Todesfall - Was nun?

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1 Todesfall - Was nun? Stand: März 2016

2 Inhaltsverzeichnis Seite Bestattungswesen... 4 Kontaktpersonen... 4 Erreichbarkeit ausserhalb der Bürozeit 4 Was ist unmittelbar nach einem Todesfall zu tun?... 4 Der Weg zum Bestattungsamt... 5 Beisetzung 5 Bestattungsinstitut 6 Amtliche Veröffentlichung 6 Bestattungskosten 6 Friedhof Erli 6 Grabstätte und Grabunterhalt 7 Erbschaftswesen... 8 Kontaktperson... 8 Verfügungen von Todes wegen... 8 Hinterlegung zu Lebzeiten im gemeindlichen Depot 8 Einlieferung 8 Eröffnung 8 Willensvollstrecker 8 Anordnung im Todesfall 9 Erwerb der Erbschaft und Ausschlagung... 9 Erwerb 9 Ausschlagung 9 Siegelung / Sicherung Inventarisation Anordnung und Durchführung 10 Verfügung über die Vermögenswerte 10 Öffentliches Inventar Erbenbescheinigung / Erbschein Erklärung 11 Vorkehrungen nach dem Todesfall Fragen und Antworten Wo erhalte ich einen Todesschein? 12 Was geschieht mit dem Testament / Erbvertrag der verstorbenen Person? 12 Was ist zu tun, wenn von mir eine Erbenbescheinigung / Erbschein verlangt wird? 12 Was geschieht mit der Alters- und Invalidenrente? 12 Was geschieht mit der Mietwohnung der verstorbenen Person? 13 2

3 Was geschieht mit den privaten Versicherungen? 13 Was geschieht mit den Bank- und Postkonten? 13 Was geschieht mit meinem Wohn- oder Grundeigentum? 13 Checkliste Was ist zu tun? Vor der Bestattung 14 Nach der Bestattung 14 3

4 Wer befasst sich schon gerne mit dem Tod und seinen Folgen? Und doch gehört es zum Leben. Zur Trauer kommt oft eine gewisse Ratlosigkeit und Hilflosigkeit dazu. Diese Broschüre enthält hilfreiche Tipps für administrative Abwicklungen im Bereich Bestattungs- und Erbschaftswesen. Bestattungswesen Kontaktpersonen Im Bereich Bestattungen helfen wir Ihnen gerne weiter: Judith Rust Di - Fr Seraina Schweizer ek@steinhausen.ch Mo Rosi Zimmermann ek@steinhausen.ch (Stellvertretung) Erreichbarkeit ausserhalb der Bürozeit Bei einem Todesfall ausserhalb der Bürozeit erhalten Sie nähere Auskunft über oder direkt bei Zimmermann Bestattungen in Zug Was ist unmittelbar nach einem Todesfall zu tun? Tod zu Hause infolge Krankheit Arzt benachrichtigen Bei Abwesenheit des Hausarztes Notfallarzt anrufen ( , kostenpflichtig) Tod im Spital oder Heim Im Normalfall erledigt die Spital- bzw. die Heimverwaltung die notwendigen Formalitäten. Tod infolge eines Unfalls oder Suizids Polizei benachrichtigen ( 117). Die Polizei muss nicht nur bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- oder sonstigen Unfällen beigezogen werden. 4

5 Der Weg zum Bestattungsamt Für das Bestattungswesen ist die Wohngemeinde zuständig. Deshalb sind Todesfälle, die Einwohnerinnen und Einwohner von Steinhausen betreffen, dem Bestattungsamt Steinhausen zu melden. Bitte informieren Sie bei einem Todesfall innerhalb von zwei Tagen das Bestattungsamt. Wir empfehlen Ihnen jedoch, einen Todesfall rasch möglichst anzuzeigen. Vereinbaren Sie vorgängig einen Termin mit uns Folgende Dokumente sind mitzubringen: Ärztliche Todesbescheinigung (falls der Todesfall zu Hause erfolgt ist) Familienbüchlein oder Familienausweis Falls vorhanden, ein Testament, einen Ehe- und/oder Erbvertrag oder einen Bestattungswunsch der verstorbenen Person Bei ausländischen Staatsangehörigen - falls kein Schweizer Familienbüchlein vorliegt - einen Eheschein, einen Geburtsschein sowie den Pass und den Ausländerausweis Beisetzung In Absprache mit Ihnen veranlassen wir folgendes: Wenn nicht durch Sie bereits veranlasst, Einsargung und Überführung der verstorbenen Person zum Friedhof Erli Anmeldung zur Kremation Überführung der verstorbenen Person ins Krematorium Rückführung der Urne zum Friedhof Erli Wir vereinbaren mit Ihnen und dem zuständigen Pfarramt den Termin für den Trauergottesdienst und die anschliessende Urnenbeisetzung oder Erdbestattung auf dem Friedhof Erli. Die Gestaltung der Trauerfeier besprechen Sie in einem persönlichen Gespräch mit einem Pfarreivertreter. Eine Kremation ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Eine Erdbestattung hat innert 5 Tagen nach dem Tod zu erfolgen. Wird die Beisetzung nicht in Steinhausen gewünscht, ist durch Sie bei der zuständigen Stelle die Bewilligung einzuholen. Verstorbene, die ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz nicht in Steinhausen hatten, können ausnahmsweise auf dem Friedhof Erli bestattet werden. Die Bestattung ist kostenpflichtig. 5

