Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Altlandsberg (Straßenreinigungssatzung)

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1 Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Altlandsberg (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr.16]) und des 49 a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 24]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Altlandsberg betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Landes- und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 3 den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung des Straßenraumes, der Haltebuchten und der Parkplätze. Zum Straßenraum gehören neben der Fahrbahn auch Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Straßenbegleitgrün und Gehwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch solche Wege, die von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam benutzt werden dürfen. Fahrbahnen i.s. dieser Satzung sind die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße, dazu gehören selbstständige Radwege mit erkennbarer baulicher Abgrenzung zum Gehweg. (3) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. (4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige Einheit bildet. (5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so wird das an die Straße angrenzende Grundstück als Anliegergrundstück und die dahinterliegenden Grundstücke als Hinterliegergrundstücke bezeichnet. Hintereinander zur der erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Anliegergrundstück liegen. (6) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße möglich ist. Das gilt auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern, Anliegergrundstücke oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. 2 Straßenreinigungsgebühren Für die durch die Stadt Altlandsberg als öffentliche Einrichtung durchgeführte Straßenreinigung (einschließlich Winterdienst) werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Altlandsberg (Straßenreinigungsgebührensatzung) erhoben. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung und den Winterdienst entfällt, trägt die Stadt. 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Straßenreinigung (einschließlich Winterdienst) der im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten Straßen bzw. Straßenabschnitte wird in dem darin festgelegten Umfang den Grundstückseigentümern der durch die zu reinigenden Straßen erschlossenen Grundstücke (gemäß 1 (6)) auferlegt. Das als Anlage beigefügte Straßenreinigungsverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

2 (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so tragen Anlieger und Hinterlieger gemeinsam die Reinigungspflicht. (3) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt Altlandsberg befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seinen Pflichten. 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach 3 (1) Zur ordnungsgemäßen Straßenreinigung gehören insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Unrat und sonstigen Verunreinigungen einschließlich der Beseitigung von wildem Pflanzen- und Baumbewuchs (Wasserreiser, Stamm- und Stockaustriebe). (2) Beim Reinigen sind Belästigungen, insbesondere durch Staub und Lärm, zu vermeiden. Die Benutzung der Straßen und Gehwege darf nicht eingeschränkt werden. Kehricht und sonstiger Unrat sind unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist nicht gestattet, den Schmutz in Bachläufe, Gräben, Durchlässe, Rinnläufe oder Straßeneinläufe zu kehren. Insbesondere sind alle Versorgungseinrichtungen, die sich vor den jeweiligen Grundstücken befinden, wie Hydranten, Absperrschieber für Versorgungsleitungen, Regenwasserläufe u. ä. ständig freizuhalten. (3) Die Reinigung ist in Umfang, Art und Häufigkeit so vorzunehmen, dass den Straßen ein gepflegtes Äußeres verliehen wird. Die Reinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den zur Reinigung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. 5 Art und Umfang des Winterdienstes nach 3 (1) Im Rahmen des Winterdienstes sind die Gehwege in einer für den entsprechenden Verkehr erforderlichen Breite, verkehrssicher zu beräumen und/oder zu streuen. Wenn kein separater Gehweg vorhanden ist, ist ein mindestens 1 Meter breiter Streifen (Gehgasse) der Verkehrsfläche zu räumen. Die Anlieger in der Winterdienstkategorie 4 sind von der vorgenannten Räum- und Streupflicht der Gehwege ausgeschlossen. Hier ist für den Fußgänger durch den Anlieger die Fahrbahn ab Straßenmitte bis Fahrbahnrand zu beräumen und/oder zu streuen. In der Zeit von 6.00 Uhr bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind montags bis freitags bis 6.00 Uhr, sonnabends, sonn- und feiertags bis Uhr des folgenden Tages zu entfernen. (2) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang vom Grundstückseingang zu Gehweg bzw. Gehgasse in einer Breite von 1 Meter zu räumen und abzustumpfen. (3) Zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte ist ein abstumpfendes Streugut, wie Sand oder Splitt, zu verwenden. Die Verwendung von Asche oder stark schmutzenden Mitteln ist untersagt. Eine Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf Treppen, Rampen, Gefäll- und Steigungsstrecken oder ähnlichen Gefahrenstellen und in klimatischen Ausnahmefällen, wie z.b. Eisregen erlaubt. Gehwege mit Baumbestand oder angrenzender Begrünung, Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder auftauenden Mitteln gestreut werden. (4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte gestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Seite 2 von 11

