Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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1 1 von :23 > Zum Inhalt UnfallverhÄtungsvorschrift BGV A3 (bisherige BGV A2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979 in der Fassung vom 01. Januar 1997 mit DurchfÄhrungsanweisungen in aktualisierter Nachdruckfassung Januar 2005 Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Inhaltsverzeichnis Å 1 Geltungsbereich Å 2 Begriffe Å 3 GrundsÇtze Å 4 GrundsÇtze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln Å 5 PrÄfungen Å 6 Arbeiten an aktiven Teilen Å 7 Arbeiten in der NÇhe aktiver Teile Å 8 ZulÇssige Abweichungen Å 9 Ordnungswidrigkeiten Å 10 Inkrafttreten UVV-Énderungen Anhang 1 Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln Anhang 2 Bezugsquellenverzeichnis Anhang 3 Elektrotechnische Regeln DurchfÄhrungsanweisungen DA-Énderungen Stichwortverzeichnis Å 1 Geltungsbereich (1) Diese UnfallverhÄtungsvorschrift gilt fär elektrische Anlagen und Betriebsmittel. (2) Diese UnfallverhÄtungsvorschrift gilt auch fär nichtelektrotechnische Arbeiten in der NÇhe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. DA DA zu Å 1 Abs. 2: Zu den nichtelektrotechnischen Arbeiten zçhlen z. B. das Errichten von Bauwerken in der NÇhe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie AnnÇherungen bei anderen Arbeiten, wie Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.

2 2 von :23 Å 2 Begriffe (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser UnfallverhÄtungsvorschrift sind alle GegenstÇnde, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. GegenstÇnde zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Ñbertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. GegenstÇnde der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet. (2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser UnfallverhÄtungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere MaÖnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die MaÖnahme ebenso wirksam ist. DA (3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser UnfallverhÄtungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlçgigen Bestimmungen die ihm Äbertragenen Arbeiten beurteilen und mügliche Gefahren erkennen kann. DA DA zu Å 2 Abs. 2: Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 3 aufgefährten elektrotechnischen Regeln in der jeweils gältigen Fassung. DA zu Å 2 Abs. 3: Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjçhrige TÇtigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach ÑberprÄfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren. Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfällen, fär festgelegte TÇtigkeiten, z. B. nach Å 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, künnen diese durch eine entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als "Elektrofachkraft fär festgelegte TÇtigkeiten" erreichen. Diese Qualifikation wird nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung der AusÄbungsberechtigung gemçö Å 7a Handwerksordnung angesehen. Festgelegte TÇtigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. In eigener Fachverantwortung därfen nur solche festgelegten TÇtigkeiten ausgefährt werden, fär die die Ausbildung nachgewiesen ist. Diese festgelegten TÇtigkeiten därfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis V AC bzw V DC und grundsçtzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgefährt werden. Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt. Die Ausbildung muss Theorie und Praxis umfassen. Die theoretische Ausbildung kann innerbetrieblich oder auöerbetrieblich in Absprache mit dem Unternehmer erfolgen. In der theoretischen Ausbildung mässen, zugeschnitten auf die festgelegten TÇtigkeiten, die Kenntnisse der Elektrotechnik, die fär das sichere und fachgerechte DurchfÄhren dieser TÇtigkeiten erforderlich sind, vermittelt werden. Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgefährt werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse fär die festgelegten TÇtigkeiten sicher angewendet werden künnen. Die Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein. Je nach Umfang der festgelegten TÇtigkeiten kann eine Ausbildung Äber mehrere Monate erforderlich sein. Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner FÄhrungsverantwortung. In jedem Fall hat er zu präfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten fär die festgelegten TÇtigkeiten ausreichend sind. Å 3 GrundsÇtze (1) Der Unternehmer hat dafär zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geçndert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafär zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. DA

3 3 von :23 (2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafär zu sorgen, dass der Mangel unverzäglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafär zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden. DA DA zu Å 3 Abs. 1: Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle TÇtigkeiten, die erforderlich sind, damit Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von Personen, die nicht die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und sicher durchgefährt werden künnen. Die Forderung "unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" bedeutet die Wahrnehmung von FÄhrungs- und Fachverantwortung, insbesondere: das Ñberwachen der ordnungsgemçöen Errichtung, Énderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, das Anordnen, DurchfÄhren und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen SicherheitsmaÖnahmen einschlieölich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen, das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen, das Unterweisen von elektrotechnischen Laien Äber sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen, das Ñberwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der ArbeitskrÇfte, z. B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der NÇhe unter Spannung stehender Teile. Das Betreiben umfasst alle TÇtigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie an und mit elektrischen Betriebsmitteln. Zum Instandhalten (siehe DIN ) gehüren die Inspektion (Kontrolle), die Wartung und die Instandsetzung. DA zu Å 3 Abs. 2: Im Allgemeinen liegt ein Mangel nicht vor, wenn beim Erscheinen neuer elektrotechnischer Regeln an neue Anlagen oder Betriebsmittel andere Anforderungen gestellt werden. Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 1 aufgefährten Anpassungen vorhandener elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln. Å 4 GrundsÇtze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln (1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafär zu sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden AbsÇtze eingehalten werden. (2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mässen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. DA (3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel därfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und Ürtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und UmgebungseinflÄsse genägen. DA (4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel mässen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes BerÄhren geschätzt sein. (5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mässen so beschaffen sein, dass bei Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden GrÄnden der Schutz gegen direktes BerÄhren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss, der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden kann oder die aktiven Teile unter BerÄcksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch zusçtzliche MaÖnahmen gegen direktes BerÄhren geschätzt werden künnen. DA (6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden mässen, wo allgemein ein vollstçndiger Schutz gegen direktes BerÄhren nicht gefordert wird oder nicht müglich ist, muss bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes BerÄhren vorhanden sein. DA (7) Die DurchfÄhrung der MaÖnahmen nach Absatz 5 muss ohne eine GefÇhrdung, z. B. durch KÜrperdurchstrÜmung oder durch Lichtbogenbildung, müglich sein. DA (8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mässen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem BerÄhren aufweisen, so dass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefçhrliche BerÄhrungsspannungen vorhanden ist.

