Beilage / Enclosure. Am 26. September 1997 wurde das internationale Übereinkommen

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1 Beilage / Enclosure 45/06 (VkBl. Heft 18/2006, S.712) Nr. 147 Richtlinien für bordseitige Abgasreinigungssysteme Am 26. September 1997 wurde das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) um eine Anlage VI ergänzt, durch die Regeln zur Verhütung der Luftverschmutzung durch Schiffe neu eingeführt wurden. Ziel ist es, die Schwefelbelastung und Stickstoffemissionen aus den Schiffsdieselmotoren zu senken. Die Regeln sind am 19. Mai 2005 international in Kraft getreten. National wurden diese Regeln durch die Achte Verordnung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (8. MARPOLÄndV) vom 26. Februar 2003 (BGBl. II, S.130) umgesetzt. Regel 14 der Anlage VI enthält Bestimmungen über den Schwefelgehalt von Heizöl, das an Bord von Schiffen verfeuert wird. Dieser darf grundsätzlich 4,5 % m/m nicht überschreiten. Gleichzeitig werden gesonderte Bestimmungen für die ebenfalls in Regel 14 genannten EmissionsÜberwachungsgebiete festgelegt. Wird in einem EmissionsÜberwachungsgebiet ein Abgasreinigungssystem nach Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b verwendet, muss dieses nach Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zugelassen sein. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC) hat daher mit Entschließung MEPC.130(53) am 22. Juli 2005 die Richtlinien für bordseitige Abgasreinigungssysteme angenommen. Diese Richtlinien werden nachstehend veröffentlicht. Seit dem 19. Mai 2006 ist die Ostsee als Emissions Überwachungsgebiet ausgewiesen. MEPC hat am 22. Juli 2005 durch Resolution MEPC.132(53) beschlossen, die Nordsee mit Wirkung vom 22. November 2007 ebenfalls als EmissionsÜberwachungsgebiet auszuweisen. Das der Resolution vorangestellte nicht amtliche Abkürzungsverzeichnis erfasst die wichtigsten Kurzformen und dient der besseren Lesbarkeit. Bonn, den 04. September 2006 LS 24/6247.3/1 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Kolbeck Abkürzungsverzeichnis: ARS Abgasreinigungssystem SEÜG EmissionsÜberwachungsgebiet (in Publikationen auch häufig als SECA bezeichnet) SKZ EmissionsÜberwachungsgebiet Konformitätszeugnis SOxARS Abgasreinigungssystem THS Technisches Handbuch für Abgasreinigungssysteme GEXHW SKP GSNS HBÜ ARSLeistung AbgasMassenstrom EmissionsÜberwachungsgebiet Konformitätsplan Globales Satellitennavigationssystem Handbuch für die bordseitige Überwa chung Leistung des Abgasreinigungssystems Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 1 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 1 of 12

2 45/06 Beilage / Enclosure Entschließung MEPC.130(53) Angenommen am 22. Juli 2005 Richtlinien für bordseitige Abgasreinigungssysteme Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale SeeschifffahrtsOrganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss), die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind, sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78), die im September 1997 stattfand, das Protokoll von 1997 zur Änderung von MARPOL 73/78 durch eine neue Anlage VI über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe angenommen hat, angesichts der Tatsache, dass die Konferenz von 1997 mit Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Anlage VI übereingekommen ist, dass Schiffe innerhalb eines EmissionsÜberwachungsgebiet mit einem von der Verwaltung zugelassenen Abgasreinigungssystem unter Berücksichtigung der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien verkehren dürfen, in dem Bewusstsein, dass das Protokoll von 1997 am 19. Mai 2005 in Kraft getreten ist und dass die Freistellungen von den Anforderungen für EmissionsÜberwachungsgebiete am 18. Mai 2006 enden, nach Prüfung der Empfehlung, die der Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner achtundvierzigsten Tagung ausgesprochen hat 1. beschließt die in der Anlage dieser Entschließung aufgeführten Richtlinien für Abgasreinigungssysteme; 2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien ab dem Tag ihrer Annahme anzuwenden. ANLAGE Richtlinien für Abgasreinigungssysteme MARPOL Anlage VI, Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b Inhaltsverzeichnis 2 Besichtigung und Zertifizierung 1 Allgemeines 2 Verfahren für die Zertifizierung von ARSEinheiten 3 Technisches Handbuch für ARSEinheiten 3 Emissionsgrenze 4 Zulassung von ARSEinheiten 1 Zulassung von Einheiten 2 In Serie hergestellte Einheiten 3 Zulassung einer Produktpalette 5 Emissionsprüfung 6 Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenze an Bord 7 Waschwasserüberwachung Schema B Fortlaufende Überwachung von Emissionen 8 Allgemeines 9 Abgasmessung 10 Berechnung der Emissionsrate 11 Waschwasserüberwachung 12 Datenaufzeichnungs und verarbeitungsgerät 13 Handbuch für die bordseitige Überwachung SKPKonformitätsplan 14 SEÜGKonformitätsplan (SKP) 15 Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff 1 Schema A 2 Schema B 16 Nachweis der Einhaltung der Vorschriften 17 Waschwasser 18 Waschwasserrückstände Anhang Überwachungsmethode Einführung Sicherheitshinweis Schema A ARSBauartgenehmigung und Zertifizierung 1 Allgemeines 1 Zweck 2 Anwendung 3 Begriffsbestimmungen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme MARPOL Anlage VI, Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b Einführung Nach Regel 14 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL 73/78 müssen Schiffe innerhalb von EmissionsÜberwachungsgebiete entweder Heizöl mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1,5 % verwenden oder ein Abgasreinigungssystem ( ARS) einsetzen, um die Ge Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 2 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 2 of 12

