1. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HILFELEISTUNGEN IN STEURSACHEN. 2.9 Krankenversicherungsbeiträge Steuerprüfung
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- Martin Dressler
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1 1. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HILFELEISTUNGEN IN STEURSACHEN 1. Allgemeine Bestimmungen Die durch einen Bevollmächtigten - einen Steuerberater ausgeübte berufliche Tätigkeit wird nach der Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches, Handelsgesetzbuches und der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, vor allem des tschechischen Steuerberatungsgesetzes Nr. 523/1992 Slg. in gültiger Fassung, des Beratungsvertrags zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hilfeleistungen in Steuersachen (nachfolgend nur AGB ), soweit im schriftlichen Beratungsvertrag auf diese AGB verwiesen wird, ausgeübt. Der Vertrag ist grundsätzlich vorrangig. 2. Begriffsbestimmung 2.9 Krankenversicherungsbeiträge Sind die Beitragszahlungen an Krankenkassen gemäß Krankenversicherungsgesetzen Steuerprüfung Als Steuerprüfung gilt eine auf Beurteilung der Steuerschuldverhältnisse des Auftraggebers gerichtete und die Vorjahre umfassende Prüfung im vertraglichen Umfang Verbindliche Aussage Als verbindliche Aussage gilt eine schriftliche Äußerung des Steuerberaters zu dem in der Auftragserteilung dargestellten Sachverhalt. In diesen AGB werden folgende Begriffe verwendet: 2.12 Vollmacht 2.1 Hilfeleistungen in Steuersachen Die Vollmacht gilt als Nachweis für die steuerliche Vertretung. Durch die Erteilung der Vollmacht erklärt der Auftraggeber Unter diesem Begriff verstehen sich eine rechtliche Unterstützung und finanzwirtschaftliche Hilfeleistungen in allen Steuersachen, die auch Hilfeleistungen bei Beitragszahlungen, Abgaben und sonstigen vergleichbaren Zahlungen sowie Hilfeleistungen gegenüber den Dritten, dass er den Steuerberater zur Vertretung in vereinbartem Umfang bevollmächtigt hat. Für Verfahren vor Finanzbehörde ist eine schriftliche oder zur Niederschrift erklärte Vollmacht erforderlich. in Angelegenheiten, die unmittelbar die Steuersachen betreffen, umfassen (nachfolgend nur Hilfeleistungen in Steuersachen ) Betriebshaftpflichtversicherung 2.2 Steuerberater Steuerberater ist Herr Ing. Zbyněk Chmelař, Steuerberater mit der Lizenznummer 3200, mit Sitz Dolnice 9, CZ Brünn, Niederlassung Mendlovo nám. 1a, CZ Brünn, der als natürliche Person im Berufsverzeichnis der tschechischen Steuerberaterkammer eingetragen ist. 2.3 Auftraggeber Eine natürliche oder juristische Person, die den Steuerberater mit der Auftragsausführung durch einen Beratungsvertrag gemäß 3 StBErG Nr. 523/1992 Slg. beauftragt. 2.4 Steuern Steuern sind gesetzlich geregelte öffentliche Geldleistungen. Im Sinne dieser AGB umfasst der Begriff Steuern Steuern, Abgaben, Steuervorauszahlungen, den Steuereinbehalt, Zoll und Bußgelder für Steuerordnungswidrigkeiten, die an die öffentliche Hand entrichtet werden. 2.5 Steuerliche Nebenleistungen Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Kosten, Zinsen und die nach Steuergesetzen erhobenen Geldbußen. 2.6 Finanzbehörde Als Finanzbehörden gelten Finanzämter, Verwaltungs- sowie andere öffentliche Behören der Tschechischen Republik und die nach Sondergesetzen für die Steuerverwaltung zuständigen Gemeindebehörden. 2.7 Schäden Als Schäden gelten Vermögensschäden, die dem Auftraggeber durch die nach Beratungsverträgen gemäß 3 StBErG Nr. 523/1992 Slg. ausgeübte Berufstätigkeit des Steuerberaters entstehen. Als Schäden gelten meistens nicht die Steuernachforderungen, die sich aus Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ergeben. 2.8 Sozialversicherungsbeiträge Sind die Beitragszahlungen an Sozialversicherungsträger, deren Höhe und Zahlungsform durch Sozial- und Arbeitsförderungsgesetze geregelt sind. Als Berufshaftpflichtversicherung gilt der Versicherungsschutz des Steuerberaters für mögliche Schäden, die im Rahmen der Berufsausübung entstehen können Steuererklärung Die Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet, in denen sie ihr zu versteuerndes Einkommen anzugeben und bis auf Ausnahmen die Steuer selbst zu berechnen haben. Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen kann rechtswirksam durch Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Ministeriums, durch Abgabe einer Steuererklärung nach EDV-hergestelltem Vordruck, dessen Angaben, Inhalt und Gliederung mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck des Ministeriums völlig übereinstimmen, oder Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form nach Sondergesetzen erfüllt werden Vergütung Als Vergütung gilt das vertraglich vereinbarte Honorar für die Berufstätigkeit des Steuerberaters Wesentlichkeit Bei der Entscheidung über die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit von Sachverhalten werden alle Umstände, vor allem die Beschaffenheit des Betrages und dessen Verhältnis zum Umsatz, Eigenkapital und zum Jahresergebnis vor Steuern, berücksichtigt. Übersteigt der Betrag 1% des Umsatzes, 2% des Eigenkapitals oder 10% des Jahresergebnisses vor Steuern, gilt er meistens als wesentlich und wird dem entsprechend beurteilt. Als wesentlich gelten immer Sachverhalte, die im Beratungsvertrag als wesentlich bezeichnet sind Erstellung von Steuererklärungen durch den Steuerberater. Durchführung einer Steuerprüfung. Durch den mit dem Auftraggeber geschlossenen Beratungsvertrag wird der Steuerberater zur Erstellung der im Beratungsvertrag geregelten Steuererklärungen bevollmächtigt. Die Steuererklärungen werden vom Steuerberater anhand der im Vertrag dargestellten und vom Auftraggeber abzugebenden Nachweise und Aufklärungen (meistens des Jahresabschlusses, Journals, der Inventurprotokolle usw.) gefertigt. Ist dies durch den Beratungsvertrag geregelt, können bei der Erstellung von Steuerer- Obecné podmínky pro poskytování daňového poradenství Strana 1 z 5
2 klärungen auch weitere wesentliche, vom Steuerberater ausgewählte oder vom Auftraggeber definierte Geschäftsfälle beurteilt werden. Die Erstellung der Steuererklärung umfasst weder die Prüfung, ob die Geschäftsfälle faktisch durchgeführt worden sind, noch die Prüfung deren Entgeltes. Ist der Auftrag auch auf die Beurteilung wesentlicher, vom Steuerberater nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz (2.16) ausgewählter Geschäftsfälle gerichtet, übernimmt der Steuerberater über den Umfang von Stichproben hinaus keine Haftung für deren ordnungsgemäße Verbuchung und steuerliche Beurteilung und/ oder weist den Auftraggeber auf offene Punkte hin Abgabe von Steuererklärungen durch den Steuerberater Unter der Abgabe von Steuererklärungen durch den Steuerberater versteht sich die Einreichung der Steuererklärung durch den zu seiner Erstellung bevollmächtigten Steuerberater bei der Finanzbehörde. 3. Rechte und Pflichten des Steuerberaters 3.1 Der Steuerberater ist berechtigt und verpflichtet, Rechte des Auftragsgebers zu wahren und seine Interessen zu vertreten. Der Steuerberater ist verpflichtet, seinen Beruf ehrlich und gewissenhaft auszuüben, alle gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen und sämtliche Schritte zu unternehmen, die nach seiner Überzeugung und nach Weisungen des Auftraggebers im Interesse des Auftraggebers sind. Er ist hierbei nur an gesetzliche Regelungen und weitere verbindliche Vorschriften und in deren Rahmen an Weisungen des Auftraggebers gebunden. In berechtigten Fällen, wenn dies unentbehrlich und im Interesse des Auftraggebers ist, wenn der Steuerberater die Zustimmung des Auftraggebers nicht einholen kann und wenn dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich verboten ist, ist der Steuerberater berechtigt, den Weisungen des Auftraggebers nicht Folge zu leisten. Es ist jedoch verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben. 3.2 Der Steuerberater ist verpflichtet, bei der Berufsausübung seine Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten vollständig zu nutzen. 