4 4 von :23 DA zu Å 4 Abs. 2: Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel so beschaffen sind, dass von ihnen bei ordnungsgemçöem Bedienen und bestimmungsgemçöer Verwendung weder eine unmittelbare (z. B. gefçhrliche BerÄhrungsspannung) noch eine mittelbare (z. B. durch Strahlung, Explosion, LÇrm) Gefahr fär den Menschen ausgehen kann. Der geforderte sichere Zustand umfasst auch den notwendigen Schutz gegen zu erwartende ÇuÖere Einwirkungen (z. B. mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit, Eindringen von FremdkÜrpern). DA zu Å 4 Abs. 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel künnen in ihrer Funktion und Sicherheit durch Umgebungseinwirkungen (z. B. Staub, Feuchtigkeit, WÇrme, mechanische Beanspruchung) nachteilig beeinflusst werden. Daher sind sowohl die einzelnen Betriebsmittel als auch die gesamte Anlage so auszuwçhlen und zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz gegen diese Einwirkungen Äber die Äblicherweise zu erwartende Lebensdauer gewçhrleistet ist. Hierzu zçhlen unter anderem die Wahl der Schutzart, der Schutzklasse, der Isolationsklasse sowie der Kriech- und Luftstrecken. Bei der Wahl sind in jedem Fall die speziellen Einsatzbedingungen zu beräcksichtigen, z. B. auf Baustellen oder in aggressiver Umgebung. DA zu Å 4 Abs. 5: Als zusçtzliche MaÖnahmen, die bei der Aufhebung des betriebsmçöigen Schutzes gegen direktes BerÄhren anzuwenden sind, gelten z. B. das Abdecken oder Abschranken. DA zu Å 4 Abs. 6: Ein vollstçndiger Schutz gegen direktes BerÄhren ist hçufig die einfachste und in jedem Fall die wirkungsvollste SchutzmaÖnahme. Dies gilt vor allem fär Betriebsmittel, die fär betriebsmçöige VorgÇnge bedient werden mässen, aber auch an und in der NÇhe von Betriebsmitteln, zu denen nur ElektrofachkrÇfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen Zutritt oder Zugriff haben. In Bereichen, die nur mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Personen zugçnglich sind, genägt bei Betriebsmitteln, die nicht betriebsmçöig, sondern nur zum Wiederherstellen des Soll-Zustandes bedient werden, z. B. Einstellen oder Entsperren eines Relais, Auswechseln von Meldelampen oder Schraubsicherungen, bei Nennspannungen bis V ein teilweiser Schutz gegen direktes BerÄhren, z. B. Abdeckung, nach DIN EN /VDE 0660 Teil 514 "Niederspannungs-SchaltgerÇtekombinationen; Schutz gegen elektrischen Schlag; Schutz gegen unabsichtliches direktes BerÄhren gefçhrlicher aktiver Teile". Solche Abdeckungen erfällen ihren Zweck, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Entfernen gesichert sind oder nur mit Werkzeug oder SchlÄssel entfernt werden künnen. DA zu Å 4 Abs. 7: Diese Forderung ist erfällt, wenn die Anlage oder Abschnitte der Anlage freigeschaltet werden künnen, die erforderlichen Hilfsmittel und Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sowie ein Verbotszeichen mit der Aussage "Nicht schalten" und erforderlichenfalls der zusçtzlichen Aussage "Es wird gearbeitet/ort.../entfernen des Schildes nur durch..." oder bei ferngesteuerten Anlagen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und angebracht werden künnen, am freigeschalteten Anlageteil das Feststellen der Spannungsfreiheit müglich ist, die Anlageteile, soweit erforderlich, mit Einrichtungen zum Erden und KurzschlieÖen (z. B. Erdungsschalter, Erdungswagen, AnschlieÖstellen) ausgerästet sind oder Einrichtungen zum Erden und KurzschlieÖen (z. B. Seile oder Schienen mit ausreichendem Querschnitt) vorhanden sind und angebracht werden künnen und Hilfsmittel zum Abdecken und Abschranken (z. B. AbdecktÄcher, isolierende Schutzplatten) vorhanden sind. In Anlagen mit Nennspannungen Äber 1 kv mässen zum Freischalten die erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden künnen. Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sind z. B. ein- oder mehrfach verschlieöbare Schalter, Schalterabdeckungen, Steckkappen fär Schalter, abnehmbare Schalthebel, BlindeinsÇtze fär Schraubsicherungen, Absperr- und EntlÄftungseinrichtungen fär Druckluft, Mittel zum Unwirksammachen der Federkraft, Mittel zum Unterbrechen der Hilfsspannung. Bei ferngesteuerten Anlagen mässen Kennzeichnungen, Hinweise und Anweisungen so gestaltet sein, dass der Schaltzustand der Anlage und die ZustÇndigkeiten und MÜglichkeiten fär eine Schaltung, z. B. von der zentralen Fernsteuerstelle aus, eindeutig erkennbar sind. Einschiebbare isolierende Schutzplatten werden im Allgemeinen nur in FÄhrungsschienen sicher gehalten.