6 Bestattungsinstitut Unser Vertragspartner ist das Bestattungsunternehmen Zimmermann in Zug und steht Ihnen 24 Stunden mit Rat und Tat zur Verfügung. Zimmermann Bestattungen, Weinbergstrasse 10, 6300 Zug oder FAX Amtliche Veröffentlichung Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Anschlagkasten beim Rathaus und beim Friedhof sowie in den beiden Zuger Zeitungen. Auf Ihren Wunsch kann auf die amtliche Publikation verzichtet werden. Bestattungskosten Die Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner im Friedhof Erli erfolgt auf Kosten der Einwohnergemeinde Steinhausen (nach 10 des Bestattungs- und Friedhofsreglements). In dieser Leistung sind eingeschlossen: Amtliche Publikation Transport des/r Verstorbenen innerhalb des Kantons Aufbahrung im Friedhofsgebäude Erli Überführung ins Krematorium Kremation Holzurne Rückführung der Urne vom Krematorium zum Friedhof Erli Grabplatz (ausser bei Urnenfamiliengräbern) Öffnen und Schliessen des Grabes Weitere Leistungen werden den Angehörigen verrechnet. Für eine auswärtige Bestattung werden die Kosten nicht übernommen. Friedhof Erli Unser Friedhof verfügt über folgende Bestattungsmöglichkeiten: Gräber für Erdbestattungen von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern Urnengräber Urnennischen Gemeinschaftsgrab Urnenfamiliengräber 6

7 Grabstätte und Grabunterhalt In einem Grab mit Erdbestattung darf nicht mehr als ein Leichnam beerdigt werden - zusätzlich dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einem Urnengrab und in einer Urnennische dürfen max. zwei Urnen beigesetzt werden. Im Urnenfamiliengrab können mehrere Urnen bestattet werden. Die Grabesruhe beträgt für alle Gräber 20 Jahre. Die Grabesruhe der Gräber und Urnennischen wird durch eine nachträgliche Urnenbeisetzung nicht verlängert. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Urnenfamiliengräber. Sie bestehen mindestens 50 Jahre und danach so lange, wie die Grabesruhe von 20 Jahren für die innerhalb des Zeitraums von 50 Jahren zuletzt beigesetzte Urne dauert. Nach Ablauf der Grabesruhe veranlasst die Friedhofskommission die Räumung der betreffenden Gräber. Die Räumung wird im Amtsblatt des Kantons Zug ausgeschrieben. Es werden immer alle Gräber einer ganzen Grabreihe aufgehoben. Der Grabunterhalt sowie die individuelle Bepflanzung werden nicht durch die Gemeinde Steinhausen erledigt. Wird ein Grab vernachlässigt und trotz Aufforderung die individuelle Grabbepflanzung nicht ordentlich unterhalten, so wird die Grundbepflanzung durch die Gemeinde zu Lasten der Angehörigen vervollständigt. 7

