereits im Oktober 2013 kam der Schnitt, ab jetzt musste für diese Verbräuche bezahlt werden. Ganz klar, wer schreit schon hurra, wenn die Nutzung plötzlich Geld kostet. Es soll keiner glauben, dass es keine Diskussionen in den Vereinen und unter den Vereinsmitgliedern gab. Aus mangelndem Kenntnisstand wurde oft im Dorf für Unruhe gesorgt. Was liegt da schon näher, als für die nun zu erbringenden Nutzungsgebühren des Hauses den Vorstand verantwortlich zu machen. In der Hoffnung, diese schwierige Aufgabe zu stemmen, haben sich 11 Vereine und Einrichtungen zusammengetan und den Dachverband Heener Vereine e.v. gegründet. Es ist allen klar, dass unser Vereinsleben nur weiter bestehen kann, wenn die Probe- und Auftrittsmöglichkeiten in den Räumen des Kulturhauses erhalten bleiben. Schaut man sich um, so sind verlassene und sich in einem schlechten baulichen Zustand befindliche Kulturhäuser in unserem Territorium keine Einzelfälle. Wir haben das Glück, ein sehr ansprechendes und gut erhaltenes Haus für die verschiedensten Veranstaltungen zu besitzen und auch anderen Veranstaltern zur Verfügung stellen zu können. Des Lobes voll waren zum Beispiel die Beteiligten am Liederabend des Projektchores des Landkreises Hildburghausen am sowie die Teilnehmer der durchgeführten Tagung des Waldbesitzerverbandes. Die Abrechnung des ersten Nutzungsjahres hat gezeigt, dass die geplanten Einnahmen die Verbrauchskosten decken. Jeder, der eine solche Abrechnung beurteilen kann, wird uns Recht geben, dass das Risiko und damit eine gewisse Spannung bis zur Vorlage aller Rechnungen und natürlich auch aller Einnahmen bestehen bleibt. Deshalb gilt es, allen Vereinen und Vereinsmitgliedern sowie den Mitgliedern der beigetretenen Einrichtungen für die Zahlungsdisziplin zu danken. 20

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