5 5 von :23 Å 5 PrÄfungen (1) Der Unternehmer hat dafär zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemçöen Zustand gepräft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Énderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und DA 2. in bestimmten ZeitabstÇnden. DA Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende MÇngel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (2) Bei der PrÄfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. (3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein PrÄfbuch mit bestimmten Eintragungen zu fähren. (4) Die PrÄfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestçtigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser UnfallverhÄtungsvorschrift entsprechend beschaffen sind. DA DA zu Å 5 Abs. 1 Nr. 1: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel därfen nur in ordnungsgemçöem Zustand in Betrieb genommen werden und mässen in diesem Zustand erhalten werden. Diese Forderung ist z. B. erfällt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Énderung oder Instandsetzung (ErstprÄfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind PrÄfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten MaÖnahmen durchzufähren. Nur unter bestimmten Voraussetzungen därfen ErstprÄfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entfallen (siehe DurchfÄhrungsanweisungen zu Å 5 Abs.4). DA zu Å 5 Abs. 1 Nr. 2: Zur Erhaltung des ordnungsgemçöen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu präfen. Anhand der folgenden Tabellen künnen PrÄffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsverçnderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und stationçren und nichtstationçren Anlagen. OrtsverÄnderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die wçhrend des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden künnen, wçhrend sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch Abschnitte und DIN VDE 0100 Teil 200). Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groö ist, dass sie nicht leicht bewegt werden künnen. Dazu gehüren auch elektrische Betriebsmittel, die voräbergehend fest angebracht sind und Äber bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch Abschnitte und DIN VDE 0100 Teil 200). StationÄre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z. B. Installationen in GebÇuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. NichtstationÄre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemçöen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehüren z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten. Die Verantwortung fär die ordnungsgemçöe DurchfÄhrung der PrÄfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen fär die Mess- und PrÄfaufgaben geeignete Mess- und PrÄfgerÇte zur VerfÄgung, därfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft präfen. (Verantwortlichkeit klarstellen bzw. Anbindung zur Rechtsnorm herstellen!) Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel FÄr ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich PrÄffrist und PrÄfer erfällt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden. Tabelle 1A: WiederholungsprÄfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Anlage/Betriebsmittel PrÄffrist Art der PrÄfung PrÄfer

6 6 von :23 Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "BetriebsstÇtten, RÇumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) SchutzmaÖnahmen mit Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen in nichtstationçren Anlagen Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter - in stationçren Anlagen - in nichtstationçren Anlagen 4 Jahre 1 Jahr auf ordnungsgemçöen Zustand 1 Monat auf Wirksamkeit 6 Monate arbeitstçglich auf einwandfreie Funktion durch BetÇtigen der PrÄfeinrichtung Elektrofachkraft Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess-und PrÄfgerÇte Benutzer Die Forderungen sind fär ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z. B. auch erfällt, wenn diese von einer Elektrofachkraft stçndig Äberwacht werden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als stçndig Äberwacht, wenn sie kontinuierlich von ElektrofachkrÇften instandgehalten und durch messtechnische MaÖnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B. Ñberwachen des Isolationswiderstandes) gepräft werden. Die stçndige Ñberwachung als Ersatz fär die WiederholungsprÄfung gilt nicht fär die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C. OrtsverÇnderliche elektrische Betriebsmittel Tabelle 1B enthçlt Richtwerte fär PrÄffristen. Als MaÖ, ob die PrÄffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den PrÄfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote). BetrÇgt die Fehlerquote hüchstens 2 %, kann die PrÄffrist als ausreichend angesehen werden. Die Verantwortung fär die ordnungsgemçöe DurchfÄhrung der PrÄfung ortsverçnderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person Äbernehmen, wenn geeignete Mess- und PrÄfgerÇte verwendet werden. Tabelle 1B: WiederholungsprÄfungen ortsverçnderlicher elektrischer Betriebsmittel Anlage/Betriebsmittel OrtsverÇnderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) VerlÇngerungs- und GerÇteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlussleitungen mit Stecker bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss PrÄffrist Richt- und Maximal-Werte Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*). Wird bei den PrÄfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die PrÄffrist entsprechend verlçngert werden. Maximalwerte: Auf Baustellen, in FertigungsstÇtten und WerkstÇtten oder unter Çhnlichen Bedingungen ein Jahr, in BÄros oder unter Çhnlichen Bedingungen zwei Jahre. Art der PrÄfung auf ordnungsgemçöen Zustand PrÄfer Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und PrÄfgerÇte auch elektrotechnisch unterwiesene Person *) Konkretisierung siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608/ZH 1/271) Schutz- und Hilfsmittel Die PrÄffristen fär Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen und persünliche SchutzausrÄstungen sind in Tabelle 1C angegeben.

7 7 von :23 Tabelle 1C: PrÄfungen fär Schutz- und Hilfsmittel PrÄfobjekt PrÄffrist Art der PrÄfung PrÄfer vor jeder Benutzung auf augenfçllige MÇngel Benutzer 12 Monate Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) Isolierte Werkzeuge, KabelschneidgerÇte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie BetÇtigungs- und Erdungsstangen SpannungsprÄfer, Phasenvergleicher und SpannungsprÄfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) fär Nennspannungen Äber 1 kv 6 Monate fär isolierende Handschuhe vor jeder Benutzung 6 Jahre auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte auf ÇuÖerlich erkennbare SchÇden und MÇngel auf einwandfreie Funktion auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft Benutzer SpannungsprÄfer, Phasenvergleicher Elektrofachkraft DA zu Å 5 Abs. 4: Die BestÇtigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und AusrÄstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die fär den sicheren Einsatz der Anlage maögebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt. Zu unterscheiden von der hier geforderten BestÇtigung ist die LieferbestÇtigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln. FÄr diese LieferbestÇtigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum GerÇte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z. B. durch eine KonformitÇtserklÇrung, in der die Einhaltung der einschlçgigen elektrotechnischen Regeln bestçtigt wird. Å 6 Arbeiten an aktiven Teilen (1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in Å 8, nicht gearbeitet werden. DA (2) Vor Beginn der Arbeiten, an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und fär die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. DA (3) Absatz 2 gilt auch fär benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese nicht gegen direktes BerÄhren geschätzt sind oder nicht fär die Dauer der Arbeiten unter BerÄcksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken gegen direktes BerÄhren geschätzt worden sind. DA (4) Absatz 2 gilt auch fär das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes BerÄhren geschätzt sind. DA zu Å 6 Abs. 1: Bei Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen, deren spannungsfreier Zustand fär die Dauer der Arbeiten nicht hergestellt und sichergestellt ist (Arbeiten unter Spannung), sowie beim Arbeiten in der NÇhe unter Spannung stehender aktiver Teile gemçö Å 7 kann es sich um gefçhrliche Arbeiten im Sinne des Å 8 der UnfallverhÄtungsvorschrift "GrundsÇtze der PrÇvention" (BGV A1) sowie des Å 22 Abs. 1 Nr. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz handeln. Å 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet: (Auszug) (1) Jugendliche därfen nicht beschçftigt werden "Å 22 GefÇhrliche Arbeiten