8 Erbschaftswesen Kontaktperson Im Bereich Erbschaftswesen hilft Ihnen Susanne Beck gerne weiter. Susanne Beck Verfügungen von Todes wegen Hinterlegung zu Lebzeiten im gemeindlichen Depot Einwohnerinnen und Einwohner von Steinhausen können Verfügungen von Todes wegen (Testamente sowie auch Ehe- und Erbverträge) im Depot der Erbschaftsbehörde zur Aufbewahrung hinterlegen. So ist beim Todesfall sichergestellt, dass die hinterlegten Schriften an die Erben, bzw. begünstigten Personen zur Eröffnung gelangen. Dafür wird eine Gebühr von CHF verlangt. Bei einem Wohnortswechsel sind die hinterlegten Dokumente abzuholen und am neuen Wohnort zu hinterlegen. Einlieferung Alle Verfügungen von Todes wegen sind uns beim Tode des Verfassers unverzüglich einzureichen. Dies auch wenn sie als ungültig erachtet werden (Art. 556 ZGB). Sind mehrere Verfügungen vorhanden, so sind alle einzureichen. Eröffnung Wir nehmen die Testamentseröffnung vor. Die Verfügungen von Todes wegen werden allen berechtigten Personen eröffnet. Vermächtnisnehmern werden die Verfügungen von Todes wegen nur auszugsweise eröffnet. Willensvollstrecker Ist in einer Verfügung von Todes wegen ein Willensvollstrecker vorgesehen, so hat dieser, sofern er das Amt antritt, folgende Aufgaben zu erledigen: Verwaltung der Erbschaft (Schulden bezahlen, Vermächtnisse ausrichten, Durchführung oder Vorbereitung der Teilung) Auskunftspflicht gegenüber Erbinnen / Erben Vollstreckung des Willens des Erblassers 8

9 Diese Aufgaben sind immer im Sinne des letzten Willens des Erblassers auszuführen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind dabei einzuhalten (Art. 517/518 ZGB). Wir fragen den Willensvollstrecker jeweils an, ob er das Amt annimmt. Die Annahmeerklärung ist uns schriftlich einzureichen. Damit sich der Willensvollstrecker für seine Aufgabe ausweisen kann, stellen wir ihm anschliessend einen Willensvollstreckerausweis aus. Die Erben können bei Vorhandensein eines Willensvollstreckers nicht selber über den Nachlass verfügen. Anordnung im Todesfall Wir empfehlen Ihnen, eine so genannte "Anordnung / Weisungen betreffend Todesfall" zu verfassen. In dieser wird üblicherweise festgehalten, wer im Todesfall zu benachrichtigen ist, wie der Verstorbene bestattet werden soll und wo ein Testament / Ehe- und Erbvertrag deponiert ist. Ohne diese Anordnung handeln Verwandte und Behörden nach eigenem Gutdünken. Die Anordnung ist getrennt vom Testament schriftlich festzuhalten. Bei Wohnsitz in Steinhausen hinterlegen Sie die Anordnung am Besten bei uns. Erwerb der Erbschaft und Ausschlagung Erwerb Mit dem Tode des Erblassers geht die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetzes an die Erben über (Art. 560 ZGB). Über den Nachlass darf man so lange nicht verfügen, bis man sich sicher ist, dass man das Erbe antreten will. Sofern man das Erbe antritt, ist zu beachten, dass man mit seinem gesamten Vermögen für alle Schulden des Erblasses haftet. Ausschlagung Will man die Erbschaft nicht antreten, hat man innert drei Monaten seit Kenntnis des Todes des Erblassers beim Kantonsgerichtspräsidium in Zug die Ausschlagung anzubringen (Art. 566/567 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass eine Ausschlagung verwirkt, wenn man sich als Erbe vor Ablauf der Frist in die Angelegenheit der Erbschaft einmischt oder Handlungen vornimmt, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers erforderlich sind, oder wenn sich der Erbe Erbschaftssachen aneignet oder verheimlicht (Art. 571 ZGB). 9

10 Eine Fristverlängerung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Eine Beurteilung der Fristverlängerung erfolgt durch das Kantonsgerichtspräsidium. Eine Ausschlagung ist ratsam, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Siegelung / Sicherung Wir nehmen eine Siegelung (Beschlagnahme) vor, wenn Gefahr besteht, dass Vermögenswerte dem Nachlass entzogen werden, ein begründetes Begehren eines Erben vorliegt oder ein Erbschaftsgläubiger glaubhaft die Gefahr einer Benachteiligung darlegen kann. Eine Siegelung muss sofort nach dem Todesfall durchgeführt werden. Inventarisation Anordnung und Durchführung Die Aufnahme eines steuerlichen Nachlassinventars erfolgt im Auftrag der kantonalen Steuerverwaltung. Nicht in jedem Todesfall ist die Aufnahme des Steuerinventars erforderlich. Gegebenenfalls werden Sie von der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich informiert. Mit der Inventaraufnahme wird das gesamte Vermögen, bei Verheirateten das eheliche Vermögen, per Todestag als Bestandesaufnahme festgehalten. Die Inventaraufnahme findet in unseren Räumlichkeiten in Anwesenheit von mindestens einem Erben bzw. eines von den Erben ernannten Vertreters (z.b. Willensvollstrecker, Generalbevollmächtigter) statt. Verfügung über die Vermögenswerte Vor Aufnahme des Inventars darf nicht über die Vermögenswerte verfügt werden; auch nicht über Tresorfächer bei Banken. In gewissen Fällen ist auch im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 553 ZGB) eine Inventaraufnahme vorgeschrieben (Bevormundung oder dauernde Abwesenheit ohne Vertretung eines Erben). Bei solchen Voraussetzungen ist die Erbschaftsbehörde zu orientieren. Kurz gesagt, sollte über das Vermögen so lange nicht verfügt werden, bis man "das Erbe" angetreten hat. 10