3 Beilage / Enclosure 45/06 samtemission auf 6.0g/kWh zu vermindern. (Es sollten 6.0 g /kwh oder weniger als Gesamtgewicht der SchwefeldioxidEmission berechnet ) Die ARSEinheit muss von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien genehmigt Ähnlich wie bei einem NO x Emissionsminderungssystem kann eine ARSEinheit unter der Voraussetzung bauartgenehmigt werden, dass eine wiederkehrende Prüfung der Parameter und Emissionen stattfindet, oder das System kann mit einem fortlaufenden Emissionsüberwachungssystem ausgerüstet Diese Richtlinien wurden in der Absicht ausgearbeitet, sie objektiv und leistungsorientiert zu gestalten. Die Einführung des (%)Verfahrens würde die Überwachung der Emissionen vereinfachen und die Bauartgenehmigung der ARSEinheit erleichtern. Siehe Anhang I für die Begründung der Verwendung des (%)Verfahrens als Grundlage für die Systemüberwachung. Diese Richtlinien stellen zwar eine Empfehlung dar, aber die Verwaltungen werden aufgefordert, für ihre Umsetzung diese Richtlinien zugrunde zu legen. Sicherheitshinweis Die Auswirkungen auf die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umgang und der Nähe von Abgasen, den Messgeräten und der Lagerung und Verwendung von reinen Gasen oder Kalibriergasen sind ausreichend zu berücksichtigen. Die Probenahmestellen und Zugangsgerüste sollten eine sichere Durchführung der Überwachung ermöglichen. Bei der Positionierung der Auslassöffnung für Abwasser der ARSEinheit sollten die Lage der SeewasserEinlassöffnung des Schiffes und sonstige Auswirkungen der sauren Eigenschaften dieses Wassers ausreichend berücksichtigt Schema A Bauartengenehmigung und Zertifizierung von ARSEinheiten Zertifizierung von Einheiten eines Abgasreinigungssystems ( ARS) durch die Verwaltung mit nachfolgender betrieblicher Überprüfung in bestimmten Besichtigungsabständen durch indirekte Methoden in Verbindung mit der Überwachung des Einsatzes von Einheiten. 1 Allgemeines 1.1 Zweck Der Zweck dieser Richtlinien besteht in der Festlegung der Anforderungen für die Auslegung, Prüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Abgasreinigungssystemen ( ARS), um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Anlage VI von MAR POL 73/78 entsprechen. 1.2 Anwendung Diese Richtlinien gelten für alle ARSEinheiten, die an Heizölverbrennungsgeräte angebaut und an Bord eines Schiffes installiert sind, das ein EmissionsÜberwachungsgebiet (SEÜG) befahren soll; bordseitige Verbrennungsanlagen sind hiervon ausgenommen Diese Richtlinien umfassen nur die Zertifizierung, Besichtigung und Prüfung von ARSEinheiten zur Erfüllung der Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Anlage VI. 1.3 Begriffsbestimmungen ppm bedeutet Teile pro Million. Es wird angenommen, dass ppm mit Gasanalysegeräten auf molarer Grundlage gemessen wird, wobei ideale Mikromole eines Stoffes pro Mol der Gesamtmenge (μmol/mol) angenommen werden; es wird jedoch die Einheit ppm verwendet, um eine Übereinstimmung mit den Einheiten in der Technischen NO x Vorschrift zu erreichen. Heizölverbrennungseinheit bezeichnet alle Motoren, Kessel, Gasturbinen oder sonstigen heizölbefeuerten Geräte. 2 Besichtigung und Zertifizierung 2.1 Allgemeines Vor der Verwendung in einem SEÜG sollte für jede ARSEinheit ein SEÜGKonformitätszeugnis (SKZ) von der Verwaltung ausgestellt Die ARSEinheit sollte von der Verwaltung bei der Installation einer Besichtigung sowie einer Erst/ Jahres/ Zwischenbesichtigung und Besichtigung zwecks Zeugnisverlängerung unterzogen werden; dies gilt unabhängig davon, ob sich das Schiff zum Zeitpunkt der Besichtigung in einem SEÜG befindet Das SKZ des Schiffes sollte bei jeder Besichtigung mit den erforderlichen Vermerken gemäß versehen Nach Regel 10 können ARSEinheiten bei Betrieb in einem SEÜG auch einer Hafenstaatkontrolle unterzogen 2.2 Verfahren für die Zertifizierung von ARS Einheiten Zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes vor oder nach der Installation an Bord sollte für jede ARSEinheit amtlich bescheinigt werden, dass sie die Emissionsgrenze von 6,0 g /kwh unter den Betriebsbedingungen und Beschränkungen gemäß dem von der Verwaltung genehmigten Technischen Handbuch für ARS (THS) erfüllt Die Bestimmung des Emissionswertes sollte nach diesen Richtlinien erfolgen Für jede ARSEinheit, welche die Anforderungen des Absatzes erfüllt, sollte die Verwaltung ein SKZ ausstellen Der Antrag auf Ausstellung eines SKZ sollte vom Hersteller des ARS, vom Schiffseigner oder von einer sonstigen Partei gestellt Für nachfolgende ARSEinheiten derselben Bauart und Nennleistung wie sie nach Absatz bescheinigt worden ist kann die Verwaltung vorbehaltlich des Abschnitts 4.2 dieser Richtlinien ein SKZ ausstellen, ohne dass die Notwendigkeit einer Prüfung nach Absatz besteht. Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 3 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 3 of 12

4 45/06 Beilage / Enclosure ARSEinheiten derselben Bauart, jedoch mit anderen als den nach Absatz bescheinigten Leistungsmerkmalen, können vorbehaltlich des Abschnitts 4.3 dieser Richtlinien von der Verwaltung anerkannt ARSEinheiten, die nur einen Teil des Abgasstroms des Schachts, in dem sie eingebaut sind, behandeln, sollten von der Verwaltung in besonderer Weise berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass der Gesamtemissionswert des Abgases nach Austritt aus dem System unter allen festgelegten Betriebsbedingungen nicht größer ist als 6,0 g /kwh. 2.3 Technisches Handbuch für ARS Jede ARSEinheit muss mit einem Technischen Handbuch für ARS (THS) des Herstellers ausgestattet sein. Dieses THS sollte mindestens folgende Informationen beinhalten: a) die Kennzeichnung der Einheit (Hersteller, Modell/Typ, Seriennummer und sonstige erforderliche Angaben) einschließlich einer Beschreibung der Einheit und aller erforderlichen Nebensysteme; b) die Betriebsgrenzen, oder den Bereich der Betriebswerte, für welche die Einheit zertifiziert ist. Diese sollten mindestens umfassen: i) den höchsten und, sofern zutreffend, den niedrigsten Massendurchsatz des Abgases; ii) die Leistung, den Typ und sonstige relevante Parameter der Heizölverbrennungseinheit, für welche die ARSEinheit installiert wird. Bei Kesseln sollte auch das höchste Luft/TreibstoffVerhältnis bei 100 % Last angegeben Bei Dieselmotoren sollte angegeben werden, ob es sich um einen Zwei oder Viertaktmotor handelt. iii) die höchste und niedrigste Waschwasser Durchflussrate, Einlaufdrücke und die niedrigste Alkalinität des Einlaufwassers (phwert); iv) die Abgaseinlasstemperaturbereiche und die höchste Abgasauslasstemperatur bei Betrieb der ARSEinheit; v) den Abgasdifferenzdruckbereich und den höchsten Abgaseinlassdruck, wenn die Heizölverbrennungseinheit bei der