8 8 von : mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen künnen oder nicht abwenden künnen, (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht fär die BeschÇftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewçhrleistet ist und (3)...." DA zu Å 6 Abs. 2: Das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand setzt voraus, dass die betroffenen Anlagenteile festgelegt und die BeschÇftigten entsprechend auf den zulçssigen Arbeitsbereich hingewiesen werden. Dazu gehürt die Kennzeichnung der Arbeitsstelle bzw. des Arbeitsbereiches und, falls erforderlich, des Weges zur Arbeitsstelle innerhalb der elektrischen Anlage. Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen Sicherstellen an der Arbeitsstelle fär die Dauer der Arbeiten geschieht unter Beachtung der nachfolgenden fänf Sicherheitsregeln, deren Anwendung der Regelfall sein muss: Freischalten, Gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, Erden und KurzschlieÖen, Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Die unter besonderer BerÄcksichtigung der betrieblichen und Ürtlichen VerhÇltnisse, z. B. bei Hoch- oder Niederspannungs- Freileitungen, -Kabel oder -Schaltanlagen, durchzufährenden MaÖnahmen sind im Einzelnen in den elektrotechnischen Regeln (siehe Anhang 3) festgelegt. Bei Arbeiten mit KabelbeschussgerÇten oder KabelschneidgerÇten kann nach dem BeschieÖen bzw. Schneiden eines Kabels am GerÇt im ungänstigsten Fall Spannung anstehen. Diese Spannung ist mit herkümmlichen, fär die Nennspannung der Anlage bemessenen SpannungsprÄfern hçufig nicht feststellbar. Daher ist durch geeignete organisatorische MaÖnahmen (z. B. RÄckfrage bei der netzfährenden Stelle) vor der Freigabe der Arbeit müglichst eindeutig zu klçren, ob am Kabelbeschuss- oder KabelschneidgerÇt Spannung anstehen kann. DA zu Å 6 Abs. 3: Sind in der NÇhe der Arbeitsstelle Anlagenteile nicht freigeschaltet, mässen vor Arbeitsbeginn SicherheitsmaÖnahmen wie beim Arbeiten in der NÇhe unter Spannung stehender Teile getroffen werden (siehe DurchfÄhrungsanweisungen zu Å 7). Å 7 Arbeiten in der NÇhe aktiver Teile In der NÇhe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes BerÄhren geschätzt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in Å 8, nur gearbeitet werden, wenn deren spannungsfreier Zustand hergestellt und fär die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder die aktiven Teile fär die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter BerÄcksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschätzt worden sind oder bei Verzicht auf vorstehende MaÖnahmen die zulçssigen AnnÇherungen nicht unterschritten werden. DA DA zu Å 7: Arbeiten in der NÇhe unter Spannung stehender Teile sind TÇtigkeiten aller Art, bei denen eine Person mit KÜrperteilen oder GegenstÇnden die SchutzabstÇnde nach Tabelle 4 von unter Spannung stehenden Teilen, gegen deren direktes BerÄhren kein

9 9 von :23 vollstçndiger Schutz besteht, unterschreiten kann, ohne unter Spannung stehende Teile zu berähren oder bei Nennspannungen Äber 1 kv die Gefahrenzone zu erreichen. Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken ist erfällt, bei Nennspannungen bis V, wenn aktive Teile isolierend abgedeckt oder umhällt werden, so dass mindestens teilweiser Schutz gegen direktes BerÄhren erreicht wird; bei Nennspannungen Äber 1 kv, wenn aktive Teile abgedeckt oder abgeschrankt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die in Tabelle 2 angegebene Grenze der Gefahrenzone D L nicht erreicht werden kann. Die Grenze der Gefahrenzone ist der Mindestabstand in Luft. Ein Erreichen der ÇuÖeren Grenze der Gefahrenzone ist mit einer BerÄhrung des unter Spannung stehenden Teiles gleichzusetzen. Tabelle 2: Gefahrenzone D L, abhçngig von der Nennspannung (DIN VDE 0105 Teil 100) Netz- Nennspannung U n (Effektivwert) kv ÉuÑere Grenze der Gefahrzone D L 1) (Abstand in Luft) mm Innenraumanlage Freiluftanlage Bemessungs-Steh- Blitz-/SchaltstoÑspannung U imp (Scheitelwert) kv < 1 Keine BerÄhrung