3.3 Der Steuerberater ist vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, einen Betriebshaftpflichtvertrag gegen eventuelle Schäden bei Hilfeleistungen in Steuersachen abzuschließen, und den Versicherungsschutz über die ganze Berufstätigkeitsdauer aufrechtzuerhalten. 3.4 Der Steuerberater ist berechtigt, vor allem solche Leistungen abzulehnen, die gegen gute Sitten verstoßen oder die gesetzwidrig sind. 3.5 Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist sämtliche Umstände anzuzeigen, die er bei Hilfeleistungen in Steuersachen ermittelt hat und die zu abweichenden Weisungen des Auftraggebers führen können. 3.6 Der Steuerberater kann mit Hilfeleistungen in Steuersachen andere Steuerberater beauftragen. Der Steuerberater kann sich bei der Berufsausübung Handlungen auch seinen Mitarbeitern bedienen. Ist damit der Auftraggeber nicht einverstanden, ist die Vertretung des Steuerberaters durch andere Steuerberater oder Mitarbeiter des Steuerberaters ausgeschlossen. 3.7 Der Steuerberater ist berechtigt, die Urschriften von Schriftstücken, die ihm bei der Auftragsdurchführung übergeben wurden, zu belassen. Strana 2 z Der Steuerberater ist berechtigt, vom geschlossenen Beratungsvertrag zurückzutreten, wenn das Vertrauen zwischen ihm und dem Auftraggeber gebrochen ist, wenn der Auftraggeber eine unzureichende Mitwirkung leistet oder er ohne wichtige Gründe eine angemessene Anzahlung auf das Steuerberatungshonorar nicht geleistet hat. 3.9 Der Steuerberater ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag, an dem er den Auftraggeber über seinen Rücktritt vom Beratungsvertrag bekannt gemacht hat: alle erforderlichen Handlungen durchzuführen, es sei denn, dass der Auftraggeber inzwischen andere Maßnahmen ergriffen hat; die vom Auftragsgeber geleistete Anzahlung auf das Honorar und die Auslagen abzurechnen Der Steuerberater ist bei der Auflösung des Vertragsverhältnisses in Übereinstimmung mit den Honorarregelungen des Beratungsvertrags berechtigt, eine Abrechnung vorzunehmen und noch vor Rückgabe der ihm vom Auftraggeber für die Hilfeleistungen in Steuersachen übergebenen Schriftstücke die Begleichung seiner Forderungen gegen den Auftraggeber anzufordern Der Steuerberater ist bei der Ausübung der Berufstätigkeit verpflichtet, eventuelle Schäden aus unterlassenen Handlungen zu verhindern. Der Steuerberater ist verpflichtet, den Auftraggeber insbesondere über den rückständigen Steuerbetrag und die Fälligkeitsfristen vor allem folgender Zahlungen zu informieren: Steuervorauszahlungen (ohne Bestimmung der Steuerart), Fälligkeitstage für Steuerzahlungen, Steuernachzahlungen bei einer nachträglichen Änderung der Voraussetzungen für den Abzug der Freibeträge, Investitionszulagen bzw. der anderen Beträge nach entsprechenden Gesetzen Der Steuerberater, seine Mitarbeiter oder Vertreter und Personen, deren Befugnis zur Berufstätigkeit widerrufen wurde, sind verpflichtet, über alle Tatsachen, von denen sie bei der Auftragsausführung erfahren haben, Stillschweigen zu bewahren. Von dieser Verpflichtung können sie ausschließlich durch eine Erklärung des Auftraggebers entbunden werden; auch in diesem Falle sind der Steuerberater oder sein Vertreter zur Verschwiegenheitspflicht verpflichtet, wenn dies im Interesse des Auftraggebers ist Der Steuerberater hat das Auskunftsverweigerungsrecht, wenn er nicht als Zeuge verhört werden kann, da er durch seine Aussage die öffentlich auferlegte oder anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würde, und wenn er die Feststellungen offen legen sollte, die er bei seiner Berufstätigkeit getroffen hat Der Steuerberater hat das Auskunftsverweigerungsrecht, wenn er kraft Gesetz verpflichtet ist, strafrechtliche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu verhindern und er in diesem Zusammenhang eine Redepflicht hat; wenn er von der Verschwiegenheitspflicht durch eine gerichtliche Entscheidung entbunden worden ist; wenn er nach Sondergesetzen zur Mitwirkung verpflichtet ist Der Auftraggeber entbindet den Steuerberater von der Verschwiegenheitspflicht und ermöglicht ihm, erforderliche Aufklärungen abzugeben: wenn der Steuerberater Ansprüche auf Ersatz der dem Auftraggeber bei der Berufsausübung verursachten, durch den Haftpflichtversicherungsvertrag des Steuerberaters gedeckten Schäden geltend macht; wenn Aufklärungen einem Subjekt abgegeben werden, das die Streitigkeit zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater zu beurteilen hat; ZCH2005VOP02.doc