höchsten Dauerleistung oder gegebenenfalls 80 % der Nennleistung betrieben wird; vi) die Salinität oder Frischwasserelemente für die angemessene Versorgung mit Neutralisationsmitteln; und vii) sonstige Faktoren, welche die Auslegung und den Betrieb der ARSEinheit betreffen und für das Erreichen eines Emissionswertes von höchstens 6,0 g /kwh von Bedeutung sind; c) alle Anforderungen und Beschränkungen für die ARSEinheit oder die dazugehörige Ausrüstung, die erforderlich sind, damit die Einheit einen Emissionswert von höchstens 6,0 g /kwh erreicht; d) die Instandhaltungs, Service oder Regelungsanforderungen, damit die ARSEinheit weiterhin einen Emissionswert von höchstens 6,0 g /kwh erreicht; e) die Methoden, mit denen die ARSEinheit besichtigt wird, um den Erhalt ihrer Leistung und ihre bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen (siehe Abschnitt 6); f) die durchgehende Leistungsstreuung bei Waschwassereigenschaften; g) die Auslegungsanforderungen des Waschwassersystems; und h) das SKZ Das THS sollte von der Verwaltung genehmigt sein Das THS sollte an Bord desjenigen Schiffes aufbewahrt werden, auf dem die ARSEinheit eingebaut wird. Das THS sollte je nach Bedarf für Besichtigungen verfügbar sein Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen im THS sollten von der Verwaltung genehmigt sein. Liegen Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen des THS separat zum ursprünglich genehmigten THS vor, so sollten sie zusammen mit dem THS aufbewahrt und als Teil des THS angesehen Alternativ zur höchsten Emissionsrate von 6,0 g /kwh gemäß Absatz Buchstabe b Ziffer vii kann ein Verhältnis (% ) von 65 oder darunter, das an einer Stelle hinter der ARSEinheit gemessen wird, verwendet 3 Emissionsgrenze 3.1 Jede ARSEinheit sollte zur Verminderung der Emissionen auf höchstens 6,0 g /kwh an einem beliebigen Lastpunkt geeignet sein, wenn sie nach den Kriterien betrieben wird, die in Absatz Buchstabe b aufgeführt, in den Absätzen 3.2 bis 3.5 dieser Richtlinien festgelegt und in den Absätzen 3.7 und 3.8 ausgenommen sind. 3.2 ARSEinheiten, die an Dieselmotoren des Hauptantriebs angebracht sind, sollten den Anforderungen des Absatzes 3.1 bei allen Lasten zwischen 25 und 100 % des Lastbereichs der Motoren entsprechen, an denen sie angebracht sind. 3.3 ARSEinheiten, die an HilfsDieselmotoren angebracht sind, sollten den Anforderungen des Absatzes 3.1 bei allen Lasten zwischen 10 und 100 % des Lastbereichs der Motoren entsprechen, an denen sie angebracht sind. 3.4 ARSEinheiten, die an Dieselmotoren zur Energieversorgung von Hauptantrieb und Hilfsbetrieb angebracht sind, sollten den Anforderungen des Absatzes 3.3 entsprechen. 3.5 ARSEinheiten, die an Kessel angebracht sind, sollten den Anforderungen des Absatzes 3.1 bei allen Lasten zwischen 10 und 100 % des Lastbereichs (Dampfleistungen) der Kessel entsprechen, an denen sie angebracht sind. 3.6 Um die Leistungsfähigkeit nachzuweisen, sollten Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 4 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 4 of 12

5 Beilage / Enclosure 45/06 mit Zustimmung der Verwaltung an mindestens vier Lastpunkten Emissionsmessungen durchgeführt Ein Lastpunkt sollte bei % des höchsten AbgasMassendurchsatzes liegen, für den die Einheit zertifiziert werden soll. Ein Lastpunkt sollte bei ± 5 % des niedrigsten Abgas Massendurchsatzes liegen, für den die Einheit zertifiziert werden soll. Die anderen beiden Lastpunkte werden in gleichen Abständen zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Abgas Massendurchsatz angeordnet. Falls es beim Betrieb des Systems zu Unterbrechungen kommt, dann sollte die Anzahl der Lastpunkte mit Zustimmung der Verwaltung erhöht werden, so dass nachgewiesen wird, dass die erforderliche Leistung über den angegebenen AbgasMassendurchsatzbereich aufrechterhalten wird. Zusätzliche Zwischenlastpunkte sollten ausprobiert werden, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Emissionsspitzenwert unter dem höchsten Abgas Massendurchsatz und, sofern zutreffend, über dem niedrigsten AbgasMassendurchsatz liegt. Diese zusätzlichen Prüfungen sollten in ausreichender Anzahl erfolgen, um den Emissionsspitzenwert ermitteln zu können. 3.7 Bei Lasten unterhalb der in den Absätzen 3.2 bis 3.5 festgelegten Lasten sollte die ARSEinheit in Betrieb bleiben. In Fällen, in denen der Betrieb der Heizölverbrennungsanlage unter Leerlaufbedingungen erforderlich ist, sollte die Emissionskonzentration (ppm) bei standardisierter O 2 Konzentration (15,0 % Dieselmotoren, 3,0 % Kessel) 50 ppm nicht übersteigen. 3.8 Alternativ zu den Bestimmungen der Absätze 3.2 bis 3.5 und des Absatzes 3.7 sollte jede ARS Einheit die Emissionen auf ein Verhältnis (%) von 65 oder weniger an einem beliebigen Lastpunkt bei Betrieb nach den in Absatz Buchstabe b und Absatz aufgeführten Kriterien vermindern können. 4 Zulassung von ARSEinheiten 4.1 Zulassung von Einheiten ARSEinheiten sollten zur Einhaltung des Grenzwerts von 6,0 g /kwh (anders als in Abschnitt 3 angegeben) bei Verwendung von Heizölen, die bis zu 4,5 % m/m Schwefel enthalten, und im Hinblick auf den in Absatz Buchstabe b aufgeführten Bereich der Betriebsparameter, für die sie zugelassen werden sollen, geeignet sein Wenn die Prüfung nicht mit Heizölen mit einem Schwefelgehalt von 4,5 % m/m oder mehr durchgeführt wird, dann sollten Prüfungen vorgenommen werden, um die Auswirkungen des Schwefelgehalts im Heizöl auf die Systemleistung aufzuzeigen. In solchen Fällen sollten mindestens zwei Prüfungen, gegebenenfalls nach Abschnitt 3, durchgeführt Diese müssen nicht aufeinander folgen und könnten an zwei getrennten, aber identischen ARSEinheiten durchgeführt Der Schwefelgehalt des bei einer der Prüfungen verwendeten Heizöls sollte mindestens 2,0 % m/m Schwefel betragen. Das andere Heizöl sollte einen Schwefelgehalt haben, der mindestens 1,0 % m/m Schwefel über demjenigen des Heizöls mit dem niedrigeren Schwefelgehalt liegt. Der Hersteller der ARSEinheit sollte auf der Grundlage der oben beschriebenen Aspekte und gegebenenfalls erforderlichen sonstigen Prüfungen nachweisen, dass die ARSEinheit den vorgeschriebenen Grenzwert von 6,0 g /kwh einhielte, wenn Heizöl mit einem Schwefelgehalt von 4,5 % m/m Schwefel verwendet