10 10 von : / / ) Werte DL sind fär die hüchste Bemessungs-StehstoÖspannung (Blitz- oder SchaltstoÖspannung) angegeben; weitere Werte fär niedrige Bemessungsspannungen siehe DIN VDE 0101 Schutzeinrichtungen mässen mechanisch ausreichend fest bemessen sein. Bei Einengung der Gefahrenzone durch Schutzeinrichtungen (z. B. TrennwÇnde, isolierende Schutzplatten) ist die elektrische Festigkeit zu beachten. Die Forderung hinsichtlich der zulçssigen AnnÇherungen (Schutz durch Abstand) ist z. B. erfällt, wenn sichergestellt ist, dass bei Nennspannungen bis V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berährt werden künnen, bei Nennspannungen Äber 1 kv die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreicht werden kann, bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten die SchutzabstÇnde nach Tabelle 3 nicht unterschritten werden. Tabelle 3: SchutzabstÇnde bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten abhçngig von der Nennspannung in der NÇhe aktiver Teile Netz-Nennspannung U n(effektivwert) kv bis 1 Äber 1bis 30 Äber 30bis110 Äber110bis220 Äber220bis380 Schutzabstand (Abstand in Luft von ungeschätzten unter Spannung stehenden Teilen) m 0,5 1,5 2,0 3,0 4,0 Die SchutzabstÇnde nach Tabelle 3 gelten fär die folgenden TÇtigkeiten, wenn diese von ElektrofachkrÇften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren AufsichtfÄhrung ausgefährt werden: Bewegen von Leitern und sperrigen GegenstÇnden in der NÇhe von Freileitungen, Hochziehen und Herablassen von Werkzeugen, Material und dergleichen, sofern Freileitungen oder Leitungen in Freiluftanlagen unterhalb einer Arbeitsstelle unter Spannung bleiben mässen, Arbeiten an einem Stromkreis von Freileitungen, wenn mehrere Stromkreise (Systeme) mit Nennspannungen Äber 1 kv auf einem gemeinsamen GestÇnge liegen, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und dergleichen von Freileitungen unter besonderen in den elektrotechnischen Regeln beschriebenen Voraussetzungen, Arbeiten an Freiluftanlagen. AufsichtfÄhrung ist die stçndige Ñberwachung der gebotenen SicherheitsmaÖnahmen bei der DurchfÄhrung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der AufsichtfÄhrende darf dabei nur Arbeiten ausfähren, die ihn in der AufsichtfÄhrung nicht beeintrçchtigen. Bei der Bemessung der Abdeckung oder Abschrankung oder des Abstandes ist besonders zu beräcksichtigen, dass BeschÇftigte auch durch unbeabsichtigte und unbewusste Bewegungen, die z. B. von der Art der Arbeit, dem zur VerfÄgung stehenden Bewegungsbereich, dem Standort, den benutzten Werkzeugen, den Hilfsmitteln und Materialien abhçngig sind, oder durch unkontrollierte Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Materialien und AbfallstÄcken, z. B. durch Abrutschen, Herabfallen, Wegschnellen,

11 11 von :23 AnstoÖen bei Nennspannungen bis V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berähren bzw. bei Nennspannungen Äber 1 kv die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreichen künnen. Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, z. B. bei Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten, bei GerÄstarbeiten, Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen, FÜrdergerÇten oder sonstigen GerÇten und Bauhilfsmitteln, ist die Forderung hinsichtlich der zulçssigen AnnÇherungen (Schutz durch Abstand) z. B. erfällt, wenn die SchutzabstÇnde nach Tabelle 4 nicht unterschritten werden. In AusnahmefÇllen därfen die SchutzabstÇnde nach Tabelle 4 auf die AbstÇnde nach Tabelle 3 reduziert werden, wenn die Arbeiten unter Beaufsichtigung durch ElektrofachkrÇfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen des Betreibers der entsprechenden elektrischen Anlage ausgefährt werden. Beaufsichtigung erfordert die stçndige ausschlieöliche DurchfÄhrung der Aufsicht. Daneben därfen keine weiteren TÇtigkeiten durchgefährt werden. Tabelle 4: SchutzabstÇnde bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, abhçngig von der Nennspannung Netz-Nennspannung U n(effektivwert) kv bis 1 Äber 1bis110 Äber110bis220 Äber220bis380 Schutzabstand (Abstand in Luft von ungeschätzten unter Spannung stehenden Teilen) m 1,0 3,0 4,0 5,0 Die SchutzabstÇnde nach der Tabelle 4 mässen auch beim Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Dabei muss auch ein Ausschwingen des Leiterseiles beräcksichtigt werden. Å 8 ZulÇssige Abweichungen Von den Forderungen der ÅÅ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn durch die Art der Anlage eine GefÇhrdung durch KÜrperdurchstrÜmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder DA aus zwingenden GrÄnden der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann, soweit dabei durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine GefÇhrdung durch KÜrperdurchstrÜmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die fär diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind und der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persünliche SicherheitsmaÖnahmen festlegt und durchfährt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine GefÇhrdung durch KÜrperdurchstrÜmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen. DA DA zu Å 8 Nr. 1: Eine GefÇhrdung durch KÜrperdurchstrÜmung oder Lichtbogenbildung ist ausgeschlossen, wenn der bei der BerÄhrung durch den menschlichen KÜrper flieöende Strom oder die Energie an der Arbeitsstelle unter den durch die elektrotechnischen Regeln festgelegten Grenzwerten bleibt oder die Spannung die in den elektrotechnischen Regeln fär die jeweilige Verwendungsart und den Betriebsort als zulçssig angegebenen Grenzwerte fär das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht Äberschreitet. Soweit in elektrotechnischen Regeln keine Grenzwerte festgelegt sind, darf unter Spannung gearbeitet werden, wenn der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle hüchstens 3 ma bei Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 ma bei Gleichstrom betrçgt, die Energie an der Arbeitsstelle nicht mehr als 350 mj betrçgt, durch Isolierung des Standortes oder der aktiven Teile oder durch Potentialausgleich eine PotentialÄberbrÄckung verhindert ist, die BerÄhrungsspannung weniger als AC 50 V oder DC 120 V betrçgt oder