3 (5) Der Schnee ist auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht gefährdet und nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. In der Winterdienstkategorie 4 ist der Schnee so nah wie möglich an die Grundstücksgrenzen abzulagern, ohne das hierdurch anderweitige Gefahren für die Allgemeinheit und den Grundstücksanlieger entstehen. Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und Hydranten vor den jeweiligen Grundstücken sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf Gehwege und Fahrbahnen geschafft werden. (6) Nach dem Ende winterlicher Verhältnisse sind die verbliebenen abstumpfenden Stoffe unverzüglich durch den Reinigungspflichtigen zu beseitigen. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen von 4 und 5 dieser Satzung handelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß dem Ordnungswidrigkeitgesetz (OWIG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), in der zurzeit gültigen Fassung, mit Geldbußen von mindestens 5 und höchstens Euro geahndet werden. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Altlandsberg über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung) vom außer Kraft. Anlage: Straßenreinigungsverzeichnis Altlandsberg... Arno Jaeschke Bürgermeister (Siegel) Seite 3 von 11

4 Anlage: Straßenreinigungsverzeichnis I. Festlegung zum Reinigungsturnus und zur Übertragung der Reinigungspflicht (gem. 3, außer Winterdienst) für die Reinigungskategorien XX, XO,OO Reinigungskategorie XX: Die Reinigungspflicht für den gesamten Straßenraum wird entsprechend 3 dem Anlieger übertragen. Reinigungskategorie OX: Im Bereich der Fahrbahn wird die Reinigung durch die Stadt Altlandsberg durchgeführt. Die Reinigungspflicht für den verbleibenden Bereich bis zur Grundstücksgrenze wird entsprechend 3 dem Anlieger übertragen. Reinigungskategorie OO: Die Reinigungspflicht für den gesamten Straßenraum wird durch die Stadt Altlandsberg durchgeführt. II. Festlegung zur Übertragung der Reinigungspflicht (gem. 3, speziell Winterdienst) für die Winterdienstkategorien 1 a, 1 b, 2 und 3 Winterdienstkategorie 1 a (Landesstraßen, Hauptverkehrsstraßen, Schulwege, Buslinien): Den Winterdienst an den Fahrbahnen der Landesstraßen, Hauptverkehrsstraßen, Schulwegen und Buslinien übernimmt die Stadt Altlandsberg nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. D.h. an den Fahrbahnen wird ab ca. 6 cm gefallenem Schnee und bei Eisglätte der Winterdienst durchgeführt. Der Winterdienst wird für den Bereich der Gehwege/Gehgasse am Fahrbahnrand von der Stadt Altlandsberg durchgeführt. Nach Beendigung der Frostperiode erfolgt eine Reinigung der Fahrbahn und Gehwege im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der örtlichen Gegebenheiten durch die Stadt Altlandsberg. Winterdienstkategorie 1 b (Landesstraßen, Hauptverkehrsstraßen, Schulwege, Buslinien): Den Winterdienst an den Fahrbahnen der Landesstraßen, Hauptverkehrsstraßen, Schulwegen und Buslinien übernimmt die Stadt Altlandsberg nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. D.h. an den Fahrbahnen wird ab ca. 6 cm gefallenem Schnee und bei Eisglätte der Winterdienst durchgeführt. Der Winterdienst wird für den Bereich der Gehwege/Gehgasse am Fahrbahnrand entsprechend 3 dem Anlieger übertragen. Nach Beendigung der Frostperiode erfolgt eine Reinigung der Fahrbahn im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der örtlichen Gegebenheiten durch die Stadt. Winterdienstkategorie 2 (Haupterschließungsstraßen): Den Winterdienst an den Fahrbahnen der Haupterschließungsstraßen übernimmt die Stadt Altlandsberg nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. D.h. an den Fahrbahnen wird ab ca. 10 cm gefallenem Schnee und bei Eisglätte der Winterdienst durchgeführt. Der Winterdienst wird für den Bereich der Gehwege/Gehgasse am Fahrbahnrand wird entsprechend 3 dem Anlieger übertragen. Nach Beendigung der Frostperiode erfolgt eine Reinigung der Fahrbahn im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der örtlichen Gegebenheiten durch die Stadt Altlandsberg. Seite 4 von 11