würde Der höchste und, sofern zutreffend, der niedrigste AbgasMassendurchsatz der Einheit sollte angegeben Die Auswirkungen einer Änderung der sonstigen in Absatz Buchstabe b festgelegten Parameter sollten vom Gerätehersteller belegt Die Auswirkungen der Änderung dieser Faktoren sind durch Prüfungen oder gegebenenfalls durch sonstige Maßnahmen zu ermitteln. Eine Änderung dieser Faktoren, oder eine Kombination von Änderungen dieser Faktoren, sollte in keinem Fall dazu führen, dass der Emissionswert der ARS Einheit 6,0 g /kwh übersteigt Die nach diesem Abschnitt ermittelten Daten sollten der Verwaltung zusammen mit dem THS für die Zulassung übermittelt 4.2 In Serie hergestellte Einheiten Im Fall von nominell vergleichbaren ARSEinheiten mit demselben Massendurchsatz, der dem gemäß Absatz 4.1 zertifizierten Massendurchsatz entspricht, kann der Gerätehersteller zur Vermeidung der Prüfung jeder ARSEinheit nach Absatz der Verwaltung eine Dokumentation zur Annahme übermitteln, aus der die zur Sicherstellung der Konformität der Produktion getroffenen Vorkehrungen hervorgehen. Die Zertifizierung jeder ARSEinheit gemäß dieser Dokumentation sollte insoweit Besichtigungen unterliegen, als diese von der Verwaltung für notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, dass jede ARS Einheit bei Betrieb nach den in Absatz Buchstabe b festgelegten Parametern einen Emissionswert von höchstens 6,0 g /kwh hat. 4.3 Zulassung einer Baureihe Im Falle einer ARSEinheit mit derselben Auslegung, jedoch mit unterschiedlichen AbgasMassendurchsatzleistungen, kann die Verwaltung anstelle der Prüfung aller Durchsatzleistungen einer ARSEinheit nach Abschnitt 4.1 die Prüfung von ARSEinheiten mit drei verschiedenen Leistungen anerkennen, vorausgesetzt, die drei Prüfungen werden in Schritten durchgeführt, die die höchste, niedrigste und mittlere Durchsatzleistung innerhalb der Baureihe umfassen Bestehen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Auslegung von ARSEinheiten mit unterschiedlicher Leistung, so sollte dieses Verfahren nicht angewendet werden, sofern nicht entsprechend den Anforderungen der Verwaltung nachgewiesen werden kann, dass diese Unterschiede in der Praxis keine wesentlichen Leistungsänderungen zwischen den verschiedenen Arten von ARSEinheiten verursachen. 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6 45/06 Beilage / Enclosure Bei ARSEinheiten mit unterschiedlichen Leistungen sollte die Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen hinsichtlich der Art von Verbrennungsanlagen, an die sie angebaut sind, zusammen mit der Empfindlichkeit gegenüber Änderungen der in Absatz Buchstabe b aufgeführten Parameter genau beschrieben Dies sollte auf der Grundlage von Prüfungen oder gegebenenfalls sonstigen Daten erfolgen Die Auswirkungen von Änderungen der ARS Leistung auf die Waschwassereigenschaften sollte genau beschrieben Alle nach diesem Abschnitt beschafften Belege sollten der Verwaltung nach Absatz zusammen mit dem THS für jede Leistungseinheit übermittelt Ein Verhältnis (%) von 65 kann als Emissionsgrenzwert gemäß den Absätzen 4.1.2, und 4.2 verwendet 5 EMISSIONSPRÜFUNG 5.1 Die Emissionsprüfung sollte vorbehaltlich dieser Richtlinien den Anforderungen der Technischen NO x Vorschrift, Kapitel 5, und ihrer Anhänge entsprechen. 5.2 Es sollten, O 2 und gemessen und O 2 sollten in % mit einer Genauigkeit von +/1 % des genauen Ablesewerts für einen durchschnittlichen Signalzeitraum von 10 Sekunden gemessen werden, wobei jedoch die untere Nachweisgrenze nicht unter 5 ppm liegen darf. 5.3 sollte im trockenen oder feuchten Bezugszustand mittels Analysegeräten, die nach NDIR oder NDUVPrinzipien funktionieren, und gegebenenfalls mittels zusätzlicher Geräte wie z. B. Trockengeräten gemessen Sonstige Systeme oder Analysegeräte können vorbehaltlich der Zulassung durch die Verwaltung anerkannt werden, sofern sie Ergebnisse liefern, die denjenigen der oben genannten Geräte gleichwertig sind. 5.4 Eine Abgasprobe sollte an einer repräsentativen Probenahmestelle hinter der ARSEinheit genommen 5.5 sollte direkt mittels kanalübergreifenden oder extraktiven Probenahmesystemen überwacht 5.6 Im Extraktionsverfahren gewonnene Gasproben für die Bestimmung sollten auf einer ausreichenden Temperatur gehalten werden, um Kondenswasser im Probenahmesystem und somit einen Verlust an zu verhindern. 5.7 Wenn eine im Extraktionsverfahren gewonnene Gasprobe vor der Analyse getrocknet werden muss, dann sollte die Trocknung so durchgeführt werden, dass es nicht zu einem Verlust an in der analysierten Probe kommt. 5.8 Wird mit Hilfe eines kanalübergreifenden Systems gemessen, so muss auch der Wassergehalt im Abgasstrom an dieser Stelle gemessen werden, um den Ablesewert auf einen Wert im trockenen Bezugszustand zu korrigieren. 5.9 Wird der AbgasMassendurchsatz nach der Technischen NO x Vorschrift, Anhang 6, berechnet, so können die Berechnungen über die vollständige Verbrennung verwendet Der AbgasMassenstrom (GEXHW) sollte in Bezug auf den Massenstrom innerhalb der ARSEinheit bestimmt 5.10 Bei der Anwendung der Technischen NO x Vorschrift, Gleichung 15, sollte die Konzentration im trockenen Bezugszustand auf einen feuchten Bezugszustand durch Verwendung des TrockenzufeuchtKorrekturfaktors, der auf das Abgas bei Eintritt in die ARSEinheit anwendbar ist, umgerechnet werden (Technische NO x Vorschrift, Gleichung 11, CO = 0): w = 0,002855, u = w/abgasdichte in g/m 3 bei 0 C und 101,3 kpa 5.11 Das bei der Prüfung verwendete Heizöl sollte ein Rückstandsmischprodukt sein. Eine repräsentative Probe dieses Kraftstoffes sollte analysiert werden, um seine chemische Zusammensetzung (Kohlenstoff, Wasserstoff und Schwefel) zusammen mit den sonstigen Parametern festzustellen, die gegebenenfalls für die Ermittlung der Güteklasse nach der Norm ISO 8217 notwendig sind Bei Dieselmotoren sollte die Leistung der unkorrigierten Bremsleistung entsprechen Bei Kesseln sollte die Leistung auf der Grundlage des Kraftstoffdurchsatzes und des angenommenen spezifischen Kraftstoffverbrauchs von 200 g/kwh ermittelt 5.14 Der an jeder Prüfstelle ermittelte Emissionswert sollte höchstens 6.0 g /kwh betragen Anstatt durch das Prüfverfahren gemäß den Absätzen 5.9 bis 5.10 und 5.12 bis 5.14 kann der Nachweis der Einhaltung der Vorschriften auch durch eine ständige Überwachung der und Konzentration im Abgas nach Austritt aus der ARSEinheit und durch Nachweis eines Verhältnisses (%) an jeder Prüfstelle von höchstens 65 erbracht 5.16 Bei Verwendung der (%) Verhältnismethode gilt: a) Die Bedingungen in den Absätzen 5.4 und 5.5 sollten auch für die Messung von (%) gelten und es wird empfohlen, dass und Proben an derselben Stelle genommen b) Die und Messung sollte entweder oberhalb der jeweiligen Kondensationspunkte oder im vollständig trockenen Bezugszustand durchgeführt werden; hierbei sollte anerkannt werden, dass die Bedingungen in den Absätzen 5.6 bis 5.8 auch für die Messung von (%) gelten sollten. c) Der Kohlenstoff und Wasserstoffgehalt des Prüfkraftstoffs gemäß Absatz 5.11 braucht nicht ermittelt zu d) Die Berechnung des Verhältnisses sollte den Anforderungen des Schemas B, Abschnitt 10, entsprechen. Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 6 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 6 of 12

7 Beilage / Enclosure 45/06 6 Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenze an Bord 6.1 Für jede ARSEinheit sollte das THS ein Prüfverfahren enthalten, das bei Besichtigungen nach Bedarf eingesetzt wird. Dieses Verfahren sollte keine Spezialausrüstung oder detaillierte Systemkenntnisse erfordern. Sind bestimmte Geräte erforderlich, so sollten sie als Teil des Systems verfügbar gemacht und instand gehalten Die ARSEinheit sollte so konstruiert sein, dass die Besichtigung gegebenenfalls erleichtert wird. Die Grundlage dieses Prüfverfahrens besteht darin, dass in Fällen, in denen sich alle Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen innerhalb der zugelassenen Grenzen bewegen, die Leistung des ARSSystems der vorgeschriebenen Leistung entspricht, ohne dass tatsächliche AbgasEmissionsmessungen erforderlich sind. Es ist auch erforderlich, sicherzustellen, dass die ARSEinheit an ein Element der Heizölverbrennungsanlage angebaut ist, für das sie bemessen ist dies ist ein Bestandteil des SKP. 6.2 Das Prüfverfahren sollte alle Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen beinhalten, die sich auf den Betrieb der ARSEinheit und ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgeschriebenen Emissionsgrenze auswirken können. 6.3 Das Prüfverfahren sollte vom ARSHersteller eingereicht und von der Verwaltung zugelassen 6.4 Das Prüfverfahren sollte sowohl eine Prüfung der Unterlagen als auch eine technische Überprüfung der ARSEinheit umfassen. 6.5 Der Besichtiger sollte nachprüfen, dass jede ARSEinheit nach dem THS installiert ist und über das erforderliche SKZ verfügt. 6.6 Nach dem Ermessen der Verwaltung sollte der Besichtiger die Möglichkeit haben, eine oder alle ermittelten Komponenten, Betriebswerte oder Einstellungen zu prüfen. Ist mehr als eine ARSEinheit vorhanden, so kann die Verwaltung nach ihrem Ermessen den Umfang der Besichtigung an Bord verkürzen oder verringern; die gesamte Besichtigung sollte jedoch für mindestens jeweils eine der an Bord befindlichen Arten von ARSEinheiten abgeschlossen werden, vorausgesetzt, es ist zu erwarten, dass sich die sonstigen ARSEinheiten gleich verhalten. 6.7 Die ARSEinheit sollte Verfahren zur automatischen Aufzeichnung bei Betrieb des Systems umfassen. Hierbei sollten mindestens der Waschwasserdruck und der Durchsatz an der Einlassverbindung der ARSEinheit, der ph Wert des Waschwassers an der Einlass und Auslassverbindung der ARSEinheit, der Abgasgegendruck vor, und Druckabfall an der ARSEinheit, die Last der Heizölverbrennungsanlage und die Abgastemperatur vor und nach der ARSEinheit aufgezeichnet Das Datenaufzeichnungssystem sollte den Anforderungen des Schemas B, Abschnitte 12 und 13, entsprechen. 6.8 Ist kein fortlaufendes Abgasüberwachungssystem installiert, so wird empfohlen, dass täglich eine Stichprobenkontrolle der Abgasqualität im Hinblick auf das Verhältnis (%) durchgeführt wird, um die Einhaltung der Vorschriften in Verbindung mit den Parameterprüfungen nach Absatz 6.7 nachzuweisen. Ist ein fortlaufendes Abgasüberwachungssystem installiert, so sind lediglich tägliche Stichprobenkontrollen der in Absatz 6.7 aufgeführten Parameter erforderlich, um den ordnungsgemäßen Betrieb der ARS Einheit nachzuweisen. 6.9 Kann der Hersteller des ARS mit Hilfe des in Absatz 6.1 vorgeschriebenen Prüfverfahrens nicht gewährleisten, dass die SOx x ARSEinheit den Grenzwert von 6 g /kwh oder das Verhältnis (%) von höchstens 65 zwischen den Besichtigungen erfüllt, oder erfordert dies Spezialausrüstung oder detaillierte Kenntnisse, so wird die Durchführung einer fortlaufenden Abgasüberwachung bei jeder ARSEinheit empfohlen, um den Reedereien die Einhaltung der Vorschriften bei Betrieb innerhalb eines SEÜGs und im Falle einer Kontrolle durch die Behörde eines Hafenstaats zuzusichern Es sollte ein ARSKontrollbuch vom Schiffseigner geführt werden, der darin Aufzeichnungen über Instandhaltung und Betrieb der Einheit vornimmt. Das Formblatt dieser Aufzeichnung sollte vom ARSHersteller eingereicht und von der Verwaltung genehmigt Das Kontrollbuch sollte im Rahmen von Besichtigungen bei Bedarf verfügbar sein und kann zusammen mit Maschinentagebüchern und sonstigen Angaben gelesen werden, die zur Nachprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der ARSEinheit erforderlich sind. Alternativ dazu werden diese Angaben im geplanten, von der Verwaltung zugelassenen Wartungsaufzeichnungssystem für das Schiff aufgezeichnet. 7 Waschwasserüberwachung 7.1 Das in die ARSEinheit fließende saubere Seewasser und das abfließende Waschwasser sollten ebenfalls in festgelegten, für die eingesetzten Sensoren angemessenen Zeitabständen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Abschnitts 17 im Hinblick auf den phwert und den Ölgehalt sowie sonstige Parameter, die nachteilige Auswirkungen auf die Ökosysteme im befahrenen Gebiet haben können, überwacht 7.2 Das Waschwasserkontroll und Datenaufzeichnungssystem sollte den Anforderungen des Schemas B, Abschnitte 12 und 13, entsprechen. Schema B Fortlaufende Überwachung von Emissionen Nachweis der Einhaltung der Vorschriften während des Betriebs durch fortlaufende Abgasüberwachung. Überwachungssysteme sollten von der Verwaltung zugelassen sein und die Ergebnisse dieser Überwachung sollten der Verwaltung gege Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 7 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 7 of 12