12 12 von :23 bei den verwendeten PrÄfeinrichtungen die in den vergleichbaren elektrotechnischen Regeln festgelegten Werte fär den Ableitstrom nicht Äberschritten werden. DA zu Å 8 Nr. 2: Zwingende GrÄnde künnen vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung eine GefÇhrdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befärchten ist, in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen wärde, bei Arbeiten in Netzen der Stromversorgung, besonders beim Herstellen von AnschlÄssen, Umschalten von Leitungen oder beim Auswechseln von ZÇhlern, RundsteuerempfÇngern oder Schaltuhren die Stromversorgung unterbrochen wärde, bei Arbeiten an oder in der NÇhe von Fahrleitungen der Bahnbetrieb behindert oder unterbrochen wärde, Fernmeldeanlagen einschlieölich Informations-Verarbeitungsanlagen oder wesentliche Teile davon wegen Arbeiten an der Stromversorgung stillgesetzt werden mässten und dadurch Gefahr fär Leben und Gesundheit von Personen hervorgerufen werden künnte oder StÜrungen in Verkehrssignalanlagen hervorgerufen werden, die zu einer Gefahr fär Leben und Gesundheit von Personen sowie SchÇden an Sachwerten fähren künnten. Beim Arbeiten unter Spannung besteht eine erhühte Gefahr der KÜrperdurchstrÜmung und der Lichtbogenbildung. Dieses erfordert besondere technische und organisatorische MaÖnahmen. Das verbleibende Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit und Verletzungsschwere, siehe DIN VDE Teil 2) muss damit auf ein zulçssiges MaÖ reduziert werden. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfällt und die elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Sollen Arbeiten unter Spannung durchgefährt werden, ist vom Unternehmer schriftlich fär jede der vorgesehenen Arbeiten festzulegen, welche GrÄnde als zwingend angesehen werden. Hierbei muss das jeweilige gewçhlte Arbeitsverfahren, die HÇufigkeit der Arbeiten und die Qualifikation der mit der DurchfÄhrung der Arbeiten betrauten Personen beräcksichtigt werden. FÄr die DurchfÄhrung der Arbeiten ist eine Arbeitsanweisung zu erstellen und geeignete Schutz- und Hilfsmittel fär das Arbeiten unter Spannung sind zur VerfÄgung zu stellen. Beim Herausnehmen und Einsetzen von unter Spannung stehenden SicherungseinsÇtzen des NH-Systems ohne BerÄhrungsschutz und ohne Lastschalteigenschaften wird eine GefÇhrdung durch KÜrperdurchstrÜmung und durch LichtbÜgen weitgehend ausgeschlossen, wenn NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit fest angebrachter Stulpe verwendet werden sowie Gesichtsschutz (Schutzschirm) getragen wird. Isolierte Werkzeuge und isolierende Hilfsmittel zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind geeignet, wenn sie mit dem Symbol des Isolators oder mit einem Doppeldreieck und der zugeordneten Spannungs- oder Spannungsbereichsangabe oder der Klasse gekennzeichnet sind. Die Forderungen hinsichtlich der fachlichen Eignung fär Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind z. B. erfällt, wenn die Festlegungen in Tabelle 5 beachtet werden und eine Ausbildung fär die unter Spannung durchzufährenden Arbeiten erfolgt ist. Die Kenntnisse und Fertigkeiten mässen in regelmçöigen AbstÇnden (ca. 1 Jahr) ÄberprÄft werden und, wenn erforderlich, muss die Ausbildung wiederholt oder ergçnzt werden. Im Rahmen der organisatorischen SicherheitsmaÖnahmen sollen die Arbeiten von einer in der Ersten Hilfe ausgebildeten und mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Person Äberwacht werden (siehe Å 26 der UnfallverhÄtungsvorschrift "GrundsÇtze der PrÇvention" [BGV A1]). Die SicherheitsmaÖnahmen sind fär den Einzelfall oder fär bestimmte, regelmçöig wiederkehrende FÇlle schriftlich festzulegen. Dabei sind die Festlegungen in den elektrotechnischen Regeln zu beachten. Tabelle 5: Randbedingungen fär das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen hinsichtlich der Auswahl des Personals in AbhÇngigkeit von der Nennspannung Elektrofachkraft: Elektrotechnisch unterwiesene Person: Elektrotechnischer Laie: EF EUP L Nennspannungen Arbeiten EF EUP L

13 13 von :23 bis AC 50 V bis DC 120 V Äber AC 50 V Äber DC 120 V Alle Arbeiten, soweit eine GefÇhrdung, z. B. durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen ist 1. HeranfÄhren von PrÄf-, Mess- und Justiereinrichtungen, z. B. SpannungsprÄfern, von Werkzeugen zum Bewegen leichtgçngiger Teile, von BetÇtigungsstangen X X X X X 2. HeranfÄhren von Werkzeugen und Hilfsmitteln zum Reinigen sowie das Anbringen von geeigneten Abdeckungen und Abschrankungen X X 3. Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes BerÄhren geschätzten SicherungseinsÇtzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos müglich ist X X 4. Anspritzen von unter Spannung stehenden Teilen bei der BrandbekÇmpfung oder zum Reinigen X X 5. Arbeiten an Akkumulatoren und Photovoltaikanlagen unter Beachtung geeigneter VorsichtsmaÖnahmen X X 6. Arbeiten in PrÄfanlagen und Laboratorien unter Beachtung geeigneter VorsichtsmaÖnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern X X 7. Abklopfen von Rauhreif mit isolierenden Stangen X X 8. Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen (z. B. Signalverfolgung in Stromkreisen, ÑberbrÄckung von Teilstromkreisen) sowie FunktionsprÄfung von GerÇten und Schaltungen X 9. Sonstige Arbeiten, wenn a. zwingende GrÄnde durch den Betreiber festgestellt wurden und b. Weisungsbefugnis, Verantwortlichkeiten, Arbeitsmethoden und Arbeitsablauf (Arbeitsanweisung) schriftlich fär speziell ausgebildetes Personal festgelegt worden sind X Bei allen Nennspannungen Alle Arbeiten, wenn die Stromkreise mit ausreichender Strom- oder Energiebegrenzung versehen sind und keine besonderen GefÇhrdungen (z. B. wegen Explosionsgefahr) bestehen Arbeiten zum Abwenden erheblicher Gefahren, z. B. fär Leben und Gesundheit von Personen oder Brand- und Explosionsgefahren Arbeiten an Fernmeldeanlagen mit Fernspeisung, wenn Strom kleiner als AC 10 ma oder DC 30 ma X X X X X X X Å 9 Ordungswidrigkeiten