11 Öffentliches Inventar Ein allfälliges Begehren über die Aufnahme eines öffentlichen Inventars muss von den gesetzlichen Erben innert eines Monats seit Bekanntwerden des Todes des Erblassers von eingesetzten Erben innert eines Monats seit amtlicher Mitteilung der Verfügung des Erblassers beim Kantonsgerichtspräsidium gestellt werden. Erbenbescheinigung / Erbschein In der Erbenbescheinigung wird bestätigt, dass die aufgeführten Personen, unter Vorbehalt sämtlicher erbrechtlichen Klagen, als Erben anerkannt sind. Die Erbenbescheinigung spielt im Alltag eine wichtige Rolle, weil sie für die Erben oft die einzige Möglichkeit darstellt, über den Nachlass zu verfügen und sich zum Beispiel gegenüber Banken und Behörden auszuweisen. Grundsätzlich wird die Erbenbescheinigung frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausgestellt und kann von jedem berechtigten Erben bei uns gegen Gebühr bestellt werden. Erklärung Bei jedem Todesfall wird den Erben eine Erklärung zugestellt. Mit dieser Erklärung bestätigen alle Erben schriftlich, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist bzw. dass die eröffnete letztwillige Verfügung, die einzige ist. die Erbschaft vorbehaltlos angetreten wird. die Erbschaftsbehörde bei der Teilung nicht mitwirkt. Sie ist unterzeichnet an uns zurückzusenden. Die Erklärung bezweckt zudem, dass die Erbenbescheinigung rasch ausgehändigt werden kann und die Ausschlagungsfrist nicht abgewartet werden muss. Liegt keine Erklärung vor, kann die Erbenbescheinigung nicht ausgestellt werden. 11

12 Vorkehrungen nach dem Todesfall Nach dem Tod einer Person sehen sich Angehörige häufig mit Anfragen und Anforderungen verschiedenster Behörden, Banken oder Versicherungen konfrontiert. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick verschiedenster aber nicht aller Vorkehrungen, die zu treffen sind. Fragen und Antworten Wo erhalte ich einen Todesschein? Ein Todesschein wird vom Zivilstandsamt des Sterbeortes ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass die Todesanmeldung des Heimes oder Spitals kein amtliches Dokument ist. Was geschieht mit dem Testament / Erbvertrag der verstorbenen Person? Alle Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) müssen unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht werden. Im Kanton Zug ist für die Eröffnung eines Testaments die Erbschaftsbehörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig. Was ist zu tun, wenn von mir eine Erbenbescheinigung / Erbschein verlangt wird? Die Erbenbescheinigung, auch Erbschein genannt, ist ein offizielles Dokument, auf dem alle erbberechtigten Personen aufgeführt sind. Diese Bescheinigung wird unter anderem von Banken oder Behörden verlangt. Im Kanton Zug ist für die Ausstellung der Erbenbescheinigung die Erbschaftsbehörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig. Was geschieht mit der Alters- und Invalidenrente? Bitte melden Sie den Tod Ihres Angehörigen so bald als möglich der rentenauszahlenden Kasse. Diese ersehen Sie aus den Überweisungsanzeigen der Bank oder Post. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes: AHV Zweigstelle, Gemeinde Steinhausen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 164, 6312 Steinhausen, Telefon