8 45/06 Beilage / Enclosure benenfalls zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung stehen. Zusätzlich sollten alle Schiffe, die eine ARS Einheit ganz oder teilweise zur Erfüllung der Anforderungen der Regel 14 Absatz 4 verwenden, über einen von der Verwaltung genehmigten SEÜG Konformitätsplan (SKP) für das Schiff verfügen, aus dem hervorgeht: a) wie die Einhaltung der Vorschriften erreicht wird; b) dass die Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen wird. 8 Allgemeines Dieses Schema sollte für den Nachweis verwendet werden, dass die Emissionen eines mit einem ARS ausgerüsteten Elements der Heizölverbrennungsanlage während des Betriebs dieses Systems einen Emissionswert mit einem Verhältnis (ppm) / (%) von höchstens 65 an einem beliebigen Lastpunkt, einschließlich des diskontinuierlichen Betriebs, erreichen und somit die Anforderungen von Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Anlage VI von MARPOL erfüllt 9 Abgasmessung Die Messung der Abgaszusammensetzung ( + ) sollte an einer geeigneten Stelle nach der ARSEinheit erfolgen und den Anforderungen des Schemas A, Absätze 5.2 und 5.16, entsprechen. 10 Berechnung der Emissionsrate 10.1 (ppm) und (%) sind fortlaufend zu überwachen und mit einem Datenaufzeichnungs und verarbeitungsgerät mit einer Abtastrate von mindestens 0,005 Hz aufzuzeichnen Wird mehr als ein Analysegerät eingesetzt, um das Verhältnis zu ermitteln, dann sollten sie so eingestellt werden, dass sie vergleichbare Abtast und Messzeiten haben, und die Datenausgänge sollten so aufeinander abgestimmt sein, dass das Verhältnis im vollen Umfang repräsentativ für die Abgaszusammensetzung ist. 11 Waschwasserüberwachung Das in die ARSEinheit fließende saubere Seewasser und das abfließende Waschwasser sollten ebenfalls in einer festgelegten, für die eingesetzten Sensoren angemessenen Häufigkeit im Hinblick auf den phwert und den Ölgehalt sowie sonstige Parameter, die nachteilige Auswirkungen auf die Ökosysteme im befahrenen Gebiet haben können, überwacht Die Daten aus dieser Überwachung sollten vom Schiff dafür verwendet werden, die Vertretbarkeit des Einleitens von Wasser auf der Grundlage von Kriterien zu beurteilen, die von den einzelnen Hafenstaatbehörden ausgearbeitet werden können. 12 Datenaufzeichnungs und verarbeitungsgerät 12.1 Das Datenaufzeichnungs und verarbeitungsgerät sollte robust und manipulationssicher konstruiert sein und über eine NurLeseFunktion verfügen Das Datenaufzeichnungs und verarbeitungsgerät sollte die nach Abschnitt 10.1 erforderlichen Daten auf der Grundlage der Weltzeit (UTC) sowie den Schiffsort mittels eines Globalen Satellitennavigationssystems (GSNS) aufzeichnen Das Datenaufzeichnungs und verarbeitungsgerät sollte die Erstellung von Berichten über festgelegte Zeiträume ermöglichen Die Daten sollten für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten ab dem Tag der Aufzeichnung gespeichert Wird die Einheit innerhalb dieses Zeitraums ausgetauscht, so hat der Schiffseigner sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten an Bord gespeichert werden und bei Bedarf verfügbar sind Das Gerät sollte für das Herunterladen einer Kopie der gespeicherten Daten und Berichte in einem gebrauchsfertigen Format geeignet sein. Die Kopien der Daten und Berichte sollten für die Verwaltung oder Hafenstaatbehörde nach Bedarf verfügbar sein. 13 Handbuch für die bordseitige Überwachung 13.1 Es sollte ein Handbuch für die bordseitige Überwachung (HBÜ) ausgearbeitet werden, in dem alle Elemente der Heizölverbrennungsanlage erfasst und genannt sind, für die ein Nachweis der Einhaltung der Vorschriften nach diesem Schema erforderlich ist Das HBÜ sollte mindestens umfassen: a) die Sensoren, die bei der Bewertung der ARS Leistung und des Abwassers zum Einsatz kommen, sowie die Anforderungen hinsichtlich des Betriebs, der Wartung und der Kalibrierung; b) die Stellen, an denen Abgasemissionsmessungen vorgenommen werden sollen, sowie Angaben über alle erforderlichen Zusatzdienste wie z. B. Probenübertragungsleitungen und Einheiten zur Behandlung von Proben sowie alle dazugehörigen Anforderungen hinsichtlich des Betriebs oder der Wartung; c) die zu verwendenden Analysegeräte sowie die Anforderungen hinsichtlich des Betriebs, der Wartung und der Kalibrierung; d) Verfahren für die Null und Messbereichskontrolle der Analysegeräte; und e) sonstige Informationen oder Daten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Überwachungssystems oder seiner Verwendung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften von Bedeutung sind Im HBÜ sollte festgelegt sein, wie die Besichtigung der Überwachung erfolgen soll Das HBÜ sollte von der Verwaltung genehmigt 14 SEÜGKonformitätsplan (SKP) Alle Schiffe, die eine ARSEinheit ganz oder teilweise zur Erfüllung der Anforderungen der Regel 14 Absatz 4 verwenden, sollten über einen von der Verwaltung genehmigten SKPKonformitätsplan (SKP) für das Schiff verfügen. Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 8 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 8 of 12

9 Beilage / Enclosure 45/06 15 Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff 15.1 Im SKP sollten alle Elemente der Heizölverbrennungsanlage aufgeführt sein, welche die Anforderungen zum Betrieb in einem SEÜG mittels einer zugelassenen ARSEinheit erfüllen sollen Gemäß Schema A sollte der SKP Daten der fortlaufenden Überwachung enthalten, die beweisen, dass die Parameter in Absatz 6.7 innerhalb der empfohlenen Spezifikationen des Herstellers gehalten Gemäß Schema B kann dies anhand von täglichen Aufzeichnungen nachgewiesen 15.3 Gemäß Schema B sollte der SKP eine fortlaufende Überwachung beinhalten, die beweist, dass das Verhältnis (%) höchstens 65 beträgt. Gemäß Schema A kann dies anhand von täglichen Aufzeichnungen nachgewiesen 15.4 Es kann Geräte wie z. B. kleine Motoren oder Kessel geben, bei denen der Anbau von ARSEinheiten nicht zweckmäßig wäre; dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Geräte an einer Stelle befinden, die weit entfernt von den Hauptmaschinenräumen