14 14 von :23 Ordnungswidrig im Sinne des Å 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsçtzlich oder fahrlçssig den Vorschriften der Å 3 Å 5 Abs. 1 bis 3 ÅÅ 6, 7 zuwiderhandelt. Å 10 Inkrafttreten Diese UnfallverhÄtungsvorschrift tritt am 1. April 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UnfallverhÄtungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (UVV 3) in der Fassung vom 01. April 1962 auöer Kraft. UVV-Énderungen Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der UnfallverhÄtungsvorschrift "BetriebsÇrzte und FachkrÇfte fär Arbeitssicherheit", die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten wird, auf die neue Ordnungsnummer BGV A3 umgestellt. Hinweis: Seit April 1999 sind alle NeuverÜffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes unter neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern erhçltlich. Die neuen Bestellnummern künnen einer so genannten Transferliste des HVBG entnommen werden; siehe Hinsichtlich Çlterer, bislang unter VBG-Nummer gefährter UnfallverhÄtungsvorschriften des so genannten Maschinenaltbestandes bzw. bislang unter ZH 1-Nummern gefährter Richtlinien, Sicherheitsregeln und MerkblÇtter, die bis zu ihrer Ñberarbeitung noch weiter gältig sind, siehe Internetfassung des HVBG Anhang 1 Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln Eine Anpassung an neuerschienene elektrotechnische Regeln ist nicht allein schon deshalb erforderlich, weil in ihnen andere, weitergehende Anforderungen an neue elektrische Anlagen und Betriebsmittel erhoben werden. Sie enthalten aber mitunter Bauund AusrÄstungsbestimmungen, die wegen besonderer Unfallgefahren oder auch eingetretener UnfÇlle neu in VDE-Bestimmungen aufgenommen wurden. Eine Anpassung bestehender elektrischer Anlagen an solche elektrotechnischen Regeln kann dann gefordert werden. Wegen vermeidbarer besonderer Unfallgefahren werden die folgenden Anpassungen gefordert: 1. Realisierung des teilweisen BerÄhrungsschutzes fär BedienvorgÇnge nach DIN VDE 0106 Teil 100, 3/83 bis zum 31. Dezember Sicherstellen des Schutzes beim Bedienen von Hochspannungsanlagen nach DIN VDE 0101, 5/89 Abschnitt 4.4 bis zum 31. Oktober Anpassung elektrischer Anlagen auf Baustellen an die BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608) bis zum 31. Dezember Sicherstellen des Zusatzschutzes in PrÄfanlagen nach DIN VDE 0104, 10/89 Abschnitt 3.2 und 3.3. bis zum 31. Dezember Kennzeichnung ortsverçnderlicher Betriebsmittel gemçö der BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsverçnderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600/ZH 1/249) bis zum 30. Juni 1998 Insbesondere fär die neuen BundeslÇnder gilt:

15 15 von :23 6. Umstellen von Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten Norm DIN /451 (Flachsteckvorrichtung) auf das Rundsteckvorrichtungssystem nach DIN /463 bis zum 31. Dezember Anpassung von Innenraumschaltanlagen ISA an die BG-Information "Sicherer Betrieb von Niederspannungs- Innenraumschaltanlagen ISA 2 000" (BGI 755) bis zum 31. Dezember 1996/31. Dezember Anpassung von Schutz- und Hilfsmittel, sofern an diese elektrotechnische Anforderungen gestellt werden, an die elektrotechnischen Regeln bis zum 31. Dezember Trennung von Erdungsanlagen in elektrischen Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen von Wasserrohrnetzen bis zum 31. Dezember AusrÄstung von LeuchtenvorfÄhrstÇnden mit Zusatzschutz nach DIN VDE 0100 Teil 559, 3/93 Abschnitt 6 bis zum 31. Dezember 1997 Anhang 2 Bezugsquellenverzeichnis Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den DurchfÄhrungsanweisungen aufgefährten Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze/Verordnungen Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger StraÖe 449, KÜln. 2. UnfallverhÄtungsvorschriften; Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen fär Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger StraÖe 449, KÜln. 3. DlN-Normen/VDE-Bestimmungen Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, BurggrafenstraÖe 6, Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, BismarckstraÖe 33, Berlin. Anhang 3 Elektrotechnische Regeln FÄr das Inverkehrbringen und fär die erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln, das sind Maschinen, GerÇte, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, sind die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch die die einschlçgigen Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage des Artikel 95 des EG-Vertrages in deutsches Recht umgesetzt werden. Soweit diese Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die sonstigen Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel regeln. Nach diesen Vorschriften sind bereits zahlreiche Normen oder andere technische Spezifikationen als anerkannte Regeln der Technik oder zur Beschreibung des Standes der Technik bezeichnet (siehe laufende Bekanntmachungen des BMWA im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt). Diese Normen und Spezifikationen haben auch fär die Instandhaltung und Énderung elektrischer Betriebsmittel Bedeutung und sind in diesem Zusammenhang als "Elektrotechnische Regeln" i. S. der UnfallverhÄtungsvorschrift "Elektrische Anlagen und