3 wenn der Auftraggeber den Steuerberater mit einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren bevollmächtigt Mündliche Auskünfte des Steuerberaters sind unverbindlich. Eine schriftliche Äußerung des Steuerberaters ist verbindlich. seine Geschäftsräume zu ermöglichen und einen Ansprechpartner zu ernennen. 4.4 Dem Auftraggeber oder den Dritten ist es untersagt, verbindliche Aussagen oder sonstige schriftliche Äußerungen des Steuerberaters zu eigenen Werbezwecken zu nutzen. Bei Verstößen gegen diese Regelung wird nach dem Punkt 3.8 eine Vertragsstrafe in Höhe des Auftragshonorars vereinbart. 4. Rechte und Pflichten des Auftraggebers 4.1 Hilfeleistungen in Steuersachen sind an den Auftraggeber nach diesen AGB und Regelungen des Beratungsvertrags zu erbringen. 4.2 Dem Auftraggeber sind die vom Steuerberater angewandten Methoden und vorgenommenen Handlungen zu erläutern und vollständige Auskünfte über den Stand des Verfahrens, in dem der Auftraggeber vom Steuerberater vertreten wird, zu erteilen. Dem Auftraggeber sind Abschriften aller Schriftstücke, die in seinem Namen vom Steuerberater erstellt wurden, zu übergeben. 4.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, in den Haftpflichtversicherungsvertrag des Steuerberaters Einsicht zu nehmen. 4.4 Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, dem Steuerberater bei der Auftragsdurchführung die erforderliche Mitwirkung zu leisten. 4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Steuerberater sämtliche die Hilfeleistungen in Steuersachen betreffenden Nachweise und Aufklärungen rechtzeitig abzugeben. Hierbei handelt es sich um Nachweise und Aufklärungen, die für eine gewissenhafte Ausübung der Berufstätigkeit des Steuerberaters erforderlich sind oder die sich der Steuerberater erwünscht. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, dem Steuerberater alle bei der Auftragsausführung bekannten Risiken bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte und Weisungen dem Steuerberater schriftlich zu erteilen. 4.6 Beauftragt der Auftraggeber den Steuerberater mit einer verbindlichen Aussage, ist er verpflichtet, den Steuerbrater über sämtliche finanziellen Risiken zu informieren, die dem Steuerberater bei seiner rechtlichen Beurteilung drohen. 4.7 Der Steuerberater ist zwar verpflichtet, mit fachlicher Sorgfalt vorzugehen, wobei er für die Qualität und Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit verantwortlich ist; der Auftraggeber ist jedoch stets verpflichtet, alle Maßnahmen gegen eventuelle Schäden zu ergreifen. 4.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Steuerberater sämtliche den Beratungsvertrag betreffenden Handlungen, die er ohne Kenntnis des Steuerberaters vorgenommen hat, unverzüglich bekannt zu geben. Für diese Handlungen ist der Auftraggeber eigenverantwortlich. 4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Steuerberater eine angemessene Anzahlung auf das Beratungshonorar und die Auslagen, das vereinbarte Honorar und eventuelle weitere Bezüge, zu denen er sich verpflichtet hat, innerhalb von vereinbarten Fristen zu gewähren. 4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit abgegebener Nachweise und Aufklärungen mit einer schriftlichen Vollständigkeitserklärung zu bestätigen. 4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine ordentliche Berufstätigkeit des Steuerberaters erforderlichen Bedingungen zu gewährleisten, dem Steuerberater den Zutritt in 5. Haftung des Steuerberaters 5.1 Der Steuerberater haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die er, ein von ihm mit der Auftragsdurchführung beauftragter Dritter oder sein Mitarbeiter verursacht hat. Die Haftung des Steuerberaters ist ausgeschlossen, wenn der Steuerberater nachweist, dass er den Schaden auch bei jeglicher zumutbarer fachlicher Sorgfalt nicht verhindern konnte. 