liegt. Alle derartigen Heizölverbrennungseinheiten sollten im SKP aufgeführt sein. Bei diesen Heizölverbrennungseinheiten, die nicht mit ARSEinheiten ausgerüstet sind, kann die Erfüllung der Vorschriften während des Befahrens eines SEÜGs mit Hilfe der Regel 14 Absatz 4 Buchstabe a erreicht Alternativ dazu können die Vorschriften auf der Grundlage der in den Absätzen 15.7 und 15.8 genannten Gesamtemissionen des Schiffes erfüllt 15.5 Die Schiffskonstruktionsanforderungen erfordern im Allgemeinen, dass jede Heizölverbrennungseinheit über ein eigenes Abgassystem mit Entlüftung in die Atmosphäre verfügt. Daher kann die Einhaltung der Vorschriften durch das Schiff nachgewiesen werden, indem jedes Element der Heizölverbrennungsanlage entweder die Anforderungen des Schemas A oder des Schemas B erfüllt. Alternativ dazu kann die Einhaltung der Vorschriften auf der Grundlage der in den Absätzen 15.7 und 15.8 genannten Gesamtemissionen des Schiffes nachgewiesen 15.6 Erfüllt jede Heizölverbrennungseinheit die Anforderungen von Regel 14 Absatz 4 Buchstabe a oder b, so wird das Schiff als den Anforderungen entsprechend betrachtet Da der in Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b vorgeschriebene Grenzwert für das Schiff und nicht für jedes einzelne Element der Verbrennungsanlage gilt, sollte der Schiffseigner die Möglichkeit haben, eine erheblich über der Anforderung von 6,0 g /kwh oder dem Verhältnis (ppm) / (%) von höchstens 65 liegende Leistung auf die Leistung derjenigen Anlagen anzurechnen, die möglicherweise nicht mit ARSEinheiten ausgerüstet sind und diese Anforderung nicht erfüllen. Diese Fälle sollten einer besonderen Prüfung durch die Verwaltung unterliegen. Im SKP sollte insbesondere genau beschrieben sein, wie die tatsächlichen Emissionen jeder einzelnen Heizölverbrennungseinheit summiert werden sollen, um einen EchtzeitGesamtemissionswert für das Schiff zu erhalten, der höchstens 6,0 g /kwh beträgt oder einem Verhältnis (ppm) (%) von höchstens 65 entspricht Da der Emissionswert in Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Alternativwert und keinen Vergleichswert zu dem in Regel 14 Absatz 4 Buchstabe a angegebenen Wert darstellt, sollte eine Erfüllung der Vorschriften, die über diejenige in Regel 14 Absatz 4 Buchstabe a im Hinblick auf Heizölverbrennungseinheiten, wie in Abschnitt 2.3 angegeben, hinausgeht, nur in denjenigen Fällen mit den Anforderungen der Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b verrechnet werden, in denen im Hinblick auf den tatsächlichen Schwefelgehalt des zu jedem Zeitpunkt in Verbindung mit der Anforderung verwendeten Heizöls eindeutig dokumentiert werden kann, dass der spezifische Kraftstoffverbrauch (g Kraftstoff/kWh) dieser Ausrüstung in Echtzeit ermittelt werden kann (die Kalibrierungsanforderungen dieser Ausrüstung müssen den Anforderungen der Technischen NO x Vorschrift entsprechen) Während des Betriebs in einem SEÜG sollten die Gesamtemissionen des Schiffes gemäß Absatz 15.5 zu keinem Zeitpunkt 6,0 g /kwh oder ein Verhältnis (%) von höchstens 65 überschreiten. Den Schiffseignern wird empfohlen, in ihren Strategien zur Verminderung der Emissionen Maßnahmen für den Betrieb beim größten anzunehmenden Unfall in Erwägung zu ziehen (z. B. Manövrieren oder Hochleistungsbetrieb). 16 Nachweis der Einhaltung der Vorschriften 16.1 Der SKP sollte auf das THS und das Kontrollbuch gemäß diesem Schema verweisen; er sollte diese jedoch nicht reproduzieren. Alternativ dazu werden diese Angaben im geplanten, von der Verwaltung zugelassenen Wartungsaufzeichnungssystem für das Schiff aufgezeichnet Für alle unter Absatz 15.1 aufgeführten Heizölverbrennungsanlagen sollten Angaben gemacht werden, die beweisen, dass die Anforderungen hinsichtlich der Leistung und der Beschränkungen für die zugelassene ARSEinheit gemäß Absatz Buchstabe b erfüllt 16.3 Während des Aufenthalts in einem SEÜG sollten die Waschwasserdurchflussmenge und der Druck an den Einlassverbindungen der ARSEinheit, der phwert des Waschwassers an den Einlassund Auslassverbindungen der ARSEinheit, der Abgasgegendruck vor, und Druckabfall an der ARSEinheit, die Last der Heizölverbrennungsanlage und andere für notwendig erachtete Parameter überwacht und fortlaufend aufgezeichnet werden, um die Einhaltung der Bestimmungen nachzuweisen Der SKP sollte auf das von der Verwaltung genehmigte Handbuch für die bordseitige Überwachung, die Eingabedaten und auf nachfolgende Berichte verweisen. Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 9 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 9 of 12

10 45/06 Beilage / Enclosure 17 Waschwasser Die Waschwassersysteme der ARSEinheit sollten: a) Kohlenwasserstoffe, Kohlerückstände, Asche, Vanadium, sonstige Schwermetalle und sonstige im Waschwasser der ARSEinheit enthaltenen Stoffe, die bei einer Außenbordentwässerung zu einer Beeinträchtigung der Ökosysteme führen können, beseitigen oder auf ein unschädliches Niveau vermindern; b) sicherstellen, dass der gewählte Ansatz zur Kontrolle der Waschwasserqualität und der Restabfälle nicht mit einer Umweltverschmutzung in anderen Gebieten oder Umweltmedien verbunden ist; c) dergestalt sein, dass darüber hinaus die von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien berücksichtigt 18 Waschwasserrückstände 18.1 Rückstände aus der ARSEinheit sollten an Land entsorgt Diese Rückstände sollten weder auf See entsorgt noch an Bord verbrannt 18.2 In den Anforderungen hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Entsorgung von Waschwasserrückständen sollen die von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien berücksichtigt ANHANG Überwachungsmethode 1 Die Übereinstimmung zwischen dem Verhältnis ( 1 ppm/%) von 65 und 1,5 % Schwefel im Kraftstoff wird nachgewiesen, indem zuerst das Massenverhältnis zwischen Schwefel und Kohlenstoff im Kraftstoff berechnet wird, das in Tabelle 1 für verschiedene Kraftstoffe und Schwefelanteile im Kraftstoff, einschließlich 1,5 % Schwefel für Destillat und Rückstandskraftstoffe, dargestellt ist. Diese Verhältnisse wurden für die Auflösung nach den entsprechenden und Konzentrationen im Abgas, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, verwendet. Es wurden Molekulargewichte (MG) berücksichtigt, um