5 Winterdienstkategorie 3 (Anliegerstraßen): Den Winterdienst an den Fahrbahnen der Anliegerstraßen übernimmt die Stadt Altlandsberg nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. D.h. an den Fahrbahnen wird ab ca. 20 cm gefallenem Schnee und bei Eisglätte der Winterdienst durchgeführt. Der Winterdienst für den übrigen Bereich der Gehwege/Gehgassen am Fahrbahnrand wird entsprechend 3 dem Anlieger übertragen. Nach Beendigung der Frostperiode erfolgt eine Reinigung der Fahrbahn im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der örtlichen Gegebenheiten durch die Stadt Altlandsberg. Winterdienstkategorie 4 (Anliegerstraßen, Wohngebiete): Den Winterdienst an den Fahrbahnen wird auf den Grundstücksanlieger übertragen. Der Winterdienst erstreckt sich jeweils ab Straßenmitte bis zum Fahrbahnrand. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Nach Beendigung der Frostperiode erfolgt eine Reinigung der Fahrbahn im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der örtlichen Gegebenheiten durch die Stadt Altlandsberg. Sonderregelung: Eine Reinigung des Straßenraumes erfolgt nur bei extremen Situationen / extremer Witterung nach operativer Festlegung. Den Winterdienst bei Extremwetterlagen (Blitzeis, Eisregen, extreme Schneeglätte) übernimmt die Stadt Altlandsberg in allen Winterdienstkategorien nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wird durch die Stadt Altlandsberg nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, bei äußerst extremen Straßenverhältnissen durch angehäufte Schneemengen ein Abtransport in der Reihenfolge der Winterdienstkategorien erfolgen. Seite 5 von 11

6 Straßenverzeichnis OT Altlandsberg Akazienstraße XX 2 Alexander- Giertz-Straße XX 3 Am Bahnhof XX 3 Am Bahnhof (Parkplatz) OO 3 Am Feldrain XX 1b Am Fließ XX 3 Am Markt 1-3 OX 1b Am Markt 4-6 XX 2 Am Röthsee XX 4 Am Röthsee 1 und XX 4 Am Röthsee 90 OX 1a Am Strausberger Tor OX 3 Amtswinkel 1-7 XX 4 Am Wallgraben 1-8 XX 3 An der Mühle OO 1b An der Promenade 1-4 OO 1a An der Promenade 5-7 XX 1b August- Bebel- Straße XX 4 August- Schmidt- Straße XX 3 Bahnhofstraße XX 2 Beethovenstraße XX 4 Berliner Allee 1-8 OO 1a Berliner Allee 9-36,37d und OX 1b Berliner Allee 37 a-c XX 3 Berliner Straße 1-11 und OX 1b Berliner Straße XX 3 Bernauer Straße OX 1b Bettina von Arnim Straße XX 3 Blumberger Weg XX 3 Bollensdorfer Weg XX 3 Bredowstraße XX 3 Buchenstraße XX 4 Buchholzer Allee geraden HN Ox 1b Buchholzer Allee ungerade HN OO 1a Chamissostraße XX 4 Droste- Hülshoff- Straße XX 3 Ebereschenstraße XX 4 Edisonstraße XX 4 Eichendorffstraße XX 4 Erikastraße XX 4 Eschenstraße XX 4 Falladaweg XX 4 Feldstraße XX 3 Feuerwehrweg XX 4 Fontanestraße XX 3 Fredersdorfer Chaussee OX 1b Seite 6 von 11