5.2 Der Steuerberater haftet weder für die Schäden, die dem Auftraggeber durch eine selbst verschuldete Verletzung dieser AGB und der Regelungen des Beratungsvertrags entstanden sind, noch für die Schäden, die nachweisbar durch ein Verschulden des Auftraggebers entstanden sind. Der Steuerberater ist für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der ihm vom Auftraggeber gegebenen Nachweise und Aufklärungen nicht verantwortlich. 5.3 Durch die Haftung des Steuerberaters für eine sorgfältige und ordnungsmäßige Berufsausübung ist die Verpflichtung des Auftraggebers, alle erforderlichen Maßnahmen gegen die Entstehung von Schäden zu ergreifen, nicht berührt. 5.4 Entstehen begründete Befürchtungen, dass durch die Hilfeleistungen in Steuersachen Schäden entstehen könnten, sind beide Parteien verpflichtet, sämtliche für die Verhinderung oder Minimierung dieser Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Steuerberater auf die mögliche Entstehung des Schadens unverzüglich hinzuweisen und ihm die erforderliche Mitwirkung zu leisten, vor allem ihm die Nachweise und Aufklärungen abzugeben. 5.5 Sind die Verstöße, aus den der Schaden stammt, nach Beurteilung einer öffentlichen Behörde umstritten, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Steuerberater alle zulässigen Rechtsbehelfe sowie alle zulässigen Maßnahmen für einen Gerichtsschutz zu ermöglichen bzw. dem Steuerberater eine effektive Mitwirkung zu leisten. Andernfalls ist der Steuerberater zu Ersatzleistungen nicht verpflichtet. 5.6 Die Ersatzleistungen des Steuerberaters sind mit Versicherungsleistungen fällig. Werden die Ersatzansprüche des Steuerberaters vom Versicherungsunternehmen wegen der ausgeschlossenen Haftung des Steuerberaters für den Schaden abgewiesen, wird die Entscheidung über eventuelle Ersatzleistungen dem Gericht überlassen. Wird der Schaden vom Versicherungsunternehmen aus einem anderen Grund nicht gedeckt, gelten für beide Vertragsparteien entsprechende gesetzliche Vorschriften. 6. Arbeitspapiere 6.1 Der Steuerberater ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Berufstätigkeit in die Arbeitspapiere aufzunehmen. 6.2 Als Arbeitspapiere gelten Schriftstücke und Urkunden, die zu den internen Zwecken des Steuerberaters gefertigt werden. 7. Vergütung 7.1 Für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit steht dem Steuerberater eine Vergütung zu. Ist diese Vergütung nicht
4 durch den Beratungsvertrag oder dessen Anlage (Honorarliste) geregelt, findet auf die vereinbarten Tätigkeiten angemessen die Anwaltsgebührenordnung Anwendung. 7.2 Ist nichts Anderes vereinbart, umfasst die vereinbarte Vergütung nicht die bei der Ausübung der Berufstätigkeit zweckmäßig entstandenen Auslagen. Zu den für die Berufstätigkeit zweckmäßig entstandenen Auslagen gehören vor allem Verwaltungsgebühren sowie sonstige Gebühren, Reisekosten, Kosten für die Erstattung von Sachverständigengutachten, Übersetzungs- und Dolmetscherhonorare. 7.3 Die Vergütung entspricht meistens der fachlichen Schwierigkeit, dem erforderlichen Zeitaufwand und den bei der Beratungstätigkeit übernommenen Risiken. 7.4 Der vereinbarten Vergütung oder der nach Art. 7.1 bis 7.3 festgesetzten Vergütung wird die Umsatzsteuer hinzugerechnet, es wird angemessen 87 Abs. 1 Gerichtsvollziehergesetz Nr. 120/2001 Slg. angewandt. 8. Vertragsstrafen 8.1 Der Beratungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater kann auch die Vertragsstrafen regeln, die nicht gegen gute Sitten verstoßen dürfen. 8.2 Gerät der Auftraggeber in einen Zahlungsverzug, ist der Steuerberater berechtigt, nicht nur die nach Sondergesetzen geregelten Verzugszinsen, sondern auch die Vertragsstrafe zu berechnen. 9. Begründung und Auflösung des Vertragsverhältnisses 9.1 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber entsteht mit dem Abschluss des Beratungsvertrags. 