Massenanteile in Molanteile umzurechnen. Bei den Kraftstoffen mit einem Schwefelanteil von 1,5 % in Tabelle 2 wird der Anteil zuerst auf 8 % festgelegt und dann auf 0,5 % vermindert, um zu zeigen, dass Änderungen der Überschussluft keine Auswirkungen haben. Erwartungsgemäß ändert sich die absolute Konzentration, nicht jedoch das Verhältnis. Dies deutet darauf hin, dass das Verhältnis nicht von KraftstoffLuftVerhältnissen abhängt. Daher kann das Verhältnis zuverlässig zu jedem Zeitpunkt des Betriebs, einschließlich des Betriebs ohne Bremskraft, verwendet Es sollte beachtet werden, dass das Verhältnis des Destillatkraftstoffes leicht von demjenigen des Rückstandskraftstoffes abweicht. Der Grund hierfür sind die stark unterschiedlichen Wasserstoff/KohlenstoffAtomverhältnisse (H:C) der beiden Kraftstoffe. In Abbildung 1 ist das Ausmaß der Empfindlichkeit der Verhältnisse gegenüber H:C für eine lange Reihe von H:CKonzentrationen und Schwefelkonzentrationen im Kraftstoff dargestellt. Aus Abbildung 1 geht hervor, dass bei Schwefelanteilen im Kraftstoff von weniger als 3,00 % S der Unterschied bei den S/CVerhältnissen für Destillat und Rückstandskraftstoffe weniger als 5,0 % beträgt. Tabelle 1: Kraftstoffeigenschaften von Destillat und Rückstandskraftstoffen für Schiffe Kohlenstoff Wasserstoff Schwefel Sonstige H:C Kraftstoff S/C g/g g/g g/g g/g mol/mol g/g Destillat* 86,20 % 13,60 % 0,17 % 0,03 % 1,880 0,00197 Rückstand* 86,10 % 10,90 % 2,70 % 0,30 % 1,509 0,03136 Destillat 1,5 % S 85,05 % 13,42 % 1,50 % 0,03 % 1,880 0,01764 Rückstand 1,5 % S 87,17 % 11,03 % 1,50 % 0,30 % 1,509 0,01721 *Beruht auf den Eigenschaften in den NO x Überwachungsrichtlinien der IMO, MEPC.103(49). Tabelle 2: Emissionsberechnungen bei einem Schwefelgehalt von 1,5 % im Kraftstoff Abgas Abgas S/C % 1 ppm 1 ppm/% g/g Destillat 0,17 % S 8 59,1 7,4 0,00197 Rückstand 2,70 % S 8 939,7 117,5 0,03136 Destillat 1,5 % S 8 528,5 66,1 0,01764 Rückstand 1,5 % S 8 515,7 64,5 0,01721 Destillat 1,5 % S 0,5 33,0 66,1 0,01764 Rückstand 1,5 % S 0,5 32,2 64,5 0,01721 Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 10 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 10 of 12

11 Beilage / Enclosure 45/06 Abb. 1: im Verhältnis zu % Schwefel im Kraftstoff / im Abgas (ppm / % ) 250,0 200,0 150,0 100,0 50,0 Destillat, H:C= 1,88 Rückstand, H:C= 1,51 65 ppm 1,5 % Schwefel im Kraftstoff 0,0 0,00 % 0,50 % 1,00 % 1,50 % 2,00 % 2,50 % 3,00 % 3,50 % 4,00 % 4,50 % 5,00 % % Schwefel im Kraftstoff (gs/g Kraftstoff) 2 Die Übereinstimmung zwischen 65 ( 1 ppm/%) / und 6,0 g/kwh wird nachgewiesen, indem belegt wird, dass ihre S/CVerhältnisse vergleichbar sind. Dies erfordert die zusätzliche Annahme eines spezifischen Kraftstoffverbrauchswerts von 200 g/kwh. Dieser Wert stellt einen angemessenen Durchschnittswert für Schiffsdieselmotoren dar. Es wird folgende Berechnung vorgenommen: Deshalb entspricht 65 1 ppm durchaus 6,0 g/kwh in Regel 14 Absatz 4 Buchstabe b. 3 Somit lauten die Arbeitsformeln wie folgt: Für die vollständige Verbrennung = Für die unvollständige Verbrennung = spezifisches = 6,0 g/kwhr MG S = 32,065 g/mol MG SO2 = 64,064 g/mol SKSV = 200 g/kwhr % Kohlenstoff in 1,5 % S Kraftstoff (aus Tabelle 1) = 85,05 % (Destillat) & 87,17 % Rückstand Es sollte beachtet werden, dass die oben berechneten S/CMassenverhältnisse, die auf einem spezifischen Kraftstoffverbrauch von 6,0 g/kwh und 200 g/kwh beruhen, beide eine Differenz von nicht mehr als 0,10 % zu den S/C Massenverhältnissen in der Emissionstabelle (Tabelle 2) aufweisen. 4 Die Grundlage für die Verwendung des Verhältnisses ( 1 ppm/%) von 65 als Grenzwert für die Feststellung der Einhaltung von Regel 14 lautet wie folgt: a) Dieser Grenzwert kann verwendet werden, um die Einhaltung der Vorschriften durch Heizölbrenner, die keine mechanische Kraft erzeugen, festzustellen. b) Dieser Grenzwert kann dazu verwendet werden, um die Einhaltung der Vorschriften bei beliebiger Leistung einschließlich des Leerlaufs festzustellen. c) Dieser Grenzwert setzt nur zwei Gaskonzentrationsmessungen an einer Probenahmestelle voraus. d) Es ist nicht erforderlich, Parameter wie z. B. Motordrehzahl, Motordrehmoment, Motorabgasdurchsatz oder Kraftstoffdurchfluss des Motors zu messen. * Bem.: Für Gaskonzentrationen ist eine Probenahme oder Umrechnung auf der Grundlage desselben Restwassergehalts (z. B. vollständig nass, vollständig trocken) erforderlich. Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 11 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 11 of 12

12 45/06 Beilage / Enclosure e) Werden beide Gaskonzentrationsmessungen bei demselben Restwassergehalt in der Probe durchgeführt (z. B. vollständig nass, vollständig trocken), so sind keine TrockenzufeuchtUmrechnungsfaktoren bei der Berechnung erforderlich. f) Dieser Grenzwert entkoppelt den thermischen Wirkungsgrad der Heizölverbrennungseinheit vollständig von der ARSEinheit. g) Es müssen keine Kraftstoffeigenschaften bekannt sein. h) Da nur zwei Messungen an einer Stelle durchgeführt werden, können instationäre Effekte des Motors oder der ARSEinheit durch Angleichung der Signale dieser beiden Analysegeräte auf das Mindestmaß verringert (Es sollte beachtet werden, dass sich die am besten zur Angleichung geeigneten Punkte dort befinden, wo jedes Analysegerät auf eine Schrittänderung der Emissionen an der Probenahmesonde um 50 % des stationären Werts reagiert.) i) Dieser Grenzwert ist unabhängig vom Ausmaß der Abgasverdünnung. Eine Verdünnung kann im Rahmen einer Verdampfung von Wasser in einer ARSEinheit sowie als Bestandteil eines Vorbehandlungssystems eines Abgasentnahmegerätes vorkommen. (VkBl S. 712) 1 ppm bedeutet Teile pro Million. Es wird angenommen, dass ppm mit Gasanalysegeräten auf molarer Grundlage gemessen wird, wobei von einem idealen Gasverhalten ausgegangen wird. Die technisch korrekten Einheiten sind eigentlich Mikromole eines Stoffes pro Mol der Gesamtmenge (μmol/mol); es wird jedoch die Einheit ppm verwendet, um eine Übereinstimmung mit den Einheiten in der Technischen NO x Vorschrift zu erreichen. Richtlinien für bordseitige Abgasreinungssysteme Seite 12 von 12 Guidelines for onboard exhaust gas cleaning systems page 12 of 12

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