7 Friedrich- Ebert-Straße XX 4 Gähdestraße XX 3 Gärtnerweg XX 3 Gebrüder- Grimm- Straße XX 4 Goethestraße XX 2 Gradestraße XX 4 Grimmelshausenstraße XX 3 Hauptwirtschaftsweg (GT Seeberg) XX 2 Heidestraße XX 4 Heinrich- Heine- Straße XX 4 Herderstraße XX 3 Hirtengasse XX 1b Hönower Chaussee OO 1a Jürgen- Jädicke-Straße XX 3 OV Altlandsberg- Buchholz- Wegendorf OO 1b Karl- Liebknecht- Straße XX 2 Karl- Marx- Straße XX 4 Kastanienstraße XX 4 Kirchgasse XX 3 Kirchstraße XX 3 Kleiststraße XX 4 Klosterstraße XX 1b Krummenseestraße OO 1b Landstraße XX 3 Lessingstraße XX 4 Leutingerring XX 4 Lindenstraße XX 3 Ludwig- Keusch- Platz XX 4 L33 alt OA Altlandsberg bis Knoten L33n OO 1b Matzstraße XX 3 Mehrower Weg OO 1b Mendelssohnstraße XX 2 Neuhönow XX 3 Neuhönow XX 3 Neuenhagener Chaussee OO 1a Neuenhagener Chaussee HNr. 19 C, D,E, 20 B,C,D,E,22 XX 4 Novalisplatz XX 4 Paulshof XX 3 Pfändergasse XX 4 Poststraße OX 1b Geh/ Radweg im Wohngebiet Seeberg Mühlenfließ OO 1a Rosenweg XX 4 Schäferweg XX 3 Schillerstraße XX 4 Seite 7 von 11

8 Schwerinstraße, von Berliner Allee bis Einmündung August-Schmidt-Straße XX 2 Schwerinstraße XX 3 Seeberger Straße XX 1b Seeberger Straße OA bis Ampel L 33 n OO 1a Seeberger Straße Wendeschleife OO 1a Steinstraße XX 4 Straße des Friedens OO 1b Straße nach Neuhönow OO 2 Straße nach Paulshof OO 1b Straße zur Waldkante OO 3 Strausberger Straße OX 1b Strausberger Straße 18- bis OA OO 1a Straßen A,B,C,D,E,F XX 3 Triftweg XX 3 Waldallee XX 4 Waldkante XX 3 Waldweg XX 2 Weidenstraße XX 4 Weißdornstraße XX 4 Werneuchener Weg von Buchholzer Allee bis Buswendeschleife OO 1a Werneuchener Weg ab Buswendeschleife bis Akazienstraße XX 1b Weststraße XX 4 Westraße 49 C bis J XX 3 Wiesengrund XX 4 Wilhelm- Busch- Straße XX 3 Zum Erlengrund OO 1b Straßenverzeichnis OT Bruchmühle Andreas -Hofer-Straße XX 4 Andreas- Hofer- Straße zwischen Fredersdorfer und Eggersdorfer Straße XX 4 Am Gewerbepark XX 1b Am Wald XX 4 Am Wiesengrund XX 4 Buchholzer Straße zwischen Landsberger und Waldring XX 1b Buchholzer Straße zwischen Fließbrücke und Waldring XX 3 Buchholzer Straße zwischen Landsberger und Kastanienallee XX 3 Eggersdorfer Straße 21 bis 30 ( Stichstraße) XX 4 Seite 8 von 11