13 Was geschieht mit der Mietwohnung der verstorbenen Person? Beim Tod eines Mieters / einer Mieterin fällt der Mietvertrag nicht automatisch dahin. Im schweizerischen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Alle Rechte und Pflichten eines Menschen gehen im Augenblick des Todes auf seine Erben über, sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen. Das gilt auch für ein Mietverhältnis. Die Erben können den Mietvertrag gemäss Artikel 266i OR kündigen. Sie können in jedem Fall mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin kündigen. Gemäss Artikel 266i OR gilt das auch dann, wenn im Mietvertrag etwas Anderes vereinbart wurde. Um das Mietverhältnis rasch aufzulösen, wenden Sie sich am Besten schnellstmöglich an den Wohnungsvermieter bzw. an die Wohnungsverwaltung. Meistens können sich die Parteien auf eine für beide Seiten gute Lösung einigen. Was geschieht mit den privaten Versicherungen? Private Versicherungen (Unfall-, Lebens-, Kranken-, Motorfahrzeugversicherung etc.) sind umgehend über den Todesfall zu benachrichtigen. Halten Sie bei einem Anruf immer die entsprechende Versicherungspolice bereit. Meistens ist ein Todesschein den Versicherungen nachträglich vorzulegen. Für vorausbezahlte Prämien sind allenfalls Rückerstattungen möglich. Was geschieht mit den Bank- und Postkonten? Der Todesfall muss den Banken und der Post (überall dort wo ein Konto / Depot vorhanden ist) angemeldet werden. Meistens ist der Todesschein vorzulegen. Üblicherweise wird nachträglich noch die Erbenbescheinigung verlangt. Erkundigen Sie sich, welche Unterlagen für die Auflösung der Konten benötigt werden. Prüfen Sie auch die Vollmachten der einzelnen Konten und falls nötig widerrufen Sie diese. Was geschieht mit meinem Wohn- oder Grundeigentum? Die Änderung der Eigentumsverhältnisse auf Wohn- oder Grundeigentum sollte beim Grundbuchamt angemeldet werden. Die Anmeldung kann mit einem Formular, welches das Grundbuchamt auf dem Internet zur Verfügung stellt, angemeldet werden. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen das Grundbuchamt gerne weiter. Grundbuch- und Vermessungsamt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug, Telefon

14 Checkliste Was ist zu tun? Zur Abwicklung des Todesfalles bieten wir Ihnen hier eine Checkliste an. ( nicht abschliessend) So schnell als möglich Arzt rufen allenfalls Polizei rufen (Unfall, Verdacht auf Delikt/Suizid) Benachrichtigung der nächsten Angehörigen des Arbeitgebers oder Geschäftspartners des eigenen Arbeitgebers In den Unterlagen des Verstorbenen suchen nach einem Organspendeausweis Anordnungen für die Beerdigung Vor der Bestattung Kontaktaufnahme mit dem Bestattungsamt des Wohnortes vom Verstorbenen Kontaktaufnahme mit dem Pfarramt Gestaltung der Trauerfeier (Musiker, Lebenslauf, Blumenschmuck etc.) Reservation Restaurant (Leidmahl) Gestaltung Todesanzeige und Anzeigeauftrag an Zeitung Gestaltung Leidzirkulare und Auftrag an Druckerei (Adressliste für Versand zusammenstellen) Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) einreichen evt. Sicherungsmassregeln ergreifen (Vollmachten widerrufen, Siegelung oder Aufnahme eines Sicherungsinventars beantragen) Nach der Bestattung Gestaltung Danksagung und Anzeigeauftrag an Zeitung (Versand an Verwandte und Bekannte) Abklärung wie es um den Nachlass steht (Überschuldung?). Allenfalls öffentliches Inventar verlangen oder Ausschlagung vornehmen ( Fristen beachten, siehe unter Erbschaftswesen in dieser Broschüre) unterjährige Steuererklärung ausfüllen evtl. Inventarisation (steuerliche) durchführen evtl. Erbschaftssteuererklärung ausfüllen 14

15 Information an folgende Stellen (allenfalls Verträge kündigen) Versicherungen (Krankenkasse, Lebensversicherung, Unfallversicherung, Ausgleichskasse, Pensionskasse, Auto- und Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung etc.) Mietvertrag Telefon-, Handy-, Radio- und TV-Anschluss Elektrizität Kreditkartenverträge Leasingvertrag Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements Fitnessabonnement Abonnemente des öv (Halbtax und GA) Mitgliedschaften in Vereinen Diplomatische Vertretungen informieren (bei nicht gemeldeten ausländischen Personen oder bei immatrikulierten ausländischen Personen) weitere Amtsstellen kontaktieren Witwen-/Witwer- und Waisenrenten anmelden bei AHV-Ausgleichskasse Pensionskasse Unfallversicherung Auszahlung des Todesfallkapitals oder der Versicherungssumme bei der Bank/Versicherung beantragen, bei welcher der Verstorbene ein Freizügigkeitsguthaben/-police und/oder ein Säule-3a-Konto bzw. eine Säule-3a-Versicherung hatte Wohnungsräumung organisieren Grabstein bestellen ( Friedhofsreglement beachten) Grabunterhaltsvertrag abschliessen bei Grundeigentum: Anmeldung des Erbganges beim Grundbuchamt 15

16 Gemeinde Steinhausen Bahnhofstrasse 3 Postfach Steinhausen Telefon info@steinhausen.ch

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