16 16 von :23 Betriebsmittel" (BGV A3, vorherige BGV A2) anzusehen. Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen dieses Anhangs zu den DurchfÄhrungsanweisungen der UnfallverhÄtungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3, vorherige BGV A2) wird deshalb verzichtet. Die Berufsgenossenschaft verweist in AusfÄllung von Å 2 Abs. 2 Satz 1 der UnfallverhÄtungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3, vorherige BGV A2) vom 1. April auf die einschlçgigen Bekanntmachungen nach den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt 2. auf folgende VDE-Bestimmungen fär den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: DIN VDE "Betrieb von elektrischen Anlagen", DIN VDE 0104 "PrÄfanlagen; Errichten und Betreiben", DIN VDE "Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und PrÄfungen fär die Sicherheit der Anlagen". DurchfÄhrungsanweisungen vom April 1997 Aktualisierte Fassung Januar 2005 zur UnfallverhÄtungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) vom 01. April 1979 in der Fassung vom 01. Januar 1997 DurchfÄhrungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den UnfallverhÄtungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden künnen. Sie schlieöen andere, mindestens ebenso sichere LÜsungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der EuropÇischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens Äber den EuropÇischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben künnen. DurchfÄhrungsanweisungen enthalten daräber hinaus weitere ErlÇuterungen zu UnfallverhÄtungsvorschriften. PrÄfberichte von PrÄflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der EuropÇischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens Äber den EuropÇischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche PrÄfberichte beräcksichtigt, wenn die den PrÄfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden PrÄfungen, PrÄfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN niedergelegten Anforderungen erfällen. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des EuropÇischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 Äber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fär die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geçndert durch die Richtlinie 98/48/EG des EuropÇischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. DA-Énderungen In diese Nachdruckfassung wurde die in Bezug genommenen Vorschriften und Regeln aktualisiert und dem derzeit gältigen Stand der Sicherheitstechnik angepasst. DarÄber hinaus wurde diese UnfallverhÄtungsvorschrift auf Grund der Inkraftsetzung der UnfallverhÄtungsvorschrift "BetriebsÇrzte und FachkrÇfte fär Arbeitssicherheit", die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten wird, auf die neue Ordnungsnummer BGV A3 umgestellt. Hinweis: Seit April 1999 sind alle NeuverÜffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes unter neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern erhçltlich. Die neuen Bestellnummern künnen einer so genannten Transferliste des HVBG entnommen werden; siehe Hinsichtlich Çlterer, bislang unter VBG-Nummer gefährter UnfallverhÄtungsvorschriften des so genannten Maschinenaltbestandes

17 17 von :23 bzw. bislang unter ZH 1-Nummern gefährter Richtlinien, Sicherheitsregeln und MerkblÇtter, die bis zu ihrer Ñberarbeitung noch weiter gältig sind, siehe Internetfassung des HVBG Stichwortverzeichnis (Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen, die in Klammern gesetzten Zahlen auf die AbsÇtze) A Abdecken 6 (3), 7 Abschranken 6 (3), 7 Abweichung, zulçssige - 8 Énderung 5 (1) AnnÇherungen 7 Anlagen, elektrische - 1, 2 (1), 3, 4, 5, 6, 7 Arbeiten 1 (2), 4 (5), 6 in der NÇhe aktiver Teile 7 nicht elektrotechnische 1 (2) an aktiven Teilen 6 Art der Arbeit 7, 8 der verwendeten Arbeitsmittel 7 der Anlage 8 Aufsicht 3 (1), 5 (1) AuÖerkrafttreten 10 B Bedienen 6 (4) BerÄhren, direktes - 4 (5), 4 (6), 6 (3), 6 (4), 7 BerÄhrungsspannung 4 (8) Betriebsart 4 (3) Betriebsmittel, elektrische - 1, 2 (1), 4, 5, 6, 7 Betriebsort 4 (4), 4 (8), 6 (3), 7 E Einrichtungen, festangebrachte - 4 (4) elektrische Anlagen 1, 2 (1), 3, 4, 5, 6, 7 Betriebsmittel 1, 2 (1), 3, 4, 5, 6, 7 Sicherheit 2 (1) Elektrofachkraft 2 (3), 3 (1), 5 (1) elektrotechnische Regeln 2 (2), 3, 4 (1), 5 (2) Energie 2 (1) Errichter 5 (4) F Fehler 4 (8) Fernmeldetechnik 2 (1) Forderungen 8 Frequenz 4 (4), 4 (8), 6 (3) Fristen 5 (1) G GefÇhrdung 8 Gefahr, dringende - 3 (2) H Handhabungen 4 (5) Hersteller 5 (4) Hilfsmittel 2 (1), 8 I Inbetriebnahme 5 (1), 5 (4) Informationstechnik 2 (1) Inkrafttreten 10 Instandsetzung 5 (1)

18 18 von :23 Isolierung 4 (4) K KÜrperdurchstrÜmung 4 (7), 8 L Leitung 3 (1), 5 (1) Lichtbogenbildung 4 (7), 8 M MÇngel 5 (1) MaÖnahmen 4 (5), 4 (7), 7 Mitteilungsblatt 2 (2) O Ordnungswidrigkeiten 9 P Personen, fachlich geeignete - 8 PrÄfbuch 5 (3) PrÄfungen 5 R Regeln, elektrotechnische 2 (2), 3, 4 (1), 5 (2) S Schutz bei indirektem BerÄhren 4 (8) gegen direktes BerÄhren 4 (5) Schutzmittel 2 (1) Sicherheit, elektrische - 2 (1) Sicherheitsanforderungen 4 (3) SicherheitsmaÖnahmen 8 Spannungen 4( 4), 4 (8), 6 (1), 6 (3), 7 T Teile, aktive - 4 (4), 4 (5), 4 (6), 6, 7, 8 U UmgebungseinflÄsse 4 (3) Unternehmer 3, 5 (1), 5 (4), 8 V VDE-Bestimmungen 2 (2) Verwendungsart 3 (4), 4 (8), 6 (3) W Werkzeuge 8 Wiederinbetriebnahme 5 (1) Z ZeitabstÇnde, bestimmte - 5 (1) Zustand mangelhaft 3 (2) ordnungsgemçöer 5 (1) sicherer 4 (2) spannungsfrei 4 (5), 6 (2), 7, 8

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