9 Eggersdorfer Straße 10 bis 18 (Stichstraße) XX 4 Eggersdorfer Straße 1 bis 9, 19 bis 20, 31 bis 43 Landesstraße OX 1b Fichtestraße XX 3 Fredersdorfer Straße XX 1b Fließstraße XX 4 Gartenweg XX 4 Heuweg XX 4 Kastanienallee XX 3 Kiefernweg XX 4 Kurze Straße XX 4 Landsberger Straße OX 1b Lindenallee XX 3 Mühlenweg XX 4 Radebrück OX 1b Ringstraße XX 3 Schulstraße XX 4 Schulstraße (Buchholzer Str.-Waldring) XX 1b Sonnenweg XX 4 Waldring ( ab Landsberger Straße bis OA XX 1b Waldring ( ab Landsberger Straße bis Lindenallee XX 3 Wiesenring XX 4 Zum Mühlenfließ XX 4 Zum Roggenfeld XX 4 Straßenverzeichnis Buchholz An der Spitzmühle XX 3 Bruchmühler Straße XX 3 Mittelstraße XX 3 Spitzmühler Straße (ab Kreisstraße bis Spitzmühler Straße 1 XX 1b Spitzmühler Straße 1,2,27 bis 31 XX 1b Spitzmühler Straße 3-26 XX 3 Wesendahler Straße XX 3 Buswendeschleife OO 1a Straßenverzeichnis Gielsdorf Alt- Gielsdorf OX 1b Alt- Gielsdorf 36 bis 38, 40 XX 4 Alt- Wilkendorf XX 1b Am Anger XX 1b Am Rötseetal XX 3 Seite 9 von 11

10 Am Schloßsee XX 4 Am Teich XX 3 Am Uhrenturm XX 3 Am Weiher XX 3 Am Winkel XX 3 An der Babe XX 1b An der Barbe 1-2 XX 3 An der Kirche XX 3 Balkenweg XX 3 Birkenweg XX 4 Buchenallee XX 4 Dachsweg XX 4 Eichenallee XX 1b Eichenbrandtstraße XX 1b Erlenweg XX 4 Fichtenweg XX 4 Fuchsbergstraße XX 3 Ginsterweg XX 4 Hinter dem Gutshof ( bis HNr. 3) XX 1b Holunderweg XX 4 Ihlandstraße XX 3 Kastanienpfad XX 4 Laubenweg XX 4 Lindenweg XX 4 Nordweg OX 3 Nußbaumweg XX 4 Pappelallee XX 1b Prötzeler Straße ( ab Umgehungsstraße bis Alt- Wilkendorf) XX 1b Prötzeler Straße bis Zufahrt Golfakademie XX 3 Schilfweg XX 3 Stadtsteig XX 3 Umgehungsstraße Wilkendorf OO 1b Wesendahler Chaussee OO 1b Ziegeleistraße XX 3 Ziegeleistraße 6-8 XX 3 Straße nach Wilkendorf OO 1b Straßenverzeichnis Wegendorf Ahornweg XX 4 Alte Dorfstraße OX 1b Alte Poststraße XX 3 Alte Schulstraße bis Alte Dorfstraße OX 1b Alte Schulstraße Kommunaler Teil bis Neue Lindenallee OX 1b Seite 10 von 11

11 Alte Schulstraße ab Neue Lindenallee bis Krummenseer Weg XX 2 Altlandsberger Weg XX 3 Buchholzer Siedlung 1-6 XX 1b Buchholzer Siedlung 7-10 XX 3 Eichenwinkel XX 4 Erlenwinkel XX 4 Eschenweg XX 4 Feldweg XX 2 Fliederweg XX 3 Kastanienweg XX 4 Kleinsiedlung XX 3 Kornblumenstraße XX 3 Krummenseer Weg XX 2 Lärchenweg XX 4 Magnolienstraße XX 3 Neue Lindenallee XX 1b Pappelweg XX 4 Robinienweg XX 4 Rosenstraße XX 3 Steinau XX 3 Straße nach Steinau OO 3 Ulmenweg XX 4 Weidenweg XX 4 Straßenverzeichnis Wesendahl Am Dorfanger XX 3 Am Park XX 3 Buchholzer Weg XX 3 Dorfstraße (inkl.hnr ) OX 1b Mühlenstraße bis Einmündung Waldstraße XX 1b Mühlenstraße ab Einmündung Waldstraße XX 3 Waldstraße XX 4 Straße nach Hirschfelde ab OA bis L230 XX 3 Seite 11 von 11

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