9.2 Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Beratungsvertrag kann durch beide Vertragsparteien gekündigt werden. Bzgl. der Wirksamkeit der Kündigung wird auf den Beratungsvertrag verweisen. Ist nichts Anderes vereinbart, wird die Kündigung mit dem Tag wirksam, an dem sie der anderen Vertragspartei bekannt wurde oder bekannt werden konnte. 9.3 Der auf bestimmte Dauer geschlossene Beratungsvertrag wird mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aufgelöst. 9.4 Das Vertragsverhältnis wird durch die Erfüllung des Vertragsgegenstandes aufgelöst. 9.5 Das Vertragsverhältnis kann jederzeit auch durch Vereinbarung der Vertragsparteien aufgelöst werden. 9.6 Für die Auflösung des Vertragsverhältnisses gilt der Pkt des Beratungsvertrags. 9.7 Wird der Beratungsvertrag zwischen natürlichen Personen geschlossen, wird er des Weiteren durch den Tod einer Vertragspartei aufgelöst. Wird der Beratungsvertrag zwischen juristischen Personen geschlossen, wird er auch durch Auflösung der einen Vertragspartei ohne Rechtsnachfolger aufgelöst. 9.8 Der Beratungsvertrag wird aufgelöst, wenn die Befugnis des Steuerberaters zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemäß 4 Abs. 3 StBerG widerrufen wird. Der Steuerberater ist verpflichtet, den Widerruf dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben. 9.9 Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses werden alle Bestimmungen dieser AGB und des Beratungsvertrags, aus denen es ersichtlich ist, dass sie die nach Auflösung des Vertragsverhältnisses eingetretenen, sich aus dem Beratungsvertrag und den AGB ergebenden Umstände betreffen können, aufrechterhalten. Zu diesen Umständen gehören vor allem die Haftung des Steuerberaters, seine Verschwiegenheitspflicht, die Schadenersatzansprüche sowie der Informationsaustausch. 10. Vollmacht 10.1 Die Vollmacht muss eindeutige Identifikationsangaben des Auftraggebers und Steuerberaters (Vollmachtgebers und Bevollmächtigten) enthalten. Die Vollmacht muss des Weiteren den Gegenstand und Umfang der Bevollmächtigung, den Zeitpunkt, zu dem sie erteilt worden ist, bzw. die Gültigkeitsdauer und die Unterschrift regeln Der Umfang und die Gültigkeitsdauer der Vollmacht können beschränkt werden Die in der Vollmacht enthaltenen Identifikationsangaben des Auftraggebers und Steuerberaters müssen nur dann amtlich beglaubigt werden, wenn dies nach Sondergesetzen erforderlich ist Auch bei der Bevollmächtigung des Steuerberaters ist es möglich, dass die Verhandlungen mit der Finanzbehörde direkt vom Auftraggeber geführt werden. In diesem Falle gilt der Artikel Die Vollmacht wird aufgelöst: wenn sie vom Auftraggeber widerrufen wird; wenn sie vom Steuerberater gekündigt wird; mit Ablauf der vereinbarten Dauer, wenn sie auf bestimmte Zeit geschlossen worden ist; mit Durchführung von Handlungen, für die sie erteilt worden ist; mit dem Tod des Auftraggebers oder Steuerberaters oder, wenn die Vollmacht von einer juristischen Person erteilt worden ist, mit der Auflösung dieser juristischen Person ohne Rechtsnachfolger Wird die Vollmacht vom Auftraggeber widerrufen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Steuerberater unverzüglich und nachweisbar bekannt zu geben. Wird die Vollmacht vom Steuerberater gekündigt oder abgelehnt, hat er dieselbe Verpflichtung. 11. Zustellungen 11.1 Der Schriftverkehr zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater wird persönlich, per Post, per Kurierdienst oder über das DFÜ-Netzwerk, jeweils unter vertraglichen Bedingungen, zugestellt Enthält der Beratungsvertrag keine abweichenden Regelungen, gilt bei der Verweigerung der Empfangnahme oder bei der Nichtempfangnahme, dass die Schriftstücke dem Auftraggeber mit dem siebten Tag nach dem Tag, an dem sie bei der Post abgegeben wurden, zugestellt worden sind Die Urkunden sind an die im Beratungsvertrag angegebenen Adressen zuzustellen. Strana 4 z 5 ZCH2005VOP02.doc
5 Ich bestätige hiermit, mit der Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Steuerberatung bekannt zu werden. Datum und Unterschrift :..
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